OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 30/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0930.20U30.22.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 376/20 - wird im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2) als unzulässig verworfen soweit dieser die Neufestsetzungen der Prämie im Tarif T. N01 zum 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 sowie im Tarif Q. 190,00 zum 01.01.2019 betrifft.

Auf die Berufung des Klägers im Übrigen und auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 376/20 – unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.  Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N02 nicht wirksam geworden sind:

a) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum  01.01.2016 um 26,19 EUR nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 2,62 EUR bis zum 31.12.2018,

b) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 um 27,37 EUR nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 2,73 EUR bis zum 31.12.2018,

c) im Tarif Q. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 um 4,93 EUR bis zum 31.12.2018,

d) im Tarif U. (F. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,69 EUR bis zum 31.12.2019,

e) im Tarif U. (Y. W. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,69 EUR bis zum 31.12.2019.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.157,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31.12.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2017 auf die folgenden Beitragsanpassungen gezahlt hat:

a) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum  01.01.2016 bis zum 31.12.2018,

b) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 nebst gesetzlichem Zuschlag bis zum 31.12.2018,

c) im Tarif Q. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2018,

d) im Tarif U. (F. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019,

e) im Tarif U. (Y. W. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 376/20 - wird im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2) als unzulässig verworfen soweit dieser die Neufestsetzungen der Prämie im Tarif T. N01 zum 01.01.2015, 01.01.2016 und 01.01.2017 sowie im Tarif Q. 190,00 zum 01.01.2019 betrifft. Auf die Berufung des Klägers im Übrigen und auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 376/20 – unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N02 nicht wirksam geworden sind: a) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 um 26,19 EUR nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 2,62 EUR bis zum 31.12.2018, b) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 um 27,37 EUR nebst gesetzlichem Zuschlag in Höhe von 2,73 EUR bis zum 31.12.2018, c) im Tarif Q. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 um 4,93 EUR bis zum 31.12.2018, d) im Tarif U. (F. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,69 EUR bis zum 31.12.2019, e) im Tarif U. (Y. W. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in Höhe von 8,69 EUR bis zum 31.12.2019. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.157,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 31.12.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger ab dem 01.01.2017 auf die folgenden Beitragsanpassungen gezahlt hat: a) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2018, b) im Tarif R. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 nebst gesetzlichem Zuschlag bis zum 31.12.2018, c) im Tarif Q. (J. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2018, d) im Tarif U. (F. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019, e) im Tarif U. (Y. W. Z.) die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, während die Berufung des Klägers teilweise unzulässig und im Übrigen auch nur teilweise begründet ist. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg. a. Die Beklagte wendet sich gegen die durch das Landgericht ausgesprochene Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen des Monatsbeitrags im Tarif R. (Kl.) zum 01.01.2017, im Tarif Q. (Kl.) zum 01.01.2017 und „01.01.2020“ sowie im Tarif U. (F. Z. und Y. W. Z.) zum 01.01.2015 und 01.01.2020. Hiermit dringt sie teilweise durch. aa) Entgegen der Annahme des Landgerichts sind die Beitragsanpassungen im Tarif R. (Kl.) zum 01.01.2017 und im Tarif U. (F. Z. und Y. W. Z.) zum 01.01.2015 und 01.01.2020 nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Der Beklagte hat die Auslösenden Faktoren mit 1,079 (R. zum 01.01.2017), 0,924 (U. zum 