Urteil
4 U 163/12
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2020:1124.4U163.12.00
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Leitsätze
1. Der Einwand des Bestellers, der Werklohn des Unternehmers sei derzeit mangels Abnahme der Werkleistung nicht fällig, setzt voraus, dass das Hindernis behoben werden, die Werkleistung also noch erfolgen kann. Letzteres ist jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt (Anschluss BGH, Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 59/94, zitiert nach juris, NJW-RR 1996, 883).(Rn.100)
2. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Anderenfalls könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, juris m.w.N., NJW 2000, 3718).(Rn.139)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27.11.2012, Az. 4 O 133/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 12.267,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 150,00 EUR seit dem 24.03.2004 und aus 12.118,26 EUR seit dem 08.08.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 14/02 LG Neubrandenburg trägt die Klägerin zu 14 Prozent und die Beklagte 86 Prozent.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand des Bestellers, der Werklohn des Unternehmers sei derzeit mangels Abnahme der Werkleistung nicht fällig, setzt voraus, dass das Hindernis behoben werden, die Werkleistung also noch erfolgen kann. Letzteres ist jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt (Anschluss BGH, Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 59/94, zitiert nach juris, NJW-RR 1996, 883).(Rn.100) 2. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Anderenfalls könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, juris m.w.N., NJW 2000, 3718).(Rn.139) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27.11.2012, Az. 4 O 133/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 12.267,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 150,00 EUR seit dem 24.03.2004 und aus 12.118,26 EUR seit dem 08.08.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 14/02 LG Neubrandenburg trägt die Klägerin zu 14 Prozent und die Beklagte 86 Prozent. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Die Klägerin, ein Bauunternehmen für schlüsselfertiges Bauen, verlangt von der beklagten Bauherrin Restwerklohn sowie Schadensersatz wegen zweier in Verlust geratener Generalschlüssel; die Beklagte beansprucht im Rahmen ihrer Widerklage Schadensersatz sowie Vorschuss und Ersatz von Mängelbeseitigungskosten wegen Baumängeln. Die Beklagte ließ sich von der Klägerin ein Einfamilienhaus (1 1/2-geschossig) unter der Anschrift ... errichten. Zunächst hatte sie der Klägerin den Auftrag zum Bau eines Hauses Typ ... x it Unterkellerung (Bauvertrag vom 14./27.11.1997 - Anlage K 22) erteilt. Zur Übergabe des bereits unterzeichneten Bauvertrages befand sich die Beklagte am 27.11.1997 im Hause der Klägerin. Anlässlich eines hierbei geführten Gespräches, an welchem von Seiten der Klägerin der Herren ... und ... teilnahmen, kam man überein stattdessen ein Haus ohne Unterkellerung, jedoch mit Einliegerwohnung (“ ... Spezial schlüsselfertig“) für ausgewiesene Baukosten in Höhe von 368.900 DM zu bauen. Die (weiteren) Planungen sollten auf Grundlage des Typs ... x unter Berücksichtigung der getroffenen Absprachen erfolgen (Bauvertrag vom 09.12./11.12.1997 - Anlage K 1). Anlässlich der Besprechung wurde der Beklagten der Prospekt zum Haustyp ... (1 1/2-geschossig) vorgelegt, welcher unter der Grundrissskizze für das Erdgeschoss eine „Wohnfläche EG 97,51 m²“ und unter einer solchen für das Dachgeschoss eine „Wohnfläche DG 95,37 m²“ benennt; unter der (Teil)Überschrift „ ... “ findet sich die Zahl „192,88 m²“ (Anlage B 5). Vertragsbestandteil waren die „Bau- und Leistungsbeschreibung für ein Haus ohne Kellergeschoss ( ... 1 bis 10)“ sowie geänderte Grundrissskizzen des Haustyps ... 7. Die Planungsarbeiten für das Haus erfolgten von März bis Anfang Juni 1998. Ein am 09.03.1998 von der Beklagten unterzeichneter und mit Bescheid vom 14.05.1998 bewilligter Fördermittelantrag für generationsverbundenes Bauen weist eine Wohnfläche von 165,04 m² aus (Anlage K 21). Unter dem 05.05.1998 fertigte der Zeuge ..., der bei der Klägerin seinerzeit beschäftigte Architekt für die Genehmigungsplanung eine Wohnflächenberechnung (Anlage B 15) nach der DIN 277 mit einer ausgewiesenen Wohnfläche von insgesamt 180,46 m² an. Die Parteien vereinbarten abweichend vom Bauvertrag Mehr- und Minderleistungen zu einem Gesamtmehrbetrag von 25.831,69 EUR (Anlage K 2 bis K 11). Zu den von der Klägerin abgerechneten Mehrleistungen zählt eine Konservierung des Dachstuhls mit „Thüringer Waid“. Dem vorausgegangen war eine Vereinbarung der Parteien (Projektbestätigung vom 21.05.1998 - Anlage B18), zur Behandlung des Dachstuhls nur Holzschutzmittel einzusetzen, die laut Ökotest Sonderheft 20/96 als empfehlenswert eingestuft worden sind; ein entsprechender Nachweis sollte von der Klägerin geführt und ggf. anfallende Mehrkosten sollten von der Beklagten getragen werden. Mit Kurzbrief vom 16.07.1998 teilte die Klägerin unter Beifügung von Produktinformationen mit, dass beabsichtigt sei, das Holz für den Dachstuhl mit „Basilit“ zu behandeln. Gleichzeitig bat sie die Beklagte um Rückäußerung, ob sie mit der Verwendung des genannten Mittels einverstanden sei. Mit Schreiben vom 21.07.1998 widersprach die Beklagte der angekündigten Verwendung des Holzschutzmittels „Basilit“. Gleichzeitig bat sie um Prüfung einer Imprägnierung mit „Thüringer Waid“ (Anlage K 28). Daraufhin unterbreitete die Klägerin am 24.07.1998 ein Angebot zur Imprägnierung des Dachstuhls mit „Thüringer Waid“ zu einem (Mehr)Preis von 4.225,07 DM (Anlage K 29). Dieses Angebot lehnte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 28.07.1998 (Anlage K 30) mit Verweis auf eine persönliche Absprache zwischen ihr und der den Dachstuhl anfertigenden Firma ab, wonach sich diese Firma für den Dachstuhl nicht imprägniertes Holz liefern lassen sollte, die Schnittstellen und später unzugängliche Holzflächen während der Bauausführung mit „Adolit B“ behandelt werden sollten und eine zusätzliche bzw. ergänzende Konservierung des Dachstuhls mit „Thüringer Waid“ anschließend durch die Beklagte selbst vorgenommen werden sollte. Hierauf teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.07.1998 (Anlage K 31) mit, dass dem nicht zugestimmt werden könne, anderenfalls eine Übernahme der Gewährleistung für eine dauerhafte Konservierung des Dachstuhls nicht gegeben sei; insoweit werde um Bestätigung des Angebots betreffend die Holzschutzbehandlung mit „Thüringer Waid“ gebeten, anderenfalls der Dachstuhl mit der vorgesehenen Standardkonservierung „Basilit KVD“ eingebaut werde. Die Beklagte bestätigte daraufhin am 01.08.1998 den Auftrag zur Behandlung des Dachstuhls mit „Thüringer Waid“ (Anlage K 32). Zudem wies der Bauleiter der Klägerin (Sauermilch) die Beklagte am 08.07.1998 und am 21.07.1998 jeweils darauf hin, dass es sich bei dem von ihr gewünschten Imprägnierungsmittel um kein Mittel handele, das in der Holzschutzliste aufgeführt sei und dass die Verwendung dieses Mittels damit nicht der DIN entspreche. Die Beklagte erhielt von der Klägerin während der Bauphase sukzessive zwei Generalschlüssel für das noch nicht fertiggestellte Haus. Bei Verlust eines Schlüssels sollte vereinbarungsgemäß ein Unkostenbeitrag in Höhe von 700,00 DM gezahlt werden. Der erste zunächst überreichte Schlüssel ist auf Seiten