Urteil
15 U 81/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:1011.15U81.17.00
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Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 03.05.2017 – 28 O 103 /16 – werden zurückgewiesen.
Die Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 04.09.2017 abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 03.05.2017 – 28 O 103 /16 – werden zurückgewiesen. Die Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 04.09.2017 abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger war als (…) Bundespräsidialamtes. Der Beklagte ist (…) und als Mitarbeiter des Berliner Landesbeauftragten für Stasi-Unterlagen mit der politisch-historischen Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) betraut. Er publiziert regelmäßig und setzt sich u.a. kritisch mit der unwiderruflichen Vernichtung von Dateien und Dokumenten der Staatsicherheit (Stasi) in der B. des Niedergangs der ehemaligen DDR auseinander, insbesondere im Zusammenhang mit der Besetzung der Zentrale des MfS in der Normannenstraße in Berlin im Anschluss an Demonstrationen am 15.01.1990. Im Oktober 1989 hatte der damalige (…) Staatssicherheitsdienstes V. die Vernichtung von Stasi-Unterlagen in den Kreisdienstsstellen befohlen. Ab dem 04.12.1989 besetzten Bürger, die damals sog. Bürgerkomitees bildeten, Stasi-Kreisdienststellen und -bezirksverwaltungen, u.a. um dort die Aktenvernichtungen zu stoppen. Der am 07.12.1989 konstituierte „Zentrale Runde Tisch“ als Kontrollorgan der Regierung des letzten SED-Ministerpräsidenten wurde aus Vertretern von Bürgerrechtsgruppen und solchen alter Institutionen gebildet. Der Ministerrat beschloss kurz darauf die vom Zentralen Runden Tisch in seiner ersten Sitzung geforderte Auflösung des MfS. Den regionalen Bürgerkomitees dauerte die Auflösung zu lange, so dass man am 14.01.1990 eine Besetzung der MfS-Zentrale beschloss. Am 15.01.1990 fanden sich Mitglieder der Bürgerkomitees und Tausende Demonstranten vor der MfS-Zentrale ein. In den Abendstunden wurden angesichts des großen Drucks die Tore geöffnet und die Demonstranten stürmten das Gebäude. Ob und wie die SED-Führung und Stasi-Generalität über inoffizielle Mitarbeiter oder sonstige Maßnahmen im Folgenden Einfluss auf die Abläufe vor Ort nahmen, ist unter den Parteien im Detail umstritten. Der Kläger, damals ein N01jähriger (…) ohne politische Vorerfahrung, war zumindest ab dem 16.01.1990 vor Ort; ob er bereits am 15.01.1990 anwesend war, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger wurde am 18.01.1990 vor Ort zum sog. „(…)“ des Bürgerkomitees ernannt. Er war im Folgenden – unter im Detail ebenfalls umstrittenen Umständen – im Objekt tätig. Der Umgang mit Stasi-Unterlagen, bei deren freiem Bekanntwerden teilweise - auch vom Kläger u.a. ausweislich eines im März 0000 ausgestrahlten Radio-Interviews - ein Um-Sich-Greifen von Selbstjustizmaßnahmen befürchtet wurde, war seinerzeit ein in Bürgerrechtskreisen kontrovers diskutiertes Thema. Dies galt insbesondere mit Blick auf elektronische Datenträger, die eine schnelle Durchsuchbarkeit der Datenbestände erlaubten und von manchen als besonders schwer sicherbar gegen etwaigen Missbrauch angesehen wurden. Auch Anfang 1990 wurden in der MfS-Zentrale weiterhin Akten „verkollert“, also vernichtet. Welche Rolle ehemalige Stasi-Mitarbeiter, die unstreitig vor Ort weiterhin tätig waren, bei der Entscheidungsfindung zum Umgang mit Akten und mit elektronischen Datenträgern einnahmen, ist ebenfalls unter den Parteien im Detail umstritten. Am 19.02.1990 beschloss der „Zentrale Runde Tisch“ die Vernichtung der aufgefundenen elektronischen Datenträger der sog. Zentralen Personendatenbank des MfS (ZPDB), auf denen operativ bedeutsame Informationen über ca. sechs Millionen Menschen gespeichert waren. Im ZPDB waren Informationen enthalten, die damals nicht bzw. zumindest nicht mehr in Papierform vorhanden waren. Im Vorfeld der Entscheidung waren – wie der Kläger in seiner Publikation „Zitat wurde entfernt“ (Anlage B 2, AH I) ausgeführt hat – „ Befürchtungen “ geäußert worden, dass der elektronische Datenbestand mit dem Papierdatenbestand nicht deckungsgleich sei, doch hatten ehemalige Stasi-Mitarbeiter das Gegenteil versichert. Der Kläger räumte später ein, dass die Vernichtung der Datenträger ein Fehler gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Video-Interview mit dem Kläger in Anlage K 11, Bl. 50 d.A. Bezug genommen. Vor diesem historischen Hintergrund streiten die Parteien im hiesigen Verfahren um zwei Äußerungen in einem vom Beklagten verfassten Artikel über die Vorgänge in der MfS-Zentrale in der J. vom 00.00.0000 mit der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ , wegen dessen Einzelheiten auf Anlage AK 1, Bl. 15 ff. d.A. Bezug genommen wird. In diesem Beitrag, der in ähnlicher, aber nicht identischer Form auch als Aufsatz „Zitat wurde entfernt“ in der A. 0/0000 erschienen ist, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 18, Bl. 18 ff. d.A. verwiesen wird, kritisierte der Beklagte, wie ehemalige Stasi-Mitarbeiter unter dem Deckmantel einer „Kontrolle“ durch die Bürgerkomitees die Datenträger- und Aktenvernichtung betrieben haben sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 475 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen unter Klageabweisung im Übrigen den Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: im Zusammenhang mit der vom Zentralen Runden Tisch gebilligten Vernichtung elektronischer Dateien des MfS: „Die Zerstörung der Datenträger wurde so gerechtfertigt: ‚Das sind alles nur Duplikate, die hier erfassten.‘ Das entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚(…)‘ X. gab diese Informationen nicht weiter. So billigte der Zentrale Runde Tisch am 19. Februar 1990 die Vernichtung.“ wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Zitat wurde entfernt“ vom 00.00.0000, erschienen in der „J.“. Der Beklagte ist zudem verurteilt worden, an den Kläger entsprechende Abmahnkosten i.H.v. 887,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2016 zu zahlen. Das Landgericht hat dabei seine Zuständigkeit aus § 32 ZPO bejaht wegen des bestimmungsgemäßen Vertriebs der J. (auch) im Kölner Gerichtsbezirk. In der Sache hat es in tenoriertem Umfang einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Art 1 Abs. 1 GG angenommen. Es hat beide angegriffenen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen angesehen. Hinsichtlich der Äußerung „X., (…), hatte den Tag über an der Seite von (…) W. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ hat das Landgericht dahinstehen lassen, ob eine Ehrrührigkeit i.S.d. § 186 StGB anzunehmen sei, weil sich der Beklagte angesichts der im Rahmen einer historischen Bewertung zu verwertenden Bekundungen des Zeugen Q. und der erfolgten Darstellung der gegenteiligen Auffassung des Klägers auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) habe berufen können. Dass der Beklagte bei der Veröffentlichung den Beitrag des Klägers in der „ B. “ aus dem Jahre 0000 unstreitig nicht gekannt habe, sei insoweit ohne Bedeutung. Der Kläger sei dann aber beweisfällig geblieben. Dabei habe die Vernehmung der benannten Zeugen R. und P. unterbleiben dürfen, weil die in deren Wissen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden könnten, ohne dass sich am Ergebnis etwas ändere. Die vorgelegten Unterlagen seien unergiebig bzw. hätten keine tragende indizielle Bedeutung. Jedenfalls stünde ihnen die belastbare Aussage des Zeugen Q. entgegen. Hinsichtlich der im Tenor angeführten weiteren Äußerung lägen demgegenüber die Voraussetzungen des § 186 StGB vor, so dass hier der Beklagte den Wahrheitsbeweis habe führen müssen, der ihm nicht gelungen sei. Er könne sich insofern nicht auf § 193 StGB berufen, weil es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Annahme positiver Kenntnis des Klägers von einer Unvollständigkeit des Papieraktenbestandes im Vergleich zu den elektronischen Datenträgern bereits vor oder am 19.02.2016 - und nur darum gehe es - fehle. Denn der in Bezug genommene Aktenvermerk (Anlage K 9, Bl. 45 d.A.) sei später erstellt worden und es sei nicht auszuschließen, dass Informationen durch Stasi-Mitarbeiter unterdrückt oder zumindest nicht weitergeleitet worden seien. Die eingeräumten „Befürchtungen“ seien etwas anderes als konkrete „Hinweise“. Die Bekundungen des Zeugen E. seien unergiebig. Die benannte Zeugin D. sei nicht zu vernehmen, weil die in ihr Wissen gestellten Behauptungen zum Protokoll der Sitzung vom 15.02.1990 als wahr unterstellt werden könnten, ohne dass damit eine Kenntniserlangung auf Klägerseite vor oder am 19.02.1990 und damit vor der Entscheidung nachzuweisen sei. Der Zeuge Z. sei nicht ladungsfähig und die anderen Zeugen nur zu Schlussfolgerungen benannt worden. Ob der Kläger nach dem 19.02.1990 möglicherweise Kenntnis von Divergenzen in den Datenbeständen erlangt habe, sei für die Bewertung der streitgegenständlichen Äußerung ohne Belang. Die angegriffene Äußerung müsse der Kläger sich trotz seiner Rolle als (…) und trotz des Berufens auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht gefallen lassen. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht verwirkt, auch wenn der Kläger nicht gegen die frühere Veröffentlichung „Zitat wurde entfernt“ vorgegangen sei und dies selbst dann, wenn man annähme, der Kläger habe den Beklagten seinerzeit angerufen und ihm mit rechtlichen Schritten gedroht. Rechtsfolge der Verwirkung sei nur eine Duldungspflicht für vergangene oder andauernde Rechtsverletzungen, keinesfalls ein Freibrief für künftige (neue) Verletzungen. Angesichts dessen bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus dem berechtigten Gegenstandswert. Da sich die untersagte Äußerung in dem Beitrag „Zitat wurde entfernt“ in der „K.