01.01.2015) und 1,080 (U. zum 01.01.2020) mitgeteilt. Da die Veränderung der insoweit relevanten Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen mithin unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liegt, scheidet § 203 Abs. 2 VVG zwar als Rechtsgrundlage aus. Es greift aber die vertragliche Anpassungsklausel § 8b AVB (Anlage BLD 1a, Bl. 144 f. LG), die lautet: „§ 8b Beitragsanpassung I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen, und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Ergibt die Gegenüberstellung gemäß § 8b (1) Satz 2 der MB/KK 2009 eine Veränderung von mehr als 10 % der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen, so werden alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Veränderung von mehr als 5 % der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen können alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. In allen Fällen erstreckt sich die Überprüfung und ggfl. die Anpassungsnotwendigkeit auch auf die Beiträge für die gemäß § 8 (4) der Tarifbedingungen vereinbarte Beitragsermäßigung. Soweit der Senat entsprechende Anpassungsklauseln in der Vergangenheit als unwirksam erachtet hat, wird hieran in Ansehung des nunmehr vorliegenden Urteils des BGH vom 22.06.2022 (Az. IV ZR 253/20 – juris) nicht länger festgehalten. Der BGH führt darin aus (juris-Rz. 30 ff.), dass – was der Ansicht des Senats noch entsprach – die Regelung in § 8b Abs. 2 MB/KK zwar unwirksam sei, weil diese entgegen § 208 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG abweiche, indem sie vorsehe, dass der Versicherer bei einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung von der Prämienanpassung absehen könne, eine Prämienanpassung in diesem Fall also nicht ausschließe. Nach Auffassung des BGH hat die Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK jedoch nicht zur Folge, dass auch § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam wäre. § 8b Abs. 1 MB/KK enthalte dieselben Voraussetzungen der Prämienanpassung wie § 203 Abs. 2 VVG und erlaube diese insbesondere nur bei einer Veränderung der Rechnungsgrundlagen, die nicht nur als vorübergehend anzusehen sei. Von den zwingenden Gesetzesvorschriften solle ersichtlich keine Abweichung vorgenommen werden. Mit der Regelung des § 8b Abs. 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen mache der Versicherer allein von der ihm in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, den Schwellenwert für die Prüfung einer Beitragsanpassung von 10 % auf 5 % abzusenken. Auch ohne dass die erforderliche Abweichung der zu vergleichenden Rechnungsgrundlagen ausdrücklich als "nicht nur als vorübergehend anzusehen" bezeichnet werde, entnehme der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser Regelung, dass sie sich nur auf solche Veränderungen beziehe. Denn der auch für ihn erkennbare Sinnzusammenhang von Abs. 1 und Abs. 2 zeige, dass eine besondere Regelung für den Ausnahmefall einer Veränderung, die „als vorübergehend anzusehen" sei, in Abs. 2 enthalten sei. Das bedeute für ihn im Umkehrschluss, dass die übrigen Fälle einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung in Abs. 1 geregelt seien, ohne dass dies dort noch ausdrücklich erwähnt werden müsse. Der Bestand der Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK werde auch durch die Streichung von § 8b Abs. 2 MB/KK nicht beeinträchtigt. Denn der verbleibende Sinn der Regelung von Abs. 1 werde dadurch nicht beeinträchtigt, sondern sei weiterhin aus sich heraus verständlich und besage, dass eine Prämienanpassung zwingend eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Rechnungsgrundlage erfordere. Dasselbe gelte für die - ebenfalls dem Gesetz folgende - Möglichkeit zur tariflichen Absenkung des Schwellenwertes in Absatz 1, von der in den Tarifbedingungen Gebrauch gemacht werde. Dem schließt sich der Senat nunmehr an. bb) In formeller Hinsicht genügen allerdings nur die Beitragsanpassungen im Tarif PRIMO SB1+ (F. Z. und Y. W. Z.) zum 01.01.2020 den Anforderungen. (1) Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 und zuletzt Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – beide zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 – jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – juris-Rz. 13; ferner BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20; Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; so ausdrücklich auch OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 – zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2021, Az. 8 U 2488/21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2021, Az. 7 U 125/21). Soweit die Beklagte demgegenüber auch weiterhin die Auffassung vertritt, der BGH-Rechtsprechung lasse sich das Erfordernis der Angabe, dass ein Schwellenwert überschritten sei, nicht entnehmen, ist dies mit der BGH-Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. So heißt es in der jüngsten BGH-Entscheidung vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – juris-Rz. 13 ausdrücklich: „Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung vielmehr ohne Rechtsfehler darauf, dass sich aus den Mitteilungen nicht ergebe, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat.“ (2) Das Mitteilungsschreiben aus November 2014 (Anlage BLD 2, Bl. 170 ff. LG) zur Beitragsanpassung im Tarif U. (F. Z. und Y. W. Z.) zum 01.01.2015 genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Es lautet auszugsweise: „ Neue Beiträge ab 1. Januar 2015 in den TarifenT., Q., R. , U. , H. (…), als Kunde der D. können Sie sich auf unser Leistungsversprechen dauerhaft verlassen und auf hochwertige medizinische Behandlung im Krankheitsfall vertrauen. Der stetige Fortschritt in der Medizin sowie die Preiserhöhungen im Gesundheitswesen können jedoch zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft führen. Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Teilweise fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet. In diesen Tarifen senken wir die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher ausfielen als berechnet. (...)“ Dem Schreiben lässt sich damit zwar entnehmen, dass ein Vergleich der für die Tarife kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsauszahlungen im Bereich der Gesundheitsleistungen – also eine Abweichung bei den Versicherungsleistungen - zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassungen geführt haben soll. Es fehlt aber an dem Hinweis, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Entsprechende Hinweise finden sich auch nicht in der Anlage „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ (Bl. 174 LG), in der es auszugsweise heißt: „Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt: Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger mathematischer Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen.“ Das Schreiben erschöpft sich damit in allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Beitragsanpassung und dem Verweis auf § 8b AVB, was schon für sich genommen zur Erfüllung der Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht ausreicht. Insbesondere ergibt sich aus diesen Ausführungen aber auch nicht, dass es überhaupt einen Schwellenwert für eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen gibt, bei dessen Überschreitung eine Prämienanpassung erst ausgelöst wird. Erst recht ergibt sich aus den Erläuterungen – und im Übrigen naturgemäß auch aus § 8b AVB – nicht, dass dieser Schwellenwert gerade im konkreten Fall in Bezug auf den Tarif U. überschritten sein soll. Weitere Beilagen, die dies erläutern würden, lagen dem Mitteilungsschreiben nicht bei. (3) Auch die Anpassung im Tarif R. (Kl.) zum 01.01.2017 ist formell unwirksam. In dem Mitteilungsschreiben aus November 2016 (Anlage BLD2, Bl. 180 ff. LG) heißt es auszugsweise: „(…) die Sicherheit im Krankheitsfall und Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleistungen sind unser Versprechen an Sie. Um Ihnen dies stets verlässlich bieten zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet, daher sinken hier die Beiträge ab Januar. In anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet. (…)“ Auch dies genügt den Voraussetzungen nicht. Zu entnehmen ist dem Schreiben zwar noch, dass eine Abweichung bei den Versicherungsleistungen zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassungen geführt haben soll. Es fehlt aber weiterhin an dem Hinweis, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Die beigefügte Kundeinformation (Bl. 184 LG) entspricht in der maßgeblichen Passage weiterhin der zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 und vermag die sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Anforderungen aus den dort aufgeführten Gründen ebenfalls nicht zu erfüllen. (d) Als den formellen Anforderungen genügend stellen sich demgegenüber aber die Erläuterungen zur Beitragsanpassung im Tarif U. (F. Z. und Y. W. Z.) zum 01.01.2020 aus November 2019 dar. In dem Schreiben aus November 2019 (Anlage BLD 2, Bl. 194 f. LG) heißt es auszugsweise: „Ab 1. Januar 2020 ändert sich der Beitrag in der Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (…) Mit Ihrer Versicherung bei der D. haben Sie Ihre Gesundheit bestmöglich geschützt. Sie profitieren von modernsten Diagnose- und Therapieverfahren sowie umfangreichen Gesundheitsservices. Die Beiträge für diesen hochwertigen Versicherungsschutz überprüfen wir jährlich. Bei Bedarf passen wir diese entsprechend an. (…) Sie möchten genauer wissen, welche Faktoren Ihren Beitrag beeinflussen? Wir haben die Hintergründe zur Beitragsanpassung für Sie zusammengestellt. Auf den folgenden Seiten finden Sie: Für Ihre Unterlagen Ihren Versicherungsschein mit den neuen Beiträgen Hintergründe zur Beitragsanpassung Rechtlicher Hinweis (…)“ Dies für sich reicht zwar nicht ansatzweise, weil weder ersichtlich ist, welche Rechnungsgrundlage Anlass für die Beitragsanpassung sein soll noch dass es einen vorher festgelegten Schwellenwert für Abweichungen gibt, der gerade in Bezug auf den Tarif des Klägers überschritten ist. Dem Schreiben beigefügt war aber das Informationsblatt „Hintergründe zur Beitragsanpassung“ (Bl. 198 ff. LG). In diesem heißt es auszugsweise: „(…) Wann müssen wir die Beiträge eines Tarifes überprüfen? Gesetzlich sind wir verpflichtet, jeden Tarif einmal jährlich zu überprüfen. Überschreitet dabei ein Auslösender Faktor den vertraglichen Schwellenwert, müssen wir sämtliche Rechnungsgrundlagen dieses Tarifs aktualisieren. Ergibt sich daraus eine Änderung der Beiträge, die nicht nur vorübergehend ist, müssen wir den Beitrag anpassen. Dies gilt für Beitragserhöhungen ebenso wie für Beitragssenkungen. Die Überprüfung erfolgt für jede Beobachtungseinheit separat. (…) Rechnungsgrundlagen: Damit sind die Faktoren gemeint, die für die Berechnung des Beitrages entscheidend sind. Dies sind vor allem Versicherungsleistung, Rechnungszins und Lebenserwartung. Auslösender Faktor: Die Differenz zwischen den erforderlichen und den kalkulierten Werten nennt sich Auslösender Faktor. Um überhaupt die Beiträge anpassen zu können, muss entweder der Auslösende Faktor Versicherungsleistung und/oder der Auslösende Faktor für die Sterbewahrscheinlichkeit den vertraglichen Schwellenwert von 5 % überschritten haben. Der Auslösende Faktor zeigt nicht an, in welcher Höhe der Beitrag angepasst wird, sondern lediglich, dass eine Anpassung stattfinden muss. Bei dieser Beitragsanpassung wurde nur der Schwellenwert für die Versicherungsleistung überschritten. (…) Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in Ihren Tarifen? Die folgende Tabelle bezieht sich auf die Tarife, bei denen die Beiträge angepasst werden. Sie zeigt die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung und welche wesentlichen Rechnungsgrundlagen sich verändert haben.“ In der sodann eingefügten Tabelle finden sich die Tarife des Klägers unter jeweiliger Angabe des „Auslösenden Faktor Versicherungsleistung“ der mit dem Folgenden *-Hinweis versehen ist: „Achtung: Der Schwellenwert ist überschritten, wenn der Auslösende Faktor kleiner als 0,95 oder größer als 1,05 ist (…).“ Hiermit wird dem Versicherungsnehmer in dem erforderlichen Maße verdeutlicht, dass eine Anpassung der Beiträge in seinen Tarifen aufgrund einer hier eingetretenen Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen eingetreten ist, die den hierfür festgelegten Schwellenwert überschreitet. cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht indes die Unwirksamkeit de r im Tarif Q. erfolgten Beitragsanpassung zum 01.01.2017 festgestellt. Die Unwirksamkeit folgt allerdings entgegen der Annahme des Landgerichts nicht aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage. Diese findet sich vielmehr – ohne dass es hierzu weiterer Darlegungen seitens der Beklagten bedurft hätte – in § 8b Teil II Abs. 2 AVB i.V.m. § 8 Abs. 4 AVB. § 8 Abs. 4 AVB lautet: „(4) Der Versicherungsnehmer kann in den Krankheitskostentarifen für jede versicherte Person bis zum Alter von einschließlich 59 Jahren eine Beitragsermäßigung nach Maßgabe der Sonderbedingungen für die modifizierte Beitragszahlung vereinbaren.