der Beklagten unstreitig verloren gegangen. Die Beklagte bewohnt das Haus seit dem 25.02.1999. Bis zum Einzug der Beklagten fanden mehrere Teilabnahmen statt. Letzte Teilabnahmen erfolgten am Tage des Einzugs der Beklagten (Abnahmeprotokolle - Anlagenkonvolut K 13 -). Mit an die Klägerin gerichtetem Anwaltsschriftsatz vom 04.03.1999 teilte die Beklagte mit, die Abnahme zu verweigern bis zur Beseitigung der von ihr (im Weiteren) aufgeführten Mängel (Anlage B 7). Weitere Mängel zeigte sie mit Schreiben vom 10.01.1999 (Anlage B 92) und mit Schreiben vom 25.03.1999 (Anlage B 93) an. Die Beklagte hat gestützt auf die vorgerichtlich erhobenen Mängelrügen die Zahlung des noch offenen Restwerklohns verweigert. Auf Antrag beider Parteien wurde ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet (3 OH 14/02 LG Neubrandenburg). Die Klägerin hat ihren Restwerklohn in Höhe von 13.869,37 EUR (= 27.126,12 DM) sowie Schadensersatz in Höhe von 715,80 EUR (= 1.400,00 DM) für die an die Beklagte ausgehändigten und in Verlust geratenen Generalschlüssel gerichtlich geltend gemacht. Zur Höhe des Restwerklohns hat die Klägerin ausgehend vom vereinbarten Pauschalpreis zu den zwischen den Parteien vereinbarten Mehr- und Minderleistungen vorgetragen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe das Haus jedenfalls durch ihren Einzug im Februar 1999 schlüssig abgenommen. Das Bauvorhaben sei auch abnahmefähig und eine Abnahmeverweigerung durch die Beklagte treuwidrig, denn das Haus sei (im Wesentlichen) mangelfrei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.585,17 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung sowie widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 183.444,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 46.500,00 EUR seit dem 31.01.2003 und aus einem Betrag in Höhe von 136.944,58 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Bezogen auf ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte vorgetragen, sie habe wegen der Kündigung ihres Mietvertrages in das Haus einziehen müssen. Wegen einer Vielzahl von Baumängeln sei das Haus nicht abnahmefähig. Ihre nur wenige Tage nach dem Einzug erfolgte schriftliche Mängelrüge und ihre darin enthaltene ausdrücklich erklärte Weigerung, das Haus abzunehmen, stehe einer Abnahme entgegen. Bezogen auf den beanspruchten Restwerklohn sei die Schlussrechnungsforderung unrichtig, es seien 5.314,05 EUR zu viel abgerechnet worden. Die Generalschlüssel nebst Schlössern habe sie mit einem Begleitschreiben vom 19.10.1999 (Anlage B 10) am 21.10.1999 persönlich in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen. Zu ihren mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen hat sie behauptet, die Klägerin schulde ihr eine Abgeschlossenheit von zwei Wohnungen sowie eine (Gesamt)Wohnfläche von 192,88 m². Sie hat ihre Auffassung zum Vertragssoll bezogen auf eine Abgeschlossenheit der Wohnungen und auf eine Wohnfläche von 192,88 m² auf den ihr vor Vertragsschluss übergebenen Prospekt zum Haustyp ... 7 gestützt. Diesen Bauverpflichtungen sei die Klägerin nicht nachgekommen. Für die vom behaupteten Bausoll abweichende Wohnfläche hat sie Minderung und den Ausgleich eines Mietschadens beansprucht. Im Übrigen hat sie weitere Mängel an der Werkleistung der Klägerin gerügt. Für die Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel hat sie - gestützt auf das noch im OH-Verfahren erstellte (Erst)Gutachten vom 17.12.2002 - Kostenvorschuss, Schadensersatz bzw. Minderung (zunächst) in Höhe von 53.300,00 EUR, und zwar „unbegründete Herstellungskosten in Höhe von 21.500,00 EUR, Minderung wegen Wohnflächenabweichung in Höhe von 24.500,00 EUR, Minderung wegen Schallschutzmängeln in Höhe von 7.100,00 EUR, Minderung wegen fehlender Stufe Haupteingang in Höhe von 150,00 EUR, Minderung wegen Schiefstellung der Wand in Höhe von 500,00 EUR“) beansprucht. Mit Schriftsatz vom 01.08.2007 hat sie ihre Widerklage erweitert „um die ... festgestellten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von (21.052,83 EUR + 860,00 EUR =) 21.912,83 EUR abzüglich der rechnerisch richtigen Schlussrechnungsforderung von 9.271,11 EUR, 12.641,72 EUR“. Weitere Erhöhungen der Widerklage sind mit Schriftsätzen vom 09.12.2008, 01.12.2009 sowie (zuletzt) vom 20.12.2010, teilweise unter Behauptung weiterer Mängel erfolgt. Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt und hierzu u.a. behauptet, die Beklagte sei am 27.11.1997 in dem unmittelbar vor Unterzeichnung des zweiten Bauvertrages geführten Gespräch darauf hingewiesen worden, dass die für die Eltern vorgesehene Wohnung im Dachgeschoss keine DIN-gerechte, d.h. abgeschlossene Einliegerwohnung sein werde, sofern von der Beklagten kein zusätzliches Geld für die Erfüllung höherer Schallschutzanforderungen ausgegeben werde, da nur bei Erfüllung dieser höheren Schallschutzanforderungen die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung möglich sei. Die Beklagte habe daraufhin erklärt, dass die Schallschutzanforderungen für den Erhalt einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht eingehalten werden müssten, da die Wohnung nicht zur Vermietung, sondern für ihre Eltern vorgesehen sei. Zusätzlich zu einer an die Wünsche der Beklagten angepassten Planung des Hauses ... -7 habe der Architekt ... eine Wohnflächenberechnung für das Haus ... -7 nach der II. Berechnungsverordnung gefertigt, da eine solche Berechnung für die Beantragung der Fördermittel erforderlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge ... darauf hingewiesen, dass die in dieser Wohnflächenberechnung ausgewiesene Wohnfläche geringer als die Fläche auf dem Prospekt oder den Bauzeichnungen bzw. dem späteren Bauantrag sein werde. Der Beklagten seien am 09.12.1997 die Zeichnungen vom 08.12.1997, die auf Grundlage der am 27.11.1997 getroffenen Absprachen gefertigt worden seien, sowie die dazugehörige Wohnflächenberechnung vom 27.11.1997 über 170,54 m² (Anlagen K 17/24) zusammen mit dem neuen, das tatsächlich durchgeführte Bauvorhaben betreffenden und streitgegenständlichen Bauvertrag vorgelegt worden. Hierbei sei die Beklagte nochmals darauf hingewiesen worden, dass die Wohnflächenberechnung für das Fördermittelinstitut (Anlagen K 17/24) nach der II. Berechnungsverordnung vorgenommen worden sei und dass die darin ausgewiesene Wohnfläche deshalb geringer als die Fläche in dem Prospekt oder den Bauzeichnungen bzw. dem späteren Bauantrag sei, da die Flächenangaben in den Prospekten, Bauzeichnungen und Bauanträgen auf Grundlage der DIN 277 erfolgten. Die Abweichungen bei den als Anlage K 17 und B 16 vorgelegten Wohnflächenberechnungen hätten ihren Grund in den von der Beklagten wiederholt geäußerten Änderungswünschen in Bezug auf die Innenaufteilung der Räume; insoweit seien Anpassungen notwendig geworden. Zur Behandlung des Dachstuhls hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte hätte nach Vertragsschluss darauf bestanden, dass das Holz keinen chemischen Holzschutz erhalte, sondern mit „Thüringer Waid“ behandelt werden solle, welches jedoch in der DIN 688800 als nicht zugelassenes Holzschutzmittel aufgeführt sei. Im Übrigen sei der Dachstuhl zu 90% aus Kiefernkernholz hergestellt worden, deshalb sei von der Gefährdungsklasse 0 auszugehen, bei der ein chemischer Holzschutz nicht erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und Einholen eines Sachverständigengutachtens, dessen mehrfacher Ergänzung sowie wiederholter Anhörung des Gerichtssachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens sowie deren Ergänzungen die Klage bezogen auf die Werklohnforderung abgewiesen, jedoch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 715,80 EUR hinsichtlich der Generalschlüssel zugesprochen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Die (teilweise) Klageabweisung hat das Landgericht damit begründet, dass es an einer Abnahme fehle. Im Hinblick auf die Schadensersatzforderung wegen der in Verlust geratenen Generalschlüssel habe die Beklagte eine Rückgabe der Generalschlüssel nicht nachgewiesenen. Das Landgericht hat die teilweise Abweisung der Widerklage bezogen auf die Problematik Abgeschlossenheit der Wohnungen damit begründet, die Beklagte habe keinen vertraglichen Anspruch auf eine den schallschutztechnischen Anforderungen genügende Einliegerwohnung. Das Landgericht hat gestützt auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen Mängelansprüche in Höhe von insgesamt 54.085,03 EUR zugesprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den vom Landgericht zuerkannten und abgewiesenen Mängelansprüchen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den Klageantrag auf Zahlung von Restwerklohn weiter und begehrt die vollständige Abweisung der Widerklage. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt sie im Wesentlichen aus, mit der Abnahme der letzten Teilgewerke am 25.02.1999, dem Einzugsdatum der Beklagten, sei - wenn auch unter Auflistung einzelner Mängel - eine Gesamtabnahme des Bauvorhabens erfolgt, womit der Werklohnanspruch der Klägerin fällig geworden sei. Sie trägt (mit der Berufungsbegründung erstmals) vor, dass auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten am 25.02.1999 kein Gesamtabnahmeprotokoll erstellt worden sei, sondern stattdessen Einzelprotokolle. Die Beteiligten seien sich auch darüber einig gewesen, dass es sich bei den am Einzugstag abgenommenen Gewerken um die letzten, von der Beklagten bis dahin noch nicht abgenommenen Teilleistungen gehandelt hätte und dass damit am 25.02.1999 diese Restleistungen und damit das gesamte Bauvorhaben von der Beklagten, wenn auch unter Vorbehalt der in den Protokollen aufgeführten Mängel, abgenommen und an die Beklagte übergeben worden sei, weshalb ihr in diesem Termin auch die Hausschlüssel ausgehändigt worden seien. Sie ist der Auffassung, es liege ein sog. gestreckter Abnahmevorgang vor. Die mit Anwaltsschreiben vom 04.03.1999 erklärte Abnahmeverweigerung könne an diesem Ergebnis nichts ändern. Bezogen auf den Kostenvorschussanspruch in Höhe von 23.800,00 EUR für eine mangelhafte Konservierung des Dachstuhls habe das Landgericht unbeachtet gelassen, dass sie gegenüber der Beklagten Bedenken in Bezug auf die Verwendung des gewünschten Holzschutzmittels angemeldet, die Beklagte aber gleichwohl auf die Behandlung des Dachstuhls mit „Thüringer Waid“ bestanden habe. Insoweit habe das Gericht rechtsfehlerhaft den angebotenen Zeugenbeweis für die erfolgte Bedenkenanmeldung (Vernehmung des Bauleiters ... übergangen. Im Übrigen sei das Urteil widersprüchlich, soweit zunächst ausgeführt wird, die Beklagte könne weder Minderung noch Schadensersatz verlangen, ihr jedoch für die behaupteten Mängel unter Ziffer II.6, II.8, II. 16, II 18, II. 21, II. 36 des landgerichtlichen Urteils entsprechende Mängelrechte zugesprochen worden sind. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.585,17 € zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Widerklage abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Neubrandenburg zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klägerin zur Zahlung weiterer 135.309,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Zur Verteidigung des angefochtenen Urteils wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Beklagte zum einen die vollständige Abweisung der Klage, also auch in Höhe von 715,80 EUR (Schadensersatz Generalschlüssel). Zum anderen verfolgt sie die vom Landgericht nicht zuerkannten Mängelansprüche in Höhe von 129.359,55 EUR weiter sowie weitere Mängelansprüche in Höhe von 5.234,20 EUR unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Bezogen auf den vom Landgericht zuerkannten Klageanspruch wegen der in Verlust geratenen Generalschlüssel verweist sie auf eine Geltendmachung gegenüber der Bauherrenhaftpflichtversicherung. Folgende, teilweise bezifferte Mängelansprüche hat die Beklagte zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens gemacht: (1) Abgeschlossenheit der Wohnungen 14.875,00 EUR 7.100,00 EUR hierbei greift sie die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Im Übrigen ergebe sich die Verpflichtung zur Abgeschlossenheit der Wohnungen aus Rechtsvorschriften. (2) Dämmung zwischen den Sparren und im Bereich der Kehlbalkendecke (LGU Ziff. II.1.b) - ohne Angabe - Die Beklagte behauptet, die Dämmung zwischen den Sparren und im Bereich der Kehlbalkendecke sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es sei Schimmelbildung unter den Dachfenstern aufgetreten. (3) nicht projektgerechter Drempel (LGU: Ziff. II.2) 20.000,00 EUR Die Beklagte behauptet weiterhin, der Drempel sei nicht projektgerecht hergestellt. Statt der im Projekt vorgesehenen Drempelhöhe von 1 m, betrage diese nur 87 cm. (4) Vervollständigung Klinkermauerwerk (LGU: Ziff. II.3) 4.055,81 EUR Die Beklagte behauptet, die Verklinkerung des Drempels nur bis zur Höhe des Traufkastens sei nicht projektgerecht. (5) Knirschverlegung Fliesen und Minderung Schallschutz (LGU: Ziff.II.7) Bezogen auf den Punkt Abgeschlossenheit der Wohnungen behauptet sie weiter, die Luft- und Trittschalldämmung erfülle nicht die Anforderungen gem. DIN 4109 Tabelle 3. Die Parteien hätten einen besonderen Standard im Bauvertrag vereinbart, deshalb gelte das Beiblatt 2 zur vorgenannten DIN als vereinbart, d.h. ein erhöhter Schallschutz sei vertraglich vereinbart; die Ausführung entspräche jedoch nicht der vorgenannten DIN. (6) Erker (LGU: Ziff. II.8) 1.225,00 EUR Nach Auffassung der Beklagten sei das Mauerwerk im Bereich des Erkers nicht projektgerecht hergestellt; die Hauswand an der Westseite sei nicht wie geplant 4,02 m, sondern nur 3,90 m lang. (7) Schiefstellung Haus (LGU: Ziff. III.9) - ohne Angabe - Hier behauptet die Beklagte, die Einmessung des Hauses sei nicht nach Lageplan erfolgt; im Ergebnis sei das Haus schief in das Grundstück gesetzt worden, wodurch ein erheblicher optischer Mangel bestehe. (8) Ummantelung Heizungsrohre (LGU: S. 15f.) 15.000,00 EUR Hierzu erklärt die Beklagte, die unter dem Estrich befindlichen Heizungsrohre seien nicht ummantelt worden, wodurch Wärmeverluste und erhöhte Heizkosten entstünden. (9) Zimmertüren statt Wohnungseingangstüren (LGU: Ziff. II.17) 1.339,80 EUR Die Beklagte rügt, dass statt Wohnungseingangstüren Zimmertüren eingebaut worden seien, obwohl zwei abgeschlossene Wohnungen geschuldet seien. (10) Treppenbreite (LGU: Ziff. II.8) 5.117,00 EUR Die Beklagte behauptet, die Treppe sei nicht projektgerecht hergestellt; statt der vorgesehenen Treppenbreite von 1,12 m seien tatsächlich nur 0,94 m und eine Treppenlaufbreite von nur 0,80 m statt 0,90 m vorhanden. (11) Ersatz Dachflächenfenster (LGU: Ziff. II.29) 9.832,03 EUR Hierzu macht sie geltend, im Bereich des Dachfensters (Flur DG) seien Feuchteschäden aufgetreten (Schimmel). Die Dachflächenfenster seien inzwischen ausgebaut, hierfür seien Kosten u.a. in Höhe von 6.199,04 EUR entstanden. (12) Wohnfläche 25.839,08 EUR Sie rügt, dass Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, eine