Urteil
2 U 37/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0624.2U37.14.0A
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Leitsätze
Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB bei Auslegung einer automatischen Verlängerungsklausel.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.4.2014 - 6 O 303/13 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB bei Auslegung einer automatischen Verlängerungsklausel.(Rn.31) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.4.2014 - 6 O 303/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sich das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis über den 30.9.2013 hinaus jedenfalls bis zum 30.9.2014 verlängert hat. Mit Mietvertrag vom 15.9.2008/ 17.9.2008 vermietete die Klägerin an die Beklagte, die eine Firma mit Filialen betreibt, im Gewerbeobjekt ... pp. gelegene Geschäftsräume mit einer Nutzfläche von ca. 39 m² zum Betrieb einer Firmenfiliale. Unter § 2 (Mietzeit, Kündigung) heißt es wie folgt: „ 1. Das Mietverhältnis beginnt am …1.10.2008…und wird auf die Dauer von …5…Jahren abgeschlossen, so dass es am….30.09.2013…endet. 2. Der Mieter hat das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter, die diesem spätestens….12…..Monate vor Mietende zugehen muss, die Fortsetzung des Mietverhältnisses um weitere…5…Jahre herbeizuführen (Verlängerungs-Option). Dieses Recht kann der Mieter zweimal ausüben. 3. Nach Ablauf der Mietzeit einschließlich der Optionszeiträume verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um 1 Jahr, falls es nicht seitens einer Vertragspartei spätestens 12 Monate vor seiner Beendigung gekündigt wird.“ In § 28 des Mietvertrages ist abschließend geregelt, dass der/die unterzeichnenden Mieter erklären, dass sie vor Vertragsunterzeichnung ausreichend Gelegenheit hatten, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und diesen zu prüfen, dass der Vertrag eingehend mit dem Mieter durchgesprochen und vom Vermieter insbesondere auf die im Vertrag enthaltenen Ermächtigungen und Willenserklärungen ausdrücklich hingewiesen wurde. Wörtlich heißt es sodann: „Die festgehaltenen Individualvereinbarungen sind das Ergebnis beidseitiger, eingehender Besprechung (Aushandelns).“ Vor Abschluss des Mietvertrages war der Beklagten ein Entwurf zugesandt worden, der zu Änderungen des endgültigen Vertragstextes (hier in § 2 Ziffer 5.) führte. Anlässlich eines wegen zunächst bestehender, in der Folgezeit jedoch ausgeglichener Mietzinsrückstände zwischen den Parteien (Ende August/ Anfang September 2013) geführten Telefonats wurde das Ende des Mietverhältnisses zum 30.9.2013 thematisiert. Nachdem die Klägerin auf ein anwaltliches Schreiben der Beklagten vom 10.9.2013 durch anwaltliches Schreiben vom 16.9.2013 darauf hingewiesen hatte, mangels Kündigung von einem Fortbestand des Mietverhältnisses über den 30.9.2013 hinaus auszugehen, erklärte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.9.2013, mit Blick auf die Befristung das Mietobjekt zum 30.9.2013 zu räumen und herauszugeben. Zugleich erklärte sie vorsorglich die Kündigung zum 30.9.2014. Das Mietobjekt wurde sodann von der Beklagten geräumt. Die Übergabe der Schlüssel erfolgte im Oktober 2013. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass in Ansehung der in § 2 des Mietvertrages getroffenen Bestimmungen, namentlich der in Ziffer 3. geregelten automatischen Verlängerung des Mietverhältnisses um ein Jahr, es für eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2013 einer Kündigung bedurfte, so dass von einem Bestand des Mietverhältnisses jedenfalls bis zum 30.9.2014 auszugehen sei. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass die in Ziffer 3. geregelte Verlängerung des Mietverhältnisses um ein Jahr erst nach Ablauf der Mietzeit sowie der dem Mieter eingeräumten und von diesem in Anspruch genommenen Verlängerungsoptionen zum Tragen komme und nicht bereits dann, wenn die ursprüngliche Mietzeit abgelaufen sei. Im Übrigen gingen insoweit Unklarheiten der von der Klägerin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, um welche es sich vorliegend handele, da der Vertragstext - bis auf die ausfüllungsbedürftigen Lücken – vorgegeben gewesen sei, zu deren Lasten. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 15.4.