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Beschluss

6 UF 20/12

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2012:0531.6UF20.12.0A
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Leitsätze
1. Der wesentliche Inhalt der Kindesanhörung kann - außer in der Sitzungsniederschrift oder einem gesonderten Aktenvermerk - auch im tatbestandlichen Teil der die Instanz abschließenden Entscheidung wiedergegeben werden. Dann muss das Anhörungsergebnis aber vollständig, im Zusammenhang und frei von Wertungen des Gerichts dargestellt werden.(Rn.13) 2. Nur auf einen dahingehenden Willen zweier 14 bzw. 15 Jahre alten Kinder kann ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulasten des für sie sorgeberechtigten Elternteils oder der Erlass einer Verbleibensanordnung zu Gunsten ihrer Großeltern nicht gegründet werden. Vielmehr bedarf es hierfür der Feststellung, dass das Kindeswohl allein dadurch bereits nachhaltig gefährdet wäre, wenn man dem Kindeswillen nicht nachgäbe. Davon kann in Abwesenheit belastbarer Anhaltspunkte jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich zwischenzeitlich von seinem Lebensgefährten getrennt hat, mit dem die Kinder nicht ausgekommen waren, die Kinder ein gutes und entspanntes Verhältnis zu dem ihnen vertrauten sorgeberechtigten Elternteil haben, bei dem sie bis zu ihrem 13. bzw. 14. Lebensjahr aufgewachsen sind, den sie regelmäßig besuchen und bei dem sie auch gelegentlich übernachten.(Rn.15) (Rn.19)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 27. Dezember 2011 – 30 F 138/11 SO – festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB, die mit einem auch nur teilweisen Entzug des Sorgerechts und einer Trennung der betroffenen Kinder von der Antragsgegnerin verbunden sind, noch die Erfordernisse für den Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB vorliegen, mit der Folge, dass es uneingeschränkt bei der alleinigen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin verbleibt. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der wesentliche Inhalt der Kindesanhörung kann - außer in der Sitzungsniederschrift oder einem gesonderten Aktenvermerk - auch im tatbestandlichen Teil der die Instanz abschließenden Entscheidung wiedergegeben werden. Dann muss das Anhörungsergebnis aber vollständig, im Zusammenhang und frei von Wertungen des Gerichts dargestellt werden.(Rn.13) 2. Nur auf einen dahingehenden Willen zweier 14 bzw. 15 Jahre alten Kinder kann ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zulasten des für sie sorgeberechtigten Elternteils oder der Erlass einer Verbleibensanordnung zu Gunsten ihrer Großeltern nicht gegründet werden. Vielmehr bedarf es hierfür der Feststellung, dass das Kindeswohl allein dadurch bereits nachhaltig gefährdet wäre, wenn man dem Kindeswillen nicht nachgäbe. Davon kann in Abwesenheit belastbarer Anhaltspunkte jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich zwischenzeitlich von seinem Lebensgefährten getrennt hat, mit dem die Kinder nicht ausgekommen waren, die Kinder ein gutes und entspanntes Verhältnis zu dem ihnen vertrauten sorgeberechtigten Elternteil haben, bei dem sie bis zu ihrem 13. bzw. 14. Lebensjahr aufgewachsen sind, den sie regelmäßig besuchen und bei dem sie auch gelegentlich übernachten.(Rn.15) (Rn.19) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 27. Dezember 2011 – 30 F 138/11 SO – festgestellt, dass weder die Voraussetzungen für Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB, die mit einem auch nur teilweisen Entzug des Sorgerechts und einer Trennung der betroffenen Kinder von der Antragsgegnerin verbunden sind, noch die Erfordernisse für den Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB vorliegen, mit der Folge, dass es uneingeschränkt bei der alleinigen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin verbleibt. 2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. I. Die beiden betroffenen Kinder M. und C., gingen aus der am ... geschlossenen Ehe ihres – am 30. November 2010 nach Anfang September 2010 festgestellter Erkrankung verstorbenen – Vaters und der ab dann alleinsorgeberechtigt gewesenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter), beide Deutsche, hervor. Die Eltern hatten schon über ein Jahr vor dem Tod des Vaters – allerdings weiterhin im gemeinsamen Haus – getrennt voneinander gelebt. Die Mutter nahm Mitte ... eine Beziehung zu dem in den neuen Bundesländern wohnenden Herrn K. auf. Dieser pflegte die Beziehung mit der Mutter nach dem Tod des Vaters auch in ihrer Wohnung. Beide trennten sich Anfang Oktober ... Aufgrund von Streitigkeiten der Töchter untereinander, die beide auch mit Herrn K. nicht zurechtkamen, und Schwierigkeiten der nicht berufstätigen Mutter mit beiden brachte diese – aus ihrer Sicht