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Beschluss

6 U 70/06

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2006:1103.6U70.06.00
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Tenor

Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. G R Ü N D E I. Die Klägerin hat ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz i.S. des § 4 Nr. 9 a und b UWG für ihr beim Ladenbau eingesetztes Regalsystem begehrt, hinsichtlich dessen äußerer Aufmachung auf die als Anlagen K 8 – 12 und K 26 der Beiakte 81 O 27/01 LG Köln (6 U 77/03 OLG Köln) überreichten Lichtbilder Bezug genommen wird. Das Landgericht hat die gegen das aus den Abbildungen Blatt 4 – 9 der Akte ersichtliche Regalsystem der Beklagten gerichtete Unterlassungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass, so der Beklagten nicht ohnehin ein Kompatibilitätsinteresse zugebilligt werden müsse, diese jedenfalls in Form bestimmter Einprägungen ihres Firmenschriftzuges A auf den Regalteilen eine Herkunftstäuschung und damit zugleich eine unlautere Übertragung von Güte – und Wertvorstellungen des Verkehrs vermieden habe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass ausschließlich die von der Beklagten auf der in Deutschland im Februar 2005 veranstalteten Fachmesse B 2005 ausgestellten, im Wesentlichen nicht gekennzeichneten Regalelemente Gegenstand des Klagebegehrens sind. Die Beklagte hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, weshalb die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt haben. II. Die Kosten des Rechtsstreits, über welche der Senat nur noch zu befinden hat, sind gemäß § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil die Berufung der Klägerin bei streitigem Fortgang des Verfahrens voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (1) und auch nicht Billigkeitsgesichtspunkte ausnahmsweise eine – teilweise – Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigen (2). 1. Das angegriffene Regalsystem stellt sich als wettbewerblich unlautere Nachahmung der klägerischen Regale i.S. von §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG dar, weshalb das – richtigerweise als ausschließlich gegen die (überwiegend) nicht gekennzeichneten Regalteile zu verstehende – Unterlassungsbegehren, welchem sich die Beklagte nunmehr unterworfen hat, begründet war. a) Der Senat hat wiederholt bestätigt, dass das klägerische Regalsystem über wettbewerbliche Eigenart verfügt, nämlich eine Reihe von Merkmalen aufweist, die in ihrer Kombination geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft der solcherart gestalteten Produkte hinzuweisen (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Mit Urteil vom 23.06.2006 – 6 U 13/06 – hat der Senat in einem gegen einen Mitbewerber der Parteien gerichteten Verfahren hierzu ausgeführt: „Auch wenn Einzelelemente dem für den Ladenbau geeigneten vorbekannten Formenschatz entstammen mögen, schließt dies nicht aus, dass die Kombination vorhandener Elemente zu einer eigenständigen, neuartigen und deshalb im wettbewerbsrechtlichen Sinne eigenartigen Form führen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 79 – Jeans). So liegt der Fall auch hier. Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich aus der Anordnung und spezifischen Formgebung der Konsolen und der Fachböden, die an ihren Vorderseiten von unten nach oben abgeschrägt sind, sowie der eine charakteristische H-Lochung aufweisenden Säulen, wobei in Verbindung mit den vier schmalen Schlitzen an der vorderen Schmalseite der Fußteile eine prägnante und eigenständige Gesamtanmutung hervorgerufen wird.