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den in Rede stehenden vertraglichen Bestimmungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handele und die in § 2 Nr. 3 des Mietvertrages enthaltene Klausel unklar sei - insoweit sei eine Geltung der Verlängerungsklausel sowohl bereits nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit als auch nach Ablauf der Mietzeit zuzüglich der Optionszeiträume möglich -, so dass gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kundenfreundlichste Auslegung Geltung beanspruche und hiernach die Verlängerungsklausel bereits nach Ablauf der Mietzeit nicht eingreife. Folglich sei eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.9.2013 eingetreten und die Klage unbegründet. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Sicht des Landgerichts eine Überprüfung des Mietvertrages bzw. von § 2 Ziffer 3. des Vertrages nicht an Hand des § 305c BGB zu erfolgen habe, weil es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Insoweit sei es geradezu lebensfremd anzunehmen, dass jede Regelung und jeder Satz ausgehandelt sein müssten, damit es sich um eine Individualvereinbarung handele; insoweit genüge, gerade im Geschäftsleben, aus Vereinfachungsgründen die Übersendung eines Entwurfs und davon ausgehend - einzelvertraglich - das Aushandeln der konkret relevanten Regelungen. So habe auch die Beklagte eingeräumt, dass über den Beginn und die Dauer des Mietverhältnisses, die Höhe des Mietzinses mit entsprechender Staffelung, die Höhe der Kaution und sogar über das Sonderkündigungsrecht (§ 2 Ziffer 5., Hauptmieter Fa. Plus) gesprochen worden sei, das mündlich Besprochene in den Mietvertrag eingearbeitet worden sei und der Beklagten sodann im Entwurf zugesandt worden sei. Dass bei dieser Sachlage nicht konkret über § 2 Ziffer 3. gesprochen bzw. diese Bestimmung „zur Disposition gestellt“ worden sei, ändere nichts daran, dass der Mietvertrag ausgehandelt worden sei. Hätte die Beklagte Änderungs- oder Regelungsbedarf gesehen, hätte sie auf eine Abänderung gedrängt. Durch das Einräumen einer angemessenen Verhandlungsmöglichkeit, wodurch der andere seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen könne, liege eine Individualvereinbarung vor. Im Übrigen beziehe sich bei Verträgen zwischen Unternehmern das Aushandeln auf zusammenhängende Regelungen (hier des Sonderkündigungsrechts in § 2 Ziffer 5. mit § 2 Ziffer 3.). Von daher greife die Unklarheitenregelung nicht. Dessen ungeachtet sei die Regelung in § 2 Ziffer 3. nicht unklar, sondern im Sinne der von ihr vertretenen Rechtsauffassung zu verstehen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 15.4.2014 – 6 O 303/13 – festzustellen, dass das zwischen den Parteien auf Grund des Mietvertrages vom 15./17.9.2008 eingegangene Mietverhältnis betreffend Geschäftsräume – 1 Verkaufsbereich, 1 Nebenraum mit WC und Zulieferung – im Gewerbegebiet ... pp. nicht am 30.9.2013 endete und sich damit bis zum 30.9.2014 verlängert hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2015 Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und im Übrigen zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das zwischen den Parteiengemäß Mietvertrag vom 15.9.2008/ 17.9.2008 begründete Mietverhältnis bezüglich der Geschäftsräume im Gewerbeobjekt ... pp. endete nach Ablauf der in dem Mietvertrag bestimmten Frist zum 30.9.2013. Einer Kündigung bzw. eines Widerspruchs (siehe hierzu Palandt/ Weidenkaff, aaO, § 542, Rdnr. 8, m.w.N.) seitens der Beklagten bedurfte es, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, nicht. Soweit in § 2 Ziffer 3. des Mietvertrages bestimmt ist, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf der Mietzeit einschließlich der Optionszeiträume jeweils um ein Jahr verlängert, falls es nicht seitens einer Vertragspartei spätestens zwölf Monate vor seiner Beendigung gekündigt wird, findet die Verlängerungsklausel keine Anwendung auf die Beendigung des Mietverhältnisses zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt (30.9.2013). a. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass es sich bei den in Rede stehenden Bestimmungen des Mietvertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt mit der Folge, dass diese einer Überprüfung an Hand der §§ 305 ff BGB zugänglich sind. Davon, dass der Mietvertrag insgesamt bzw. die maßgebenden Klauseln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt worden sind, kann – entgegen der Auffassung der Klägerin - auch auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darbietenden Sach- und Streitstandes nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen für den Senat keine Veranlassung besteht, erfordert Aushandeln gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt (BGH, Urt. v. 22.11.2012, VII ZR 222/12, NJW 2013, 856, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel in § 2 Ziffer 3. des Mietvertrages nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Immobilienfonds bzw. Baubetreuungsgesellschaften wie hier die Klägerin bzw. deren Vertreterin arbeiten erfahrungsgemäß mit Formularverträgen. Der Vertrag enthält denn auch zahlreiche formelhafte Klauseln, die typischerweise in Standardmietverträgen, gerade auch im gewerblichen Bereich, enthalten sind, so dass bereits aus diesem Grund der äußere Anschein für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen spricht. Jedenfalls aber erzeugt das von der Klägerin umfassend vorformulierte Vertragswerk den äußeren Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben individuell gestaltet oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind. Ein den §§ 305 ff BGB unterliegender Formularvertrag liegt auch in einem solchen Fall – und so auch hier - vor (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2014, VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326; Urt. v. 14.5.1992, VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, zum alten Recht). Das Ausfüllen von Leerstellen in dem Formulartext, durch die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben (Bezeichnung, Größe, Beschreibung, Mietvertragsbeginn, Mietvertragsende, Mietzins) konkret dargestellt werden, begründet kein Aushandeln im Sinne des Gesetzes (siehe hierzu auch Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 305, Rdnr. 8, m.w.N.). Aber auch der Umstand, dass nach Übersendung eines Vertragsentwurfes an die Beklagte § 2 Ziffer 5. (Sonderkündigungsrecht für den Fall des Wegfalls des Hauptmieters, der Fa. Plus) in den Vertragstext eingefügt worden ist, rechtfertigt keine andere Sicht, weil das Aushandeln einzelner Teile des Vertrages gerade nicht genügt. Dass konkret § 2 Ziffer 3. zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist, behauptet die Klägerin selbst nicht. Die mit der Berufung insoweit vorgetragenen Argumente vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der allgemeine Hinweis der Klägerin, der Beklagten sei nach einer Besprechung über die wesentlichen Punkte der Entwurf zugeleitet worden, womit sie ggf. darauf abheben will, dass alle Vertragsbedingungen zur Disposition gestanden hätten, also aushandelbar waren, genügt nicht (BGH, aaO). Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass als Ergebnis der Übermittlung des Entwurfs zu Gunsten der Beklagten ein Sonderkündigungsrecht für den Fall des Wegfalls des Hauptmieters (§ 2 Ziffer 5.) aufgenommen worden ist. Diese vorgeschlagene Regelung betraf nur einen einzelnen Punkt und nicht das Klauselwerk als Ganzes. Deshalb können nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB allenfalls diejenigen Vertragsbestimmungen als Individualvereinbarungen angesehen werden, auf welche sich die Änderungsvorschläge der Beklagten konkret bezogen. Denn der Tatbestand des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB greift nur ein, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt sind. Aushandeln kann sein, dass im vorformulierten Vertragstext nachträglich Änderungen eingefügt werden. (BGH, Urt. v. 5.12.1995, X ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783; siehe auch BGH, Urt. v. 26.2.1992, XII ZR 129/90, BGHR AGBG § 1 Abs. 2 - Aushandeln 8). Die restlichen Klauseln bleiben jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen; eine „Ausstrahlungswirkung” von der Änderung zentraler Klauseln auf den Charakter der nicht in die Verhandlungen einbezogenen Teile besteht nicht (Ulmer/Habersack in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 BGB, Rdnr. 54, m.w.N.; siehe auch OLG Hamm, Urt. v. 9.1. 