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Beschluss

6 UF 90/16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:1117.6UF90.16.0A
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Leitsätze
1. Umgangsausschluss von 11 Monaten bei greifbarer Gefahr einer Retraumatisierung des heute 8 Jahre alten Kindes und vorangegangener mehrfacher massiver Beleidigungen und Bedrohungen am begleiteten Umgang mitwirkender Personen durch den Umgangsberechtigten.(Rn.23) 2. Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch einen Umgangsausschluss; das Beschwerdegericht kann diese Folgenankündigung von Amts wegen nachholen.(Rn.29) 3. Die Prüfung eines Auskunftsanspruchs aus § 1686 BGB setzt einen diesbezüglichen Verfahrensantrag voraus. Ein Auskunftsanspruch kann daher nicht - auch nicht hilfsweise - erstmals im das Umgangsrecht betreffenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, da er nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 4. Juli 2016 - 8 F 71/16 UG - wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt. 3. Dem Beschwerdeführer und der weiteren Beteiligten zu 2. wird die von ihnen jeweils für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Umgangsausschluss von 11 Monaten bei greifbarer Gefahr einer Retraumatisierung des heute 8 Jahre alten Kindes und vorangegangener mehrfacher massiver Beleidigungen und Bedrohungen am begleiteten Umgang mitwirkender Personen durch den Umgangsberechtigten.(Rn.23) 2. Die Hinweispflicht nach § 89 Abs. 2 FamFG erfasst auch einen Umgangsausschluss; das Beschwerdegericht kann diese Folgenankündigung von Amts wegen nachholen.(Rn.29) 3. Die Prüfung eines Auskunftsanspruchs aus § 1686 BGB setzt einen diesbezüglichen Verfahrensantrag voraus. Ein Auskunftsanspruch kann daher nicht - auch nicht hilfsweise - erstmals im das Umgangsrecht betreffenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, da er nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist.(Rn.28) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 4. Juli 2016 - 8 F 71/16 UG - wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten ergänzend darauf hingewiesen werden, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus jenem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt. 3. Dem Beschwerdeführer und der weiteren Beteiligten zu 2. wird die von ihnen jeweils für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. I. Der - unter Betreuung stehende - Beschwerdeführer (fortan: Vater) und die weitere Beteiligte zu 2. (Mutter) sind die Eltern des beteiligten, am 26. Dezember 2007 geborenen Kindes L.. Nachdem u.a. der Vater in Anwesenheit L.s die Mutter anlässlich eines Streits nahezu vom Balkon gestoßen und diese ferner am späten Abend des 15. September 2012 - im Beisein u.a. L.s - an einer Bushaltestelle abgepasst, sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mit einem Messer bedroht hatte, entzog das Amtsgericht - Familiengericht - in Bonn durch Beschluss vom 5. November 2012 - 408 F 332/12 - beiden Elternteilen die elterliche Sorge für L., ordnete Vormundschaft an und bestellte dem Kind die weitere Beteiligte zu 3. als Vormünderin. L., die zuvor in einer Inobhutnahmestelle - dem L.-Haus - und sodann in einer Perspektivklärungsgruppe des H.-J.-Hauses untergebracht war, lebt seit dem 5. Juni 2013 in der professionellen Pflegefamilie B.-B. in V. Das Amtsgericht - Familiengericht - in Bonn leitete im Januar 2014 ein Überprüfungsverfahren ein und gab dieses am 29. Januar 2014 an das Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen ab, das es fortführte (Verfahren 8 F 64/14 SO). Aus den Akten dieses Verfahrens geht hervor, dass der Vater im Umfeld eines ersten nach dem Wechsel L.s in die Pflegefamilie durchgeführten Umgangs sehr aggressiv wurde, der Vormünderin, der Jugendamtsmitarbeiterin und dem Familienrichter drohte, gegen sein rechtes Autorücklicht trat, bis es kaputt war, und schrie, die Vormünderin, deren Ehemann und Kinder sowie die Jugendamtsmitarbeiterin „ficken“ zu wollen sowie der Vormünderin ihre Kinder nehmen zu wollen, um ihr zu zeigen, wie sich das anfühle. Im Rahmen eines in der Nachfolge beim Psychiater des Vaters geführten Gesprächs entschuldigte sich der Vater hierfür. Kurze Zeit später trat der Vater im Jugendamt erneut verbal sehr aggressiv auf und bedrohte die dortigen