Leitsatz: 1. Zu Werturteilen des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffend einen Landtagsabgeordneten in einem behördeninternen Gutachten zu einer bundesweit aktiven politischen Partei, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Landtagsabgeordneten eingreifen. 2. Enthält eine Äußerung eines Hoheitsträgers abtrennbare, für sich verständliche Teile und ist sie teilweise rechtswidrig, besteht ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des rechtswidrigen Teils der Äußerung. 3. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. 4. 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG bilden eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz einen offen zugänglichen Facebook-Beitrag eines Landtagsabgeordneten sammeln und bewerten darf. Bei einer solchen Bewertung muss das Bundesamt nicht die allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelt wurden. 5. Diese Maßstäbe sind auch nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln. 6. Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kann darauf gerichtet sein, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz diejenigen, die ein behördeninternes Gutachten mit seiner Zustimmung erhalten haben, über das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens informiert. 7. Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht aus Verfassungsgründen geboten ist. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2023 teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, erneut zu äußern und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, dass der Antragsteller durch das Teilen des Beitrags des D.-Magazins vom 00.00.0000 mit dem Titel […] in seinem Facebook-Eintrag vom 00.00.2019 seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht habe, und/oder zu veranlassen, dass dies durch Dritte erfolgt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Untersagungsanordnung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, all denjenigen, die mit ihrer Zustimmung das „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, erhalten haben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitzuteilen, dass ihr im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden ist, erneut zu äußern und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, dass der Antragsteller durch das Teilen des Beitrags des D.-Magazins vom 00.00.0000 mit dem Titel […] in seinem Facebook-Eintrag vom 00.00.2019 seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht habe, und/oder zu veranlassen, dass dies durch Dritte erfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen der Antragsteller 7/8 und die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Äußerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) in seinem „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ (im Folgenden: Folgegutachten) mit Stand vom 22. Februar 2021. Der Antragsteller ist [Berufsbezeichnung entfernt] und seit November 2018 für die Partei „Alternative für Deutschland“ (im Folgenden: AfD) Abgeordneter des Bayerischen Landtags. Am 00.00.0000 veröffentlichte das D.-Magazin – eine vom Bundesamt seit März 2020 als Verdachtsfall behandelte […] und seit Dezember 2021 als gesichert rechtsextrem eingestufte Monatszeitschrift – auf seiner Internetseite einen Beitrag mit der Überschrift […]. Darin wurde zunächst eine „Zensur“ für die „patriotische[…] Bewegung“ thematisiert. Danach wurden die Meldungen zweier Leser wiedergegeben, die nach eigenen Angaben aus dem BayernWLAN – einem öffentlichen Netz von WLAN-Hotspots in Bayern – nicht mehr auf die Internetseite des D.-Magazins zugreifen konnten. Abschließend wurde dazu aufgerufen, „sich auch gegen die immer schärfere Zensur freien Zugang zu [D.]-Inhalten“ zu sichern durch Abonnieren des kostenlosen Newsletters über E-Mail, des kostenlosen D.-Kanals über Telegram oder des gedruckten Magazins. Der Antragsteller reichte am […] eine schriftliche Anfrage beim Bayerischen Landtag mit folgendem Inhalt ein: „Am [00.00.0000] erschien in der Onlineausgabe von [D.] ein Artikel, laut dessen Angaben mit BayernWLAN die Internetseite von [D.] nicht mehr aufgerufen werden kann (https://www.[...]) Ich stelle daher folgende Fragen: 1. Wurde die Erreichbarkeit von [D.] über BayernWLAN über öffentliche Hotspots im Freistaat eingeschränkt? 2. Aus welchen Gründen wurde die Erreichbarkeit von [D.] eingeschränkt? 2.1 Aufgrund welcher Kriterien wird über die Einschränkung der Erreichbarkeit entschieden? 2.2 Auf welchen gesetzlichen Grundlagen beruhen diese Maßnahmen? 2.3 Gab es einen konkreten Anlass (Bitte genaue Beschreibung)? 2.4 Inwieweit steht eine Einschränkung des Zugangs im Einklang zu Art. 5 und Art. 3 GG? 3. Wer hat die Einschränkung des Zugangs veranlasst? 3.1 Welche Institution oder Gremium entscheidet dies? 3.2 Hat die Bayrische Staatsregierung diese Einschränkung veranlasst? 3.3 Hat Ministerpräsident Söder die Einschränkung veranlasst? 4. Welchen weiteren Medien wird der Zugang eingeschränkt?“ […] am 00.00.2019 veröffentlichte der Antragsteller einen Facebook-Beitrag, der zunächst die verlinkte Internetadresse des in seiner schriftlichen Anfrage erwähnten Artikels des D.-Magazins und darunter einen Screenshot mit dem Text seiner Anfrage enthielt. Auf diesen Facebook-Beitrag des Antragstellers nahm das Bundesamt in seinem Folgegutachten Bezug. Dieses Gutachten ist mit „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ und „Keine Weitergabe außerhalb des VS-Verbundes ohne Zustimmung des BfV“ gekennzeichnet . Es untersucht ausweislich seiner Einführung die im Rahmen der Prüffallbearbeitung seit Januar 2019 neu angefallenen Erkenntnisse zur AfD und bewertet diese im Hinblick auf deren weitere Bearbeitung. Ferner heißt es dort, dabei sei zu prüfen, ob für die AfD fortgesetzt tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung vorlägen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin sollte das Folgegutachten bestimmungsgemäß nur dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den Landesbehörden für Verfassungsschutz übermittelt werden. Außerdem wurde es in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Einstufung der AfD oder deren Landesverbände vorgelegt. Auf Seite […] des Folgegutachtens heißt es im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „II. Verbindungen zu rechtsextremistischen Verlagen und Publizisten“, „2. Landesebene“ u. a.: „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z. B. […] [K. T. [Nummer der Fußnote wurde entfernt] , …] in den vergangenen Monaten Beiträge des [D.-]Magazins über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für [D.] zum Ausdruck.“ Fußnote […] lautet: „Zulieferung BfV; [T., K.]: Facebook-Eintrag vom [00.00.]2019, abgerufen am [00.00.]2020.“ In der Materialsammlung für das Folgegutachten (Stand: 16. Dezember 2020) ist auf S. […] vermerkt: „[T., K.] In einem Facebook-Eintrag vom [00.00.]2019 verwies [K. T.] auf einen Internetbeitrag von ‚[D.]‘. Damit zeigt [T.] seine Nähe zum neurechten Netzwerk. Referenz: Zulieferung BfV; [T., K.]: Facebook-Eintrag vom [00.00.]2019, abgerufen am [00.00.]2020.“ […] Insbesondere Anfang März 2021 berichteten verschiedene Medien über das Folgegutachten. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 forderte der Antragsteller das Bundesamt u. a. auf, die ihn betreffenden Äußerungen im Folgegutachten zu unterlassen, die entsprechende Passage in allen amtlichen Dokumenten, vor allem in digitalen oder gedruckten Versionen des Folgegutachtens zu löschen bzw. zu schwärzen, eine Richtigstellung zu veröffentlichen und ihm mitzuteilen, an wen das Gutachten weitergegeben worden sei. Das Bundesamt teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2023 mit, es sehe keinen Anlass, diesen Begehren nachzukommen. Die Anträge des Antragstellers vom 4. April 2023 auf Erlass einstweiliger Anordnungen hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. Juli 2023 abgelehnt (zum Wortlaut der Anträge siehe VG Köln, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 13 L 616/23 -, juris, Rn. 30 - 68). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm stehe kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung zu, er habe in den vergangenen Monaten Beiträge des D.-Magazins über seine Facebook-Seite verbreitet und durch das Teilen seine Zustimmung und Unterstützung für D. zum Ausdruck gebracht. Diese Äußerung greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein; der Eingriff sei aber gerechtfertigt. Bei der Formulierung, der Antragsteller habe seine Zustimmung und Unterstützung für D. zum Ausdruck gebracht, handele es sich um ein Werturteil, mit dem das Bundesamt den Facebook-Beitrag des Antragstellers sachgerecht und vertretbar gewürdigt habe. Das Bundesamt habe das Teilen des D.-Artikels als Bejahen und Fördern der von D. veröffentlichten Inhalte werten dürfen. Hinsichtlich der Äußerung, der Antragsteller habe Beiträge des D.-Magazins über seine Facebook-Seite verbreitet, könne offen bleiben, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handele; jedenfalls sei diese Aussage wahrheitsgemäß erfolgt. Die darüber hinaus begehrte Richtigstellung käme einem Widerruf von Werturteilen gleich. Niemand könne jedoch gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen. Zudem seien die Tatsachenbehauptungen und Werturteile wahrheitsgemäß bzw. rechtmäßig erfolgt. Die Voraussetzungen für die übrigen geltend gemachten Ansprüche seien ebenfalls nicht erfüllt. Mit seiner Beschwerde, die sich (nur) gegen die Ablehnung der einstweiligen Rechtsschutzanträge auf Unterlassung und Androhung eines Ordnungsgelds sowie auf Richtigstellung richtet, macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Behauptung, er unterstütze das unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehende D.