vorübergehend – beide Kinder unter Mitwirkung des Jugendamts bei den Eltern der Mutter – dem Antragsteller (im Folgenden: Großvater) und dessen Ehefrau (Großmutter) – unter. Dort leben die heute 15-jährige M. seit Februar ... und die jetzt 14-jährige C. ganz überwiegend seit Juli ... und dauerhaft seit Oktober ... Der Großvater ist als Lkw-Fahrer berufstätig, die Großmutter arbeitet als Servicekraft im Schichtdienst. Im vorliegenden Verfahren hat der Großvater am ... beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu übertragen, weil aus seiner Sicht ein Umzug der Mutter in die neuen Bundesländer zu Herrn K. in Rede stehe. Zuletzt hat er übereinstimmend mit dem Jugendamt angeregt, eine Ergänzungspflegschaft einzurichten und im Rahmen dessen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder auf das Jugendamt zu übertragen. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten. Nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes für beide Kinder und persönlicher Anhörung sowohl dieser als auch der Mutter, des Großvaters und der Sachbearbeiterin des Jugendamts hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 27. Dezember 2011, auf den Bezug genommen wird, den verfahrenseinleitenden Antrag des Großvaters zurückgewiesen, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt des Landkreises pp. zum Ergänzungspfleger bestimmt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit ihr darin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestimmt worden ist. Der Großvater bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt bitten zu entscheiden wie rechtens. Der Senat hat im Senatstermin M. und C., die Mutter, den Großvater, den Verfahrensbeistand der Kinder und die Vertreterin des Kreisjugendamts pp. persönlich angehört und die Akten 9 F 158/10 SO, 9 F 278/10 SO und 9 F 284/10 S des Amtsgerichts Merzig zum Gegenstand des Anhörungstermins gemacht. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Mai 2012 Bezug genommen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat – wie im Senatstermin angekündigt – Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Entscheidung des Familiengerichts ist bereits mit einem Verfahrensmakel behaftet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass aus der Niederschrift des Anhörungstermins vom 10. November 2011 nur die persönliche Anhörung M., nicht aber die C. hervorgeht. Denn dass auch letztere in Übereinstimmung mit § 159 FamFG vom erkennenden Richter persönlich angehört worden ist, geht aus dem tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses und auch aus seiner Begründung hervor. Indessen hat das Familiengericht das Ergebnis der Kindesanhörung nicht ordnungsgemäß in den Akten (§ 29 Abs. 3 FamFG) niedergelegt. Nach vom Senat geteilter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der wesentliche Inhalt der Anhörung in der Sitzungsniederschrift oder in einem gesonderten Aktenvermerk wiedergegeben werden. Fehlt es hieran, so genügt auch die Wiedergabe des Anhörungsergebnisses im tatbestandlichen Teil des Beschlusses, wenn es dort vollständig, im Zusammenhang und frei von Wertungen des Gerichts dargestellt wird. Nur auf diese Weise wird dem Rechtsmittelgericht ermöglicht nachzuprüfen, ob die Feststellungen ohne Rechtsfehler zustande gekommen sind, insbesondere der Inhalt der Anhörung vollständig und ohne Widersprüche gewürdigt worden ist (BGH FamRZ 2001, 907; 2008, 251; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2005 – 9 UF 48/05 –, OLGR 2005, 861; Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2005 – 2 UF 13/05 –, OLGR 2006, 398; vgl. auch OLG Brandenburg FamFR 2011, 328), was unter anderem für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ausschlaggebend ist, ob es nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der erneuten Kindesanhörung absieht. Diesen Anforderungen genügt die Darstellung des Ergebnisses der Anhörung im angegangenen Beschluss nicht. Die Angaben der Töchter sind dort nicht im tatbestandlichen Teil des Beschlusses niedergelegt, sondern in den Entscheidungsgründen, dort nicht zusammenhängend, sondern an vier verschiedenen Stellen, an denen sie jeweils mit tragenden Einzelerwägungen des Gerichts verwoben sind, so dass ein Überprüfung des Anhörungsergebnisses durch den Senat anhand der Akten nicht abschließend möglich ist. Nachdem die Beteiligten indes keinen Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG gestellt haben, entscheidet der Senat gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG in der Sache selbst. Dementsprechend hat er im Senatstermin – in voller Besetzung und in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes der Kinder (BGH FamRZ 2010, 1060; 2011, 796, jeweils m. Anm. Völker) – auch beide Mädchen erneut persönlich angehört. In der Sache sind vorliegend zur Überzeugung des Senats – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts – weder Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB, die mit einem auch nur teilweisen Entzug des Sorgerechts und einer Trennung der Kinder von ihrer – bis zum Erlass der angegriffenen Entscheidung gemäß § 1680 Abs. 1 BGB umfassend allein sorgeberechtigten – Mutter verbunden sind, noch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB erforderlich. Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) – §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307). Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist nur dann zulässig, wenn das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (dazu etwa BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschluss vom 8. März 2012 – 1 BvR 206/11 –, juris; BVerfG ZKJ 2012, 186; 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713; 2009, 1472 und 1897; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 – 6 UF 48/09 –, NJW-RR 2010, 146, und vom 16. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –, FamRZ 2010, 1092, jeweils m.w.N.). Lebt ein Kind – wie vorliegend die beiden Mädchen – in Familienpflege (dazu BVerfG FamRZ 2006, 1593; BGH FamRZ 2001, 1449), muss auch der Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB – als im Verhältnis zu einem Sorgerechtsentzug oder dessen Aufrechterhaltung milderes Mittel – erwogen werden (vgl. BVerfG FamRZ 1989, 145; vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 382 [Ls.; Volltext in juris]; OLG Hamm, FamRZ 2010, 2083). Zugleich kann bei bestehender Familienpflege ausnahmsweise allein aufgrund der Dauer eines solchen Pflegeverhältnisses auch ohne die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn bei Herausgabe des Kindes an seine Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176). § 1632 Abs. 4 BGB gewinnt zu einem Zeitpunkt Bedeutung, zu dem sich das Kind – wie hier die beiden Töchter – bereits längere Zeit in Pflege befindet. Die Vorschrift geht davon aus, dass zwischen dem Kind und seinem Pflegeelternteil als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann. Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner „sozialen“ Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (vgl. BVerfGE 68, 176). Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB allerdings weniger die Stellung der Pflegeeltern stärken als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprechen wollen. Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, mit dieser Vorschrift eine Regelung zu schaffen, die es im Interesse des Kindeswohls ermöglicht, seine Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern selbst dann nicht berufen können, wenn sie die Großeltern des Kindes sind, außer, wenn Großeltern – wie hier nicht – zugleich zum Vormund für das Kind bestellt worden sind (dazu BVerfGE 34, 165; BVerfG FamRZ 2004, 771). Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind oder deren Aufrechterhaltung der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei Pflegekindschaftsverhältnissen hat die Trennung geringeres Gewicht. Diese sind institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei einer Herausnahme des Pflegekindes aus der Familie des Pflegeelternteils diesem grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG wird nur in Ausnahmefällen angenommen werden können, wenn etwa Pflegeeltern während einer jahrelangen Dauerpflege das Kind betreut haben oder andere ins Gewicht fallende Umstände von Verfassungs wegen eine Auflösung der Pflegefamilie mit der damit verbundenen Trennung des Pflegekindes von den Pflegeeltern verbieten (vgl. BVerfGE 79, 51). Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte (vgl. BVerfGE 75, 201; BVerfG FamRZ 2004, 771). Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive – selbst im Falle eingeleiteter Dauerpflege – grundsätzlich offenzuhalten (siehe hierzu – grundlegend – BVerfGE 68, 176; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –, FamRZ 2010, 1092, und vom 13. Oktober 2011 – 6 UF 108/11 –, FamRZ 2012, 463). Unabhängig von der Art ihres Zustandekommens sollen Pflegeverhältnisse in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht so verfestigt werden, dass Eltern mit der Weggabe oder -nahme ihres Kindes in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen. Mit Blick auf das betroffene Kindeswohl ist bei der Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner Eltern die Risikogrenze daher deutlich weiter zu ziehen, als bei einem bloßen Wechsel der Pflegefamilie. Während dort mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein muss, weil der Wechsel der Pflegestelle von existenzieller Bedeutung für die Zukunft des Kindes ist (vgl. BVerfGE 75, 201; 79, 51; BVerfG FamRZ 2004, 771) und sich die neuen Pflegeeltern (noch) nicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen können, ist es bei in Rede stehender Rückführung des Kindes zu seinen Eltern ausreichend, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen derzeitigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes – also Kindeswohl einerseits (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 und 6 Abs. 2 S. 2 GG; vgl. BVerfGE 24, 119; 99, 145) und der verfassungsunmittelbare Anspruch des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern andererseits (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; vgl. BVerfG FamRZ 2008, 845) – noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfGE 79, 51). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 68, 176). Insoweit ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes bei der Entscheidung über eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 865). Die gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Pflegeeltern und den leiblichen Eltern, muss bei alldem nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern dieses auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Denn die Entscheidung für oder gegen eine Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Eltern nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es daher unmittelbar. Zu solcher Berücksichtigung des Kindes als Träger eigener Grundrechte gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung findet. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden. Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem (Pflege-)Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.; siehe zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2011 – 6 UF 108/11 –, FamRZ 2012, 463). An diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen, hat bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angegangenen Beschlusses kein Anlass zu in die Alleinsorge der Mutter eingreifenden Maßnahmen bestanden. Dies gilt verstärkt bei der sich dem Senat nach mündlicher Anhörung darbietenden Sachlage. Ein Teilentzug des Sorgerechts der Mutter kommt ebenso wenig in Betracht wie der Erlass einer Verbleibensanordnung. Denn auch für den Fall einer unverzüglichen Rückführung beider Mädchen in den mütterlichen Haushalt ist eine psychischen oder physischen Schädigung der Kinder nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern im Gegenteil eher fernliegend. Bereits in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht am ... hat die Mitarbeiterin des Jugendamts bekundet, sie sehe im Haushalt der Mutter keine Kindeswohlgefährdung. Diese Einschätzung hat das Jugendamt in seinem zweitinstanzlichen Bericht wiederholt. Auch die Senatsanhörung hat keine Umstände ergeben, die eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der aufgezeigten strikten Maßstäbe hierfür nahelegen könnten. Im Gegenteil gibt die schulische Entwicklung C., die sich ausweislich der Stellungnahme ihres Klassenlehrers vom 29. März 2012 „vielleicht schon nach den Herbstferien, aber sehr deutlich vor den Weihnachtsferien“ ins Negative gekehrt habe, wobei Respektlosigkeit, Renitenz und dramatisch nachlassende Leistungen immer häufiger zu beobachten seien, schon objektiv greifbaren Anlass, die derzeitige Situation in Frage zu stellen, zumal in ihrem Halbjahreszeugnis dokumentiert ist, dass ihre Versetzung in die Klasse 9 gefährdet ist. Nachdem – wie im Senatstermin erörtert – der massive Leistungsabfall C. in die Zeit fällt, in der diese bei den Großeltern gelebt hat, ist nicht erkennbar, inwieweit ihr Wohl durch eine Rückkehr zur Mutter gefährdet wäre, wenngleich die Großeltern sich wohl nun bemühen, sich der schulischen Belange beider Kinder stärker anzunehmen, wobei auch die Mutter die Kinder inzwischen mittwochs und donnerstags von etwa 15.00 bis 18.30 Uhr bei sich hat und C. in diesem Rahmen bei den Schulaufgaben unterstützen kann. Dies haben die Kinder in ihrer Anhörung bestätigt und ergänzt, dass sie auch manchmal bei der Mutter von freitags auf samstags übernachteten. M. hat berichtet, sie habe sich vor dem Wechsel zu den Großeltern mit C. und der Mutter nicht gut verstanden, hinzu sei die Beziehung der Mutter zu Herrn K. gekommen, ab dann seien die Streitereien schlimmer geworden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihre Mutter den Freund bevorzugt habe, und habe sich zurückgesetzt gefühlt. Nunmehr habe sie wieder ein gutes Verhältnis zur Mutter und halte sich gerne bei ihr auf. Sie wolle aber auf alle Fälle bei ihren Großeltern wohnen bleiben. C. hat erklärt, sie sei im Oktober ... zu den Großeltern gezogen, weil es zu Streitereien gekommen sei. Sie habe neue Sachen gewollt, die Mutter habe ihr dafür aber kein Geld gegeben und dies, obwohl die Mutter nach dem Tod des Vaters