“ Um eine eben solche Beitragsermäßigungsvereinbarung handelt es sich bei dem Tarif Q. ausweislich der entsprechenden Tarifbedingungen, die die Beklagte bereits erstinstanzlich vorgelegt hat (Anlage BLD 1d, Bl. 156 f. LG). Folgt die Beitragsanpassung im Tarif Q. damit aber der Anpassung im Tarif R. , so kommt es auch insoweit auf die Wirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif R. an. Da sich diese als formell unwirksam darstellt (siehe oben), gilt dies damit auch für die betreffende Erhöhung im Tarif Q.. dd) Mit Erfolg wendet sich die Beklagte demgegenüber gegen die durch das Landgericht getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif Q. „zum 01.01.2020“. (1) Soweit im Tenor des angegriffenen Urteils die Rede von einer Beitragsanpassung im Tarif Q. zum 01.01.2020 ist, handelt es sich allerdings – worauf der Senat terminsvorbereitend hingewiesen hat – um ein offensichtliches Schreibversehen. Erkennbar gemeint ist die Anpassung zum 01.01.2019. Eine Anpassung zum 01.01.2020 in diesem Tarif war nämlich – auch nach Auffassung des Landgerichts – gar nicht Gegenstand der Klage (vgl. die Auflistung auf Seite 4 des Urteils). Entsprechend ist auch in der Tabelle zur Berechnung des Anspruchs auf Rückzahlung auf Seite 22 des Urteils – hier richtig – die Rede von einer Anpassung im Tarif Q. zum 01.01.2019. (2) Da die Wirksamkeit der Anpassung im Tarif Q. zum 01.01.2019 nach vorstehendem von der Wirksamkeit der Anpassung im Tarif R. zum 01.01.2019 abhängt, kommt es insoweit bereits für die Berufung der Beklagten auf die Frage der Wirksamkeit der Anpassung im Tarif R. zum 01.01.2019 an. Das Landgericht hat den auf Feststellung der Unwirksamkeit der entsprechenden Anpassung gerichteten Antrag zwar abgewiesen; da dies von der Berufung des Klägers aber angegriffen wird, liegt insoweit keine Rechtskraft vor. Die im Tarif R. zum 01.01.2019 erfolgte Beitragsanpassung war – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – wirksam. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt das Mitteilungsschreiben aus November 2018 unter Einbeziehung der Anlagen (Anlage BLD 2, Bl. 185 ff. d.A.) den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG noch. In dem Mitteilungsschreiben selbst heißt es auszugsweise: „Neue Beiträge ab 1. Januar 2019 in Ihren Tarifen Q. , R. , H., E. (…) Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleistungen sind unser Versprechen an Sie und geben Ihnen Sicherheit im Krankheitsfall. Dies wollen wir Ihnen stets verlässlich bieten. Dafür vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. In der Krankenversicherung ändern sich die Beiträge, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet. (…) Darüber sowie zur Beitragsanpassung informieren wir Sie anbei. (…)“ Dies allein ist zwar noch nicht ausreichend. Denn dem Schreiben lässt sich nur entnehmen, dass ein Vergleich der für die Tarife kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsauszahlungen im Bereich der Gesundheitsleistungen zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassungen geführt haben soll. Es fehlt aber an dem Hinweis, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Dem Schreiben beigefügt waren aber „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“. In diesen heißt es: „Die Beitragsanpassung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarungen (§ 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen): Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Veränderung von mehr als 5 %. Deshalb haben wir die Tarifbeiträge überprüft und entsprechend angepasst. Jeder Änderung muss vorab ein unabhängiger mathematischer Treuhänder zustimmen; selbstverständlich ist das auch diesmal geschehen. In Tarif E. erfolgt die Beitragsanpassung gemäß § 16 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. (…)“ Ohne weiteres kann der Versicherungsnehmer den Angaben im Informationsschreiben entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung ausgelöst hat. In Zusammenschau mit dem Mitteilungsschreiben muss der Versicherungsnehmer das Schreiben auch so verstehen, dass diese Veränderung gerade bezogen auf seinen konkreten Tarif eingetreten ist. Denn anders als in den Vorjahren ist formuliert, dass die Tarifanpassung gerade wegen einer Veränderung von mehr als 5 % erfolgt ist. Welcher Tarif angepasst worden ist, ergibt sich für ihn aus dem Mitteilungsschreiben samt Versicherungsnachtrag, das auf das Informationsschreiben Bezug nimmt und die betroffenen Tarife nennt. Unschädlich ist, dass – was der Kläger aber rügt – nicht allgemein darauf hingewiesen wird, dass Anpassungen auch bei Abweichungen in einer weiteren Rechtsgrundlage – den Sterbewahrscheinlichkeiten - erfolgen können. Denn das Mitteilungsschreiben dient nicht dazu, den Versicherungsnehmer allgemein über die Voraussetzungen von Beitragsanpassungen zu