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Beschluss

I Vollz (Ws) 3/12

OLG Rostock 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2012:0206.IVOLLZ.WS3.12.0A
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Leitsätze
1. Wendet sich ein Strafgefangener mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans mit dem Begehren, diesen insgesamt aufzuheben, hilfsweise in Teilen zu korrigieren bzw. abzuändern, ohne dass der Antragsteller oder die Anstaltsleitung den Vollzugsplan vorlegen, so ist die abweisende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die allein auf die Stellungnahme der Anstaltsleitung verweist, fehlerhaft. Dies ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG nicht zulässig. Vorliegend ist ein umfänglicher Verweis auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zudem erkennbar unzureichend, da diese zwar umfangreich die angefochtenen Regelungen des Vollzugsplans begründet, ohne jedoch selbst den Inhalt des Vollzugplans wiederzugeben. Da aber eine möglicherweise im Vollzugsplan nicht ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung nicht durch eine nachgeschobene Begründung im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geheilt werden kann, ist die Begründung der gerichtlichen Entscheidung mangels Darstellung des Inhalts des Vollzugsplans lückenhaft. Der Beschluss muss die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend beschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Strafvollstreckungskammer bietet (Anschluss OLG Karlsruhe, 13. März 2007, 1 Ws 183/06, NStZ-RR 2007, 325; OLG Hamburg, 15. August 2008, 3 Vollz (Ws) 44/08, FS 2010, 52 und OLG Celle, 8. Juni 2005, 1 Ws 185/05, NStZ-RR 2005, 327).(Rn.13) 2. Nach § 120 Abs. 2 StVollzG sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Für das Verfahren in Strafvollzugssachen folgt aus der entsprechenden Anwendung dieser Regelungen, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags dann unzulässig ist, wenn diese auf der mangelnden Erfolgsaussicht in der Sache beruht und wenn gegen die Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer kein Rechtsmittel gegeben ist. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung ist daher dann statthaft, wenn - wie hier - eine zulässige Rechtsbeschwerde erhoben wurde.(Rn.18)
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht Rostock, Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. II. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. III. Der Streitwert für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Abänderung des Beschlusses vom 19.12.2011 auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich ein Strafgefangener mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans mit dem Begehren, diesen insgesamt aufzuheben, hilfsweise in Teilen zu korrigieren bzw. abzuändern, ohne dass der Antragsteller oder die Anstaltsleitung den Vollzugsplan vorlegen, so ist die abweisende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die allein auf die Stellungnahme der Anstaltsleitung verweist, fehlerhaft. Dies ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 115 Abs. 1 S. 4 StVollzG nicht zulässig. Vorliegend ist ein umfänglicher Verweis auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zudem erkennbar unzureichend, da diese zwar umfangreich die angefochtenen Regelungen des Vollzugsplans begründet, ohne jedoch selbst den Inhalt des Vollzugplans wiederzugeben. Da aber eine möglicherweise im Vollzugsplan nicht ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung nicht durch eine nachgeschobene Begründung im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geheilt werden kann, ist die Begründung der gerichtlichen Entscheidung mangels Darstellung des Inhalts des Vollzugsplans lückenhaft. Der Beschluss muss die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend beschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Strafvollstreckungskammer bietet (Anschluss OLG Karlsruhe, 13. März 2007, 1 Ws 183/06, NStZ-RR 2007, 325; OLG Hamburg, 15. August 2008, 3 Vollz (Ws) 44/08, FS 2010, 52 und OLG Celle, 8. Juni 2005, 1 Ws 185/05, NStZ-RR 2005, 327).(Rn.13) 2. Nach § 120 Abs. 2 StVollzG sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Für das Verfahren in Strafvollzugssachen folgt aus der entsprechenden Anwendung dieser Regelungen, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags dann unzulässig ist, wenn diese auf der mangelnden Erfolgsaussicht in der Sache beruht und wenn gegen die Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer kein Rechtsmittel gegeben ist. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung ist daher dann statthaft, wenn - wie hier - eine zulässige Rechtsbeschwerde erhoben wurde.(Rn.18) I. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht Rostock, Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. II. Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Der Antrag auf Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. III. Der Streitwert für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird unter Abänderung des Beschlusses vom 19.12.2011 auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Bxxx. Mit Schreiben vom 29.08.2011 wandte er sich gegen die Fortschreibung des Vollzugsplans vom 24.08.2011. Er beantragte, diesen insgesamt aufzuheben, hilfsweise in Teilen zu korrigieren bzw. abzuändern. Die Justizvollzugsanstalt beantragte mit Schreiben vom 12.10.2011, den Antrag als zulässig aber unbegründet zurückzuweisen. In ihrer umfangreichen, achtseitigen Stellungnahme legte sie die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht dar. Der Antragsteller nahm ergänzend mit Schreiben vom 07.11 und 11.11.2011 Stellung. Ferner beantragte er für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten. Weder der Antragsteller noch der Antragsgegner fügten ihren Stellungnahmen den Vollzugsplan bei. Ohne Beiziehung der von beiden Seiten benannten Aktenteile und insbesondere ohne Beiziehung des Vollzugsplans wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.12.2011 zurück. Ferner setzte sie den Gegenstandswert auf 300,00 € fest. Die Gründe sind wie folgt gefasst: Gründe: (abgekürzt gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 und 4 StVollzG) In Anwendung von § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG sieht die Kammer von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt statt dessen Bezug auf die umfassenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer dem Antragsteller zugänglich gemachten Zuschrift vom 12.10.2011. Das weitere Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 und 2 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG. Am 16.01.2012 legte der Antragsteller zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts G. Rechtsbeschwerde ein, beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und beantragte die Prüfung und Neuberechnung des Streitwertes. II. Die Rechtsbeschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Rechtsbeschwerde ist auch statthaft, weil die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass der Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge nicht überprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG des Bundes (StVollzG) vorliegen (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 StVollzG Rn. 3 mit Nachweisen aus der Rspr.). Die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung ist zudem erforderlich, um eine einheitliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des § 115 StVollzG zu sichern. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg. Die angegriffene Entscheidung ist nicht hinreichend begründet. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene pauschale Verweisung auf die Zuschrift der Justizvollzugsanstalt vom 12.10.2011 ermöglicht es dem Senat nicht zu prüfen, ob die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer rechtlichen Bedenken begegnet. Die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz ist revisionsähnlich ausgestaltet. Die Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen durch das Rechtsbeschwerdegericht ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt; die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, dass also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 116 Abs. 2 StVollzG). Eine Nachprüfung der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ist dem Rechtsbeschwerdegericht - von engen Ausnahmefällen auf Grund einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge abgesehen - verwehrt. In einem Beschluss nach § 115 StVollzG muss das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte gemäß § 120 StVollzG i.V.m. § 267 StPO daher so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 115, Rn. 10). . Nichts anderes folgt aus § 115 Abs. 1 S. 2 und 3 StVollzG. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG ist in einem Beschluss der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammenzustellen. Die Darstellung darf sich nicht in bloßen Verweisungen erschöpfen. Sinn und Zweck des § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG ist es nur, Gerichte von unnötigen Schreibarbeiten zu entlasten, aber nicht die Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts zu erweitern. Der Tatbestand des Beschlusses muss - trotz Bezugnahme auf das Vorbringen der Beteiligten hinsichtlich der Einzelheiten - das Antragsvorbringen der Strafgefangenen in seinem Kerngehalt wiedergeben, da andernfalls nicht geprüft und entschieden werden kann, ob die Strafvollstreckungskammer dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Darüber hinaus muss der Beschluss die Tatsachengrundlage so vollständig und zutreffend umschreiben, dass sie eine aus sich heraus verständliche und klare Grundlage für die anschließende rechtliche Würdigung der Strafvollstreckungskammer bietet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.03.2007 - 1 Ws 183/06, BeckRS 2007, 11814; OLG Hamburg, Beschl. v. 15.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 44/08, zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2005 - 1 Ws 185/05, BeckRS 2005, 07532; OLG Nürnberg Beschl. v. 21.12.2005 - 1 Ws 1055/0, zitiert nach juris; jew. m. w. Nachw.). Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind. Möglich ist hier gem. § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG die Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, allerdings nur, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung aus sich heraus nicht in Frage gestellt wird und deutlich wird, dass sich das Gericht diese Überlegungen zu eigen macht (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O. Abs. Nr. 15). Ein völliges Absehen von einer eigenen Begründung der Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Antragsgegners wird daher allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Diesen Darlegungs- und Begründungsanforderungen wird der angegriffene Beschluss in keiner Weise gerecht. Die Entscheidung enthält weder Ausführungen zum Vorbringen des Strafgefangenen und der Justizvollzugsanstalt noch zu dem Inhalt der angegriffenen Regelungen des Vollzugsplanes. Vielmehr verweist sie pauschal und vollumfänglich auf die Zuschrift der Justizvollzugsanstalt. Damit fehlt es bereits an der auch bei einer Verweisung auf Schriftstücke