“ (Heft 0/0000), nicht finde, sei der Unterlassungstenor darauf nicht zu erstrecken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 475 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren selbständigen Berufungen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und ergänzt dies in der Berufungsbegründung um einen Hilfsantrag wegen einer mutmaßlich bewusst unvollständigen Berichterstattung. Soweit das Landgericht die Klage wegen Beweisfälligkeit abgewiesen hat, wird nunmehr der frühere (…) des MfS W. erstmals als Zeuge benannt. Der Zeuge, dessen Anschrift zuvor unbekannt und – wie der Beklagte ebenfalls einräumt - nicht zu ermitteln gewesen ist, habe vom Kläger nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils aufgrund eines Hinweises ermittelt werden können. Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe ohnehin die Beweisanforderungen überspannt. Für den ersten – selbständigen - Teil der Aussage, dass er „ den Tag über “ an der Seite von W. verbracht habe, fehle jeder Beleg und zum zweiten Teil der Äußerung seien die Bekundungen des Zeugen Q. unzureichend, zumal dieser den Kläger unstreitig nicht selbst gesehen habe, es keine sonstigen Zeugen oder Unterlagen gebe, die für seine Anwesenheit am 15.01.1990 sprächen und auch keine Funktion des Klägers erkennbar sei, die ihn in die ihm zugeschriebene Rolle gebracht haben sollte. Jedenfalls habe das Landgericht den Beweisantritt zu den Zeugen R. und P. übergangen. Das Landgericht habe zu Unrecht auch aufgrund der im Bericht abgedruckten Gegenerklärung die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr aus § 186 StGB verneint, zumal die gewählte Formulierung „ ließ er wissen “ besonders perfide gewählt sei und die zeitlichen Umstände unzutreffend wiedergebe, weil der Kläger bereits im B.-Artikel vom 00.00.0000 (und damit zeitnah) die Abläufe korrekt dargestellt habe. Insofern verkenne das Landgericht bei seinen Ausführungen zu § 193 StGB u.a., dass nicht nur der „B.“-Artikel – übrigens mühelos unter dem Namen des Klägers mit einem Zusatz „Bürgerkomitee“ wie aus Anlage K N01 (Bl. 836 ff. d.A.) ersichtlich – habe recherchiert werden können, sondern es auch aus anderen Quellen wie z.B. dem N.-Interview zu erkennen gewesen sei, dass der Kläger erst am 16.01.1990 vor Ort gewesen sei. Schon deswegen hätte der Kläger auch damals nochmals angehört werden müssen. Die in zweiter Instanz abgegebenen Erklärungen des Beklagten zur beabsichtigten künftigen Berichterstattung würden – jedenfalls ohne begleitende Sicherung durch Vertragsstrafeversprechen – weder die Wiederholungs- noch die Erstbegehungsgefahr beseitigen, so das dadurch keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sei. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass jedenfalls als Minus zum Unterlassungsanspruch die angegriffene Berichterstattung um eine Klarstellung zum B.-Artikel zu ergänzen sei, weswegen zumindest der Hilfsantrag Erfolg haben müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten zur klägerischen Berufung wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 631 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 14.02.2018 (Bl. 738 f. d.A.), den Schriftsatz vom 08.05.2018 (Bl. 787 f. d.A.), S. 1 f. des Schriftsatzes vom 29.06.2018 (Bl. 803 f. d.A.) und den Schriftsatz vom 12.09.2018 (Bl. 833 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Blick auf die Berufung des Beklagten verteidigt der Kläger die Entscheidung des Landgerichts. Der Beklagte verkenne, dass auch in der Wissenschaft ehrrührige Tatsachenbehauptungen belegt werden müssten. Wegen der Formulierung „ so “ sei eindeutig, dass es auf eine bereits vor dem 19.02.1990 vorliegende und so für die Entscheidung ursächliche Nichtweitergabe von Informationen ankomme. Ausreichende Belege für eine solche Behauptung seien nicht erkennbar, sondern es seien neben dem unergiebigen Aktenvermerk nur Mutmaßungen vorgetragen, so dass sich aus Art 5 Abs. 3 GG nichts anderes zu Gunsten des Beklagten ergebe. Die Zeugen seien vom Landgericht zu Recht nicht gehört worden, zumal die Zeugin D. nach dem Vorbringen nicht auch bekunden können solle, wann der Kläger tatsächlich Kenntnis erlangt haben soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 700 ff. d.A.) und S. 2 f. des Schriftsatzes vom 29.06.2018 (Bl. 804 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt I. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 03.05.2017 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: a) im Zusammenhang mit der so genannten Erstürmung der Zentrale des MfS in Berlin am 15.01.1990: „X., (…), hatte den Tag über an der Seite von (…) W. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt.“ und/oder b) im Zusammenhang mit der vom Zentralen Runden Tisch gebilligten Vernichtung elektronischer Dateien des MfS: „Die Zerstörung der Datenträger wurde so gerechtfertigt: ‚Das sind alles nur Duplikate, die hier erfassten.‘ Das entsprach jedoch nicht den Tatsachen. Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚(…)‘ X. gab diese Informationen nicht weiter. So billigte der Zentrale Runde Tisch am 19. Februar 1990 die Vernichtung.“ wenn dies geschieht, wie in dem Beitrag „Zitat wurde entfernt“ vom 00.00.0000, erschienen in der J. bzw. in dem Artikel „Zitat wurde entfernt“ , erschienen in der „A.“ (Heft 0/0000); 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.029,35 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2016 zu zahlen; hilfsweise für den Fall, dass der Senat der Berufung des Klägers nicht stattgeben will, den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen: im Zusammenhang mit der so genannten Erstürmung der Zentrale des MfS in Berlin am 15.01.1990: „X., (…), hatte den Tag über an der Seite von (…) W. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt. (...) Als X. 0000 nach der Wahl M. zum (…) (…) des Bundespräsidialamtes wurde, ließ er wissen, er sei erst am 16. Januar in die Stasi-Zentral gekommen““ ohne darauf hinzuweisen, dass X. bereits in einem Artikel der Wochenzeitung „ B. “ vom 00.00.0000 dargestellt hat, dass er nicht schon am 15. Januar, sondern erst am Folgetag, nämlich am Abend des 16. Januar 1990 erstmalig in die MfS-Zentrale in der Normannenstraße gegangen ist; II. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, I. das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.05.2017 – 28 O 103/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen; II. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte rügt weiterhin die örtliche Zuständigkeit und regt an, die Frage der Vereinbarkeit des den „fliegenden Gerichtsstand“ zulassenden § 32 ZPO mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 12 ff. des Schriftsatzes vom 18.02.2018 (Bl. 751 ff. d.A.) verwiesen. In der Sache rügt der Beklagte im Hinblick auf die hier erfolgte Verurteilung eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Er habe bei der Bearbeitung eines historisch umstrittenen Kapitels der Zeitgeschichte – nämlich der Vernichtung von Daten- und Aktenbeständen des MfS in den Jahren 1989/1990 und der Rolle des Klägers als (…) der Bürgerkomitees in der Stasi-Zentrale in diesem Kontext - nur Anknüpfungstatsachen mitgeteilt und bewertet. Im Kern gehe es um eine Unterdrückung abweichender Auffassungen in einem historischen Meinungsstreit, was bei nicht eindeutiger Beweislage für die Wissenschafts- und Pressfreiheit streite, während das Landgericht verfassungswidrig den Diskurs über die Rolle des Klägers, der zudem selbst Fehldeutungen des Geschehens betreibe, verboten habe. Der Kläger werde in seinem Bestreben, Kritiker mundtot zu machen, unterstützt. Es seien hier weder mutwillig falsche Tatsachen vorgetragen noch Schmähkritik geäußert worden, was im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14 zulässig sei, zumal bei der gebotenen Abwägung das damalige Amt des Klägers, dessen unstreitiger Wunsch nach einer Vernichtung der Datenträger und sein Verhalten in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen seien. Die vom Senat angesprochene Entscheidung des BGH v. 11.06.1966 – VI ZR 221/63 sei kein Präjudiz, zumal diese Entscheidung von politisch vorbelasteten Richtern gefasst worden sei, strafrechtliche Vorwürfe betreffe und die Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs. 3 GG) verkannt habe. Der Beklagte ist der Ansicht, es fehle auch eine persönlichkeitsrechtliche Relevanz der angegriffenen Äußerung. Der Kläger habe zumindest seit dem 07.03.1990 gewusst, dass die elektronischen Datenträger auch nicht (mehr) in Papierform vorhandene Informationen enthielten; dies sei ein Zeitpunkt gewesen, in dem die irreversible Vernichtung noch habe gestoppt und rückgängig gemacht werden können. Da der Kläger, der eine Art Garantenstellung gehabt habe, nichts unternommen habe, sei irrelevant, ob er solche Information bereits Mitte Februar oder erst im März für sich behalten und nicht weiter genutzt habe. Insofern habe das Landgericht die angegriffene Äußerung zu Unrecht allein auf den Zeitraum vor dem 19.02.1990 beschränkt, weil es pauschal um die Nichtweitergabe von wesentlichen Informationen und das Versagen des Klägers gehe. Sehe man das anders, habe das Landgericht angesichts der Fülle von Anknüpfungstatsachen jedenfalls die Anwendung des § 193 StGB rechtsirrig verneint und die Beweislast verkannt. Der Kläger habe mit der Unterzeichnung des Vorschlags zur Vernichtung am 08.02.1990 Bestrebungen von Vertretern der Stasi nachgegeben, Spuren zu verwischen und Stasi-Opfern die Aufklärung ihrer Verfolgung abzuschneiden. Angesichts seiner öffentlichen Äußerung zur Vernichtung der Datenträger habe der Kläger keine Veranlassung gehabt, die Vernichtung zu stoppen. Dass es im Vorfeld „ Befürchtungen “ zur Inhaltsdivergenz gab, habe