informieren. Vielmehr soll diesem erläutert werden, warum eine konkrete Beitragsanpassung in seinem Tarif erfolgt ist. Zwar macht das Schreiben jedenfalls für sich betrachtet noch nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei den genannten 5 % gerade um einen vorher festgelegten Schwellenwert handelt. Der Text lässt nämlich die Deutung offen, dass Anpassungen immer dann zulässig sind, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifs – egal in welchem Umfang – auf Dauer höher oder niedriger als bisher ausfallen, der Beklagte im Rahmen seiner Überprüfung dann eine Abweichung von mehr als 5 % festgestellt hat und dies zum Anlass einer Beitragsanpassung genommen hat. Die erforderliche Information findet sich aber in der weiteren „Information zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung“ (Bl. 192 ff. LG), die den folgenden Passus enthält: „ Wie funktioniert die Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung (PKV)? Als private Krankenversicherung sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die tatsächlichen Versicherungsleistungen mit den der bisherigen Kalkulation zugrunde liegenden Versicherungsleistungen zu vergleichen. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, müssen alle Rechnungsgrundlage überprüft werden. So können beispielsweise auch ein gesunkener Rechnungszins und die gestiegene Lebenserwartung berücksichtigt werden. Ein unabhängiger Treuhänder hat die neuen Rechnungsgrundlagen überprüft und der Anpassung zugestimmt.“ Dem Versicherungsnehmer sind damit alle erforderlichen Informationen an die Hand gegeben, weil er dieser zusätzlichen Information entnehmen kann, dass es sich bei der ihm zuvor mitgeteilten Abweichung von 5 % gerade um den überschrittenen tariflich vereinbarten Schwellenwert handelt. ee) Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es in Bezug auf die Beitragsanpassung im Tarif R. zum 01.01.2017 und im Tarif Q. zum 01.01.2017 durch die jeweilige wirksame Neufestsetzung zum 01.01.2019 zu einer Heilung gekommen ist. Denn die Wirksamkeit einer späteren Prämienerhöhung führt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – zitiert nach juris) dazu, dass der Versicherung ab diesem Zeitpunkt nicht nur ein Anspruch auf Zahlung des aus dieser späteren Prämienerhöhung folgenden Erhöhungsbetrages zusteht, sondern vielmehr ein Anspruch auf Zahlung der durch diese neuere Beitragsanpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Bei der Prämienanpassung findet nämlich nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft gewesen ist, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und die daraus folgende erhöhte Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Beitragsanpassung in dem Tarif U. zum 01.01.2015 ist es durch die spätere Anpassung in diesem Tarif zum 01.01.2020 zu einer wirksamen Folgeanpassung und damit Heilung gekommen. b. Aus der Unwirksamkeit der Anpassung der Tarife R. (Kl.) und Q. (Kl.) zum 01.01.2017, und im Tarif U. (F. Z. und Y. W. Z.) zum 01.01.2015 folgt unmittelbar die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge. Ein Bedürfnis für den durch das Landgericht erfolgten gesonderten Ausspruch, dass der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet gewesen ist, besteht vor diesem Hintergrund nicht. c. Aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen folgt darüber hinaus die sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ergebende Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Beträgen sowie zur Herausgabe der hieraus gezogenen Nutzungen. Erfolg hat die Berufung insoweit, als - aufgrund der Wirksamkeit der im Tarif Q. zum 01.01.2019 erfolgten Anpassung diesbezüglich Rückzahlungsansprüche nicht bestehen können - aufgrund der wirksamen Neufestsetzung in den Tarifen R. und Q. zum 01.01.2019 Rückzahlungsansprüche nur im Hinblick auf bis zum 31.12.2018 auf die vorangegangenen unwirksamen Beitragsanpassungen geleistete Zahlungen bestehen können - aufgrund der Wirksamkeit der im Tarif U. zum 01.01.2020 erfolgten Anpassung diesbezüglich Rückzahlungsansprüche nicht bestehen können - aufgrund der wirksamen Neufestsetzung im Tarif U. zum 01.01.2020 Rückzahlungsansprüche aufgrund der unwirksamen Anpassung zum 01.01.2015 nur im Hinblick auf bis zum 31.12.2019 auf die vorangegangenen unwirksamen Beitragsanpassungen geleistete Zahlungen bestehen können. Im Übrigen ist im Hinblick auf die vom Landgericht zu Recht angenommene Verjährung einschränkend auszusprechen, dass Nutzungen nur aus seit dem 01.01.2017 geleisteten Zahlungen begehrt werden können. Zur Neuberechnung des klägerischen Zahlungsanspruchs insgesamt wird im Übrigen auf die folgenden Ausführungen zur Berufung des Klägers verwiesen. 