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Teilurteil

5 U 91/17

OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2020:0221.5U9.17.00
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Leitsätze
Es kann einen groben Befunderhebungsfehler darstellen, wenn das für ein Krankenhaus tätige medizinische Personal das voraussichtliche Geburtsgewicht bei der Aufnahme der Schwangeren nicht bestimmt, obwohl im Rahmen der ärztlichen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung erforderlich gewesen wäre. Zudem kann ein Aufklärungsfehler angenommen werden, wenn die Kindesmutter nicht über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden ist, obwohl dies medizinisch geboten gewesen wäre.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 07.09.2017, Az. 6 O 30/13, abgeändert und als Grund- und Teilurteil wie folgt neu gefasst: Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Entscheidungen über die Berufung der Klägerin und die Kosten der ersten und zweiten Instanz bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann einen groben Befunderhebungsfehler darstellen, wenn das für ein Krankenhaus tätige medizinische Personal das voraussichtliche Geburtsgewicht bei der Aufnahme der Schwangeren nicht bestimmt, obwohl im Rahmen der ärztlichen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung erforderlich gewesen wäre. Zudem kann ein Aufklärungsfehler angenommen werden, wenn die Kindesmutter nicht über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden ist, obwohl dies medizinisch geboten gewesen wäre. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 07.09.2017, Az. 6 O 30/13, abgeändert und als Grund- und Teilurteil wie folgt neu gefasst: Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Die Entscheidungen über die Berufung der Klägerin und die Kosten der ersten und zweiten Instanz bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei ihrer Geburt am 20.10.2009. Ferner begehrt die Klägerin Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Mutter der Klägerin wurde als 34-jährige Erstgebärende auf Grund beginnender Wehentätigkeit in der 40. Schwangerschaftswoche am 19.10.2009 gegen 13.00 Uhr in der Geburtsklinik der Beklagten aufgenommen. Während der Schwangerschaft wurde sie von einer ambulanten Frauenarztpraxis betreut. Die Mutter der Klägerin, bei der eine erhebliche Adipositas mit einem BMI von 41,5 bestand, hatte sich zuvor nicht in der Geburtsklinik der Beklagten vorgestellt. Die Aufnahmeformalitäten einschließlich Anamnese- und Befunderhebung wurden von Hebammen durchgeführt. Zuvor übergab die Mutter der Klägerin den Hebammen den Mutterpass. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung, eine Ultraschalluntersuchung oder ein ärztliches Gespräch über die Alternative einer Entbindung per Kaiserschnitt fanden nicht statt. Die Mutter der Klägerin entwickelte im weiteren Verlauf zunehmende Wehen und ein Voranschreiten der Muttermundöffnung bei normalem CTG. Um 23.45 Uhr kam es zum Blasensprung mit Abgang von wenig klarem Fruchtwasser. Nachfolgend ließ die Wehentätigkeit nach, der Verlauf verzögerte sich. Um 03.30 Uhr wurde ein Wehentropf wegen sekundärer Wehenschwäche angeschlossen. Um 04.20 Uhr war der Muttermund vollständig eröffnet. Das Köpfchen des Kindes trat tiefer und erreichte den Beckenboden, so dass erstmals um 05.40 Uhr der diensthabende Arzt gerufen wurde. Ab 05.58 Uhr erfolgte ein aktives Mitpressen der Mutter, um 06.02 Uhr wurde ein erster Dammschnitt angelegt, um 06.03 Uhr das Köpfchen der Klägerin geboren. Sodann kam es zu einer Schulterdystokie mit der Diagnose hoher Schultergeradstand. Der Wehentropf wurde beendet, Kinderarzt und Anästhesist wurden gerufen und eine äußere Überdrehung des kindlichen Kopfes durchgeführt. Die Schulter des Kindes löste sich trotz mehrmaliger Durchführung des McRoberts-Manöver, einer Notfalltokolyse, suprasymphysären Drucks, erneuten äußeren Kopfüberdrehungen und Anlage eines weiteren Dammschnitts zunächst nicht. Erst um 06.14 Uhr gelang die Lösung der vorderen Schulter und es kam unter Kristellerhilfe um 06.17 Uhr ein asphyktisches massiv hypertrophes Kind mit einem Gewicht von 5.750 Gramm zur Welt. Die Klägerin wurde durch Sauerstoffgabe, Maskenbeatmung, nachfolgende Intubation und Herzdruckmassage erstversorgt. Die Reanimation der klinisch toten Klägerin gelang. Unter diesen Maßnahmen stabilisierte sich ihr Zustand nach ca. 8 Minuten soweit, dass sie in die Kinderklinik verlegt werden konnte. Dort konnte allerdings keine zufriedenstellende weitere Stabilisierung erreicht werden, so dass die Klägerin am Morgen des 21.10.2009 mit einem Hubschrauber in die Kinderklinik Rostock weiterverlegt werden musste. Dort wurden die Diagnosen schwere Asphyxie, obere Plexusparese links, zerebrale Übererregbarkeit, Krampfanfälle, Muskelhypotonie und subcutane Fettgewebsnekrose am Hinterkopf gestellt. Letztere heilte im ersten Lebensjahr ab. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe für Aufklärungs- und zum Teil schwere Behandlungsfehler des medizinischen Personals bei der Aufnahme ihrer Mutter in die Geburtsklinik sowie bei der vorgeburtlichen Betreuung und Durchführung ihrer Geburt einzustehen. Bei ihrer Mutter hätten vorgeburtliche Risiken in Form von hohem Übergewicht, Terminunklarheit und Anhaltspunkte für fetale Makrosomie bestanden, so dass eine ärztliche Aufnahmeuntersuchung mit Ultraschalluntersuchung notwendig gewesen sei. Aufgrund der zuvor genannten Risiken sei eine primäre Schnittentbindung indiziert gewesen und ihre Mutter hätte hierüber aufgeklärt werden müssen. Während des Geburtsverlaufs hätte zur Klärung der Ursachen des verzögerten Geburtsfortschritts nicht erst gegen 05.40 Uhr, sondern bereits gegen 04.00 Uhr ein Facharzt hinzugezogen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte noch die Möglichkeit zu einer sekundären Schnittentbindung bestanden. Die Maßnahmen zur Diagnose und Überwindung der Schulterdystokie hätten nicht dem ärztlichen Standard entsprochen. Die Vorgehensweise in der Geburtsklinik der Beklagten sei grob behandlungsfehlerhaft gewesen. Sie leide durch das Fehlverhalten des medizinischen