er selbst eingeräumt, was das Landgericht hier aber ebenso wenig gewürdigt habe wie den behaupteten „Drohanruf“ des Klägers und die im Tatbestand als unstreitig bezeichnete Tatsache, dass die Vernichtung der Datenträger seinerzeit „das“ zentrale Thema in der MfS-Zentrale gewesen sei, was auch die dazu benannten Zeugen hätten bestätigen können. Keinesfalls habe der Beklagte sich – wie die Kammer meine – allein auf den Vermerk vom 01.03.1990 gestützt. Angesichts der persönlichen Nähe des Klägers zum Zeugen E. und der Wesentlichkeit der Information über die Inhaltsdivergenz sei bei zutreffender Einordnung eine unmittelbare mündliche Unterrichtung und über den - sogleich diktierten - Vermerk schriftliche Weitergabe der Informationen noch vor dem 19.02.1990 anzunehmen und damit ein „Zurückhalten“ der wesentlichen Informationen gegenüber dem Zentralen Runden Tisch durch den Kläger. Das Landgericht habe auf S. 20 des angegriffenen Urteils das Reich der Spekulation betreten, wenn es ein Unterdrücken/Nichtweiterleiten von Informationen durch Stasi-Mitarbeiter unterstelle; dem Zeugen E. sei kein illoyales Verhalten zu unterstellen. Jedenfalls habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass der Kläger selbst von „ Befürchtungen “ gesprochen habe und zu einem konkreten Hinweis nur ein marginaler Unterschied bestehe. Da der Kläger nichts dazu vorgetragen habe, wie er solche „Befürchtungen“ ausgeräumt hätte, habe das Landgericht die Anforderungen an die Beweisführung überspannt. Es sei zudem unter Beweis gestellt, dass dem Kläger spätestens in den Morgenstunden des 19.02.1990 der Abschnitt aus der Chronik des Zeugen E., der am 16.02.1990 getippt worden sei, vorgelegen habe, so dass bis zur Entscheidung des Zentralen Runden Tischs am Abend des 19.02.1990 in dem tagsüber besetzten Büro genug Spielraum bestanden habe. Für die Bewertung sei allein auf den tatsächlichen Zugang der Unterlagen i.S.d. § 130 BGB abzustellen und es sei kein – vom Historiker nicht zu führender - Nachweis der tatsächlichen Kenntnisnahme erforderlich. Zumindest sei die Zeugin D. zur sofortigen Erledigung des Diktats und zur sofortigen Weiterleitung an den Kläger zu vernehmen gewesen. Dies gelte entsprechend für die Zeugen O., I. und C., die als Kenner der Materie aus unabhängiger Perspektive Entscheidendes über die damalige Rolle des Klägers beitragen könnten. Schon die weitere Tatsache, dass am 20.02.1990 andere Mitglieder des zentralen Runden Tischs unstreitig über die von Herrn V. beschriebenen Inhaltsdivergenzen unterrichtet gewesen waren und für einen Ausdruck der EDV-Datenbestände vor der Vernichtung votierten, zeige, dass auch der Kläger bereits Kenntnis gehabt haben müsse. Rechtlich verkenne das Landgericht zudem die Bedeutung des Rechtsinstituts der Verwirkung (§ 242 BGB). Zumindest fehle es vorliegend auch an einer Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr, nachdem der Beklagte auf S. 2 f. des Schriftsatzes (Bl. 790 f. d:A.) ausgeführt habe, wie er die Sachlage künftig in weiteren Publikationen zur Thematik darstellen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 580 ff. d.A.), S. 8 ff. der Berufungserwiderung vom 06.12.2017 (Bl. 712 ff. d.A.), S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 18.02.2018 (Bl. 742 ff. d.A.), S. 2 – 13 des Schriftsatzes vom 19.03.2018 (Bl. 767 ff. d.A.) und S. 5 des Schriftsatzes vom 09.07.2018 (Bl. 812 d. A.) verwiesen. Mit Blick auf die Berufung des Klägers verteidigt der Beklagte die angegriffene Entscheidung. Der Beklagte hat zunächst eine Verspätung des Zeugenbeweisantritts gerügt, die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. und die Glaubhaftigkeit seiner angeblichen Bekundungen in Zweifel gezogen und sich den Vortrag zu dessen Unauffindbarkeit zu eigen gemacht. Habe der Zeuge aber unstreitig vor der Publikation nicht zur Verfügung gestanden und sei trotz Recherchen nicht auffindbar gewesen, sei die Veröffentlichung seinerzeit nicht rechtswidrig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 06.12.2017 (Bl. 705 ff. d.A.) und S. 1 – 3 des Schriftsatzes vom 18.02.2018 (Bl. 740 ff. d.A.) Bezug genommen. Nachdem im Termin vom 01.03.2018 im Zuge der Erörterungen der Beklagtenseite erstmals bekannt geworden ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Zeugen W. vor dem Zeugenbeweisantritt selbst telefoniert hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.03.2018 (Bl. 766 ff. d.A.) und auf Kritik der Klägerseite an der Formulierung mit Schriftsatz vom 04.06.2018 (Bl. 789 ff. d.A.) klargestellt, dass er bei zukünftigen Berichten sinngemäß auf Folgendes hinweisen werde: „In dem Verfahren des Herrn X. gegen den Beklagten ist der Zeuge Q. gehört worden, der dazu angegeben hat, am Nachmittag des 15.1.1990 von dem (…) des MfS W. panisch angerufen worden zu sein, weil etwa 40000 Demonstranten von beiden Seiten drohten, das Gelände des MfS zu stürmen. W. habe dann den Telefonhörer an einen Mann weiter gegeben, den er als (…) X. vorgestellt habe. Der habe die Schilderung des W. bestätigt. X. selbst bestreitet, an diesem Tage bei W. gewesen zu sein. W. hat sich mir gegenüber geweigert, dazu Stellung zu nehmen. Dem Anwalt des X. gegenüber hat W. inzwischen erklärt, dieser sei am 15.1.1990 nicht bei ihm gewesen.“ Der Beklagte ist der Ansicht, mit einer solchen Klarstellung sei eine weitere Berichterstattung über das historische Ereignis bis auf weiteres zulässig. Dem Beklagten – mit dem der Zeuge W. unstreitig nicht selbst sprechen will – stünden keine anderen Recherchemöglichkeiten offen. Damit würden – anders als im „Reichstagsbrand“-Fall (BGH – VI ZR 221/63) – gemessen am Erkenntnisstand zudem keine entstellenden Angaben gemacht. Der in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag zeige, dass es dem Kläger ohnehin nur um die eigene Selbstdarstellung und um eine unzulässige Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 1 f. des Schriftsatzes vom 19.03.2018 (Bl. 766 f. d.A.), S. 1 f. des Schriftsatzes vom 04.06.2018 (Bl. 789 f. d.A.) und S. 1 ff. des Schriftsatzes vom 09.07.2018 (Bl. 808 ff. d.A.) verweisen. II. Die beiden Berufungen, über die der Senat nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren (§§ 525 S. 1, 128 Abs. 2 ZPO) entscheiden kann, sind zulässig. Sie haben jedoch beide in der Sache keinen Erfolg. Auch der vom Kläger nach § 533 ZPO im Berufungsverfahren zulässig neu gestellte Hilfsantrag ist unbegründet. Wie in der Verfügung vom 09.07.2018 (Bl. 806 d.A.) mitgeteilt, bedarf es einer weiteren Beweisaufnahme angesichts der zwischenzeitlichen Erklärungen des Beklagten nicht. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn das Landgericht hat den Beklagten hinsichtlich der Äußerung „ Dem ‚Bürgerkomitee‘ lagen entsprechende Hinweise vor. Doch ‚(…)‘ X. gab diese Informationen nicht weiter “ zu Recht zur Unterlassung verurteilt. a) Soweit der Beklagte auch in zweiter Instanz an der Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit festgehalten hat, ist die örtliche Zuständigkeit wegen § 513 Abs. 2 ZPO vom Senat aus Gründen der Prozessökonomie nicht zu prüfen. Selbst wenn man eine verfassungskonforme Reduktion dieser Vorschrift annehmen wollte, soweit eine Zuständigkeit in erster Instanz willkürlich angenommen und eine Partei somit dort willkürlich - ebenfalls - ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (offen BGH v. 17.03.2015 – VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941 Tz. 19), liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Auslegung des § 32 ZPO durch das Landgericht entspricht bei bundesweit vertriebenen Printmedien – wie der Beklagte eingesteht – seit Jahrzehnten der allgemeinen Lesart (st. Rspr. seit BGH v. 03.05.1977 - VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; siehe zudem bereits RG v. 10.04.1905 – VI 316/04, RGZ 60, 363; RG v. 15.01.1912 – VI 128/11, RGZ 78, 256). Anders als durch Gesetz vom 13.06.1902 zu § 7 Abs. 2 StPO im Nachgang an die den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ betreffende Entscheidung des RG v. 17.06.892 – 1671/92, RGSt N01, 155 ff. hat auch der Gesetzgeber - trotz diverser Bemühungen in diese Richtung (vgl. BT-Drs. 17/13057 und BT-Drs. 17/14216 ; siehe ferner Jürgens , NJW 2014, 3061; Dölling , NJW 2015, 124) – bisher keine Korrekturen vorgenommen, obwohl zahlreiche Gesetzesnovellen die Zuständigkeitsbestimmungen in den §§ 17 ff. ZPO berührt haben. Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund Anlass für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens (Art. 100 GG) mit Blick auf § 32 ZPO gehabt und ein solches willkürlich unterlassen haben soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch der Senat selbst hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 ZPO in der aufgezeigten Auslegungsvariante, welche nur eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Handhabung des einfachen Rechts ist; auch die gesetzliche Vorgabe in § 32 ZPO verstößt selbst nicht gegen Art. 101 GG. b) Das Landgericht hat in der Sache zu Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 Abs. 1 BGB, Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG hinsichtlich der genannten Passage bejaht. aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite dabei nicht absolut fest, sondern muss durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH v. 04.04.2017 - VI ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn. N01 ff. m.w.N.). Auch vorliegend ist das Schutzinteresse des Klägers mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit bzw. hier insbesondere seinem Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art 5 Abs. 3 GG abzuwägen. Geht es bei den angegriffenen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen, die, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung bzw. Erkenntnissen über zeitgeschichtliche Vorgänge dienen können, grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG erfasst sind, hängt die Abwägung maßgeblich von dem Wahrheitsgehalt der jeweiligen Tatsachenbehauptungen ab (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. Rn. 26; BVerfG v. 25. 