Urteil
5 U 129/18
OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2020:0327.5U129.18.00
3mal zitiert
8Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Gemäß Abs. 5 umfasst das Recht zur Aneignung von Wild auch die ausschließliche Befugnis, sich u.a. Abwurfstangen anzueignen. Folglich ist das Jagdausübungsrecht ein absolut geschütztes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB.(Rn.28)
2. Das Stangensammeln ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zudem kann die Aneignung der Stangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten Diebstahl bzw. Wilderei darstellen und deshalb strafrechtlich verfolgt werden.(Rn.25)
3. Wer außerhalb der ihm in einem Sammelschein zugestandenen Zeiten in einem fremden Jagdrevier Abwurfstangen sammelt, handelt widerrechtlich. Er kann wegen eines Verstoßes gegen §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 17 BJagdG und § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.(Rn.27)
4. Der Unterlassungsanspruch ist nicht nur auf die Unterlassung der konkreten Handlungsweise gerichtet - hier des Stangensammelns entsprechend dem Hilfsantrag -, sondern er umfasst auch Beeinträchtigungsformen, die den Kern der Störung inhaltsgleich wiederholen.(Rn.29)
5. Das grundsätzliche Waldbetretungsrecht für jedermann aus § 14 BWaldG, Art. 12 Abs. 2 Landesverfassung M-V und § 28 LWaldG M-V steht einem Verbot, sich im Eigenjagdrevier außerhalb der Wege aufzuhalten, nicht entgegen. Das Recht auf Betreten des Waldes findet seine Grenze, wo gegen Rechte der Eigentümer und der Jagdausübungsberechtigten verstoßen wird und der „Erholungszweck“ zu einer spürbaren Beeinträchtigung bzw. einer systematischen Störung der Jagdausübung führt.(Rn.30)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.07.2018, Az: 3 O 241/17, abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, sich im Zeitraum vom 01. Februar bis zum 20. März eines jeden Jahres in den „Eigenjagdrevieren M...“ der Kläger (vgl. dem Urteil beigefügte Anlage K 1) außerhalb der Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammlerscheins zu sein.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Kläger zu je 1/6 und der Beklagte zu 1/2 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert der Berufung beträgt 10.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Gemäß Abs. 5 umfasst das Recht zur Aneignung von Wild auch die ausschließliche Befugnis, sich u.a. Abwurfstangen anzueignen. Folglich ist das Jagdausübungsrecht ein absolut geschütztes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB.(Rn.28) 2. Das Stangensammeln ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zudem kann die Aneignung der Stangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten Diebstahl bzw. Wilderei darstellen und deshalb strafrechtlich verfolgt werden.(Rn.25) 3. Wer außerhalb der ihm in einem Sammelschein zugestandenen Zeiten in einem fremden Jagdrevier Abwurfstangen sammelt, handelt widerrechtlich. Er kann wegen eines Verstoßes gegen §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 17 BJagdG und § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.(Rn.27) 4. Der Unterlassungsanspruch ist nicht nur auf die Unterlassung der konkreten Handlungsweise gerichtet - hier des Stangensammelns entsprechend dem Hilfsantrag -, sondern er umfasst auch Beeinträchtigungsformen, die den Kern der Störung inhaltsgleich wiederholen.(Rn.29) 5. Das grundsätzliche Waldbetretungsrecht für jedermann aus § 14 BWaldG, Art. 12 Abs. 2 Landesverfassung M-V und § 28 LWaldG M-V steht einem Verbot, sich im Eigenjagdrevier außerhalb der Wege aufzuhalten, nicht entgegen. Das Recht auf Betreten des Waldes findet seine Grenze, wo gegen Rechte der Eigentümer und der Jagdausübungsberechtigten verstoßen wird und der „Erholungszweck“ zu einer spürbaren Beeinträchtigung bzw. einer systematischen Störung der Jagdausübung führt.(Rn.30) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.07.2018, Az: 3 O 241/17, abgeändert und wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, sich im Zeitraum vom 01. Februar bis zum 20. März eines jeden Jahres in den „Eigenjagdrevieren M...“ der Kläger (vgl. dem Urteil beigefügte Anlage K 1) außerhalb der Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammlerscheins zu sein. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Kosten der ersten Instanz haben die Kläger zu je 1/6 und der Beklagte zu 1/2 zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert der Berufung beträgt 10.000,00 € I. Die Kläger nehmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Kläger sind Eigentümer der Flächen der streitgegenständlichen „Eigenjagdreviere M...