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Beschluss

4 U 150/22

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2023:0411.4U150.22.00
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Leitsätze
Eine in einem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung wie folgt formulierte Belehrung über die Widerrufsfolgen: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.“ setzt die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht in Lauf, weil sie die Rechtsfolgen des Widerrufes nach §§ 9, 152 VVG unzureichend wiedergibt (entgegen BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014, Az.: IV ZA 5/14, - zitiert nach juris -, Rn. 1, 6 und 16). (Rn.10) (Rn.11) (Rn.13)
Tenor
I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.11.2022 bezogen auf die Abweisung seiner Klage auf Rückabwicklung der im Oktober 2012 abgeschlossenen, fondsgebundenen Rentenversicherung zu der Vertragsnummer XXX nach Widerruf im April 2019 dürfte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand begründet sein. II. Da den Parteien mit dieser Verfügung rechtliches Gehör mit der Möglichkeit weiteren schriftsätzlichen Vortrags eingeräumt wird, verspricht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen gesonderten Erkenntnisgewinn. Um einen damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden, rät der Senat zum Übergang ins schriftliche Verfahren. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie a) einem schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zustimmen und b) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie c) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins verzichten. III. Der Beklagten wird aus wirtschaftlichen Gründen zur Kostenersparnis anheimgestellt, den Berufungsantrag anzuerkennen. IV. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf bis 2.000,00 € festzusetzen. V. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme – sowohl in der Sache wie zum Verfahrensvorschlag – binnen drei Wochen (zugleich Ablauf der Berufungserwiderungsfrist) nach Zustellung dieser Hinweisverfügung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in einem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung wie folgt formulierte Belehrung über die Widerrufsfolgen: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.“ setzt die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht in Lauf, weil sie die Rechtsfolgen des Widerrufes nach §§ 9, 152 VVG unzureichend wiedergibt (entgegen BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014, Az.: IV ZA 5/14, - zitiert nach juris -, Rn. 1, 6 und 16). (Rn.10) (Rn.11) (Rn.13) I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.11.2022 bezogen auf die Abweisung seiner Klage auf Rückabwicklung der im Oktober 2012 abgeschlossenen, fondsgebundenen Rentenversicherung zu der Vertragsnummer XXX nach Widerruf im April 2019 dürfte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand begründet sein. II. Da den Parteien mit dieser Verfügung rechtliches Gehör mit der Möglichkeit weiteren schriftsätzlichen Vortrags eingeräumt wird, verspricht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen gesonderten Erkenntnisgewinn. Um einen damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zu vermeiden, rät der Senat zum Übergang ins schriftliche Verfahren. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie a) einem schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zustimmen und b) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie c) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins verzichten. III. Der Beklagten wird aus wirtschaftlichen Gründen zur Kostenersparnis anheimgestellt, den Berufungsantrag anzuerkennen. IV. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf bis 2.000,00 € festzusetzen. V. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme – sowohl in der Sache wie zum Verfahrensvorschlag – binnen drei Wochen (zugleich Ablauf der Berufungserwiderungsfrist) nach Zustellung dieser Hinweisverfügung. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.11.2022 erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage begründet. A. Der Kläger dürfte einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren - über den bereits im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag hinsichtlich der Rückabwicklung der ersten fondsgebundenen Rentenversicherung zur Nr. YYY hinausgehenden - 1.657,72 € gemäß §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu der Nr. XXX haben. 