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Urteil

24 U 15/10

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sind im Zweifelsfall gesamthafter auszulegen; eine schriftliche Vereinbarung von 1993 kann beide Bauabschnitte erfassen, wenn dies aus Wortlaut und Begleitumständen hervorgeht. • Bei stufen- oder abschnittsweiser Beauftragung bestimmt sich die anzuwendende HOAI-Fassung nach dem Zeitpunkt des Abrufs weiterer Leistungen; hier gilt die HOAI 1996 in der DM-Fassung. • Eine durch Bewilligungsbescheid verbindliche Festlegung (z. B. zur Anrechenbarkeit von Bausubstanz oder zum Umbauzuschlag) ist für die Vertragsparteien maßgeblich und kann eine höhere vertragliche Vereinbarung begrenzen (§ 4 Abs. 4 HOAI, § 10 HOAI). • Pauschale Honorarvereinbarungen wegen Bauzeitverlängerung unterliegen der Schriftform und sind ohne entsprechende Vereinbarung oder hinreichend konkreten Nachweis von Mehraufwand nicht durchsetzbar (§ 4 HOAI, § 4a HOAI, Wegfall der Geschäftsgrundlage). • Überzahlungen wegen zu hoher Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber nach Rückforderung zurückzuzahlen; bei Firmenumwandlung haftet der frühere Einzelkaufmann nach § 156 UmwG weiter.
Entscheidungsgründe
Architektenvertrag 1993 umfasst beide Bauabschnitte; Berechnung nach HOAI 1996, Rückzahlung überzahlter Abschläge • Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sind im Zweifelsfall gesamthafter auszulegen; eine schriftliche Vereinbarung von 1993 kann beide Bauabschnitte erfassen, wenn dies aus Wortlaut und Begleitumständen hervorgeht. • Bei stufen- oder abschnittsweiser Beauftragung bestimmt sich die anzuwendende HOAI-Fassung nach dem Zeitpunkt des Abrufs weiterer Leistungen; hier gilt die HOAI 1996 in der DM-Fassung. • Eine durch Bewilligungsbescheid verbindliche Festlegung (z. B. zur Anrechenbarkeit von Bausubstanz oder zum Umbauzuschlag) ist für die Vertragsparteien maßgeblich und kann eine höhere vertragliche Vereinbarung begrenzen (§ 4 Abs. 4 HOAI, § 10 HOAI). • Pauschale Honorarvereinbarungen wegen Bauzeitverlängerung unterliegen der Schriftform und sind ohne entsprechende Vereinbarung oder hinreichend konkreten Nachweis von Mehraufwand nicht durchsetzbar (§ 4 HOAI, § 4a HOAI, Wegfall der Geschäftsgrundlage). • Überzahlungen wegen zu hoher Abschlagszahlungen sind vom Auftraggeber nach Rückforderung zurückzuzahlen; bei Firmenumwandlung haftet der frühere Einzelkaufmann nach § 156 UmwG weiter. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin eines Ingenieurbüros) erstellte Vor- und Entwurfsplanungen für die Sanierung des Bettenhauses eines Krankenhauses. 1993 schlossen die Parteien schriftliche Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen; der Umbau wurde in zwei Bauabschnitten ausgeführt. Der erste Bauabschnitt war öffentlich gefördert und abgerechnet, der zweite nicht. Die Klägerin verlangte Vergütung für Leistungen des zweiten Bauabschnitts in Höhe von insgesamt ca. 1,57 Mio. €, nach Abschlägen forderte sie 565.647,19 €. Die Beklagte hielt Überzahlungen in Höhe von 444.539,79 € für gegeben und klagte widerklagend auf Rückzahlung. Erstinstanzlich wurde der Klägerin ein Teilbetrag zugesprochen; beide Parteien legten Berufung ein. Streitpunkte betrafen insbesondere Umfang des Vertrags, Anwendbarkeit der HOAI-Fassung, Anrechenbarkeit mitverarbeiteter Bausubstanz, Umbauzuschlag, Nebenkostenpauschale und Anspruch auf Bauzeitverlängerungspauschale. • Vertragsauslegung: Die