Urteil
21 U 6056/19
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erwirbt ein Käufer ein Fahrzeug erst nach dem Bekanntwerden eines Herstellerskandals, besteht regelmäßig kein Zurechnungszusammenhang für deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller, wenn dieser durch öffentliche Informationen und eine individuelle Abfragemöglichkeit für betroffene Fahrzeuge hinreichend über die Betroffenheit informiert hat.
• Die Veröffentlichung einer ad-hoc-Mitteilung der Konzernmutter kombiniert mit Presseberichterstattung und einer herstellerseitigen Informationswebseite kann ausreichende Abwehrmaßnahmen darstellen, die einen Schädigungsvorsatz und damit Haftung nach § 826 BGB ausschließen.
• Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach §§ 6, 27 EG-FGV scheidet aus, wenn bereits Zurechnung und Vorsatz des Herstellers zu verneinen sind oder § 27 EG-FGV kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB darstellt.
Entscheidungsgründe
Kein deliktischer Schadensersatz bei Kauf nach Bekanntwerden des Abgasskandals • Erwirbt ein Käufer ein Fahrzeug erst nach dem Bekanntwerden eines Herstellerskandals, besteht regelmäßig kein Zurechnungszusammenhang für deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller, wenn dieser durch öffentliche Informationen und eine individuelle Abfragemöglichkeit für betroffene Fahrzeuge hinreichend über die Betroffenheit informiert hat. • Die Veröffentlichung einer ad-hoc-Mitteilung der Konzernmutter kombiniert mit Presseberichterstattung und einer herstellerseitigen Informationswebseite kann ausreichende Abwehrmaßnahmen darstellen, die einen Schädigungsvorsatz und damit Haftung nach § 826 BGB ausschließen. • Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach §§ 6, 27 EG-FGV scheidet aus, wenn bereits Zurechnung und Vorsatz des Herstellers zu verneinen sind oder § 27 EG-FGV kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Der Kläger kaufte im Januar 2016 einen gebrauchten Audi A6 2.0 TDI, dessen Motor die Kennung EA 189 und eine abgasbeeinflussende Software hatte. Nach Bekanntwerden des Abgasskandals informierte die Konzernmutter am 22.09.2015 den Kapitalmarkt; die Beklagte schaltete anschließend eine Pressemitteilung und eine Internetseite, auf der Halter die Betroffenheit ihres Fahrzeugs abfragen konnten. Der Kläger macht geltend, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von der Manipulation gewusst hätte, verlangt Schadensersatz und Feststellung künftiger Ratenerstattung. Er rügt sittenwidriges und vorsätzliches Verhalten der Beklagten; diese bestreitet Vorsatz, Täuschung und Schaden und verweist auf die öffentliche Aufklärung und Informationsangebote. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, das OLG München bestätigte die Abweisung. • Kein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB: Es fehlt am Zurechnungszusammenhang zwischen dem behaupteten sittenwidrigen Inverkehrbringen und dem schadensbegründenden Erwerb, weil der Kläger das Fahrzeug nach dem Bekanntwerden der Dieselproblematik erwarb und die Beklagte zuvor ausreichende Abwehrmaßnahmen getroffen hatte. • Abwehrmaßnahmen der Beklagten: Konzernweite Ad-hoc-Mitteilung der Mutter, eigene Presseinformation, intensive Medienberichterstattung und eine im Herbst 2015 geschaltete Webseite zur individuellen Abfrage der Betroffenheit ermöglichten eine konkrete Feststellung für Halter und schufen hinreichende Transparenz. • Vorsatz(-verneinung): Aufgrund der umfassenden Offenlegung der Problematik und der Informationsmöglichkeiten konnte nicht mehr von einem Schädigungsvorsatz der Beklagten zum Zeitpunkt des Erwerbs im Januar 2016 ausgegangen werden. • § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB: Dieser Anspruch entfällt, wenn bereits Zurechnung und Vorsatz nicht festgestellt werden können. • Schutzgesetzliche Haftung (§§ 6, 27 EG-FGV): Ein Anspruch wegen Verletzung von § 27 EG-FGV scheidet aus, weil diese Vorschrift kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist; daher liegt auch hier keine Haftungsgrundlage vor. • Relevante Normen und Grundsätze: § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Vermögensdelikt), §§ 6, 27 EG-FGV (Schutzgesetzprüfung), Zurechnungslehre bei mittelbarer Kausalität und die Beweislast des Geschädigten für die Herausforderung der Handlung des Verletzten. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger hat damit keinen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs die Herstellung eines Zurechnungszusammenhangs und ein Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht festgestellt werden konnten. Die von der Beklagten verbreiteten Informationen und die Möglichkeit zur individuellen Abfrage betroffener Fahrzeuge genügten, um die weiteren Schadensfolgen für nachfolgende Käufer abzuschwächen und damit Haftungsansprüche zu verhindern. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach §§ 6, 27 EG-FGV kommen nicht durch. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.