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Beschluss

19 U 76/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0412.19U76.20.00
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 1 O 527/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.803.414,94 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 1 O 527/18 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.803.414,94 € festgesetzt Gründe: I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Vertrag, aus dem die Klägerin noch Zahlung von 900.000 € fordern könnte, sei nicht geschlossen worden, da die mit dem Letter of Intent ins Auge gefasste Vereinbarung gerade nicht zustande gekommen sei. Der Letter of Intent statuiere auch keine Verpflichtung zum Abschluss der ins Auge gefassten Ergänzungsvereinbarung, da vielmehr betont werde, dass beide Parteien ohne Angabe von Gründen von weiteren Verhandlungen würden Abstand nehmen können. Für ein solches Verständnis spreche auch der Wortlaut der E-Mail des Projektsteuerers vom 10.03.2015 (Anlage K 7), da dort der Gremienvorbehalt erwähnt worden sei. Auf die behauptete Zusage des damaligen Oberbürgermeisters A. habe die Klägerin nicht vertrauen können, da dieser allein die Beklagte nicht habe vertreten können. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass es der Zustimmung der Ratsgremien sowie des Städtischen Rechnungsprüfungsamtes bedürfen würde. Es bestehe auch kein Anspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im Hinblick auf das im Letter of Intent vorbehaltene Recht zum Verhandlungsabbruch habe sich ein Vertrauen auf den Erfolg der Verhandlungen nicht bilden können, dies auch nicht im Hinblick auf die Fertigung mehrerer Vertragsentwürfe, da insoweit der Klausel zur Berechtigung zum Verhandlungsabbruch ohne Gründe in Zusammenhang mit den beiden Parteien bekannten kommunalrechtlichen Vorgaben entscheidendes Gewicht beizumessen sei. Auf eine Zusage allein des Oberbürgermeisters habe die Klägerin nicht schutzwürdig vertrauen können, da ihr die Vertretungsregelung bekannt gewesen sei und hierauf im Letter of Intent hinreichend deutlich hingewiesen worden sei. Es bestehe auch kein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB. Mehrkosten wie gestiegene Lohn- oder Materialkosten, die erst nach Beendigung des Annahmeverzuges, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung anfielen, seien vom Entschädigungsanspruch nicht umfasst. Es bestehe kein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B. Es fehle jedenfalls an der schlüssigen Darlegung eines Schadens. Eine Bauablaufstörung sei nicht konkret genug dargestellt worden. Ein Anspruch auf Mehrkosten bestehe nur, wenn tatsächliche und nicht lediglich kalkulatorische Aufwendungen entstanden seien. Es fehle eine Gegenüberstellung des vereinbarten Bausolls einerseits und der tatsächlich erfolgten Ausführungsleistungen andererseits. Vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen und die Erteilung von Nachträgen müssten berücksichtigt werden, andernfalls sei die Berechnung unschlüssig. Die einzelnen Behinderungstatbestände seien darzustellen. Auch seien deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern. Es müsse überprüfbar sein, ob die Bauzeitkalkulation mit den in der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln einhaltbar war. Dem werde der Klägervortrag nicht gerecht. Die vorgelegten Gutachten blieben zu abstrakt. Aus dem bloßen Faktum der Bauzeitverlängerung ergebe sich noch nicht die Entstehung von Mehrkosten. In Bezug auf die einzelnen Behinderungen fehle es an einer Gesamtschau, zumal in nicht von der Behinderung betroffenen Bereichen Arbeit möglich gewesen sei. Die Klägerin habe daher zu Möglichkeiten des anderweitigen Arbeitskräfteeinsatzes vortragen müssen. Die Forderung nach einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung gelte auch bei Großbaustellen – wenn ein Auftragnehmer mangels Dokumentation hierzu außerstande sei, gehe das nicht zulasten des Auftraggebers. Die reinen Personalkosten, die durch die Verstärkung des Personals aufgrund der Vereinbarungen im Letter of Intent entstanden seien, seien durch die dortige Vereinbarung abgegolten, da hierfür Pauschalbeträge vereinbart worden seien. Soweit weitergehende Kosten entstanden seien, ließen sich diese nicht aus der Kalkulation in den Gutachten der B. herausfiltern. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht verkenne, dass es bei einem Vergütungsanspruch nicht auf die Entstehung von Mehrkosten oder einen Schaden ankomme (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 437 d. A.). Für die geltend gemachten Vergütungsansprüche bedürfe es keiner konkreten Darstellung der Bauablaufstörung (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 437 d. A.). Sie stütze ihre Ansprüche auf eine vertragliche Abrede (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 437 d. A.). Fehlerhaft untersuche das Landgericht eine vertragliche Vereinbarung nur insoweit, als sie sich aus dem Letter of Intent ergeben könne, wogegen aber die Klägerin vorgetragen habe, die Beschleunigungsvereinbarung sei bereits bei der Klausurtagung am 05.01.2015 getroffen und durch den Letter of Intent nur schriftlich bestätigt worden (S. 4 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 438 d. A., bezugnehmend auf den Klägerschriftsatz vom 12.05.2020, S. 3 ff.; S. 3 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 484 d. A.). Der Letter of Intent könne nicht dahin ausgelegt werden, dass die dortigen Zahlbeträge der endgültigen pauschalen Abgeltung hätten dienen sollen (S. 4 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 438 d. A.). Da es die Beklagte gewesen sei, die an Beschleunigungsmaßnahmen interessiert gewesen sei, habe es nicht im Interesse der Klägerin gelegen, eine pauschale Vergütung der Beschleunigungsmaßnahmen zu akzeptieren, dies umso mehr, als der Bauablauf so stark durcheinander geraten sei, dass niemand habe sagen können, welcher Beschleunigungsmaßnahmen es über den Letter of Intent hinausgehend noch bedürfen würde und überdies ausdrücklich geregelt worden sei, die Klägerin schulde mit Blick auf den Fertigstellungstermin keinen Erfolg, sondern nur das Bemühen (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 439 d. A., S. 6 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 487 d. A.). Das Wort „Pauschale“ komme im Letter of Intent nicht vor (S. 5 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 439 d. A.), die Zahlungen hätten Abschläge darstellen sollen, zumal der Abschluss einer endgültigen Vereinbarung und damit einer endgültigen Vergütungsabrede beabsichtigt gewesen sei, weshalb sich die Klägerin auf den Seiten 2 und 4 des Letter of Intent auch die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ausdrücklich vorbehalten habe (S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 440 d. A.). Letztlich sei der Abschluss einer endgültigen Vereinbarung nicht an der seitens der Klägerin beanspruchten Höhe der Vergütung, sondern an politischen Ränkespielen gescheitert, zumal die Vergütungshöhe seit der Zusage des damaligen Oberbürgermeisters vom 30.05.2015 nicht mehr in Streit gestanden und bei den Verhandlungen kein Rolle gespielt habe (S. 4 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 485 d. A.). Die Ermittlung des wöchentlichen Zahlbetrages beruhe auf nachfolgend dargestellter Schätzung (S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 441 d. A.): Anzahl Mitarbeiter 50 Stunden je Woche 40 Mitarbeiterstunden je Woche also 2000 Stundensatz 50,00 € wöchentliche Zahlung also 100.000,00 € Maßgeblich für den Vergütungsanspruch seien nicht Mehrkosten, sondern der Mehraufwand der Klägerin durch die Beschleunigung (Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 12.05.2020 und Anlage K 62.0, S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 441 d. A.). Hierbei sei es stets und ausschließlich um höheren Personaleinsatz gegangen (S. 5 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 486 d. A.). Die Beklagte habe von der Klägerin gefordert, mehr als die im Letter of Intent vereinbarten 50 Mitarbeiter einzusetzen, weshalb auch der wöchentliche Zahlbetrag auf 150.000 € angehoben worden sei (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 442 d. A.). Die Beklagte sei bereit gewesen, den Einsatz zusätzlichen Personals zusätzlich zu vergüten, obwohl es um die Ausführung von Leistungen gegangen sei, die bereits über die vereinbarten Einheitspreise vergütet wurden (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 442 d. A.). Gleichwohl habe die Klägerin bei Ermittlung des Mehraufwandes den kalkulierten Stundenaufwand in Abzug gebracht, wobei die Angemessenheit der Urkalkulation von dem beklagtenseits