1. Auf die Beschwerde des Annehmenden vom 06.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 27.09.2023 (312 F 34/23) wird dieser abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Die Annahme minderjährigen Kindes O. E., A.-straße N01, N02 Z., U., durch den Antragsteller Herr W. E., A.-straße N01, N02 Z., U., geboren am 00.00.1973 durch die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichts Z. vom 21.01.2022 wird anerkannt. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinem bisherigen (leiblichen) Vater, Herrn L. M., J.-straße 34, N03 Y., ist durch die Annahme erloschen. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.“ 2. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden: Kindesmutter) ist die Kindesmutter des Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Kind). Vater dieses Kindes ist der Beteiligte zu 4. Die Kindeseltern haben nicht zusammengelebt, das Kind hat zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt. Die Kindesmutter und der Annehmende, dem Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Antragsteller), kennen sich seit 20 Jahren aus der Zeit in Kerpen. Seit rund sieben Jahren sind sie liiert. Jedenfalls seit dem 21.02.2017 leben sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft; im Jahre 2022 heirateten sie. Mit Antrag vom 23.07.2021 beantragten die Kindesmutter und der Antragsteller die Annahme des Kindes durch den Antragsteller. Der leibliche Vater hat der Adoption zugestimmt. Das Bezirksgericht Z. ermittelte den Sachverhalt durch Einsichtnahme in den Antrag vom 23.07.2021, den Adoptionsvertrag vom 21.07.2021, die Meldebestätigungen des Annehmenden, der Kindesmutter und des Kindes, die Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft, die Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht, die Geburtsurkunde und den Reisepass des Kindes, den Personalausweis der Kindesmutter, die beglaubigt unterfertigte Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters, die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Z. vom 18.08.2021, die Strafregisterauskunft der Kindesmutter und des Annehmenden vom 05.10.2021, die Eingabe vom 05.01.2022, die beglaubigten Einwilligungserklärungen des minderjährigen Kindes und der Kindesmutter und den Auszug der deutschen Botschaft betreffend die Staatsbürgerschaftsnachweise. Während Adoptionsverfahrens wurde kein Sozialbericht erstellt. Ein Hausbesuch fand nicht statt. Eine gerichtliche Anhörung erfolgte ebenfalls nicht. Mit Beschluss vom 21.01.2022 hat das Bezirksgericht Z. die Adoption des Kindes durch den Antragsteller bewilligt, da der Ausspruch der Adoption dem Wohl des Minderjährigen diene, weil er dadurch in geordneten Familienverhältnissen aufwachsen könne, mit allen familien- und erbrechtlichen Folgen. Die Kindesmutter und der Antragsteller haben beim Amtsgericht Köln die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Bezirksgerichts Z. beantragt. Das Amtsgericht hat das Bundesamt für Justiz und das Landesjugendamt beteiligt. Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht abgesehen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.09.2023 hat das Amtsgericht den Adoptionsanerkennungsantrag zurückgewiesen. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung komme nicht in Betracht, weil sie zu einem Ergebnis führe, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (dem sog. ordre public), insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar sei, eine fachliche Begutachtung nicht habe festgestellt werden können. Auch eine persönliche Anhörung vor Gericht habe nicht stattgefunden, die nach deutschem Recht gemäß § 192 Abs. 1 FamFG zwingend sei. Weiter wäre die Anhörung des Kindes hier geboten gewesen. Letztlich seien die Angaben der Antragsteller nie validiert worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Es handele sich um eine Vertragsadoption, so dass kein Raum für eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit sei, sofern eine Bescheinigung nach Art. 23 HAdoptÜ vorliege. Unabhängig bestehe, seit das Kind neun Monate alt sei, eine Eltern-Kind-Beziehung. Mithin hätte gemäß § 1 Abs. 2 des AdWirkG die durch das Bezirksgericht Z. ausgesprochene wirksame Adoption ohne Durchführung einer materiell-rechtlichen Prüfung anerkannt werden müssen. Die zentrale Adoptionsstelle hat in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2023 darauf hingewiesen, dass Art. 23 HAdoptÜ nicht anwendbar sei, weil es sich um eine österreichische Inlandsadoption handele. Diese sei nach § 108 Abs. 1 FamFG in Deutschland anzuerkennen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Anerkennung sei nur dann ausgeschlossen, sofern ein Anerkennungshindernis im Sinne des § 109 FamFG vorliege. Doch auch wenn es vorliegend Zweifel in Bezug auf eine ausreichende Überprüfung sowohl der Elterneignung als auch der Kindeswohldienlichkeit