Beschluss
12 W 23/12
KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0808.12W23.12.0A
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Leitsätze
1. Bei der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Registergerichts gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572 ZPO unterliegt nur dieser der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, nicht hingegen die dem Verfahren zu Grunde liegende Anmeldung selbst.(Rn.18)
2. Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung hat das Registergericht zum einen den Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und darüber hinaus die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.(Rn.16)
3. Das Löschungsverfahren gemäß § 398 FamFG ist ein gegenüber dem Anmeldeverfahren selbständig ausgestaltetes Verfahren, das nicht dazu dient, etwaige Fehler des ersteren zu korrigieren.
4. Das Registergericht darf nach § 398 FamFG nur solche Gesellschafterbeschlüsse löschen, die wegen ihres gesetzwidrigen Inhalts, nicht aber wegen anderer Mängel nichtig sind.(Rn.19)
5. Für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen allgemein steht den Gesellschaftern das Anfechtungsverfahren zur Verfügung.(Rn.19)
6. Als "öffentliches Interesse" i.S.d. § 398 FamFG kommt nicht das Interesse der Gesellschafter, wohl aber das der Gesellschaftsgläubiger in Betracht.(Rn.20)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 22. Dezember 2011 gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgericht Charlottenburg vom 06. Dezember 2011 wird hinsichtlich des Antrages zu 2. als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 2. trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat die der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Registergerichts gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572 ZPO unterliegt nur dieser der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht, nicht hingegen die dem Verfahren zu Grunde liegende Anmeldung selbst.(Rn.18) 2. Bei der Ermessensentscheidung über die Aussetzung hat das Registergericht zum einen den Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und darüber hinaus die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.(Rn.16) 3. Das Löschungsverfahren gemäß § 398 FamFG ist ein gegenüber dem Anmeldeverfahren selbständig ausgestaltetes Verfahren, das nicht dazu dient, etwaige Fehler des ersteren zu korrigieren. 4. Das Registergericht darf nach § 398 FamFG nur solche Gesellschafterbeschlüsse löschen, die wegen ihres gesetzwidrigen Inhalts, nicht aber wegen anderer Mängel nichtig sind.(Rn.19) 5. Für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen allgemein steht den Gesellschaftern das Anfechtungsverfahren zur Verfügung.(Rn.19) 6. Als "öffentliches Interesse" i.S.d. § 398 FamFG kommt nicht das Interesse der Gesellschafter, wohl aber das der Gesellschaftsgläubiger in Betracht.(Rn.20) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 22. Dezember 2011 gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgericht Charlottenburg vom 06. Dezember 2011 wird hinsichtlich des Antrages zu 2. als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 2. trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie hat die der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit mehrerer während einer Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 2010 gefasster Beschlüsse, durch die zum einen die Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2. sowie einer anderen Gesellschafterin, der K... ehf. eingezogen sowie die ursprünglich als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. in das Handelsregister eingetragenen ... H... und ... S... abberufen worden sind. Streitig ist zwischen den Beteiligten bereits die Frage der ordnungsgemäßen Einberufung der Gesellschafterversammlung, der ordnungsgemäßen Ergänzung der Tagesordnung und - in der Folge - die ordnungsgemäße Beschlussfassung mit den erforderlichen Mehrheiten sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschafterversammlung. Die Beteiligte zu 2. hat vor dem Landgericht Berlin Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beschluss vom 28. Juni 2010 über die Abberufung der Geschäftsführer H... und S... , der Grundlage für die auf Antrag der Beteiligten zu 1. vom 29. Juni 2010 am 07. Juli 2010 erfolgte Eintragung ist, nichtig ist. Eine rechtskräftige Entscheidung ist bislang nicht mitgeteilt worden (vgl. Bl. IV 179). Die Beteiligte zu 2. hatte allerdings bereits am 01. Juli 2010 beim Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 95 O 58/10 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Beteiligten zu 1. die Vollziehung der Beschlüsse vom 28. Juni 2010 untersagt worden war. Diese einstweilige Verfügung wurde von der Beteiligten zu 2. jedoch erst am 07. Juli 2010 beim Registergericht eingereicht und lag der zuständigen Rechtspflegerin zum Zeitpunkt der Eintragung