Beschluss
2 Ss 73/13
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 19. Dezember 2012 wird a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beleidigung beschränkt, b) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beleidigung schuldig ist, c) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Halberstadt zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Halberstadt hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zur Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 2 Hiergegen hat der Angeklagte form- und firstgerecht Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte der Beleidigung schuldig ist, das Urteil im Ausspruch über die verhängte Strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Halberstadt zurückzuverweisen. 4 Der Nebenkläger hat seine für eine Beschränkung der Strafverfolgung unabdingbare (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rdnr. 13 zu § 395) Zustimmung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 erklärt. II. 5 Die Revision ist zulässig und teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt: 7 "Die Feststellungen des Strafrichters ermöglichen nicht einen Schuldspruch wegen Bedrohung. Der vorliegend in Betracht kommende § 241 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (vgl. Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 241 Rn. 4 m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 241 Rn. 3a). Vorliegend fehlen diese engen Voraussetzungen in zweierlei Hinsicht. Zum einen vermitteln die Gesamtumstände einem objektiven Betrachter oder einem objektiven Durchschnittsmenschen nicht den Eindruck der Ernstlichkeit der Äußerung: "Die nächste Kugel ist für dich!", weil der - wohl - angetrunkene Angeklagte sich dem Zeugen gegenüber in der zitierten Weise "im Vorbeigehen" entäußert hat. Zum anderen und entscheidungserheblich fällt ins Gewicht, dass die Drohung mit einer "Kugel" nicht automatisch als Todesdrohung aufgefasst werden kann. Vielmehr kann eine derart unbestimmte Äußerung beispielsweise als Inaussichtstellen einer gefährlichen Körperverletzung, die wiederum kein Verbrechen ist, interpretiert werden. Die Ernstlichkeit der Drohung unterstellt - beweisen lässt sich selbige nach Lage der Dinge nicht -, liegt eine für den Angeklagten "milde" Auslegung der Äußerung bereits deshalb nahe, weil der Angeklagte den Feststellungen des Urteils zufolge den Zeugen "in Angst und Schrecken versetzen" und ihm eine Warnung geben wollte, sich zukünftig vor ihm in Acht zu nehmen. … 8 Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe zur Folge, weil der Strafrichter unter anderem "das verbale Nachlegen mit der Todesdrohung" sowie den Umstand, der Geschädigte sei in Angst und Schrecken versetzt worden, ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat. Hinzu kommen die erwägenswerten Angriffe des Rechtsmittelführers gegen weitere, näher bezeichnete Strafzumessungserwägungen des Gerichts, weshalb es nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsfolge bei Anwendung des § 47 StGB anders bzw. für den Angeklagten noch günstiger ausgefallen wäre." 9 Dies sieht der Senat ebenso.