-Magazin (in Gänze) und stimme diesem zu, teile also aktiv dessen Inhalte, sei ehrabträglich und zu unterlassen. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Zumindest werde unzutreffend behauptet, dass eine innere Tatsache nach außen kundgetan worden sei. Das Bundesamt stelle ihn im Folgegutachten zu Unrecht in eine Reihe mit den vermeintlich verfassungsschutzrelevanten Handlungen Dritter bzw. neurechter rechtsextremistischer Netzwerke und behaupte, er habe sich vergleichbar unterstützend verhalten. Selbst wenn man von einem Werturteil ausginge, wäre dieses nicht plausibel, sondern unvertretbar und daher rechtswidrig. Sein Facebook-Beitrag enthalte keinen hinreichenden Tatsachenkern für die vom Verwaltungsgericht behauptete Wertung. Dieses habe den objektiven Sinngehalt des Facebook-Beitrags verkannt. Der Beitrag stelle lediglich wertneutral seine schriftliche Anfrage dar, die er im Rahmen seiner verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit als Abgeordneter gestellt habe. Es sei deswegen schon unzulässig, den Facebook-Beitrag zu sammeln. Seine schriftliche Anfrage enthalte keine Feststellung, sondern eine offen formulierte (An‑)Frage. In einer bloßen Verlinkung zum Zwecke der Hintergrundinformation liege weder eine Zustimmung noch eine Unterstützung für den verlinkten Artikel oder das gesamte Magazin. Der verlinkte Artikel enthalte im Übrigen keine rechtsextremistischen bzw. verfassungsschutzrelevanten Ansichten. Sein Facebook-Beitrag stelle daher keinen Beleg für das Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne der §§ 3 ff. BVerfSchG dar. Bloße Kontakte zu einem rechtsextremen Magazin genügten dafür nicht. Aufgrund des bestehenden Unterlassungsanspruchs sei das beantragte Ordnungsgeld anzudrohen. Weiter sei die Antragsgegnerin im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu verpflichten, ihre Äußerung richtigzustellen oder zumindest kundzutun, dass deren Verbreitung rechtswidrig gewesen sei. Folgenbeseitigungsansprüche seien im öffentlichen Recht nicht nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern bei jeder rechtswidrigen Handlung denkbar. Vorliegend sei nicht nur die Äußerung des Bundesamtes als solche rechtswidrig, sondern auch deren Verbreitung. Ein Anordnungsgrund für die geltend gemachten Ansprüche liege ebenfalls vor. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2023 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die im „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, in Bezug auf den Antragsteller auf den Seiten […] enthaltene Behauptung, „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z. B. […] [K. T. [Nummer der Fußnote wurde entfernt] , …] in den vergangenen Monaten Beiträge des [D.]‑Magazins über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für [D.] zum Ausdruck.“ in Verbindung mit der in Fußnote […] enthaltenen Behauptung, „Zulieferung BfV; [T., K.]: Facebook-Eintrag vom [00.00.]2019, abgerufen am [00.00.]2020.“ erneut zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen, 3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, gegenüber allen bisherigen Empfängern a. des „Folgegutachtens zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“, Stand: 22. Februar 2021, und/oder b. der Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz und/oder c. der Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz richtigzustellen, dass die darin in Bezug auf den Antragsteller enthaltene Behauptung, „Darüber hinaus verbreiteten zahlreiche weitere Landtagsabgeordnete und Mitglieder, wie z. B. […] [K. T. [Nummer der Fußnote wurde entfernt] , …] in den vergangenen Monaten Beiträge des [D.]‑Magazins über ihre Facebook-Seiten und Twitter-Accounts. Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für [D.] zum Ausdruck.“ in Verbindung mit der in Fußnote […] enthaltenen Behauptung, „Zulieferung BfV; [T., K.]: Facebook-Eintrag vom [00.00.]2019, abgerufen am [00.00.]2020.“ rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen den angegriffenen Beschluss. Ergänzend trägt sie vor: Ein Anspruch auf Richtigstellung scheide schon deswegen aus, weil es sich bei der streitbefangenen Äußerung im Folgegutachten nicht um eine unrichtige Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil handele. Die begehrte „vorläufige“ Richtigstellung nähme die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ausgehend von den vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten Gründen ist die erstinstanzliche Entscheidung teilweise zu ändern. Der Antragsteller hat nur insoweit einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, als es um Unterlassung und Folgenbeseitigung in Bezug auf die Äußerung des Bundesamtes geht, er habe durch das Teilen des Beitrags des D.‑Magazins vom 00.00.0000 mit dem Titel […] in seinem Facebook-Eintrag vom 00.00.2019 seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht (dazu 1.). In Bezug auf die Äußerung des Bundesamtes, dieses Teilen sei (zugleich) Ausdruck der Unterstützung für D., stehen dem Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (dazu 2.). 1. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilig unterlässt, erneut zu äußern und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, dass er durch das Teilen des vorgenannten Beitrags in seinem Facebook-Eintrag vom 00.00.2019 seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht habe, und/oder zu veranlassen, dass dies durch Dritte erfolgt (dazu a)). Er hat außerdem einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin all denjenigen, die mit ihrer Zustimmung das Folgegutachten erhalten haben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitteilt, was ihr durch den Beschluss im vorliegenden Verfahren einstweilig untersagt worden ist (dazu b)). Hinsichtlich dieser Ansprüche hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu c)). Die aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen sind geboten, um die Rechte des Antragstellers zu sichern (dazu d)). a) Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der genannten Äußerung ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass durch eine solche Äußerung ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich eines abtrennbaren Teils der streitgegenständlichen Äußerung (dazu aa)) erfüllt, weil dieser in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreift (dazu bb)), dieser Eingriff rechtswidrig (dazu cc)) und eine Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht ist (dazu dd)). aa) Die in Rede stehende Äußerung des Bundesamtes umfasst zwei abtrennbare Teilaussagen. Enthält eine öffentliche Äußerung eines Hoheitsträgers abtrennbare, für sich verständliche Teile, die keinen untrennbaren Sinnkontext bilden, und ist sie teilweise rechtswidrig, besteht ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des rechtswidrigen, solcherart abtrennbaren Teils der Äußerung. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2023 - 14 S 319/23 -, juris, Rn. 28. Die Äußerung des Bundesamtes lässt sich auch mit Blick auf den Sinnkontext ohne Weiteres in eine Aussage hinsichtlich der Zustimmung und in eine weitere hinsichtlich der Unterstützung aufteilen. Die beiden Aussagen bleiben jeweils für sich verständlich. Es handelt sich um eine Aufzählung, bei der aus dem Teilen des Beitrags des D.-Magazins unabhängig voneinander sowohl eine Zustimmung als auch eine Unterstützung abgeleitet werden. bb) Die Äußerung in dem an einzelne staatliche Stellen übermittelten Folgegutachten, wonach der Antragsteller durch das Teilen eines Beitrags des D.-Magazins seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht habe, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition, die durch eine Äußerung beeinträchtigt werden kann. Dieses Recht schützt nicht nur die persönliche Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person wie das Ansehen der Person in den Augen anderer („äußere Ehre“) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. Daraus folgt ein Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen steht allerdings nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht. Wenn der nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder Verhalten auf andere einwirkt, dann bemisst sich der konkrete Inhalt seines verfassungsrechtlich geschützten Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem in gewissem Umfang verselbstständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird. Anders als im Fall des Unterschiebens nicht getaner Äußerungen, in dem die allein dem Betroffenen selbst zustehende Entscheidung über das Ob und Wie seiner Persönlichkeitsdarstellung unterlaufen und verfälscht wird, kann eine Ehrverletzung nicht schon damit begründet werden, dass der selbst definierte Geltungsanspruch missachtet oder verletzt oder der Träger anders dargestellt worden sei, als es ihm genehm ist. Der im Begriff der Ehre erfasste und verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen „dialogischen“ Natur notwendig anhaften. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris, Rn. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris, Rn. 20, jeweils m. w. N. Auch Äußerungen in einem Bericht einer staatlichen Stelle, der nur anderen staatlichen Stellen übersandt worden ist, können in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris, Rn. 22, m. w. N. (zu einem Bericht des Bundesrechnungshofes). Ausgehend vom Vorstehenden stellt die Äußerung des Bundesamtes im Folgegutachten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Sie ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Antragstellers in den Augen Dritter auszuwirken, weil ihm eine positive Einstellung gegenüber D. zugeschrieben wird, dessen Magazin das Bundesamt seit März 2020 als rechtsextremistischen Verdachtsfall behandelte […]. Dass das Bundesamt das Folgegutachten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, sondern nur anderen staatlichen Stellen übermittelt hat, steht der Annahme eines Eingriffs nicht entgegen. cc) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist rechtswidrig. Zwar beruhen das Sammeln und Bewerten des Facebook-Beitrags des Antragstellers auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage (dazu (1)). Die Äußerung des Bundesamtes, wonach der Antragsteller durch das Teilen eines Beitrags des D.-Magazins über seine Facebook-Seite seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht habe, ist jedoch ein Werturteil, das die Anforderungen, die an dieses zu stellen sind, nicht erfüllt (dazu (2)). (1) Die Ermächtigungsgrundlage dafür, dass das Bundesamt den Facebook-Beitrag des Antragstellers gesammelt und im Folgegutachten bewertet hat, bilden § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist erforderlich, weil das staatliche Informationshandeln im Rahmen der Aufgaben des Verfassungsschutzes – wie vorliegend – zu Beeinträchtigungen führt, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris, Rn. 21. Nach § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt unter näher bezeichneten Voraussetzungen mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung Informationen sammeln und diese in einem behördeninternen Gutachten, das – wie das Folgegutachten – dazu dient, die im Rahmen der Prüffallbearbeitung einer Partei angefallenen Erkenntnisse zu untersuchen und zu bewerten, auswerten sowie personenbezogene Daten nennen. Vgl. zu Verfassungsschutzberichten der Länder: BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 ‑ 1 BvR 98/21 ‑, juris, Rn. 12, vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 564/19 -, juris, Rn. 18, und vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, juris, Rn. 60 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 12. November 2024 - 10 B 23.374 -, juris, Rn. 38. § 16 Abs. 1 BVerfSchG sieht vor, dass das Bundesamt die Öffentlichkeit u. a. über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG informiert, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat [jetzt: Bundesministerium des Innern] die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Der hier in Betracht kommende § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG betrifft die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, u. a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Sammlung und Auswertung solcher Informationen ist nach dieser Vorschrift Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Sie setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Äußerungen und Taten von Mitgliedern oder sonstigen Anhängern einer Partei können solche Anhaltspunkte darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 163. Das „Auswerten“ i. S. v. § 3 Abs. 1 BVerfSchG beschreibt die analytische Sichtung, Aufarbeitung und sachkundige Bewertung der gesammelten Informationen über die Ziel‑/Beobachtungsobjekte (personen‑ oder sachbezogene Vorgänge) im Hinblick darauf, ob sie unter dem Gesichtspunkt der in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Bestrebungen, wenn auch nur als Mosaikstein, irgendeine Relevanz haben können. Die Auswertung ist darauf ausgerichtet, das nachrichtendienstlich verdichtete Auswertungsergebnis in verschiedenen Formaten der Berichterstattung (Lagebilder, Gefährdungsanalysen, Berichte für politische Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit) den unterschiedlichen Informationsempfängern bedarfsträgergerecht zugänglich zu machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1984 - 1 C 37.79 -, juris, Rn. 63; Meiertöns, in: Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg, Handbuch Sicherheits- und Staatsschutzrecht, 2022, § 18 Rn. 38 f.; Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, 5. Teil, § 1 Abschnitt A. I. 1. Rn. 4. Um die in § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG genannten Informationspflichten erfüllen zu können, sind vorbereitende Berichte, Stellungnahmen oder sonstige schriftliche Zu‑ bzw. Vorarbeiten erforderlich, die das Bundesamt für sich oder für das Bundesministerium des Innern erstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris, Rn. 16; siehe zur Berichtspflicht des Bundesamtes gegenüber dem Ministerium Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 16 BVerfSchG Rn. 4, unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 BVerfSchG a. F., wonach das Bundesamt das Bundesministerium des Innern über seine Tätigkeit unterrichtet. Im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 16 BVerfSchG darf der Staat auch aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten noch sonst unzulässig sind, Schlüsse ziehen. Sind diese Meinungsäußerungen Ausdruck des Bestrebens, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, darf der Staat zudem (verhältnismäßige sowie willkürfreie) Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz ergreifen. Kämpferische, aggressive Verhaltensweisen für die Erreichung der verfassungsfeindlichen Ziele sind für ein solches Bestreben nicht erforderlich. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris, Rn. 58, 72 (zu den entsprechenden Vorschriften im VSG NRW); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris, Rn. 59, 61; Bay. VGH, Urteil vom 12. November 2024 - 10 B 23.374 -, juris, Rn. 46 (zu den entsprechenden Vorschriften im BayVSG); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 -, juris, Rn. 30. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BVerfSchG erlaubt es dem Bundesamt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG bilden auch eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass Verfassungsschutzbehörden offen zugängliche – ohne den Einsatz von Methoden der heimlichen Beschaffung erlangte – Informationen über (Landtags‑)Abgeordnete systematisch sammeln und auswerten. Dies stellt zwar einen Eingriff in das freie Mandat dar, das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 GG (ähnlich: Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern, im Folgenden: BV) geschützt ist. Diese Normen gewährleisten auch für Mitglieder der Volksvertretungen in den Ländern die Freiheit von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. Ein solcher Eingriff kann aber im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Interesse des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris, Rn. 91 ff., 103 ff., 133. Nach den vorgenannten Maßstäben durfte das Bundesamt den offen zugänglichen Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 00.00.2019 sammeln und im Folgegutachten auswerten. Dieses Gutachten stellt einen nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmten, vorbereitenden Bericht zur Erfüllung der Informationspflichten des Bundesamtes nach § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG dar. Ausweislich seiner Einführung untersucht und bewertet das Folgegutachten die im Rahmen der Prüffallbearbeitung seit Januar 2019 neu angefallenen Erkenntnisse zur AfD, um zu prüfen, ob hinsichtlich der Partei fortgesetzt tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung vorliegen. Dafür relevant sind auch Verbindungen der AfD und ihrer Mitglieder zu rechtsextremistischen Verlagen und Publizisten (vgl. Kapitel G. II. des Folgegutachtens), die sich aus Äußerungen von Parteimitgliedern in Bezug auf diese oder im Zusammenhang mit diesen – wie dem Facebook-Beitrag des Antragstellers – ergeben können. Das freie Mandat des Antragstellers als Landtagsabgeordneter ist durch das Sammeln und Auswerten seines Facebook-Beitrags nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die streitbefangene Passage im Folgegutachten betrifft nur einen einzigen seiner Facebook-Beiträge. (2) Bei der auf der Grundlage von § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erfolgten Äußerung des Bundesamtes, der Antragsteller habe durch das Teilen eines Beitrags des D.-Magazins über seine Facebook-Seite seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht, handelt es sich um ein Werturteil (dazu (a)), das rechtlich unzulässig ist (dazu (b)). (a) Die genannte Äußerung des Bundesamtes stellt keine Tatsachenbehauptung dar, sondern ein Werturteil. Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris, Rn. 32. Innere Vorgänge wie Motive, Absichten oder innere Einstellungen einer anderen Person können Gegenstand von Tatsachenbehauptungen sein, wenn sie durch ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten dieser Person erkennbar zutage getreten und damit anhand äußerer Indiztatsachen beweisbar sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007 - 1 BvR 2231/03 -, juris, Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 14 U 156/08 ‑, juris, Rn. 25. Demgegenüber handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, auch wenn sich diese Elemente gegebenenfalls mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder ‑behauptung verbinden oder vermischen. Die Einstufung als Werturteil gilt jedenfalls dann, wenn sich beide nicht trennen lassen, ohne dass dadurch ihr Sinn verfälscht wird, und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris, Rn. 32, und vom 9. November 2022 ‑ 1 BvR 523/21 ‑, juris, Rn. 16 (jeweils zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG); BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris, Rn. 35, jeweils m. w. N. Ein Werturteil, das tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt, kann in der Behauptung liegen, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt. Da eine solche innere Tatsache anderen verschlossen bleibt, solange sie nicht kundgetan wird, basiert ihre Behauptung auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 24 (zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls handelt es sich um Werturteile, wenn jemand mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum stellt, vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris, Rn. 41, oder wenn es um Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten anderer geht, vgl. EGMR, Urteil vom 10. Juli 2014 - 48311/10 -, juris, Rn. 63; BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 28, und vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13, wie z. B. bei Äußerungen in einem Verfassungsschutzbericht, wonach einer Partei bestimmte Ziele zugeschrieben werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris, Rn. 23. Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 ‑ 6 C 11.20 ‑, juris, Rn. 35, m. w. N. Auszugehen ist dabei stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 ‑ 6 C 8.21 ‑, juris, Rn. 29, jeweils m. w. N. und zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Um zu ermitteln, wie das der deutschen Sprache mächtige Durchschnittspublikum eine Äußerung versteht, können Gerichte u. a. gängige alltagssprachliche Wörterbücher heranziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2018 - 1 BvR 2716/17 -, juris, Rn. 17. Dagegen bedarf es keiner Prüfung, ob die angegriffene Äußerung des Bundesamtes mehrdeutig ist und aufgrund der allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen im Weiteren eine Auslegung zugrunde zu legen wäre, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt wäre. Die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelten Maßstäbe, vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 ‑ 1 BvR 1182/24 ‑, juris, Rn. 19, und vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris, Rn. 30, und Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1.24 -, juris, Rn. 31, sind nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2022 ‑ 6 C 11.20 ‑, juris, Rn. 21, 26 ff., und vom 21. Mai 2008 ‑ 6 C 13.07 -, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2024 ‑ 1 B 911/24 ‑, juris, Rn. 58 ff., m. w. N. Der Staat kann sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG stützen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2024 ‑ 1 B 911/24 ‑, juris, Rn. 58 ff., m. w. N. Ausgehend vom Vorstehenden handelt es sich bei der Äußerung, der Antragsteller habe durch das Teilen eines Beitrags des D.-Magazins seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht, um ein Werturteil. Dabei ist in den beiden Sätzen, die den Antragsteller betreffen, mit „D.“ nur das gleichnamige Magazin gemeint […]. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung im ersten streitbefangenen Satz, wonach Landtagsabgeordnete und Mitglieder […] Beiträge des [D.]-Magazins […] verbreitet hätten. Der unmittelbar folgende Satz „Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für [D.] zum Ausdruck.“ bezieht sich darauf und meint demnach ebenfalls das Magazin. Auch die Einleitung zu dem Abschnitt, in dem diese beiden Sätze stehen […], bezieht sich auf die „publizistischen Aktivitäten des [D.]-Magazins“. Indem das Bundesamt formuliert, der Antragsteller habe seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht, und dies mit dem Teilen eines Artikels des D.-Magazins in seinem Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 belegt, zieht es aus diesem Beitrag und der Tatsache des Teilens eigene Schlüsse („Zustimmung zu [D.]“). Es interpretiert und bewertet also diesen Beitrag und das Teilen, was sich sprachlich schon aus der Formulierung „brachten sie … zum Ausdruck“ ergibt. Die Äußerung ist daher – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Ob der Antragsteller dem D.-Magazin tatsächlich zustimmt und damit (als innere Tatsache) über eine bestimmte innere Einstellung gegenüber diesem Magazin verfügt, lässt sich nicht durch eine Beweiserhebung etwa anhand äußerer Indiztatsachen überprüfen. Denn wie sich auch aus den sogleich angeführten Bedeutungen des Substantivs „Zustimmung“ ergibt, sind damit im allgemeinen Sprachgebrauch nicht stets fest umrissene tatsächliche Handlungen oder sonstige beweisbare Umstände verbunden, bei deren Vorliegen eine Zustimmung ohne Weiteres erkennbar zutage träte. Vielmehr kann eine Zustimmung auch eine innere Einstellung sein, die zwar auf unterschiedliche Art und Weise nach außen kundgetan werden kann, aber nicht muss. Im Einzelnen: Das Substantiv „Zustimmung“ bezeichnet „das Zustimmen; Bejahung, Einverständnis“. Vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Zustimmung, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025; ähnlich: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/Zustimmung, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, und Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, abrufbar unter https://www.verben.de/substantive/?w=Zustimmung, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025. Das Verb „zustimmen“ bedeutet „seine Übereinstimmung mit der Meinung eines andern dartun, äußern; die Meinung eines andern teilen“, „mit etwas einverstanden sein; etwas billigen, gutheißen, akzeptieren“. Vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/zustimmen, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025; ähnlich: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.verben.de/substantive/?w=zustimmen, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, und Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/zustimmen?o=Zustimmen, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025. Vor diesem Hintergrund und ausgehend vom Wortlaut der Äußerung des Bundesamtes, dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums sowie unter Berücksichtigung des Facebook-Beitrags des Antragstellers vom 00.00.2019 stellt die Äußerung des Bundesamtes ein Werturteil mit dem Inhalt dar, dass der Antragsteller mit dem D.-Magazin zumindest in einem gewissen Umfang einverstanden ist, also dessen inhaltliche Ausrichtung zumindest in einem gewissen Umfang billigt. Bei der genannten Äußerung des Bundesamtes handelt es sich entgegen der Einschätzung des Antragstellers auch nicht deswegen um eine Tatsachenbehauptung, weil § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte voraussetzt. Das Folgegutachten erschöpft sich nicht in einer Auflistung von Tatsachen. Vielmehr darf das Bundesamt unter den in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Voraussetzungen Informationen auch auswerten, was das Äußern von Werturteilen naturgemäß einschließt. (b) Dieses Werturteil des Bundesamtes ist rechtswidrig. Äußerungen staatlicher Stellen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots erfüllen. Danach müssen sie ausgewogen und sachlich sein sowie rechtsstaatliche Distanz wahren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Eingriffe in die Freiheitssphäre des Bürgers nur insoweit zulässig, als der Schutz öffentlicher Interessen sie erfordert. Öffentlichkeitsbezogene staatliche Stellungnahmen müssen also nicht nur geeignet sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. Sie müssen sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen sind ebenso zu unterlassen wie verfälschende oder herabsetzende Äußerungen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris, Rn. 59 f., sowie Beschlüsse vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris, Rn. 23 f., und vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 ‑ 6 C 11.20 ‑, juris, Rn. 31, jeweils m. w. N. Das Bundesamt musste bei seiner Bewertung nicht die oben bereits in anderer Konstellation angeführten allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, um die Variante der Äußerung des Antragstellers zu ermitteln, die gegebenenfalls nicht zur Aufnahme in das Folgegutachten geführt hätte. Vorliegend geht es nicht um eine straf- oder zivilrechtliche Sanktion für die Äußerung des Antragstellers, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung, wobei § 16 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG spezielle Ermächtigungsgrundlagen u. a. für die Auswertung von Meinungsäußerungen darstellen. Verfassungsschutzbehörden wie das Bundesamt haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 ‑ 10 CE 23.796 ‑, juris, Rn. 98, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 ‑ 1 BvR 1619/17 ‑, juris, Rn. 154; VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 20/24 -, juris, Rn. 95; VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris, Rn. 95; VG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris, Rn. 187. Den dargestellten Anforderungen an Verlautbarungen staatlicher Stellen genügt das in der Äußerung, der Antragsteller habe seine Zustimmung für D. zum Ausdruck gebracht, liegende Werturteil nicht. Die Schlussfolgerung, er billige (zumindest in einem gewissen Umfang) die inhaltliche Ausrichtung des D.