Mitarbeiter. Er erhielt dort für ein Jahr Hausverbot. Ähnliches Verhalten zeigte der Vater beim Jobcenter, bei dem er ebenfalls Hausverbot erhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichte der Vormünderin vom 14. Januar und 6. Februar 2014 (Bl. 14 ff. und Bl. 25 ff. d. BA 8 F 64/14 SO) Bezug genommen. Bei einem weiteren Umgang am 14. Februar 2014, der im Haushalt der Pflegeeltern stattfand, schlug der Vater mit der Faust auf ein Auto und beschimpfte eine zum Umgang hinzugezogene Praktikantin als „Hure“, „Schlampe“ und „Fotze“. Als der Pflegegroßvater und der Pflegevater hinzukamen, um zu deeskalieren, beleidigte der Vater den Pflegevater mit Ausdrücken wie „Hurensohn“, „Steck dir den Finger in den Arsch“, „hast keine Eier, wenn du deine Frau vorschickst“, und bewarf ihn mit Erde, Pflanzen und einer Solarleuchte aus einem nahegelegenen Blumenkasten. Nachdem er - nach anfänglicher Weigerung und Drohungen zurückzukommen - auf Aufforderung den Ort verlassen hatte, hinterließ er in der darauffolgenden Nacht auf dem Anrufbeantworter des für den begleiteten Umgang verantwortlichen Projektleiters sechs Nachrichten mit Beleidigungen und Bedrohungen wie „In deiner Stadt gibt es 2.000 bis 3.000 Kurden. Du kannst Deinen Arsch nicht retten“, „Ich vergleiche dich nicht mit dem Schuh von Frau Sch., sie ist besser als alle“, Mit Kurden soll man sich nicht anlegen“ und „Arschgesicht, Wichser“. Wenige Tage später droht der Vater in einem mit der Vormünderin geführten Telefonat damit, die Pflegefamilie durch Kurden verfolgen zu lassen. Später entschuldigte er sich für sein Verhalten. Der Vater erhielt von der Pflegefamilie Hausverbot. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Vormünderin vom 21. März 2014 (Bl. 57 ff. d. BA 8 F 64/14 SO) verwiesen. Nachdem in der Nachfolge sowohl der Projektleiter als auch der Kinderschutzbund Saarbrücken eine Begleitung der Umgangskontakte des Vaters mit L. abgelehnt hatten, hat die Vormünderin einmalig einen Umgang begleitet. Im Anschluss hieran - am 5. Juni 2014 - teilte sie dem Vater auf dessen Bitte um einen weiteren Umgangstermin hin mit, dass nunmehr das Familiengericht eine Begleitung zur Verfügung stellen müsse. Daraufhin drohte der Vater ihr damit, einen ihm bekannten, in Frankreich wohnenden „General Syriens“ um Hilfe zu bitten, er wolle nicht artikulieren, was dann passiere. Dies steht in Zusammenhang mit ähnlichen, vorangegangenen Äußerungen des Vaters und einer von ihm zuvor ausgesprochenen Drohung, L. in die Türkei entführen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird der Bericht der Vormünderin vom 5. Juni 2014 (Bl. 85 ff. d. BA 8 F 64/14 SO) in Bezug genommen. Eine erneute Drohung mit dem „General“ sprach der Vater in einem mit der Vormünderin im September 2014 geführten Telefonat aus; auf den Bericht der Vormünderin vom 22. September 2014 (Bl. 135 ff. d. BA 8 F 64/14 SO) wird Bezug genommen. Im Verfahren 8 F 408/14 EAUG richtete das Amtsgericht - Familiengericht - in Völklingen mit einstweiliger Anordnung vom 9. Oktober 2014 u.a. eine bis Ende Juli 2015 befristete Umgangspflegschaft ein, die der zum berufsmäßigen Umgangspfleger bestellte Dipl.-Psychologe U. auf der Grundlage einer zugleich erlassenen vorläufigen Umgangsregelung in begleiteter Form alle sechs Wochen durchführte. Dieser berichtete unter dem 20. Februar 2015 (Bl. 27 f. d. BA 8 F 408/14 EAUG) davon, dass L. nach den Umgangskontakten mit den Eltern wieder begann einzunässen, nicht ohne Licht schlafen zu können, unruhig und abwesend gewirkt, über Albträume geklagt und auch andere Ängste geäußert habe. Im genannten Sorgerechtsverfahren 8 F 64/14 SO holte das Familiengericht sodann ein schriftliches Sachverständigengutachten ein, das die zur Sachverständigen ernannte Dipl.-Psychologin J.-R. unter dem 15. September 2015 erstattete und auf das Bezug genommen wird. Durch Beschluss vom 21. März 2016 hielt das Familiengericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - in Bonn vom 5. November 2012 aufrecht. Da die Sachverständige in jenem Gutachten nicht nur eine aktuelle Rückführungsperspektive für L. verneint, sondern auch empfohlen hatte, das Umgangsrecht der Eltern für die Dauer von mindestens zwei Jahren auszuschließen, hat das Familiengericht das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem es u.a. L. einen Verfahrensbeistand bestellt hat und alle weiteren Beteiligten sich mit einer Verwertung jenes Gutachtens auch im vorliegenden Verfahren einverstanden erklärt haben. Das Familiengericht hat durch Beweisbeschluss vom 21. März 2016, auf den verwiesen wird, die Einholung einer Auskunft bei der behandelnden Therapeutin L.s, Dipl.