“ An diesen Feststellungen ist im Streitfall festzuhalten, nachdem nicht ersichtlich ist, dass Erscheinungsformen des wettbewerblichen Umfelds eine Änderung rechtfertigen würden. Wie schon in dem zitierten Vorverfahren folgt der Senat der Klägerin auch darin, dass ihr Regalsystem bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit (vgl. hierzu BGH a.a.O. – Handtuchklemmen; BGH a.a.O. - Jeans) erreicht hat, welche erforderlich ist, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Vertrieb von Nachahmungen überhaupt erst entstehen zu lassen. Denn die auch von der Beklagten praktizierte Methode, mit den Produkten der Klägerin verbaubare eigene herzustellen, bestätigt deren Bekanntheit, weil ein Interesse an kompatiblen Nachbauteilen notwendig erst dann entstehen wird, wenn der Hersteller des Originals eine gewisse Marktposition erlangt hat. Die von der Beklagten insbesondere in der Klageerwiderung in Bezug genommenen Gestaltungsunterschiede führen nicht aus dem bei einer Gegenüberstellung der Produkte ersichtlichen überaus ähnlichen Gesamteindruck heraus. Die angegriffenen Regale sind deshalb als nahezu identische Nachahmungen der wettbewerblich eigenartigen Regalsysteme der Klägerin zu beurteilen. b) Mit dem Nachahmungstatbestand ist eine unlautere Herkunftstäuschung des Verkehrs verbunden, weil es an einer die Verwechslung der Waren vermeidenden Herstellerkennzeichnung fehlt. Es ist unstreitig, dass die Beklagte auf der in Deutschland veranstalteten internationalen Fachmesse B 2005 Regale ausgestellt hat, welche ausschließlich auf den Fußteilen, aber auf keinem der sonstigen Elemente mit dem auf ihr Unternehmen weisenden Schriftzug A gekennzeichnet waren. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf der – zweifellos auch von deutschen Fachleuten besuchten – Messe darauf hingewiesen hätte, dass ein Verkauf/Vertrieb in Deutschland (noch) nicht erfolgt, sind nicht ersichtlich. Ein derartiger Hinweis wäre aber auch deshalb geboten gewesen, weil die Beklagte zumindest in der Vergangenheit über deutsche Vertriebshändler verfügt hatte, wie dem Senat aus der Beiakte bekannt ist. Der Senat hat deshalb von dem Regelfall auszugehen, dass die Messepräsentation zugleich schon ein auf den Warenabsatz gerichtetes Anbieten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellte. Dieses begründete die – nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu beseitigende – Wiederholungsgefahr des Vertriebs in nämlicher Weise gestalteter und gleichfalls ganz überwiegend nicht mit Herstellerzeichen gekennzeichneter Waren. Ausschließlich diese waren aber auch nur Streitgegenstand, wie die eine eingeprägte Herstellerkennzeichnung A gerade nicht ausweisenden Abbildungen Blatt 4 - 9 der Akte, die Gegenstand des Unterlassungsantrags waren, zeigen. Ist nach dem richtig verstandenen Klagevorbringen also davon auszugehen, dass auf den angegriffenen Regalelementen (ganz überwiegend) keine Herstellerkennzeichnungen angebracht sind, so besteht die Gefahr von Herkunftstäuschungen des Verkehrs. Auch im Streitfall gilt im Übrigen, dass die Anbringung eigener Unternehmenskennzeichen der Beklagten auf den Verpackungen, in denen die Regalteile bei einem eventuellen Vertrieb in Deutschland ausgeliefert werden würden, zur Vermeidung nicht ausreichen würde. Die sich in der hierfür entscheidenden Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung auch durch den fachkundigen Einkäufer könnte sodann nämlich auch daher rühren, dass der Interessent Regale der Klägerin zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen hat und anschließend in einem Modell der Beklagten, welches ihm in einem Angebot begegnet, wiederzuerkennen glaubt. c) Der Senat hält auch in Ansehung des Vorbringens der Beklagten an der in seinem Urteil vom 23.06.2006 – 6 U 13/06 – vertretenen Auffassung fest, dass der Vertrieb mit den Produkten der Klägerin (fast) identischer und mit diesen verwechslungsfähiger Regalteile nicht deshalb lauter ist, weil der Beklagten ein Kompatibilitätsinteresse zuzubilligen wäre. Der Senat hatte insoweit ausgeführt: „Grundsätzlich ist das Interesse der Abnehmer schützenswert, auf ein zur „Original“-Ware kompatibles Konkurrenzprodukt ausweichen zu können, weil dieses z.B. billiger oder schneller lieferbar ist (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 525 – „Modulgerüst“). Die Befriedigung eines Ersatz- oder Ergänzungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaubar und gegen dieses austauschbar sind, ist deshalb trotz der Austauschbarkeit mit dem Originalerzeugnis solange wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wie keine unlauterkeitsbegründenden