-Magazins, lässt sich nach Einschätzung des Senats nicht mehr in nachvollziehbarer Weise aus dem Facebook-Beitrag des Antragstellers ableiten. Das Substantiv „Zustimmung“ und das Verb „zustimmen“ beinhalten im allgemeinen Sprachgebrauch nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums in den oben wiedergegebenen Bedeutungsvarianten jedenfalls ein Mindestmaß an inhaltlicher Übereinstimmung. Sonstige Bedeutungen der Begriffe, die dieses Element der Übereinstimmung nicht enthielten, sind nicht ersichtlich. Eine solche Übereinstimmung bereits darin zu sehen, dass der Antragsteller einen Artikel des D.-Magazins über seinen Facebook-Account teilt, ohne dass durch weitere Elemente eine Billigung oder ein Wohlwollen zu Tage tritt, geht aber über das allgemeine Sprachverständnis hinaus, und zwar unabhängig davon, dass der Antragsteller den Link vor den Screenshot seiner schriftlichen Anfrage platziert und ihn dadurch besonders hervorgehoben hat. In einem solchen (hier nur zugrunde gelegten) einmaligen Teilen ein inhaltliches Einverständnis zu sehen, könnte vertretbar sein, wenn der Antragsteller einen Beitrag überdies etwa wohlwollend kommentiert hätte oder auch verpflichtet gewesen wäre, sich von dem geteilten Beitrag des D.-Magazins zu distanzieren, um gerade keine Zustimmung zu signalisieren. Woraus sich eine solche Pflicht ergeben sollte, ist vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Dem Facebook-Beitrag dürfte zwar zu entnehmen sein, dass der Antragsteller die Meldung des D.-Magazins als Quelle angesehen hat, die unabhängig von weiteren Quellen Anlass für eine schriftliche Anfrage beim Bayerischen Landtag bot und zur Information der Öffentlichkeit taugte. Auch hat der Antragsteller durch die Verlinkung die Zugriffsmöglichkeit auf diesen Artikel und damit dessen Verbreitung erleichtert und auf diese Weise die Reichweite des D.‑Magazins erhöht. Weiter mag die Verlinkung für eine bloße Information über den Hintergrund seiner schriftlichen Anfrage nicht notwendig gewesen sein. Darin neben einer Unterstützung (dazu unten) auch eine Zustimmung zu sehen, geht aber wegen des dafür erforderlichen Mindestmaßes an zum Ausdruck kommender inhaltlicher Übereinstimmung über das allgemeine Sprachverständnis hinaus. Siehe zu Wirkungen von Verlinkungen in Medienberichten z. B. EGMR, Urteil vom 4. Dezember 2018 ‑ 11257/16 -, NJW 2019, 3201, Rn. 74 ff., 80; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 ‑ 1 BvR 1248/11 ‑, juris, Rn. 35; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015 - 16 U 64/15 -, juris, Rn. 40. Ob es andere Anhaltspunkte geben könnte, aus denen sich ableiten ließe, dass der Antragsteller die inhaltliche Ausrichtung des D.-Magazins billigt, ist nicht maßgeblich, weil das Bundesamt seine Wertung nur auf das Teilen im Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 00.00. 2019 gestützt hat. Das Werturteil „Zustimmung“ ist in Bezug auf den Antragsteller auch nicht deswegen noch vertretbar, weil der Satz auf S. […] des Folgegutachtens „Durch das Teilen brachten sie ihre Zustimmung und Unterstützung für [D.] zum Ausdruck.“ (auch) eine Würdigung des Verhaltens von insgesamt 18 dort angeführten Personen enthält. Unabhängig davon, ob die Facebook- und Twitter-Beiträge der anderen 17 Personen als Zustimmung oder Unterstützung für das D.-Magazin zu bewerten sein könnten, lässt sich der vom Bundesamt gewählten Formulierung jedenfalls nicht entnehmen, dass das Werturteil erst im Rahmen einer Gesamtschau aller Facebook- und Twitter-Beiträge gelten soll. Im Übrigen wäre fraglich, ob sich aus den Beiträgen, die nicht vom Antragsteller stammen, Schlüsse auf seine Einstellungen gegenüber dem D.‑Magazin ziehen lassen. Ob es – wie die Antragsgegnerin im Verfahren 16 B 830/23 meint – für die Erfassung des Sinns der Äußerung im Folgegutachten auf das Verständnis von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden oder der Verwaltungsgerichte statt auf dasjenige eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ankommen könnte, kann offen bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass dies hier zu einem abweichenden Verständnis der Äußerung führen könnte. dd) Die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist glaubhaft gemacht. Eine Wiederholungsgefahr kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig hält und keinen Anlass sieht, von ihr Abstand zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 ‑ 6 C 9.11 ‑, juris, Rn. 21. So liegt es hier. Die Rechte des Antragstellers sind durch die Weitergabe des Folgegutachtens mit der darin enthaltenen streitbefangenen Äußerung bereits beeinträchtigt worden und die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass sie die angegriffene Äußerung für rechtmäßig hält und daher an dieser festhält. An der daher anzunehmenden Wiederholungsgefahr ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesamt zwischenzeitlich ein weiteres Gutachten zur Einstufung der AfD erstellt hat. Dass die Aussagen in dem streitgegenständlichen Folgegutachten hierdurch überholt sein und ihre Gültigkeit verloren haben könnten, ist nicht ersichtlich. Das Folgegutachten mit Stand Februar 2021 baut auf den vorherigen Erkenntnissen auf und untersucht die neu hinzugetretenen Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung (vgl. S. 6 des Folgegutachtens). Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass das Bundesamt diese Vorgehensweise bei dem neu erstellten Gutachten geändert haben könnte und die streitbefangene Äußerung zukünftig in keinem Zusammenhang mehr als relevant ansehen wird, sind nicht gegeben, zumal das Bundesamt im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln ‑ 13 L 1109/25 ‑ erklärt hat, die [auf der Grundlage dieses neuen Gutachtens beruhende] Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag auszusetzen, die AfD bis dahin nicht öffentlich als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ zu bezeichnen und eine die Einstufung betreffende Pressemitteilung vom 2. Mai 2025 von seiner Webseite zu entfernen. Vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Mai 2025, abrufbar unter https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/05_08052025/index.php. b) Da das Folgegutachten weiterhin Geltung beansprucht und den Adressaten zugänglich ist, steht dem Antragsteller hinsichtlich der rechtswidrigen Äußerung im Folgegutachten ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch darauf zu, dass die Antragsgegnerin all diejenigen, die das Folgegutachten mit ihrer Zustimmung erhalten haben, über das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens informiert. Die beantragte „Richtigstellung“, dass die Äußerung des Bundesamtes rechtswidrig gewesen sei, kann der Antragsteller im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht erreichen. Nach dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, der in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelt, kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Für das Andauern eines rechtswidrigen Zustandes genügt es, wenn ein schriftlich verfasster Bericht weiterhin existent und den Adressaten zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris, Rn. 16, 32, m. w. N. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands gerichtet. Zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 -, juris, Rn. 24, m. w. N. Eine Folgenbeseitigung kann etwa darin bestehen, die weitere Verbreitung eines Berichts – in welcher Form auch immer – nur mit der Maßgabe vorzunehmen, dass zuvor die Passagen über den Betroffenen entfernt oder unleserlich gemacht werden, in einem nächsten Jahresbericht richtig zu stellen, dass die Aufnahme des Betroffenen in den vorherigen Bericht unzulässig war, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris, Rn. 26 (zu einem Verfassungsschutzbericht), oder eine entsprechende Pressemitteilung herauszugeben. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 15. November 2021 - 1 S 121/21 -, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris, Rn. 32. Der Folgenbeseitigungsanspruch kann auch einen Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen staatlicher Stellen umfassen. Dabei sind aber nur (unrichtige) Tatsachenbehauptungen einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich, nicht hingegen Werturteile. Niemand – auch nicht ein Hoheitsträger – kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 1805/92 -, juris, Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N. Gemessen am Vorstehenden kommt die vom Antragsteller mit dem Antrag zu 3. (erstinstanzlich: Antrag zu 6.) beantragte „Richtigstellung“, dass die Äußerung des Bundesamtes rechtswidrig gewesen sei, nicht in Betracht. Denn die vom Folgenbeseitigungsanspruch erfasste Äußerung stellt aus den oben genannten Gründen keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil dar und es besteht kein Anspruch auf Richtigstellung eines Werturteils. Allerdings legt der Senat diesen Antrag entsprechend § 88, § 122 Abs. 1 VwGO und unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Antragstellers, wie es in dessen Schriftsätzen vom 21. August 2023 (dort S. 45 unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juli 2023 - 13 L 535/23 -: „Mitteilung an die bestimmungsgemäßen Empfänger des Folgegutachtens“) und vom 20. Oktober 2023 (dort S. 13: Verbreitung des gerichtlichen Tenors) zum Ausdruck kommt, dahingehend aus, dass es dem Antragsteller (auch) um eine Information der bisherigen Empfänger des Folgegutachtens über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens geht. Eine solche Mitteilung kann der Antragsteller im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen. Die Mitteilungspflicht des Bundesamtes besteht gegenüber allen Empfängern des Folgegutachtens und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie dieses erhalten haben (Papier oder elektronisch, einzeln oder zusammen mit anderen Dateien oder Akten). Soweit das Folgegutachten Dritten ohne Zustimmung der Antragsgegnerin bekannt geworden ist, kann sie für die Verbreitung ihrer Äußerung grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht und nicht zu Mitteilungen diesen gegenüber zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens verpflichtet werden. c) Der Antragsteller hat in Bezug auf die vorstehend bejahten Anordnungsansprüche auf Unterlassung und auf Folgenbeseitigung auch einen Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Die begehrten Regelungen erscheinen nötig, um wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden. Ob eine vorläufige Regelung i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2023 ‑ 8 B 353/23 ‑, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden bzw. die bereits eingetretenen rückgängig zu machen. Sollte die Antragsgegnerin durch eine Übermittlung des Folgegutachtens einschließlich der streitbefangenen Äußerung an weitere Stellen erneut in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers eingreifen, bedeutete dies für die Dauer des Hauptsacheverfahrens eine weitere voraussichtlich nicht gerechtfertigte Rufschädigung. Entsprechendes gilt für die fortdauernde Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers durch die in bereits übermittelten Exemplaren des Folgegutachtens enthaltene Äußerung. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse daran besteht, einen Text mit einem voraussichtlich unzulässigen Werturteil unverändert zu lassen oder sogar weiterzuverbreiten. Im Übrigen dürfte die Aussagekraft des Folgegutachtens auch ohne die in Rede stehende Äußerung nicht geschmälert werden und dieses daher weiter verwendet werden können. Denn diese Äußerung stellt in dem etwa 1.000 Seiten langen Folgegutachten nur ein Beispiel unter zahlreichen anderen dar, so dass ihr kein nennenswertes Gewicht für den im Gutachten genannten Zweck (Untersuchung und Bewertung der im Rahmen der Prüffallbearbeitung seit Januar 2019 neu angefallenen Erkenntnisse zur AfD) zukommen dürfte. d) Die aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen sind unter den vorliegenden Umständen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten und ausreichend. Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO. Hiernach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Der Senat übt das ihm zustehende Ermessen dahin aus, der Antragsgegnerin zum einen vorläufig zu untersagen, die im Tenor angeführte Äußerung zu wiederholen, zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder zu veranlassen, dass dies durch Dritte erfolgt. Für Verbreitungen dieser Äußerung durch Dritte ohne Einverständnis der Antragsgegnerin kann diese grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden. Entsprechend dem Antrag zu 2. des Antragstellers droht der Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1, § 928, § 890 ZPO der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro an. Die Höhe des angedrohten Ordnungsmittels erscheint unter Berücksichtigung der abzuwehrenden Grundrechtsverletzung ausreichend, um effektiven Rechtsschutz zur gewähren. Vgl. zur Androhung eines Ordnungsgeldes z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2021 - 13 B 331/21 -, juris, Rn. 75 f., und vom 20. Dezember 2019 - 4 B 335/19 -, juris, Rn. 67 ff., jeweils m. w. N. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs hält der Senat es zum anderen für ausreichend und geboten, die Antragsgegnerin zu der aus dem Tenor ersichtlichen Mitteilung zu verpflichten. Diese Anordnung dient dazu, die bereits eingetretene Rechtsverletzung des Antragstellers durch die genannte Äußerung gegenüber denjenigen, denen das Bundesamt das Folgegutachten selbst übermittelt hat oder die es von Dritten mit Zustimmung des Bundesamtes erhalten haben, möglichst zügig vorläufig zu beheben. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist damit nicht verbunden, weil die Mitteilung nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens für die Zukunft wieder rückgängig gemacht werden kann. Die im Tenor gesetzte Frist berücksichtigt sowohl das Interesse des Antragstellers an einer schnellen Mitteilung als auch die Notwendigkeit für das Bundesamt, alle bisherigen Empfänger des Folgegutachtens zu ermitteln. 2. Soweit es um die Äußerung des Bundesamtes geht, der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten einen Beitrag des D.-Magazins über seine Facebook-Seite verbreitet und durch das Teilen seine Unterstützung für D. zum Ausdruck gebracht, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung dieser Äußerung glaubhaft gemacht (dazu a)). Zudem scheiden auch ein Folgenbeseitigungsanspruch und die Androhung eines Ordnungsgelds für jeden Fall der Zuwiderhandlung aus (dazu b)). a) Hinsichtlich dieser Äußerung liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung nicht vor. Ebenso wie oben in Bezug auf das Werturteil „Zustimmung“ ausgeführt, greift auch die Äußerung zur „Unterstützung“ von D. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein und beruht auf einer Ermächtigungsgrundlage. Sie stellt ein Werturteil dar (dazu aa)) und genügt den allgemeinen Anforderungen an Äußerungen staatlicher Stellen (dazu bb)) auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Rechte aus Art. 46 Abs. 1 GG (dazu cc)). Der Umstand, dass der Antragsteller vor der Erstellung und der Weitergabe des Folgegutachtens nicht zu den ihn betreffenden Sätzen angehört worden ist, führt im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg des Unterlassungsantrags (dazu dd)). aa) Bei der Äußerung im Folgegutachten, wonach der Antragsteller durch das in den vergangenen Monaten erfolgte Teilen eines Beitrags des D.-Magazins seine Unterstützung für D. zum Ausdruck gebracht habe, handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – um ein Werturteil, nicht um eine Tatsachenbehauptung. Auch im Zusammenhang mit der Äußerung „Unterstützung“ ist mit „D.“ aus den oben genannten Gründen das D.-Magazin gemeint. Indem das Bundesamt formuliert, der Antragsteller habe seine Unterstützung für D. zum Ausdruck gebracht, und dies mit dem Teilen eines Beitrags des D.-Magazins in seinem Facebook-Beitrag vom 00.00.2019 belegt, zieht es aus diesem Beitrag und der Tatsache des Teilens eigene Schlüsse („Unterstützung für [D.]“). Es interpretiert und bewertet also diesen Beitrag und das Teilen, was sich sprachlich ebenfalls aus der Formulierung „brachten sie … zum Ausdruck“ ergibt. Die Äußerung ist daher maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Ob der Antragsteller den Artikel teilte, um das D.-Magazin zu unterstützen (hier gemeint: im ideellen Sinne), und damit (als innere Tatsache) über eine bestimmte innere Einstellung gegenüber diesem Magazin verfügt, lässt sich nicht durch eine Beweiserhebung etwa anhand äußerer Indiztatsachen überprüfen. Denn wie sich auch aus den sogleich angeführten Bedeutungen des Substantivs „Unterstützung“ ergibt, sind damit in Bezug auf eine ideelle Unterstützung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht stets fest umrissene tatsächliche Handlungen oder sonstige beweisbare Umstände verbunden, bei deren Vorliegen eine Unterstützung ohne Weiteres erkennbar zutage träte. Vielmehr kann eine Unterstützung auch eine innere Einstellung sein, die zwar auf unterschiedliche Art und Weise nach außen kundgetan werden kann, aber nicht muss. Das Substantiv „Unterstützung“ wird in der streitbefangenen Äußerung des Bundesamtes ersichtlich weder im technischen noch im finanziellen Sinne verwendet, weshalb diese Wortbedeutungen nicht weiter zu betrachten sind. Dies ergibt sich auch aus dem den Antragsteller betreffenden Abschnitt in der Materialsammlung zum Folgegutachten, wo es heißt: „In einem Facebook-Eintrag vom [00.00.]2019 verwies [K. T.] auf einen Internetbeitrag von ‚[D.]‘. Damit zeigt [T.] seine Nähe zum neurechten Netzwerk.“ „Unterstützung“ bezeichnet „das Unterstützen, Helfen, Fördern“, vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Unterstuetzung, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, „das Unterstützen, Befürwortung“, vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/Unterst%C3%BCtzung, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, bzw. „die Hilfe oder Mithilfe von jemandem, Assistenz, Beistand, Beitrag, Bestätigung, Bezuschussung“. Vgl. Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, abrufbar unter https://www.verben.de/substantive/Unterstu3tzung.htm, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025. Das dieser Bedeutung von „Unterstützung“ entsprechende Verb „unterstützen“ bedeutet „jemandem bei etwas behilflich sein“, „sich für jemanden, jemandes Angelegenheiten o. Ä. einsetzen und dazu beitragen, dass jemand, etwas Fortschritte macht, Erfolg hat“, vgl. Duden, Onlinewörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/unterstuetzen_unterstuetzt, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, „bei etwas helfen, etwas Hilfreiches hinzugeben, helfen, fördern, vereinfachen“ [jeweils in Bezug auf Zusammenarbeit], „etwas gutheißen, dafür sein, kompatibel sein, befürworten, katalysieren, beistehen, Hilfe leisten, sponsern, (sich) kümmern“, vgl. Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, abrufbar unter https://www.verben.de/substantive/?w=unterst%C3%BCtzen, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025, „jemandem (in schwieriger Lage) beistehen, helfen, Zuwendungen machen“ oder „etwas befürworten“; „etwas unterstützt etwas“ kann bedeuten „etwas begünstigt etwas“ oder „etwas wirkt günstig auf etwas ein“. Vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, abrufbar unter https://www.dwds.de/wb/unterst%C3%BCtzen#d-1-1, zuletzt abgerufen am 29. Juli 2025. Aus den oben genannten Gründen handelt es sich bei der streitbefangenen Äußerung im Folgegutachten („Unterstützung“) auch nicht deswegen um eine Tatsachenbehauptung, weil § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte voraussetzt. bb) Die Äußerung des Bundesamtes, der Antragsteller habe durch das Teilen eines Beitrags des D.-Magazins über seine Facebook-Seite seine Unterstützung für D. zum Ausdruck gebracht, genügt den oben dargestellten allgemeinen Anforderungen an Äußerungen staatlicher Stellen. Diese Äußerung ist ausgehend von ihrem Wortlaut, dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums, der Verwendung im Abschnitt des Folgegutachtens, in dem sie steht, und unter Berücksichtigung des Facebook-Beitrags des Antragstellers vom 00.00.2019 dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller sich für die Interessen des D.-Magazins einsetzt und es fördert. Sie beruht auf einem zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern, nämlich dem Facebook-Beitrag des Antragstellers vom 00.00.2019. Für das genannte Verständnis der Äußerung berücksichtigt der Senat zunächst die oben wiedergegebenen Bedeutungen des Substantivs „Unterstützung“ und des Verbs „unterstützen“ im allgemeinen Sprachgebrauch sowie die Verwendung dieser Worte in dem Kapitel des Folgegutachtens, in dem sich die Äußerung befindet. Die Begriffe „Unterstützung“ und „unterstützen“ bezeichnen in der hier verwendeten Bedeutung ideeller Art nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums im Wesentlichen das „Fördern, Helfen oder Beistehen“. Sie werden im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „II. Verbindungen zu rechtsextremistischen Verlagen und Publizisten“ des Folgegutachtens (auch) in diesem Sinne verwendet. So nennt das Bundesamt als Beispiel für eine Unterstützung einer Publikation das Verschaffen einer größeren Reichweite durch das Teilen von Beiträgen in sozialen Netzwerken […]. Zusätzlich werden die Begriffe im Sinne von „befürworten, etwas gutheißen, dafür sein, helfen“ benutzt. So werden das Zurverfügungstehen als Gesprächspartner, Referent oder Autor […], das Bewerben von Büchern eines Verlags […] oder das Bewerben von Veranstaltungen von D. […] als Unterstützungshandlungen angeführt. Indem der Antragsteller seinem Facebook-Beitrag den Link zu einem Artikel von D. hinzugefügt und diesen damit der Sache nach geteilt hat, hat er seinen Lesern den Zugang zu diesem erleichtert. Vgl. zu dieser Wirkung einer Verlinkung BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 -, juris, Rn. 56. Auf diese Weise hat er dem Magazin eine größere Reichweite verschafft als durch den Screenshot seiner schriftlichen Anfrage, in dem der dort ebenfalls in Bezug genommene Beitrag von D. nicht mehr verlinkt war. Dass das Bundesamt ein solches Teilen als Unterstützung des D.-Magazins bewertet, stellt mit Blick auf die oben dargestellten Wortbedeutungen von „Unterstützung“ im Sinne von „Fördern, Beistehen, Helfen“ eine sachgerechte und vertretbare Würdigung dar, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet, zumal der verlinkte Beitrag dem weiteren Text im Facebook-Beitrag vorangestellt war und damit besonders ins Auge fiel. Dieser Bewertung steht nicht das Vorbringen des Antragstellers entgegen, mit der Verlinkung habe er seine Leser lediglich zu den Hintergründen seiner schriftlichen Anfrage informieren wollen. Es mag sein, dass dies das Motiv des Antragstellers war. Da aber dessen schriftliche Anfrage sowohl die maßgeblichen inhaltlichen Informationen enthielt (Internetseite von D. konnte mit BayernWLAN nicht mehr aufgerufen werden) als auch die Internetadresse des D.-Artikels bereits vollständig und genau bezeichnete, so dass jeder Leser ihn im Internet hätte aufrufen können, ist es zumindest vertretbar, der zusätzlichen, kommentarlosen Verlinkung eine über die reine Information hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Darin besteht vorliegend auch der Unterschied zu den vom Antragsteller gebildeten Beispielen mit Verlinkungen von Internetbeiträgen. Für diese Einschätzung des Senats ist nicht entscheidend, um welches Thema es in dem vom Antragsteller verlinkten Beitrag des D.-Magazins ging oder ob dieser rechtsextremistische Ansichten enthielt. Denn das Bundesamt hat den Lesern des Folgegutachtens die aus seiner Sicht für die Bewertung als „Unterstützung“ maßgebliche Tatsachengrundlage „Teilen eines Beitrags des D.-Magazins über die eigene Facebook-Seite“ vollständig mitgeteilt. Für die nachvollziehbare Würdigung des Teilens als „Unterstützung“ im Sinne von „Verhelfen zu einer größeren Reichweite“ kommt es auch nicht darauf an, inwieweit der Antragsteller mit dem Inhalt des von ihm verlinkten Beitrags oder allgemein mit den Inhalten des D.-Magazins einverstanden ist. Die Würdigung durch das Bundesamt wäre zwar dann nicht mehr vertretbar gewesen, wenn der Antragsteller sich zugleich inhaltlich vom D.-Magazin distanziert hätte. Dies ist seinem Facebook-Beitrag aber nicht ansatzweise zu entnehmen. Die genannte Wertung des Bundesamtes enthält auch keine unnötige Zuspitzung oder Übertreibung und verfälscht die in Bezug genommene Handlung des Antragstellers, die vollständig und zutreffend mitgeteilt ist („Teilen eines Beitrags des D.-Magazins über die eigene Facebook-Seite“), nicht. Darauf, ob der Facebook-Beitrag des Antragstellers auch anders verstanden werden könnte und ob andere Deutungen als diejenige des Bundesamtes näherliegender wären, kommt es nach den oben dargestellten Maßstäben für die Zulässigkeit amtlicher Äußerungen nicht an. Die Rüge des Antragstellers, sein Facebook-Beitrag sei nicht „in den vergangenen Monaten“, sondern etwa 00 Monate vor der Erstellung des Folgegutachtens entstanden, führt nicht dazu, dass das Werturteil, der Antragsteller habe das D.-Magazin unterstützt, nicht auf einem zutreffenden Tatsachenkern beruht. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Zeitangabe „in den vergangenen Monaten“ das Werturteil maßgeblich beeinflusst hat. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass die Formulierung „in den vergangenen Monaten“ für einen Zeitraum von etwa 00 Monaten jedenfalls vertretbar und sprachlich nicht zwingend auf eine geringere Anzahl von Monaten beschränkt ist. Außerdem war der Facebook-Beitrag noch am 00.00.2020 abrufbar und hat das Bundesamt in der Fußnote das konkrete Erstellungs- und Abrufdatum angegeben, so dass jeder Leser die zeitlichen Abläufe selbst nachvollziehen und beurteilen kann. Die Äußerung des Bundesamtes („Unterstützung für [D.]“) ist nicht deswegen unverhältnismäßig, weil es darin ein rechtlich zulässiges Verhalten des Antragstellers zu dessen Lasten heranzieht. Wie oben ausgeführt, darf der Staat im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 16 BVerfSchG auch aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse ziehen. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller als […] nach seiner Darstellung wegen der Äußerung im Folgegutachten „berufliche Konsequenzen“ disziplinar- oder berufsrechtlicher Art drohen. Ungeachtet weiterer Erwägungen ist dies weder dargelegt noch sonst ersichtlich; Entsprechendes gilt auch für etwaige sonstige negative Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Antragstellers als […], zumal die Antragsgegnerin das Folgegutachten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat. cc) Das auf den Facebook-Beitrag des Antragstellers gestützte Werturteil „Unterstützung“ ist auch nicht mit Blick auf die von ihm angeführten Abgeordnetenrechte aus Art. 46 Abs. 1 GG rechtswidrig. Gemäß Art. 46 Abs. 1 GG sind Äußerungen eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages der Informationserhebung und ‑sammlung entzogen, wenn er diese im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat. Der Schutz dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 -, juris, Rn. 124; allgemein zum Indemnitätsschutz: BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 568. Für Äußerungen eines Abgeordneten im Bayerischen Landtag oder in einem Ausschuss dieses Landtags gilt Art. 46 Abs. 1 GG allerdings nicht. Art. 27 BV sieht vielmehr (nur) vor, dass kein Mitglied des Landtags zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden darf. Der durch Art. 27 BV gewährte Indemnitätsschutz ist auf die „Abstimmung“ beschränkt. Vgl. OLG München, Urteil vom 14. April 1972 - 2 U 1780/71 -, BayVBl. 