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Beschluss

20 U 10/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0227.20U10.20.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.12.2019 – 9 O 234/19 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.12.2019 – 9 O 234/19 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrags Nr. N01 gerichteten Anspruch, den er mit 8.069,22 EUR beziffert. Der Kläger konnte von dem Vertrag im Jahre 2016 nicht mehr in wirksamer Weise zurücktreten oder diesem widersprechen. Zwischen der Beklagten und der Mutter des Klägers als ursprünglicher Versicherungsnehmerin im Jahre 1999 war ein Vertragsschluss nach dem sog. Antragsmodell beabsichtigt. 1. Die Rücktrittsbelehrung, die sich im Versicherungsantrag vom 10.11.1999 (Anlage K 1, Bl. 45 ff. d.A.) findet, lautet: Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 5 Abs. 1 AVB). a. Diese Belehrung genügt - wie der Senat bereits vielfach entschieden hat (vgl. nur Urteil vom 14.08.2015, Az. 20 U 228/14) – formal den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH VersR 2015, 224; BGH VersR 2013, 1513). An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es zwar fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH VersR 2015, 224). Die vorliegende Belehrung ist indes drucktechnisch hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift "Wichtige Hinweise" vollständig in fettgedruckter Schrift gehalten ist. Sie befindet sich zudem unmittelbar über der Unterschriftszeile und fällt auch deshalb besonders in den Blick. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Rücktrittsbelehrung hier nicht inmitten eines Textblocks platziert, sondern auffällig am Ende des mit "Wichtige Hinweise" überschriebenen und nur zwei Absätze enthaltenden Textes, dem direkt die Unterschriftszeile nachfolgt. Dadurch ist (vgl. nur Urteil vom 14.08.2015, Az. 20 U 228/14) noch hinreichend gewährleistet, dass die Rücktrittsbelehrung zur Kenntnis genommen wird. (b.) Entgegen der Ansicht des Klägers war die Belehrung auch nicht inhaltlich fehlerhaft. § 8 Abs. 5 VVG a.F. bestimmte: Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Dass es in der hier streitgegenständlichen Belehrung „nach Erhalt des Versicherungsscheins“ heißt, ist unschädlich. Der Erhalt des Versicherungsscheins entspricht im Antragsmodell regelmäßig gerade dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn der Vertrag kommt aufgrund des Angebots des Versicherungsnehmers und der Annahmeerklärung des Versicherers durch Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Versicherungsschein erst nach vorab erklärter Annahme des Antrags durch die Versicherung versandt werden würde, folgt daraus aber nichts anderes. Dann nämlich würde der Zeitpunkt für den Beginn der Frist durch die den Versicherer bindende Belehrung zugunsten des Versicherungsnehmers sogar nach hinten verschoben, so dass eine etwa anzunehmende Unrichtigkeit der Belehrung jedenfalls nicht geeignet wäre, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seiner Vertragslösungsrechte abzuhalten. Ein Rücktritt ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins durch die Mutter des Klägers als damaliger Versicherungsnehmerin nicht erklärt worden. 2. Zutreffend führt die Berufung zwar aus, dass der Vertrag von vornherein überhaupt nur dann wirksam im Antragsmodell zustande kommen konnte, wenn die Mutter des Klägers als ursprüngliche Versicherungsnehmerin bei Antragstellung die im Versicherungsschein (Anlage K 2, Bl. 48 ff. d.A.) genannten Versicherungsbedingungen und die vollständige Verbraucherinformation tatsächlich ausgehändigt erhalten hat. Dass der Mutter des Klägers bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen vorlagen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit; die Mutter des Klägers hat deren Empfang überdies durch entsprechende Unterschrift im Rahmen des Antragsformulars bestätigt. Der Kläger bemängelt daher allein die Vollständigkeit der Verbraucherinformationen. Die insoweit noch konkret erhobenen Rügen verhelfen der Berufung indes nicht zum Erfolg. Insoweit ist folgendes auszuführen: a. Die Beklagte war bei der hier streitgegenständlichen Rentenversicherung nicht gehalten, die Prämienanteile für die Erlebens- und die Todesfallleistung gesondert auszuweisen. Einen Einzelausweis verlangt Ziffer 1. Buchst. e) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG nur dann, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfasst. Bei einer Rentenversicherung, die Leistungen für den Erlebens- und den Todesfall vorsieht, handelt es sich indes um einen einheitlichen Versicherungsvertrag, der mehrere Risiken absichert (BGH, Urteil vom 11.12.2019, Az. IV ZR 8/19). Unerheblich ist, ob der Versicherungsschutz auch durch mehrere rechtliche selbständige Verträge (etwa eine reine Risikolebensversicherung oder eine Rentenversicherung ohne Todesfallschutz) hätte realisiert werden können; maßgebend ist hier vielmehr die gewählte vertragliche Konstruktion, mit der im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsvertrags mehrere Risiken abgedeckt werden (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 2. Mai 2018 - 20 U 42/18 -, BeckRS 2018, 13446, Rz. 30). Schon begrifflich können bei einer derartigen vertraglichen Gestaltung nicht mehrere