schriftlichen Verträge von 1993 sind im Zusammenhang auszulegen; Wortlaut und Begleitumstände zeigen, dass beide Bauabschnitte von den Vereinbarungen erfasst waren, der Beklagten war ein Optionsrecht eingeräumt. • Formfragen bei kirchlichen Verpflichtungsgeschäften (KiVermVwG) stehen dem nicht entgegen; die Voraussetzungen für wirksame Vertretung waren erfüllt und das Formerfordernis hindert nicht den wirksamen Vollzug und Abruf weiterer Leistungen. • Anwendbare HOAI: Da die Leistungen des zweiten Bauabschnitts nach dem Abruf 1996 erbracht wurden, ist die HOAI 1996 (DM-Fassung) maßgeblich; bei stufen-/abschnittsweiser Beauftragung ist der Abrufzeitpunkt entscheidend (§ 103 HOAI, § 4 HOAI Erwägungen). • Honorierung nach HOAI: Der Anspruch der Klägerin bemisst sich nach den vier Komponenten: anrechenbare Kosten, Honorarzone, Honorartafel und erbrachte Leistung (§ 10, § 15, §§ 62,69 HOAI). Sachverständigengutachten ergab konkrete Anrechenbarkeiten, Leistungsumfänge und Mindestsatz-Bemessungen, woraus ein berechtigtes Honorar von 765.747,65 € resultiert. • Beschränkungen durch Bewilligungsbescheid: Aufgrund der Bezugnahme in § 8.1 der Verträge auf die Bewilligung des Regierungspräsidenten konnten mitverarbeitete Bausubstanz und der Umbauzuschlag nur in den dort genehmigten Grenzen (z. B. Umbauzuschlag 20%) berücksichtigt werden; daher keine Anrechnung höherer Sätze (§ 4 Abs. 4 HOAI, § 10 HOAI Erw.). • Nebenkostenpauschale: Auslegung der Verträge und der Bewilligungsanlage rechtfertigt pauschale Abrechnung der Nebenkosten in den vereinbarten Sätzen (§ 7 HOAI Erw.). • Bauzeitverlängerungspauschale und Mehraufwand: Eine wirksame Vereinbarung nach § 4 HOAI fehlt; geltend gemachter pauschaler Zusatzanspruch ist nicht schriftlich vereinbart und der Vortrag zu Ursachen und konkretem Mehraufwand genügte nicht den Anforderungen für eine Anpassung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage. • Folge der Berechnung: Die Beklagte hat insgesamt Abschlagszahlungen geleistet, die den berechtigten Vergütungsanspruch übersteigen; daher besteht ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen Klägerin und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner in Höhe der Überzahlung. • Haftung des Drittwiderbeklagten: Durch Umwandlung/Übertragung des Vermögens haftet der frühere Einzelkaufmann weiterhin nach § 156 UmwG für die Rückzahlung. • Zinsen und Fälligkeit: Verzugszinsen sind ab Zustellung der Widerklage bzw. gemäß den gesetzlichen Regelungen zu berechnen (§§ 286, 288, 291, § 187 BGB). Die Klage der Klägerin wird insgesamt abgewiesen; die Widerklage der Beklagten wird teilweise stattgegeben. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sind als Gesamtschuldner zur Rückzahlung von 235.424,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2006 verurteilt; zudem ist die Klägerin zur Zahlung von Zinsen für einen Teilzeitraum (11.02. bis 30.08.2006) verurteilt. Der berechtigte vertragliche Vergütungsanspruch der Klägerin nach HOAI beläuft sich auf 765.747,65 €, lag aber unter den bereits geleisteten Abschlagszahlungen, sodass eine Überzahlung bestand. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten haben in den dargestellten Teilen Erfolg. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt; Revision wurde nicht zugelassen. Aufgrund der detaillierten Abrechnung nach HOAI und der Bindung an die Bewilligungsbedingungen war die Rückforderung der zu viel gezahlten Abschläge rechtmäßig.