Urteil
2 U 7/16
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0322.2U7.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Zahlungsanspruch unterfällt nicht dem Schlichtungsverfahren nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG, auch wenn er im Zusammenhang mit einem Nachbarrechtsstreit steht.(Rn.37)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Nachbar Ersatz für Schäden durch auf sein Grundstück übergewachsene Baumwurzeln verlangen kann.(Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2015 - 12 O 313/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Zahlungsanspruch unterfällt nicht dem Schlichtungsverfahren nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG, auch wenn er im Zusammenhang mit einem Nachbarrechtsstreit steht.(Rn.37) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Nachbar Ersatz für Schäden durch auf sein Grundstück übergewachsene Baumwurzeln verlangen kann.(Rn.42) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2015 - 12 O 313/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten und im räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt/... vom 20. Dezember 2001 befindet sich in der Nähe der Grundstücksgrenze zur Klägerin eine ca. fünfzig bis sechzig Jahre alte Blaue Atlas Zeder (Cedrus atlantica Glauca) mit einem Stammumfang von mehr als 170 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe. Zwei Starkwurzeln des Baumes wachsen in das Grundstück der Klägerin hinein. Sie hoben dort am Eingangsweg den Betonrandstein um ca. vier Zentimeter an. Außerdem wurden mehrere Betonsteinplatten beschädigt und es bildeten sich Risse im Bereich der Haustreppe. Ein nach entsprechenden Beanstandungen der Klägerin 2002 von dem Beklagten eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Klägerin durch die Zeder nicht beeinträchtigt wird und vorhandene Beschädigungen Folge einer mangelhaften Bauausführung sind. In einem weiteren Gutachten, das 2011 im Rahmen eines vor dem Amtsgericht Saarlouis geführten selbständigen Beweisverfahrens eingeholt wurde, konnten die Beschädigungen dagegen dem Wurzelwachstum der Zeder zugeordnet werden. Auf den Antrag der Klägerin erteilte die Stadt A-Stadt/... mit Bescheid vom 5. Mai 2015 eine Ausnahme von dem nach der Baumschutzsatzung bestehenden Verbot, die Zeder zu beseitigen. Die Genehmigung wurde unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt und mit näher bezeichneten Auflagen (Ersatzpflanzungen) versehen. Der Widerspruch des Beklagten hiergegen sowie die nachfolgende Klage zum Verwaltungsgericht des Saarlandes hatten keinen Erfolg. Der Beklagte hat angekündigt, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2017 – 5 K 73/16 – einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht zu stellen. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Beseitigung der Zeder in Anspruch. Gestützt auf Angebote mehrerer Fachunternehmen verlangt sie außerdem Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt 20.602,53 Euro, die nach ihrer Behauptung für die Beseitigung der Schäden am Betonsteinbelag (13.781,45 Euro), die Sanierung der Außentreppe (6.569,99 Euro) und die Reinigung der Regenrinne (251,09 Euro) anfallen würden, dazu macht sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro geltend. Die Klägerin hat den Anspruch auf Beseitigung des gesamten Baumes damit begründet, dass dieser nach einer durch den Beklagten zu duldenden Entfernung der auf ihr Grundstück eingedrungenen Starkwurzeln nicht mehr standsicher sei. Die in den Angeboten ausgewiesenen Kosten seien zur Beseitigung der durch die Zeder verursachten Schäden erforderlich. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die auf seinem Grundstück in der …straße XX in ... A-Stadt an der Grenze zum Grundstück der Klägerin, …straße XX in ... A-Stadt, stehende Blaue Atlas Zeder zu beseitigen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.602,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. August 2012 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass Eingriffe in die Baumsubstanz durch die Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt/... untersagt würden. Daneben hat er sich auf Verjährung und Verwirkung berufen, weil die Klägerin ihre Ansprüche bereits 2002 hätte verfolgen können. Zumindest müsse bei der Ermittlung der Schadenshöhe unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ berücksichtigt werden, dass die übliche Nutzungsdauer der Treppe und des Betonsteinbelags bereits erreicht sei. Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen S. vom 2. Januar 2014 und E. vom 11. Juni 2015 sowie auf die mündliche Erläuterung der Gutachten in den Terminen am 12. Mai 2014 und 23. November 2015 Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil vom 14. Dezember 2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.300 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. August 2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es hinsichtlich des Klageantrags zu 1 als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht hält die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1 wegen der unterbliebenen Durchführung des nach § 37 a AGJusG erforderlichen Schlichtungsverfahrens für unzulässig. Der Streit der Parteien, ob die an der Grundstücksgrenze stehende und mit ihren Wurzeln in das Grundstück der Klägerin eindringende Zeder beseitigt werden müsse, beurteile sich unmittelbar nach Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes und zumindest mittelbar nach § 910 BGB. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 sei die Klage zwar zulässig, weil auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche, auch wenn sie aus nachbarrechtlichen Ansprüchen abgeleitet würden, nicht unter das Schlichtungserfordernis fielen. In der Sache seien die Ansprüche jedoch nur zum Teil begründet. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung durch die infolge des Hinüberwachsens der Wurzeln im Eingangsbereich des Grundstücks der Klägerin und an der Treppe aufgetretenen Schäden scheitere am fehlenden Verschulden des Beklagten. Aus § 1004 Abs. 1 BGB könne die Klägerin lediglich die Beseitigung ihrer Eigentumsstörung verlangen, nicht aber einen Vorschuss auf die Kosten einer erst noch durchzuführenden Selbstbeseitigung. Im Übrigen sei die Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet, weil die Beseitigung des Überwuchses und ebenso des gesamten Baumes nach § 4 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt/... verboten sei und die durch die Zivilgerichte selbständig zu prüfenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 7 der Satzung nicht vorlägen. Der Klägerin stehe allerdings wegen der mit den Einwirkungen der beiden Starkwurzeln verbundenen Nachteile ein Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Dessen Höhe beurteile sich nach den für die Beseitigung der schädigenden Folgen des Wurzelwachstums auf dem Grundstück der Klägerin voraussichtlich anfallenden Kosten, welche auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen E. mit 5.300 Euro anzusetzen seien. Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten könne die Klägerin schon mangels ausreichender Darlegungen zu den Voraussetzungen für die Entstehung einer Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten nicht beanspruchen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge in dem durch das Landgericht aberkannten Umfang weiter. Sie hält ein Schlichtungsverfahren hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs für entbehrlich. Insoweit würden nämlich keine Ansprüche nach dem Saarländischen Nachbarrechtsgesetz oder sonstige dem Nachbarrecht unterfallende Ansprüche geltend gemacht, der Beseitigungsanspruch werde vielmehr auf § 1004 BGB gestützt. Der Zahlungsanspruch beurteile sich nicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sondern nach § 1004 BGB und § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte sei Störer und ihn treffe auch ein Verschulden, weil er mit einer Schädigung des Eigentums der Klägerin durch den direkt an der Grenze stehenden Baum habe rechnen müssen und er gegen das stetig fortschreitende Wurzelwachstum nichts unternehme. Die Auffassung des Landgerichts, wonach die Baumschutzsatzung der Beseitigung der Wurzeln oder des Baumes entgegenstehe, stehe im Widerspruch zu dem zwischenzeitlich durch das Verwaltungsgericht bestätigten Bescheid der Stadt A-Stadt/... vom 5. Mai 2015 und sei überdies rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht habe übersehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung schon aufgrund der im Jahr 2012 durch die Stadtwerke getroffenen Feststellungen vorlägen, wonach das Wurzelwerk vermutlich die Gasleitung verschoben habe und es deshalb zu einem Gasaustritt am Hausanschluss der Klägerin gekommen sei. Es bestehe ein Anspruch auf Erneuerung der gesamten Platten im Eingangsbereich und des vollständigen Sockels, wodurch sich die durch den Sachverständigen E. ermittelten Kosten um 2.150 Euro sowie weitere 1.053,65 Euro erhöhten. Hinzu kämen 500 Euro für das Ausgraben der Wurzeln. Durch die fortschreitende Anhebung der Platten im Eingangsbereich seien weitere Schäden zu befürchten. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei zunächst nur der Auftrag zum außergerichtlichen Tätigwerden erteilt worden und die Klageerhebung sei erst nach Ablehnung der geltend gemachten Forderung durch den Beklagten mit der hinter der Klägerin stehenden Rechtsschutzversicherung erörtert worden. Die Klägerin beantragt, 1. unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2015 – 12 O 313/12 – den Beklagten zu verurteilen, die auf seinem Grundstück in der …straße XX in ... A-Stadt an der Grenze zum Grundstück der Klägerin, …straße XX in ... A-Stadt, stehende Blaue Atlas Zeder zu beseitigen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 15.302,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. August 2012 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Stadt A-Stadt/... vom 5. Mai 2015 falsch entschieden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Februar 2017 Bezug genommen. Die Akte 26 H 10/11 (11) des Amtsgerichts Saarlouis war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren. B. Die Berufung ist nicht begründet. I. Zulässigkeit der Klage 1. Den Klageantrag zu 1, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Beseitigung der auf seinem Grundstück stehenden Zeder erreichen will, hat das Landgericht zu Recht als unzulässig angesehen. a) Die Parteien streiten insoweit darüber, ob der Beklagte, weil der Baum – wie der Sachverständige S. in dem selbständigen Beweisverfahren festgestellt hat und was zwischen den Parteien nicht im Streit steht – nach einer Entfernung der beiden auf das Grundstück der Klägerin hinübergewachsenen Starkwurzeln nicht mehr standsicher wäre, diesen vollständig zu beseitigen hat. Der Streit dreht sich somit um Fragen, die mit einem Überwuchs i.S. des § 910 BGB in untrennbarem Zusammenhang stehen. Denn die nicht mehr gegebene Standsicherheit des Baumes wäre eine unmittelbare Folge, wenn die Klägerin von einem ihr etwa aus § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehenden Recht zum Abschneiden der auf ihr Grundstück übergewachsenen Wurzeln Gebrauch machen würde. Der geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des gesamten Baumes und das Abschneiderecht der Klägerin können daher nicht getrennt betrachtet werden. Gemäß § 37 a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AGJusG ist in „Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchses nach § 910 BGB“ die Erhebung der Klage erst nach dem Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor einer der in § 37 b AGJusG genannten Gütestellen zulässig, sofern beide Parteien – wie hier – im Saarland wohnen. Ein solches Schlichtungsverfahren wurde nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts bislang nicht durchgeführt. b) Dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 910 BGB sondern auf § 1004 BGB stützt, steht dem Schlichtungserfordernis gemäß § 37 a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AGJusG nicht entgegen. Dem Schlichtungsverfahren unterliegen auch Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, wenn sie einen engen Zusammenhang mit einer nachbarrechtlichen Vorschrift aufweisen (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016 – 2 U 59/15; LG Bückeburg, Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 40/12, juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2002 – 1 S 103/02, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15 a EGZPO Rn. 32; ebenso [zu § 37 a Abs. 1 Nr. 2 AGJusG] 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 20. Mai 2015 – 1 U 131/14, juris), wie es hier der Fall ist. c) Darauf, ob – worauf das Landgericht ergänzend abgestellt hat – ein Schlichtungsverfahren zudem gemäß § 37 a Abs. 1 Nr. 1 lit. e AGJusG erforderlich war, weil der Streit zusätzlich auch die im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte hinsichtlich des