2012, I-2 U 104/11, 2 U 104/11, juris). Zu keiner anderen Beurteilung führt die Sicht, dass ein Aushandeln i.S. des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht nur dann vorliegt, wenn die vom Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Bestimmung tatsächlich abgeändert oder ergänzt worden ist, sondern dass auch bei unverändert bleibendem Text eine Individualvereinbarung dann vorliegen kann, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachgerechtigkeit der Regelung überzeugt wird und sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Hierbei soll es im Verkehr zwischen Unternehmern für die Anwendung des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB genügen können, dass der Verwender dem anderen Teil eine angemessene Verhandlungsmöglichkeit einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann. Ungeachtet dessen, dass letztgenannte Auffassung umstritten ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, aaO § 305, Rdnr. 22, m.w.N.; OLG Frankfurt, EnWZ 2014, 140), liegen die Voraussetzungen für einen solchen Sonderfall insgesamt nicht vor. Hierfür ist nämlich erforderlich, dass der Verwender den Kunden auf ein einzelnes Regelungsproblem hinweist, an dessen wirksamer vertraglicher Vereinbarung er ein besonderes sachlich berechtigtes Interesse hat, und er dem Kunden insoweit nachweisbar eine reale Möglichkeit des Aushandelns insbesondere dadurch eröffnet, dass er nach dessen Information über den Klauselinhalt um Alternativvorschläge bittet oder solche von sich aus zur Diskussion stellt (Ulmer, aaO, § 305, Rdnr. 51, 53 ff, m.w.N.). Dass dies geschehen bzw. überhaupt über die in § 2 Ziffer 3. enthaltenen Regelungen gesprochen worden ist, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet (s.o.). Nichts anderes vermag die Klägerin aus § 28 des Mietvertrages für sich herzuleiten, in dem es am Ende heißt, dass die festgehaltenen Individualvereinbarungen das Ergebnis beidseitiger, eingehender Besprechung (Aushandelns) sind. Dieser Regelung bzw. Erklärung, wonach es sich bei dem Vertrag um einen Individualvertrag handelt, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu, da die §§ 305 ff BGB selbst im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht der Disposition der Vertragsparteien unterliegen, sondern zwingendes Recht sind (BGH, Urt. v. 20.3.2014, VII ZR 248/13, aaO). Zwingendes, der Vertragsfreiheit Grenzen ziehendes Recht ist anzunehmen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes einer privatautonomen Gestaltung entgegenstehen. Der Zweck der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff BGB besteht darin, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten. Deshalb findet eine Inhaltskontrolle vertraglicher Vereinbarungen nicht statt, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). In diesem Fall befinden sich die Vertragsparteien in einer gleichberechtigten Verhandlungsposition, die es ihnen gestattet, eigene Interessen einzubringen und frei zu verhandeln. Mit diesem Schutzzweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen. Dadurch wird die Prüfung verhindert, ob eine gleichberechtigte Verhandlungsposition bestanden hat. Diese kann nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass individualrechtlich die Geltung der §§ 305 ff BGB ausgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann vielmehr auf der wirtschaftlichen Überlegenheit einer Vertragspartei beruhen, die unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen ihre Gestaltungsmacht einseitig verwirklicht. Dem will das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenwirken, indem es nur unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB absieht. Deshalb ist auch der in § 28 des Vertrages enthaltene Hinweis, dass die festgehaltenen Individualvereinbarungen das Ergebnis eines „Aushandelns“ sind, zur Darlegung des Aushandelns bedeutungslos. Könnte der Verwender allein durch eine solche Klausel die Darlegung eines Aushandelns stützen, bestünde die Gefahr der Manipulation und der Umgehung des Schutzes der §§ 305 ff BGB (BGH, aaO, m.w.N.). b. Handelt es sich bei den in Rede stehenden Bestimmungen mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist, worin dem Landgericht im Ergebnis beizutreten ist, die Klausel in § 2 Ziffer 3. unklar, § 