1975, 54 (54 f.); Huber, in: Meder/Brechmann/Funke, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 27 Rn. 2; Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 27 Rn. 4. Dementsprechend kann der Antragsteller als Abgeordneter des Bayerischen Landtags nicht mit Erfolg geltend machen, sein Facebook-Beitrag gebe seine parlamentarische Anfrage als Abgeordneter wieder, so dass das Bundesamt diesen Beitrag habe weder sammeln noch bewerten dürfen. Siehe auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 240/78 -, juris, Rn. 21, wonach der Indemnitätsschutz nicht die Wiederholung von Inhalten einer parlamentarischen Anfrage vor der Presse erfasse. dd) Die vom Antragsteller geforderte und hier nicht erfolgte Anhörung vor der Erstellung und Weitergabe des Folgegutachtens führt nicht zum Erfolg seines Unterlassungsantrags im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zwar kann eine Anhörung des Betroffenen im Einzelfall geboten sein, um den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris, Rn. 60 (Warnung vor Wein mit Diethylenglykol); OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 146 f., m. w. N. Um effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, kann eine Anhörung z. B. erforderlich sein, bevor der Staat Dritten Einsicht in Gerichtsakten gewährt oder bevor er der Presse oder der Öffentlichkeit Auskünfte zu einzelnen Personen oder Inhalten eines Vertrags zwischen der öffentlichen Hand und Dritten erteilt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 1 BvR 1259/16 -, juris, Rn. 17 (Akteneinsicht im Strafverfahren); BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 42 (Inhalte eines Mietvertrags über Teilflächen des ehemaligen Berliner Flughafens Tempelhof zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, dem Land Berlin und einem Dritten); OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 4 B 1380/20 -, juris, Rn. 66 (gerichtliche Pressemitteilung zu einem laufenden Strafverfahren). Ein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Weise, dass das Bundesamt verpflichtet wäre, Informationen vor ihrer Veröffentlichung oder Weitergabe an andere staatliche Stellen allen Personen oder Gruppen, die in der Information erwähnt werden, zur vorherigen Stellungnahme zuzuleiten, ist gesetzlich nicht vorgesehen (anders z. B. in § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes). Es spricht sehr viel dafür, dass bei Äußerungen des Bundesamtes, die dazu dienen, die in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Informationen auszuwerten, eine vorherige Anhörung nicht aus Verfassungsgründen geboten ist. Bei einer solchen Informationstätigkeit des Bundesamtes geht es im Unterschied etwa zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Betroffenen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris, Rn. 146 f. (zur Bekanntgabe der Einstufung und Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 -, juris, Rn. 12 (zur Nennung einer Teilorganisation einer Partei im Verfassungsschutzbericht); Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8 (zur Nennung einer Partei im Verfassungsschutzbericht); Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, 8. Teil, § 2 Abschnitt C Rn. 75, § 2 Abschnitt B Rn. 52 (zur Nennung von Personen oder Personenzusammenschlüssen im Verfassungsschutzbericht und bei sonstigem staatlichen Informationshandeln). Auch wenn die Frage der vorherigen Anhörung in Fällen der vorliegenden Art höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, erscheint die begehrte Untersagungsanordnung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf das Vorstehende und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten nur wegen der nicht erfolgten vorherigen Anhörung des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56/20 -, juris, Rn. 12 (zur Nennung im Verfassungsschutzbericht); Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris, Rn. 34 (staatliche Äußerung zu Scientology); siehe zur unterlassenen Anhörung vor einer staatlichen Warnung betreffend „Transzendentale Meditation“ auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris, Rn. 82: heilbarer formeller Rechtsfehler. b) Da die Äußerung des Bundesamtes, der Antragsteller habe durch das Teilen eines Beitrags des D.-Magazins seine Unterstützung für D. zum Ausdruck gebracht, ein zulässiges Werturteil darstellt, scheiden auch Ansprüche auf Folgenbeseitigung und Androhung eines Ordnungsgeldes aus. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und orientiert sich an dem Grad des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens sowie an der Höhe des Streitwerts des jeweiligen Antrags. Den Erfolg des Antragstellers im Beschwerdeverfahren bewertet der Senat als mit dem Unterliegen gleichgewichtig, was zur Halbierung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den Beteiligten führt. Überträgt man dieses Verhältnis auf die erstinstanzlich gestellten Anträge zu 1., 2. und 6. und berücksichtigt, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung insoweit rechtskräftig ist, als das Verwaltungsgericht dem Antragsteller wegen der Ablehnung der Anträge zu 3. bis 5., die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat, ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenaufteilung. 4. Die Streitwertfestsetzung und ‑änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert für den Antrag zu 1. (Untersagung einer Äußerung) ist auf die Hälfte des Auffangstreitwerts, also 2.500 Euro, festzusetzen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vorliegend nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert für den Untersagungsantrag ist mit dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Dem Antrag zu 2., für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro festzusetzen, misst der Senat keine streitwerterhöhende Wirkung für den Antrag zu 1. bei. Dem Antragsteller geht es in erster Linie darum, dass die streitbefangene Äußerung nicht wiederholt wird. Die Bedeutung der Sache für ihn ergibt sich nicht aus der Maximalhöhe eines für den Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 ‑ 10 CE 23.796 -, juris, Tenor und Rn. 162; Hess. VGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris, Tenor und Rn. 39, und vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Tenor und Rn. 45; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris, Tenor und Rn. 30, 41; OLG Bbg., Urteil vom 4. Dezember 2023 ‑ 1 U 18/22 -, juris, Tenor; OLG Rostock, Urteil vom 27. März 2020 - 5 U 129/18 -, juris, Tenor, weil es sich dabei um einen bloßen Annex zur eventuell erforderlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs als Teil des Erkenntnisverfahrens handelt, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 C 14.277 -, juris, Rn. 3 ff., und das Ordnungsgeld zudem bei einer Vollstreckung nicht an den Antragsteller, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist. Vgl. Kießling, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 890 Rn. 32; Gruber, in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 890 Rn. 52; Bartels, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 890 Rn. 45. Der Auffangstreitwert von 5.000 Euro für den Antrag zu 1. ist nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren. Mit dem Antrag zu 1. wird die Hauptsache nicht vorweggenommen. Allein der Umstand, dass eine vorübergehende Maßnahme als solche nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens für dessen Dauer nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2024 ‑ 2 BvR 150/24 ‑, juris, Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 16 B 288/23 -, juris, Rn. 32 ff., jeweils m. w. N. Eine zeitlich begrenzte Untersagung, die streitbefangene Äußerung zu wiederholen, könnte für die Zukunft ohne Weiteres wieder beendet werden. Der Antrag zu 2. (Androhung eines Ordnungsgeldes) ist bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, weil erstinstanzlich nach Nr. 2111 bzw. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und im Beschwerdeverfahren nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG jeweils eine Festgebühr anfällt. Für die Anträge zu 3. bis 5. (Löschen der Äußerung im Folgegutachten sowie in Dateien und Akten des Bundesamtes) ist der erstinstanzliche Streitwert jeweils auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen und nicht nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verringern, weil mit ihnen die Hauptsache vorweggenommen werden sollte. Der Streitwert für den Antrag zu 6. (Richtigstellung) ist für das Hauptsacheverfahren mit 5.000 Euro anzusetzen und nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren. Die beantragte Richtigstellung gegenüber allen bisherigen Empfängern könnte nach dem Ende des Hauptsacheverfahrens für die Zukunft wieder rückgängig gemacht werden. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit werden die Streitwerte der jeweils gestellten Anträge addiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).