Grenzabstands für Pflanzen betrifft (vgl. insbesondere § 48 Abs. 1 Nr. 1 lit. a NachbRG, wonach mit einer Atlaszeder ein Mindestabstand von vier Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten ist), kommt es daneben nicht entscheidend an. d) Da das Schlichtungsverfahren nach § 37 a AGJusG der Klageerhebung zwingend vorauszugehen hat, ist eine ohne vorherigen außergerichtlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle erhobene Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145; 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 20. Mai 2015, aaO; 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. August 2011 – 4 U 424/10-127, BauR 2013, 279 [Ls.]). Bei der Anwendung von § 37 a AGJusG verbleibt es auch dann, wenn dem Rechtsstreit ein selbständiges Beweisverfahren vorangegangen ist, nach dessen Abschluss – wie hier – kein Antrag auf Klageerhebung gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO gestellt wurde (vgl. 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 22. Januar 2015 – 4 U 34/14, BauR 2015, 1218 [Ls.]). Auch die Verbindung mit einem nicht dem Schlichtungsverfahren unterfallenden Zahlungsantrag im Rahmen einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) vermag über ein nach § 37 a AGJusG bestehendes Schlichtungserfordernis für einen mit derselben Klage geltend gemachten Anspruch nicht hinwegzuhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VI ZR 278/08, NJW-RR 2009, 1239 Rn. 10). 2. Das Landgericht hat weiterhin zu Recht entschieden, dass der Klageantrag zu 2, mit dem die Klägerin Ersatz für die durch die eindringenden Wurzeln auf ihrem Grundstück entstandenen Schäden begehrt, zulässig ist. Ein Zahlungsanspruch unterfällt nicht dem Schlichtungsverfahren nach § 37 a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG, auch wenn er im Zusammenhang mit einem Nachbarrechtsstreit steht. Das hat der Bundesgerichtshof für nahezu wortgleiche Vorschriften im hessischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG), nordrhein-westfälischen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 NRWJustG) und rheinland-pfälzischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 RhPfLSchlG) Landesrecht bereits entschieden (Urteile vom 10. Juli 2009 – V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 Rn. 10 ff.; vom 2. März 2012 – V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 6 ff.; vom 19. Februar 2016 – V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823 Rn. 7 ff.). Die Rechtslage im Saarland stellt sich nicht anders dar. a) Zwar folgt dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. Die Entstehungsgeschichte des § 37 a Abs. 1 AGJusG ist jedoch im Wesentlichen identisch mit derjenigen der Regelungen in Hessen und Nordrhein-Westfalen (dazu zusammenfassend BGH, Urteil vom 2. Februar 2016, aaO, Rn. 12). Auch das saarländische Landesrecht sah den obligatorischen Schlichtungsversuch ursprünglich nicht nur für die heute in § 37 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGJusG bezeichneten Streitigkeiten, sondern zusätzlich für die in § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO bezeichneten vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht mit geringem Streitwert vor, wobei die bundesrechtliche Ermächtigung, die eine Einbeziehung von Streitigkeiten bis zu einem Wert von 750 Euro erlaubt, ebenso wie in Nordrhein-Westfalen nicht vollständig, sondern nur für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von bis zu 600 Euro ausgenutzt worden war. Diese Regelung hat der saarländische Landesgesetzgeber durch Art. 2 des Gesetzes zur Fortgeltung und Änderung des Landesschlichtungsrechts und zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2007 (ABl. S. 1226) aufgehoben. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Schlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 600 Euro offenbar nicht angenommen werde und es aufgrund dieses Befundes, der mit den Erfahrungen in Bayern und Hessen übereinstimme, nicht sinnvoll sei, die obligatorische Schlichtung in derartigen Bagatellstreitigkeiten fortzusetzen. § 37 a Abs. 1 Nr. 1 AGJusG in der bis dahin geltenden Fassung sollte daher außer Kraft treten. Entsprechende Folgerungen seien auch bereits von den beiden genannten Ländern mit obligatorischer Streitschlichtung getroffen worden (LT-Drs. 13/1320). b) Das sind im Wesentlichen die gleichen Erwägungen, die den hessischen und den nordrhein-westfälischen Gesetzgeber dazu bewogen haben, die dortigen Regelungen zum obligatorischen Schlichtungsverfahren für bestimmte vermögensrechtliche Streitigkeiten aufzuheben und Geldforderungen schlechthin, also auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei zu stellen (dazu BGH, aaO). Insbesondere die Bezugnahme auf die Erfahrungen anderer Länder – zu denen neben Bayern und Hessen sowie Nordrhein-Westfalen auch noch Brandenburg zählt – und auf die dort als Konsequenz ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sowie auf das Ergebnis einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Evaluierung des § 15 a EGZPO verdeutlicht, dass der saarländische Landesgesetzgeber durch die Änderung des § 37 a Abs. 1 AGJusG dieselbe Rechtslage herstellen wollte wie in den anderen Ländern. Das gilt nicht nur für die vermögensrechtlichen Bagatellstreitigkeiten sondern auch für Nachbarrechtsstreitigkeiten, die – ebenso wie Ehrschutzstreitigkeiten – in der Gesetzesbegründung als generell schlichtungsgeeignet angesehen werden, weil eine sachgerechte Aufarbeitung im streitigen gerichtlichen Verfahren große Probleme bereiten könne, während der Schlichter weitergehende Möglichkeiten habe, auf eine zukunftsorientierte Bereinigung des Konflikts über den konkreten Anlass hinaus hinzuwirken. Folgerichtig wird vorgeschlagen, das Schlichtungserfordernis für Nachbarrechts- und Ehrschutzstreitigkeiten beizubehalten und die Geltungsdauer der entsprechenden Vorschriften zu verlängern. Dazu heißt es, die Fortdauer für diese schlichtungsgeeigneten Fallgruppen werde auch in den anderen Ländern mit Schlichtungsgesetz aufgrund derselben Einschätzung und Erfahrungen nicht in Frage gestellt (LT-Drs., aaO). Die wiederholten Bezugnahmen auf die Erfahrungen der anderen Länder lassen letztlich nur den Schluss zu, dass der saarländische Landesgesetzgeber das Schlichtungserfordernis durch die Änderung von § 37 a Abs. 1 AGJusG so regeln wollte wie diese. § 37 a Abs. 1 AGJusG ist daher im gleichen Sinne zu verstehen, wie es der Bundesgerichtshof für die Vorschriften in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz entschieden hat. Der anderslautenden Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 30. März 2012 – 13 S 156/11, juris), das sich lediglich mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur hessischen Regelung auseinandersetzen konnte, vermag der Senat mit Blick auf die zwischenzeitlich auch zum nordrhein-westfälischen und rheinland-pfälzischen Landesrecht ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht beizutreten. II. Begründetheit der Klage Der Klägerin steht kein weitergehender Zahlungsanspruch zu als erstinstanzlich zuerkannt. 1. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht verneint. Zwar ist das Eigentum der Klägerin nach den auf die Gutachten der Sachverständigen S. und E. gegründeten – zweitinstanzlich nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts dadurch verletzt worden, dass die beiden von dem Beklagtengrundstück übergewachsenen Starkwurzeln der Zeder an den Beton-Randsteinen und -Platten im Eingangsbereich ihres Grundstücks Überhöhungen und Brüche mit teils klaffender Fugenbildung, ferner im Bereich der Hauseingangstreppe und des angrenzenden Sockels Risse verursacht haben (vgl. insbes. S. 10 des Gutachtens E.). Es fehlt indes aus den durch das Landgericht im Einzelnen aufgeführten Gründen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, am Verschulden des Beklagten als Voraussetzung für eine deliktische Haftung. Dagegen wird mit der Berufung nichts Erhebliches eingewendet. a) Soweit die Berufung darauf abstellt, der Beklagte habe die Schädigung des Grundstücks der Klägerin durch das Wurzelwerk des direkt an der Grundstücksgrenze stehenden Baumes voraussehen können, lässt sich damit eine Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) nicht begründen. Dem steht entgegen, dass der Sachverständige Sch. in seinem 2002 erstatteten Gutachten die schon damals im Eingangsbereich des Grundstücks der Klägerin sichtbaren Risse und Absenkungen als Spätschäden einer mangelhaften Bauausführung bewertete und keinerlei Beeinträchtigungen durch die Zeder – und zwar insbesondere nicht durch deren Wurzeln, aber auch nicht durch Überhang oder Nadeln – festzustellen vermochte. Dass der Beklagte als Laie über bessere Erkenntnisse als ein öffentlich bestellter Sachverständiger verfügte, ist nicht dargetan. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Beschädigung des Nachbargrundstücks durch die Zeder nahe legten, ergaben sich für ihn frühestens im Jahr 2011, als der Sachverständige S. anlässlich der Begutachtung in dem selbständigen Beweisverfahren auf dem Grundstück der Klägerin nach Entfernung mehrerer Betonsteinplatten zwei Starkwurzeln der Zeder von jeweils bis zu 13 cm Durchmesser freilegte, die er sowohl für die Anhebung des Betonrandsteins als auch für das Aufreißen der Fuge im Eingangsbereich und den Riss in der Hauseingangstreppe verantwortlich machte. Zu dem Zeitpunkt waren die Beschädigungen des Grundstücks der Klägerin indes bereits eingetreten. Denn diese lagen nach den gut nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen S. spätestens bei der Begutachtung durch den Sachverständigen Sch. im Jahr 2002 vor. Den Beklagten trifft demnach an ihrer Entstehung kein Verschulden. Dass er sich in der Folge nicht um ihre Beseitigung gekümmert hat, ist für das Verschulden unerheblich, da der zeitliche Bezugspunkt hierfür die Verwirklichung des Tatbestands des § 823 Abs. 1 BGB ist (vgl. OLG Oldenburg, OLGR 1998, 351). b) Weitere abgrenzbare Eigentumsverletzungen, die der Beklagte aufgrund seines durch das Gutachten in dem selbständigen Beweisverfahren erlangten Wissensstands hätte vorhersehen und möglicherweise verhindern können, lassen sich nicht feststellen. Da das Eigentum der Klägerin in dem Eingangsbereich schon zuvor durch Fugenrisse und Absenkungen verletzt war, kann eine zusätzliche Rechtsgutsverletzung insbesondere nicht damit begründet werden, dass sich der Estrich, der nach der nochmaligen Aufnahme mehrerer Betonsteinplatten im Übergangsbereich zur Hauseingangstreppe durch den Sachverständigen E. als provisorischer Belag hergestellt worden war, zwischen Mai und November 2015 um bis zu 0,8 cm angehoben hat, wie aus der von dem Sachverständigen E. im Termin am 23. November 2015 überreichten Fotodokumentation hervorgeht. Davon abgesehen fehlt es auch an Darlegungen zu einem dadurch entstandenen Schaden 2. Auch eine Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten Beseitigungskosten nach § 1004 Abs. 1 BGB hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. a) Der Beklagte ist allerdings Störer, weil er den Baum, von dem die Wurzeln auf das Grundstück der Klägerin überwachsen, wenn auch nicht gepflanzt so aber doch unterhalten hat, was für seine Verantwortlichkeit genügt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 – V ZR 12/94, NJW 1995, 395, 396; vom 28. November 2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604). § 1004 Abs. 1 BGB gewährt jedoch grundsätzlich nur einen Anspruch auf Beseitigung der Störung, nicht aber einen – hier geltend gemachten – Zahlungsanspruch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1989 – V ZR 248/97, NJW 1989, 2541; OLG Oldenburg, aaO). b) Ein Zahlungsanspruch kommt lediglich in Betracht, wenn der Nachbar die Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat. In diesem Fall kann er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Auffassung im Schrifttum von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zur Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder, wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen, weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. Dezember 1988 – V ZR 26/88, BGHZ 106, 142, 143; vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367; vom 13. Januar 2012 – V ZR 136/11, NJW 2012, 1080 Rn. 6 jew. mwN; OLG Schleswig, NJOZ 2011, 344, 347; BeckOK-BGB/Fritzsche [Stand: 1. November 2016], § 1004 Rn. 76; Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., § 1004 Rn. 69; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., § 1004 Rn. 30). Zu erstatten sind danach die von dem Eigentümer aufgewendeten notwendigen Kosten für die Beseitigung der Beeinträchtigung, wozu neben den Aufwendungen für die Feststellung der Störungsursache auch die Kosten für die Reparatur gehören (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1994 und vom 28. November 2003, jew. aaO). Die Klägerin macht – wie in der Berufungsverhandlung erörtert – nicht geltend, die zur Störungsbeseitigung erforderlichen Maßnahmen selbst durchgeführt zu haben. Entsprechend hat sie die Klageforderung, soweit es die Beschädigungen des Eingangsbereichs und der Treppe betrifft, auch zweitinstanzlich auf der Grundlage von Angeboten von zwei Fachunternehmen (Firma E. und Firma S.