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Beschluss

1 Ws 104/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Kosten für einen im Ermittlungsverfahren herangezogenen Sachverständigen, der wegen des Verdachts des Besitzes/der Verbreitung kinderpornographischer Dateien bei dem Beschuldigten sichergestellte Datenträger unter Einsatz spezieller forensischer Software und unter Anwendung besonderer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik ausgewertet und bewertet hat, können dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde des Verurteilten vom 23. März 2018 wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2018 teilweise wie folgt abgeändert: Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 23. Februar 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2017 teilweise wie folgt abgeändert: Auf die Erinnerung des Verurteilten vom 25. Oktober 2016 wird die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12. Oktober 2016 (Az.: 55 VRs 31 Js 666/12, Rechnungsnummer ...) unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen dahin abgeändert, dass der dort für Auslagen gemäß Nr. 9015 KV GKG angesetzte Betrag in Höhe von 19.423,02 € um 190,67 € auf 19.232,35 €, der insgesamt zu zahlende Betrag in Höhe von 19.886,67 € somit auf 19.696,-- € gekürzt wird. Die weitergehende Beschwerde der Landeskasse wird als unbegründet verworfen. 2. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2018 als unbegründet verworfen. 3. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kosten für einen im Ermittlungsverfahren herangezogenen Sachverständigen, der wegen des Verdachts des Besitzes/der Verbreitung kinderpornographischer Dateien bei dem Beschuldigten sichergestellte Datenträger unter Einsatz spezieller forensischer Software und unter Anwendung besonderer Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik ausgewertet und bewertet hat, können dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.(Rn.7) 1. Auf die weitere Beschwerde des Verurteilten vom 23. März 2018 wird der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2018 teilweise wie folgt abgeändert: Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 23. Februar 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2017 teilweise wie folgt abgeändert: Auf die Erinnerung des Verurteilten vom 25. Oktober 2016 wird die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12. Oktober 2016 (Az.: 55 VRs 31 Js 666/12, Rechnungsnummer ...) unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen dahin abgeändert, dass der dort für Auslagen gemäß Nr. 9015 KV GKG angesetzte Betrag in Höhe von 19.423,02 € um 190,67 € auf 19.232,35 €, der insgesamt zu zahlende Betrag in Höhe von 19.886,67 € somit auf 19.696,-- € gekürzt wird. Die weitergehende Beschwerde der Landeskasse wird als unbegründet verworfen. 2. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. März 2018 als unbegründet verworfen. 3. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Verurteilte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2016 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen begangen in Tatmehrheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Schriften in 29 Fällen begangen in Tatmehrheit mit Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Schriften in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Zugleich wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 12.10.2016 (Az.: 55 VRs 31 Js 666/12, Rechnungsnummer ..., Bl. I des Vollstreckungshefts) hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Verurteilten Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 19.886,67 € angesetzt. In diesem Betrag enthalten sind Auslagen gemäß Nr. 9015 KV GKG in Höhe von 19.423,02 €. Hiervon entfällt ein Betrag in Höhe von 19.232,35 € auf zwei von der Polizei in dem dem Urteil zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren in Auftrag gegebene Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von zuvor bei dem Verurteilten anlässlich einer Durchsuchung wegen des Verdachts des Besitzes bzw. der Verbreitung kinderpornographischer Schriften sichergestellten Datenträgern. Mit der Erstellung des ersten Gutachtens hatte die Polizei auf Anordnung der ermittelnden Staatsanwältin am 05.07.2012 den EDV-Sachverständigen für Computer-Forensik