aus den Gerichtsakten nach § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG grundsätzlich erforderlichen gedrängten Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes. Eine zulässige Verweisung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nach § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG liegt nicht vor, da nicht auf den Vollzugsplan, sondern auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung verwiesen wurde. Dies ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG nicht zulässig. Vorliegend ist ein umfänglicher Verweis auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zudem erkennbar unzureichend, da diese zwar umfangreich die angefochtenen Regelungen des Vollzugsplans begründet, ohne jedoch selbst den Inhalt des Vollzugplans wiederzugeben. Da aber eine möglicherweise im Vollzugsplan nicht ausreichende Begründung einer Ermessensentscheidung nicht durch eine nachgeschobene Begründung im gerichtlichen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG geheilt werden kann (vgl. KG, Beschl. v. 06.02.2006 - 5 Ws 573/05, BeckRS 2006, 02205), ist die Begründung der gerichtlichen Entscheidung mangels Darstellung des Inhalts des Vollzugsplans lückenhaft. Das Verfahren war daher zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuweisen. IV. Die Aufhebung und Rückverweisung umfasst auch die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung. Nach § 120 Abs. 2 StVollzG sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist in Zivilsachen die Versagung von Prozesskostenhilfe mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug vom Amts- oder Landgericht ergangen ist. Eine Anfechtbarkeit ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO dann ausgeschlossen, wenn der Streitwert den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, also die Berufungssumme nicht erreicht wird, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe verneint. Diese Einschränkung des Rechtsmittels im Prozesskostenhilfeverfahren dient vor allem dem Zweck, zu vermeiden, dass eine im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in der Sache der - nicht anfechtbaren - Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptsache widerspricht oder diese präjudiziert (vgl. BGH Beschl. v. 18.05.2011 - XII ZB 265/10, NJW 2011, 2434 m.w.Nachw.). Für das Verfahren in Strafvollzugssachen folgt aus der entsprechenden Anwendung dieser Regelungen, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags dann unzulässig ist, wenn diese auf der mangelnden Erfolgsaussicht in der Sache beruht und wenn gegen die Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer kein Rechtsmittel gegeben ist. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht hier noch weiter und leitet aus den genannten zivilverfahrensrechtlichen Regelungen ab, dass kein Rechtsmittel zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht auch als Tatsacheninstanz mit der Hauptsache befasst werden kann. Da das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen keine Tatsacheninstanz ist, hat es nach dieser Auffassung auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz zu prüfen (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2009, 127 m.w.N.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage § 120 Rn. 3, 5). Diese Meinung berücksichtigt allerdings nicht, dass eine solche Beschränkung dann keinen Sinn macht, wenn die Sachentscheidung im Wege der Rechtsbeschwerde korrigiert werden kann, so dass die Gefahr von divergierenden Entscheidungen nicht besteht (so auch Senatsbeschluss v. 17.10.2011 - 1 Vollz (Ws) 13/11). Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung ist daher dann statthaft, wenn - wie hier - eine zulässige Rechtsbeschwerde erhoben wurde. Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt nach § 120 Abs. 2 StVollzG, § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine Monat ab Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung und wurde vorliegend eingehalten. Die sofortige Beschwerde hat auch vorläufigen Erfolg. Ob die Rechtsverfolgung letztlich in der Sache Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, muss nach Rückverweisung der Sache durch die Strafvollstreckungskammer erneut geprüft werden. V. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren. Das Rechtsbeschwerdeverfahren hatte zumindest vorläufigen Erfolg. Ob auch das Verfahren über die gerichtliche Entscheidung in der Sache Erfolgsaussicht hat, darf durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden, dies ist allein Aufgabe der für die erneute Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständigen Strafvollstreckungskammer (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage § 120 Rn. 3). Das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat über eine telefonisch eingeholte Auskunft der Justizvollzugsanstalt geprüft. Der Antrag auf Beiordnung eines Beistands für das Rechtsbeschwerdeverfahren war dagegen zurückzuweisen, weil das Verfahren mit diesem Beschluss bereits beendet ist. VI. Der Streitwert für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung konnte nach § 65 Satz 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen neu festgesetzt werden. Die Bestimmung des Streitwertes für beide Instanzen beruht auf § 60, § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antragsteller begehrt eine günstigere Beurteilung seiner Persönlichkeit im Hinblick auf Vollzugslockerungen und den offenen Vollzug. Bei einem Strafrest von über 5 Jahren bis zum notierten Strafende ist dieses Interesse mit 2.500,00 Euro angemessen bewertet (vgl. Feest/Kammann/Volckart, 5. Aufl. StVollzG § 121 Rn. 11).