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Beschluss

1 W 23/14

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2014:0815.1W23.14.0A
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Leitsätze
1. Mit dem fruchtlosen Ablauf der nach § 381 Satz 2 FamFG gesetzten Frist zur Klageerhebung wird der Aussetzungsbeschluss gegenstandslos und die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde unzulässig.(Rn.20) 2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der betreffende Beteiligte die Frist verstreichen lässt, ohne überhaupt tätig zu werden, oder ob er zwar fristgerecht eine Klage einreicht, es dann aber unterlässt, durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Zustellung der Klage und damit die Weiterführung des Verfahrens zu betreiben.(Rn.25)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stralsund vom 01.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.04.2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem fruchtlosen Ablauf der nach § 381 Satz 2 FamFG gesetzten Frist zur Klageerhebung wird der Aussetzungsbeschluss gegenstandslos und die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde unzulässig.(Rn.20) 2. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der betreffende Beteiligte die Frist verstreichen lässt, ohne überhaupt tätig zu werden, oder ob er zwar fristgerecht eine Klage einreicht, es dann aber unterlässt, durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Zustellung der Klage und damit die Weiterführung des Verfahrens zu betreiben.(Rn.25) 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Stralsund vom 01.04.2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.04.2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Gesellschafter der N. GmbH (im Folgenden: Gesellschaft), wobei der Beteiligte zu 1) einen Anteil von 75 % des Stammkapitals und der Beteiligte zu 2) einen solchen von 25 % hält. Nachdem zunächst beide Beteiligte auch jeweils zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt worden waren, wurde der Beteiligte zu 2) später abberufen. Seit dem 21.02.2014 ist der Beteiligte zu 1) als alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 28.03.2014 meldete der Beteiligte zu 2) die Abberufung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer, seine eigene Berufung dazu sowie eine Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung an. Dazu legte er das nur von ihm selbst unterzeichnete Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 17.03.2014 vor, in der die entsprechenden Beschlüsse gefasst worden seien. Dabei seien beide Gesellschafter anwesend, der Beteiligte zu 1) aber nicht stimmberechtigt gewesen. Gleichzeitig hatte sich der Beteiligte zu 1) mit E-Mail vom 24.03.2014 an das Registergericht gewandt und mitgeteilt, dass das Protokoll falsch sei und nicht den Inhalt der Versammlung wiedergebe. Es habe weder eine Übertragung der Geschäftsführung auf den Beteiligten zu 2) noch eine Änderung der Geschäftsanschrift gegeben. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.04.2014 das Eintragungsverfahren gemäß § 381 Satz 1 FamFG ausgesetzt und dem Beteiligten zu 1) nach Satz 2 dieser Vorschrift zugleich eine Frist von vier Wochen gesetzt, um Klage auf Feststellung der (Un-)Wirksamkeit der Abberufung zu erheben. Gegen diese ihm persönlich am 03.04.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 09.04.2014 erhobene und an diesem Tag auch beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2). Zur Begründung trägt er vor, es fehle an einem wichtigen Grund für eine Aussetzung nach § 21 Abs. 1 FamFG. Die Behauptung des Beteiligten zu 1), die Abberufung sei unwirksam, sei materiell-rechtlich zu klären. Dabei müsse erfahrungsgemäß von einer längeren Prozessdauer ausgegangen werden. Im Rahmen der Ermessensprüfung der Aussetzungsentscheidung habe das Registergericht auch die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und außerdem die Geschäftsinteressen der Gesellschaft sowie der N GmbH & Co. KG zu berücksichtigen, deren Komplementärin die Gesellschaft sei. Aufgrund der unklaren Vertretungssituation der Gesellschaft und damit auch der KG habe die diese finanzierende Bank Einschränkungen der Kontoführungsbefugnis vorgenommen, so dass die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft wie auch der KG gefährdet seien. Das Registergericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.04.2014 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, es könne nicht darüber entscheiden, ob die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wirksam seien oder nicht. Gerade in diesen Fällen sei nach § 381 Satz 2 FamFG eine Frist zur Klageerhebung zu setzen. Die Argumente des Beteiligten zu 2) bezüglich der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung überzeugten nicht. Um eine Handlungsunfähigkeit zu verhindern, komme auch die Bestellung eines Notgeschäftsführers in Betracht. Der Beteiligte zu 1) hat mit Anwaltsschriftsatz vom 02.05.2014 Klage gegen die Gesellschaft beim Landgericht Stralsund - X O XXX/14 - eingereicht mit dem Antrag festzustellen, dass er nicht durch Beschluss vom 17.03.2014 als Geschäftsführer abberufen worden bzw. dass dieser Beschluss nichtig sei. In der Klageschrift ist ein vorläufiger Streitwert von 5.000,00 Euro angegeben. Die Klage ist der dort beklagten Gesellschaft noch nicht zugestellt worden, der angeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde noch nicht vollständig eingezahlt. Der Senat hat die Beteiligten auf diesen Umstand hingewiesen und angefragt, ob die sofortige Beschwerde aufrecht erhalten bleibe. Der Beteiligte zu 2) hat dies mit Schriftsatz vom 08.08.2014 bestätigt und ausgeführt, der Beteiligte zu 1) habe mangels Zustellung der Klage die ihm gesetzte Frist nicht gewahrt. Der Aussetzungsbeschluss sei damit gegenstandslos geworden. Eine Nachfrage beim Landgericht Stralsund vom 14.08.2014 hat ergeben, dass mit Beschluss vom 11.06.2014 ein vorläufiger Streitwert von 12.500,00 Euro festgesetzt und im Anschluss daran beim dortigen Kläger ein entsprechender Kostenvorschuss angefordert worden sei. Ein Zahlungseingang sei insoweit nicht festzustellen, die Zustellung der Klage noch nicht veranlasst. Der Beteiligte zu 1) hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Registerakte verwiesen. II. Die statthafte (§§ 381, 21 Abs. 2 FamFG) und bei ihrer Einlegung auch zulässige sofortige Beschwerde ist unzulässig geworden, da die Frist zur Klageerhebung nach § 381 Satz 2 FamFG aufgrund der bislang nicht zugestellten Klage als abgelaufen anzusehen und der angefochtene Aussetzungsbeschluss des Registergerichts damit gegenstandslos geworden ist. 1. Nach § 381 FamFG kann das Registergericht, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 FamFG vorliegen, das Verfahren aussetzen, auch wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat dann jedoch einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen. Diese Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 FamFG in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 RPflG auch bei einer Entscheidung des Rechtspflegers. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder - wie hier - einem Rechtspfleger erlassen wurde, § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Senatsbeschluss vom 15.04.2014 - 1 W 21/13, n.v.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012 - 3 W 108/12, GmbHR 2013, 93, Tz. 5 zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). 2. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) war bei seiner Einlegung zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2) als Antragsteller (§ 7 Abs. 1 FamFG) beschwerdeberechtigt, weil er die verfahrensgegenständliche Anmeldung des Wechsels in der Person des Geschäftsführers angebracht hat (Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 381 Rn. 17). Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde frist- und formgerecht eingelegt worden, § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Zwar beträgt die Beschwerdefrist abweichend von § 63 Abs. 1 FamFG - und entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses - zwei Wochen, § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn. 89 ff. m.w.N.). Diese Frist ist hier jedoch eingehalten, weil die Beschwerdeschrift bereits eine Woche nach Zustellung des Beschlusses beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Rechtsmittel richtet sich schließlich, auch wenn ein konkreter Antrag nicht gestellt wird, ersichtlich allein gegen die Aussetzungsentscheidung. Es zielt damit nicht - was unzulässig wäre (Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010 - 2 Wx 50/10, FGPrax 2010, 215, Tz. 4 zitiert nach juris, jeweils m.w.N.) - auf eine Entscheidung in der Sache selbst über den Eintragungsantrag. 3. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig geworden, weil der mit ihr angefochtene Beschluss gegenstandslos geworden und somit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. a) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so hat das Registergericht nach § 381 Satz 2 FamFG mit der Aussetzung eine Frist zur Klageerhebung zu bestimmen. Wird gleichwohl keine Klage erhoben, kann das mit der Aussetzung erstrebte Ziel, eine Klärung des der Entscheidung in der Sache für vorgreiflich erachteten Rechtsverhältnisses herbeizuführen, nicht mehr erreicht werden. Mit dem fruchtlosen Ablauf der gesetzten Frist ist der Aussetzungsbeschluss daher gegenstandslos geworden und die Hauptsache des Aussetzungsverfahrens erledigt (OLG Köln, a.a.O., Tz. 6; MünchKommFamFG/Krafka, § 381 Rn. 11; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 3. Aufl., § 381 Rn. 