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Beschluss

22 U 113/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0330.22U113.21.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und auch das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel gegen die Zulassung der Nebenintervention zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Der Verhandlungstermin vom 26.04.2023 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen und auch das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel gegen die Zulassung der Nebenintervention zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Der Verhandlungstermin vom 26.04.2023 wird aufgehoben. Gründe I. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 1. Entgegen der Ansicht der Streithelferin ist die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung allerdings nicht schon als unzulässig zu verwerfen, insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.2015 - XII ZB 12/14 -, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - IV ZB 39/15 -, NJW-RR 2016, 1125 Rn. 10). Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15 -, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZB 104/15 -, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 7; Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17 -, NJW 2018, 2894 Rn. 5). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VI ZB 4/20 -, NJW-RR 2022, 998 Rn. 6 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Sie setzt sich mit den die Klageabweisung tragenden Erwägungen des Landgerichts zur Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens im Zusammenhang mit der behaupteten Abtretung der Ansprüche der V. GmbH auseinander. Richtig ist zwar, dass sie den vom Landgericht gerügten Widerspruch zwischen der vorgelegten - aufschiebend bedingten - Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2020 (Anlage K 6, Bl. 600 ff. GA) sowie dem als „Abtretungsvereinbarung“ bezeichneten – unbedingten - Vertrag zwischen der Klägerin und der V. GmbH, vertreten durch Herrn S. J. (Anlage Bl. 773 f. GA), sowie der vom gleichen Tag datierenden Vollmacht von Herrn S. J. an den Zeugen P. J. (Anlage Bl. 722 GA) nicht aufgeklärt hat. Sie greift das Urteil des Landgerichts insoweit jedoch mit der Begründung an, eine Aufklärung des Widerspruchs sei wegen der als unstreitig zu behandelnden Abtretung sowie angesichts der vorgelegten, von Herrn S. J. unterschriebenen, wirksamen Abtretungsvereinbarung (Anlage Bl. 773 f. GA) nicht erforderlich gewesen, zumindest hätte das Landgericht Hinweise erteilen bzw. den Zeugen P. J. vernehmen müssen. Ferner legt sie nunmehr von allen Vertragsparteien unterschriebene Schuldbeitrittsvereinbarungen (Anlagen R 4, R 5, Bl. 913 f. GA) zwischen der Klägerin, der V. GmbH und der Streithelferin bzw. der O. GmbH vor. Damit erfüllt die Berufungsbegründung der Klägerin die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO. Eine Verwerfung der Berufung als unzulässig kommt daher nicht in Betracht. 2. Die Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung aus dem zwischen der V. GmbH und der Beklagten geschlossenen sog. Open House Vertrag i.V.m. §§ 433 Abs. 2, 398 BGB nicht zu. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Klägerin nicht festgestellt werden kann, dass dieser die Ansprüche der V. GmbH wirksam abgetreten worden sind. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist von ihrer Aktivlegitimation nicht schon deshalb auszugehen, weil diese als unstreitig anzusehen sei. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, an die der Senat gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 314 ZPO gebunden ist, hat die Beklagte die Aktivlegitimation bereits erstinstanzlich bestritten. Ihr Bestreiten hat sie in der Folgezeit nicht aufgegeben. Das Bestreiten der Beklagten ist auch nicht unerheblich. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die unstreitig nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 10.08.2020 erfolgte Teilzahlung von 740.864,25 €. Diese rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme eines kausalen (deklaratorischen) Anerkenntnisses in Bezug auf die Wirksamkeit der Abtretung, was von der Klägerin auch nicht geltend gemacht wird. Zwar kann grundsätzlich die Bezahlung einer Verbindlichkeit im Einzelfall ein konkludent erklärtes, bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung darstellen. Dieser Erklärungswert kommt einer Tilgungsleistung als solcher aber nicht allgemein, sondern nur dann zu, wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall bei seiner Leistung aus der Sicht des Empfängers den Eindruck erweckt, er handele mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen. Dies setzt voraus, dass die Beteiligten einen nachvollziehbaren Anlass für ein Schuldanerkenntnis haben, insbesondere Streit oder zumindest Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne Einwendungen herrscht und damit der Wille erkennbar wird, diese Unsicherheit durch vertragliche Vereinbarung zu beseitigen. Es besteht hingegen weder ein rechtlicher Anhalt noch ein wirtschaftlicher Anlass, allgemein Erfüllungshandlungen des Schuldners als Erklärung eines Verzichts auf Einwendungen gegen den Anspruch aufzufassen. Die Bezahlung einer Schuld, auch wenn diese nach gründlicher Prüfung erfolgt, begründet für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der getilgten Verbindlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2008, - XI ZR 239/07 -, NJW 2008, 3425; Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 256/07 -, ZIP 2008, 2405, 2407 Rn. 16; Urteil vom 16.03.2021 - VI ZR 140/20 -, NJW 2021, 2432 Rn. 14). Umstände, die es rechtfertigen würden, der Teilzahlung der Beklagten den Erklärungswert zuzumessen, sie würde umfassend auf Einwendungen in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin verzichten, lassen sich nicht feststellen. Gegen die Annahme eines Schuldanerkenntnisses spricht insbesondere - auch aus Sicht der Klägerin -, dass der Beklagten die erstmals im Prozess vorgelegte Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6, Bl. 600 ff. GA) - eine frühere Vorlage ist nicht nachgewiesen - sowie die Schuldbeitrittsvereinbarungen nicht bekannt waren. Entsprechend seinem Zweck schließt das deklaratorische (kausale) Schuldanerkenntnis aber nur solche Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft aus, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder kennen musste (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2020 - II ZR 112/19 -, NJW-RR 2021, 294 Rn. 20). Damit lässt die Zahlung nicht auf einen Willen schließen, bezüglich des noch offenen Restbetrags trotz des eingelegten Gesamtwiderspruchs gegen den Mahnbescheid die Aktivlegitimation unabhängig von deren Substantiierung unter Vorlage einer nicht hinreichenden Abtretungserklärung im Prozess nicht mehr anzugreifen. Derartiges lässt sich auch dem Schreiben der Beklagten vom 27.08.2020 (Anlage B 14, Bl. 454 ff. GA) nicht entnehmen. In diesem erwähnt die Beklagte zwar auf Seite 2 die am 04.07.2020 geschlossene Abtretungsvereinbarung zwischen der V. GmbH und der Klägerin, dies aber lediglich im Rahmen einer kurzen Sachverhaltszusammenfassung in Bezug auf den Vertragsschluss mit der V. GmbH, die Lieferung und Prüfung der Masken, wobei ihr die Klägerin die Abtretung mit Schreiben vom 06.07.2020 (Anlage K 5, Bl. 99 f. GA) zuvor angezeigt hatte. Maßgeblich zielt das Schreiben der Beklagten seinem Inhalt nach auf die Darstellung der Mangelhaftigkeit eines Teils der gelieferten Masken und die daraus resultierenden rechtlichen Folgen - den teilweisen Rücktritt vom Vertrag - ab. Mit der Wirksamkeit der Abtretung befasst sich das Schreiben hingegen nicht. Insoweit bestand für die Beklagte auch kein Anlass, das Schuldverhältnis in Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu bestätigen, da diesbezüglich zwischen den Parteien zuvor kein Streit oder eine Ungewissheit bestand. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch dem Umstand, dass die Beklagte sich sodann in Vergleichsverhandlungen mit der Klägerin eingelassen hat, nichts zu Gunsten der Klägerin in Bezug auf deren Aktivlegitimation herleiten. b) Dass die streitgegenständliche Kaufpreisforderung wirksam von der V. GmbH an die Klägerin abgetreten worden ist, kann nach dem Vortrag der Klägerin nicht festgestellt werden. aa) Dies gilt zunächst, soweit sie sich erstinstanzlich auf die als Anlage K 6 (Bl. 600 ff. GA) vorgelegte Abtretungsvereinbarung zwischen ihr, der V. GmbH, vertreten durch Herrn P. J., und Herrn P. J. persönlich berufen hat. (1) Diese stand ausweislich deren Ziffer 12 unter der aufschiebenden Bedingung der „Unterzeichnung der beiden dreiseitigen Schuldbeitrittsvereinbarungen“ zwischen der V. GmbH, der Klägerin und O. GmbH einerseits sowie der V. GmbH, der Klägerin und der Streithelferin andererseits. Dass diese Bedingung eingetreten ist, hat die Klägerin erstinstanzlich trotz des substantiierten Bestreitens der Streithelferin im Schriftsatz vom 20.04.2021, dem sich die Beklagte angeschlossen hat, nicht dargelegt, obwohl ihr diesbezüglich Schriftsatznachlass gewährt wurde und das Landgericht im Termin vom 21.04.2021 auch ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass es zunächst streitentscheidend auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ankomme und - wie die Klägerin selbst einräumt (Bl. 902 GA) - diese allein aufgrund der vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) zweifelhaft sein könnte. Da auf den von der Streithelferin mit Schriftsatz vom 20.04.2021 als Anlage N 4 vorgelegten dreiseitigen Schuldbeitrittsvereinbarungen (Bl. 709 f. GA) auf derjenigen in Bezug auf die Streithelferin die Unterschriften der V. GmbH sowie der Klägerin und auf derjenigen in Bezug auf die O. GmbH die Unterschrift der V. GmbH fehlen, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es diesbezüglich an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt, die aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2020 (Anlage K 6) damit nicht eingetreten ist. Ob die Abtretungsvereinbarung – zusätzlich – auch deswegen unwirksam war, weil Herr P. J. mit dem als „Vollmacht“ überschriebenen Schreiben vom 04.07.2020 (Bl. 722 GA) nicht wirksam bevollmächtigt worden ist, konnte das Landgericht daher dahinstehen lassen. (2) Soweit die Klägerin nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz als Anlage R 4 und R 5 jeweils von sämtlichen Vertragsparteien unter dem Datum vom 03.07.2020 unterzeichnete Fassungen der Schuldbeitrittsvereinbarungen vorlegt (Bl. 913 f. GA), vermag dies einen anderen Schluss nicht zu rechtfertigen. Zwar läge nunmehr zumindest formal die als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2020 (Anlage K 6) vorausgesetzte Unterzeichnung des dreiseitigen Schuldbeitritts durch die dortigen Vertragsparteien vor. Dass die Bedingung tatsächlich eingetreten ist, kann jedoch nicht festgestellt werden. (a) Bei dem als „Schuldbeitrittsvereinbarung“ betitelten Vertrag handelt es sich - auch nach dem Verständnis der Klägerin - um einen dreiseitigen Vertrag zwischen der V. GmbH, der Klägerin sowie der Streithelferin bzw. der O. GmbH, wobei unter Ziffer 1. der eigentliche Schuldbeitritt der Klägerin zum jeweiligen Treuhandvertrag vom 12.05.2020, unter Ziffer 2. die Freistellung der Klägerin durch die Streithelferin bzw. der O. GmbH aus dem Treuhandvertrag, unter Ziffer 3. die Verpflichtung der Streithelferin bzw. der O. GmbH zur Gutschrifterteilung an die V. GmbH geregelt ist und unter Ziffer 4. eine Ausgleichsklausel zwischen der V. GmbH und der Streithelferin bzw. der O. GmbH in Bezug auf die Ansprüche aus dem Liefergeschäft der Atemschutzmasken und - nur die O. GmbH betreffend - zusätzlich die Konditionen für eine etwaige Nachlieferung mangelhafter Masken vereinbart sind. Damit beschränkt sich der Vertrag seinem Inhalt nach aber nicht auf einen bloßen Schuldbeitritt der Klägerin zu den Treuhandverträgen vom 12.05.2020 (Bl. 521 ff. GA), sondern ist auf eine Vertragsübernahme durch diese gerichtet , denn ersichtlich kam es den Parteien darauf an, dass die V. GmbH aus dem Treuhandvertrag vom 12.05.2020 ausscheidet und gleichzeitig die Ansprüche aus dem Liefergeschäft zwischen der V. GmbH und der Streithelferin und der O. GmbH abgegolten sind. Auch für einen dreiseitigen Vertrag gelten die §§ 145 