Beschluss
19 U 118/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:1203.19U118.15.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 3 O 71/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil des Landgerichts Köln – 3 O 71/15 – und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 3 O 71/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil des Landgerichts Köln – 3 O 71/15 – und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung hat der Senat im Hinweisbeschluss vom 05.11.2015 ausgeführt: Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Schadensersatzanspruch für im Zeitraum Juli bis September 2014 vorenthaltene Arbeitnehmerbeträge in Höhe von 17.814,29 € zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen, die durch die Angriffe der Berufung nicht entkräftet werden. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: 1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitnehmeranteile in Höhe von 17.814,29 € nicht an die Klägerin als zuständige Einzugsstelle abgeführt worden sind. Dagegen wendet die Berufung auch nichts ein. Die Haftung des Beklagten ist auch nicht wegen der Unmöglichkeit normgerechten Verhaltens ausgeschlossen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat. Unstreitig sind die Löhne für rund 200 Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin noch im April und Mai 2014 gezahlt worden, so dass Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht vorliegen. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, dass von Juni bis September 2014 einzelnen Mitarbeitern keine Gehälter gezahlt worden seien, bedeutet dies im Umkehrschuss, dass anderen der rund 200 Mitarbeiter noch Löhne gezahlt wurden. Insofern ist es unerheblich, wenn der Beklagte in der Berufung erstmals vorträgt, es seien nach seinem Unfall Konten der späteren Insolvenzschuldnerin gepfändet worden. Denn eine Unmöglichkeit im Sinne des § 266a StGB liegt nur vor, wenn ganz konkret keine Mittel für die Abführung der Arbeitnehmerbeiträge vorliegen; darauf, dass nicht alle fälligen Forderungen nicht beglichen werden können, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 15.10.1996, VI ZR 327/95, zitiert nach juris). Zudem hat der Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen. Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können (BGH, Urteil vom 25.09.2006, II ZR 108/05 zitiert nach juris Rz. 10; OLG Köln Urteil vom 14.03.2013, 7 U 138/12, juris Rz. 9). Dass seitens der Insolvenzschuldnerin irgendwelche Maßnahmen in dieser Richtung unternommen wurden, hat der Beklagte nicht vorgetragen, obwohl – wie sich auch aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen zu den Pfändungen ergibt – auch schon vor dem Unfall des Beklagten die spätere Insolvenzschuldnerin fällige Steuerschulden und Sozialversicherungsangaben nicht entrichtet hat, also schon Anzeichen für eine Krise vorhanden waren. Insofern ist es schon nicht plausibel, das Vorenthalten der Arbeitnehmerbeiträge durch die Insolvenzschuldnerin ab Juni 2014 auf das Unfallereignis des Beklagten zurückzuführen, mag es auch die Krise verschärft haben. Denn es sind auch vorher schon nicht die notwendigen Maßnahmen, wie etwa Kürzen der Nettolöhne, ergriffen worden. Abgesehen davon hat der Beklagte auch nicht dargelegt, dass er durch den Unfall ab dem 13.06.2014 dauerhaft gehindert war, sich um die notwendigen Belange der Gesellschaft zu kümmern. Denn er trägt ja selbst vor, dass er verantwortliche Mitarbeiter hatte und denen auch vom Krankenlager aus Anweisungen gegeben hat. Er hat aber erstinstanzlich weder vorgetragen, welcher Mitarbeiter für die Finanzen zuständig war, wem er welche Anweisung gegeben hat und wie die Reaktion darauf war. Soweit er die behauptete Anweisung in der Berufungsbegründung nunmehr dahingehend fasst, dass er die „vor Ort tätigen Mitarbeiter mehrfach angehalten habe, in jedem Fall dafür Sorge zu tragen, dass die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden“ und er sich insofern auf seine Mitarbeiter habe verlassen müssen, kommt es auf Bedenken gegen die Berücksichtigungsfähigkeit dieses neuen und von der Klägerin bestrittenen Vortrag in der Berufung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht an, da auch dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert ist. Zudem wäre eine solche Anweisung auch nicht ausreichend, wenn die Umsetzung nicht fortlaufend kontrolliert wird. Es ist auch dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, warum er sich Zahlungsvorgänge nicht vorlegen und diese kontrollieren konnte. Auch wenn sich aus den vorgelegten Krankenberichten ergibt, dass der Heilungsprozess seines Beines mit schweren Komplikationen verbunden ist und weitere, auch psychische Beeinträchtigungen hinzugekommen sind, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum ab Mitte Juni 2014 bis Ende September 2014 aufgrund seiner Erkrankung mit drei Krankenhausaufenthalten von zusammen ca. 4 Wochen, handlungsunfähig gewesen wäre und seine Überwachungspflichten nicht mehr hätte wahrnehmen können. Aus diesen Gründen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen § 266a StGB ausgegangen ist. 2. Soweit der Beklagte ferner einwendet, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei, da die Zahlung der Sozialversicherungsbeträge anfechtbar gewesen wäre, so greift dieser Einwand nicht. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs.2, 266a StGB ausscheidet, wenn die Zahlungen später hätten erfolgreich angefochten werden können (BGH, Urteil vom 14.11.2000, VI ZR 149/99; Urteil vom 02.12.2010, IX ZR 247/09, zitiert nach juris). Die Voraussetzungen für eine Anfechtung sind aber auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens nicht anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, ob das neue Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung als verspätet anzusehen ist. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nämlich auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung nicht hinreichend dargelegt. Eine solche Anfechtung könnte gemäß § 130 InsO lediglich in Bezug auf die Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag und auch nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Klägerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder den Umständen gehabt hätte, die diese begründen. Dies hat aber der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Er hat schon nicht dargelegt, wann der Insolvenzantrag gestellt wurde, so dass auch nicht feststeht, welche Zahlungen konkret hätten angefochten werden können. Auch zu einer Kenntnis der Klägerin hat der Beklagte über die schlichte Behauptung hinaus nichts vorgetragen. Soweit er darauf abstellen möchte, dass die Gesellschaft schon seit Ende April 2014 (Fälligkeit nach unwidersprochenem Vortrag am drittletzten Arbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde) und damit möglicherweise im Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung längere Zeit keine Beiträge zur Sozialversicherung an die Klägerin gezahlt hat, reicht dies allein nicht aus. Denn es kommen auch vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten oder eine zeitweise Zahlungsstockung in Betracht, die für sich alleine betrachtet noch keine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 130 InsO zur Folge haben müssen. Anderes kann nur angenommen werden, wenn bei einer über mehrere Monate ausbleibenden Zahlung weitere Umstände hinzutreten, aus denen der Gläubiger auf die Zahlungsunfähigkeit schließen kann, wie Verhandlungen über Zahlungsaufschübe und Stundungsvereinbarungen, bei denen der Schuldner gegenüber der Krankenkasse seine finanzielle Situation ausdrücklich erläutert hat, Rücklastschriften, zurückgehende Schecks oder erfolglose Zwangsvollstreckungsversuche (BGH, Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2014 –, 21 U 38/14 juris. Solche Umstände hat der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nicht dargelegt. 3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten in Bezug auf § 15a InsO eine Haftungsprivilegierung zukommen könnte. Der Beklagte trägt zu dieser Vorschrift lediglich abstrakt vor, ohne darzulegen, für welchen Zeitraum er sich nicht in der Haftung sieht. Zudem gilt der Grundsatz, nach dem der Geschäftsführer, der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung innerhalb der Dreiwochenfrist zwischen Eintritt der Insolvenzreife und Antragstellung nicht abführt, deshalb nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB in Anspruch genommen werden kann, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2007, II ZR 48/06M Urteil vom 29.09.2008, II ZR 162/07, zitiert nach juris unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. in BGH, NJW 2001, 1280 und 2005, 254). An diesen Ausführungen hält der Senat nach nochmaliger Beratung fest. Die Einwendungen des Beklagten im Schriftsatz vom 01.12.2015 veranlassen nicht zu einer anderen Sicht. Soweit der Beklagte in seiner Stellungnahme noch einmal auf seine bestrittene Behauptung verweist, dass die Firma GNA B spätestens seit August 2014 zahlungsunfähig gewesen sei, so ist dies zum einen vor dem Hintergrund, dass der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hatte, dass von Mai bis September einzelnen Mitarbeitern keine Löhne mehr gezahlt worden seien, schon nicht hinreichend substantiiert, entlastet aber im Übrigen den Geschäftsführer auch nicht, wenn nicht dargelegt wird, dass keine Maßnahmen im Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit (z.B. Bildung von Rückstellungen durch Kürzungen der Nettolöhne) möglich waren, um jedenfalls die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zum Fälligkeitszeitpunkt sicherzustellen. Auch die Behauptung des Beklagten, die von der Klägerin genannten Mitarbeiter seien im fraglichen Zeitpunkt nicht bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt gewesen, ist widersprüchlich und damit unbeachtlich, nachdem er sich erstinstanzlich zunächst darauf berufen hatte, bei einzelnen Mitarbeitern sei strittig, ob sie überhaupt für die Insolvenzschulderin gearbeitet hätten und er, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz 07.05.2015 eine Aufstellung der Versicherungszeiten der einzelnen Mitarbeiter eingereicht hatte, darauf nicht mehr zurückgekommen ist. Was die Erkrankung des Beklagten anbelangt, so fehlt es teilweise schon zeitlich an einem Kausalzusammenhang mit der Pflichtverletzung, zum anderen ist aber – wie im einzelnen im Hinweisbeschluss ausgeführt – auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte nicht trotz der Erkrankung durch Delegation und Kontrolle der verantwortlichen Mitarbeiter für die Einhaltung der Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge Sorge tragen konnte. Soweit der Beklagte schließlich einwendet, die Klägerin habe im Zeitraum Juni bis September 2014 die Beiträge für die einzelnen Beschäftigten im Rahmen des Insolvenzausfallgeldes erstattet bekommen, so ist dieser Vortrag neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufung nicht zuzulassen. Die Zahlung eines Insolvenzausfallgeldes für diesen Zeitraum kann - auch wenn der Beklagte jetzt vorträgt, dass die Schuldnerin am 04.10.20114 Insolvenzantrag gestellt habe - nicht als unstreitig angesehen werden, weil die Zahlung u.a. von der Initiative des jeweiligen Arbeitnehmers abhängt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren : 17.814,60 €