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Beschluss

19 U 76/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0127.19U76.20.00
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Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 1 O 527/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 1 O 527/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). II. Die Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussichten, da der Senat die Klage nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht als unbegründet erachtet. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche weder als vertraglich vereinbarte Vergütung, noch als Entschädigung oder Schadensersatz zu. 1. Der Klägerin sind gegenüber der Beklagten für Beschleunigungsmaßnahmen Vergütungsansprüche nur in der durch den Letter of Intent vom 13./19.03.2015 (Anlage K 8, Anlagenheft) nebst Verlängerungsvereinbarung vom 21.05.2015 (Anlage K 9, Anlagenheft) geregelten und beklagtenseits bereits beglichenen Gesamthöhe von 2.050.000 € entstanden. Dieser zutreffenden Wertung des Landgerichts schließt der Senat sich an. Sie beruht auf einer zutreffenden Vertragsauslegung. a) Ziel der interessengerechten Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ist die Feststellung des Willens der Vertragsparteien bei Vertragsschluss (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris, Rn. 29 f.; Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 209/05, juris, Rn. 23). Zur Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut des Vertrages heranzuziehen, dem der objektiv erklärte Parteiwille zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 11.09.2000, II ZR 34/99, juris, Rn. 8), wobei die Ermittlung des objektiven Sinns einer einzelnen Vertragsbestimmung nicht ohne eine Gesamtwürdigung des Vertragsinhaltes erfolgen kann (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, Rn. 15). Der mit einer Regelung erkennbar verfolgte Zweck, ihr Sinnzusammenhang und die Interessenlage der Beteiligten sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14, juris, Rn. 10; Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13, juris, Rn. 57; Urteil vom 17.10.2019, III ZR 42/19, juris, Rn. 36). Abzustellen ist auf den objektiv zu bestimmenden (objektivierten) Empfängerhorizont (BGH, Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 197/14, juris, Rn. 20; Urteil vom 22.01.2014, VIII ZR 391/12, juris, Rn. 14; Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 66/04, juris, Rn. 16; Urteil vom 27.04.2016, VIII ZR 61/15, juris, Rn. 30). b) Auf dieser Grundlage ist der Klägerin durchaus zuzugeben, dass der Inhalt des Letter of Intent vorliegend über unverbindliche Absichtserklärungen hinausging (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 443 d. A., S. 3 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 484 d. A.), indem insbesondere die Klägerin in Zif. 2 zu Beschleunigungsmaßnahmen und die Beklagte in Zif. 3 zu hierauf sowie auf sonstigen Mehraufwand bezogenen Zahlungen verpflichtet wurde. Während das Interesse der Beklagten darauf gerichtet war, die Klägerin zur Erhöhung des Personaleinsatzes mit dem Ziel der Absicherung des Fertigstellungstermins zu verpflichten, musste der Klägerin an einer Absicherung ihrer diesbezüglichen Vergütungsansprüche gelegen sein. Ebenso wie nun die Klägerin mit Formulierungen dahin, die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibe vorbehalten (Vorbemerkungen zum Letter of Intent, Anlage K 8, Anlagenheft, S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 440 d. A.), gegenüber der Beklagten durchaus zum Ausdruck brachte, über die Vergütungshöhe weitergehend verhandeln zu wollen, musste ihr hinsichtlich ihres Vertragspartners aber klar sein, dass mit Rücksicht auf § 64 Abs. 1 GO-NW und die ihr bekannten und im Letter of Intent (Zif. 5) auch erwähnten Besonderheiten bei der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung einer nordrhein-westfälischen Kommune in Zusammenhang mit der Eingehung von Verbindlichkeiten der in Rede stehenden Größenordnung (auf die der damalige Oberbürgermeister im Zuge des Abschlusses des Letter of Intent auch mit E-Mail vom 13.03.2015, ausdrücklich hinwies, s. Anlage K 8, Anlagenheft) die im Letter of Intent geregelten Verpflichtungen der Beklagten nur in dem vom Wortlaut der unterzeichneten Vereinbarung gedeckten Umfang als verbindlich und abgesichert würden angesehen werden können. Die Klägerin musste sich also entscheiden, ob sie sich durch Unterzeichnung des Letter of Intent dem Risiko aussetzte, dass sie einerseits verbindlich zu den dort geregelten Beschleunigungsmaßnahmen verpflichtet wurde, es aber andererseits bedingt durch die Unwägbarkeiten der Kommunalpolitik oder aus anderen Gründen zum Abschluss der ins Auge gefassten Ergänzungsvereinbarung nicht kommen würde und es demgemäß hinsichtlich der Beschleunigungsmaßnahmen bei den durch Zif. 3 des Letter of Intent geregelten Vergütungsansprüchen verbliebe sofern ihr keine anderweitigen Anspruchsgrundlagen (s. unter II. 2.) zur Seite stünden. Jedenfalls konnten die vertraglichen Regelungen nicht dahin verstanden werden, dass