2. Die Berufung des Klägers ist teilweise unzulässig und – soweit zulässig – nur teilweise begründet. a. Die Berufung des Klägers ist zum einen insoweit unzulässig, als mit dieser die Feststellung der Unwirksamkeit der im Tarif Q. erfolgten Beitragsanpassung zum 01.01.2019 begehrt wird. Insoweit fehlt es bereits an einer Beschwer. Denn die Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung ist durch das Landgericht – wie ausgeführt – bereits festgestellt worden. Mag diese auch im Tenor – offensichtlich – unrichtig bezeichnet sein (siehe oben). Zum anderen fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Feststellungsinteresses insoweit, als der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif T. zum 01.01.2015, zum 01.01.2016 und 01.01.2017 begehrt. Denn bei den Anpassungen zum 01.01.2016 und 01.01.2017 handelt es sich um Beitragssenkungen, die die vorangegangene Anpassung zum 01.01.2015 „überkompensiert“ haben. Ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der Anpassungen ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Hierauf hat der Senat terminsvorbereitend hingewiesen (Bl. 119 d.A.), ohne dass eine Stellungnahme des Klägers erfolgt wäre. b. Die im Übrigen zulässige Berufung ist teilweise begründet. aa. Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger in zulässiger Weise die Feststellung der nach seiner Auffassung fortbestehenden Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif T. zum 01.01.2020. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beitragsanpassung nicht deshalb unwirksam, weil hier trotz gesunkener Leistungsausgaben eine Beitragserhöhung erfolgt ist. Denn eine Prämienerhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20, dort Rn. 30). Der Umstand, dass gesunkene Leistungsausgaben die Überprüfung ausgelöst haben, steht einer Erhöhung der Prämie in materieller Hinsicht nicht entgegen (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.03.2020, Az. 20 U 154/21). Auch bei gesunkenen Leistungsausgaben ist eine Erhöhung der Prämien grundsätzlich möglich, weil die – durch die Abweichung der Rechnungsgrundlage in einem den maßgeblichen Prozentsatz übersteigendem Maße ausgelöste – Neuberechnung der Prämie aufgrund von Steigerungen in anderen Rechnungsfaktoren im Ergebnis auch zu einer Prämienerhöhung führen kann (OLG Köln, Urteil vom 27.10.2020, Az. 9 U 74/20 – zitiert nach juris; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Auflage 2021, § 203 Rn. 22). Ist der Versicherer gemäß § 203 Abs. 2 VVG berechtigt, die Prämie neu festzusetzen, hat die Berechnung der Prämie bei der Prämienanpassung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KVAV nach den für die Prämienberechnung geltenden Grundsätzen zu erfolgen, d.h. nach § 10 KVAV wie bei der Erstkalkulation der Prämie, wobei sämtliche Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen sind (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – zitiert nach juris). Aufgrund dieser Überprüfung kann es auch zu einer Erhöhung kommen. (2) Auch in formeller Hinsicht stellt sich die Beitragsanpassung im Tarif T. zum 01.01.2020 aus den zum Tarif U. dargestellten Erwägungen als den formellen Anforderungen noch genügend dar. (bb) Mit dem Antrag zu 2) begehrt der Kläger – soweit sein Antrag zulässig ist - die Feststellung der nach seiner Auffassung ursprünglich bestehenden formellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif R. nebst gesetzlichem Zuschlag zum 01.01.2016 und zum 01.01.2019 bis zur aus seiner Sicht durch die mit der Nachbegründung in der Klageerwiderung eingetretenen Heilung zum 01.04.2021. (1) Die Beitragsanpassung im Tarif R. nebst gesetzlichem Zuschlag zum 01.01.2016 stellt sich als formell unwirksam dar. In dem Mitteilungsschreiben aus November 2015 (Anlage BLD2, Bl. 175 ff. LG) heißt es auszugsweise: „(…) jährlich vergleichen wir für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass in einigen Tarifen die Ausgaben für die Gesundheitsleistungen höher waren als berechnet. Ursachen hierfür sind unter anderem die stetige Fortschritte der Medizin sowie die Preissteigerungen im Gesundheitswesen. Für manche Tarife fielen die Ausgaben aber auch niedriger aus als ursprünglich erwartet. Diese Abweichungen machen eine Anpassung der Beiträge notwendig – damit Sie (sich) auch in Zukunft auf die vertraglich vereinbarten Leistungen und somit eine medizinische hochwertige Behandlung im Krankheitsfall verlassen können. (…)“ Aus dem Schreiben erfährt der Versicherungsnehmer damit zwar noch, dass ein Vergleich der für die Tarife kalkulierten mit den tatsächlichen Leistungsauszahlungen im Bereich der Gesundheitsleistungen zur Erforderlichkeit der Beitragsanpassungen geführt haben soll. Es fehlt aber auch hier an dem Hinweis, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat. Die beigefügte Kundeninformation (Bl. 179 LG) entspricht in der maßgeblichen Passage der zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 und vermag die sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Anforderungen aus den dort aufgeführten Gründen ebenfalls nicht zu erfüllen. (2) Die Beitragsanpassung im Tarif R. nebst gesetzlichem Zuschlag zum 01.01.2019 ist aus den im Rahmen der Ausführungen zur Berufung der Beklagten dargestellten Gründen wirksam. Im Hinblick auf alle vorangegangenen unwirksamen Beitragsanpassungen im Tarif R. ist es durch diese wirksame Folgeanpassung gleichzeitig zu einer Heilung gekommen. (cc) Im Hinblick auf den sich dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ergebenden Anspruch auf Rückzahlung von auf unwirksame Beitragsanpassungen erfolgten Zahlungen ergibt sich unter Berücksichtigung von Berufung und Anschlussberufung folgendes: Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.955,88 EUR. Der Kläger seinerseits begehrt mit seiner Anschlussberufung Zahlung von weiteren 2.553,45 EUR. Der Übersichtlichkeit halber sei zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen vorweg Folgendes zusammengefasst: R. zum 01.01.2016 nebst Beitragszuschlag unwirksam, aber Heilung durch Folgeanpassung zum 01.01.2019 R. zum 01.01.2017 nebst Beitragszuschlag unwirksam, aber Heilung durch Folgeanpassung zum 01.01.2019 R. zum 01.01.2019 nebst Beitragszuschlag wirksam Q. zum 01.01.2017 unwirksam, aber Heilung durch Folgeanpassung zum 01.01.2019 Q. zum 01.01.2019 wirksam T. zum 01.01.2020 wirksam U. 01.01.2015 unwirksam, aber Heilung durch Folgeanpassung zum 01.01.2020 U. 01.01.2020 wirksam Vor dem 01.01.2017 geleistete Zahlungen verlangt der Kläger im Hinblick auf die eingetretene Verjährung - zu Recht - nicht mehr zur Rückerstattung. All dies vorausgeschickt ergeben sich infolge der Unwirksamkeit der entsprechenden Erhöhungen und aufgrund der unstreitig geleisteten Zahlungen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB wie folgt: Tarif Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungsbeitrag Insgesamt Von Bis R. 01.01.2016 01.01.2017 31.12.2018 24 26,19 EUR 628,56 EUR Zuschlag 01.01.2016 01.01.2017 31.12.2018 24 2,62 EUR 62,88 EUR R. 01.01.2017 01.01.2017 31.12.2018 24 27,37 EUR 656,88 EUR Zuschlag 01.01.2017 01.01.2017 31.12.2018 24 2,73 EUR 65,52 EUR Q. 01.01.2017 01.01.2017 31.12.2018 24 4,93 EUR 118,32 EUR U. (F.) 01.01.2015 01.01.2017 31.12.2019 36 8,69 EUR 312,84 EUR U. (Y.) 01.01.2015 01.01.2017 31.12.2019 36 8,69 EUR 312,84 EUR Summe: 2.157,94 EUR Es ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von insgesamt 2.157,94 EUR. Soweit dieser Betrag geringfügig von dem in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten abweicht, handelt es sich um einen Rechenfehler. Soweit die Beklagte erstinstanzlich geltend gemacht hat, Beitragsrückerstattungen geleistet zu haben, sind solche nicht in Abzug zu bringen. Das Landgericht hat deren Ansatz verneint, ohne dass dies von der Beklagten mit der Berufung angegriffen wird. Auch mit der Berufung wird insbesondere nicht dargetan, auf welche Tarife in welchen Jahren Erstattungen erfolgt sein sollen. (dd) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den anteilig gezahlten erhöhten Prämienanteilen zu. Diese sind allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19) auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Ein Anspruch auf Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen besteht ebenfalls nicht. In den Tenor ist – was im landgerichtlichen Tenor unterblieben ist, siehe oben – aufzunehmen, dass sich auch der Anspruch auf Nutzungsherausgabe nur auf seit dem 01.01.2017 geleistete Zahlungen bezieht. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungstreitwert: 7.494,69 EUR - für die Berufung der Beklagten: 4.837,50 EUR (2.881,62 EUR (68,61 EUR x 42) + 1.955,88 EUR) - für die Berufung des Klägers: 2.657,19 EUR (103,74 EUR (42 x 2,47 EUR) + 2.553,45 EUR)