1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Angabe in dem Berufungsantrag in Höhe von demgegenüber „1.657,52 €“ um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Der Kläger errechnet seine Forderung aus den geleisteten Beiträgen in Höhe von 2.400,00 € abzüglich der Teilauszahlung in Höhe von 670,46 € und des an ihn aufgrund seiner Kündigung ausgekehrten Rückkaufswertes in Höhe von 71,82 €. Damit ergibt sich der eingangs unter Ziffer 1) genannte Betrag, wobei der Klageantrag unter Heranziehung seiner Begründung auslegungsfähig ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16.11.2016, Az.: VIII ZR 297/15, - zitiert nach juris -, Rn. 17 m. w. N.). Ein Verstoß gegen §§ 525 Satz 1, 308 Abs. 1 Satz 1 BGB geht daher nicht damit einher, wenn dem Kläger ein höherer als der nach dem (bloßen) Wortlaut seines Antrages bezifferter Betrag zugesprochen wird. 2. Der Kläger hat den hier behandelten Versicherungsvertrag wirksam widerrufen. Denn sein Widerruf war entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verfristet; vielmehr hat die betreffende Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte den Kläger nicht entsprechend den Anforderungen dieser Vorschrift ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Dafür kann dahinstehen, ob der Belehrungstext unter formalen Gesichtspunkten ordnungsgemäß, d. h. deutlich gestaltet war; denn die Widerrufsbelehrung war jedenfalls inhaltlich defizitär, weil sie die Rechtsfolgen des Lösungsrechts nur ungenügend wiedergab. a. Deren System unterliegt einer ausdifferenzierten Regelung zum einen unter Gesichtspunkt, ob der Versicherungsschutz mit Zustimmung des Versicherungsnehmers vor dem Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und zum anderen in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine Lebensversicherung handelt. aa. Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 VVG aus und hat er – ausdrücklich oder konkludent - einem Beginn des Versicherungsverhältnisses vor dem Ende der Widerrufsfrist zugestimmt, hat der Versicherer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist; ist ein solcher Hinweis unterblieben, hat der Versicherer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten. bb. Handelt es sich um eine Lebensversicherung, hat der Versicherer nach § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen; aus der Verwendung des Wortes „auch“ ergibt sich, dass die grundsätzliche Erstattungspflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG im Hinblick auf den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie erhalten bleibt (vgl. Langheid/ Wandt-Heiss, MüKo VVG, 2. Aufl., 2017, § 152 Rn. 13; Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brambach, VVG, 4. Aufl., 2020, § 152 Rn. 18). Im Falle von § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG muss der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien erstatten; daneben kann der Versicherungsnehmer ebenfalls die Rückzahlung desjenigen Beitragsanteils verlangen, welcher rechnerisch auf den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt, weil das Gesetz die fehlende Belehrung über das Maß dessen hinaus sanktionieren will, was dem Versicherungsnehmer aufgrund des Widerrufs bereits gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG gebührt (vgl. Langheid/Rixecker-Grote, VVG, 7. Aufl., 2022, § 152 Rn. 16; Langheid/Wandt-Heiss, a. a. O., § 152 Rn. 18; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 31. Aufl., 2021, § 152 Rn. 14; Marlow/Spuhl-Reich, BeckOK VVG, Stand: 30.06.2016, § 152 Rn. 15; a. A. unter Verweis auf den Wortlaut des § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG und die Gesetzesbegründung, welche sich nur zu einem Wahlrecht zwischen Rückkaufswert und Prämienerstattung für das erste Jahr verhalte, Rüffer/Halbach/Schimikowski-Brambach, a. a. O., § 152 Rn. 23, jeweils m. w. N.). cc. Fehlt es an einer Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem vorzeitigen Vertragsbeginn im Verhältnis zu dem Ablauf der Widerrufsfrist, bleibt es für den Fall des Widerrufes dagegen bei den Rechtsfolgen der §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 ff. BGB (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, a. a. O., § 9 Rn. 2 m. w. N.). b. Da die Beklagte nicht die Musterbelehrung in der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a. F. verwandt hat, greift die dortige Fiktion einer dann immer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG ausreichenden Belehrung nicht ein; unter solchen Umständen ist stattdessen im Einzelfall zu entscheiden, ob die Belehrung unter Berücksichtigung bestehender Abweichungen von der Musterbelehrung (trotzdem) den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. Langheid/Wandt-Eberhardt, MüKo VVG, 2. Aufl., 2016, § 8 Rn. 51). aa. Es ist danach nicht zu verkennen, dass die hier relevante Belehrung weder einen Hinweis darauf enthält, dass im Falle einer Zustimmung zu einem vor dem Ablauf der Widerrufsfrist einsetzenden Versicherungsschutz (auch) der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallende Teil des Beitrages zu erstatten ist, noch auf die Rechtsfolgen der §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 ff. BGB, falls es an einer entsprechenden Zustimmung fehlt. bb. Zwar wird in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der Tat vertreten, dass ein fehlender Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG unschädlich sei. Diese Regelung betreffe nur den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach entsprechender Belehrung dem Beginn des Versicherungsschutzes schon vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt habe. In diesen Fällen habe der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. In Fällen wie dem vorliegenden habe sich der Versicherer demgegenüber verpflichtet, dem Versicherungsnehmer generell den Rückkaufswert, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge zu erstatten. Er habe sich damit an der für den Versicherungsnehmer günstigeren Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG orientiert. Eine derartige Abweichung zugunsten des Versicherungsnehmers sei gemäß § 18 VVG zulässig (vgl. so BGH, Beschluss vom 14.05.2014, Az.: IV ZA 5/14, - zitiert nach juris -, Rn. 1, 6 und 16). cc. Richtigerweise hält der Kläger dem allerdings entgegen, dass dabei nach den Erläuterungen zuvor unter lit. a) bb) eine unzutreffende Prämisse in dem Sinne zugrunde gelegt wird, dass der Versicherer bei einem unterbliebenen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufes bei einer Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsverhältnisses vor dem Ende der Widerrufsfrist immer nur den auf die Zeit nach der Erklärung des Widerrufes entfallenden Teil der Prämie zu erstatten habe und die Inaussichtstellung des Rückkaufswertes oder der gezahlten Beiträge damit eine Verbesserung darstelle. (1) An einer solchen Begünstigung gegenüber den gesetzlich vorgesehenen Widerrufsfolgen fehlt es jedoch, wenn der Rückkaufswert die geleisteten Prämien übersteigt; denn der Versicherungsnehmer erhielte nach der Belehrung dann nur ersteren, nicht aber den auf die Zeit nach der Widerrufserklärung entfallenen Prämienanteil. Der Belehrungsmangel erscheint auch grundsätzlich geeignet, den Versicherungsnehmer von einem rechtzeitigen Widerruf abzuhalten; denn in Abhängigkeit von den Fälligkeitszeiträumen gegebenenfalls vorab geleisteter Prämien kann der Erhalt (nur) des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer in der wirtschaftlichen Abwägung unvorteilhaft erscheinen, wenn er nicht gleichzeitig auf die Zeit nach einem Widerruf entfallenden Beitragsanteile zurückerhielte. (2) Dem lässt sich nicht etwa damit begegnen, dass sich der Belehrungsmangel deshalb nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt habe, weil der hiesige Vertrag seit dem Jahr 2016 bis zum Zeitpunkt seines Widerrufes beitragsfrei geführt wurde und vor diesem Hintergrund für die Zeit im Anschluss daran überhaupt keine Beitragsanteile (mehr) angefallen sein können. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 1.06.2016, Az.: IV ZR 343/15, - zitiert nach juris -, Rn. 19). Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es indessen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2015, Az.: IV ZR 94/14, - zitiert nach juris, Rn. 12). Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 381/16, - zitiert nach juris -, Rn. 18). Insoweit ist es für die Fehlerhaftigkeit der Belehrung nicht maßgeblich, dass sich hier ex post aufgrund der konkreten Fallgestaltung der Jahre nach dem Vertragsabschluss erfolgten Umstellung auf eine Beitragsfreiheit der ursprüngliche Belehrungsmangel nicht (mehr) ausgewirkt hat. Wie oben bereits ausgeführt, war die fehlerhaft nicht mitgeteilte Rechtsfolge, dass neben dem Rückkaufswert auch die nach dem Widerruf geleisteten Prämienanteile zurückgefordert werden können, auch geeignet, den Kläger von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Denn in Abhängigkeit von den Fälligkeitszeiträumen gegebenenfalls vorab geleisteter Prämien kann der Erhalt (nur) des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer in der wirtschaftlichen Abwägung unvorteilhaft erscheinen, wenn er nicht gleichzeitig auf die Zeit nach einem Widerruf entfallenden Beitragsanteile zurückerhielte. dd. Daneben liegt ein weiterer Belehrungsmangel insoweit vor, dass es außerdem an einem Hinweis dazu fehlt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sowie die von dem Versicherer gezogenen Nutzungen zurück zu gewähren sind (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom, Az.: 12 U 141/17, - zitiert nach juris -, Rn. 60 ff. m. w. N.); die Widerrufsbelehrung muss zur Darstellung eines vollständigen Bildes über die Rechtsfolgen auch den Fall erfassen, dass das Widerrufsrecht nach einem längeren Zeitraum bzw. bei einem Beginn des Versicherungsschutzes erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist berechtigt ausgeübt wird (vgl,. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2021, Az.: 2 U 565/19, - zitiert nach juris -, Rn. 55). 3. Die Beklagte kann sich nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf die Verwirkung des Widerrufsrechtes durch den Kläger berufen. aa. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, Az.: VII ZR 177/13, - zitiert nach juris -, Rn. 13 m. w. N.). bb. Soweit es in Fällen der vorliegenden Art im Weiteren grundsätzlich an dem notwendigen Umstandsmoment bereits deshalb fehlt, weil der Versicherer die Situation mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt hat und deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, - zitiert nach juris -, Rn. 39), soll auch hier die Geltendmachung des Widerrufsrechtes und das Verlangen nach einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach Treu und Glauben doch zumindest dann unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.05.2016, Az.: IV ZR 334/15, - zitiert nach juris -, Rn. 16). Solche Umstände der relevanten Art sind in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. (1) Sie können sich von vornherein nicht aus einer normalen Vertragsdurchführung ergeben. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vor allem nicht deshalb treuwidrig, weil der Versicherungsnehmer wiederholt Vertragsänderungen vorgenommen, langjährig Prämien gezahlt, um eine Beitragsfreistellung ersucht, Teilauszahlungen beantragt oder den Vertrag etwa durch eine Änderung seiner Anlagestrategie „aktiv gemanagt“ hat. Dabei geht es nur um die Erfüllung des aus der Sicht des Versicherungsnehmers vermeintlich wirksamen Vertrages. Ein solches Verhalten des Klägers konnte die Beklagte nicht dahingehend verstehen, dass er unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt am Vertrag festhalten wollte (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2019, Az.: 4 U 1316/18, Rn. 23 m. w. N.; siehe insbesondere auch BGH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: IV ZR 217/15, Rn. 14, zu Vertragsänderungen und der Übertragung des Vertrages auf einen Versicherungsmakler, und Urteil vom 27.04.2016, Az.: IV ZR 486/14, Rn. 15, zu einem Policendarlehen, jeweils zitiert nach juris). Unter dem Blickwinkel des Umstandsmoments einer Verwirkung ist insbesondere der Umfang der für sich genommen jeweils unbedenklichen Handlungen rechtlich bedeutungslos. (2) Auf die seitens des Klägers erklärte Vertragskündigung kann sich die Beklagte nicht stützen, weil diese erst nach dem (wirksamen) Widerruf erklärt worden ist und deshalb ihrerseits keine rechtlichen Wirkungen (mehr) entfalten konnte. (3) Schließlich lässt sich dem Kläger nicht entgegenhalten, dass sein Widerruf auf eine bloße Renditeerhöhung oder eine Minimierung von Verlusten abziele. Normzweck von § 8 VVG mit seinen voraussetzungslosen Möglichkeiten zu einer Lösung von dem Versicherungsverhältnis ist die Gewährung eines allgemeinen Reuerechts für den Versicherungsnehmer, welcher seine Entscheidung zum Vertragsschluss noch einmal überdenken und gegebenenfalls Vergleichsangebote einholen können soll (vgl. Marlow/Spuhl-Brand, a. a. O., § 8 Rn. 2 m. w. N.; siehe auch OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2017, Az.: 4 U 190/15, - zitiert nach juris -, Rn. 71 f.). Dies mag man als rechtspolitisch diskussionswürdig ansehen; es ginge jedoch nicht an, das gesetzgeberische Motiv durch die Annahme einer Treuwidrigkeit des Versicherungsnehmers auszuhebeln (nur) in Abhängigkeit davon, zu welchem Zeitpunkt er von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Eine nach dem zuvor Gesagten gesetzlich geschützte Ausübung der Dispositionsfreiheit kann in einer Widerrufserklärung aufgrund nachträglich erkannter besserer Anlageoptionen ebenso binnen 30 Tagen nach Vertragsschluss wie erst mehrere Jahre später liegen; dass sie in dem letzteren Fall überhaupt noch möglich ist, hat aber wiederum allein der Versicherer zu vertreten, wenn er mangels einer (ordnungsgemäßen) Belehrung keinen früheren Beginn der Widerrufsfrist bewirkt hat. 4. Nach der Widerrufsbelehrung kann der Kläger mindestens die geleisteten Beiträge von der Beklagten zurückerstattet verlangen, sodass sich abzüglich der erfolgten Teilauszahlung und des auf die Kündigung ausgekehrten Rückkaufswertes der Hauptforderungsbetrag des bezifferten Zahlungsantrages ergibt. Abzüge im Hinblick auf eine Entreicherung der Beklagten wegen angefallener Vertragskosten, einer negativen Fondsentwicklung oder von dem Kläger genossenen Versicherungsschutzes sehen weder der Wortlaut der Widerrufsbelehrung noch die gesetzlichen Regelungen der §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG für den Fall eines Widerrufes des Versicherungsverhältnisses vor. 5. Die Beklagte kann letztlich ebenso wenig mit der von ihr im ersten Rechtszug erklärten Hilfsaufrechnung durchdringen. Bezogen auf den Vertrag Nr. XXX betreffende Positionen gibt es nach den Erläuterungen unter Ziffer 4) schon keine Grundlage für dahingehende (Gegen)Ansprüche der Beklagten. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur mangelnden Durchgreiflichkeit der Aufrechnung der Beklagten zu dem Vertrag Nr. YYY (LGU 12) verwiesen, die der Senat im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag teilt. B. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.729,54 € für die Zeit vom 14.05.2019 bis zum 22.03.2021 und aus 1.657,72 € seit dem 23.03.2021. Die Beklagte ist (spätestens) mit der Versäumung der in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 29.04.2019 bis zum 13.05.2019 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug gekommen; dieser dauerte hinsichtlich des Rückkaufswertes, welcher aufgrund der mit E-Mail der Beklagten vom 22.03.2021 bestätigten Vertragskündigung ausgekehrt worden ist, mindestens bis zu diesem Datum an.