beauftragten Projektsteuerer M. in Anlage K 5 bestätigt worden sei; unbeschadet dessen sei bei Zweifeln an der Angemessenheit eine Beweisaufnahme veranlasst gewesen (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 442 d. A.). Wie viele Mitarbeiter tatsächlich im Einsatz waren, sei der Beklagten jeweils tag- und manngenau mitgeteilt worden (S. 5 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 486 d. A.). Das Landgericht berücksichtige bei seiner Bewertung des Letter of Intent als Vorvertrag unzureichend, dass eigene verbindliche Leistungspflichten geregelt worden seien; insbesondere sei die Klägerin in Zif. 2 des Letter of Intent zur Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen noch vor Abschluss der endgültigen Vereinbarung verpflichtet worden (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 443 d. A., S. 3 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 484 d. A.). Sowohl bei der Klausurtagung vom 05.01.2015, als auch bei den Verhandlungen am 20.01.2015 und bei Abschluss des Letter of Intent habe Einigkeit darin bestanden, dass die Klägerin Beschleunigungsmaßnahmen durchführen solle (S. 3 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 484 d. A.). Das Landgericht berücksichtige nicht, dass aus dieser Verpflichtung naturgemäß ein Vergütungsanspruch resultiere und unterlasse deshalb fehlerhaft die Prüfung eigener Zahlungsansprüche aus dem Letter of Intent (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 443 d. A.). Fehlerhaft untersuche das Landgericht unter der Überschrift bauvertraglicher Ansprüche insbesondere aus der VOB lediglich Schadensersatzansprüche und solche infolge einer Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 443 d. A.). Die Klägerin stütze ihre Ansprüche hilfsweise auf § 642 BGB, bzw. § 6 Abs. 6 VOB/B, was sie zunächst mit Mehraufwendungen bei Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen begründe und hilfsweise mit den in der Klageschrift dargestellten Sachverhalten der Behinderung; sie verlange also Vergütung wegen durchgeführter Beschleunigungsmaßnahmen, hilfsweise Entschädigung/Schadensersatz wegen durchgeführter Beschleunigungsmaßnahmen und höchst hilfsweise Entschädigung/Schadensersatz wegen aufgetretener Behinderungen (S. 10 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 444 d. A.). Die vom Landgericht zitierten Urteile erfassten den vorliegenden Sachverhalt nicht, da die Beklagte die Angemessenheit des Nachtrages bereits habe prüfen lassen, der Projektsteuerer die Angemessenheit bestätigt habe (Bezugnahme auf Anlage K 5) und die Klägerin sich mit dem damaligen Oberbürgermeister A. auf eine Vergütung verständigt habe – dies wäre so nicht geschehen, wenn die Beklagte die Ansprüche der Klägerin als unzutreffend oder unberechtigt bewertet hätte (S. 10 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 444 d. A.). Wegen dieser Umstände könne sich die Beklagte nicht pauschal auf die Nachweispflicht der Klägerin berufen, sondern sei es zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast dahin gekommen, dass die Beklagte darlegen und beweisen müsse, dass der Anspruch der Klägerin bzw. dessen Höhe unberechtigt sei (S. 11 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 445 d. A.). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 03.06.2020, Az. 1 O 527/18, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.803.414,94 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Parteien hätten sich im Letter of Intent auf die Durchführung von Beschleunigungsmaßnahmen durch die Klägerin sowie auf Zahlungen der Beklagten in Höhe von 2,05 Millionen € netto verständigt, wobei die Beklagte im Zuge der Verhandlungen über eine Ergänzungsvereinbarung dann schlussendlich nicht bereit gewesen sei, weitere Zahlungspflichten gegenüber der Klägerin zu begründen (S. 2 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 474 d. A.). Die Beschleunigungsmaßnahmen seien neben den ohnehin geschuldeten Maßnahmen ausgeführt und nie konkret und prüfbar gegenüber der Beklagten abgerechnet worden (S. 2 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 474 d. A.). Zu § 642 BGB sei nicht ersichtlich, welche Mitwirkungshandlung die Beklagte schuldhaft unterlassen haben sollte und welche Leistungen die Klägerin während des angeblichen Annahmeverzuges erbracht haben wolle (S. 3 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 475 d. A.). Zu § 6 Abs. 6 VOB/B sei nicht ersichtlich, welche Umstände die Klägerin wann hätten behindern sollen; ferner fehle es an einer bauablaufbezogenen Darstellung sowie an einer Darlegung, aus welchem Behinderungstatbestand welcher Anspruch abgeleitet werde (S. 4 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 476 d. A.). II. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Die Berufung ist unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz der Klägerin vom 17.03.2021 (Bl. 510-534 d. A.) vorgebrachten Einwendungen fest. Der Klägerin stehen die von ihr geltend gemachten Ansprüche weder als vertraglich vereinbarte Vergütung, noch als Entschädigung oder Schadensersatz zu. 1. Der Klägerin sind gegenüber der Beklagten für Beschleunigungsmaßnahmen Vergütungsansprüche nur in der durch den Letter of Intent vom 13./19.03.2015 (Anlage K 8, Anlagenheft) nebst Verlängerungsvereinbarung vom 21.05.2015 (Anlage K 9, Anlagenheft) geregelten und beklagtenseits bereits beglichenen Gesamthöhe von 2.050.000 € entstanden. Dieser zutreffenden Wertung des Landgerichts schließt der Senat sich an. Sie beruht auf einer zutreffenden Vertragsauslegung. a) Ziel der interessengerechten Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ist die Feststellung des Willens der Vertragsparteien bei Vertragsschluss (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, juris, Rn. 29 f.; Urteil vom 07.06.2006, VIII ZR 209/05, juris, Rn. 23). Zur Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut des Vertrages heranzuziehen, dem der objektiv erklärte Parteiwille zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 11.09.2000, II ZR 34/99, juris, Rn. 8), wobei die Ermittlung des objektiven Sinns einer einzelnen Vertragsbestimmung nicht ohne eine Gesamtwürdigung des Vertragsinhaltes erfolgen kann (BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 84/13, juris, Rn. 15). Der mit einer Regelung erkennbar verfolgte Zweck, ihr Sinnzusammenhang und die Interessenlage der Beteiligten sind zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14, juris, Rn. 10; Urteil vom 18.09.2014, I ZR 76/13, juris, Rn. 57; Urteil vom 17.10.2019, III ZR 42/19, juris, Rn. 36). Abzustellen ist auf den objektiv zu bestimmenden (objektivierten) Empfängerhorizont (BGH, Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 197/14, juris, Rn. 20; Urteil vom 22.01.2014, VIII ZR 391/12, juris, Rn. 14; Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 66/04, juris, Rn. 16; Urteil vom 27.04.2016, VIII ZR 61/15, juris, Rn. 30). b) Auf dieser Grundlage ist der Klägerin durchaus zuzugeben, dass der Inhalt des Letter of Intent vorliegend über unverbindliche Absichtserklärungen hinausging (S. 9 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 443 d. A., S. 3 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 484 d. A.), indem insbesondere die Klägerin in Zif. 2 zu Beschleunigungsmaßnahmen und die Beklagte in Zif. 3 zu hierauf sowie auf sonstigen Mehraufwand bezogenen Zahlungen verpflichtet wurde. Während das Interesse der Beklagten darauf gerichtet war, die Klägerin zur Erhöhung des Personaleinsatzes mit dem Ziel der Absicherung des Fertigstellungstermins zu verpflichten, musste der Klägerin an einer Absicherung ihrer diesbezüglichen Vergütungsansprüche gelegen sein. Ebenso wie nun die Klägerin mit Formulierungen dahin, die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibe vorbehalten (Vorbemerkungen zum Letter of Intent, Anlage K 8, Anlagenheft, S. 6 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 440 d. A.), gegenüber der Beklagten durchaus zum Ausdruck brachte, über die Vergütungshöhe weitergehend verhandeln zu wollen, musste ihr hinsichtlich ihres Vertragspartners aber klar sein, dass mit Rücksicht auf § 64 Abs. 1 GO-NW und die ihr bekannten und im Letter of Intent (Zif. 5) auch erwähnten Besonderheiten bei der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung einer nordrhein-westfälischen Kommune in Zusammenhang mit der Eingehung von Verbindlichkeiten der in Rede stehenden Größenordnung (auf die der damalige Oberbürgermeister im Zuge des Abschlusses des Letter of Intent auch mit E-Mail vom 13.03.2015, ausdrücklich hinwies, s. Anlage K 8, Anlagenheft) die im Letter of Intent geregelten Verpflichtungen der Beklagten nur in dem vom Wortlaut der unterzeichneten