“ (Anlage K 1) und dort jagdausübungsberechtigt. Der Beklagte, Polizeibeamter, wohnt im Zuständigkeitsbereich des Hegeverbundes N... H... und betreibt seit mindestens 15 Jahren das Sammeln von Abwurfstangen als sein „Spezialhobby“. Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe 2016 und 2017 unter Verstoß gegen die ihm mitgeteilten Bedingungen eines zulässigen Stangensammelns in den „Eigenjagdrevieren M...“ Abwurfstangen gesammelt. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Zeitraum 15. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres in ihren „Eigenjagdrevieren M...“ (Anlage K 1) außerhalb der öffentlichen Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammlerscheins zu sein, hilfsweise es zu unterlassen, im Zeitraum vom 15. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres in ihren „Eigenjagdrevieren M...“ (Anlage K 1) Abwurfstangen zu sammeln, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammlerscheins zu sein, 2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird. Der Beklagte hat die behaupteten Verstöße gegen die Regeln des Abwurfstangensammelns in Abrede gestellt. Auch habe er mit E-Mail vom 24.02.2017 ausdrücklich erklärt, dass er in Zukunft die „Eigenjagdreviere M...“ nicht mehr betreten werde. Das Landgericht Neubrandenburg hat mit Urteil vom 10.07.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es keine Rechtsgrundlage für das von den Klägern geforderte eingeschränkte Betretungsverbot gebe. Auch bestehe, da das Stangensammeln ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten als Ordnungswidrigkeit geahndet werde und zudem die Aneignung der Stangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdsausübungsberechtigten Diebstahl bzw. Wilderei darstelle und deshalb strafrechtlich verfolgt werden könne, keine Notwendigkeit für eine zusätzliche zivilrechtliche bzw. zivilprozessuale Sanktionsmöglichkeit. Dementsprechend fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis bzgl. des gestellten Hilfsantrages. Zudem stehe es wegen des grundsätzlichen Waldbetretungsrechts für jedermann dem Gericht nicht zu, dem Beklagten eine Einschränkung in der von den Klägern begehrten weitreichenden Unterlassungsverpflichtung aufzuerlegen. Die Kläger haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie sind der Ansicht, dass das privatrechtliche Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage weder durch die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung der zu untersagenden Handlung, noch durch ein in einem solchen Strafverfahren bereits ergangenen Strafausspruch entfalle. Auch sei die Wiederholungsgefahr, von der wegen der in der Vergangenheit mehrfach begangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen durch den Beklagten auszugehen sei, nicht durch die vorprozessuale Erklärung ausgeräumt worden. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Grenze der erlaubten Nutzung des Waldes überschritten sei, wenn die Art der Beeinträchtigung eine Intensität erreiche, die eine nicht unerhebliche Störung von Flora und Fauna zum Inhalt habe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 10.07.2018, Az: 3 O 241/17, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im Zeitraum vom 01. Februar bis zum 20. März eines jeden Jahres in ihren „Eigenjagdrevieren M...“ außerhalb der Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammelscheins zu sein und dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Der Beklagte, der Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er stellt auch in der Berufungsinstanz Verstöße gegen die Regeln des Abwurfstangensammelns in Abrede und verweist darauf, dass es wegen seiner Erklärung vom 24.02.2017 an der für den Anspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehle. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Ihnen steht gegen den Beklagten der begehrte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 17 BJagdG und § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu. 1. Mit dem Landgericht ist der Senat überzeugt, dass der Beklagte am 14.03.2016 im Eigenjagdrevier der Kläger zu 1. und 2. und am 18.02.2017 in dem des Klägers zu 3. widerrechtlich Abwurfstangen gesammelt hat. 1.1. Die Kläger sind unstreitig Eigentümer und Jagdausübungsberechtigte der in der Anl. K 1 gekennzeichneten „Eigenjagdreviere M...