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Urteil

10 U 199/19

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kann entfallen, wenn der Erwerber beim Kauf bereits von der Betroffenheit des Fahrzeugs durch den Abgasskandal wusste. • Die Bekanntmachungen der Beklagten und die intensive Berichterstattung bis Mitte Oktober 2015 beseitigen das Verdikt einer fortdauernden sittenwidrigen Veranlassung für spätere Käufer. • Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann die Typgenehmigung formell gefährden, begründet aber nicht ohne Weiteres eine Haftung aus §§ 823 Abs.2, 826 BGB gegenüber Käufern, die nach umfassender Öffentlichkeitsinformation kaufen. • Zur Prüfung der Haftung aus § 826 BGB kommt es auf die Veranlassung des konkreten Erwerbs zum Zeitpunkt des Kaufs an; bloße Kenntnis des Skandals kann den Schaden bereits ausschließen. • Ansprüche aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB und aus den EG-FGV-Bestimmungen sind nicht gegeben, wenn es an einer zum Kaufzeitpunkt bestehenden Täuschung oder an einer tatbestandlichen Verletzung der EG-FGV-Vorschriften fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz für Gebrauchtwagenkäufer nach Kenntnis vom Dieselskandal • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kann entfallen, wenn der Erwerber beim Kauf bereits von der Betroffenheit des Fahrzeugs durch den Abgasskandal wusste. • Die Bekanntmachungen der Beklagten und die intensive Berichterstattung bis Mitte Oktober 2015 beseitigen das Verdikt einer fortdauernden sittenwidrigen Veranlassung für spätere Käufer. • Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann die Typgenehmigung formell gefährden, begründet aber nicht ohne Weiteres eine Haftung aus §§ 823 Abs.2, 826 BGB gegenüber Käufern, die nach umfassender Öffentlichkeitsinformation kaufen. • Zur Prüfung der Haftung aus § 826 BGB kommt es auf die Veranlassung des konkreten Erwerbs zum Zeitpunkt des Kaufs an; bloße Kenntnis des Skandals kann den Schaden bereits ausschließen. • Ansprüche aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB und aus den EG-FGV-Bestimmungen sind nicht gegeben, wenn es an einer zum Kaufzeitpunkt bestehenden Täuschung oder an einer tatbestandlichen Verletzung der EG-FGV-Vorschriften fehlt. Der Kläger kaufte am 25.7.2016 einen gebrauchten VW Touran mit dem Motor EA 189. Das Fahrzeug war von der sogenannten Umschaltlogik betroffen, die im Rahmen des Abgasskandals diskutiert wurde. Das KBA ordnete im Oktober 2015 einen Rückruf an; die Beklagte bot ab Mitte Oktober 2015 umfangreiche Informationen, eine FIN-Prüfwebsite und ein Software-Update an, das beim streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt wurde. Der Kläger verlangt Rückabwicklung oder zumindest 25% Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs sowie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis des Skandals erworben und sei daher nicht geschädigt; die Werksmaßnahmen hätten die Rechtslage geklärt. • Tatbestand: Das Fahrzeug war bei Inverkehrbringen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. VO 715/2007/EG ausgestattet, was die Typgenehmigung formell gefährden konnte und grundsätzlich sittenwidriges Handeln der Beklagten begründet. • Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens: Die Herstellung und Verbreitung der manipulierten Motoren war verwerflich, weil sie auf Gewinnmaximierung zielte, öffentliche Stellen und Käufer täuschte und erhebliche Risiken für Käufer und Umwelt schuf. • Keine Haftung des Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 826 BGB: Zwar war das ursprüngliche Inverkehrbringen sittenwidrig, jedoch fehlt es an einem von der Beklagten verursachten Schaden des Klägers, da dieser beim Erwerb wusste, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war. • Entscheidende Veranlassung: Bei mittelbarer Schädigung ist auf die Veranlassung des konkreten Erwerbs abzustellen; das Verdikt der Sittenwidrigkeit muss gerade die Veranlassung des Käufers treffen. Aufgrund der umfassenden Information der Öffentlichkeit durch Beklagte, KBA und Medien bis Mitte Oktober 2015 entfiel ab diesem Zeitpunkt die sittenwidrige Veranlassung für Erwerber. • Kenntnis des Klägers: Im Kaufvertrag war vermerkt, dass eine Rückrufaktion noch aussteht; dies belegt, dass der Kläger bei Vertragsschluss über die Betroffenheit informiert war, weshalb kein von der Beklagten verursachter Schaden vorliegt. • Keine Haftung aus § 823 Abs.2 i.V.m. § 263 StGB: Mangels vorsätzlicher Täuschung der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs und fehlender Stoffgleichheit zwischen dem behaupteten Vermögensvorteil und dem Schaden entfällt ein solcher Anspruch. • Keine Haftung aus EG-FGV-Normen: Eine formelle Übereinstimmungsbescheinigung kann trotz unzulässiger Abschalteinrichtung formell gültig sein; damit fehlt ein tatbestandlicher Verstoß gegen §§ 6, 27 EG-FGV, sodass sich daraus kein deliktischer Anspruch ergibt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung oder Schadensersatz, weil er das Fahrzeug in Kenntnis seiner Betroffenheit vom Dieselskandal erworben hat und daher kein von der Beklagten verursachter Schaden vorliegt. Weiter hat die Beklagte durch ihre Pressemitteilungen, die Informationswebsite und das KBA-Verfahren bis Mitte Oktober 2015 die Öffentlichkeit hinreichend informiert, sodass danach keine sittenwidrige Veranlassung des Erwerbs mehr angenommen werden kann. Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder aus Verletzungen der EG-FGV ergeben sich nicht; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.