Vereinbarung gedeckten Umfang als verbindlich und abgesichert würden angesehen werden können. Soweit die Klägerin betont, die Parteien seien bei Abschluss des Letter of Intent davon ausgegangen, es werde zu einer weiteren Vereinbarung über die Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen kommen (S. 3 des Schriftsatzes vom 17.03.2021, Bl. 512 d. A.), kann dies als wahr unterstellt werden. Entscheidend ist indes, was nach dem objektivierten Empfängerhorizont als Eingehung einer Verpflichtung einerseits und Begründung eines Anspruchs andererseits aufgefasst werden konnte. Angesichts des aufgezeigt beschränkten Umfangs abgesicherter Verpflichtungen bzw. Ansprüche musste die Klägerin sich entscheiden, ob sie sich durch Unterzeichnung des Letter of Intent dem Risiko aussetzte, dass sie einerseits verbindlich zu den dort geregelten Beschleunigungsmaßnahmen verpflichtet wurde, es aber andererseits bedingt durch die Unwägbarkeiten der Kommunalpolitik oder aus anderen Gründen zum Abschluss der ins Auge gefassten Ergänzungsvereinbarung nicht kommen würde und es demgemäß hinsichtlich der Beschleunigungsmaßnahmen bei den durch Zif. 3 des Letter of Intent geregelten Vergütungsansprüchen verbliebe, sofern ihr keine anderweitigen Anspruchsgrundlagen (s. unter II. 2.) zur Seite stünden. Jedenfalls konnten die vertraglichen Regelungen nicht dahin verstanden werden, dass lediglich Abschläge auf eine nach § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmende Vergütung geleistet würden. Sich den Unwägbarkeiten bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergütung für ein Gewerk auszusetzen, das darin bestand, ein bereits anderweitig bestimmtes und bepreistes Gewerk nun beschleunigt herzustellen, lag ersichtlich weder im Interesse der Beklagten, welche die Höhe der eingegangenen Verpflichtung bemessen musste, noch in dem der Klägerin, welche an einer kalkulierbaren Absicherung der selbst eingegangenen Verpflichtungen interessiert sein musste. Der Klägerin musste klar sein, dass sie bis zum Abschluss einer endgültigen Ergänzungsvereinbarung nur auf eine Vergütung in derjenigen Höhe würde vertrauen können, wie sie ihr beziffert durch den Letter of Intent versprochen worden war. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vereinbarte Vergütung als Pauschale zu klassifizieren ist (S. 4 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 438 d. A.). Auch kann dahinstehen, inwieweit Vertreter der Beklagten in Gesprächen vom 05.01.2015 und 20.01.2015 sich dahin äußerten, die Klägerin solle Beschleunigungsmaßnahmen durchführen oder es werde solches von ihr verlangt oder gefordert (S. 4 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 438 d. A.; S. 3 des Schriftsatzes vom 10.12.2020, Bl. 484 d. A.; S. 4 f. des Schriftsatzes vom 17.03.2021, Bl. 513 f. d. A.), da derartige mündliche Äußerungen von Mitarbeitern einer Gemeinde mit Rücksicht auf die gesetzlichen Regelungen zur Vertretung einer Gemeinde und die Größenordnung der in Rede stehenden Verpflichtung nicht als rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstanden werden konnten. Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, im Januar 2015 sei von einem Gremienvorbehalt nicht die Rede gewesen (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.03.2021, Bl. 513 d. A.), verweist der Senat zum einen darauf, dass aus Beklagtensicht eine Unkenntnis derartiger Grundlagen der Entscheidungsfindungsprozesse öffentlicher Auftraggeber bei Projekten der in Rede stehenden Größenordnung auf Auftragnehmerseite nicht erwartet werden konnte. Zum anderen wurde im Zuge der Unterzeichnung des Letter of Intent am 13./19.03.2015 (Anlage K 8, Entwurf Anlage K 7, Anlagenheft) mit der bereits erwähnten E-Mail des Oberbürgermeisters vom 13.03.2015 (Anlage K 8, Anlagenheft) die Maßgeblichkeit der Gremienentscheidung klargestellt. Entscheidend ist, dass die Regelungen des Letter of Intent für Beschleunigungsmaßnahmen eine Vergütung der Klägerin in einer bestimmten Höhe vorsahen. Auch wenn diese als Mindesthöhe bezeichnet wurde, ist doch letztlich entscheidend, dass es an einer abweichenden Regelung zur Vergütung, insbesondere zu einer die Mindesthöhe übersteigenden Vergütung, welche die Klägerin als Willenserklärung der Beklagten hätte verstehen können und dürfen, fehlte. Für einen Willen, die etwaigen im Text des Letter of Intent