lediglich Abschläge auf eine nach § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmende Vergütung geleistet würden. Sich den Unwägbarkeiten bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergütung für ein Gewerk auszusetzen, das darin bestand, ein bereits anderweitig bestimmtes und bepreistes Gewerk nun beschleunigt herzustellen, lag ersichtlich weder im Interesse der Beklagten, welche die Höhe der eingegangenen Verpflichtung bemessen musste, noch in dem der Klägerin, welche an einer kalkulierbaren Absicherung der selbst eingegangenen Verpflichtungen interessiert sein musste. Der Klägerin musste klar sein, dass sie bis zum Abschluss einer endgültigen Ergänzungsvereinbarung nur auf eine Vergütung in derjenigen Höhe würde vertrauen können, wie sie ihr beziffert durch den Letter of Intent versprochen worden war. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vereinbarte Vergütung als Pauschale zu klassifizieren ist (S. 4 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 438 d. A.). Auch kann dahinstehen, inwieweit Vertreter der Beklagten in den Gesprächen vom 05.01.2015 und 20.01.2015 sich dahin äußerten, die Klägerin solle Beschleunigungsmaßnahmen durchführen (S. 4 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 438 d. A.; S. 3 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 484 d. A.), da derartige mündliche Äußerungen von Mitarbeitern einer Gemeinde mit Rücksicht auf die gesetzlichen Regelungen zur Vertretung einer Gemeinde und die Größenordnung der in Rede stehenden Verpflichtung nicht als rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstanden werden konnten. Entscheidend ist, dass die Regelungen des Letter of Intent für Beschleunigungsmaßnahmen eine Vergütung der Klägerin in einer bestimmten Höhe vorsahen und es an einer abweichenden Regelung zur Vergütung, welche die Klägerin als Willenserklärung der Beklagten hätte verstehen können und dürfen, fehlte. 2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinerlei Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen durchgeführter Beschleunigungsmaßnahmen oder aufgetretener Behinderungen (S. 10 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 444 d. A.). Der Senat tritt insoweit der Wertung des Landgerichts bei, dass es an der erforderlichen konkreten bauablaufbezogenen Darstellung nebst Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Abläufe (BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 43/15, juris, Rn. 24; Stickler in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 642 BGB, Rn. 58) fehlt und verzichtet auf weitergehende redundante Ausführungen zu der hierzu in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung, zumal die Berufung deren Richtigkeit auch nicht in Frage stellt. Soweit die Klägerin einwendet, vorliegend müsse der Beklagten diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast zugewiesen werden, weil sie die Angemessenheit des Nachtrages bereits habe prüfen lassen, der Projektsteuerer die Angemessenheit bestätigt habe und die Klägerin sich mit dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten auf eine Vergütung verständigt habe (S. 10 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 444 f. d. A.), greift dies nicht durch. Die Darlegungs- und Beweislast für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche aus §§ 642 BGB, 2 Abs. 5, 6 Abs. 6 VOB/B entfließt unmittelbar der vertraglichen Rolle als Unternehmer/Auftragnehmer und dessen Rechtsstellung nach Maßgabe des materiellen Baurechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03, juris, Rn. 13). Es wird hierbei nicht übersehen, dass im Einzelfall gleichwohl nach Treu und Glauben Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast bis hin zu deren Umkehr geboten sein können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.01.1990, XII ZR 36/89, juris, Rn. 11, 20). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich aus objektivierter Sicht der Klägerin sowohl die Nachtragsüberprüfung als auch deren Ergebnis ebenso wie die Erklärungen des damaligen Oberbürgermeisters lediglich als Absichtsbekundungen in Vorbereitung der Entscheidungen der hierzu berufenen kommunalen Gremien darstellten. Wollte man auf derartige ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Ereignisse die Annahme einer Darlegungs- und Beweislastumkehr gründen wollen, wiese man ihnen eine Rechtsmacht zu, welche die Rechtsstellung der vertretenen Körperschaft letztlich in einer Weise beeinflussen würde, die einer den kommunalen Gremien vorbehaltenen Entscheidung über die Eingehung einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit bereits weitgehend gleichkäme. Dies ist nach Treu und Glauben indes vorliegend nicht gerechtfertigt, weil der Klägerin bekannt war, dass die maßgeblichen Entscheidungen vorliegend von den kommunalen Gremien zu treffen waren und diesbezüglich die Sichtweisen des beauftragten Projektsteuerers oder des Oberbürgermeisters gerade keine zuverlässige Prognose erlaubten. 3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. III. Auf die der Rechtsmittelführerin bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.