6. 2009 - 1 BvR 134/03, AfP 2009, 480 Rn. 62). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Von dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden Tatsachenbehauptungen, die in dem Bewusstsein ihrer Unwahrheit aufgestellt werden oder deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BGH ,a.a.O. Rn. 26). Ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss und stellt sich ihre Unwahrheit erst später heraus, fällt die Äußerung zwar in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Der gebotene Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes wird dann aber dadurch hergestellt, dass demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, zumindest Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt werden, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Auch bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung maßgeblich der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (st. Rspr., vgl. BGH a.a.O. Rn 26 m.w.N.). Enthält eine Meinungsäußerung so etwa einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern oder ist die mit ihr verbundene und ihr zugrunde liegende Tatsachenbehauptung erwiesen unwahr, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Für die wegen der zeitgeschichtlichen Arbeiten des Beklagten hier einschlägige Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs. 3 GG) des Beklagten gilt im Ergebnis nichts anderes. bb) Das Landgericht hat den Inhalt der angegriffenen Äußerung zutreffend herausgearbeitet und ausgeführt, dass es konkret darum geht, dass dem Kläger unterstellt wird, er habe schon vor der grundlegenden Entscheidung des „Zentralen Runden Tischs“ über die Vernichtung der Zentralen Personendatenbank des MfS (ZPDB) am 19.02.1990 relevante „Informationen“/“Hinweise“ über tatsächlich vorhandene Divergenzen zwischen dem Papier- und EDV-Datenbestand gehabt und er habe diese wesentlichen „Informationen“ (pflichtwidrig) nicht zur Entscheidungsvorbereitung an das Gremium weitergeleitet. So – das ist die dahinter stehende Bewertung – habe er die nach Auffassung beider Parteien zumindest im Rückblick objektiv fehlerhafte Entscheidung über die Zerstörung der Datenträger maßgeblich mitverursacht. Bei dieser Äußerung handelt es sich mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts im wesentlichen Kern um eine Tatsachenbehauptung, mögen die Begriffe „Hinweise“/“Informationen“ auch gewissen Raum für Interpretationen und Wertungen lassen. Denn aus Sicht des Durchschnittsrezipienten muss es sich dabei nach dem Gesamtkontext um konkrete und belastbare Informationen und Fakten gehandelt haben, was wiederum eine dem Beweis zugängliche Tatsache ist. Die gegen ein solches Verständnis der angegriffenen Äußerung gerichteten Angriffe des Beklagten gehen fehl: Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist zwar in der Tat unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 16.01.2018 – VI ZR 498/16, BeckRS 2018, 2270 Rn. 20 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben erscheint es dem Senat aber fernliegend, wenn der Beklagte u.a. auf S. 26 der Berufungsbegründung (Bl. 605 d.A.; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes vom 14.12.2016, Bl. 295 d.A., S. 3 des Schriftsatzes vom 06.02.2017, Bl. 338 d.A.; S. 2 f. des Schriftsatzes vom 19.03.2018, Bl. 767 f. d.A.) meint, es komme bei der fraglichen Passage nicht auf eine angebliche Kenntnis des Klägers schon am 19.02.1990 an. Sie trägt zwar vor, es gehe im Beitrag generell nur um den Vorwurf, ob der Kläger zumindest Kenntnis von Divergenzen in den Datenbeständen zu einem so frühen Zeitpunkt erlangt habe, als die Zerstörung, jedenfalls die irreversible Zerstörung der Datenträger (zumindest theoretisch) noch hätte aufgehalten werden können und zu dem somit jedenfalls auch noch hätte verhindert werden können, dass die Untaten des MfS und seiner Mitarbeiter später nicht mehr aufgedeckt werden konnten. Eine derartig weitgehende Deutung der Äußerung wird aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten und des Senats der angegriffenen Passage keinesfalls gerecht. Schon die Einleitung „ So “ belegt vielmehr, dass es zwingend und ganz eindeutig nur um ein Verhalten des Klägers zeitlich vor der die Zerstörung der ZPDB jedenfalls einleitenden Grundsatzentscheidung am 19.02.1990 gehen kann; bereits in diesem frühen Stadium soll der Kläger wesentliche Informationen gehabt und nicht „weitergegeben“ und „so“ eine aus Sicht des Beklagten zwingend anders gebotene Entscheidung des Gremiums vereitelt haben. Angesichts dessen geht dann auch die Deutung fehl, dass es wegen des Abstellens auf ein „ Vorliegen “ von „ Hinweisen “ in dem Beitrag ausschließlich darauf ankommen könne, dass dem Kläger entsprechende Informationen (hier: Unterlagen) vor dem 19.02.1990 körperlich zugegangen sind (vgl. § 130 BGB), ohne dass es noch auf die tatsächliche Kenntniserlangung durch den Kläger ankommen würde (so aber S. N01 der Berufungsbegründung, Bl. 602 d.A. und S. 7 des Schriftsatzes vom 18.02.2018, Bl. 746 d.A.). Denn dem Kläger wird aus Sicht des Durchschnittsrezipienten konkret vorgeworfen, Informationen selbst gehabt, aber dennoch (dem Beklagten unverständlicherweise) nicht weitergegeben zu haben und „so“ die fragwürdige Entscheidung zur Vernichtung mitverursacht zu haben. Dies setzt aus Sicht des durchschnittlichen Lesers aber gerade auch das tatsächliche Vorliegen von „Hinweisen“/“Informationen“ beim Kläger und somit dessen positive Kenntnis von diesen Umständen voraus - alles andere wäre eine fernliegende Auslegung - ohne dass es daher noch auf die bei Unterlassungsansprüchen aus der Entscheidung des BVerfG v. 25. 10. 2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 – „IM Sekretär“ folgenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze ankommen würde, die selbst bei einer dem Beklagten günstigeren Auslegungsvariante dieser Passage jedenfalls so zu einem Unterlassungsanspruch führen würden. Denn – folgt man der Auslegung des Senats nicht – müsste zumindest von einer Mehrdeutigkeit ausgegangen werden. cc) Das Landgericht hat in der Äußerung zutreffend eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB gesehen und deswegen dem Beklagten mit dieser - in das Zivilrecht zu transformierenden (dazu BVerfG v. 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360 Rn. 17) - Beweislastregelung die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen zugeschrieben; diesen Beweis hat es als geführt angesehen. (1) Dass die behauptete Tatsache dem sozialen Geltungsanspruch des Beklagten - gerade vor dem Hintergrund von dessen öffentlich gepflegtem Selbstbild als engagierter Bürgervertreter in der damaligen B. - schwer abträglich ist, steht außer Frage; dies rechtfertigt mit dem Landgericht die Anwendung des § 186 StGB. Entgegen dem Beklagten lässt sich die – für einen Abwehranspruch auch gegen unwahre Tatsachenbehauptungen zu verlangende (dazu Soehring , in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 18 Rn. 3 ff. m.w.N.) - persönlichkeitsrechtliche Relevanz der aufgestellten Tatsachenbehauptung nicht schon im Ansatz mit der Erwägung verneinen, dass der Kläger selbst in seinen Arbeiten eingestanden hat, dass im Vorfeld der Entscheidung vom 19.02.1990 zumindest bereits „ Befürchtungen “ einer Inhaltsdivergenz zwischen den Informationen auf Papier und in den Datenbanken bestanden hätten, die sich wegen der umfangreichen Aktenvernichtungsmaßnahmen aus Sicht des Senats ohnehin jedem halbwegs verständigen Betrachter fast aufdrängen mussten. Denn solche vagen „Befürchtungen“, die zu zerstreuen sich unstreitig die weiterhin anwesenden ehemaligen MfS-Mitarbeiter eifrig bemühten, sind ein deutliches „Minus“ gegenüber den dem Kläger mit dem oben Gesagten hier unterstellten (konkreten) „Hinweisen“/“Informationen.“ Dass solche „Hinweise“ nach dem Duktus der angegriffenen Äußerung ein „Plus“ zu – obendrein allgemein vorbekannten - „Befürchtungen“ sein mussten, folgt insbesondere schon daraus, dass sonst dem Gremium durch ein Unterlassen der „Weitergabe“ letztlich nichts „vorenthalten“ worden wäre, weil die „Befürchtungen“ allseits vorhanden waren. Diese – hier zunächst unterstellt - falsche Tatsachenbehauptung wäre schließlich auch nicht etwa nur eine sog. wertneutrale Falschdarstellung (dazu auch Senat v. 28.04.2005 – 15 U 9/05, NJW-RR 2006, 126), weil der Kläger im Verfahren nicht ausreichend substantiiert bestritten hat, dass er konkretere Kenntnis von Inhaltsdivergenzen kurz danach noch zu einem Zeitpunkt erlangt haben dürfte, in dem - zumindest theoretisch – die irreversible und endgültige Vernichtung der Datenträger mit entsprechenden Anstrengungen möglicherweise noch aufzuhalten gewesen wäre. Selbst dies hier so unterstellt, ist nach Ansicht des Senats das in der angegriffenen Äußerung erfolgte Unterstellen einer (bewussten) Nicht-Weitergabe von wesentlichen Informationen an das Entscheidungsgremium vor einer wegweisenden Grundsatzentscheidung als unmittelbares „Auslösen“ einer solchen „Fehlentscheidung“ deutlich gewichtiger als ein schlichtes Unterlassen späterer Korrekturbemühungen nach einer Entscheidungsfindung in einem Gremium; graduell macht dies auch im Unwertgehalt einen Unterschied. Dass das Verhalten des Klägers ungeachtet dessen geeignet sein mag, eine kritische Bewertung seiner Person und seiner Tätigkeit vor Ort zu tragen, ist insofern ohne Belang. (2) Eine nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (etwa BGH v. 12.05.1987 – VI ZR 