selbständige Versicherungsverträge angenommen werden. b. Ob der Mutter des Klägers – was zur Erteilung einer vollständigen Verbraucherinformation erforderlich gewesen wäre - die Anlage GW mit den Garantiewerten (Bl. 53 d.A.) schon bei Antragstellung überlassen worden ist, erscheint zwar zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies aber im vorliegenden Fall dahinstehen. Sollte eine Überlassung nicht schon bei Antragstellung, sondern erst mit dem Versicherungsschein erfolgt sein, so wäre ein Vertragsschluss nach dem Antragsmodell zwar ausgeschieden. Der Vertrag hätte dann nur nach dem Policenmodell zustande kommen können; dann hätte es hier aber an einer Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG gefehlt. Für den Kläger folgt hieraus aber im Ergebnis nichts ihm Günstiges. Denn ihm war es jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, aus einer etwa unterbliebenen Überlassung der Garantiewerte im Jahre 1999 noch im Jahr 2016 Vertragslösungsrechte – sei es in Form eines Rücktritts, sei es in Form eines Widerspruchs - herzuleiten. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Rücktritts- oder Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015 - IV ZR 117/15 - [juris] und Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 - [RuS 2016, 230]). Allgemein gültige Maßstäbe, wann die Ausübung eines Vertragslösungsrechts ausnahmsweise als grob widersprüchliches Verhalten zu werten ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO, Rz. 16; Urt. v. 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Rz. 24). Entscheidend ist stets, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so zuletzt BGH, Urt. v. 16. Dezember 2016 - IV ZR 399/15 -, RuS 2017, 128, Rz. 14). Solche Umstände sind hier darin zu sehen, dass der Kläger den Vertrag im Oktober 2003 von seiner Mutter übernommen hat und diesen sodann bis zur Kündigung im Mai 2016 noch mehr als zwölf Jahre fortgeführt hat. Zwar genügt es für die Annahme treuwidrigen Verhaltens nicht allein, wenn zwischen Vertragsschluss und Ausübung des Vertragslösungsrechts lediglich ein langer Zeitraum liegt. Für sich genommen wird es für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens im Regelfall auch nicht ausreichen, dass ein bestehender Vertrag durch den alten Versicherungsnehmer übertragen und durch einen neuen Versicherungsnehmer übernommen wird. Aus dem Wechsel des Versicherungsnehmers allein kann der Versicherer grundsätzlich nämlich nicht schließen, dass der neue Versicherungsnehmer an dem Vertrag in jedem Falle festhalten möchte. Denkbar ist insbesondere zunächst vielmehr, dass die Übertragung – wie häufig bei der Übertragung auf gewerbliche Aufkäufer von Lebensversicherungen der Fall - nur zur späteren Auflösung des Vertrags und Einziehung der zu realisierenden Beträge durch den neuen Versicherungsnehmer erfolgt. Der vorliegende Fall liegt indes besonders. Die Vertragsübernahme durch den Kläger im Jahr 2003 ist nämlich zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die bei Antragstellung gegebenenfalls noch fehlende Aufstellung über die Garantiewerte längst vorlag. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt lagen daher sämtliche erforderlichen Verbraucherinformationen vor. Wenn jemand vor einem solchen Hintergrund an einer Übertragung des Versicherungsvertrags auf sich als neuen Versicherungsnehmer aktiv mitwirkt und sodann nicht in für eine Prüfung eigener Rechte angemessenem zeitlichen Zusammenhang zu erkennen gibt, sich von dem übernommenen Vertrag lossagen zu wollen, darf der Versicherer davon ausgehen, dass der neue Versicherungsnehmer an dem Vertrag auch in Kenntnis sich aus der fehlenden Verbraucherinformation etwa ergebender Vertragslösungsrechte festhalten möchte. Jedenfalls im Jahre 2016 musste die Beklagte daher billigerweise mit einem Widerspruch nicht mehr rechnen. Richtig ist zwar, dass – wie die Berufung geltend macht - eine Verwirkung im vorliegenden Fall mangels Schutzbedürftigkeit des Versicherers nicht angenommen werden könnte. Maßgebend ist jedoch - wie ausgeführt - allein, ob besonders gravierende Umstände die Wertung zulassen, der Versicherungsnehmer verhalte sich grob widersprüchlich, wenn er gleichwohl noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Hierzu genügt es, wenn – was hier der Fall ist - Umstände vorliegen, die den sicheren Schluss darauf zulassen, der Versicherungsnehmer wolle ungeachtet eines etwaigen Vertragslösungsrechts unbedingt am Vertrag festhalten. Zur Vermeidung von Missverständnissen, insbesondere auch für künftige Verfahren, sieht sich der Senat gehalten, auf folgendes ausdrücklich hinzuweisen: Weder die Nachreichung von Unterlagen als solche noch die jahrelange Durchführung eines Vertrags als solche noch die Übernahme eines bestehenden Versicherungsvertrags als solche und auch selbst die Kombination von zweien dieser Umstände ist im Grundsatz geeignet, die nachfolgende Ausübung eines Vertragslösungsrechts als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. Der vorliegende Fall stellt vielmehr einen Einzelfall dar, der seine Besonderheit in der Kombination aller drei Umstände findet. Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Fällen der vorliegenden Art steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BGH, RuS 2016, 231).