der Abberufung der Geschäftsführer noch nicht vor. Gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. Dezember 2011 (95 O 58/10) hat die Beteiligte zu 1. Berufung eingelegt. Eine rechtskräftige Entscheidung ist auch zu dieser Frage bislang nicht mitgeteilt worden (vgl. Bl. IV 179). Die Beteiligte zu 2. hatte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Juli 2011 (Bl. III 1) beim Amtsgericht Charlottenburg beantragt, die unter dem 07. Juli 2010 in das Handelsregister der Beteiligten zu 1. eingetragene Abberufung der Geschäftsführer H... und S... sowie die Eintragung der Alleinvertretungsberechtigung des nach deren Löschung allein verbliebenen Löschung weiteren Geschäftsführers W... nach § 395 FamFG von Amts wegen zu löschen, da sie auf einem Scheinbeschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 2010 beruhe und durch diese falsche Eintragung bereits erhebliche Schäden für die Gesellschafter und Dritte entstanden seien (Bl. III 1 ff.) Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 06. Dezember 2011 das unter dem 11. Juli 2011 von der Beteiligten zu 2. beantragte Verfahren ausgesetzt und die Aussetzung damit begründet, dass die Entscheidung des Registergerichts in diesem Verfahren vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist, über das in einem anderen anhängigen Verfahren vor dem Landgericht entschieden werde. Gegen diesen ihr am 09. Dezember 2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Dezember 2011 Beschwerde eingelegt und beantragt: „1. Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Dezember 2011, AZ: HRB 107840 B-A-717106/2011 wird aufgehoben. 2. Die unter dem 7. Juli 2010 in das Handelsregister der R... GmbH eingetragene Abberufung der Geschäftsführer ... H... und ... S... sowie die Eintragung der Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers ... W... wird nach § 395 FamFG von Amts wegen gelöscht.“ Sie begründete ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012. Das Registerverfahren sei nicht vorgreiflich für den beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit. Die angegriffene Entscheidung berücksichtige rechtsfehlerhaft nicht, dass die Eintragung der Abberufung der beiden Geschäftsführer H... und S... im krassen Widerspruch zum die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 01. Juli 2010 bestätigenden urteil vom 01. Dezember 2010 und durch die Handelsregistereintragung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Dadurch komme es zu einer nicht vertretbaren Diskrepanz zwischen der im Handelsregister der Beteiligten zu 1. wiedergegebenen und der materiellen Rechtslage. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Dritte auf die falsche Handelsregistereintragung vertrauten und die Beteiligte zu 1. dadurch unzulässig gebunden werde. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 20. Januar 2012 der Beschwerde nicht abgeholfen. B. I. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist des weiteren gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig. Die Beteiligte zu 2. ist auch beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt gegen Beschlüsse gemäß § 21 FamFG ist jeder Beteiligte (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 21 Rn. 32), damit also auch die Beteiligte zu 2. als Mitgesellschafterin der Beteiligten zu 1. Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist hier der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2010, 215, juris Rn. 2). Die sofortige Beschwerde ist dennoch hinsichtlich des Antrages zu 2. unzulässig. Dieser ist nämlich schon auf ein nicht zulässiges Ziel gerichtet (vgl. dazu OLG Köln, a.a.O., Rn. 3). Über den Sachantrag auf amtswegige Löschung der Abberufung der Geschäftsführer H... und S... sowie der Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers ... W... aus der Anmeldung vom 11. Juli 2011 - wiederholt mit der Beschwerde vom 22. Dezember 2011 - ist abschließend zu entscheiden, aber durch das Amtsgericht Charlottenburg, nicht durch das Kammergericht. Bei der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss unterliegt nur dieser der Nachprüfung des Beschwerdegerichts, also insbesondere die Frage, ob die Aussetzungsvoraussetzungen des § 21 FamFG vorliegen, nicht hingegen die Anmeldung selbst (BayObLG NJW-RR 2000, 181, 182; OLG Köln a.a.O., juris Rn. 4; MK-ZPO/Krafka, FamFG, 2010, § 381 Rn. 10; Bumiller/Winkler, FamFG, 10. Aufl. 2010, § 381 Rn. 14). Die Sachentscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist weiterhin beim Registergericht anhängig und von diesem zu entscheiden, nachdem über die Beschwerde gegen die Aussetzung, die allein beim Kammergericht anhängig ist, entschieden worden ist. II. Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich des zulässigen Antrages zu 1. unbegründet. Das Registergericht kann gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG aus wichtigem Grund das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Ein solches Rechtsverhältnis bildet hier die Wirksamkeit der auf der Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 2010 gefassten Beschlüsse (vgl. Keidel/Heinemann, a.a.O., § 381 Rn. 7 m.w.N.). Eine Anfechtungsklage gegen die Gesellschafterbeschlüsse vom 28. Juni 2010 ist erhoben. Über sie ist jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden. Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Ansicht der Beteiligten zu 2. kommt es auf die Frage, ob das hiesige Verfahren vorgreiflich für die im Zivilprozessweg zu verfolgende Anfechtungsklage ist, nicht an. Vielmehr ist von der Entscheidung über die Anfechtungsklage durch das Zivilgericht über die Wirksamkeit der auf der Gesellschafterversammlung vom 28. Juli 2010 gefassten Beschlüsse abhängig, ob die Abberufung der beiden Geschäftsführer H… und S… ggf unwirksam und deren Löschung im Handelsregister wieder zu löschen ist. Das Registergericht darf das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann aussetzen, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht. Die Entscheidung steht in seinem Ermessen (Bork/Jakoby/Schwab/Müther, FamFG, 2009, § 21 Rn. 11). Bei der Ermessensentscheidung ist zum einen der Zweck der Aussetzungsvorschriften zu berücksichtigen, nämlich die Vermeidung einer doppelten Prüfung von identischen Fragen (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, a.a.O., § 21 Rn. 1). Des weiteren sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen; bedarf es z. B. wegen einer Haftungsregelung (§ 176 HGB) einer sofortigen Eintragung, so spricht dies gegen eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. Keidel/Heinemann, a.a.O., § 381 Rn. 10 m. w. N.). Zu beachten ist jedoch, dass in jedem Fall eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Fallgestaltungen, die per se eine Aussetzung ver- oder gebieten, gibt es nicht (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/ Müther, a. a. O. § 381 Rn. 6). Wird beispielsweise einer gegen einen Beschluss erhobenen Anfechtungsklage zweifelsfrei keine Erfolgsaussicht beigemessen, so ist das Registergericht nicht an der Eintragung gehindert; sind die Erfolgsaussichten nicht sicher zu beurteilen, so spricht dies für eine Aussetzung (vgl. BGH NJW 1990, 2747 für den Fall einer Anfechtungsklage gegen einen Verschmelzungsbeschluss). Ob das Beschwerdegericht insoweit anstelle des Amtsgerichts nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen entscheidet (so: KG (1. ZS) NJW 1967, 401; Bumiller/Harders, a. a. O. § 381 Rn. 14) oder ob der Prüfungsumfang sich auf Verfahrens- und Ermessensfehler beschränkt (so KG (8. ZS), MDR 2007, 736, juris Rn. 3, zu § 148 ZPO; Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, a. a. O., § 21 Rn. 19 m. w. N. zum Meinungsstand bei Rn. 18), kann hier dahin stehen, da der Senat auch bei Zugrundelegen eigener Ermessenserwägungen zu dem Ergebnis kommt, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Nach § 398 FamFG kann ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH gemäß § 395 FamFG als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Zu solchen Beschlüssen gehören auch die über Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers (BayObLG, DB 1995, 2517, juris Rn. 13; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 398 Rn. 11). Daraus folgt ein gegenüber einer Anmeldung zur Eintragung stark eingeschränktes Prüfungsrecht des Registergerichts (BayObLG, a.a.O.). Das Löschungsverfahren ist nämlich ein gegenüber dem Anmeldeverfahren selbständig ausgestaltetes Verfahren und dient nicht dazu, etwaige Fehler des ersteren zu korrigieren. Die Löschung soll nicht bewirken, das Register von unwirksamen und unrichtigen Eintragungen zu befreien; sie hat vielmehr den Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen (BayObLG, a.a.O., juris Rn. 14; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 395 Rn. 1). Nach dem Wortlaut des § 398 FamFG muss der als nichtig zu löschende Beschluss seinem Inhalt nach und nicht durch die Art seines Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht gegeben, wenn der Beschluss unter Verletzung der Vorschriften über die Berufung der Versammlung oder über die Abstimmung zustande gekommen ist oder weil der Inhalt des Beschlusses gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verstößt (vgl. BayObLG a.a.O. m.w.N.). Der Registerrichter darf nach § 398 FamFG nur solche Beschlüsse löschen, die wegen gesetzwidrigen Inhalts, nicht aber wegen anderer Mängel nichtig sind. Für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen allgemein steht den Gesellschaftern das Anfechtungsverfahren zur Verfügung (BayObLG, a.a.O.). Damit hat es der Gesetzgeber grundsätzlich den Beteiligten überlassen, eine etwaige Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen wegen Verletzung ihrer Interessen