195/86; NJW 1987, 2225, 2226; siehe zudem auch Soehring , in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 30 Rn. 26 m.w.N.) zur Unanwendbarkeit der Beweislastregelung aus § 186 StGB führende Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB (i.V.m. Art 5 Abs. 1 GG) hat das Landgericht in diesem Punkt zutreffend verneint. Zwar mag zu Gunsten des Beklagten ein überragendes öffentliches Interesse an den Geschehnissen rund um die Auflösung des MfS und an der Rolle des Klägers in diesem Zusammenhang unterstellt werden, zumal er ein abweichendes positives Selbstbild öffentlich geprägt hat und die Aufdeckung von Widersprüchen dazu ein besonderes Berichterstattungsinteresse begründen mag. Indes ist Voraussetzung einer Anwendung des § 193 StGB immer eine Wahrung der journalistischen Sorgfalt bzw. hier eine Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer historischer Forschungsarbeit. Insofern hat das Landgericht zu Recht hinsichtlich der hier betrachteten Äußerungsteile eine ausreichend sorgfältige Recherche im Vorfeld vermisst, zumal die Anforderungen an Recherchepflichten steigen, wenn mit der Äußerung - wie hier – gravierende Persönlichkeitsbeeinträchtigungen einhergehen. Das Landgericht hat zutreffend das Fehlen ausreichender Anknüpfungstatsachen für die streitgegenständliche Behauptung gerügt: Insbesondere konnten weder der am 07.03.1990 paraphierte Aktenvermerk vom 01.03.1990 (Anlage K 9, Bl. 45 d.A.) noch die vom Kläger eingeräumten (pauschalen) „ Befürchtungen “ (S. 225 des Buchauszuges in Anlage B 2 = AH I) des Auseinanderfallens von Papierinformationen und EDV-Datenbestand die aufgestellte Tatsachenbehauptung tragen. Soweit der Beklagte sich (auch) auf den Zeugen E. gestützt hat, ist schon nicht konkret vorgetragen, dass und wie dieser vor Veröffentlichung der Beiträge dem Beklagten gegenüber konkretere Erinnerungen an die Vorgänge – insbesondere eine definitive mündliche Informationsweitergabe vor dem 19.02.1990 oder eine konkrete Übergabe des Diktats - bekundet haben soll; dies ist angesichts seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht sogar eher unwahrscheinlich. Die zuletzt vor allem im Schriftsatz vom 19.03.2018 auf S. 3 ff. (Bl. 768 ff. d.A.) geschilderten (angeblichen) besonderen Wahrscheinlichkeiten und typischen Geschehensabläufe mögen zwar nicht von der Hand zu weisen sein, tragen jedoch ebenfalls nicht die Tatsachenbehauptung, wie sie tatsächlich erfolgt ist. Ob ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorgelegen hat, der – unter Beachtung der weiteren anerkannten Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, die nicht nur bei einer Berichterstattung über mögliche Straftaten, sondern auch sonstiges sozial oder moralisch verwerfliches Verhalten erfasst (statt aller Schlüter , Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 12 f. m.w.N.) und auch hier greifen würde – eine entsprechende Verdachtsäußerung zu Lasten des Klägers rechtfertigen würde, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche (weniger einschneidende) Form der Äußerung gerade nicht Streitgegenstand ist. Ungeachtet dessen geht der Senat - auch wenn es nach dem Vorgenannten darauf nicht mehr tragend ankommt - davon aus, dass der Kläger, dessen Prozessvortrag deutlich macht, was er bei einer Konfrontation mit den Vorwürfen damals auch entsprechend hätte vortragen können, im Zuge einer ordnungsgemäßen Recherche konkret dazu nochmals näher hätte befragt werden müssen. Dies gilt selbst dann, wenn – wie der Beklagte behauptet hat – es im Zuge einer früheren Berichterstattung über den Kläger zu telefonischen Bedrohungen des Beklagten in einem emotional aufgeladenen Telefonat gekommen sein sollte, zumal davon auch andere Punkte betroffen gewesen sein dürften. (3) Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme auf S. 21 ff. der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Beklagten der ihm obliegende Wahrheitsbeweis einer Kenntnis des Klägers von der Inhaltsdivergenz zwischen Papierbestand und EDV-Datenbestand jedenfalls schon zum 19.02.1990 nicht gelungen ist. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die entsprechenden erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden. Denn dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten würden, hat der Beklagte nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Das Landgericht hat die zur Beweisfrage vagen und unergiebigen Bekundungen des Zeugen E. ( „Zitat wurde entfernt“ ) im Termin vom 08.02.2017 (Bl. 348 R ff. d.A.) überzeugend gewürdigt. Der Zeuge konnte weder die vom Beklagten behauptete „unmittelbare“ mündliche Unterrichtung des Klägers bekunden noch nähere Angaben zum Ablauf einer angeblichen schriftlichen Unterrichtung vor der Entscheidung am 19.01.1990 machen; die Beschreibung der Abläufe blieb im Nebulösen und konnte so fraglos keine Überzeugungsbildung des Gerichts i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO tragen. Auch die vom Zeugen E. überreichten Notizen enthalten, obwohl sie teilweise recht detailliert und ausführlich sind, keine Hinweise darauf, dass die Problematik auf Besprechungen nach dem 15.02.1990 (bis zum 19.02.1990) im Nachgang an die – in den Hinweisen vermerkte Information durch Herrn V. (vgl. auch Schreibmaschinenversion S. 19 – 21 im Anlagenheft zu SS v. 15.02.2017) im Beisein des Klägers konkret erörtert worden wäre. Dies streitet – wie der Klägervertreter auf S. 13 f. des Schriftsatzes vom 05.04.2017 (Bl. 461 f. d.A.) ausgeführt hat, tendenziell eher gegen eine Informationsweitergabe noch vor dem 19.02.1990 – zumal der Beklagte selbst immer wieder betont hat, dass es sich um „das“ zentrale Thema gehandelt haben soll, so dass eine Erwähnung von Gesprächen und Diskussionen in den detaillierten Gesprächsnotizen umso wahrscheinlicher gewesen wäre. Zuzugeben ist, dass eine unmittelbare Information nur des Klägers in den Notizen sicherlich keinen Niederschlag gefunden hätte. Indes konnte der Zeuge E. – wie ausgeführt – eine solche Informationsweitergabe gerade nicht konkret bekunden und zeitlich so eingrenzen, dass damit der Nachweis einer Kenntnis des Klägers zu führen gewesen wäre. Der Senat hält es – entgegen dem Beklagten – nicht für „zwingend“, dass wegen der Nähebeziehung zwischen dem Zeugen E. und dem Kläger und deren enger und reibungsloser Zusammenarbeit eine zeitnahe Information noch vor dem 19.02.1990 allein plausibel ist, mag es sich auch um ein „zentrales“ Thema gehandelt haben. Es bedarf keiner Aussage des Senats zum – sicher nicht geringen - Grad der Wahrscheinlichkeit einer solchen Mitteilung und auch nicht dazu, ob daraus ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ ableitbar gewesen wäre, der eine entsprechende Verdachtsäußerung gerechtfertigt hätte. Jedenfalls einen Nachweis mit dem im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit, der vernünftigen Schweigen Zweifeln geboten hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH v. 17.02.1970 - III ZR 139/67, NJW 1970, 946), hat das Landgericht daraus - zu Recht - für nicht ableitbar gehalten. Die Feststellungen des Landgerichts sind auch nicht unvollständig i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dass das Landgericht auf eine Vernehmung der Zeugin D. zu den Beweisantritten im Schriftsatz vom 15.02.2017 (Bl. 364 f. d.A.), vom 08.03.2017 (Bl. 373 f. d.A.) und S. 8 f des Schriftsatzes vom 29.03.2017 (Bl. 413 f. d.A.) verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass entsprechend § 244 Abs. 3 StPO auch im Zivilprozess ein Beweisantrag u.a. deswegen abgelehnt werden kann, weil die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt werden kann, ohne dass dies am Ergebnis der Beweiswürdigung in der angegriffenen Entscheidung etwas zu ändern vermag. Die Behauptung muss dabei nur so übernommen werden, wie die Partei sie – auch bezüglich ihrer Gewichtung bei abwägungsrelevanten Gesichtspunkten – aufgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH v. 31.05.2017 – VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 28; v. 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, BeckRS 2016, 20138 Rn. 1; v. N01.08.2016 – VIII ZR 178/15, BeckRS 2016, 16241 Rn. 12; v. 24.09.2015 – IX ZR 266/14, BeckRS 2015, 17442 Rn. 8). Das Landgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend unterstellt, dass die Zeugin D. das Diktat des Zeugen E. sogleich geschrieben und auch sogleich auf dem üblichen Postweg an den Kläger weitergeleitet hat. Damit konnte jedoch nur unterstellt werden, dass das Schreiben spätestens am Morgen des 19.02.1990 sicher im Postkorb des Klägers angekommen sein dürfte; dass er es aber tatsächlich vor der Gremiumssitzung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich daraus mit dem Landgericht nicht, jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO. Denn das gerade wegen der unstreitigen Anwesenheit von Stasi-Mitarbeitern vor Ort und deren besonderer Interessenlage nicht auszuschließen ist, dass Informationen unterdrückt oder ihre Weiterleitung verzögert worden ist, ist nicht nur reine Spekulation. Eine solche Möglichkeit hat der Kläger selbst auf S. 12 der Replik (Bl. 116 d.A.) dargestellt, dies auch und gerade im Zusammenhang mit der Schilderung seiner untergeordneten und nur koordinierenden Funktion im Bürgerkomitee. Darüber hinaus geht es hier nicht nur um entsprechende Vorwürfe an den Zeugen E., bei dem wegen der unstreitig freundschaftlichen Beziehung zum Kläger ein illoyales Verhalten möglicherweise in der Tat eher fernliegend war. Dass aber nicht auch andere Bedienstete vor Ort - z.B. der seit dem 15.02.1990 ebenfalls informierte Herr Z. - ohne Kenntnis des Zeugen E. eine Weiterleitung von Schriftstücken mit Informationen vereitelt oder zumindest bis zu einem Zeitpunkt nach wichtigen Entscheidungsfindungen in den Gremien verzögert haben könnten, ist ebenso wenig auszuschließen wie etwaige sonstige Büroversehen. Das Landgericht hat dann zu Recht auch den auf S. 1 des Schriftsatzes vom 01.11.2016 (Bl. 237 d.A.) nicht ordnungsgemäß benannten Zeugen „Z.