“. Ebenfalls unstreitig hatte der Beklagte Kenntnis, dass in den hier maßgeblichen Jahren 2016 und 2017 das Sammeln von Abwurfstangen in diesen Revieren nur unter bestimmten Voraussetzungen - Erteilung eines Stangensammlerscheines und Einhaltung der sich daraus ergebenden Regelungen des Stangensammelns - gestattet war. Für das Jahr 2016 liegt ein von ihm am 18.02.2016 unterzeichneter Stangensammlerschein als Anl. K 11 vor. 1.2. Der Beklagte hat gegen die Regeln des Stangensammelns verstoßen. a) Er hat am 14.03.2016 und damit außerhalb des sich aus dem Stangensammlerschein ergebenen „Sammelintervalls“, das bis Ende Februar sowie vom 15.03. bis 22.03.2016 ausgewiesen war, im Eigenjagdbezirk der Kläger zu 1. und 2. Stangen gesammelt. Auch hatte der Beklagte nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Kläger bereits am 22.02.2016 Abwurfstangen im Eigenjagdrevier der Kläger zu 1. und 2. gesammelt, ohne zuvor entsprechend der Regeln das Stangensammeln fernmündlich oder per SMS beim zuständigen Revierjäger bekanntgegeben zu haben. Den Einwand des Beklagten, die Stangen, die auf einem Foto vom 14.03.2016 zu erkennen sind, habe er nicht in einem der Eigenjagdreviere der Kläger gesucht und gefunden; diese Stangen würden vielmehr aus der unmittelbar angrenzenden Landesforst stammen, für den er eine entsprechende Erlaubnis vom zuständigen Revierförster besessen habe, hält der Senat für unbeachtlich. Der Beklagte war unstreitig außerhalb der im Sammlerschein angegebenen Zeiten mit Abwurfstangen in der Hand im Eigenjagdrevier der Kläger zu 1. und 2.. Er hat dies zwar erstinstanzlich bestritten, hat dann aber nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt, die Person auf dem Foto vom 14.03.2016 (Anl. K 13) zu sein und sodann behauptet, die Stangen nicht im Eigenjagdrevier der Kläger gefunden zu haben. Trotz des in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises des Senats, dass der Beklagte ergänzend darlegen müsse, wo konkret er die Stangen gesammelt und weshalb er sich mit diesen Stangen durch das Eigenjagdrevier der Kläger begeben habe, hat der Beklagte sein Vorbringen hierzu nicht ergänzt. b) Am 18.02.2017 hat der Beklagte im Eigenjagdrevier des Klägers zu 3. Abwurfstangen gesammelt, ohne im Besitz eines entsprechenden Stangensammlerscheins zu sein. Der ihm von T... K... übergebene Stangensammlerschein vom 10.02.2017 (Anl. B 1) galt nur für die im Bereich des Hegeverbundes N... H... belegenen Eigenjagdreviere, zu denen die „Eigenjagdreviere M...“ nicht gehören. Die Kläger sind nach ihrem insoweit unstreitigen Vortrag Mitglied in der Hegegemeinschaft B... F.... Soweit der Beklagte bestreitet, am 18.02.2017 im Eigenjagdrevier des Klägers zu 3. Abwurfstangen gesucht zu haben und behauptet, er sei dort nur spazieren gegangen, hält der Senat dies für eine Schutzbehauptung. Denn der Beklagte, der nach dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung das Stangensammeln seit mindestens 15 Jahren als „Spezialhobby“ betreibt, war ausweislich des zur Akte gereichten Fotos (Anl. K 25) an diesem Tag in Tarnkleidung ca. 25 km von seinem Wohnort entfernt im Eigenjagdrevier des Klägers zu 3. unterwegs und in seinem geparkten Fahrzeug befand sich der Abwurf eines Rehbocks (Anl. K 24). 1.3. Der Beklagte handelte auch widerrechtlich. Nach §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 19 Abs. 1 Nr. 17 BJagdG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten sammelt. Nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt strafbar, wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet. Von dieser Regelung erfasst sind Geweihe oder deren Teile, die im Verlauf der jährlichen Erneuerung abgestoßen werden (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2014, vor § 292 Rn.16 m.w.N.). Nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 liegt ein besonders schwerer Fall der Jagdwilderei vor, wenn dies gewohnheitsmäßig begangen wird. 2. Das widerrechtliche Sammeln von Abwurfstangen durch den Beklagten begründet einen Unterlassungsanspruch der Kläger gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in dem in der Berufungsinstanz beantragten und antragsgemäß ausgeurteilten Umfang. 2.1. Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, das dem hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil das Stangensammeln ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann und zudem die Aneignung der Stangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten Diebstahl bzw. Wilderei darstellt und deshalb strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden (vgl. (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 -, juris m.w.N.). Demnach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet mithin - soweit Wiederholungsgefahr besteht - einen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB. 2.2. Sowohl bei der Bestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 17 BJagdG, als auch bei der des § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetz in diesem Sinne ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen; dass die Rechtsnorm daneben oder ggf. sogar in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Blick hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Gemäß Abs. 5 umfasst das Recht zur Aneignung von Wild auch die ausschließliche Befugnis, sich u.a. Abwurfstangen anzueignen. Folglich ist das Jagdausübungsrecht ein absolut geschütztes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB. Insbesondere im Fall der Jagdwilderei bestehen Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 292 StGB. Aus der Ausschließlichkeit des Jagdrechts ergibt sich für dessen Inhaber ein Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen Dritte, die sein Recht stören oder verletzen. 2.3. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ist nicht nur auf die Unterlassung der konkreten Handlungsweise gerichtet - hier des Stangensammelns entsprechend dem Hilfsantrag -, sondern er umfasst auch Beeinträchtigungsformen, die den Kern der Störung inhaltsgleich wiederholen. Geschuldet wird nicht nur eine künftige Untätigkeit sondern ein Verhalten, das den Nichteintritt der künftigen Beeinträchtigung bewirkt. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Streitverlagerungen in die Vollstreckungsinstanz auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlung hinaus vorgenommen werden dürfen, sofern auch in der erweiterten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1989 - I ZR 76/87 -, juris m.w.N.). Verurteilungen zur Unterlassung müssen folglich nicht ausnahmslos auf das Verbot der konkreten Verletzungsform beschränkt werden (vgl. zum Stadionverbot: BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 -, juris). Vorliegend ist deshalb dem Beklagten entsprechend des Hauptantrages zu untersagen, sich in der konkret bestimmten Zeit, in der nach dem Vortrag der Kläger Stangen abgestoßen und gesammelt werden, in den „Eigenjagdrevieren M...“ außerhalb der Wege aufzuhalten, ohne im Besitz eines gültigen Stangensammlerscheins zu sein. 2.4. Das grundsätzliche Waldbetretungsrecht für jedermann steht dem Verbot, sich im Eigenjagdrevier außerhalb der Wege aufzuhalten, nicht entgegen. Zwar ist nicht jede Beeinträchtigung geeignet, einen Abwehranspruch wegen eines Eingriffs in das Jagdausübungsrecht zu begründen. Im Ansatz zu Recht verweist das Landgericht auf das sich aus § 14 BWaldG, Art. 12 Abs. 2 Landesverfassung M-V und § 28 LWaldG M-V ergebende grundsätzliche Waldbetretungsrecht für jedermann, das eine Einschränkung dahin, dass im Sinne des klägerischen Begehrens das Betreten des Waldes abseits der Wege untersagt ist, nicht vorsieht. Das Waldbetretungsrecht besteht grundsätzlich zum Zweck der Erholung; es begründet insoweit eine soziale Bindung i.S. einer öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht und es umfasst jede einzelne Fläche des Waldes (vgl. Schuck, BJagdG, 3. Aufl., § 1 Rn. 10 m.w.N.). Deshalb sind alle Störungen, die von einem berechtigten Allgemeingebrauch hervorgerufen werden, wie beispielsweise das Wandern oder Spazierengehen im Rahmen der geltenden Waldgesetze, auch grundsätzlich keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts. Das Recht auf Betreten des Waldes findet indessen dort seine Grenze, wo gegen Rechte der Eigentümer und der Jagdausübungsberechtigten verstoßen wird und der „Erholungszweck“ zu einer spürbaren Beeinträchtigung bzw. einer systematischen Störung der Jagdausübung führt. Das ist hier der Fall. Denn das Stangensammeln ohne Jagdausübungsberechtigung ist grundsätzlich widerrechtlich und auch nicht durch das allgemeine Waldbetretungsrecht gerechtfertigt. Die Personen, denen ein Stangensammlerschein erteilt wurde, sind zwar zum Stangensammeln befugt, allerdings nur zu den im Schein ausgewiesenen Bedingungen wie beispielsweise in den Grenzen eines bestimmten Waldgebiets und/oder nur zu einer bestimmten Zeit. Da die Kläger für ihre „Eigenjagdreviere M...“ eine Zugangsbeschränkung des Beklagten nur für einen begrenzten Zeitraum eines jeden Jahres beanspruchen und zudem nur für die Bereiche außerhalb der - öffentlichen und nichtöffentlichen - Wege, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch verhältnismäßig. Das Betreten der „Eigenjagdreviere M...