Beschluss
10 W 19/14 (KfB)
Oberlandesgericht Naumburg, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18.03.2014 unter deren Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert. Die von dem Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19.04.2012 zu erstattenden Kosten werden auf 1.118,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 festgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 € ermäßigt. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Verfügungsklägerin zu 70 % und der Verfügungsbeklagte zu 30 %. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Das Landgericht hat die aufgrund des Urteils des hiesigen Oberlandesgerichts vom 19.04.2012 von dem Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.750,75 € nebst Zinsen festgesetzt. 2 Dieser erhebt keinen Einwand gegen die Höhe des der Verfügungsklägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruchs, sondern stützt seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde allein darauf, dass er durch einen der Verfügungsklägerin am 03.04.2014 per Fax übermittelten Schriftsatz die Aufrechnung mit einem zuvor durch rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 03.01.2012 gegen die Verfügungsklägerin titulierten Kostenerstattungsanspruch aus einem Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien in Höhe von 2.583,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2011 erklärt habe. 3 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nur mit unstrittigen Forderungen zulässig sei. II. 4 Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde führt zu einer teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Aufrechnung mit einem zuvor durch Kostenfestsetzungsbeschluss in einem anderen Verfahren, hier: einem Beschwerdeverfahren, rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Verfahren ist nach ganz h.M. zulässig (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.01.1963, III ZR 90/61, veröffentlicht u.a.: MDR 1963, 388, hier zitiert nach juris). Sie führt gem. § 389 BGB dazu, dass die Forderungen im Umfang ihrer Deckung als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie sich zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber standen, mithin ab dem 19.04.2012, denn an diesem Tag ist der im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren später titulierte Kostenerstattungsanspruch der Verfügungsklägerin für das Berufungsverfahren durch Verkündung des rechtskräftig gewordenen Urteils des 2. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts begründet worden. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung war bereits zuvor durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2012 festgesetzt worden, welcher am 07.02.2012 rechtskräftig geworden ist. 6 Am 19.04.2012 bestand ein aufrechenbarer, titulierter Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.632,58 € (2.583,60 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 08.12.2011 bis zum 19.04.2012). Damit verbleibt ein restlicher Kostenerstattungsanspruch der Verfügungsklägerin aufgrund des Urteils vom 19.04.2012 in Höhe von 1.118,19 €, gegen dessen Festsetzung weitere Einwände nicht erhoben worden sind. 7 Hinsichtlich der für das Beschwerdeverfahren bestimmten Festgebühr hat der Senat von der in Nr. 1812 der Anlage I zum GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gebühr bei einem Teilerfolg der Beschwerde auf die Hälfte zu ermäßigen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren aus §§ 91, 92, 97 ZPO. 8 Die in § 574 ZPO bestimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.