“ nicht geladen und auch nicht die nur zu eigenen Schlussfolgerungen und damit nicht prozessordnungskonform zu konkreten Tatsachen benannten Zeugen O. usw. Denn der pauschale Zeugenbeweisantritt im Termin vom 12.10.2016 (Bl. 199 d.A.) ist insofern auf S. 9 des Schriftsatzes vom 02.11.2016 (Bl. 245 d.A.) dahingehend klargestellt werden, dass die Zeugen von einer Information am 15.02.1990 oder an den Folgetagen ausgehen würden, was zivilprozessual nicht als zulässiger Beweisantritt i.S.d. § 373 ZPO anzusehen ist, worauf das Landgericht hingewiesen hat. Soweit auf S. 9 des Schriftsatzes vom 29.03.2017 (Bl. 414 d.A.) angedeutet wird, dass die Zeugen „aus eigener Erkenntnis“ etwas bekunden konnten, blieb auch dies im Nebulösen, so dass auch dem nicht nachzugehen war. dd) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegt auch mit Blick auf die nach den Feststellungen des Landgerichts nicht sicher erweisliche, sondern wegen der Beweisfälligkeit des Beklagten nur prozessual zu unterstellenden Unwahrheit der behaupteten Tatsachen in einer Verurteilung kein unzulässiger Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Der Beklagte führt zwar u.a. S. 16 und 22 f. der Klageerwiderung (Bl. 86 und 92 f. d.A.) im Kern zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit sei, historische Forschungen unter dem Deckmantel des Persönlichkeitsschutzes zu „zensieren“, soweit Abläufe auf Grund vorliegender Informationen und unter Angabe entsprechender Quellen entsprechend geschildert und der Nachwelt zur eigenen Würdigung dargestellt werden (vgl. auch S. 4 des Schriftsatzes vom 14.12.2016, Bl. 294 d.A.). Auch die vom Beklagtenvertreter angegriffene Entscheidung des BGH v. 11.01.1966 – VI ZR 221/63, NJW 1966, 647 – Reichstagsbrand – hat insofern schon zutreffend herausgearbeitet, dass wissenschaftlichen Leistungen trotz Art. 5 Abs. 3 GG kein absoluter Schutz gegenüber negatorischen Ansprüchen zukommen kann, aber stets das Recht unberührt bleiben muss, in Veröffentlichungen über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und den Stand der Forschung unter Darstellung und Würdigung aufgetretener Verdachtsmomente zu berichten, wenn dem Ehrschutz gebührend Rechnung getragen und auch auf die zu Gunsten des Betroffenen sprechenden Umstände hingewiesen wird. Geschützt wird (nur) das verantwortungsvolle Bemühen eines Forschers um die Erhellung der Wahrheit zeitgeschichtlicher Vorgänge. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten herausgestellten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360, die nicht in jedem Fall eines „non liquet“ von einem Überwiegen der Meinungsfreiheit (bzw. hier der Wissenschaftsfreiheit) ausgegangen ist, sondern in Rn. 20 und N01 allein beanstandet hat, dass vom Berufungsgericht die „prozessuale Unwahrheit“ als alleiniges Verbotskriterium herangezogen und eine mögliche Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Wie der Senat oben zu § 193 StGB bereits ausgeführt hat, kann unter bestimmten Umständen eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben – woran im Interesse der Meinungsfreiheit wiederum keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sind u.a. abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung, den Umständen des Einzelfalls und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden (BVerfG, a.a.O., Rn 20 f.). Im Falle äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es etwa zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht (mehr) gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (BVerfG a.a.O., Rn. 22). Diesen Anforderungen ist – wie oben zu § 193 StGB bereits ausgeführt – die angegriffene Berichterstattung nicht gerecht geworden, weil es an einer hinreichend sorgfältigen Recherche in diesem Punkt gefehlt hat und die Behauptung, der Kläger habe schon vor dem 19.02.1990 weitergehende Informationen gehabt und nicht weitergegeben, zumindest nicht ohne Verdeutlichung der verbleibenden (erheblichen) Zweifel so hätte aufgestellt werden dürfen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung der Frage, ob nur derjenige sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB berufen kann, der ein „Sachlichkeitsgebot“ wahrt (so Burkhardt , in: Wenzel, Handbuch der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 6 Rn. 62; a.A. Soehring , in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 15 Rn. 12 f., 15 m.w.N.), doch hätte jedenfalls – ähnlich wie bei einer Verdachtsberichterstattung – hier deutlich gemacht werden müssen, dass die Berechtigung der Vorwürfe vom Kläger abgestritten wird. Angesichts dessen geht es entgegen S. 19 der Berufungsbegründung (Bl. 598 d.A.) hier auch gerade nicht darum, dass die historische Forschung einzustellen sei und die Pressekammer „tabula rasa für jede Berichterstattung“ mache, sondern allein und ausschließlich um die Äußerung in ihrer konkreten Verletzungsform. Dem Beklagten bleibt unbenommen, zum Stand der Forschungen nach den geltenden Maßstäben ansonsten sachlich zu berichten und dabei die aus seiner Sicht gegebene Mitverantwortung des Klägers bei dem unwiederbringlichen Verlust wichtiger Informationen über die Verbrechen des MfS kritisch herauszustellen. Dies ist hier aber – wie ausgeführt – nicht Streitgegenstand. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Art. 5 Abs. 3 GG dem Wortlaut nach – anders als Art. 5 Abs. 1 GG - keinem Schrankenvorbehalt unterliegt, da auch die Wissenschaftsfreiheit ihre Schranken in kollidierenden Grundrechten Dritter und sonstigen Gütern von Verfassungsrang findet, was – wie gezeigt – im Rahmen der gebotenen Abwägung nach §§ 1004 BGB (analog), 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist und dazu führt, dass im Wege praktischer Konkordanz auch dort ein Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen gefunden werden muss (vgl. allgemein Staudinger/ Hager , BGB 2017, Persönlichkeitsrecht C 144). Dies führt wiederum dazu, dass zwar das Recht eines Historikers unberührt bleiben muss, über das Ergebnis von Ermittlungen und Forschungen unter Darstellung und Würdigung von Verdachtsmomenten ergebnisoffen zu berichten, doch eben nur, wenn dem Ehrenschutz des Betroffenen hinreichend Rechnung getragen und insbesondere auf entlastende Umstände hingewiesen wird ( Burkhardt , in: Wenzel, a.a.O., Kap. 3 Rn. 39; vgl. auch Staudinger/ Hager , a.a.O., C 144). So ändert der wissenschaftliche Charakter einer Darstellung nichts daran, dass dabei weniger im Ringen um eine fachliche Bewertung, sondern allein als zugrundeliegende Sachverhaltsdarstellung mitgeteilte Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit feststeht, nicht weiter verbreitet werden dürfen (vgl. etwa nur BVerfG v. 17.02.2000 – 1 BvR 484/99, NStZ 2000, 363; v. 04.10.1988 - 1 BvR 556/85, NJW 1989, 1789 und OLG Frankfurt v. 13.01. 2000 – 16 U 179/99, juris Tz. 17; Burkhardt , in: Wenzel, a.a.O., Kap. 3 Rn. 39). Bei – wie hier – gegebener nur „prozessualer Unwahrheit“ und offener Beweislage ist dem Ehrschutz zumindest durch Einhaltung der oben aufgezeigten Grundsätze Rechnung zu tragen. So hat der BGH im Urteil v. 11.01.1966 – VI ZR 221/63, NJW 1966, 647 – Reichstagsbrand u.a. auch zutreffend herausgearbeitet, dass dann, wenn – wie dort und fraglos auch hier - ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, die Hintergründe eines Geschehens aufzuklären, das als wesentlich für das die Epoche später einmal kennzeichnende Geschichtsbild bezeichnet wird, jeder, der Beweismaterial oder Forschungsergebnisse vorlegt und veröffentlicht, um hierdurch zur Aufklärung der umstrittenen Vorgänge beizutragen, grundsätzlich immer berechtigte Interessen (§ 193 StGB) verfolgt werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Themas und des Interesses an seiner freien öffentlichen Diskussion können in einer Veröffentlichung dann auch die Namen Beteiligter genannt werden, auf die ein Verdacht gefallen ist. Allerdings müssen die zur Verfügung stehenden Informationsquellen zuvor sorgfältig und kritisch überprüft werden und bei sich weiter entwickelnder Beweislage muss wegen des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrages stets weiter geprüft werden, ob sich der erhobene Vorwurf so weiter aufrechterhalten lässt, wenn nur noch schwache Anhaltspunkte übrig geblieben sind. Art 5 Abs. 3 GG bietet insofern gerade keinen absoluten Schutz (BGH a.a.O.). Die Wissenschaftsfreiheit wird dabei aber ausreichend dadurch geschützt, dass ohne Beeinträchtigung des wissenschaftlichen Anspruchs stets genug Möglichkeiten zur Verfügung stehen, Bedenken zu formulieren und offener darzulegen (allg. BVerfG v. 04.10.1988 - 1 BvR 556/85, NJW 1989, 1789). ee) Soweit der Beklagte wegen des auf S. 9 f. der Klageerwiderung (Bl. 79 d.A.) vorgetragenen Telefonanrufs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Aufsatzes „Zitat wurde entfernt“ im Deutschlandarchiv 0/0000 (Anlage B 6, AHI), bei dem nur die behaupteten Drohungen des Klägers auf S. 6 des Schriftsatzes vom 31.10.2016 (Bl. 264 d.A.) bestritten sind, von einer Verwirkung des Unterlassungsanspruchs (§ 242 BGB) ausgeht, trägt das nicht. Zwar mag die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 06.02.2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 zu Verwertungsrechten ergangen sein, doch ist es ein allgemeiner Gedanke des Rechtsinstituts der Verwirkung, dass ein Vorgehen gegen abgeschlossene Verletzungen und gleichlaufende Auswirkungen von Dauerhandlungen nach § 242 BGB ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH v. 08.05.2015 – V ZR 178/14, NJW-RR 2015, 781; kritisch BGH v. 10. 