“ zu Erholungszwecken ist und bleibt dem Beklagten auch in den Zeiten der Zugangsbeschränkung möglich, da ihm ein Begehen der Wege in den Revieren nicht untersagt und damit nicht verwehrt ist. 2.5. Vorliegend besteht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Liegt - wie hier - bereits eine Rechtsverletzung vor, wird Wiederholungsgefahr vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016 - VI ZR 382/15 - juris m.w.N.). Es ist Sache des Beklagten, diese Vermutung zu entkräften, wobei an die Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind. Sie kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, d. h. durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung ausgeräumt werden, weil regelmäßig nur dann keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1995 - I ZR 212/93 -, juris m.w.N.). Eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung räumt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 211. September 2012 - V ZR 230/11 -, juris Rn. 12). Auch eine erst im Rechtsstreit abgegebene Erklärung reicht nur, wenn sie uneingeschränkt und strafbewehrt sowie nach der Überzeugung des Gerichts aus besserer Einsicht und nicht bloß unter dem Druck des Rechtsstreits abgegeben wurde (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. § 1004 Rn. 32 m.w.N.). Hieran gemessen ist die Wiederholungsgefahr nicht bereits durch die vom Beklagten an die Kläger gerichtete Erklärung vom 24.02.2017 ausgeräumt, in der es heißt „Unter den gegebenen Voraussetzungen ist es mir verleidet bzw. nimmt es einen den Spaß euer Eigenjagdrevier in M... zu betreten. Ich werde in Zukunft dieses Revier nicht betreten, auch nicht zum Spazierengehen“ (vgl. Anl. K 28). Auch der Umstand, dass der Beklagte Polizeibeamter ist und um die Rechtswidrigkeit des Sammelns von Abwurfstangen ohne Erlaubnis weiß, rechtfertigt keine andere Wertung. 3. Das angedrohte Ordnungsgeld ist verhältnismäßig. Nach § 890 Abs. 2 ZPO ist die Festsetzung von Ordnungsmitteln unzulässig, wenn nicht eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Diese muss, um wirksam zu sein, Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs bestimmt angeben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 -, juris m.w.N.). Die Androhung der Ordnungsmittel soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen. Der Kläger hat die Androhung von Ordnungsmitteln in einem Umfang beantragt, der den dafür vom Gesetz festgesetzten Rahmen entspricht. Selbst eine eine über das gesetzliche Höchstmaß hinausgehende Ordnungsmittelandrohung ist wirksam (vgl. BGH, a.a.O.). Die Androhung von "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" nebeneinander ist nur ein besonderer Fall einer Androhung von Ordnungsmitteln über das gesetzlich zulässige Maß hinaus. Auch in einem solchen Fall erfordert es kein Schutzinteresse des Schuldners, die Ordnungsmittelandrohung als unwirksam anzusehen. In welcher Höhe letztlich das Ordnungsmittel bei einem Verstoß gegen die ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung festzusetzen ist, hat das zuständige Gericht im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu entscheiden. 4. Den Klägern fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Dies wäre der Fall, wenn sie kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil hätten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 253 Rn. 18). Der Senat geht - wie in der mündlichen Verhandlung bereits geäußert - zwar davon aus, dass eine Prozessvereinbarung vorliegt, die geeignet sein könnte, das Rechtsschutzinteresse entfallen zu lassen. Denn angesichts der Erklärungen der Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung, sie hätten sich grundsätzlich auf ein Anerkenntnis verständigt, seien aber in den bilateralen Verhandlungen zu einem anderen Ergebnis gekommen, liegt dies nahe. Mangels ausreichend konkreter Anhaltspunkte kann der Senat das Vorliegen einer Prozessvereinbarung und damit das fehlende Rechtsschutzinteresse aber nicht feststellen. III. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die für die Berufungsinstanz aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten I. Instanz war zu berücksichtigen, dass die Kläger in der Berufungsinstanz ihren ursprünglichen - erstinstanzlichen - Antrag sowohl den Zeitraum betreffend als auch hinsichtlich des Umfangs des Betretungsverbots um ca. die Hälfte reduziert haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung ergeht gem. §§ 709 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). IV. Den Streitwert der Berufungsinstanz hat der Senat auf die Hälfte des Streitwertes der ersten Instanz festgesetzt (§ 3 ZPO).