-Psychologin L., u.a. dazu angeordnet, ob es mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn den Eltern ein begleitetes Umgangsrecht gewährt wird, und ob eine Traumatherapie des Kindes unter Einbindung der Eltern möglich und sinnvoll wäre. Die Therapeutin hat mit Schreiben vom 29. März 2016 u.a. mitgeteilt, dass sie die an sie gestellten Fragen nicht beantworten könne, weil sie die Eltern L.s gar nicht kenne und daher deren Verhalten im Hinblick auf L. nicht einschätzen könne. L. habe sich in der Therapie oft unsicher, ängstlich, eindeutig mit einer reaktiven Bindungsstörung (ICD 10: F94.1 G) belastet gezeigt. Ihr Nähe-Distanz-Verhalten sei entsprechend: undifferenziertes Suchen nach Nähe wechsele sich mit kontrollierendem, herrischem Verhalten ab. Diese Extreme seien im Laufe der Therapie sanfter geworden. Es sei mit den Auftraggebern - den Pflegeeltern und der Vormünderin - besprochen worden, dass die Therapie nun in eine analytische Langzeittherapie umgewandelt werden solle. Einen Einbezug der Eltern halte sie bei den Vorerkrankungen beider Elternteile, ihrer schwierigen Beziehung zu L. und ihrer fehlenden Veränderungsfähigkeit für äußerst problematisch. Eine Traumatherapie sei bei Erfahrung elterlicher Gewalt und Verwahrlosung nicht unbedingt indiziert, da es sich nicht um ein singuläres Trauma, sondern um eine grundlegend krankmachende Beziehungserfahrung handele. Diese könne nur in einer längerfristigen korrigierenden Beziehungserfahrung verändert, günstigstenfalls abgemildert werden. Die Vormünderin und das Jugendamt haben beantragt, das väterliche Umgangsrecht mit L. für zwei Jahre auszuschließen. Der Vater hat ein begleitetes Umgangsrecht einmal monatlich begehrt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli 2016, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Umgangsrecht der Eltern mit L. bis zum 31. Mai 2017 ausgeschlossen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater, ihn unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses zu berechtigen, mit L. alle vier Wochen für drei Stunden Umgang zu gewähren, hilfsweise einmal monatlich für drei Stunden begleiteten Umgang zu gewähren. Höchst hilfsweise erstrebt der Vater ein Auskunftsrecht nach § 1686 BGB. Die Vormünderin, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen das beanstandete Erkenntnis. Die vom Senat angehörten Pflegeeltern haben sich zur Beschwerde ebenso wenig geäußert wie die Mutter, die allerdings - wie auch der Vater - um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht. Dem Senat haben die Akten 408 F 332/12 des Amtsgerichts Bonn sowie die Akten 8 F 64/14 SO und 8 F 408/14 EAUG des Amtsgerichts Völklingen vorgelegen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung. Kann über die Ausübung des Umgangsrechts keine Einigung erzielt werden, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093; 2013, 433; 2010, 1622; 2009, 399; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 -, vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, FamRZ 2015, 62, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, MDR 2011, 106, m.w.N.). An die - einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende - Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen und wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) auch unabhängig von einem etwaigen Einvernehmen der Eltern (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 533) zu überprüfen hat. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547/16 -, juris; BVerfG FamRZ 2015, 1093; NZFam 2015, 234; FamRZ 2013, 433; 2010, 1622; 2009, 399; BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238/15 -, juris; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2012, 1127; 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 -, vom 8. September 2014 - 6 UF 62/14 -, FamRZ 2015, 62, und vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 -, FamRZ 2010, 1746 m.w.N.