Wohnfläche von 192,88 m² sei nicht zugesichert worden. Die Vereinbarung oder Zusicherung einer konkreten Wohnfläche sei (zwar) „nie Gesprächsthema“ gewesen. Der Vertragsgegenstand „ ... spezial schlüsselfertig“ entspreche jedoch dem Haus ... mit einer Fläche von 192,88 m². Insofern habe sie auf die Flächenangabe im Prospekt vertraut. (13) Wärmeverlust Bodenplatte (LGU: Ziff. 37, 38) 3.000,00 EUR und Feuchtigkeitsabdichtung 3.000,00 EUR Erstmals mit Schriftsatz vom 08.12.2010 hat die Beklagte behauptet, die Bodenplatte sei nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik und der damals geltenden WärmeschutzVO gedämmt worden. Hierdurch komme es zu Wärmeverlusten. Es bestehe die Gefahr der Schimmelbildung. Die Bodenplatte liege etwa 30 cm unter dem geplanten Niveau. Für aufgetretene Wärmeverluste macht sie einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR (pauschal) geltend. Eine Mängelanzeige gegenüber der Klägerin erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2010 (Anlage B 5). (14) Wärmedurchgangskoeffizient Fenster/Tür (LGU: Ziff. II.39) 6.725,21 EUR Rollläden 4.000,00 EUR Mit Schriftsatz vom 15.01.2008 hat sie (erstmals) vorgetragen, dass klar sein dürfte, dass die eingebauten Dachflächenfenster nicht den vereinbarten k-Wert von 1,1 hätten. Außerdem zweifle sie den k-Wert der Außentüren von 1,7 an. Der Einbau neuer Fenster würde 6.725,21 EUR kosten. Hinzu kämen die Kosten für die Rollläden in Höhe von ca. 4.000,00 EUR. Eine Mängelanzeige gegenüber der Klägerin erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 26.01.2010. (15) Innenputz - ohne Angabe - Der Innenputz sei nicht vertragsgerecht als Kalkmörtel ausgeführt worden. Entgegen den Ausführungen des Gerichtssachverständigen sei der unstreitig verwendete Maschinenputzgips technisch nicht gleichwertig. (16) Buderus-Heizkörper - ohne Angabe - Vereinbart sei der Einbau von Buderus-Heizkörpern. Dem widersprechend seien solche nicht eingebaut worden. Sie habe auch Anspruch auf einen zweiten Heizkreis, auf eine gesonderte Abrechnung des Warmwasserverbrauchs und der Heizkosten für die zweite Wohnung. Ferner habe sie Anspruch auf Beseitigung der Strömungs- und Fließgeräusche. (17) Türzargen - ohne Angabe - Die Türzargen seien nicht entsprechend den Regeln der Technik eingebaut. Zwar hätte der Sachverständige den Mangel bestätigt, jedoch keine Bezifferung der Mängelbeseitigungskosten vorgenommen. (18) Spitzboden - ohne Angabe - Der Spitzboden sei wegen zahlreicher Mängel nicht ausbaufähig und daher bislang nicht nutzbar. Insofern beansprucht sie Nutzungsausfall. (19) merkantiler Minderwert Haus 47.339,00 EUR Auch nach Mängelbeseitigung verbleibe wegen der geringeren Verwertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit des Hauses ein merkantiler Minderwert. (20) merkantiler Minderwert Bodenplatte - ohne Angabe - Sie trägt vor, „im Ergebnis des Organisationsverschuldens durch arglistiges Verschweigen der Mängel an der Bodenplatte hätte diese abgerissen werden müssen.“ Da dies nicht mehr möglich sei, bestehe ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts der Bodenplatte. (21) Mängel Trockenbau - ohne Angabe - Für den Trockenbau sei „völlig vergammeltes Holz“ verwendet worden. (22) Raum 8 DG 634,95 EUR + 685,29 EUR Sie trägt vor, der Austausch der Dachflächenfenster hätte nichts mit der Neuherstellung des Fußbodens im Raum 8 DG zu tun. Der Gerichtssachverständige hätte in seinem Gutachten einen Betrag von 634,95 EUR für Trockenbauarbeiten im Raum 8 DG und für Malerarbeiten von 685,29 EUR bestätigt. Dies sei jedoch fehlerhaft vom Landgericht nicht berücksichtigt worden. Sie ist der Auffassung, zu den erhobenen Mängelrügen sei ein Obergutachten einzuholen. Die von der Beklagten mit ihrer Berufung weiterverfolgten, vorgenannten Mängelansprüche ergeben, soweit die Mängelrügen beziffert worden sind, einen Gesamtbetrag von 169.768,17 EUR. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Insoweit führt sie aus, dem für die Bestimmung des Bausolls allein maßgeblichen Bauvertrag sei nicht zu entnehmen, dass die Klägerin eine Abgeschlossenheit der beiden, in dem Bauvorhaben vorhandenen Wohnungen geschuldet habe. Auch in dem Prospekt für den Haustyp ROSTOW 4 seien die Treppenhauswände nicht verstärkt eingezeichnet gewesen. Wegen der fehlenden Eingangstür und der fehlenden Küche im Obergeschoss sei dieses im Haustyp Rostow 4 auch nicht als Einliegerwohnung nutzbar gewesen, weshalb die Beklagte nach dem ersten Bauvertrag den Keller zu einer Einliegerwohnung habe ausbauen wollen. Zu den weiteren Mängelrügen führt sie u.a. aus, die Dämmung zwischen den Sparren und im Bereich der Kehlbalkendecke entspreche der damals geltenden DIN 4108. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung, soweit die Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung rügt, die gesamte Dämmung des Trockenbaus entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik. Der Drempel sei projektgerecht. Im Übrigen habe die Beklagte den Drempel am 23.07.1998 ohne Mangelvorbehalt abgenommen. Das Klinkermauerwerk sei ordnungsgemäß, insbesondere sei die Verklinkerung nicht über den Holzkasten hinaus bis zum Dach hinauf auszuführen gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte auch hier bei der Teilabnahme keinen Mangelvorbehalt erklärt. Die Ausführungen des Landgerichts zur Knirschverlegung, zur Schiefstellung des Hauses, zur Ummantelung der Heizungsrohre, zum Einbau von Zimmertüren statt Wohnungseingangstüren, zur Treppenbreite, zur Ersatzvornahme VELUX-Fenster und zur Wohnflächenberechnung seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Erkers seien die Ausführungen der Beklagten nicht verständlich. Im Übrigen erhebt sie bezogen auf die erstmals mit der Berufungsbegründung erhobene Mängelrüge bezüglich der Heizungsrohre die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der in diesem Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die vorbereitende Einzelrichterin (§ 527 ZPO) hat mit Verfügung vom 06.05.2020 zu den Erfolgsaussichten der wechselseitig eingelegten Berufungen Stellung genommen. Hierbei ist auch darauf hingewiesen worden, dass die Summe der mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche (169.768,17 EUR) den Hauptzahlungsantrag von 135.309,55 EUR übersteigt und nicht zu erkennen ist, welche Einzelansprüche mit dem Hauptzahlungsantrag weiterverfolgt werden. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin (nochmals) darauf hingewiesen, dass es (weiterhin) an der notwendigen Bestimmtheit des mit der Berufung weiterverfolgten Widerklagebegehrens mangelt. II. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg (1.). Die Berufung der Beklagten ist unbegründet (2.). 