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohm/Schaub, HGB, 2. Aufl., § 8 Rn. 174; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 381 Rn. 18, alle m.w.N.). Da das Registergericht die Erhebung der Klage nicht erzwingen kann, muss es sein Verfahren fortsetzen und die Rechtslage selbst prüfen, wenn eine Klage trotz Fristsetzung nicht erhoben wird (OLG Köln, a.a.O.; MünchKommFamFG/Krafka, a.a.O., Rn. 6; Keidel/Heinemann, a.a.O., Rn. 16). Damit fehlt es jedoch der sofortigen Beschwerde, die sich allein gegen die - gegenstandslos gewordene - Aussetzungsentscheidung richtet, am Rechtsschutzbedürfnis, sie wird unzulässig. b) So verhält es sich hier: Zwar hat der Beteiligte zu 1) wohl noch innerhalb der ihm gesetzten Frist (Zustellung des Aussetzungsbeschlusses am 03.04.2014, Klageschriftsatz vom 02.05.2014) beim zuständigen Gericht eine Klage eingereicht, die auf Feststellung der Unwirksamkeit des der hier verfahrensgegenständlichen Anmeldung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses gerichtet und damit grundsätzlich geeignet ist, das vorgreifliche Rechtsverhältnis zu klären. Die Klage ist bislang aber noch nicht zugestellt und damit noch nicht erhoben, § 253 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 4). Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob § 381 Satz 2 FamFG dergestalt auszulegen ist, dass die Klage innerhalb der vom Registergericht bestimmten Frist nicht nur eingereicht, sondern auch zugestellt und damit erhoben i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO, der vorgreifliche Rechtsstreit also rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO) wird. Die Zustellung der Klageschrift ist vom Prozessgericht (LG Stralsund) bislang offensichtlich allein deshalb nicht veranlasst worden, weil der Beteiligte zu 1) als Kläger und Kostenschuldner den erforderlichen, aufgrund der vorläufigen Streitwertfestsetzung bestimmten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat (§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist von dem Beteiligten zu 1), soweit ersichtlich, nicht gestellt worden. Dass die Klage noch nicht zugestellt und damit noch nicht erhoben i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO worden ist, geht daher allein auf das Verhalten des Beteiligten zu 1) als dortigem Kläger zurück. Da die Klage inzwischen vor mehr als drei Monaten eingereicht und auch der vorläufige Streitwert bereits vor mehr als zwei Monaten festgesetzt worden ist, erscheint auch eine Rückwirkung der Zustellungswirkung durch eine demnächst erfolgte Zustellung (§ 167 ZPO, vgl. dazu Zöller/Greger, a.a.O., § 167 Rn. 11) nicht mehr möglich. Damit macht es keinen Unterschied, ob der mit einer Frist nach § 381 Satz 2 FamFG beauflagte Beteiligte dieser Bestimmung nicht nachkommt, indem er keine Klage erhebt, oder indem er - wie hier - zwar eine Klage einreicht, es dann aber unterlässt, durch Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Zustellung der Klage und damit die Weiterführung des Verfahrens zu betreiben. 4. Nachdem der Beteiligte zu 2) zwar ebenfalls dieser Auffassung ist, die sofortige Beschwerde aber weder zurück genommen noch - zumindest hilfsweise - für erledigt erklärt, sondern ausdrücklich aufrecht erhalten hat, war sein Rechtsmittel daher als unzulässig zu verwerfen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und ob die Aussetzungsentscheidung des Registergerichts auf Verfahrens- oder Ermessensfehlern beruht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15.05.2014, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O., Tz. 9 f.; KG, Beschluss vom 08.08.2012 - 12 W 23/12, GmbHR 2012, 1367, jeweils zitiert nach juris; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 381 Rn. 8, jeweils m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 84 FamFG. Da das Rechtsmittel erfolglos blieb, hat der Beteiligte zu 2) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe für eine abweichende Regelung waren nicht ersichtlich, eine Überbürdung der Kosten insoweit auf den Beteiligten zu 1) kam nicht in Betracht. Er hat sich allerdings am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und zudem durch sein Verhalten zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde beigetragen. Es erschien daher angemessen, von einer Erstattungspflicht bezüglich seiner - möglicherweise - im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen abzusehen. Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer tatsächlicher Anhaltspunkte entsprechend § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da weder die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG noch jene des § 374 Abs. 2 ZPO gegeben sind.