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Beschluss

3 W 108/12

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2012:0830.3W108.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 3. April 2012 wurde der Beteiligte zu 1) zum neuen Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt. Der Beteiligte zu 3), jedenfalls vormals einer von zwei Geschäftsführern der Beteiligten zu 2), hat diesen Gesellschafterbeschluss vor dem Landgericht Koblenz angefochten (2 O 450/10). 2 Der Beteiligte zu 1) hat mit notarieller Urkunde vom 4. April 2012 die Änderung in der Person des Geschäftsführers zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. 3 Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Koblenz das Registerverfahren gem. § 21 FamFG bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 3) gegen den Gesellschafterbeschluss vom 3. April 2012 wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung im Zivilprozess ausgesetzt. 4 Mit der Beschwerde wendet sich die beteiligte GmbH gegen die Aussetzung. II. 5 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 22 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 567, 569 ZPO zulässig. Gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 ZPO hat über sie der Einzelrichter zu entscheiden (OLG Nürnberg, NJW-RR 2011, 1636; Pabst in MüKo/FamFG, 3. Aufl., § 21 Rn. 24). 6 Die im Namen der Gesellschaft eingelegte Beschwerde ist zulässig erhoben. Die beteiligte GmbH ist dabei ordnungsgemäß vertreten. Der Beteiligte zu 1 konnte den Verfahrensbevollmächtigten wirksam zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigen. Eine GmbH wird nach § 35 GmbHG im Prozess durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ist - wie hier- die Stellung als Geschäftsführer im Streit, ist derjenige gesetzlicher Vertreter, der bei Obsiegen der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (OLG Köln, NZG 2000, 773 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1041; OLG Hamm GmbHR 1993, 743; Hanseat OLG GmbHR 1992, 43). Dies ist hier der Beteiligte zu 1. 7 2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Aussetzung des Registerverfahrens durch die Rechtspflegerin ist zu Recht erfolgt. 8 Im Einzelnen gilt Folgendes: 9 Nach § 21 FGG kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist, von dessen Beurteilung das Verfahren abhängt. Das bedeutet nicht, dass es im Belieben des Registergerichts steht, ob es nach eigener Beurteilung der Sach- und Rechtslage über die Anmeldung entscheidet oder es die streitenden Beteiligten auf den Klageweg verweist oder den Ausgang eines bereits schwebenden Rechtsstreites abwartet. Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG Hamm FGPrax 1998, 190). Die Entscheidung über die Aussetzung steht allerdings im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer gewissen Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses bestehen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG Hamm aaO). 10 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung vor. Der Rechtsbestand der angemeldeten Tatsache (Wechsel in der Person des Geschäftsführers) hängt von der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 3. April 2012 ab, der Gegenstand des streitigen Verfahrens vor dem Landgericht Koblenz ist. Stellt sich heraus, dass der Beschluss unwirksam ist und der Beteiligte zu 1) nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt wurde, würde das Handelsregister durch seine Eintragung falsch. Angesichts dessen war eine Zurückstellung der Entscheidung bis zur Klärung dieser Frage im Prozesswege auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot einer baldigen Entscheidung keinesfalls ermessensfehlerhaft, sondern geradezu geboten. 11 Aus den von der Beteiligten zu 2) in Bezug genommenen einstweiligen Verfügungsverfahren 1 HK O 53/11 und 1 HK O 54/11 vor dem Landgericht Koblenz folgt hier nichts anderes. Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung. Weder führt der Antrag auf Arrest oder einstweilige Verfügung zur Rechtshängigkeit des Streits über den Anspruch oder das Rechtsverhältnis selbst noch hat die Entscheidung hierüber Rechtskraftwirkungen in Bezug auf deren Bestehen (BeckOK/ZPO/Mayer, Ed. 5, § 916, Rn. 8 m.w.N.). 12 Abgesehen davon tenorieren die Entscheidungen in diesen Verfahren aber auch nicht, dass der Beteiligte zu 1) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) sei. In dem Verfahren 1 HK O 53/12 ist eine Untersagungsentscheidung zu Lasten des Beteiligten zu 1) ergangen (Urteil vom 17. April 2012). In dem Verfahren 1 HK O 54/12 ist (u.a.) dem Beteiligten zu 3) mit Urteil vom 17. April 2012 untersagt worden, bis zur Entscheidung seiner Anfechtungsklage die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und diese zu vertreten. Eine Entscheidung, schon gar eine solche, die in materielle Rechtskraft hinsichtlich der hier strittigen Rechtsfrage erwachsen wäre, derzufolge der Beteiligte zu 1) der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) ist, liegt demnach nicht vor. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. 14 Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.