1. Die Berufung der Klägerin ist vollumfänglich begründet, soweit das Landgericht die Werklohnklage abgewiesen hat (a.). Bezogen auf die von ihr erstrebte vollständige Abweisung der Widerklage ist sie nur zum Teil erfolgreich (b.). a. Der Klägerin steht ein Restwerklohn nach § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bauvertrag vom 9.12./11.12.1997 in Höhe von 13.869,37 EUR zu. aa. Das Landgericht hat fehlerhaft eine Fälligkeit der (Rest)Werklohnforderung mangels Abnahme der klägerischen Leistungen verneint (1). Der Werklohnanspruch ist auch schlüssig dargelegt (2). (1) Die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung bedingt gemäß § 641 BGB a.F. grundsätzlich die Abnahme der Bauleistung. Nach den unstreitigen Umständen dürfte die Beklagte die Abnahme erklärt haben (a). Ungeachtet dessen bedarf es vorliegend einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch nicht, nachdem die Beklagte nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern ausschließlich auf Zahlung/Geld gerichtete Gegenansprüche wie Schadensersatz, Minderung oder Vorschuss erhebt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10.10.2002 - VII ZR 315/01 -, juris LS + Rn. 11; vgl. zum Kostenvorschussanspruch: OLG Celle, Urteil vom 03.03.2016 - 16 U 129/15 -, juris Rn. 19); denn damit hat sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt (b). (a) Eine förmliche Abnahme der Bauleistungen haben die Parteien nicht vereinbart. Vielmehr sollten nach Ziff. 7 des Bauvertrages mit Bezug des Hauses die Leistungen des Auftragnehmers als erbracht gelten, soweit nicht in einem gemeinsam zwischen Auftragnehmer und Bauherrn bei Übergabe des Hauses aufzustellenden Übergabeprotokoll Vorbehalte aufgenommen werden. Daher kommt es im Ergebnis auf die mit der Berufung erstmals erhobene, von der Beklagten bestrittene und somit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossene Behauptung der Klägerin nicht an, dass nur auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten am 25.02.1999 von der Fertigung eines Gesamtabnahmeprotokolls abgesehen worden sei. Denn nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag war für eine wirksame Abnahme die Erstellung eines Gesamtabnahmeprotokolls nicht erforderlich. Vielmehr genügte nach dem Willen der Parteien der Bezug des Hauses als Abnahme, weil ein entgegenstehender Wille der Beklagten nicht bekundet und dokumentiert wurde. Die Beklagte hat ausweislich der als Anlagenkonvolut K 13 (Bd. I Bl. 54 ff.) vorgelegten Abnahmeprotokolle unstreitig am 25.02.1999 (auch) die das Bauvorhaben abschließenden Gewerke (Heizungs- und Sanitärinstallation, Innentüren, Wangentreppe, Fliesen EG und OG) im Hinblick auf ihre Vertragsgemäßheit überprüft und durch ihren am selben Tag erfolgten Einzug das streitbefangene Haus zur Überzeugung des Senats auch insgesamt abgenommen, weil als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1973 – VII ZR 112/71, juris Rn. 45; Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2018, § 640 Rn. 3 m.w.N.). Einen dem Eintritt einer Abnahmewirkung entgegenstehenden Willen hat die Beklagte während des Einzugs ersichtlich nicht geäußert. Vielmehr hat sie deutlich gemacht, mit der Nutzung des Hauses zu beginnen. So hat sie im Verfahren selbst vorgetragen, das Haus sei bezugsfähig gewesen. Dass verschiedene Mängel (vgl. Bauabnahmeprotokolle vom 25.02.1999) protokolliert worden sind, lässt die Abnahmewirkung nicht entfallen. Auch eine Abnahme unter Vorbehalt bestimmter Mängel ist rechtstechnisch eine Abnahme, wie sich bereits aus dem Wortlaut des für den Streitfall maßgeblichen § 640 Abs. 2 BGB a.F. ergibt. Es kommt auch nicht darauf an, wie umfangreich die vorbehaltenen Mängel sind und ob aufgrund dieser Mängel die Abnahme auch hätte verweigert werden dürfen. Entscheidend ist, ob die Abnahme tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 22.10.1970 – VII ZR 71/69 -, juris Rn. 16). Erfolgt eine Abnahme in Verbindung mit einem Abnahmeprotokoll, in dem Mängel aufgeführt sind, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB a.F. dar (so auch: OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007 – 21 U 34/07, juris Rn. 20). Gleiches betrifft die in den Abnahmeprotokollen enthaltenen diversen Restarbeiten (Außenwasserhahn befestigen, GästeWC nachfugen und nach Anbringen Bordüre oberste Fliesenreihe ansetzen, Badewannenecken werden verfugt, Leuchtenspiegel OG nachfugen, Bad OG nachfugen, Badewannenverkleidung verfugen). Denn die Vollendung des Werks ist nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankommt, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 -, juris Rn. 18). Der Besteller ist rechtlich frei, die Abnahme nach § 640 BGB a.F. mit deren gravierenden Rechtsfolgen auch vorzeitig zu erklären, wobei es auch nicht darauf ankommt, dass sich die Parteien der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst waren (vgl. OLG München, Urteil vom 13.12.2011 – 9 U 2533/11 -, juris Rn. 9). Entscheidend ist vielmehr, ob die Beklagte als Auftraggeberin am 25.02.1999 die Abnahme erklären wollte. Letzteres dürfte sich aus der durch ihren Einzug erfolgten Inbenutzungnahme des Hauses trotz bzw. in Kenntnis diverser (Mängel und) Restarbeiten ergeben. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit die Beklagte im Hinblick auf die Kündigung ihrer Wohnung unter Nutzungszwang gestanden haben sollte. Die Ingebrauchnahme des Werks stellt dann zwar keine (konkludente) Abnahme dar, wenn diese trotz Mängeln durch die Umstände erzwungen war (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2011 – 10 U 116/10 -, juris Rn. 24). Auch wenn vorliegend der Einzug in das streitbefangene Haus zeitlich durch die bereits erfolgte Wohnungskündigung bedingt gewesen sein mag, standen die unstreitig noch auszuführenden diversen Restarbeiten und die vorhandenen Mängel der Inbenutzungnahme nicht entgegen. Die Beklagte selbst hat mehrfach erklärt, das Haus sei bezugsfähig gewesen und dies auch mit ihrem Einzug unmissverständlich dokumentiert. Die mit Anwaltsschreiben vom 04.03.1999 erklärte Abnahmeverweigerung (Bd. I Bl. 134ff.) vermag die zuvor infolge des Einzuges erklärte Abnahme nicht zu beseitigen. Der Hinweis der Beklagten, die Klägerin selbst sei im Rahmen ihres Prozessvorbringens davon ausgegangen, dass eine Abnahme nicht erfolgt sei, ist nicht behelflich, denn dies stellte (lediglich) eine rechtliche Bewertung dar und hat keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Im Übrigen hat die Klägerin im Verfahren auch einen hiervon abweichenden rechtlichen Standpunkt vertreten. (b) Im Ergebnis kann die Frage, ob eine ausdrückliche oder konkludente Abnahme des Bauvorhabens durch die Beklagte erfolgte, bezogen auf den Werklohnanspruch der Klägerin offen bleiben, denn nach dem Vorbringen beider Parteien ist davon auszugehen, dass eine weitere Erfüllung des Vertrages ausscheidet. Die Klägerin hat eine vertragsgemäße Leistung behauptet. Auch dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen, dass sie keine Vertragserfüllung/Mängelbeseitigung von der Klägerin (mehr) fordert, vielmehr Ersatz von Mängelbeseitigungskosten, überwiegend als Vorschuss, sowie Minderung und Schadensersatz beansprucht. Insofern streiten die Parteien derzeit über die von der Beklagten behaupteten Mängel sowie darüber, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten deswegen Zahlungsansprüche zustehen. Schon begrifflich setzt der verzögerliche Einwand, der Werklohn sei derzeit mangels Abnahme der Werkleistung nicht fällig, voraus, dass das Hindernis behoben, die Abnahme also noch erfolgen kann. Der Besteller kann sich deshalb nicht auf fehlende Fälligkeit mangels Abnahme berufen, wenn er das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 25.04.1996 – X ZR 59/94 -, juris). Im Übrigen hat die Beklagte den Bauvertrag spätestens durch die im Prozess erklärten Aufrechnungen (Schriftsatz vom 01.12.2009) und die erhobene Widerklage in ein reines Abwicklungsverhältnis mit der Folge des Untergangs des Erfüllungsanspruches umgestaltet (vgl.BGH, Urteil vom 10.10.2002 – VII ZR 315/01 -, juris; sowie Pause/Vogel, in: Kniffka, Bauvertragsrecht, 2. Auflage 2016, § 641 BGB Rn. 9f. mwN). (2) Die Klägerin hat ihren Werklohnanspruch auch schlüssig dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag zur Begründung des Klageanspruchs schlüssig, wenn die Klägerin Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Klägerin entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 13.08.1997 – VIII ZR 246/96 - juris). Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 21.01.1999 – VII ZR 398/97- und vom 19.05.2011 – VII ZR 24/08 - juris). Daneben gilt, dass die geordnete Darstellung der Tatsachen nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden kann (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage 2008, § 130 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27.09. 2001 – V ZB 29/01 -, juris). Die Anforderungen an die Substantiierung des Tatsachenvortrags hängen vom Einzelfall und insbesondere davon ab, inwieweit der Beklagte den Vortrag bestreitet (BGH, Urteile vom 28.04.1992 - X ZR 129/90 – und vom 24.10.1991 - VII ZR 81/90, jeweils juris). Die Werklohnklage ist daher schlüssig begründet, wenn sich aus dem Tatsachenvorbringen ergibt, für welche vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung Werklohn in welcher Höhe verlangt wird. Der Sachvortrag muss den Beklagten und das Gericht in die Lage versetzen, die Berechtigung der Forderung überprüfen zu können. Insoweit kommt der Erteilung der Schlussrechnung beim BGB-Werkvertrag zwar nicht für die Frage der Fälligkeit des Werklohnes (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 18.12.1980 - VII ZR 41/80 – und vom 22.04.1982 - VII ZR 191/81 - juris), aber für die schlüssige Darlegung des Werklohnanspruchs besondere Bedeutung zu. Denn für einen schlüssigen Tatsachenvortrag kann es im Einzelfall ausreichen, wenn der Unternehmer sein Vorbringen im Wesentlichen auf die Vorlage einer außerhalb des Verfahrens dem Auftraggeber erteilten Abrechnung stützt. Dann ist es jedoch notwendig, dass sich aus dieser Abrechnung in Verbindung mit dem weiteren Klagevorbringen diejenigen Tatsachen ergeben, die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen. In diesem Sinne muss eine zur Untermauerung der Werklohnklage vorgelegte Rechnung prüfbar sein. Dies ist hier unter Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrages unter Verweisung auf den Bauvertrag vom 09.12./11.12.1997 (Anlage K 1) und unter Erläuterung diverser Nachaufträge und Vertragsänderungen (Anlage K 2-11) sowie mit der Vorlage der damit korrespondierenden Zahlungsaufstellung vom 31.08.1999 (Anlage K 12), die die einzelnen Zahlungen, Nachaufträge und Gutschriften ausweist, der Fall. Damit hat die Klägerin ihren Werklohnanspruch schlüssig dargelegt. Auf eine (gesonderte) Erteilung einer (Schluss)Rechnung kommt es im Hinblick auf die hier ausschließliche Relevanz für die schlüssige Darlegung des Werklohnanspruchs nicht an. bb. Die Beklagte kann von der noch offenen Werklohnforderung nicht die - gestützt auf ihr Vorbringen in der Klageerwiderung (Bd. I Bl. 95 ff.) - im Schriftsatz vom 01.12.2009 (Bd. VI Bl. 918) geltend gemachten Positionen in Höhe von insgesamt 10.339,40 DM (= 5.314,06 EUR) in Abzug bringen bzw. hiermit aufrechnen. Hierzu im Einzelnen: (1) Kernbohrung 920,00 DM = 470,39 EUR Die unstreitig von der Beklagten zu einem Preis von 920,00 DM in Auftrag gegebene Kernbohrung (Anlage K 6) hat die Beklagte zu vergüten. Der Umstand, dass eine solche Kernbohrung durch Verlegung von Leerrohren hätte vermieden werden können, ist letztlich ohne Relevanz. Offensichtlich waren vertraglich Leerrohre in der Filigrandecke nicht vorgesehen gewesen, da hierfür (zunächst) kein Bedürfnis bestand. Wenn sich dann während der Bauphase - wie hier - Änderungen in der Bauausführung ergeben, dann hat der Bauherr auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Ausweislich des als Anlage K 6 vorgelegten Schreibens der Klägerin vom 06.11.1998 ergibt sich die Erforderlichkeit einer Kernbohrung aufgrund des bauseits gewünschten Einbaus einer Gastherme im Hauswirtschaftsraum. (2) Mehrpreis für weiße Blende 1.334,00 DM = 682,06 EUR Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, es sei keine Dusche mit weißer Blende eingebaut worden, ist (u.a.) diese Mangelbehauptung vom Landgericht unter Ziff. II.21 berücksichtigt worden, und zwar entsprechend der gutachterlichen Schätzung von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 348,00 € netto für den Einbau einer weißen Blende im Duschbereich, einer Aufdoppelung der Fliesenfläche im Wannenbereich und Nachfugen. Ein nochmaliger Abzug scheidet daher aus. (3) Minderung für Einbau Buchentreppe statt Eichentreppe 725,00 DM = 370,69 EUR Die Mangelbehauptung (Buchen- statt Eichentreppe) ist vom Landgericht unter Ziff. II.18 mit einer Minderung in Höhe von 1.000,00 EUR (Buche statt Eiche) und bezogen auf die nur einstufige Ausführung des Treppenpodestes mit einer Minderung in Höhe von 150,00 EUR (Ziff. II.16) berücksichtigt worden. (4) Nachtragsangebot für die Buchentreppe 1.250,00 DM = 639,11 EUR Angesichts der von der Klägerin in Bezug genommenen Vereinbarung vom 19.02.1999 (Anlage K 9), in welcher die Beklagte einen Mehrpreis für Sonderwünsche bei der Treppenausführung bestätigt hat, hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, weshalb dieser Mehrpreis ungerechtfertigt gewesen sein soll. Die Beklagte hat sich insoweit jedoch nicht erklärt. Im Übrigen hat das Landgericht die vom Sachverständigen bestätigte Abweichung vom Bausoll - wie gerade ausgeführt - mit einer Minderung von 1.000,00 EUR bewertet und berücksichtigt. (5) Mehrpreis für Holzschutzbehandlung mit „Thüringer Waid“ 4.225,07 = 2.160,24 EUR Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des zwischen den Parteien vereinbarten Mehrpreises für die Konservierung des Dachstuhls mit dem Holzschutzmittel „Thüringer Waid“ in Höhe von 4.225,07 DM (= 2.160,24 EUR). Insbesondere steht diesem Vergütungsanspruch nicht entgegen, dass die ausgeführte Imprägnierung nicht der DIN 68800 entsprach. (a) Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 633 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. ist grundsätzlich die Leistung des Werkunternehmers nur dann mangelhaft, wenn die Istbeschaffenheit von der vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht, und der Fehler den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigte (u.a. BGH, Urteil vom 07.03.2002 - VII ZR 1/00, juris). Fehlende Beschaffenheitsmerkmale, die auf die Art der Verwendung keinen Einfluss haben, begründen eine Haftung nur, wenn es sich um zugesicherte Eigenschaften handelt, § 633 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. (b) Von diesem Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die von den Parteien im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit bezogen auf die Imprägnierung des Dachstuhls (“Dachstuhl: ... Alle konstruktiven Holzteile sind nach DIN imprägniert“ - Bd. I Bl. 32) eine DIN-gerechte Holzschutzbehandlung zunächst geschuldet war. Das Landgericht hat jedoch nicht ausreichend in den Blick genommen, dass die Parteien in der Projektbestätigung vom 21.05.1998 (Anlage B 18) eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben. Denn sie vereinbarten auf besonderen Wunsch der Beklagten die ausschließliche Verwendung von Holzschutzmitteln, die laut Ökotest Sonderheft 20/96 als empfehlenswert eingestuft worden sind. Damit haben die Parteien einvernehmlich einen anderen Standard vereinbart. Das später von der Beklagten beauftragte Holzschutzmittel „Thüringer Waid“ ist im vorbenannten Ökotest Sonderheft als „empfehlenswert“ eingestuft worden (Schreiben der Beklagten vom 21.07.1998 - Anlage K 28). Mit dieser abweichenden Vereinbarung schuldete die Klägerin auch weiterhin ein funktionstaugliches Werk. Für einen Verzicht hierauf seitens der Beklagten bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die Funktionstauglichkeit des Dachstuhls wird durch die verwendete Imprägnierung mit „Thüringer Waid“ jedoch nicht beeinträchtigt. So hat der Gerichtssachverständige zunächst im Gutachten vom 16.04.2007 ausgeführt, dass der Einsatz des sog. „Thüringer Waid“ geeignet sei, das Holz und hier im Speziellen die Dachkonstruktion gegen das Auftreten von Bläue-Pilzen zu schützen; auch sieben Jahre nach dem Einbau der Holzsparren könne an sämtlichen freigelegten Bauteilbereichen des Dachgeschosses an keiner Öffnungsstelle eine entsprechende Schwarzschimmelpilzbildung, die Ausbildung eines Aspergillus, einer Rotsteifigkeit oder eines sogenannten Rotsteifpilzes entdeckt werden (Gutachten vom 17.09.2007). Sofern im Rahmen der am 18.09.1998 erfolgten Rohbauabnahme „Bläueflecken“ festgestellt worden sind (Abnahmeprotokoll - Anlagenkonvolut K 13), ist entsprechend der zugleich getroffenen Vereinbarung eine Nachbehandlung mit „Adolit B“ erfolgt. Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen unter lit. b. bb (nachfolgend). (6) Rechnung für Styropor-Verkleidung im Erkerbereich 539,33 DM = 275,76 EUR Ein diesen Abzug begründender Sachvortrag fehlt. (7) Zusatzforderung Generalschlüssel 1.400,00 DM = 715,80 EUR Dieser Abzug betrifft nicht die noch offene Werklohnforderung, sondern den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz für die Generalschlüssel. Dazu wird auf die späteren Ausführungen unter Ziff. 2 lit. a verwiesen. b. Die Berufung der Klägerin bezogen auf die vom Landgericht im Rahmen der Widerklage zuerkannten Mängelansprüche in Höhe von insgesamt 53.369,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 150,00 EUR seit dem 24.03.2004, aus 21.052,83 EUR seit dem 08.08.2007, aus 11.395,00 EUR seit dem 13.12.2008 und aus 20.771,40 EUR seit dem 09.12.2009 ist nur bezogen auf den zuerkannten Kostenvorschussanspruch wegen einer nicht DIN-gerechten Imprägnierung des Dachstuhls erfolgreich. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen: aa. Das Argument der Berufung, ohne Abnahme könne die Beklagte dann auch keinen Aufwendungsersatz gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. geltend machen, ist im Ergebnis nicht behelflich. Denn wie bereits ausgeführt, befinden sich die Parteien nicht mehr in der Erfüllungsphase des Bauvertrages, weshalb einerseits die Klägerin (Rest)Werklohn und andererseits die Beklagte Ersatzvornahmekosten bzw. Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung sowie Minderung und Schadensersatz verlangen kann. Bei der vorzunehmenden Abrechnung sind die Vergütung der Klägerin und die Mängelansprüche der Beklagten endgültig zu saldieren. bb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Beklagten ein Kostenvorschussanspruch wegen der Holzschutzbehandlung des Dachstuhls mit „Thüringer Waid“ (LGU: Ziff. II.1.c) nicht zu, denn die so erfolgte Imprägnierung war nicht mangelhaft. (1) Nach den für die Sollbeschaffenheit maßgeblichen Vertragsbedingungen, insbesondere auf Grundlage der Projektbestätigung vom 21.05.1998 schuldete die Klägerin statt der von ihr standardmäßig vorgesehenen DIN-gerechten Imprägnierung eine Behandlung mit einem ökologisch unbedenklichen Holzschutzmittel. Dabei beeinträchtigte diese abweichende Beschaffenheit nicht die vereinbarte Erwartung der Beklagten an die Gebrauchstauglichkeit. Zwar steht es den Parteien grundsätzlich frei, eine vertragliche Beschaffenheit auch nachträglich nach unten zu vereinbaren, bspw. durch Einigkeit darüber, dass die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden müssen. Regelmäßig dürfte aber auch insoweit kein Verzicht auf die Funktionsfähigkeit des Werkes gegeben sein (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2016 – 4 U 136/15 -, juris Rn. 40). Trotz der von den Parteien abweichenden Vereinbarung zur Holzschutzbehandlung schuldete die Klägerin daher gleichwohl ein funktionstaugliches Werk, nämlich einen gegen Pilz- und Schädlingsbefall ausreichend geschützten Dachstuhl. Von einem solchen ist jedoch nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass der verwendete Holzschutz nicht ausreichend ist, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Vielmehr begründet sie den vermeintlichen Mangel ausschließlich mit dem Argument, die Klägerin habe eine DIN-gerechte Imprägnierung nicht ausgeführt. Ungeachtet dessen hat die Klägerin vorgetragen, der Bauleiter S. habe die Beklagte sowohl am 08.07.1998 als auch am 21.07.1998 darauf hingewiesen, dass es sich bei dem von der Beklagten gewünschten Imprägnierungsmittel um kein Mittel handele, das in der Holzschutzliste aufgeführt sei, und die Verwendung des Mittels damit nicht der DIN entspreche und sie (die Klägerin) deshalb gegen die Verwendung des Mittels Bedenken habe. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegen getreten. Ihr Verweis auf fehlende Hinweise im Angebot der Klägerin vom 24.07.1998 (Anlage K 29) und im Schreiben der Klägerin vom 31.07.1998 (Anlage K 31) ist insoweit nicht behelflich. Denn die Klägerin hat mit den (substantiiert behaupteten) mündlichen Erklärungen ihrer vertraglichen Hinweispflicht ausreichend genüge getan. (2) Der Wegfall eines Kostenvorschussanspruchs bezogen auf die Imprägnierung des Dachstuhls führt zu einer Reduzierung der vom Landgericht zuerkannten Mängelansprüche in Höhe von insgesamt 26.280,00 EUR (Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 23.800,00 EUR + 2.380,00 EUR wegen einer vom Landgericht berücksichtigten Zulage von 10 % der Mängelbeseitigungskosten für eine Bauleitung). cc. Entgegen der Berufung der Klägerin hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend auf Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche bezogen auf nicht projektgerecht gemauerte Fenster im EG (LGU: Ziff. II.6), auf einen nicht projektgerechten Erker (LGU: Ziff. II.8), auf einen nicht projektgerechten Treppenpodest (LGU: Ziff. II.16), auf eine mangelhafte bzw. nicht projektgerechte Treppe (LGU.: Ziff. II.18), auf diverse Mängel im Bad/WC EG (LGU: Ziff. II. 21) und auf Mängel der Dachrinne (LGU: Ziff. II.36) entschieden. In diesem Punkt beanstandet die Klägerin, dass die vom Landgericht wegen Minderung und Schadensersatz zuerkannten Ansprüche im Widerspruch zu den (nicht weiter begründeten) Ausführungen des Gerichts stehen, wonach die Beklagte im Zusammenhang mit den von ihr behaupteten Mängeln weder Minderung noch Schadensersatz verlangen könne. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass dies nicht ganz verständlich ist, soweit das Gericht unmittelbar davor ausführt, die Beklagte könne von der Klägerin Aufwendungsersatz (§ 631 III BGB a.F.), Minderung (§ 634 BGB a.F.) oder Schadensersatz (§ 635 BGB a.F.) verlangen, nachdem die Klägerin eine Nachbesserung endgültig abgelehnt und eine Mangelhaftigkeit ihres Werkes verneint hatte. Rechtlich zutreffend geht das Landgericht jedenfalls davon aus, dass der Auftraggeber, auch wenn er zunächst Ansprüche nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. geltend gemacht hat, später bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zwischen den Gewährleistungsansprüchen gemäß § 634 BGB a.F. (Wandelung oder Minderung) und § 635 BGB a.F. (Schadensersatz wegen Nichterfüllung) wählen kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 60. Aufl., Vorbem v § 633 Rn. 4a). Es begegnet daher keinen Bedenken, soweit das Landgericht der Beklagten den Ersatz von Mängelbeseitigungskosten unter Ziff. II.6 (für die „mit Rechnung Anlage B 27 von der Beklagten belegten Kosten für Reparaturarbeiten an 2 Fenstern“) in Höhe von 1.082,26 EUR, unter Ziff. II.36 (für die „ihr entstandenen Ersatzvornahmekosten in Höhe von 124,38 € brutto“ betreffend die Dachrinne) sowie folgende Minderungsbeträge zugesprochen hat: unter Ziff. II.21 für den vom Bausoll abweichenden Einbau einer Dusche von 80 cm x 80 cm statt 90 cm x 90 cm in Höhe von 202,30 EUR, unter Ziff. II.8 betreffend die Ausführung Erker (Hauswand an der Westseite statt 4,02 nur 3,88 m) in Höhe von 2.000,00 EUR, unter Ziff. II.16 betreffend das Treppenpodest (einstufig statt zweistufig) in Höhe von 150,00 EUR sowie unter Ziff. II.18 für die Ausführung der Treppe in Buche statt Eiche in Höhe von 1.000,00 EUR. dd. Die Klägerin wendet sich zwar ausweislich ihres Berufungsantrages gegen die auf die Widerklage zuerkannten Mängelansprüche in Höhe von insgesamt 54.085,03 EUR. Zu den weiteren Mangelpunkten ist jedoch kein auf den einzelnen Streitgegenstand zugeschnittenes Berufungsvorbringen festzustellen, insbesondere weshalb aus ihrer Sicht die vom Landgericht zuerkannten, auf Zahlung gerichteten Ansprüche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unzutreffend sein sollten. Insoweit hat der Senat keinen Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung mit den (weiteren) Entscheidungsgründen des Landgerichts. 2. Auf die Berufung der Beklagten war das landgerichtliche Urteil weder in Bezug auf den zuerkannten Schadensersatzanspruch wegen der in Verlust geratenen Generalschlüssel (a.) noch in Bezug auf den mit der Berufung weiterverfolgten Widerklageantrag abzuändern. a. Es begegnet keinen Bedenken, soweit das Landgericht der Klägerin Schadensersatz, und zwar in der zwischen den Parteien vereinbarten pauschalierten Höhe von jeweils 700,00 DM, wegen der nicht erfolgten Rückgabe der an die Beklagte am 06.10.1998 und am 02.03.1999 ausgehändigten Generalschlüssel zugesprochen hat. Der zunächst der Beklagten überreichte Generalschlüssel für das Bauvorhaben ist unstreitig bei der Beklagten in Verlust geraten. Wie der weitere, an die Beklagte übergebene Generalschlüssel abhanden gekommen ist, ist hingegen streitig. Die für die Tatsache der Rückgabe darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - für die von ihr behauptete Rückgabe des zweiten Schlüssels am 21.10.1999 durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Klägerin keinen Beweis angetreten. Insofern hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Rückgabe auch des zweiten Schlüssels nicht nachgekommen ist. Diese Feststellung greift die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen auch nicht an. Mit der Berufung rügt die Beklagte lediglich, dass die Klägerin es versäumt hätte, „den gestohlenen Schlüssel und die gestohlene Leiter der Beklagten gegenüber der Bauherrenhaftpflichtversicherung geltend zu machen.“ Insoweit missversteht die Berufung bereits die durch eine Bauherrenhaftpflichtversicherung versicherten Risiken. Denn die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (z.B. schlechte Beschilderung, schlechte Beleuchtung) bei der Durchführung eigener Bauvorhaben (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Bauherrenhaftpflichtversicherung). Ungeachtet dessen ist es dem zum Schadensersatz Verpflichteten grundsätzlich verwehrt, den Geschädigten zur Liquidierung eines bei ihm entstandenen Schadens auf einen für das eingetretene Risiko bestehenden Versicherungsschutz zu verweisen, denn ein solcher Versicherungsschutz wirkt selbst nicht anspruchsbegründend (sog. Trennungsprinzip: vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - VI ZR 296/08 -, juris Rn. 14). b. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen eine Teilabweisung ihrer Widerklage im Umfang von 135.309,55 EUR wendet, ist diese unbegründet. Der mit der Berufung (weiterverfolgte) Widerklageantrag erfüllt (bereits) nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist daher unzulässig. aa. Dem Widerklageantrag fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die Klageschrift muss danach unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Bei mehreren Ansprüchen, die aus unterschiedlichen Mängeln desselben Bauwerks hergeleitet werden oder aus unterschiedlichen Mängeln des Architektenwerks, wird insoweit eine Mehrheit von Streitgegenständen angenommen. Derartige Forderungen mögen zwar auf den ersten Blick ihre gemeinsame Grundlage in dem der Leistungserbringung durch den Unternehmer bzw. Architekten zugrundeliegenden Vertrag haben; sie gründen sich jedoch nicht auf dieselbe Pflichtverletzung, sondern regelmäßig auf verschiedene für den eingetretenen Mangel ursächliche Pflichtverletzungen, die auf selbständigen, voneinander unabhängigen Tatsachen, also mehreren Lebenssachverhalten beruhen, welche unterschiedlichen Sachvortrag des Klägers erfordern und die auch jeweils eine andere Verteidigung des Beklagten bedingen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einleitung Rn. 73 m. w. N.). Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche zum Gegenstand hat, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Anderenfalls könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGH, Urteil vom 19.06.2000 - II ZR 319/98-, juris m.w.N.). bb. Diesen Anforderungen wird der Widerklageantrag nicht gerecht. (1) Die Beklagte verfolgt mehrere Mängelansprüche, die zusammengerechnet einen Betrag von 169.768,17 EUR ergeben. (2) Gegenstand der (weiterverfolgten) Widerklage mit einem Hauptzahlungsantrag von 135.309,55 EUR ist damit ein Teilbetrag aus einer Mehrheit von Einzelansprüchen, welche in ihrer Summe damit die Widerklageforderung übersteigen. Eine solche Berechnungsweise lässt jedoch offen, wie sich der eingeklagte Differenzbetrag auf die jeweils angesetzten einzelnen Ansprüche aufteilt. Dies aber müsste die Beklagte klarstellen, denn ohne die gebotene Aufteilung des eingeklagten Teilbetrages auf die in ihrer Summe höheren Einzelforderungen ist die Zusammensetzung des Streitgegenstandes nicht erkennbar und ein hierüber ergehendes Urteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1996, Az.: VIII ZR 311/95, - zitiert nach juris -, Rn. 8 m. w. N.). Die Beklagte hat auch nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts weder die genauen Teilbeträge angegeben, deren Summe den Widerklageantrag der Höhe nach ergibt noch die verschiedenen Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag gestaffelt. Eine Aufgliederung bzw. Staffelung in Haupt- und Hilfsanträgen kann nicht dem Gericht überlassen werden. Dies folgt schon aus dem Dispositionsgrundsatz und der damit verbundenen Verantwortung des Klägers für den Klageantrag (MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 253 Rn. 106). 3. Die Kostenentscheidung beruht unter Berücksichtigung von Obsiegen und Unterliegen im Rechtsstreit auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Erweiterung der Widerklage im Berufungsverfahren in Höhe von 5.234,20 EUR wirkt sich im Verhältnis zum Gesamtstreitwert nur geringfügig aus, so dass dies bei Bildung der Kostenquote zu vernachlässigen war. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.