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2014 - 9 UF 25/14 -). Das Elternrecht gebietet allerdings zugleich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob als - im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrecht - milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommt. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der allseitigen Grundrechte müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in - auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können (vgl. BVerfG FuR 2008, 338; FamRZ 2005, 1057; vgl. auch BGH FamRZ 1994, 158 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 -, vom 14. Oktober 2014 - 6 UF 110/14 -, FamRZ 2015, 344, vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, MDR 2011, 106 m.w.N.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 2014 - 9 UF 25/14 -; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899, S. 106). An diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen, hat das Familiengericht zu Recht und auf der Grundlage eines rügefrei gebliebenen Verfahrens das Umgangsrecht des Vaters mit L. ausgeschlossen. Die diesbezügliche Begründung im angegangenen Beschluss, die in Bezug genommen wird, findet die Billigung des Senats. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe des Vaters greifen nicht durch. Der Vater beruft sich im Kern darauf, dass L. früher mehrfach geäußert habe, sich zu freuen, den Vater zu sehen, und im Sachverständigengutachten außerdem noch nicht habe berücksichtigt werden können, dass beide Eltern im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Familiengericht am 14. März 2016 kundgetan hätten, dass derzeit eine Rückübertragung des Sorgerechts für L. auf sie nicht im Raume stehe und L. in der Pflegefamilie bleiben solle. Dadurch, aber auch durch die nunmehr drei Jahre überschreitende Verweildauer in der Pflegefamilie habe L. Sicherheit vor einer Herausnahme aus der Pflegefamilie erlangt, so dass eine Gefährdung ihres Wohls durch begleitete Umgangskontakte nicht mehr zu befürchten sei. Dies gelte umso mehr, als L. infolge ihrer Therapie ihre Einstellung zu den Umgangskontakten verändert habe; diesbezügliche Ängste L.s hätten ausgeräumt werden können. Der Befürchtung L.s, der Vater könnte im Rahmen begleiteter Umgangstermine Probleme machen bzw. Gewalt gegen Dritte verüben, könne durch die Wahl des Umgangsortes und der Begleitperson wirksam begegnet werden. Diese Sichtweise des Vaters verkennt indes, dass Umgangskontakte - auch in begleiteter Form - die massive Gefahr einer Retraumatisierung L.s bergen. L. hat schlimme Erfahrungen mit Gewalt gemacht, die der Vater gegenüber ihrer Mutter verübt hat, und die sie heftig traumatisiert haben. Auch dessen Verhalten während einiger begleiteter Umgangstermine hat zu Ängsten bei L. geführt. Wie die Vormünderin erstinstanzlich mit Bericht vom 27. April 2016 und auch zweitinstanzlich sehr anschaulich dargestellt hat, werden aber gerade durch die Umgangskontakte die vormaligen Notsituationen L.s zu deren Nachteil immer wieder „getriggert“, was L. in ihren Therapiefortschritten zurückwirft. Spiegel hiervon sind die massiven Verhaltensauffälligkeiten L.s nach den Umgangskontakten, was auch die Sachverständige in ihrem Gutachten (dort S. 136) ausdrücklich bestätigt hat. Es kann derzeit - jedenfalls bis zum Ablauf der vom Familiengericht festgelegten Umgangsausschlussfrist - nicht verantwortet werden, L. erneut der Gefahr einer Retraumatisierung auszusetzen. L.s Psychotherapie ist dieses Jahr in eine analytische Langzeittherapie umgewandelt worden. L. braucht Abstand, um ihre traumatischen Kindheitserlebnisse mit Aussicht auf Erfolg aufzuarbeiten und zu bewältigen. Wenn sie wiederkehrend mit dem Vater konfrontiert wird, besteht die dringende Gefahr erheblicher Therapierückschritte kindeswohlgefährdenden Ausmaßes. Daran ändert es nichts, wenn diese Umgangskontakte in begleiteter Form stattfinden. Auch die von den Eltern nunmehr gemachte Zusage, L. in der Pflegefamilie belassen zu wollen, rechtfertigt - jedenfalls derzeit und, was im vorliegenden Zusammenhang alleine der Erörterung bedarf, soweit der Vater in Rede steht - keine andere Sicht. Denn in Ansehung der Persönlichkeit des Vaters kann auch nicht einigermaßen verlässlich angenommen werden, dass dieser nicht erneut in seine vorherigen Verhaltensweisen zurückfallen wird. Seine gegenteiligen Zusagen hält der Senat