7. 2015 - V ZR 169/14, DNotZ 2015, 824 Rn. 16). Geht es – wie hier – aber um die Abwehr wiederholter „gleichartiger“ Störungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus, so dass auch die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt. Daher fehlt es in der Regel - mit Ausnahme besonders langer Unterbrechungen - an dem für die Verwirkung wesentlichen Zeitmoment (vgl. etwa auch BGH v. 21. 10. 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 11 und zuletzt auch nochmals BGH v.15.12.2017 - V ZR 275/16, BeckRS 2017, 143987 Rn. 18 ff. m.w.N.). Zudem ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auch ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten und damit das sog. Umstandsmoment weder ersichtlich noch vorgetragen. ff) Schließlich kann der Beklagte sich mit S. 1 f. des Schriftsatzes vom 06.10.2016 (Bl. 165 ff. d.A.) nicht darauf berufen, dass bei den in Ausübung einer staatlichen Funktion von einer Äußerung (nur) als Amtsträger Betroffenen gewisse Einschränkungen beim Ehrschutz erfahren können (KG v. 12.01.2010 – 9 W 259/09, AfP 2010, 85). Denn es ging hier weniger um eine konkrete Amtsführung – zumal der Kläger damals kein besonderes Amt und keine irgendwie näher geregelte Funktion innehatte -, sondern um ein vermeintliches persönliches Fehlverhalten, so dass dem Kläger bei unwahren Tatsachenbehauptungen selbst als Funktionsträger im Grundsatz Abwehransprüche gegen die Behauptung ehrrührigen Tatsachen i.S.d. § 186 StGB zustehen müssen (vgl. auch etwa BGH v. 16.11.1982 - VI ZR 122/80, NJW 1983, 1183 – Vetternwirtschaft; Senat v. 31.07.2012 - 15 U 13/12, BeckRS 2012, 23546). gg) Da angesichts der streitgegenständlichen Verletzungshandlung schon durch die Erstveröffentlichung, bei der die Anforderungen des § 193 StGB nicht eingehalten worden sind, die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet wird, genügt die spätere Erklärung des Beklagten zur beabsichtigen künftigen Darstellung des Geschehens auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 04.06.2018 (Bl. 790 f. d.A.) allein nicht zum Wegfall der eingetretenen Vermutungswirkung. Insofern wäre eine – hier fehlende – strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen. Ob die nunmehr angekündigte Klarstellung für die Zukunft den oben aufgezeigten Grundsätzen genügt, bedarf keiner Entscheidung. hh) Folgerichtig hat das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bejaht; diese sind – entgegen dem Beklagten – nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem zutreffend erkannten Gegenstandswert für diesen Streitgegenstand zu ersetzen und nicht nur in Höhe der Hälfte der tatsächlich aus höherem Gegenstandswert (wegen des zu Unrecht mitabgemahnten anderen Streitgegenstandes) angefallenen Kosten. 2. Auch die Berufung des Klägers ist unbegründet. a) Dies liegt zunächst auf der Hand, soweit das Landgericht auf S. 24 der angegriffenen Entscheidung bei Abfassen des Unterlassungstenors zu Ziff. 1 b) des Klageantrages die konkrete Verletzungshandlung in dem im Klageantrag (auch) angeführten Beitrag des Beklagten in der „A.“ nicht hat auffinden können. Dazu verhält sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht, so dass der diesen Punkt erneut mitumfassende Berufungsantrag – selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO) hintanstellt – schon deswegen ohne Erfolg bleiben muss. b) Daneben steht dem Kläger– was den Schwerpunkt seiner Berufung darstellt – aber auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB (analog), 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG betreffend die weitere Passage „X., (…), hatte den Tag über an der Seite von (…) W. verbracht und gegenüber dem Ost-Berliner Polizeipräsidenten telefonisch dessen Angaben bestätigt. “ - welche das Landgericht zutreffend und von den Parteien im Berufungsverfahren unbeanstandet als eine den Kläger betreffende Tatsachenbehauptung behandelt hat - nicht zu. Dabei kommt es nicht (mehr) auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, die von diesem angenommene Beweislastverteilung mit Blick auf § 186 StGB, die Frage einer Bindung des Senats (auch) an diese erstinstanzlichen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und die weiteren Voraussetzungen eines etwaigen Unterlassungsanspruch an. Denn jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Fristablaufes i.S.d. § 128 Abs. 2 ZPO als Surrogat der letzten mündlichen Verhandlung vermag der Senat insofern weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr als zwingende Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs festzustellen, so dass die Klage schon deswegen keinen Erfolg (mehr) haben kann. aa) Zum Zeitpunkt der Erstäußerung in den beiden Printmedien konnte der Beklagte sich – wie nachstehend auszuführen ist - mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Teil der Berichterstattung wegen Mitteilung einer - zumindest damals - nicht erweislich unwahren Tatsache auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB stützen. Mangels einer Rechtsverletzung bei der Erstveröffentlichung fehlte es folgerichtig an dem Eingreifen einer (fortbestehenden) Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. allgemein zu solchen Fällen auch BGH v. 12.04.2016 – VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Rn. 35, 44); darauf hat der Senat mit Beschluss vom 12.04.2018 (Bl. 780 d.A.) bereits hingewiesen. Dasselbe gilt, wenn sich im Nachhinein die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung sogar als sicher herausstellt (so BGH v, 12.05.1987 – VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 227 zu II.1. b) dd)). Auch eine Erstbegehungsgefahr, die eine vom Kläger darzulegende (alternative) Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch wäre, ist nicht gegeben. Eine solche Erstbegehungsgefahr setzt nämlich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine drohende Verletzungshandlung voraus, die sich in tatsächlicher Hinsicht dabei so konkret abzeichnen muss, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (vgl. etwa BGH v. 12.04.2016 – VI ZR 505/14, NJW-RR 2017, 98 Rn. 45; vgl. zur Prüfung der Erstbegehungsgefahr in Fällen des § 193 StGB allgemein auch BGH v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 Rn. 34 und insbesondere BGH v. 12.05.1987 – VI ZR 195/86, NJW 1987, 2225, 227 zu II.1. b) dd) sowie BVerfG v. N01.01.2000 – 1 BvR 456/95, NJW-RR 2000, 1209, 1210 zu II. 2. b) sowie 1211 zu II.2. c)). Angesichts der zuletzt gemachten Angaben des Beklagten zum beabsichtigten Inhalt einer künftigen Berichterstattung über die vermeintlichen Geschehnisse ist eine solche Erstbegehungsgefahr jedenfalls hinsichtlich der im Klageantrag genannten konkreten Äußerung nicht (mehr) anzunehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte in erster Instanz und bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat inhaltlich - wohl über eine schlichte prozessuale Verteidigung im Rechtsstreit hinausgehend – zunächst an seiner Äußerung festgehalten (vgl. auch S. 14 des angegriffenen Urteils) und so das Landgericht zu einer Beweisaufnahme über die Unwahrheit mit Blick auf den künftigen Unterlassungsanspruch veranlasst hat, weil ein Festhalten an einer Äußerung jedenfalls für die Zukunft rechtswidrig werden kann, wenn die Unwahrheit dann im Nachgang bewiesen wird (vgl. nur die vom Landgericht zitierte Stelle bei Palandt/ Sprau , BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 102 und letztlich auch bereits BGH v. 11.01.1966 – VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649 - Reichstagsbrand, wo die angegriffenen Behauptungen bis zuletzt aufrechterhalten worden sind und man vor allem das Recht zur Wiederholung durchweg in Anspruch genommen hat). Eine für die Zukunft prognostizierte Erstbegehungsgefahr als Anspruchsvoraussetzung entfällt - im Gegensatz zu einer wegen einer Erstverletzung vermuteten Wiederholungsgefahr – nicht erst durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In der Regel genügt die Erklärung, dass die Auffassung der Gegenseite berücksichtigt wird und sich der Erklärende verpflichtet, die gerügten Handlungen in der konkreten Form zu unterlassen, wobei speziell bei Erklärungen zur Rechtsverteidigung im Prozess ohnehin besonders zurückhaltend zu verfahren ist, bevor ein Wille zur Weiterverbreitung unterstellt wird (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 17.08.2011 - I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 44 – Stiftparfum). bb) Die Erstäußerung genügte den – oben bereits aufgezeigten – Anforderungen an die Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB i.V.m. Art 5 Abs. 1 GG und hier vor allem auch Art 5 Abs. 3 GG. Das Landgericht ist auf S. 13 ff. der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen im Zeitpunkt der Erstäußerung ausgegangen. Darauf kann zur Meidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug genommen werden. Die dagegen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch: Insbesondere soweit der Kläger darauf verweist, dass das – unstreitige – „Übersehen“ seines Beitrages in der „B.“ von 00.00.0000 (Anlage K 7, Bl. 41 = Onlineversion in Anlage K 16, Bl. 121 ff. d.A.) einen Verstoß gegen die Recherchepflichten darstelle, ist das zwar objektiv nicht von der Hand zu weisen, zumal der Kläger durch Vorlage der Google-Ergebnislisten auch substantiiert vorgetragen hat, dass der Beitrag bei hinreichender Beachtung der journalistischen Sorgfalt ohne weiteres auffindbar gewesen wäre. Indes hat sich diese Nachlässigkeit des Beklagten bei seinen historischen Forschungen – wie auch das Landgericht gewürdigt hat – hier nicht konkret ausgewirkt, weil aus der angegriffenen Äußerung selbst schon hervorgeht, dass der Kläger seine Anwesenheit dementiert hat. Soweit in der „B.