ff. BGB (vgl. Busche in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., Vor § 145 Rn. 33; Eckert in: BeckOK BGB, 65. Ed. Stand 01.02.2023, § 145 BGB Rn. 4), sodass es für einen Vertragsschluss der übereinstimmenden Willenserklärungen aller drei Vertragsparteien bedarf, wobei die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen ohne Belang ist. Da Ziffer 12 der Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) die Unterzeichnung und damit Schriftform des Vertragsschlusses voraussetzt und auch § 7 des Treuhandvertrages für Vertragsänderungen und –ergänzungen die Schriftform verlangt, hatten die Willenserklärungen schriftlich zu erfolgen. Die von der Klägerin nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Schuldbeitrittsvereinbarungen sind zwar unter dem Datum 03.07.2020 von allen Vertragsparteien unterzeichnet, jedoch haben die Beklagten und die Streithelferin bestritten, dass die Unterschriften der Klägerin auf der Schuldbeitrittsvereinbarung in Bezug auf die Streithelferin sowie die der V. GmbH auf beiden Schuldbeitrittsvereinbarungen tatsächlich am 03.07.2020 geleistet wurden. Damit steht nicht fest, ob die Unterzeichnung erfolgt ist, solange die übrigen Vertragsparteien an ihr Angebot noch gebunden waren (§§ 146, 147 Abs. 2, 151 Satz 2 BGB), da die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des erstmaligen - streitigen - Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht gegeben sind. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts, der eine Berücksichtigung des Vorbringens rechtfertigen könnte, liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor, insbesondere hat es den Beweisantritt der Klägerin durch Vernehmung des als Zeugen benannten P. J. zur Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) nicht rechtsfehlerhaft übergangen. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dass der erstinstanzliche Vortrag widersprüchlich war und es schon an der Darlegung konkreter Tatsachen fehlt, zu denen der Zeuge hätte bekunden sollen. Eine Hinweispflichtverletzung des Landgerichts nach § 139 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Denn wie ausgeführt, hatte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021 bereits darauf hingewiesen, dass die Aktivlegitimation - auch nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) - zweifelhaft sei und der Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen der Streithelferin zu den Schuldbeitrittsvereinbarungen entsprechenden Schriftsatznachlass eingeräumt. Dennoch hat die Klägerin die nunmehr als Anlagen R 4 und R 5 zur Akte gereichten unterzeichneten Schuldbeitrittsvereinbarungen nicht vorgelegt oder entsprechend vorgetragen, obwohl ihr deren Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bekannt war und ihr ergänzendes Vorbringen angesichts der auf den 03.07.2020 datierten Unterschriften auch möglich war. (b) Soweit sie gemeint hat, weiterer Vortrag sei aufgrund der innerhalb der Frist für den Schriftsatznachlass vorgelegten bedingungslosen Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2020 zwischen ihr und der V. GmbH (Bl. 774 GA) nicht mehr erforderlich gewesen, kann sie dies nicht entlasten. Denn durch den neuen Vortrag zu der weiteren Abtretungsvereinbarung ist ergänzendes Vorbringen zu der zunächst vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) nicht entbehrlich gewesen. Dies schon deshalb, weil die weitere Abtretungsvereinbarung aufgrund der – nunmehr behaupteten – bereits erfolgten Unterzeichnung der Schuldbeitrittsvereinbarungen am 03.07.2020 wegen der dann infolge des Bedingungseintritts wirksamen Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) ins Leere gegangen wäre. Darüber hinaus fehlte es an jeglichem Vorbringen zu einer Abstandnahme von der zunächst vorgelegten aufschiebend bedingten Abtretungsvereinbarung. Eines erneuten Hinweises des Landgerichts bedurfte es nach bereits erteiltem Hinweis und eingeräumtem Schriftsatznachlass nicht. Im Übrigen war die Klägerin nach Maßgabe der in §§ 277 Abs. 1, 282 Abs. 1, Abs. 2 ZPO umschriebenen Prozessförderungspflicht ohnehin gehalten, bereits