H. O. von der S. F. GmbH beauftragt (Bl. 24 ff. der Hauptakte). Dessen 86 Seiten nebst Anlagen umfassendes Gutachten vom 03.09.2014 war am 04.09.2014 zu den Akten gelangt (Bl. 32 ff. der Hauptakte). Ihre Leistung hatte die S. F. GmbH am 17.09.2014 mit 15.000,-- € in Rechnung gestellt (Bl. 36 ff. des Vollstreckungshefts). Mit der Erstellung des zweiten Gutachtens hatte die Polizei auf Anordnung der - in dem später zum Hauptverfahren hinzuverbundenen Verfahren 11 Js 623/14 der StA Saarbrücken - ermittelnden Staatsanwältin am 24.09.2014 den für das Sachgebiet Datenrecherche und -auswertung in der IT-Forensik öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen I. B. von der Firma ... pp. beauftragt (Bl. 120 f. der Fallakte I). Dieser hatte am 11.12.2014 ein 21 Seiten umfassendes Gutachten zu den Akten gereicht (Bl. 123 ff. der Fallakte I). Die Firma ... pp. hatte ihre Leistung am selben Tag mit 4.232,35 € in Rechnung gestellt (Bl. 34 f. des Vollstreckungshefts). Gegen die Kostenrechnung vom 12.10.2016 hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.10.2016 Erinnerung erhoben, mit der er sich in weiteren Schriftsätzen des Verteidigers gegen die angesetzten Auslagen in Höhe von 19.423,02 € gewandt hat. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 (Bl. 78 ff. des Vollstreckungshefts) hat das Amtsgericht Saarbrücken der Erinnerung in vollem Umfang abgeholfen. Auf die von der Landeskasse gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde vom 23.02.2018 (Bl. 91 ff. des Vollstreckungshefts) hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 14. März 2018 (Bl. 94 ff. des Vollstreckungshefts) den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Dezember 2017 aufgehoben und die Erinnerung des Verurteilten vom 25.10.2016 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der vom Landgericht zugelassenen, mit Schriftsatz des Verteidigers vom 23. März 2018 (Bl. 105 f. des Vollstreckungshefts) eingelegten und mit weiterem Schriftsatz vom 7. Mai 2018 (Bl. 120 ff. des Vollstreckungshefts) begründeten weiteren Beschwerde. Der Verurteilte meint nach wie vor, in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.10.2016 seien die Auslagen gemäß Nr. 9015 KV GKG in Höhe von 19.423,02 € zu Unrecht in Ansatz gebracht worden. II. Die weitere Beschwerde, über die der Senat gemäß § 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, da § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nur für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Erinnerung, nicht aber für die weitere Beschwerde eine von § 122 Abs. 1 GVG abweichende Einzelrichterzuständigkeit regelt (vgl. BeckOK KostR/Laube, 22. Ed., § 66 GKG Rn. 301), ist gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG infolge ihrer Zulassung durch das Landgericht, an die der Senat gebunden ist (§ 66 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 4 Satz 4 GKG), statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie überwiegend keinen Erfolg. Soweit das Landgericht angenommen hat, der Verurteilte habe in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.10.2016 angesetzte Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 19.232,35 € zu tragen, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung von Rechten des Verurteilten (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). Im Übrigen, nämlich soweit es um einen Kostenansatz für Sachverständigengutachten in Höhe weiterer 190,67 € geht, hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. 1. Mit Recht hat das Landgericht den Ansatz der für die beiden Gutachten gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 19.232,35 € nicht beanstandet. a) Nach der in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2016 getroffenen Kostengrundentscheidung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StPO gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten. Das sind alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten aufgewendet worden sind (vgl. KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464a Rn. 2). Hierzu zählen die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. mit Nrn. 9005, 9015 KV GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlende Beträge und somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 5; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 21 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG NStZ-RR 2017, 127 f. - juris Rn. 7 ff.; KG NStZ-RR 2009, 190, 191; KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.). Maßgebend dafür, ob nach dem JVEG Beträge zu zahlen sind, und damit für das Vorliegen des Auslagentatbestands der Nrn. 9005, 9015 KV GKG ist demnach, ob der von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei im Ermittlungsverfahren herangezogene private Dritte als Sachverständiger eingeschaltet wurde (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Heranziehung eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren bei der Durchsicht von Papieren einschließlich elektronischen Speichermedien: Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., juris Rn. 8 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 110 Rn. 2, 2a und 3). Als Sachverständiger beauftragt wird ein Dritter, wenn er aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungssätze vornehmen soll (vgl. BGH StraFo 2011, 147 - juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 72 Rn. 1). Entscheidend für die Einordnung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt (vgl. (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 6; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 22; KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17). Dementsprechend wird die Sichtung und Erhebung vorhandenen Datenmaterials in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann als Sachverständigentätigkeit angesehen, wenn es zu ihrer Durchführung entscheidend auf die Sachkunde des im Rahmen des erteilten Auftrags unabhängig und eigenverantwortlich tätigen Dritten ankommt, wenn also die Sichtung der Geschäftsunterlagen ohne die besondere Sachkunde des Beauftragten nicht oder nur unter besonders erschwerten Umständen (Sichtbarmachen von Daten aufgrund besonderer, nicht jedermann zur Verfügung stehender technischer Möglichkeiten und Kenntnisse) möglich wäre oder die Datenerhebung zur Klärung bestimmter sachverständig zu beurteilender Zusammenhänge erforderlich ist und zur Vorbereitung einer schließlich zu erstellenden gutachterlichen Äußerung ausgeführt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 6; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 22; KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17). So verhält es sich etwa dann, wenn einer von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Arzthelferin nicht lediglich die bloße Sichtung von sichergestellten Unterlagen einer Arztpraxis oblag, sondern sie unter Einsatz von nicht jedermann zur Verfügung stehenden und beherrschten Rechenprogrammen und ihrer besonderen Sachkunde im ärztlichen Abrechnungswesen die ermittlungsrelevanten Tatsachen fest- und zusammengestellt hatte (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 7; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 23). Ebenso handelt es sich bei einer im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgten IT-forensischen Auswertung sichergestellter Datenträger durch einen hierauf spezialisierten Sachverständigen dann um eine Sachverständigentätigkeit, wenn die Auswertung die Beantwortung einer Vielzahl von über die bloße Sichtung des Datenmaterials hinausgehenden Fragen umfasst und hierfür sowohl der Einsatz einer spezifischen Software als auch ein deren Anwendung begleitendes Fachwissen erforderlich ist (vgl. KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17). Keine Sachverständigentätigkeit liegt hingegen vor, wenn der im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Dritte als bloßer Ermittlungsgehilfe der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist (vgl. KG NStZ-RR 2009, 190, 191; OLG Koblenz, Beschl. v. 21.01.2010 - 2 Ws 21/10, juris Rn. 6; NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 22). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beauftragte der ermittelnden Polizeibehörde lediglich technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien leisten soll (vgl. BGH StraFo 2011, 147 - juris Rn. 4) oder es sich um die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung wie die „technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und eine technisch bedingte Vorsortierung von Dateimaterial“ handelt (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., juris Rn. 11, 14), wobei dies nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts selbst dann gelten soll, wenn hierfür umfangreiches Expertenwissen sowie der Einsatz einer spezifischen, allerdings auf dem Markt erhältlichen Software erforderlich ist. b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht im vorliegenden Fall mit Recht angenommen, dass sowohl der für die S. F. GmbH tätige Sachverständige H. O. als auch der für die Firma ... pp. tätige Sachverständige I. B. im Ermittlungsverfahren als Sachverständige herangezogen worden sind. aa) Bei den den beiden Sachverständigen in Auftrag gegebenen und von ihnen erbrachten Leistungen handelte es sich - anders als möglicherweise in dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall - nicht lediglich um eine technische Unterstützung in Form der Sichtbarmachung und Vorsortierung von sichergestelltem Datenmaterial. Vielmehr nahmen beide Sachverständige entsprechend dem ihnen jeweils erteilten Auftrag unter Einsatz spezieller forensischer Software und unter Anwendung ihrer besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik eine umfangreiche Auswertung und Bewertung der ihnen überlassenen Datenträger im Hinblick auf den Verdacht des Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Dateien vor. Dabei ging es - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht nur darum, gelöschte Dateien sichtbar zu machen, sondern insbesondere darum, inkriminierte Dateien zunächst einmal ausfindig zu machen, diese - soweit erforderlich - kenntlich zu machen, ihre strafrechtlich relevante Bedeutung herauszuarbeiten sowie festzustellen, wann und von wem der Verurteilte entsprechendes Material bezogen, wann und an wen er es weitergeleitet hat und welche Kommunikationsprogramme er hierbei verwendet hat. Dass vom Auftragsumfang auch Vorarbeiten und Dokumentationstätigkeiten umfasst waren, die dann, wenn sie ausschließlich übertragen worden wären, möglicherweise als bloße Hilfstätigkeiten angesehen werden könnten, ändert nichts daran, dass der Schwerpunkt der in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen in der sachverständigen Analyse und Bewertung bestand, so dass es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um Sachverständigentätigkeiten handelte. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob - wie der Verteidiger meint - weitere einzelne Auftragsinhalte wie die in beiden Aufträgen enthaltene Grobsichtung nach relevanten Bild-/und Videodateien in Kommunikationsprogrammen und die nur im Auftrag vom 05.07.2012 enthaltene „Sichtung der im Umfeld der Artemis/Perkeo-Treffer befindlichen Dateien“ dann, wenn sich der Auftrag auf sie beschränkt hätte, als bloße ermittlungstechnische Hilfsleistungen anzusehen wären. bb) Auch die von dem Verteidiger im Rahmen der Begründung der weiteren Beschwerde darüber hinaus vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit er meint, die von den beiden Sachverständigen erbrachten Leistungen hätten wegen bei der Polizei eingerichteter „Spezialzuständigkeiten für die Ermittlungen im Bereich ‚EDV-Auswertung‘“ im Falle der Behebung eines dort vorhandenen Personalmangels auch durch die Polizei selbst ausgeführt werden können, verkennt er, dass für dieselben Leistungen, wenn sie von einem bei der Staatsanwaltschaft oder dem Landeskriminalamt beschäftigten IT-Sachverständigen in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erbracht worden wären, die hierfür entstandenen Kosten nach Nr. 9005 Abs. 2 Satz 2 KV GKG vom Kostenschuldner als (fiktiver) Betrag in identischer Höhe zu erheben wären (vgl. KG, Beschl. v. 25.07.2018 - 1 Ws 65/17). Die Behauptung des Verteidigers, mit der Erstellung der beiden Sachverständigengutachten sei keine bestimmte Person beauftragt worden (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH StraFo 2011, 147 - juris Rn. 4), trifft - wie unter I. ausgeführt - ausweislich des Akteninhalts nicht zu. Der Auftrag vom 24.09.2014 richtete sich ausdrücklich an Herrn I. B. Der Auftrag vom 05.07.2012 weist zwar nicht ausdrücklich einen Auftragnehmer aus. Dass dieser Auftrag Herrn H. O., der das Gutachten schließlich auch erstellt hat, erteilt wurde, folgt aber daraus, dass dieser den Auftrag gegengezeichnet und er den Auftrag ausweislich der ersten Seite seines Gutachtens vom 03.09.2014 am 06.07.2012 persönlich entgegengenommen hat. Auch die weitere Behauptung des Verteidigers, die wesentliche Tätigkeit der beiden beauftragten Firmen habe im Einsatz von Software bestanden und eine individuelle Sachverständigentätigkeit sei nicht ersichtlich, ist nicht richtig. Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt beider Gutachten, dass die Sachverständigen - unter der gebotenen Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, insbesondere spezifischer Software - in Anwendung ihres besonderen Fachwissens individuelle Bewertungsleistungen erbrachten. c) Mit Recht sind die Kosten für die beiden Gutachten auch in voller Höhe von 19.232,35 € (15.000,-- € + 4.232,35 €) angesetzt worden. Denn dies entspricht den nach dem JVEG aus der Staatskasse zu zahlenden Beträgen. Insbesondere begegnet der als Vergütung jeweils geltend gemachte Stundensatz von 85,-- € unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 JVEG i. V. mit der Anlage 1 zu dieser Vorschrift keinen Bedenken. Einwendungen insoweit hat der Verurteilte auch nicht erhoben. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Soweit der Verteidiger im Rahmen der Begründung der weiteren Beschwerde erstmals geltend macht, es sei nicht ersichtlich, inwieweit in den Zeiterfassungen „genannte Namen von Mitarbeitern Sachverständige oder Hilfspersonen sind und welche sachverständige Tätigkeit oder Hilfstätigkeit für den Sachverständigen diese ausüben“, gilt Folgendes: Da der Sachverständige I. B. bei der Erstellung seines Gutachtens vom 11.12.2014 keine Hilfskräfte eingesetzt hat (vgl. S. 20 des Gutachtens = Bl. 144 der Fallakte I), bezieht sich dieser Einwand ersichtlich auf den der Rechnung der S. F. GmbH vom 17.09.2014 zugrunde liegenden Nachweis über die abgerechneten 180 Arbeitsstunden (Bl. 37 ff. des Vollstreckungshefts). Der Einwand ist unbegründet. Der S. F. GmbH sind auch die Arbeitsstunden zu vergüten, die ausweislich des Stundennachweises andere Mitarbeiter des Unternehmens als der Sachverständige H. O. für die Erstellung des Gutachtens vom 03.09.2014 aufgewendet haben. Denn hierbei handelt es sich um nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG gesondert zu ersetzende notwendige Aufwendungen für sachverständige Hilfskräfte. Deren Hinzuziehung ist jedenfalls dann als kostenrechtlich unbedenklich anzusehen, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen, also die Entschädigung der sachverständigen Hilfskraft nicht über die Vergütung des Sachverständigen nach Abschnitt 3 JVEG hinausgeht (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 73 f.; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 12 Rn. 20). So verhält es sich hier. 2. Soweit in der Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 12.10.2016 ein den vorgenannten Betrag in Höhe von 19.232,35 € übersteigender Betrag in Höhe von 19.423,02 € gemäß Nr. 9015 KV GKG angesetzt worden ist, hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Nachprüfung hingegen schon deshalb nicht stand, weil eine Überprüfung des Kostenansatzes hinsichtlich des sich insoweit ergebenden Differenzbetrages in Höhe von 190,67 € (19.423,02 € - 19.232,35 €) durch das Landgericht nicht erfolgt ist. Die in einem solchen Fall grundsätzlich gebotene Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359 - juris Rn. 15) ist jedoch vorliegend ausnahmsweise entbehrlich. Denn im Hinblick darauf, dass bereits die zuständige Richterin des Amtsgerichts Saarbrücken darauf hingewiesen und auch in ihrem Beschluss vom 18. Dezember 2017 zutreffend ausgeführt hatte, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund dieser Betrag angesetzt worden ist, und die sich im Vollstreckungsheft befindenden Stellungnahmen des Vertreters der Landeskasse zum vorliegenden Kostenansatzverfahren sich hierzu gleichwohl nicht verhalten, geschweige denn ein Nachweis über einen nach dem JVEG zu zahlenden Betrag in der genannten Höhe erfolgt ist, kann nicht angenommen werden, dass dem Landgericht diesbezüglich nähere Feststellungen noch möglich sein werden. Der Senat hat daher den Kostenansatz insoweit ebenso wie die insgesamt angesetzte Summe in Höhe von 19.886,67 € selbst um den Differenzbetrag von 190,67 € gekürzt. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 8 GKG).