selbst geltend zu machen (BayObLG, a.a.O.; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 398 Rn. 16). § 398 FamFG schafft nur die Möglichkeit, solche Beschlüsse, die Interessen verletzen, deren Wahrnehmung nicht den Beteiligten selbst überlassen bleiben darf, aus dem Register zu löschen und so den Schein dauernder öffentlicher Anerkennung zu zerstören (BayObLG, a.a.O. m.w.N.). Um einen solchen Beschluss handelt es sich aber gerade nicht. Als öffentliches Interesse i.S.d. § 398 FamFG kommt nicht das der Gesellschafter, wohl aber das der Gesellschaftsgläubiger in Betracht (Keidel/Heinmann, a.a.O., Rn. 16). Das Interesse der Beteiligten zu 2. scheidet folglich aus. Gesellschaftsgläubiger sind hier aber - soweit ersichtlich - nicht betroffen, da diese - wie die Beteiligte zu 2. selbst in ihrer Beschwerdebegründung feststellt - durch die Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens - hier vor allem § 15 Abs. 3 HGB - geschützt sind. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2. hat das Amtsgericht Charlottenburg folglich zu Recht das Verfahren auf Löschung der Löschung der beiden Geschäftsführer H... und S... ausgesetzt. Soweit die Beteiligte zu 2. einwendet, die Löschung verstoße gegen dessen durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, ist - wie das Registergericht in seinem Nichtabhilfe-Beschluss zutreffend festgestellt hat - davon auszugehen, dass es sich bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um ein sog. „summarisches“ Verfahren handelt, in dem vorliegend das Landgericht die Frage der Nichtigkeit des fraglichen Beschlusses offen gelassen hat. Zudem ist selbst dieses Verfahren bislang nicht rechtskräftig entschieden. Somit ist auch ein Verfahrensmangel nicht feststellbar. Wollte man einen solchen dennoch bejahen, würde dieser - wie das Amtsgericht Charlottenburg zutreffend festgestellt hat - bei der hier vorliegenden deklaratorischen Eintragung (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 39 Rn. 24) die Löschung der Löschung der Geschäftsführer H... und S... nicht rechtfertigen. Vielmehr muss die Eintragung auch sachlich unrichtig sein (KG, Rpfleger 1966, 181, Tenor zu 1. und Gründe; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 441), was auch für Löschungen gilt (OLG Hamm, GmbHR 2001, 820, juris Rn. 14 m.w.N.). Ferner hat das Registergericht zutreffend auf das bei der Löschung gegenüber der Anmeldung stark eingeschränkte Prüfungsrecht des Handelsregisters hingewiesen (vgl. dazu Keidel/Heinemann, a.a.O., § 398 Rn. 3). Das führt dazu, dass die Löschung einer Eintragung nur dann erfolgen darf, wenn die Unzulässigkeit der Eintragung nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne vernünftigen Zweifel zu bejahen ist (OLG München, GmbHR 2010, 527, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, wenn der Gesellschafterbeschluss unter Verletzung der Vorschriften über die Einberufung der Gesellschafterversammlung oder über die Abstimmung zustande gekommen ist oder weil der Inhalt des Beschlusses gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verstößt (OLG München, a.a.O.). Für die Geltendmachung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse steht den Gesellschaftern das Anfechtungsverfahren zur Verfügung (vgl. OLG München, a.a.O.). Die Beteiligte zu 2. hat weder dargetan, noch ist ersichtlich, dass der Gesellschafterbeschluss vom 28. Juni 2010 inhaltliche Mängel aufweist. Solche kommen bei der Bestellung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Beschluss z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit des bestellten Geschäftsführers nichtig ist (vgl. OLG München, a.a.O., juris Rn. 11). Solche Mängel sind aber nicht vorgetragen. Stattdessen rügt die Beteiligte zu 2., dass der Abwahlbeschluss von der Mitgesellschafterin R... Holding herbeigeführt worden sei, als die weiteren Mitgesellschafter die Gesellschafterversammlung bereits verlassen hätten, so dass die Mehrheitsverhältnisse nicht beachtet seien. Die Beteiligte zu 2. macht damit ausschließlich Mängel geltend, die das Ob und die Art des Zustandekommens eines Gesellschafterbeschlusses betreffen. Diese sind jedoch - wie oben dargelegt - im Amtslöschungsverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. OLG München, a.a.O.). Die auf diese Einwände gestützte Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses ist ausschließlich im Anfechtungsverfahren geltend zu machen (vgl. OLG München, a.a.O.). C. I. Die Entscheidung über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. II. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Für die Festsetzung des Geschäftswerts ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels. Das Interesse der Beteiligten zu 2. an der angeregten Amtslöschung schätzt der Senat auf 10.000 € (vgl. OLG München a.a.O., juris Rn. 13). III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).