Personals der Beklagten bis heute unter den Folgen einer schweren Asphyxie, einer Oberarmplexusparese mit eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit des linken Arms, einer zerebralen Übererregbarkeit mit Krampfanfällen, einer Muskelhypertonie mit ataktischen Bewegungen, einer unzureichenden Rumpfstabilität, einer beeinträchtigten Grob- und Feinmotorik sowie einer beeinträchtigten Sprachentwicklung. Sie könne nur mit wackliger Grundstabilität laufen und habe ein auffälliges Gangbild. Eine Besserung ihres Zustands sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Bei Klageerhebung im Januar 2013 habe sie auf dem Artikulationsstand eines einjährigen Kindes gestanden und nur Zweiwortäußerungen wie „Mama auch“ oder „Papa a a" gesprochen. Der linke Arm sei leicht verkürzt. Sie könne zwar gehen, aber nicht schnell laufen. Sie habe mit vier Jahren angefangen zu laufen und im Jahr darauf das Sprechen erlernt. Ihre Sprache sei weiterhin undeutlich, unter Druck verstumme sie gelegentlich. Zum Ausgleich der Schäden sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 550.000,- € sowie darüber hinaus die Zahlung einer Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 500,- € angemessen, auch unter Hinweis auf ein besonders zögerliches Regulierungsverhalten der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung. Im Hinblick auf die noch nicht absehbare Schadensentwicklung sei die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer materieller Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie für immaterielle Zukunftsschäden geboten. Schließlich sei die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.449,60 € verpflichtet. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (in Höhe von mindestens 550.000,- €) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2012, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500,- € monatlich ab dem 20.10.2009 zu zahlen, vierteljährlich im Voraus, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind, 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 8.449,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2012 im Wege der Nebenforderung freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, das in den Behandlungsunterlagen dokumentierte Vorgehen ihres Personals sei fachlich nicht zu beanstanden. Insbesondere habe keine Notwendigkeit zur ärztlichen Eingangsuntersuchung der Mutter der Klägerin mit Durchführung einer Ultraschalluntersuchung bei der Aufnahme in die Geburtsklinik bestanden. Die Hebammen hätten sich auf die Angaben zur Schätzung des Gewichts des Kindes im Mutterpass, der ein wenige Tage altes Schätzgewicht von 3.700 Gramm enthalten habe, verlassen können. Gewichtsfehleinschätzungen bei makrosomen Kindern kämen immer wieder vor und ließen sich nicht vermeiden. Der Kindesmutter sei die Möglichkeit eines Kaiserschnitts bewusst gewesen. Sie habe aber geäußert, unbedingt eine Spontangeburt zu wünschen. Das Vorgehen ihres Personals sei für die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht kausal. Die Schulterdystokie sowie hierdurch erlittene Beeinträchtigungen seien schicksalhaft. Das Ausmaß der behaupteten dauerhaften Beeinträchtigungen sowie die Entwicklungsverzögerung und Beeinträchtigungen bei Sprache und Bewegung seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Das Schmerzensgeldbegehren sei der Höhe nach überzogen und das Verlangen nach einer Schmerzensgeldrente unbegründet. Die beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einer Gebühr von 2,5 seien nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen. Zudem hat das Gericht die Mutter der Klägerin nach § 141 ZPO zum Entwicklungsstand der Klägerin informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 15.09.2015 (GA II 3 ff.) und 20.06.2016 (GA II 64 ff.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2017 (GA II 134 ff.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- € nebst Verzugszinsen seit dem 25.02.2012 zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.280,08 € nebst Verzugszinsen seit 25.05.2012 freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte dem Grunde nach wegen eines groben Behandlungsfehlers hafte, weil das medizinische Personal der Beklagten bei Einlieferung der Mutter der Klägerin in die Geburtsklinik eine gebotene ärztliche Eingangsuntersuchung mit eigenem Ultraschallbefund unterlassen habe. Damit gehe ein Aufklärungsversäumnis gegenüber der Mutter der Klägerin einher. Der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, es sei seit Jahren Standard, dass die Aufnahmeuntersuchung in einer Entbindungsklinik bei der Aufnahme einer Schwangeren zur Entbindung sowohl von der Hebamme als auch von einem Arzt zu erfolgen habe. Dies sei in der einschlägigen Leitlinie „Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe aus ärztlicher Sicht“ in Schwerpunktkrankenhäusern der hier vorliegenden Art als obligat vorgesehen. Die dabei erforderliche Ultraschalluntersuchung sei Facharztstandard. Das Unterbleiben der ärztlichen Eingangsuntersuchung mit Ultraschallbefund sei ein grober Behandlungsfehler. Das von den Beklagten behauptete Schätzgewicht von 3.700 Gramm finde sich weder im Mutterpass noch in den sonstigen Unterlagen. In der Krankenakte der Mutter der Klägerin sei überhaupt kein Schätzgewicht dokumentiert worden. Im Mutterpass sei am 30.09.2010 ein Schätzgewicht von 3.200 Gramm eingetragen worden. Ein drei Wochen alter Befund sei für die Entscheidung, ob Spontanentbindung oder Schnittentbindung angezeigt sei, kein verwendbarer Befund. Vorausgegangene Ultraschalluntersuchungen wären eventuell verwertbar gewesen, wenn diese innerhalb der letzten Woche vor der Geburt erfolgt wären. Die unterlassene ärztliche Untersuchung und die fehlende Erhebung aktueller Ultraschallbefunde hätten dazu geführt, dass bei der Klägerin eine extreme kindliche Hypertrophie nicht erkannt worden sei. Aus dem Versäumnis der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung mit Ultraschallbefund ergebe sich zudem eine unterbliebene Aufklärung der Mutter der Klägerin. Im Fall einer fetalen Makrosomie bestehe immer zumindest eine relative