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Beschluss

1 Ws 600/05

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung begründet gegenüber der Staatskasse nur Anspruch auf Vergütung für die konkret erbrachte Einzeltätigkeit. • Die Vorschrift, die die Gebühren des 4. Abschnitts des Vergütungsverzeichnisses zum RVG auf Zeugenbeistände anwendet, bedeutet nicht automatisch Anspruch auf volle Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr; maßgeblich ist der Umfang der Bestellung und die tatsächlich erbrachte Tätigkeit. • Für eine darüber hinausgehende, umfassende Vergütung nach den allgemeinen Gebühren des 4. Abschnitts ist erforderlich, dass dem Anwalt eine umfassende Verteidigung oder Vertretung übertragen worden ist.
Entscheidungsgründe
Vergütung des Zeugenbeistands: Vergütung nur für die beauftragte Einzeltätigkeit • Beiordnung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung begründet gegenüber der Staatskasse nur Anspruch auf Vergütung für die konkret erbrachte Einzeltätigkeit. • Die Vorschrift, die die Gebühren des 4. Abschnitts des Vergütungsverzeichnisses zum RVG auf Zeugenbeistände anwendet, bedeutet nicht automatisch Anspruch auf volle Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr; maßgeblich ist der Umfang der Bestellung und die tatsächlich erbrachte Tätigkeit. • Für eine darüber hinausgehende, umfassende Vergütung nach den allgemeinen Gebühren des 4. Abschnitts ist erforderlich, dass dem Anwalt eine umfassende Verteidigung oder Vertretung übertragen worden ist. Der Beschwerdeführer wurde in einem Strafverfahren gemäß § 68b StPO als Beistand des Zeugen B für die Dauer der Vernehmung beigeordnet. Die Vernehmung dauerte rund 50 Minuten. Das Landgericht Osnabrück setzte zunächst eine Vergütung in Höhe von 570,72 € fest. Auf Erinnerung des Bezirksrevisors reduzierte das Landgericht die erstattungsfähige Vergütung aus der Landeskasse auf 218,08 €, weil nur eine Einzeltätigkeit nach VV Nr. 4301 Nr. 4 zu vergüten sei. Der Zeugenbeistand begehrt mit der Beschwerde die Festsetzung einer höheren Vergütung in Höhe von 691,36 €. Das Oberlandesgericht prüft, welche Gebühren die Staatskasse nach § 48 RVG zu erstatten hat. • Anwendbare Regelung: Nach Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV zum RVG sind die Vorschriften des 4. Teils des VV entsprechend auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand anzuwenden. • Maßgeblicher Umfang: Entscheidend ist, womit das Gericht den Anwalt konkret beauftragt hat und welche Tätigkeit tatsächlich erbracht wurde; hier war die Beiordnung auf die Dauer der Zeugenvernehmung beschränkt. • Einzeltätigkeit vs. volle Vergütung: Die Anwendung der Gebührentatbestände des 4. Abschnitts bedeutet nicht automatisch Anspruch auf volle Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr; bei bloßer Beistandsleistung während einer Vernehmung ist nur die Einzeltätigkeit zu vergüten (VV Nr. 4301 Ziff. 4). • Subsidiarität: Die subsidiäre Regelung für Einzeltätigkeiten greift nur, wenn nicht ohnehin eine umfassende Verteidigung oder Vertretung übertragen wurde; hier erfolgte keine solche umfassende Beauftragung. • Abgrenzung zu entgegenstehenden Auffassungen: Entgegen Auffassungen, die aus der bloßen Anwendbarkeit des 4. Abschnitts die volle Gleichstellung mit Wahl- oder Pflichtverteidigern folgern, ist die Vergütung nach dem Umfang der Bestellung zu bemessen. Die Beschwerde des Zeugenbeistands gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 21.11.2005 wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse hat nur die Vergütung für die beauftragte Einzeltätigkeit während der rund 50‑minütigen Vernehmung zu erstatten; daher ist die Festsetzung auf 218,08 € zutreffend. Eine höhere Vergütung nach den vollen Gebührentatbeständen kommt nicht in Betracht, weil dem Anwalt keine umfassende Verteidigung oder Vertretung übertragen war. Damit gewinnt die Landeskasse; der Anspruch des Beschwerdeführers auf die von ihm geltend gemachte höhere Vergütung bleibt unberechtigt.