Merkmale hinzutreten (BGH a.a.O.). Die Voraussetzungen eines in diesem Sinne lauteren Nachbaus liegen im Streitfall indes nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Regalsystem der Klägerin seiner Art nach überhaupt auf einen ständigen Ergänzungsbedarf ausgerichtet wäre. Wie die Klägerin nachvollziehbar erläutert, entspricht es eher der Regel, dass Ladenlokale nur einmal ausgestattet werden und Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen die Ausnahme sind, weshalb sich im Übrigen das Bereithalten reiner Einzel- und Austauschteile als unwirtschaftlich und kostenaufwändig darstellt. Auch die Beklagte bietet Komplett-(Erst-)Ausstattungen und nicht etwa nur austauschbare Einzelteile an. Die Regalelemente der Klägerin sind überdies im Unterschied zu den Teilen eines Baugerüsts, welches Gegenstand der zitierten BGH-Entscheidung „Modulgerüst“ war, kaum Verschleiß ausgesetzt, da sie im Regelfall nur einmal aufgebaut werden und nicht darauf ausgerichtet sind, wie die Elemente eines Gerüsts ständigen Neuanordnungen gerecht werden zu müssen. Außerdem bestehen sie aus Metall, was sie unempfindlich gegen Beschädigungen macht. Im Übrigen wäre es gesetzt den Fall, dass ausnahmsweise ein Kompatibilitätsinteresse bestünde, unverzichtbar, dass der Hersteller eines kompatiblen und als solches nicht unlauteren Produkts durch sonstige mögliche und zumutbare Maßnahmen Herkunftsverwechslungen zu vermeiden hat (BGH „Modulgerüst“ a.a.O. S. 526). Auch an diesen fehlt es aber, wie vorstehend schon ausgeführt.“ Entsprechendes gilt hier, zumal die Beklagte sich einen Hinweis auf die Eigenständigkeit ihrer Produktreihe nur für den Fall der künftigen Aufnahme eines Vertriebs in Deutschland vorbehalten hatte, ohne dass ersichtlich wäre, dass eine derartige Maßnahme etwa schon auf der im Streitfall relevanten Fachmesse im Februar 2005 erfolgt wäre. 2) Die auf die zum Umfang des Streitgegenstands erfolgte Klarstellung der Klägerin hin erfolgte Unterwerfung der Beklagten stellt sich nicht als sofortiges Anerkenntnis dar, weshalb eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO auch nicht unter Billigkeitsgesichtspunkten eine – teilweise – Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigt. Der Senat verkennt nicht, dass das Landgericht dem angefochtenen Urteil einen anderen Streitgegenstand zugrunde gelegt hat, als er dem tatsächlichen Unterlassungspetitum der Klägerin entsprochen hat. Der Beklagten hilft dies indes nicht weiter, zumal sie mit ihrem dem Klagevorbringen nicht Rechnung tragenden Vortrag zu ihrer Absicht, einen künftigen Vertrieb in Deutschland nur mit auf allen Teilen gekennzeichneten Regalen aufnehmen zu wollen, die Zuordnungsprobleme erst ausgelöst hat. In der Klageschrift hatte die Klägerin, wenn auch ohne dies explizit zu erklären, allein auf die auf der fraglichen Messe ausgestellten, d.h. ganz überwiegend nicht gekennzeichneten Modelle abgestellt. Dies ergab sich nicht nur aus den bildlichen Einblendungen in den Unterlassungsantrag, sondern auch aus der Bezugnahme auf das gegen die früheren deutschen Vertriebshändler der Beklagten geführte Verfahren 81 O 27/01 LG Köln (6 U 77/03 OLG Köln), wo nicht mit Herstellerkennzeichen versehene Regale beanstandet worden waren. Die sich hierüber verhaltende Beiakte stand der Beklagten auf ihr Gesuch um Akteneinsicht zur Verfügung, weshalb für sie schon in einem frühen Verfahrensstadium feststehen musste, dass Gegenstand des klägerischen Angriffs nicht - bislang weder angebotene noch vertriebene - gekennzeichnete Regalteile sein konnten. Im Übrigen legte auch die noch auf der B 2005 erfolgte Zustellung der Klage nahe, dass von dem Unterlassungsbegehren nur die dort konkret ausgestellten Waren erfasst sein sollten. Folglich wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, sich schon erstinstanzlich im Umfang des Klagebegehrens zu unterwerfen, weshalb die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 26.05.2006 ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien am 13.10.2006 auf den Wert der bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits festgesetzt.