der Adoption gebe, führe eine Anerkennung der österreichischen Adoptionsentscheidung vom 30.11.2022 nicht zu einem Ergebnis, das diese mit deutschem Recht unvereinbar wäre. Denn nur, wenn eine das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigende Annahmeentscheidung sich auch konkret nachteilig auf das Kind auswirke oder zumindest auswirken könne, sei der ausländischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen. Das sei vorliegend zu verneinen. Das Bundesamt für Justiz hat ausgeführt, es sei zwar nicht ersichtlich, inwiefern eine Elterneignung in U. geprüft worden sei; jedoch könne bei einer Stiefkindadoption regelmäßig von einem Adoptionsbedürfnis ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruches der Adoption bereits eine gelebte, familiäre Beziehung zwischen dem angenommenen Kind und dem Stiefelternteil bestanden habe. Ausgehend von diesen Grundsätzen soll es mit dem inländischen ordre public vereinbar sein, wenn – bei einer ausländischen Adoption eines Kindes durch einen im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind und dem leiblichen Elternteil wohnenden Stiefelternteil, die zu keiner Verbringung des Kindes nach Deutschland führen soll – vor der Adoptionsentscheidung keine zureichende Kindeswohlprüfung erfolgt sei. Die dem Kind im Beschwerdeverfahren bestellte Verfahrensbeiständin hat sich für eine Anerkennung der in U. ausgesprochenen Adoption ausgesprochen, da O. zu seinem leiblichen Vater gar keinen Kontakt habe und der Antragsteller die Vaterrolle einnehme. O. erfahre vom annehmenden Vater vor allem auch die emotionale Unterstützung für seine gesunde Entwicklung. Der Senat hat die Beteiligten sowie das verfahrensbetroffene Kind am 11.01.2024 angehört. Vom dem für das in U. durchgeführte Adoptionsverfahren zuständige Jugendamt Z. hatte der Senat einen Bericht angefordert. II. Die eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie bedarf insbesondere nicht der Durchführung eines Abhilfeverfahrens, wie teilweise vertreten wird (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2012, 1 UF 120/10, FamRZ 2012, 1233; a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2013 – 17 UF 50/13, BeckRS 2016 3271). Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Amtsgericht hat der ausländischen Entscheidung zur Annahme als Kind zu Unrecht die Anerkennung versagt. 1. Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.05.1993 (HAdoptÜ) findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da es sich vorliegend um eine österreichische Inlandsadoption ohne Auslandsbezug gemäß Art. 2 Abs. 1 HAdoptÜ handelt. 2. Die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung erfolgt somit gemäß § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG in Verbindung mit § 2 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG), da der Angenommenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Danach werden ausländische Adoptionsentscheidungen anerkannt, sofern kein Anerkennungshindernis im Sinne von § 109 FamFG besteht. a) Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public kann sich sowohl aus dem materiellen Ergebnis der ausländischen Entscheidung (materiell-rechtlicher ordre public) als auch dem zugrundeliegenden ausländischen Verfahren (verfahrensrechtlicher ordre public) ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim materiellen ordre public für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung regelmäßig nicht auf den kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public (BGH, Beschlüsse vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18, NZFam 2020, 762, und vom 17.06.2015 - XII ZB 730/12, FamRZ 2015, 1479; OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2023 – 14 UF 126/22, FamRZ 2023, 443). Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er das Verfahren entschieden – auf Grund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist beim anerkennungsrechtlichen ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH, a.a.O.). Die damit verbundene Abschwächung des Prüfungsmaßstabs (effet atténué) gegenüber dem kollisionsrechtlichen ordre public rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung schutzwürdiges Vertrauen der Beteiligten untergraben und insbesondere bei Statusentscheidungen zu unerwünschten hinkenden Rechtsverhältnissen führen könnte. Zum anderen folgt das unterschiedliche Maß der Prüfungsintensität daraus, dass der Grad der Inlandsbeziehung des Sachverhalts typischerweise schwächer ausgeprägt ist, wenn es lediglich um die Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts geht, als wenn ein deutsches Gericht in unmittelbarer Anwendung eines „anstößigen“ ausländischen Rechts den Fall entscheiden müsste (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist daher auf Ausnahmen zu beschränken (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2017 - 7 UF 1313/17, StAZ 2019, 148; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn. 87; MüKo/Rauscher, FamFG 3. Aufl. 2018, § 109 Rn. 44a). Eine solche Ausnahme besteht bei der Nichtberücksichtigung des Kindeswohls (MüKo/Rauscher, FamFG 3. Aufl. 2018, § 109 Rn. 44a; OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2023 – 14 UF 126/22, FamRZ 2023, 443). Demnach verstößt eine ausländische Adoptionsentscheidung gegen den deutschen ordre public, wenn im Rahmen des Adoptionsverfahren das Kindeswohl gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden ist, was u.a. dann der Fall sein kann, wenn das ausländische Adoptionsstatut eine Prüfung des Kindeswohl nicht vorsieht, sich in der Entscheidung keine Hinweise auf eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl finden oder in der Begründung lediglich formelhaft auf die Kindeswohldienlichkeit der Adoption für das Kind hingewiesen wird (MüKo/Rauscher, FamFG 3. Aufl. 2018, § 109 Rn. 44c mit zahlreichen weiteren Nachweisen). b) Bei Anwendung diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall liegt ein Verstoß gegen den materiellen ordre public Grundsatz nicht vor. Zwar geht das Amtsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass vorliegend durch das Bezirksgericht Z. eine umfassende Prüfung der Geeignetheit des Annehmenden und eine umfassende Kindeswohlprüfung nicht erfolgt ist, da weder der Annehmende noch O. persönlich angehört worden sind (vgl. hierzu OLG Celle Beschluss vom 20.01.2014 – 17 UF 50/13, BeckRS 2016, 3514). Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass § 196 ABGB keine Verpflichtung zur Anhörung des Kindes vorsieht, sondern lediglich ein Recht zur Anhörung. Weiter sieht § 195 Abs. 1 Nr. 5 ABGB vor, dass der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes für dieses der Annahme zustimmen kann. Alle nach österreichischem Recht erforderlichen Zustimmungen lagen vor, O. hat von seinem Recht zur Anhörung in Vertretung der Kindesmutter schriftlich Gebrauch gemacht. Weiter hat das Bezirksgericht weitere Unterlagen eingesehen, insbesondere einen Auszug aus dem Vorstrafenregister des Antragstellers. Der zuständige Jugendhilfeträger, die Bezirkshauptmannschaft Z., hat ebenfalls am 18.8.2021 Stellung genommen. Damit liegt zwar keine umfassende Begutachtung der gesamten Lebensverhältnisse der Adoptionsbewerber vor, wie sie nach deutschem Recht notwendig ist. Gleichzeitig wird aber deutlich, dass gerade durch die Einbeziehung des zuständigen Jugendhilfeträgers eine Kindeswohlprüfung stattgefunden hat und die sozialen Verhältnisse des Antragstellers geprüft worden sind. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass vorliegend die Besonderheit besteht, dass das Kind durch einen im gemeinsamen Haushalt mit ihm und dem leiblichen Elternteil wohnenden Stiefelternteil, die zu keiner Verbringung des Kindes nach Deutschland führen soll, angenommen wurde. Der Antragsteller ist seit dem Säuglingsalter väterliche Bezugsperson für O.; seit 2017 wohnen die Kindesmutter, O. und der Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt. Ein Eltern-Kind-Verhältnis wird bereits seit vielen Jahren gelebt, denn der Antragsteller übt gemeinsam mit der leiblichen Mutter die tatsächliche Sorge für O. aus; dieser kennt seinen biologischen Vater quasi nicht. Die Intensität des elterlichen Beziehungsverhältnisses wird auch dadurch deutlich, dass O. mittlerweile den Nachnamen des Antragstellers angenommen hat. Auch führt die Adoption nicht dazu, dass O. seinen Aufenthaltsort wechseln muss; er soll insbesondere nicht nach Deutschland verbracht werden (so auch hierzu OLG Celle Beschl. v. 20.1.2014 – 17 UF 50/13, BeckRS 2016, 3514). Schließlich hat sich der Senat einen eigenen persönlichen Eindruck davon gemacht, dass die in U. nur eingeschränkt durchgeführte Kindeswohlprüfung keine kindeswohlschädlichen Auswirkungen entfaltet. Es zeigte sich in der Anhörung mit O. ein Kind, dass den Antragsteller „Papa“ nennt und dessen ganzes Gesicht jedes Mal aufleuchtete, wenn er von ihm sprach. Das Näheverhältnis zwischen allen drei Beteiligten – der Kindesmutter, dem Antragsteller und O. – war offensichtlich. Auch die Mutter des Antragstellers war beim Termin zugegegen, O. nannte sie „Oma“ und hatte die Nacht gemeinsamen mit seinen Eltern bei ihr verbracht. Schließlich hat der biologische Vater dem Senat gegenüber erneute seine Zustimmung erklärt. Nach alledem ist gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG festzustellen, dass die Annahme als Kind durch die Entscheidung des Bezirksgerichts Z. anzuerkennen ist und dass das Eltern-Kind-Verhältnis des betroffenen Kindes zu seinem leiblichen Vater durch die Annahme erloschen ist. Darüber hinaus ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG festzustellen, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 3 FamGKG.