Indikation für eine Schnittentbindung, über die aufzuklären sei. Das Unterlassen der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung mit Ultraschallbefund sei ursächlich für die Beeinträchtigungen der Klägerin. Die nicht erkannte fetale Makrosomie sei der Grund für den verzögerten Geburtsverlauf und die Schulterdystokie, die zur schweren Schädigung der Klägerin geführt habe. Die unterlassene Befunderhebung führe neben dem Kriterium des schweren Behandlungsfehlers zu einer Beweislastumkehr, denn der Ultraschallbefund hätte zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt. Die von der Klägerin unter Vorlage ärztlicher Befunde und Stellungnahmen nachbehandelnder Ärzte schlüssig dargelegten Gesundheitsbeeinträchtigungen habe die Beklagte nicht erheblich, sondern lediglich mit Nichtwissen bestritten. Gleiches gelte für die glaubhaften Angaben der Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung. Die durch den Geburtsschaden verursachten dauerhaften Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden würden ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,- € rechtfertigen, eine Schmerzensgeldrente hingegen nicht. Das Feststellungsbegehren hinsichtlich sämtlicher materieller und immaterieller Zukunftsschäden sei begründet, weil sich der weitere Verlauf und Schweregrad der Beeinträchtigungen durch den Sauerstoffmangel und die geburtsmechanische Belastung noch nicht abschließend vorhersagen lasse. Auch im Hinblick auf materielle Schäden für die Vergangenheit sei das Feststellungsbegehren begründet, da sich der anspruchsbegründende Sachverhalt noch in der Fortentwicklung befinde. Schließlich könne die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung fort. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe zu Unrecht einen groben Behandlungsfehler, eine Aufklärungspflichtverletzung und die Kausalität angenommen. Das Landgericht habe übersehen, dass die niedergelassene Gynäkologin das Gewicht in den Mutterpass eingetragen habe. Hierbei habe sich aufgrund einer aktuellen Ultraschalluntersuchung der Gynäkologin ein Schätzgewicht von 3.700 Gramm für das Kind ergeben. Auf dieses Schätzgewicht hätten sich die Ärzte der Beklagten verlassen dürfen. Die Anfertigung einer eigenen Ultraschalluntersuchung im Hause der Beklagten sei nicht indiziert gewesen. Das Gericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Krankenunterlagen der niedergelassenen Gynäkologin beizuziehen. Hierdurch wäre zusätzlich belegt worden, dass das Schätzgewicht von 3.700 Gramm korrekt gewesen sei. Das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der ambulante Befund keine Rolle für die Betreuung der Mutter der Klägerin gespielt habe. Die Informationen des Mutterpasses seien mit in die Geburtsabwägungen einbezogen worden. Es sei nicht zwingend notwendig, klinikeigene Befunde zu erheben. Die Einschätzung des Gerichts, jede examinierte Hebamme und jeder Geburtshelfer müsse in der Lage sein, ein fast 6.000 Gramm schweres Kind als makrosom zu erkennen und zur Abklärung einen aktuellen Ultraschall veranlassen, sei unzutreffend. Eine solche Makrosomie sei im Vorfeld gerade nicht zwingend feststellbar. Der Sachverständige habe die Vorbefunde überhaupt nicht gewertet. So habe er bei seiner Anhörung noch nicht einmal gewusst, wann und welches Schätzgewicht jeweils im Mutterpass vermerkt gewesen sei. Der Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, konkret zu beantworten, in welcher Leitlinie etwas über eine Ultraschalluntersuchung und ihre Notwendigkeit bei der Aufnahme einer Schwangeren stehe. Von einem Sachverständigen müsse erwartet werden, die selbst in Anspruch genommenen Leitlinien zu kennen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. In den gesamten Leitlinien „Empfehlungen Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburt - Stand 2008“ sei an keiner Stelle explizit die Notwendigkeit einer Ultraschalluntersuchung bei Aufnahme der Schwangeren festgelegt. Zudem würde es sich lediglich um Empfehlungen handeln, die bei Nichtbeachtung unerheblich seien. Selbst der Verstoß gegen eine Leitlinie begründe noch keinen Behandlungsfehler. Erst recht könne bei einem Verstoß gegen eine Empfehlung kein Behandlungsfehler unterstellt werden. Da es offensichtlich an der notwendigen Kompetenz des Sachverständigen fehle, seien die Voraussetzungen für ein neues Gutachten erfüllt gewesen. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege nicht vor. Bei einem Schätzgewicht von 3.700 Gramm bestehe keine Indikation für eine Schnittentbindung, folglich sei auch nicht darüber aufzuklären gewesen. Das Landgericht habe die Kausalität zwischen dem Handeln ihres Personals und den Beeinträchtigungen der Klägerin einfach unterstellt. Selbst wenn ein Ultraschallbefund durchgeführt worden wäre, wäre es bei einem Schätzgewicht von 3.700 Gramm verblieben. Die Beeinträchtigungen der Klägerin seien nicht auf das Vorgehen ihres Personals zurückzuführen. Das Landgericht habe sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Privatgutachters nicht auseinandergesetzt und sei gehalten gewesen, die Widersprüche zwischen dem Privatgutachten und dem gerichtlichen Sachverständigen durch Einholung eines weiteren Gutachtens auszuräumen. Die Unaufklärbarkeit hinsichtlich der Kausalität bezüglich der Beeinträchtigungen gehe zulasten der Klägerin. Mangels Aufklärungsfehlers bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher materieller und immaterieller Schäden. Der ausgeurteilte Feststellungsanspruch sei zu weit gefasst. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Ein höheres Schmerzensgeld als 150.000,- € oder die Zahlung einer Schmerzensgeldrente stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Eine schwerwiegendere Behinderung liege nicht vor. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der ermittelte Streitwert seien übersetzt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 07.09.2017 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie unter Ergänzung des Urteils des Landgerichts, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein über das erstinstanzlich ausgeurteilte Schmerzensgeld hinausgehendes, angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 nach §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1, 1 Hs. BGB, 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500,- € monatlich ab dem 20.10.2009, zu zahlen vierteljährlich im Voraus, zu zahlen, 3. die Klägerin von nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren 3.169,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 nach §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB im Wege der Nebenforderung freizustellen, hilfsweise, das Verfahren an das Landgericht Stralsund, dort an eine andere Kammer, zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil gegen die Berufung der Beklagten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, der Schmerzensgeldrente und weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten fort. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.07.2019 die ursprünglichen Klageanträge zu 2. und 4. umgestellt und beantragt nunmehr, 2. die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin eine Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500,- € monatlich ab dem 20.10.2009 zu zahlen, wobei die Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird und die Rente vierteljährlich im Voraus zu zahlen ist, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012, 4. die Beklagte wird verurteilt, die nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 8.449,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 im Wege der Nebenforderung zu zahlen. Nachdem der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2019 angekündigt hatte, zunächst durch Grundurteil zu entscheiden, beantragt die Klägerin ergänzend, das Verfahren nach Erlass des Grundurteils an das Landgericht Stralsund zurückzuverweisen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 30.07.2019 und 14.01.2020 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache vorläufig dahingehend teilweise Erfolg, dass der Rechtsstreit lediglich insoweit zur Entscheidung reif ist, dass die Beklagte der Klägerin für Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei ihrer Geburt dem Grunde nach haftet. Hinsichtlich der Höhe der immateriellen Schäden konnte lediglich ein (Teil-)Grundurteil ergehen, da der aktuelle Zustand der Klägerin und die weitere Entwicklung derzeit nicht beurteilt werden können. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Über den Feststellungsantrag war hingegen durch (Teil-)Endurteil zu entscheiden. 1. Die Klage ist, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.07.2019 die ursprünglich auf Feststellung gerichteten Klageanträge zu 2. und 4. in Leistungsanträge abgeändert hat, zulässig. Die Umstellung der Anträge in der Berufungsinstanz ist zulässig. Der Übergang von Feststellungs- auf Leistungsanträge ist keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern lediglich eine Erweiterung der Klageanträge im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91, juris Rn. 9; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 264 Rn. 3b, § 256 Rn. 15c). Der Einwilligung der Beklagten oder Prüfung der Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO bedarf es daher nicht. Den Wechsel von der Feststellungs- auf die Leistungsklage kann ein Kläger auch noch im Berufungsverfahren vollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992 - VI ZR 118/91, juris Rn. 13; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 15c). 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei ihrer Geburt dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 611, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 249 BGB zu. a) Das Landgericht hat seine Feststellung, der Beklagten sei ein Befunderhebungsfehler anzulasten, weil ihr medizinisches Personal bei Einlieferung der Mutter der Klägerin in die Geburtsklinik eine gebotene ärztliche Eingangsuntersuchung mit eigenem Ultraschallbefund unterlassen habe, auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Der Sachverständige hat wiederholt ausgeführt, es sei seit Jahren Standard, dass die Aufnahmeuntersuchung einer Gebärenden in einer Entbindungsklinik stets von einem Arzt und einer Hebamme zu erfolgen habe. Die dabei erforderliche Ultraschalluntersuchung sei Facharztstandard. Er hat dies unter anderem auf die einschlägige Leitlinie „Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe aus ärztlicher Sicht“ gestützt. In Schwerpunktkrankenhäusern der hier vorliegenden Art sei die ärztliche Aufnahmeuntersuchung als obligat vorgesehen. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe der Berufung der Beklagten greifen nicht durch. Dabei mag im Ergebnis dahinstehen, ob die Feststellung des Landgerichts, die Aufnahmeuntersuchung einer Gebärenden in einer Entbindungsklinik habe stets von einem Arzt und einer Hebamme zu erfolgen, in dieser Allgemeinheit zutrifft. Dem behandelnden Personal der Beklagten ist jedenfalls im vorliegenden Fall ein grober Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, weil sie es unterlassen haben, das voraussichtliche Geburtsgewicht der Klägerin bei der Aufnahme der Mutter durch ärztliche Eingangsuntersuchung mit Ultraschalluntersuchung zu bestimmen. (1) Die Rechtsverteidigung der Beklagten, einer ärztlichen Eingangsuntersuchung der Mutter der Klägerin mit Ultraschalluntersuchung habe es nicht bedurft, da sich die Ärzte auf das im Mutterpass eingetragene Ergebnis der aktuellen Ultraschalluntersuchung durch die niedergelassene Gynäkologin, welches ein Schätzgewicht für das Kind von 3.700 Gramm ergeben habe, hätten verlassen können, ist bereits im Ausgangspunkt unzutreffend und damit unerheblich. Der Mutterpass weist weder eine aktuelle Ultraschalluntersuchung noch ein Schätzgewicht von 3.700 Gramm auf. Unter dem 30.09.2009 ist lediglich eingetragen „ca. 3200“ (GA II 129). Die folgenden Eintragungen vom 02.10. und 09.10.2009 weisen kein Schätzgewicht auf. Nach dem 09.10.2009 bis zur Geburt am 20.10.2009 enthält der Mutterpass überhaupt keine weiteren Eintragungen. Dementsprechend hat der Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt, dass er ein Schätzgewicht von 3.700 Gramm in den Unterlagen nicht gefunden