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Beschluss

20 U 42/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0502.20U42.18.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung vom 22.03.2018 (GA 245 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht aufgrund des vom Kläger erklärten Widerrufs unwirksam geworden. Denn dieser erfolgte nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung und war damit verfristet. Die Frist wurde nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 VVG a.F. wirksam in Lauf gesetzt. 1. Die im Versicherungsschein vom 25.09.2003 enthaltene Belehrung (GA 177) genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F. a) Der Kläger wurde ordnungsgemäß in schriftlicher, drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt. Dies erfordert eine ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus; außerdem muss die Belehrung entweder gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Vertragsunterlagen nicht entgeht, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Die Hervorhebung kann dabei durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise erfolgen. Für die Deutlichkeit der Hervorhebung kommt es auch auf den Umfang und die Gestaltung der sonstigen Vertragsunterlagen an (BGH, a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung angenommen. Dies wird mit der Berufung im Übrigen auch nicht mehr angegriffen. b) Auch den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. wird die Belehrung der Beklagten gerecht. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt eine Belehrung über das Widerspruchsrecht sowie über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt. Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung nach den §§ 187ff BGB müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 23.09.2010 - VII ZR 6/10, NJW 2010, 3503; BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14, r+s 2015, 593). Gemessen hieran ist die dem Kläger erteilte Belehrung, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu beanstanden. aa) Das den Fristbeginn auslösende Ereignis wird ebenso genau bezeichnet wie die Frist von 14 Tagen. bb) Auch darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, wird in ausreichender Deutlichkeit hingewiesen. Der Senat tritt der Senat der Auffassung des Landgerichts bei, dass für einen verständigen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich wird, dass dieser Satz 3 in Absatz 2 inhaltlich wie ein dritter Absatz zu lesen ist und sich auf die gesamte vorangegangene Widerspruchsbelehrung bezieht, also auch auf die Wahrung der vierzehntägigen Frist in Absatz 1. Für einen verständigen Versicherungsnehmer wird – noch – hinreichend deutlich, dass sich die Belehrung insgesamt mit der Dauer der Widerspruchsfrist befasst und dabei verschiedene Varianten behandelt, nämlich einerseits den Fall eines wirksamen Beginns der Frist nach Absatz 1, einmal den umgekehrten Fall, dass diese Frist nicht beginnt. Insgesamt geht es aber um die Frage, bis wann der Widerspruch wirksam ausgeübt werden kann. Angesichts dessen wird hinreichend klar, dass sich Satz 3 in Absatz 2 auch insgesamt auf die Frage bezieht, was genau für die Einhaltung der Widerspruchsfrist ausreichend ist. cc) Der Ansicht des Klägers, die Verwendung des Wortes „spätestens“ in Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz mache die Belehrung fehlerhaft, folgt der Senat nicht. Zuzugeben ist dem Kläger allerdings, dass die Belehrung jedenfalls inhaltlich zutreffend sein muss, auch wenn eine Belehrung über die Jahresfrist gemäß § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. nach dem Gesetzeswortlaut gar nicht erforderlich gewesen wäre, weil die Regelung gerade den Ausnahmefall der fehlerhaften oder ausgebliebenen Belehrung betrifft (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2015 - 11 U 101/14, juris, Rn. 95). Die vorliegend von der Beklagten verwendete Belehrung ist zutreffend, und zwar unabhängig davon, dass das Wort „spätestens“ in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nicht enthalten ist. Es bringt aber aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers sachlich zutreffend zum Ausdruck, dass die Frist vor Jahresfrist ablaufen kann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen des Beginns der vierzehntägigen Frist noch herbeiführt, und dass deshalb die Jahresfrist nach dem Willen des Gesetzgebers den spätestmöglichen Zeitpunkt markiert, zu dem die Frist jedenfalls endet. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Entscheidung des OLG Dresden vom 29.11.2016 (4 U 677/16 – juris). Zwar zieht das dortige Oberlandesgericht in Betracht, ob die Formulierung „spätestens“ geeignet sei, beim Versicherungsnehmer Unklarheiten über den Ablauf der Frist aufkommen zu lassen. Es lässt aber dennoch ausdrücklich offen, ob die betreffende Formulierung die Belehrung unwirksam macht oder nicht (a.a.O., Rn. 26). Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen Belehrungen ausdrücklich gebilligt, die eine gleichlautende Formulierung unter Verwendung des Wortes „spätestens“ enthielten (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13; BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14; BGH, Beschluss vom 19.10.2015 - IV ZR 136/14). Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen nicht explizit mit der Formulierung „spätestens“ auseinandergesetzt, sie aber doch jedenfalls inhaltlich als ordnungsgemäß angesehen. Dem schließt sich der Senat aus den oben angeführten Gründen an. 2. Der Kläger hat auch eine ordnungsgemäße Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. erhalten. a) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Verbraucherinformationen nicht deshalb unzureichend, weil sie keine Angaben über die Fälligkeit der Versicherungsleistung enthielten. Gemäß Abschnitt I Nr. 1 lit. c) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. waren Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers nur erforderlich, sofern keine allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendet wurden. Dem Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten lagen aber solche Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde. Im Übrigen stimmt der Senat aber auch mit dem Landgericht darin überein, dass sich aus § 11 Abs. 1 bis 3 der „Produktbedingungen über die Fondsgebundene Versicherung“ mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, wann die Leistung fällig ist, nämlich entweder mit Erreichen des vertraglich auf den 31.10.2015 festgesetzten Abruftermins und Erfüllung der in § 11 Abs. 1 und 2 geregelten Voraussetzungen oder mit dem Tod der versicherten Person und der Erfüllung der sich aus Abs. 1 und 3 ergebenden Anforderungen. b) Auch die Angaben gemäß Abschnitt I Nr. 1 lit. e) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. hat der Kläger ordnungsgemäß erhalten. Danach hat der Versicherer Angaben über die Prämienhöhe zu machen, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll. Ferner sind Angaben zur Prämienzahlungsweise sowie über etwaige Nebengebühren und –kosten erforderlich. aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung war es – entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht – nicht erforderlich, die Prämie danach aufzuschlüsseln, welcher Anteil auf die Absicherung des Todesfallrisikos entfiel. Ein Rentenversicherungsvertrag, der auch eine Todesfallabsicherung enthält, ist dennoch ein einheitlicher Versicherungsvertrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. bb) Die Angaben zu etwaigen Nebengebühren und –kosten sind ebenfalls ausreichend. In § 14 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen Gebühren erhoben werden können. Hinsichtlich der Gebühren für nach Vertragsschluss erbrachte Leistungen – beispielsweise die Erstellung einer Ersatzurkunde – liegt es auf der Hand, dass diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht konkret beziffert werden können. c) Die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Kläger bei Beschwerden über den Versicherer wenden konnte, wurde ihm nach Maßgabe Abschnitt I Nr. 1 lit. h) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. ordnungsgemäß mitgeteilt (S. 18 des Versicherungsscheins nebst Anlagen, GA 191). d) Hinsichtlich der in Abschnitt I Nr. 2 lit. b) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. geforderten Informationen über den Rückkaufswert verweist der Senat ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil. Eine konkrete Angabe des Rückkaufswerts kann wegen der Wertschwankungen des Fonds nicht erfolgen und ist daher auch nicht geschuldet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 97/17, NJW-RR 2017, 1377, Rn. 60; vgl. auch schon OLG Nürnberg, Urteil vom 22.09.2003 – 8 U 632/03, VersR 2004, 182). Angesichts dessen genügen die Hinweise in § 1 der „Produktbedingungen für die fondsgebundene Versicherung“ den in Abschnitt I Nr. 2 lit. b) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. niedergelegten Anforderungen. Konkrete Einwendungen dagegen hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr erhoben. e) Schließlich genügen die dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen auch den in Abschnitt I Nr. 2 lit. e) der Anlage D zu § 10a VAG a.F. geregelten Anforderungen. Danach müssen die Verbraucherinformationen bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte umfassen. Durch diese Angaben soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, Chancen und Risiken des Vertragsschlusses abzuschätzen. Deshalb müssen aus ihnen die Anlagegrundsätze und die Zusammensetzung der Fonds sowie dessen typische Risiken hervorgehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 97/17, NJW-RR 2017, 1377, Rn. 60). Diesen Anforderungen genügen die Angaben der Beklagten im Abschnitt „Die Fondsauswahl Ihrer Fondsgebundenen Versicherung“ auf Seite 20 und 21 der dem Kläger überlassenen Unterlagen. Für jeden einzelnen der in Betracht kommenden Fonds – und damit auch für die im konkreten Fall vereinbarten – ist dort näher aufgeschlüsselt, in welche Wertpapiere der jeweilige Fonds investiert, welche Anlageziele er dabei verfolgt und welche möglichen Risiken bestehen. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.