“ von einem gemütlichen Abendessen mit einer Freundin im „Zitat wurde entfernt“ in der S.-straße berichtet worden ist, hätten sich daraus keine weiteren Gegenargumente zu Gunsten des Klägers und gegen den vom Zeugen Q. (vom Hören-Sagen) beschriebenen Aufenthalt des Klägers vor Ort während des Tages ergeben, so dass der (objektiv gegebene) Verstoß gegen die journalistische Sorgfalt bzw. diejenige eines ordnungsgemäß arbeitenden Historikers ohne greifbare Folge geblieben ist. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in seiner ausführlicheren Darstellung in der „A.“ durchaus auch betont hat, dass der Kläger jedenfalls in den Abendstunden nicht mehr an der Seite von W. gesichtet worden ist, als ein Team von „G.“ vor Ort war (Beitrag, S. 72). Der Kläger rügt dann zwar noch, dass das Rechercheverschulden deswegen zu einem falschen Zungenschlag in der angegriffenen Berichterstattung geführt hat, weil dort davon gesprochen wird, dass der Kläger nach seiner Berufung zum (…) im Jahr 0000 „wissen ließ“, er sei erst am 16.01.1990 erstmals zur MfS-Zentrale gekommen. Damit sei – so der Kläger - die zeitlich in deutlich engerem Zusammenhang stehende Erstäußerung in der B. vom 00.00.0000 faktisch unter den Tisch gefallen. Angesichts der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung an die Recherchepflichten mit Blick auf die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit – wie oben bereits ausgeführt – keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind (vgl. auch BGH v. 12.04.2016 – VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 38 m.w.N.), hält der Senat diesen Randaspekt jedoch für nicht wesentlich genug, um dem Beklagten deswegen das Berufen auf § 193 StGB zu versagen, zumal der gegenteilige Standpunkt des Klägers im Beitrag ausreichend deutlich gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund geht der Senat – mit dem Landgericht – auch davon aus, dass der Kläger zu diesem Punkt, zu dem sein Standpunkt aufgrund früherer öffentlicher Äußerungen (vgl. S. 16 der angegriffenen Entscheidung) bereits bekannt war und in die angegriffene Äußerung auch entsprechend aufgenommen worden ist, dann nicht gesondert hätte angehört werden müssen. Eine weitere Aufklärung war aus Sicht des Beklagten dabei nicht zu erwarten. Das Landgericht hat ansonsten auf S. 15 ff. der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt und gewürdigt, dass der Beklagte – weil andere Zeugen und Beweismittel nicht erreichbar waren, seine Suche nach dem Zeugen W. und dessen damalige Unauffindbarkeit unstreitig ist und der Beklagte somit alle Recherchemöglichkeiten ausgeschöpft hatte – auf die ihm gegenüber gemachten Bekundungen des Zeugen Q., die dieser später gegenüber dem Landgericht wiederholt hat, vertrauen durfte. Dass und warum der Beklagte – was gerade bei einem Abstellen auf nur eine einzige wesentliche Quelle zu beachten ist und insbesondere bei einer hier nicht verfahrensgegenständlichen Verdachtsberichterstattung kritisch werden kann (zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit etwa nur EGMR v. 04.05.2010 – 38059/07, BeckRS 2011, 19781 - LS 4 f.) – hier aber konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt haben könnte, dass der Zeuge Q. ihm gegenüber falsche Angaben gemacht hat, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist kein Motiv dafür erkennbar. Dass die Bekundungen des Zeugen Q. belastbar waren, hat auch das Landgericht in den angegriffenen Entscheidung auf S. 18 f. überzeugend gewürdigt; dass und warum er zuvor gegenüber dem Beklagten bei dessen Recherchen weniger glaubhafte Angaben gemacht haben soll, ist dem Senat nicht erkennbar. Auch sonstige greifbare Anhaltpunkte zu Gunsten des Klägers fehlten. Dass die Protokolle vom 14./15.01.1990 (Anlagen K5/6, Bl. 35 ff. d.A.) für die Klärung der Anwesenheitsfrage unergiebig waren, hat das Landgericht auf S. 17 der angegriffenen Entscheidung im Zuge seiner Beweiswürdigung ausgeführt, dort war etwa auch der unstreitig anwesende Zeuge W. nicht genannt. Hinsichtlich der anderen Unterlagen - die bei der Berichterstattung zudem auch zu weiten Teilen so noch nicht vorlagen - kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden; auch deswegen war dem Beklagten daher das Berufen auf den Zeugen Q. zu gestatten. Der Kläger kann sich – entgegen seiner Auffassung (S. 6 f. des Schriftsatzes vom 05.04.2017, Bl. 454 f. d.A.) – schließlich auch nicht darauf stützen, dass der Zeuge Q. nur von einem „Telefonat“ mit einer Person berichtet hat, von der der Zeuge W. gesagt haben soll, es handele sich um den Kläger, hier aber sogar berichtet worden ist, der Kläger habe „den Tag über“ an der Seite des Zeugen W. verbracht. Denn dabei handelt es sich um eine zulässige Wertung, wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte über das Telefonat berichten durfte. Einem Berufen auf § 193 StGB steht – entgegen dem Kläger – zuletzt auch nicht etwa eine unsachliche Darstellung der Äußerung entgegen. So entsteht entgegen dem Kläger nicht, jedenfalls nicht unabweislich, der Eindruck, der Kläger habe erstmals 2012 „wissen lassen“, nicht schon am 15.01.1990 vor Ort gewesen zu sein. b) Angesichts des zu a) Gesagten hat das Landgericht zwar wegen des zunächst erfolgten Festhaltens des Beklagten an den angegriffenen Äußerungen folgerichtig Beweis über die Unwahrheit erhoben; insofern hat es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Unwahrheit i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO auf S. 16 ff. der angegriffenen Entscheidung verneint. Ob der Senat bei einem weiteren Festhalten an der Äußerung dann nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellungen gebunden gewesen wäre oder zumindest – wofür vieles spricht –der Zeuge W. trotz § 531 Abs. 2 ZPO zu vernehmen gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn die – vom Landgericht wegen des anfänglichen Verhaltens des Beklagten offenbar unausgesprochen bejahte - Erstbegehungsgefahr ist in Wegfall geraten, nachdem der Beklagte nach dem Bekanntwerden der Aussagen des Zeugen W. gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Erklärungen abgegeben hat, die künftig diesem Sachstand - und damit dem berechtigten Schutzbedürfnis des Klägers - Rechnung tragen (vgl. auch dazu BGH v. 11.01.1966 – VI ZR 221/63, NJW 1966, 647, 649 – Reichstagsbrand). Mit Blick auf die hier allein streitgegenständliche konkrete Äußerung ohne solche Klarstellungen ist damit die Erstbegehungsgefahr aber in Wegfall geraten. Von der Möglichkeit einer Erledigungserklärung hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, so dass dahinstehen mag, ob er dann nicht – wie nun geschehen - mit (anteiligen) Kosten zu belasten gewesen wäre. 3. Der Hilfsantrag des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch kann sich nicht aus den Grundsätzen einer bewusst unvollständigen Berichterstattung ergeben. Dabei mag hier außer Betracht bleiben, dass dem Beklagten der Artikel in der „B.“ bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung unstreitig nicht bekannt gewesen ist, so dass man schon deswegen nicht von einer „bewusst“ unvollständigen Berichterstattung sprechen kann. Es liegen aber zudem auch die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts nicht vor: Denn dann müssten dem Leser hier Tatsachen mitgeteilt worden sein, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll und es dürften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (BGH v. 22. 11. 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18). Maßgeblich sein muss, ob eine Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Es geht also um eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt und bei der Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (BGH a.a.O., dazu und zur Abgrenzung zur Eindruckserweckung auch Retka , AfP 2018, 196 ff. m.w.N.). So liegt der Fall hier gerade nicht. Zwar kann diese Fallgruppe möglicherweise auch bei historischen Forschungen im Einzelfall Bedeutung erlangen, wenn eine beeinträchtigende Darstellung, die den Leser zu Schlussfolgerungen und Bewertungen anhalten soll, Hinweise auf entlastende Umstände oder die Sicht des Betroffenen in zentralen Punkten vermissen lässt (vgl. nur Burkhardt , in: Wenzel, a.a.O., Kap 3 Rn. 31 m.w.N.). Vorliegend ist jedoch die abweichende Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu den Vorfällen im Beitrag durchaus dargestellt und dass er diese Sicht bereits 1990 (und nicht erst 2012) erstmals öffentlich vertreten haben mag, macht keinen, jedenfalls keinen wesentlichen Unterschied für den durchschnittlichen Rezipienten. Soweit die Berufungsbegründung auf S. 6 (Bl. 636 d.A.) darauf abstellt, dass der Durchschnittsleser die gewählte Darstellung so verstehe, dass der Kläger offenbar erst nach seinem Aufstieg auf der Karriereleiter später plötzlich „Ausflüchte“ kundgetan habe, ist das nach dem sprachlichen Duktus zwar sicher nicht fernliegend, bleibt letztlich aber im Bereich einer zulässigen kritischen Bewertung. Die zusätzliche Darstellung einer ersten öffentlichen Äußerung mit einer anderen Sichtweise zum Geschehen durch den Kläger bereits im Jahr 1990 wäre nicht geeignet, den Durchschnittsleser zu einer dem Kläger deutlich günstigeren Bewertung zu veranlassen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Eine Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO schied wegen der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit (Unterlassungsantrag) aus. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen und der Würdigung der konkret angegriffenen Äußerungen in ihrem Kontext beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Streitwert : 25.000 EUR (Berufung des Klägers = 10.000 EUR + 5.000 EUR für den neuen Hilfsantrag; Berufung des Beklagten = 10.000 EUR)