Beschluss
5 U 97/09
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor In den Tenor des am 03. Februar 2010 verkündeten Urteils des Senats wird im Wege der Berichtigung folgende Kostenentscheidung aufgenommen: Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Gründe 1 Der Entscheidungssatz des Urteils ist nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. Offensichtlich wurde die Kostenentscheidung versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen, obwohl sie ausweislich der Entscheidungsgründe getroffen wurde. In einem solchen Fall ist die Urteilsberichtigung und nicht die Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO einschlägig (BGH, Beschluss vom 30. September 1981, IVb ZB 805/81 - zitiert in juris Rn. 9 m.w.N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 319 Rn. 10 m.w.N.; Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 319 Rn. 7).