angesichts seiner oben dargestellten früheren Auftritte, die sich wie ein roter Faden durch die Akten der vorangegangenen Verfahren gezogen haben, nicht - jedenfalls noch nicht - für annähernd ausreichend zuverlässig. Vielmehr besteht die greifbare Gefahr, dass der Vater auch im Rahmen begleiteter Umgangskontakte erneut in L. psychisch gefährdender Weise die Begleitperson beleidigt und bedroht und/oder L. signalisiert, dass er ihre Rückkehr zu ihm wünscht. Dem kann zur Überzeugung des Senats auch durch die Auswahl des Umgangsortes und der Begleitperson nicht wirksam vorgebeugt werden. Hiernach ist gegen den vom Familiengericht erkannten Umgangsausschluss auch im Lichte der dargestellten, besonderes strengen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nichts zu erinnern; mildere Mittel, die geeignet wären, die Gefährdung L.s unter die insoweit maßgebliche Schwelle abzusenken, sind nicht erkennbar. Das Familiengericht hat schließlich die Ausschlussfrist beanstandungsfrei und den Vater jedenfalls nicht benachteiligend mit knapp 11 Monaten bemessen (vgl. dazu auch EGMR FamRZ 2011, 1484; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 - und vom 3. April 2012 - 6 UF 10/12 -, FamRZ 2013, 48 m.w.N.; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl., § 2, Rz. 154), wogegen der Vater auch keine gesonderten Angriffe vorgebracht hat. Diese Zeitdauer ist aus Sicht des Senats eine absolute Mindestfrist, um L. für erneute - begleitete - Umgangskontakte mit ihrem Vater ausreichend zu stabilisieren. Soweit der Beschwerdeführer - erstmals zweitinstanzlich - hilfsweise einen Auskunftsanspruch aus § 1686 BGB geltend macht, kann die Beschwerde bereits aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH FamRZ 2011, 367 und 1143; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 - 6 UF 48/09 -, NJW-RR 2010, 146). Der Auskunftsanspruch ist jedoch hier gerade nicht Gegenstand des ersten Rechtszugs gewesen, weil der hierfür erforderliche Verfahrensantrag (siehe dazu Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 - 6 UF 48/09 -, NJW-RR 2010, 146; ebenso Erman/Döll, BGB, 14. Aufl., § 1686, Rz. 2 a.E.; PK-Kindschaftsrecht/Gottschalk, § 1686, Rz. 13 unter zutreffendem Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2010, 741) vom Vater erstinstanzlich nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt worden ist. Der Vater mag daher seinen Auskunftsanspruch - sofern er nicht freiwillig erfüllt werden wird - gesondert beim Familiengericht geltend machen, wobei grundsätzlich der Rechtspfleger zur Entscheidung berufen ist (§ 3 Nr. 2 a RPflG, da der Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB nicht § 14 Abs. 1 Nr. 7 RPflG unterfällt). Das Familiengericht hat allerdings die Beteiligten nicht nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Beschluss - die sich ihrerseits aus § 89 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG ergeben - hingewiesen. Diese Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss; denn der Begriff „Zuwiderhandlung“ umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, nicht vollstreckt werden könnte (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 -, vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, NJW-RR 2011, 436; OLG Celle ZKJ 2011, 393; Völker/Clausius, a.a.O., § 6, Rz. 37 m.w.N.). Diese Folgenankündigung hat der Senat daher in seiner Beschwerdeentscheidung von Amts wegen nachzuholen, ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegenstünde, da dieses in Umgangsverfahren nicht gilt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2016 - 6 UF 30/16 -, vom 4. Januar 2011 - 6 UF 126/10 -, FamRZ 2011, 826, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729). Mit dieser Maßgabe bewendet es bei dem angegriffenen Erkenntnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; ein Grund dafür, den Vater von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Beiden Eltern ist die von ihnen jeweils für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen; dem Vater mangels Erfolgsaussicht seiner Beschwerde und der Mutter, weil sie entgegen der in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2016 enthaltenen Ankündigung keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung zugunsten der Mutter vorliegen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).