Urteil
3 U 70/07
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betreiber einer Diskothek kann gegen die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Eigentümer oder dessen Geschäftsführer Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen (§§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB; § 940 ZPO).
• Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt einen betriebsbezogenen, rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie darauf abzielt, den Betrieb zu stören.
• Ein Recht zur Selbsthilfe durch Unterbrechung von Versorgungsleitungen besteht nicht, wenn die Versorgungsverträge mit dem Energieversorger bestehen; die Eigentümer können aus ihrer Rolle als Vertragspartner gegenüber dem Versorgungsunternehmen kein Selbsthilferecht gegen den Betreiber herleiten.
• Für die Anordnung einstweiliger Unterlassungen müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) nachgewiesen werden; bloße Ankündigungen weiterer Eingriffe begründen das Erforderliche zur Abwendung wesentlicher Nachteile.
• Weitergehende Anträge (Unterlassung der Unterbrechung der Wasserversorgung oder sonstiger Medien, sowie Ansprüche gegen unbeteiligte Personen) sind nur bei konkreter und glaubhaft gemachter Sachlage begründbar; bloße Behauptungen und nicht überzeugende Zeugenaussagen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Unterlassung der Stromunterbrechung gegenüber Vermieter/Geschäftsführer • Der Betreiber einer Diskothek kann gegen die Unterbrechung der Stromversorgung durch den Eigentümer oder dessen Geschäftsführer Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen (§§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB; § 940 ZPO). • Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt einen betriebsbezogenen, rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie darauf abzielt, den Betrieb zu stören. • Ein Recht zur Selbsthilfe durch Unterbrechung von Versorgungsleitungen besteht nicht, wenn die Versorgungsverträge mit dem Energieversorger bestehen; die Eigentümer können aus ihrer Rolle als Vertragspartner gegenüber dem Versorgungsunternehmen kein Selbsthilferecht gegen den Betreiber herleiten. • Für die Anordnung einstweiliger Unterlassungen müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) nachgewiesen werden; bloße Ankündigungen weiterer Eingriffe begründen das Erforderliche zur Abwendung wesentlicher Nachteile. • Weitergehende Anträge (Unterlassung der Unterbrechung der Wasserversorgung oder sonstiger Medien, sowie Ansprüche gegen unbeteiligte Personen) sind nur bei konkreter und glaubhaft gemachter Sachlage begründbar; bloße Behauptungen und nicht überzeugende Zeugenaussagen genügen nicht. Die Verfügungsklägerin betrieb eine Diskothek in Gewerberäumen, die sie ursprünglich von der Verfügungsbeklagten zu 1. gemietet hatte. Nach Mietstreitigkeiten und Kündigung bestanden Auseinandersetzungen über Mietrückstände; der Verfügungsbeklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Vermieterin und Eigentümer des Grundstücks, ein Zwangsverwalter war bestellt. Die Verfügungsklägerin schloss anschließend mit dem Zwangsverwalter einen neuen Mietvertrag. Am 09.03.2007 unterbrachen die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. die Stromversorgung der Diskothek; weitere Unterbrechungen wurden angekündigt. Das Amtsgericht erließ einstweilige Verfügungen zu Gunsten der Betreiberin, das Landgericht hob eine solche Verfügung auf und wies den Antrag ab. Die Verfügungsklägerin legte Berufung ein und verlangte erneut einstweiligen Rechtsschutz gegen die Unterbrechung von Strom, Wasser und sonstigen Medien sowie die Androhung von Zwangsmitteln. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; das Oberlandesgericht hat die Sache geprüft und die erstinstanzliche Entscheidung teilweise aufgehoben. • Verfügungsanspruch bei Stromunterbrechung: Die Unterbrechung der Stromversorgung durch die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. ist ein rechtswidriger, betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin und begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB (vgl. BGH-Rechtsprechung zum Schutz des Betriebs). • Rechtfertigung fehlt: Ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor. Die Beklagten sind nicht als Lieferanten des Stroms gegenüber der Verfügungsklägerin anzusehen; der eigentliche Liefervertrag besteht mit dem Versorgungsunternehmen bzw. ggf. dem Zwangsverwalter. Ein vertraglicher Leistungsverzicht oder Selbsthilferecht (analog § 229 BGB) ist nicht gegeben. • Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit): Die Androhung weiterer Eingriffe nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Wiederholungsankündigung rechtfertigen die einstweilige Regelung, weil erhebliche Nachteile für die wirtschaftliche Tätigkeit der Verfügungsklägerin zu befürchten sind (§ 940 ZPO). • Abweisung weitergehender Anträge: Die Antragspunkte zur Unterlassung der Unterbrechung der Wasserversorgung und sonstiger Medien sind nicht bewiesen; die Klägerin hat konkrete Vorfälle nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Verfügungsbeklagte zu 3. die Stromunterbrechung veranlasst oder vorgenommen hat. • Androhung von Zwangsmitteln: Die Androhung bzw. Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gegen die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. ist nach § 890 ZPO gerechtfertigt, um die Wirksamkeit der Unterlassungsverfügung zu sichern. Der Senat hat die Berufung der Verfügungsklägerin überwiegend stattgegeben und im Wege der einstweiligen Verfügung den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. untersagt, die Stromversorgung der von der Klägerin genutzten Diskothek zu unterbrechen oder einzuschränken; für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht. Der weitergehende Antrag auf Unterlassung der Unterbrechung der Wasserversorgung und sonstiger Medien sowie der Antrag gegen den Verfügungsbeklagten zu 3. wurden abgewiesen, weil die Klägerin diese Eingriffe nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Stromunterbrechung einen rechtswidrigen, betriebsbezogenen Eingriff darstellt und kein Rechtfertigungsgrund ersichtlich ist; gleichzeitig fehlten für die übrigen Maßnahmen ausreichende Beweise. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden wie im Urteil geregelt; der Rechtsstreit wurde insoweit zugunsten der Verfügungsklägerin entschieden, weil der Schutz ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vor weiteren Störungen dringlich erschien.