habe, sondern lediglich im Mutterpass die Eintragung, nach der es am 30.09.2009, also drei Wochen vor der Geburt, ein Schätzgewicht von 3.200 Gramm gegeben habe (GA II 139). Die Beklagte hat trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2019 auch nicht vorgetragen, wann und wo welches Schätzgewicht eingetragen worden ist, für wen sich wann aufgrund „der aktuellen Ultraschalluntersuchung der niedergelassenen Gynäkologin“ ein Schätzgewicht von 3.700 Gramm ergeben haben soll oder welche Maßnahmen überhaupt ergriffen worden sind, um ein Geburtsgewicht zu bestimmen. Durch den unsubstantiierten Vortrag der Beklagten bleibt völlig unklar, woher ihre Annahme, es habe bei dem Kind ein Schätzgewicht von 3.700 Gramm vorgelegen, stammt. Die unterlassene Ermittlung des Gewichts des Kindes stellt nach den insoweit überzeugenden Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts einen groben Befunderhebungsfehler dar. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010 - VI ZR 284/09, juris Rn. 13). Ein grober Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn eindeutig gegen bewährte ärztliche Befunderhebungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wird und dieser Fehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 418/99, juris Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Das letzte Schätzgewicht des Kindes wurde am 30.09.2009 mit 3.200 Gramm ermittelt, lag damit am Tag der Aufnahme der Kindesmutter fast drei Wochen zurück. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass das medizinische Personal der Beklagten daher gehalten war, eine aktuelle Gewichtsschätzung durch ärztliche Eingangsuntersuchung mit Ultraschalluntersuchung vorzunehmen. Wenn - wie hier - keine sichere Kenntnis über das aktuelle Schätzgewicht des Kindes besteht, verstößt das Unterlassen einer eigenen Gewichtsschätzung nach den Ausführungen des Sachverständigen eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln und ist objektiv nicht mehr verständlich. Der Sachverständige hat es bei seiner erstinstanzlichen Anhörung anschaulich als „abenteuerlich“ bezeichnet, bei einem drei Wochen alten Schätzgewicht noch von einem aktuellen Schätzgewicht auszugehen. Insbesondere bei einer stark adipösen Mutter sei stets die Möglichkeit eines makrosomen Kindes in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte, die sich auf die nicht vorhandene aktuelle Gewichtsschätzung der Gynäkologin beruft, räumt diesen Fehler im Ergebnis selbst ein. Sie ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20.06.2013 selbst vortragen, dass sie bei einer Geburtsschätzung älteren Datums eine aktuelle Gewichtsschätzung vorgenommen und wiederholt hätte, da in ihrem Hause stets so verfahren werde (GA I 90). (2) Der weitere Einwand der Beklagten, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Krankenunterlagen der niedergelassenen Gynäkologin beizuziehen, ist schon nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat die Krankenunterlagen der Gynäkologin beigezogen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18.03.2014 erklärt, dass sie auf eine Einsichtnahme in die Unterlagen verzichtet (GA I 140). Im Übrigen wirken sich die Krankenunterlagen der Gynäkologin auf die Entscheidung nicht aus. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mutter der Klägerin bei der Aufnahme in die Klinik der Beklagten nur den Mutterpass übergeben hat. Folglich haben die dortigen Angaben das Personal der Beklagten veranlasst, keine weiteren Befunde zu erheben. Auf etwaige Eintragungen in den Krankenunterlagen der Gynäkologin kommt es demnach für die Entscheidung des behandelnden Personals der Beklagten, keine weitere Gewichtsbestimmung vorzunehmen, nicht an. (3) Auch der Einwand der Beklagten, das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der ambulante Befund keine Rolle für die Betreuung der Kindesmutter gespielt habe, in die Geburtsabwägungen seien gerade die Informationen des Mutterpasses mit in die Erwägungen einbezogen worden, greift nicht durch. Auch dieser Vortrag der Beklagten ist völlig unsubstantiiert. Die Beklagte trägt nicht einmal im Ansatz vor, welche Informationen des Mutterpasses von wem und wann in die Geburtsvorbereitungen der Klinik einbezogen worden sein sollen. Wie oben ausgeführt, hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten und bei seiner Anhörung ausgeführt, dass ein Schätzgewicht des Kindes überhaupt nicht in den Krankenunterlagen eingetragen worden ist (GA II 134 f.). Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe die Vorbefunde überhaupt nicht gewertet, weil er in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal gewusst habe, wann und welches Schätzgewicht jeweils im Mutterpass vermerkt gewesen sei, fehl. Zum einen hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung die Eintragungen im Mutterpass ausgewertet und ausgeführt, dass er ein Schätzgewicht von 3.700 Gramm nicht gefunden habe. Zum anderen hätte es der Beklagten vor dem Vorwurf einer unzureichenden Berücksichtigung der Vorbefunde durch den Sachverständigen oblegen, zunächst einmal selbst darzulegen, aus welchen Vorbefunden sie ihre Berechtigung abgeleitet hat, auf eine eigene Befundung verzichten zu können. Dies ist nicht erfolgt. (4) Auch der weitere Vortrag der Beklagten, es sei nicht zwingend notwendig, klinikeigene Befunde zu erheben, wenn auf bereits vorhandene aktuelle Untersuchungen zurückgegriffen werden könne, ist unsubstantiiert. Der Vortrag lässt völlig offen, welche aktuellen Untersuchungen und Befunde es der Beklagten hier erlaubt haben sollen, auf eine eigene Befundung zu verzichten. Wie zuvor ausgeführt, kann sie sich insoweit jedenfalls nicht mit Erfolg auf das von ihr behauptete, aber nicht im Mutterpass eingetragene Schätzgewicht von 3.700 Gramm berufen. (5) Auf die Frage, ob die vom Sachverständigen zitierten „Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe aus ärztlicher Sicht“ Bindungswirkung haben, kommt es nicht an. Der Sachverständige hat wiederholt ausgeführt, dass die unterlassene Ultraschalluntersuchung zur Ermittlung des geschätzten Gewichts des Kindes im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen den Facharztstandard darstellt. b) Den behandelnden Ärzten der Beklagten ist des Weiteren ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen, weil sie die Kindesmutter unstreitig nicht über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt haben. Hierzu waren sie verpflichtet. Zwar ist bei einem Kind, bei dem lediglich ein Schätzgewicht von 3.700 Gramm vorliegt, eine Schnittentbindung nicht indiziert, so dass über diese Entbindungsalternative auch nicht aufzuklären ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VI ZR 509/17, juris Rn. 23). Das medizinische Personal der Beklagten hätte im vorliegenden Fall jedoch erkennen müssen, dass es sich um ein makrosomes Kind mit einem Geburtsgewicht von deutlich mehr als 5.000 Gramm handelt, mithin ein gesteigertes Risiko für eine Geburtskomplikation und damit eine relative Indikation für eine Schnittentbindung besteht. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend ausgeführt, dass bei einer aktuellen Ultraschalluntersuchung eine kindliche Makrosomie des tatsächlich 5.750 Gramm schweren Kindes selbst unter Berücksichtigung etwaiger Fehlerquoten im Ultraschall erkannt worden wäre (GA II 73). Selbst der Privatgutachter der Beklagten geht in seiner ergänzenden Stellungnahme davon aus, dass eine Untersuchung des Kindes angesichts des tatsächlichen Gewichts von 4.500 Gramm und mehr einen reaktionspflichtigen Befund ausgelöst hätte. Die Kindesmutter hätte daher über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VI ZR 509/17, juris Rn. 23 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2019 - 5 U 69/16, juris Rn. 20 ff.: ab einem Schätzgewicht von mehr als 4.000 Gramm). Der Einwand der Beklagten, die Mutter der Klägerin hätte sich auch bei einer Aufklärung über die Alternative der Schnittgeburt für eine vaginale Geburt entschieden, hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2017 zu dieser Frage angehört. Die Mutter der Klägerin hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ausgesagt, sie hätte sich zur Vermeidung eines Risikos für das Kind für eine Schnittentbindung entschieden, da sie aufgrund ihres Berufs als Rehabilitationspädagogin wisse, zu welchen Beeinträchtigungen es für die betroffenen Kinder kommen könne (GA II 134). Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht im Übrigen schon die Vermutung des aufklärungsgemäßen Verhaltens. c) Die Beklagte wendet hingegen teilweise zu Recht ein, dass das Landgericht die Kausalität zwischen dem ärztlichen Befunderhebungsfehler bzw. dem Aufklärungsfehler und den dauerhaften Beeinträchtigungen der Klägerin einfach unterstellt hat. (1) Die Feststellungen des Landgerichts, die Beklagte habe die durch Arztbrief und Unterlagen belegten Beeinträchtigungen nicht erheblich bestritten, zudem seien die Angaben der Kindesmutter zum Gesundheitszustand der Klägerin bei ihrer Anhörung uneingeschränkt glaubhaft, überzeugen nicht. Die Klägerin hat infolge der Schulterdystokie unstreitig eine schwere Asphyxie, linksseitige Oberarmplexusparese, zerebrale Übererregbarkeit mit Krampfanfällen, Muskelhypertonie, Hüftreifungsverzögerung und subkutane Fettgewebsnekrose am Hinterkopf, die im ersten Lebensjahr abgeheilt ist, erlitten. Die Beklagte trägt mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15.05.2013 selbst vor, dass diese Beeinträchtigungen im Universitätsklinikum Rostock festgestellt worden sind (GA I 77). Soweit der spätere Vortrag der Beklagten als Bestreiten dieser Beeinträchtigungen mit Nichtwissen zu verstehen sein sollte, wäre dies wegen widersprüchlichen Vortrags unerheblich. Zudem wären diese Beeinträchtigungen mangels substantiierten Gegenvortrags nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. Die Beeinträchtigungen sind durch den Arztbrief des Universitätsklinikums Rostock vom 24.11.2009, der der Beklagten ausweislich der Behandlungsunterlagen des Universitätsklinikums unmittelbar zur Kenntnis übersandt worden ist, belegt. Insofern hätte es konkreten Vortrags der Beklagten bedurft, dass das Universitätsklinikum diese Beeinträchtigungen der Klägerin zu Unrecht diagnostiziert hat. Demgegenüber hat die Beklagte die Behauptungen der Klägerin, sie leide bis heute unter den Folgen einer schweren Asphyxie, einer fortdauernden linksseitigen Oberarmplexusparese mit eingeschränkter Nutzbarkeit des linken Arms, einer zerebralen Übererregbarkeit mit Krampfanfällen, einer Muskelhypertonie mit ataktischen Bewegungen, einer unzureichenden Rumpfstabilität, einer beeinträchtigten Grob- und Feinmotorik sowie einer beeinträchtigten Sprachentwicklung und sie könne nur mit wackliger Grundstabilität laufen, habe ein auffälliges Gangbild und eine Besserung ihres Zustands sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, sie sei bis heute weit hinter dem normalen Entwicklungsstand eines gleichaltrigen Kindes zurück, zudem bestehe das Erfordernis von physiotherapeutischer und logopädischer Behandlung und Einzelintegration im Kindergarten, mit Nichtwissen bestritten. Hierzu war die Beklagte entgegen der Sichtweise des Landgerichts berechtigt. Die Klägerin hat aussagekräftige aktuelle ärztliche Unterlagen zu den behaupteten fortdauernden und dauerhaften Beeinträchtigungen nicht vorlegt. Folgerichtig hatte das Landgericht daher mit Beschluss vom 26.01.2015 angeordnet, zu den behaupteten Beeinträchtigungen und ihrer Ursächlichkeit Beweis zu erheben und dem Sachverständigen aufgegeben, im Falle eines Behandlungsfehlers zu den Beeinträchtigungen Stellung zu nehmen (GA I 159). Den Beweis der behaupteten dauerhaften Beeinträchtigungen hat die Klägerin bislang nicht geführt. Die Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten reichen hierfür nicht aus. Der Sachverständige hat die Klägerin nicht selbst untersucht, sondern die zu beweisenden Beeinträchtigungen nur unterstellt. Die weitere Würdigung des Landgerichts, die Kindesmutter habe den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin bei ihrer Anhörung uneingeschränkt glaubhaft geschildert, überzeugt nicht. Der Bevollmächtigte der Beklagten hatte die ohnehin recht allgemein gehaltenen Angaben der Mutter zum