nicht erwähnten mündlichen Erklärungen des Oberbürgermeisters oder anderer Vertreter der Beklagten mit Abschluss des Letter of Intent genehmigen zu wollen (S. 6 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.03.2021, Bl. 515 f. d. A.), liefert der Vertragstext hingegen keine Anhaltspunkte. Ebenfalls sieht der Senat - insoweit übereinstimmend mit der Argumentation der Klägerin (S. 9-14 des Schriftsatzes vom 17.03.2021, Bl. 518-523 d. A.) - keinen Anhaltspunkt für einen Willen der Klägerin, durch Abschluss des Letter of Intent auf bereits entstandene Ansprüche zu verzichten. Einen solchen Willen hat der Senat indes auch mit Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 nicht angenommen und nimmt ihn auch jetzt nicht an. Inwieweit im September 2015 Vertreter der Beklagten einer etwaigen Vergütungsklage Erfolgsaussichten beigemessen haben (S. 15 f. des Schriftsatzes vom 17.03.2021, Bl. 524 f. d. A.), kann dahinstehen, da nicht ersichtlich ist, was sich hieraus für den im Rahmen der Auslegung maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont zur Zeit des Vertragsschlusses ergeben sollte. 2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinerlei Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen durchgeführter Beschleunigungsmaßnahmen oder aufgetretener Behinderungen (S. 10 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 444 d. A.). Der Senat tritt insoweit der Wertung des Landgerichts bei, dass es an der erforderlichen konkreten bauablaufbezogenen Darstellung nebst Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Abläufe (BGH, Urteil vom 05.11.2015, VII ZR 43/15, juris, Rn. 24; Stickler in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 3. Auflage 2018, § 642 BGB, Rn. 58) fehlt und verzichtet auf weitergehende redundante Ausführungen zu der hierzu in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung, zumal die Berufung deren Richtigkeit auch nicht in Frage stellt. Soweit die Klägerin einwendet, vorliegend müsse der Beklagten diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast zugewiesen werden, weil sie die Angemessenheit des Nachtrages bereits habe prüfen lassen, der Projektsteuerer die Angemessenheit bestätigt habe und die Klägerin sich mit dem damaligen Oberbürgermeister der Beklagten auf eine Vergütung verständigt habe (S. 10 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 444 f. d. A.), greift dies nicht durch. Die Darlegungs- und Beweislast für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche aus §§ 642 BGB, 2 Abs. 5, 6 Abs. 6 VOB/B entfließt unmittelbar der vertraglichen Rolle als Unternehmer/Auftragnehmer und dessen Rechtsstellung nach Maßgabe des materiellen Baurechts (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03, juris, Rn. 13). Es wird hierbei nicht übersehen, dass im Einzelfall gleichwohl nach Treu und Glauben Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast bis hin zu deren Umkehr geboten sein können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.01.1990, XII ZR 36/89, juris, Rn. 11, 20). Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich aus objektivierter Sicht der Klägerin sowohl die Nachtragsüberprüfung als auch deren Ergebnis ebenso wie die Erklärungen des damaligen Oberbürgermeisters lediglich als Absichtsbekundungen in Vorbereitung der Entscheidungen der hierzu berufenen kommunalen Gremien darstellten. Hieran hält der Senat auch unter Würdigung der Einwendungen der Klägerin (S. 21-25 des Schriftsatzes vom 17.03.2021, Bl. 530-534 d. A.) fest. Wollte man auf derartige, ersichtlich nur entscheidungsvorbereitende Ereignisse die Annahme einer Darlegungs- und Beweislastumkehr gründen wollen, wiese man ihnen eine Rechtsmacht zu, welche die Rechtsstellung der vertretenen Körperschaft letztlich in einer Weise beeinflussen würde, die einer den kommunalen Gremien vorbehaltenen Entscheidung über die Eingehung einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeit bereits weitgehend gleichkäme. Dies ist nach Treu und Glauben indes vorliegend nicht gerechtfertigt, weil der Klägerin bekannt war, dass die maßgeblichen Entscheidungen vorliegend von den kommunalen Gremien zu treffen waren und diesbezüglich die Sichtweisen des beauftragten Projektsteuerers oder des Oberbürgermeisters gerade keine zuverlässige Prognose erlaubten. 3. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.