erstinstanzlich zu ihrer Aktivlegitimation substantiiert vorzutragen. Denn mit einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung ist es grundsätzlich nicht vereinbar, Vortrag oder Beweisangebote aus prozesstaktischen Erwägungen heraus bewusst zurückzuhalten und nur nach und nach in den Rechtsstreit einzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2002 - X ZR 69/01 -, NJW 2003, 200, 202; Beschluss vom 29.09.2009 - VI ZR 149/08 -, BeckRS 2009, 28213 Rn. 3). Der unterlassene Vortrag zur Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) und die unterlassene Vorlegung der Anlagen R 4 und R 5 beruht daher auf Nachlässigkeit, sodass deren Berücksichtigung in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausscheidet. (3) Unabhängig davon fehlt es aber auch an einem Zugang der Annahmeerklärung der Vertragspartner gegenüber der Streithelferin und der O. GmbH. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Streithelferin im Schriftsatz vom 20.04.2021 (Bl. 704 GA) sind ihr und der O. GmbH die Schuldbeitrittsvereinbarungen zu keinem Zeitpunkt in gegengezeichneter Form zurückgesendet oder in sonstiger Weise angenommen worden. Zwar ist eine Annahmeerklärung gegenüber dem Vertragspartner dann nicht erforderlich, wenn eine solche nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder die Parteien darauf verzichtet haben (§ 151 Satz 1 BGB) . Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für einen Verzicht ist vorliegend nichts ersichtlich. Es kann zumindest in Bezug auf die V. GmbH auch nicht von einer Entbehrlichkeit nach der Verkehrssitte ausgegangen werden. Zwar ist der Zugang der Annahmeerklärung bei einem dem Angebotsempfänger lediglich vorteilhaften Geschäft zumeist entbehrlich (vgl. Busche in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 151 Rn. 5; Eckert in: BeckOK BGB, 65. Ed. Stand 01.02.2023, § 151 Rn. 7). Dies ist insbesondere bei einem Angebot eines Schulderlasses (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2002 - 5 U 1035/02 -, NJW 2003, 758, 759) oder einer Schuldübernahme (vgl. Busche in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., § 151 Rn. 5 m.w.N.) sowie beim Angebot eines Schuldbeitritts (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2004 - XI ZR 49/03 -, NJW-RR 2004, 1683) angenommen worden. Die vertraglichen Vereinbarungen in den Schuldbeitrittsvereinbarungen beschränken sich jedoch nicht lediglich auf den Vertragsbeitritt der Klägerin zum Treuhandvertrag und den Schulderlass bzw. den Verzicht auf Ansprüche aus dem Treuhandvertrag gegenüber der V. GmbH in Ziffern 1. und 2. der Vereinbarungen, sondern enthalten zusätzlich im Verhältnis zwischen der V. GmbH und der Streithelferin und der O. GmbH in Ziffer 4. auch eine Abgeltung der Ansprüche der V. GmbH gegenüber der Streithelferin und der O. GmbH aus dem Liefergeschäft sowie im Verhältnis zur O. GmbH weitere Regelungen zu einer etwaigen Nachlieferung mangelhafter Masken. Da es sich insoweit nicht um für die V. GmbH ausschließlich vorteilhafte Regelungen handelt, war zur Wirksamkeit des Vertrages eine Annahmeerklärung seitens der V. GmbH gegenüber der Streithelferin und der O. GmbH erforderlich, an der es jedoch unstreitig fehlt. In den nunmehr mit der Berufungsbegründung vom 06.11.2021 vorgelegten, auch von der V. GmbH unterzeichneten Schuldbeitrittsvereinbarungen kann eine wirksame Annahmeerklärung nicht gesehen werden. Angesichts des Zeitablaufs seit der Unterzeichnung der Schuldbeitrittsvereinbarungen im Juli 2020 durch die Streithelferin und die O. GmbH war die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB auch bei großzügigster Fristbemessung keinesfalls mehr gewahrt. bb) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Landgericht habe angesichts der von ihr vorgelegten weiteren - unbedingten - Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2020 (Anlage Bl. 774 GA) von ihrer Aktivlegitimation ausgehen müssen. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, an, dass diese und die zunächst vorgelegte aufschiebend bedingte Abtretungserklärung vom selben Tag (Anlage K 6) sowie die ebenfalls am selben Tag ausgestellte Vollmachtserteilung durch Herrn S. J. gegenüber Herrn P. J. (Anlage Bl. 722 GA) mangels Darlegung der zeitlichen Abläufe und Hintergründe seitens der Klägerin nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Ohne entsprechenden Vortrag konnte das Landgericht daher nicht von der Wirksamkeit der weiteren – unbedingten – Abtretungserklärung ausgehen. War die aufschiebend bedingte Abtretungserklärung (Anlage K 6) nämlich wirksam - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz nunmehr geltend macht -, wäre die innerhalb des Schriftsatznachlasses vorgelegte unbedingte Abtretungserklärung ins Leere gegangen. War hingegen mangels Bedingungseintritt von der Unwirksamkeit der aufschiebend bedingten Abtretungserklärung auszugehen, folgte daraus nicht zwangsläufig die Wirksamkeit der unbedingten Abtretungserklärung. Denn handelt es sich bei der unbedingten Abtretungsvereinbarung lediglich um eine nach Ziffer 2. der aufschiebend bedingten Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) auf Anforderung der Klägerin gesondert ausgestellte Abtretungsurkunde zum Zwecke des Nachweises der Aktivlegitimation, wofür angesichts desselben Datums wie die Anlage K 6 viel spricht, konnte deren rechtliche Reichweite nicht weiter gehen als die aufschiebend bedingte Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) selbst, d.h. die Wirksamkeit der in der nachgereichten Urkunde dokumentierten Abtretungsvereinbarung setzte ihrerseits die Wirksamkeit der in der Anlage K 6 dokumentierten Vereinbarungen voraus. Dass diese infolge des Bedingungseintritts wirksam geworden ist, hat die Klägerin jedoch gerade nicht hinreichend dargelegt. Sollte die unbedingte Abtretungsvereinbarung gänzlich losgelöst von den Voraussetzungen der Abtretungsvereinbarung (Anlage K 6) geschlossen worden sein, erscheint die Wirksamkeit im Hinblick auf die Verletzung der - auch der Klägerin bekannten - Treuepflichten der V. GmbH aus den mit der Streithelferin geschlossenen Treuhandverträgen vom 12.05.2020 zweifelhaft. Ob das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, wie die Klägerin meint, kann dahinstehen. Eine etwaige diesbezügliche Hinweispflichtverletzung des Landgerichts war jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin auch in der Berufungsbegründung ihren Vortrag zu den zeitlichen und tatsächlichen Hintergründen der zweiten Vereinbarung nicht ergänzt hat. cc) Nach alledem kann nicht von einer wirksamen Abtretung der vorliegend geltend gemachten Restkaufpreisansprüche von der V. GmbH an die Klägerin ausgegangen werden, weshalb es an der erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. 3. Vor diesem Hintergrund ist auch die in der einseitigen Teilerledigungserklärung liegende Feststellungsklage der Klägerin, dass der Rechtsstreit i.H.v. 740,864,25 € in der Hauptsache teilweise erledigt ist, nicht begründet. 4. Da die Eventualwiderklage mit der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - XI ZR 170/16 -, BKR 2017, 152 Rn. 9 m.w.N.), ist über diese nicht zu entscheiden. II. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). III. Auf dieser Grundlage weist der Senat auf die Möglichkeit hin, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen; dies hätte nach Nr. 1222 Ziffer 1 KV GKG eine Reduzierung der vierfachen Gerichtsgebühr um die Hälfte zur Folge. IV. Soweit die Klägerin die Zulassung der Nebenintervention angreift, ist ihre Berufung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine sofortige Beschwerde umzudeuten, da allein diese gegen das mit der Endentscheidung verbundene Zwischenurteil des Landgerichts vom 02.06.2021 über die Zulassung des Beitritts der Streithelferin gemäß § 71 Abs. 2 ZPO statthaft ist. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da die Zulassung der Nebenintervention nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht ist unter Zugrundelegung der für die Zulassung einer Nebenintervention nach § 66 ZPO geltenden Voraussetzungen zutreffend davon ausgegangen, dass die Streithelferin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten in dem Rechtsstreit hat.