Gesundheitszustand der Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten (GA II 137). Zwar ist es dem Tatrichter nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies dürfte jedoch nur dann gelten, wenn die Partei die Richtigkeit ihrer Behauptung andernfalls nicht beweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12 m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., § 141 Rn. 1a). So liegt der Fall hier aber nicht, weil das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Klägerin durch Einholung eines Gutachtens feststellbar ist. Zudem erscheint es jedenfalls im Arzthaftungsprozess nicht sachgerecht, die Überzeugung vom streitigen Ausmaß von gesundheitlichen Beeinträchtigungen allein auf die Angaben der Partei bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zu stützen. Der Senat ist daher nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehalten, zum Ausmaß der aktuellen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Klägerin sowie zu ihrer weiteren gesundheitlichen Entwicklung durch Einholung eines Gutachtens eines Kinderarztes ergänzenden Beweis zu erheben. (2) Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich der Frage, ob die unterlassene Befunderhebung für die Beeinträchtigungen der Klägerin ursächlich sind, zugunsten der Klägerin eine Umkehr der Beweislast eingreift. Folglich hat die Beklagte zu beweisen, dass die durch eine Begutachtung zu ermittelnden aktuellen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen sind. Wie oben ausgeführt, stellt die unterlassene Ultraschalluntersuchung einen groben Befunderhebungsfehler dar, der eine entsprechende Beweislastumkehr nach sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.1998 - VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1-8, juris Rn. 9; Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 7. Aufl. 2014, Kap. B Rn. 295). Auch unabhängig vom Vorliegen eines groben Fehlers hat der Befunderhebungsfehler nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen der unterlassenen Gewichtsermittlung und den Beeinträchtigungen der Klägerin zur Folge. Steht - wie hier - fest, dass eine medizinisch erforderliche Befunderhebung unterlassen wurde, dann wird zu Gunsten des Patienten vermutet, dass der fragliche Befund ein aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte, wenn letzteres hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998 - VI ZR 253/97, juris Rn. 16). Die Beweiserleichterung bezieht sich aber nur auf das Ergebnis der unterlassenen Befunderhebung, nicht auch auf die Kausalität für den später eingetretenen Schaden, es sei denn, die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung stellt einen groben ärztlichen Fehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2009 - VI ZR 251/08, juris Rn. 8 m.w.N.) oder bei Durchführung der versäumten Untersuchung hätte sich ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998 - VI ZR 253/97, juris Rn. 16). In diesen Fällen kommt es auch zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden zu Gunsten des Patienten. So liegt der Fall hier. Die unterlassene Befunderhebung hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht. Wie oben ausgeführt, hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten überzeugend ausgeführt, dass bei einer aktuellen Ultraschalluntersuchung eine kindliche Makrosomie des tatsächlich 5.750 Gramm schweren Kindes selbst unter Berücksichtigung etwaiger Fehlerquoten im Ultraschall erkannt worden wäre. Selbst der Privatgutachter der Beklagten geht in seiner ergänzenden Stellungnahme davon aus, dass eine Untersuchung des Kindes angesichts des tatsächlichen Gewichts von 4.500 Gramm und mehr einen reaktionspflichtigen Befund ausgelöst hätte. Damit hätte sich bei Durchführung der versäumten Ultraschalluntersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1998 - VI ZR 253/97, juris Rn. 16). Der Sachverständige führt in seinem Ergänzungsgutachten aus, dass der Grenzwert für ein gesteigertes Risiko einer Schulterdystokie bei einem Gewicht 4.500 Gramm liege. Infolgedessen habe nicht nur eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Entbindungsalternative der Schnittentbindung bestanden, es hätte auch eine sekundäre Sectio bei einem verzögerten Geburtsverlauf eingeplant werden müssen. Dass die unterlassene Planung einer gegebenenfalls erforderlichen sekundären Sectio trotz Kenntnis eines vorhandenen makrosomen Kindes einen groben Behandlungsfehler darstellt, ist nicht ernsthaft zweifelhaft. (3) Der erstinstanzliche Einwand der Beklagten, ihre Behandlung sei für die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht ursächlich, weil diese auch bei einer Sectio hätten auftreten können, wofür zum Beweis die Einholung eines neonatologischen Gutachtens angeboten werde, geht fehl. Asphyxie und Plexusparese sind typische Folgen einer Schulterdystokie. Insoweit übersieht die Beklagte, dass sie infolge der Beweislastumkehr darzulegen und zu beweisen hat, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf der Schulterdystokie beruhen. Dies ist nicht erfolgt. Sie bestreitet lediglich die Ursächlichkeit und beruft sich darauf, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin auch bei einer Sectio hätten auftreten können. Hierauf kommt es infolge der Beweislastumkehr jedoch nicht an. d) Die noch ausstehenden Fragen zu den aktuellen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Klägerin und zur Ursächlichkeit stehen dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen. Wie oben ausgeführt hat die Klägerin infolge der fehlerhaften Behandlung und unterlassenen Aufklärung unstreitig bzw. zugestanden diverse schmerzensgeldrelevante Beeinträchtigungen in Form einer schweren Asphyxie, linksseitigen Oberarmplexusparese, zerebralen Übererregbarkeit mit Krampfanfällen, Muskelhypertonie, Hüftreifungsverzögerung und subkutanen Fettgewebsnekrose am Hinterkopf erlitten. Diese schmerzensgeldrelevanten Beeinträchtigungen sind für den Erlass eines Grundurteils ausreichend. Hierfür ist ausreichend, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise besteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2011 - VII ZR 12/09, juris Rn. 13 m.w.N.; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 304 Rn. 7). Bei Schadens- und Schmerzensgeldklagen muss daher wahrscheinlich sein, dass irgendein Schaden entstanden ist (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 304 Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier angesichts der unstreitigen Beeinträchtigungen der Fall. Für die Höhe des Schmerzensgeldes wird maßgebend sein, wie sich der aktuelle und künftige Gesundheitszustand der Klägerin darstellt. Hierzu ist das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme abzuwarten, insbesondere, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß die Klägerin unter geistigen und körperlichen Behinderungen leidet. Hierbei wird der Senat auch zu entscheiden haben, ob neben einem Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes auch die beantragte monatliche Schmerzensgeldrente zu gewähren ist. Die vom Senat getroffene Entscheidung über den Grund beinhaltet insoweit noch keine Entscheidung und musste dies auch nicht. Denn bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes kommen zwei Grundformen, nämlich die Zubilligung eines einmaligen Kapitalbetrags oder die einer Rente in Betracht, diese Formen können auch variiert und kombiniert werden. Welche der möglichen Bemessungsformen der Richter als angemessen erachtet, steht materiell-rechtlich grundsätzlich in seinem freien pflichtgemäßen Ermessen. Auch verfahrensrechtlich ist das Gericht frei. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin - wie hier - ein nach Ermessen des Gerichts festzusetzendes Schmerzensgeld begehrt. Denn die Rente ist gegenüber dem Kapitalbetrag, der Kapitalbetrag gegenüber der beanspruchten Rente kein Aliud, die Zubilligung einer anderen als der eingeklagten Entschädigungsform daher kein Zurückbleiben oder Überschreiten gegenüber dem Klageantrag im Sinn des § 308 ZPO (vgl. OLG München, Urteil vom 16.09.1999 - 1 U 3549/98, juris Rn. 74 m.w.N.). 3. Der Klägerin steht der erstinstanzlich zugesprochene Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden wegen der Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei ihrer Geburt am 20.10.2009 aus §§ 611, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 249 BGB zu. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Haftungsgrund unter II. 2. und die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zum Feststellungsinteresse und zur Begründetheit des Feststellungsantrags Bezug. Da der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist, mangels Grundurteilsfähigkeit des Feststellungsantrags jedoch kein umfassendes Grundurteil ergehen kann, hat der Senat zur Vermeidung der Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen über den Feststellungsantrag durch (Teil-)Endurteil entschieden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116-140, juris Rn. 10 f.; OLG München, Urteil vom 22.05.2012 - 13 U 4138/11, juris Rn. 37; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 301 Rn. 13 m.w.N.). 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach zu.Die Ersatzpflicht des Schädigers aus §§ 611, 280 Abs. 1, 823, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2006 - VI ZR 43/05, juris Rn. 5; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 57). Die Einschaltung des Bevollmächtigten war hier zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig. Da den Rechtsanwaltskosten der Geschäftswert zugrunde zu legen ist, der der berechtigten Forderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, juris Rn. 13; Palandt/Grüneberg, a.a.O., die Höhe der berechtigten Schmerzensgeldforderung aber eine weitere Beweiserhebung erfordert, konnte insoweit lediglich ein (Teil-)Grundurteil zugunsten der Klägerin ergehen. 5. Die von der Klägerin nach dem Erlass des Grundurteils beantragte Zurückverweisung der Sache zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes scheidet aus. Gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO kommt eine Zurückverweisung bei einem Grundurteil nur in Betracht, wenn durch das angefochtene Urteil über den Grund vorab entschieden oder die Klage abgewiesen worden ist (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 43). Beides ist hier nicht der Fall. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht, wenn die erste Instanz - wie hier - über Grund und Betrag eines Anspruchs entschieden hatte, das Berufungsgericht aber nur über den Grund entscheiden will. In diesem Fall kann das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen, muss anschließend aber selbst über den Betrag entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1997 - XII ZR 290/95, juris Rn. 11 f.). Ungeachtet dessen ist der Senat auch nach dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie gehalten, selbst über die Höhe des Schmerzensgeldes zu entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO). Das für die Schmerzensgeldhöhe maßgebende Ausmaß der aktuellen und dauerhaften Beeinträchtigungen der Klägerin kann der Senat durch Einholung eines Gutachtens eines Kinderarztes selbst feststellen. Entgegen der Sichtweise der Klägerin folgt aus einer eigenen Entscheidung des Senats auch nicht der Verlust einer Tatsacheninstanz (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.03.2000 - VIII ZR 31/99, juris Rn. 13; Zöller/Heßler, a.a.O., § 538 Rn. 7). Das Landgericht hatte als erste Instanz über die Höhe des Schmerzensgeldes entschieden. Zudem überwiegen die Vorteile Entscheidung des Senats wegen der Vermeidung weiterer Verzögerungen die Nachteile durch den vermeintlichen „Verlust einer Tatsacheninstanz“. III. Die Entscheidungen über die Berufung der Klägerin und die Kosten des Rechtsstreits bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Aus dem Grund- und Teilurteil kann die Vollstreckung insoweit betrieben werden, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nötigt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem abgeänderten erstinstanzlichen Urteil, hier hinsichtlich des erstinstanzlich zugesprochenen Zahlungsansprüche und der Kosten für die erste Instanz, einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.