genügend Geld gehabt habe. Sie habe dann die Tante N., eine Schwester ihrer Mutter, angerufen, die habe sie zu den Großeltern gebracht. Man sei dann zur Polizei und zum Jugendamt gegangen, um sie über den Sachstand zu informieren. Tante N. habe ihr dann 20 EUR zum Kauf von Sachen gegeben. C. ergänzte, dass sie sich nunmehr mit der Mutter wieder gut verstehe; auch sie wolle aber unbedingt bei ihren Großeltern bleiben. In Anbetracht dessen ließe sich ein Verbleib der Kinder bei den Großeltern gegen den Willen der Mutter letztlich allein auf den dahingehenden Willen beider Kinder stützen. Zwar ist der Wille der Mädchen angesichts ihres Alters hier – auch als Ausdruck der Fähigkeit und des Bedürfnisses zur Selbstbestimmung – von erheblichem Gewicht. Er allein kann die rechtliche Billigung ihres Verbleibs bei den Großeltern jedoch nicht rechtfertigen (vgl. auch OLG Zweibrücken ZKJ 2011, 136). Vielmehr setzte dies voraus, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu psychischen Schädigungen der Kinder führte, gäbe man deren Willen nicht nach. Dies ist nach Aktenlage – und allemal seit der bereits vor der mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht erfolgten (siehe aus der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift Bl. 78 Mitte) Trennung der Mutter von Herrn K. – nicht ansatzweise anzunehmen, zumal die Kinder im Beschwerdeverfahren auch ihrem Verfahrensbeistand gegenüber von einem guten und entspannten Verhältnis zur Mutter berichtet haben. Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, deren Erlass das Familiengericht – wie dargestellt – auch aus seiner Sicht als gegenüber §§ 1666 f. BGB vorrangiges milderes Mittel hätte prüfen müssen, scheidet ebenfalls aus. Es fehlt auch hierfür an der notwendigen Kindeswohlgefährdung im Falle der Rückkehr der Töchter zur Mutter. Dieser Wechsel wird naturgemäß mit nicht unerheblichen psychischen Belastungen für die Kinder verbunden sein, die jedoch – aller Voraussicht nach – schon keine intensive Kindeswohlbeeinträchtigung zur Folge haben, in jedem Fall aber deutlich von einer Kindeswohlgefährdung entfernt bleiben werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es grundsätzlich im Kindesinteresse liegt, eine Rückführung behutsam in die Wege zu leiten (vgl. dazu BVerfGE 68, 176). Indessen sind die Töchter bei der Mutter aufgewachsen, haben im Verhältnis dazu nicht allzu lange Zeit bei den Großeltern verbracht und nun schon seit einiger Zeit wieder regelmäßigen und positiv verlaufenden Umgang mit ihrer ihnen vertrauten Mutter samt gelegentlicher Übernachtungen, so dass einer unverzüglichen Rückkehr der Mädchen in deren Haushalt nichts im Wege steht und zur Überzeugung des Senats auch eine abgestufte Rückführung (dazu Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl., § 4, Rz. 18 m.w.N.) nicht angezeigt ist. Dies gilt umso mehr, als die Mutter im Senatstermin glaubhaft zu Protokoll zugesagt hat, den Kontakt der Kinder zu den Großeltern auf keinen Fall unterbinden zu wollen, sich also deren grundsätzlich bestehenden Umgangsrechts aus § 1685 Abs. 1 BGB bewusst ist, und sich außerdem bereit erklärt hat, die Beratung des Jugendamts und Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Senat appelliert an die Großeltern, im Interesse der Kinder – auch diesen gegenüber – unverzüglich die Rückkehr der Kinder zur Mutter durchzusetzen. Jedes gegenläufige Verhalten machte es den Mädchen nur noch schwieriger und wäre geeignet, diesen zu schaden, zumal dann weitere Gerichts- und ggf. nachfolgende Vollstreckungsverfahren zu gewärtigen wären. Im Lichte all dessen und des persönlichen Eindrucks, den der Senat von den Kindern, der Mutter und dem Großvater gewonnen hat, bedarf der Senat unbeschadet seiner in Verfahren nach § 1666 BGB besonders verdichteten und einfachrechtlich in § 26 FamFG niedergelegten Pflicht zu amtswegiger Aufklärung des Sachverhalts (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2012 – 1 BvR 206/12 –, juris m.w.N.; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; FamRZ 2010, 720; vgl. auch – zum Umgangsausschluss – Senatsbeschluss vom 3. April 2012 – 6 UF 10/12 –, juris) auch keiner sachverständigen Beratung, um zuverlässig die Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erkennen. Nach alledem ist das angegangene Erkenntnis nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern. Die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 FamGKG. Die aus § 81 FamFG folgende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges berücksichtigt das Gebot der Zurückhaltung bei der Anordnung einer Kostenerstattung in Kindschaftssachen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 UF 126/09 – und vom 17. März 2011 – 6 UF 10/11 –). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).