Urteil
16 U 192/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0617.16U192.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 16.07.2019 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 266/18 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 20.610,45 € festgesetzt (Berufung des Klägers = 1.610,45 €; Berufung der Beklagten = bis zu 19.000 €).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird das am 16.07.2019 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 266/18 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 20.610,45 € festgesetzt (Berufung des Klägers = 1.610,45 €; Berufung der Beklagten = bis zu 19.000 €). Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Eine Darstellung des Sachverhalts ist gemäß den §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO entbehrlich. B. Von den beidseits zulässigen Berufungen hat allein die der Beklagte Erfolg und dies im vollen Umfang. Dem Kläger stehen im Hinblick auf den Kauf des streitgegenständlichen Audi A 2,0 TDI am 27.10.2016 keine Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB zu. Zum einen fehlt es bereits an einem objektiv sittenwidrigen Schädigungsverhalten der Beklagten (s. dazu I.) und zum anderen auch an der Kausalität einer – unterstellten – sittenwidrigen Schädigung der Beklagten für die konkrete Kaufentscheidung des Klägers (s. dazu II.). I. Die Beklagte hat sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs am 27.10.2016 nicht mehr objektiv sittenwidrig schädigend verhalten. Unabhängig davon, ob man bezüglich des sittenwidrigen Verhaltens auf den Umstand der Herstellung und Inverkehrgabe des von der Beklagten produzierten und vertriebenen Dieselmotors des Typs EA 189 oder auf die unterlassene Aufklärung über den Einsatz der streitgegenständlichen Software abstellt, ist diese sittenwidrige Schädigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1448, 1449 Rz. 13; OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2019 – 7 U 335/18 = BeckRS 2019, 14991 Rz. 21) am 27.10.2016 jedenfalls dadurch entfallen, dass die Beklagte schon geraume Zeit zuvor bekannt gegeben hatte, dass die Abgaswerte des Motors durch eine Software manipuliert wurden. 1. Ein sittenwidriges Verhalten verliert dann seine Wirkung, wenn der Schädiger durch Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse dem zuvor durch sein sittenwidriges Verhalten angesprochenen Verkehrskreis die Informationen verschafft, die es diesem ermöglicht, auch die vermögensnachteiligen oder -gefährdenden Folgen des intendierten Vertragsschlusses zu erkennen. In einem solchen Fall späterer Aufklärung und Hinweise an die Öffentlichkeit liegt schon kein fortwirkendes sittenwidriges Verhalten mehr vor (s. Senat, Beschl. vom 27.11.2019 - 16 U 81/19; ferner OLG Koblenz Urt. vom 2.12.2019 – 12 U 1044/19 = BeckRS 2019, 32689 Rn. 47; OLG Stuttgart Urt. vom 22.10.2019 – 10 U 199/19, NZV 2020, 196). 2. Die gebotene Klarstellung seitens der Beklagten ist bis zum hier maßgeblichen 27.10.2016 erfolgt. Denn sie hat bezüglich des von ihr produzierten und von ihrer Konzerntochter AUDI AG in den streitgegenständlichen Audi A eingebauten Motors EA 189 bis zum 27.10.2016 die Öffentlichkeit hinreichend informiert und damit für Kaufinteressenten die Softwaremanipulation offen gelegt. Dies steht aufgrund folgender im hiesigen Verfahren eingeführter und im Übrigen allgemein oder jedenfalls gerichtsbekannter Umstände fest: a. Die Beklagte hat am 22.09.2015 eine sogenannte Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der Software-Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Abgaswerte bei Motoren des Typs EA 189 im realen Fahrbetrieb eingeräumt wurden. In der Pressemitteilung heisst es insbesondere: „Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist.“. Allgemein bekannt folgte hierauf eine nahezu omnipräsente Berichterstattung in sämtlichen Medien über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte, über die Betroffenheit deutscher Fahrzeugmarken und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten. b. Am 02.10.2015 informierte die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (= FIN) ermöglichte. Dabei veranlasste die Beklagte auch, dass ihre Konzerntochter AUDI AG eine entsprechende FIN-Webseite zur Verfügung stellte und die Öffentlichkeit darüber mittels einer Pressemitteilung informierte. Auch über die Freischaltung der Webseiten wurde im Folgenden in den Medien ausführlich berichtet. c. Mit Pressemitteilungen vom 15.10.2015 und 22.10.2015 unterrichtete die Beklagte über den Rückruf von insgesamt 2,4 Millionen ihrer Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt. d. In einer weiteren Pressemitteilung vom 25.11.2015 stellte die Beklagte die mit dem Kraftfahrtbundesamt erarbeiteten technischen Maßnahmen hinsichtlich der betroffenen EA 189-Dieselmotoren vor und verzichtete sie zudem „ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche/Garantieansprüche wegen der in Fahrzeugen mit Motorentyp EA 189 eingebauten Software, sofern diese Ansprüche nicht bereits verjährt sind“, womit sie mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche eingestand. e. Am 10.12.2015 erklärte die Beklagte: "Ausgangspunkt war die strategische Entscheidung einer groß angelegten Dieseloffensive in den USA im Jahr 2005. Zunächst wurde kein Weg gefunden, um die strengeren Stickoxid-Normen beim Motortyp EA 189 in den USA mit zulässigen Mitteln und im vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmen zu erfüllen. So kam es zum Einbau der Software, die den Ausstoß von Stickoxiden regulierte, je nachdem ob sich das Fahrzeug auf der Straße oder gerade in einem Prüfzyklus befand.“ Mit dieser Erläuterung wurde nicht nur die Historie der Softwaremanipulation dargelegt, sondern zugleich auch deren alle Dieselmotoren des Typs EA 189 umfassender Umfang offenbart. f. Am 16.12.2015 verzichtete die Beklagte weitergehend als bisher „ausdrücklich bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen“ und dies auch „soweit diese bereits verjährt sind“, womit sie erneut auf etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Bezug nahm. Diese öffentlichen Mitteilungen wurden insgesamt senatsbekannt intensiv medial begleitet. Bereits ab Herbst des Jahres 2015 wurde in allen Medien auch darauf hingewiesen, dass nicht nur von der Beklagten selbst produzierte unter der Marke „Volkswagen“ vertriebene Kraftfahrzeuge betroffen sind, sondern auch in Kraftfahrzeugen der Marke „AUDI“ der von der Beklagten mit der Motorsteuerungssoftware ausgestattete Motor verbaut wurde. Insbesondere auch aufgrund der allgemein bekannten, umfangreichen Medien-Berichterstattung über die von dem „Abgas-/Diesel-Skandal“ betroffenen Fahrzeugmarken erfolgte ab Herbst 2015 eine schnelle und umfassende Verbreitung der einzelnen Neuigkeiten und damit auch der Nachricht der Betroffenheit der von der AUDI AG produzierten Fahrzeuge (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 06.06.2019 – 24 U 5/19 = BeckRS 2019, 13405, Rz. 38; OLG München, Urt. v. 30.03.2020 – 21 U 6056/19 = BeckRS 2020, 4669, Rz. 34 ff). Die Beklagte hat damit insgesamt in objektiver Hinsicht auch hinsichtlich der in den Audi-Fahrzeugen verbauten Dieselmotoren des Typs EA 189 eine an den potentiellen Erwerberkreis gerichtete und umfassende Aufklärung herbeigeführt, durch die das Fortwirken ihres sittenwidrigen Verhaltens beendet wurde. II. Unabhängig von den vorstehend in Ziffer I. erläuterten generell-objektiven Umständen ist die Schadensersatzklage im Streitfall zudem auch eigenständig deshalb abzuweisen, weil kein Kausalzusammenhang zwischen der sittenwidrigen Handlung der Beklagten und der konkreten Kaufentscheidung des Klägers besteht. 