305c Abs. 2 BGB. Der Inhalt von Klauseln ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie ein verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen des konkreten Vertragspartners zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Verbleiben nach Ausschöpfung aller danach in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht ernsthaft zu befürchten ist, bleiben dabei außer Betracht (BGH, Urt. v. 4.7.2013, I ZR 156/12, NJW-RR 2014, 215, m.z.w.N.) § 2 Ziffer 3. des Mietvertrages regelt nicht eindeutig, wann die Verlängerungsklausel eingreift. Weder der Wortlaut noch die Interessenlage der Parteien rechtfertigen eine Auslegung ausschließlich in dem von der Klägerin verstandenen Sinn. Bereits der Wortlaut der Klausel, wonach nach Ablauf der Mietzeit einschließlich der Optionszeiträume sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, falls es nicht seitens einer Vertragspartei spätestens zwölf Monate vor seiner Beendigung gekündigt wird, führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Formulierung „nach Ablauf der Mietzeit (einschließlich der Optionszeiträume)" lässt die Auslegung zu, dass es erst nach Ausübung aller der Mieterin eingeräumter Optionsmöglichkeiten (hier also nach 15 Jahren Vertragslaufzeit) zu einer Verlängerung des Mietvertrages nach Ziffer 3. kommen soll. Aber auch die Meinung, dass schon nach Ablauf der regulären Mietzeit von fünf Jahren sowie jeweils nach Ablauf eines der Optionszeiträume eine Vertragsverlängerung gemäß Ziffer 3. eintritt, wenn keine der Parteien ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit die Beendigung erklärt, ist mit dem Wortlaut der Klausel ohne weiteres vereinbar. Lässt der Wortlaut mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, so ist, wie das Landgericht richtig sieht, derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, Urt. v. 14.12.2005, XII ZR 236/03, WM 2006, 1117). Auch aus dem von der Klägerin bemühten Gesamtzusammenhang ergibt sich kein eindeutiges Auslegungsergebnis, zumal die Verlängerungsklausel mit der einjährigen Kündigungsfrist (§ 2 Ziffer 3.) und die Optionsregelung mit ebenfalls einjähriger Frist (§ 2 Ziffer 2.) selbständig nebeneinander stehen und das Verlängerungsrecht in Ziffer 3. nicht als Unterfall des Optionsrechts in Ziffer 2. geregelt ist. Dafür spricht bereits die Ausgestaltung beider Regelungen in jeweils selbständigen Absätzen (vgl. BGH, aaO; siehe auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.7.2013, I-24 U 136/12, 24 U 136/12, juris). Aber auch inhaltlich beeinträchtigen sich die Verlängerungsklausel und das Optionsrecht nicht, weil der Mieter das Optionsrecht auch nach Ablauf der Verlängerung uneingeschränkt ausüben kann bzw. dann, wenn der Vermieter „kündigt“, das Optionsrecht ausgeübt werden kann (vgl. BGH, aaO; OLG Düsseldorf, aaO). Es kann auch keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin festgestellt werden, wenn der Mietvertrag zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt ohne Kündigung bzw. Widerspruch endet. Denn auch in diesem Fall weiß die Klägerin – ebenso wie im Falle des (nach der von ihr vertretenen Rechtsauffassung notwendigen) Ausspruchs einer Kündigung - ein Jahr vor Ablauf der befristeten Mietzeit, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht, auch nicht durch die Ausübung der der Mieterin eingeräumten Option, die ebenfalls (spätestens) zwölf Monate vor Mietende ausgeübt werden muss, eintritt, und kann sich hierauf einrichten. Soweit sie in der Berufung darauf abhebt, dass sie ohne Kündigung im Ungewissen sei, legt sie nur ihr Auslegungsergebnis zu Grunde und übersieht, dass sich die Situation bei dem von ihrer Interpretation abweichenden Auslegungsergebnis nicht anders darstellt. c. Da somit - falls nicht bereits eine Auslegung zu Gunsten der Beklagten für zwingend zu erachten ist - nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt, geht nach § 305c Abs. 2 BGB die Unsicherheit zulasten der Klägerin, die die Klausel verwendet hat und deshalb die Folgen der fehlenden Eindeutigkeit tragen muss (vgl. BGH, aaO). Das bedeutet, dass der Vertrag nach Ablauf der regulären Laufzeit beendet ist, ohne dass es einer Kündigung bzw. eines Widerspruchs bedurfte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.