1. Für den nach dem Bekanntwerden des VW-Dieselskandals erfolgten Fahrzeugerwerb ist der zuvor bestehende Erfahrungssatz, dass ein Erwerber keine Kenntnis von der unzulässigen Abschaltvorrichtung hatte und dass er das Fahrzeug bei entsprechender Kenntnis nicht erworben hätte, nicht mehr anwendbar (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 20.08.2019 – 9 U 851/19 = BeckRS 2019, 21364 Rz. 21 ff; OLG München, Urt. v. 02.01.2020 – 8 U 5307/19 = NJW-RR 2020, 342 Rz. 8 iVm 12). Vielmehr gilt ab diesem Zeitpunkt, dass ein in Kenntnis des VW-Dieselskandals erfolgender Erwerb eines davon möglicherweise erfassten Fahrzeugs der Beklagten, insbesondere, wenn dieser beim gewerblichen Autohändler ohne entsprechende Nachfrage erfolgt, belegt, dass dieser Umstand für die Kaufentscheidung nicht relevant und damit nicht ursächlich gewesen ist (vgl. OLG Dresden und OLG München, jeweils a.a.O.). Für die Bejahung der Kausalität bei Käufen nach dem Bekanntwerden des VW-Dieselskandals ist damit erforderlich, dass entweder der Käufer von diesem keine Kenntnis hatte oder er zwar davon wusste, aber entsprechende Nachforschungen anstellte, die zu der nachvollziehbaren Erkenntnis führten, dass das ins Auge gefasste Fahrzeug davon nicht konkret betroffen ist. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten und seiner Kaufentscheidung trifft den Kläger als Anspruchsteller (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting-Luckey, Handbuch der Beweislast, 4. Aufl. 2019, § 826 BGB, Rz. 3, 6a und auch BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, zitiert nach juris, Rz. 35). Für die dahingehende Beweisführung gilt das Maß der richterlichen Überzeugung nach § 286 Abs. 1 ZPO (s. Baumgärtel/Laumen/Prütting-Luckey, a.a.O.). Soweit insoweit teilweise auch auf das abgemilderte Beweismaß des § 287 ZPO abgestellt wird (s. etwa OLG München, Urt. v. 02.01.2020, a.a.O., Rz. 6), ändert sich im Streitfall im Ergebnis nichts, denn es besteht aus nachfolgenden Gründen zu Ziffer 2. auch keine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende (BGH, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12 = NJW 2013, 2584 Rz. 20) bzw ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 23.1.2020 – III ZR 28/19 Rz. 15 = NJW-RR 2020, 626) dafür, dass der Kläger von dem VW-Dieselskandal keine Kenntnis hatte und somit das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass dieses über den von einer Softwaremanipulation betroffenen Motor EA 189 verfügt. 2. Der Senat hat auch in Anwendung der geringeren Anforderungen nach § 287 ZPO keine Überzeugung von der Unkenntnis des Klägers gewonnen. Im Gegenteil hat der Kläger in seiner durch den Senat erfolgten Anhörung nach § 141 ZPO freimütig zu erkennen gegeben, dass ihm beim Fahrzeugerwerb positiv bekannt war, dass auch der streitgegenständliche Audi A davon betroffen war. Er hat insoweit bekundet, damals sei publiziert worden, dass mit einem Software-Update alles in Ordnung sei, dies habe sich aber im Nachhinein als unzutreffend erwiesen. Aus dieser Äußerung ergibt sich, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis der Diesel-Problematik erworben hat. Somit hat er die Kausalität zwischen der sittenwidrigen Handlung der Beklagten und seiner konkreten Kaufentscheidung nicht nachgewiesen, womit auch aus diesem Grunde eine deliktische Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 ZPO. II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht deshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere auch des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln (s. Urteil vom 17.03.2020 – 9 U 95/19) – eine Beendigung des sittenwidrigen Schädigungsverhaltens im Anschluss an die generellen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten ab Herbst 2015 abgelehnt wird. Denn im Streitfall beruht die Ablehnung der deliktischen Haftung der Beklagten nicht nur auf diesem generell-objektiven Aspekt, sondern eigenständig auch auf der vom hiesigen Kläger nicht bewiesenen Kausalität und damit auf einer konkreten Entscheidung im Einzelfall.