-S. S.) über Sanierungs- bzw. Reparaturarbeiten ermittelt und davon ausgehend ihren Anspruch in Höhe der Differenz zwischen der Angebotssumme und dem erstinstanzlichen Verurteilungsbetrag weiterverfolgt. Rechnungen über bereits ausgeführte Arbeiten werden nicht vorgelegt. Auch die von dem Sachverständigen E., der den betreffenden Grundstücksbereich zuletzt im November 2015 in Augenschein genommen hat, gefertigten Fotografien dokumentieren den im Vergleich zu den früheren Begutachtungen im Wesentlichen unveränderten Zustand. Die Klägerin hat somit bislang weder durch eine eigene Störungsbeseitigung ein Geschäft des Beklagten geführt, aufgrund dessen ihr ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen könnte, noch hat sie den Beklagten durch das Ergreifen von Selbsthilfemaßnahmen von einer Verbindlichkeit befreit mit der Folge eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruchs. c) Zu keiner anderen Beurteilung würde es führen, wollte man das Zahlungsverlangen der Klägerin mit dem Landgericht als Geltendmachung eines Vorschussanspruchs deuten. Ein solcher wird durch § 1004 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht begründet, wie das Landgericht richtig erkannt hat (vgl. OLG Oldenburg, aaO; LG Bielefeld, NJOZ 2016, 491, 492; Palandt/Herrler, aaO, § 1004 Rn. 30). Auf die unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Inhaber eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB fordern kann, kommt es für den Streitfall nicht an (bejahend OLG Karlsruhe, NJW 2012, 1520, 1521; aA Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 159; MünchKomm-BGB/Baldus, 7. Aufl., § 1004 Rn. 277). Aus dem Klagevorbringen geht nicht hervor, dass dem Beklagten die für einen Schadensersatzanspruch nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden ist, noch dass die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB entbehrlich ist. Vorgelegt wurde lediglich ein Schreiben vom 11. Februar 2014, in dem die Klägerin unter Hinweis auf ihre Rechte aus § 910 BGB ankündigt, die auf ihr Grundstück eingedrungenen Wurzeln nach dem 15. März 2014 selbst abzuschneiden (was bislang nicht geschehen ist). Eine mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung an den Beklagten, seinerseits zwecks Erfüllung seiner Beseitigungspflicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB tätig zu werden, ist weder in diesem Schreiben enthalten, noch kann sie dem sonstigen zur Akte gereichten Schriftverkehr entnommen werden. d) Ob ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB als Grundlage für Ansprüche nach §§ 683, 684 BGB oder §§ 812, 818 BGB zudem an einer etwa bestehenden Pflicht der Klägerin scheitern würde, die Eigentumsbeeinträchtigung mit Blick auf die in §§ 2 und 4 der Baumschutzsatzung der Stadt A-Stadt/... geregelten öffentlich-rechtlichen Eingriffsverbote zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), bedarf nach dem Vorstehenden keiner näheren Erörterung. Es muss daher auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Senat die – durch das Landgericht verneinten – Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 7 der Baumschutzsatzung noch selbständig prüfen dürfte, nachdem die Stadt A-Stadt/... auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. Mai 2015 eine Ausnahme von dem Verbot, die Zeder zu beseitigen, erteilt hat, und die dagegen gerichtete Klage des Beklagten durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes abgewiesen worden, dieses Urteil aber mit Blick auf den durch den Beklagten angekündigten Antrag auf Zulassung der Berufung offenbar noch nicht rechtskräftig ist (dazu BGH, Urteile vom 20. November 1992 – V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 246 f.; vom 13. Januar 2005 – V ZR 83/04, NZM 2005, 318). 3. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, dessen Voraussetzungen das Landgericht als gegeben angesehen hat, wird mit der Berufung, die von dem Bestehen vorrangiger Ansprüche der Klägerin aus § 823 BGB und § 1004 BGB ausgeht, nicht ausdrücklich geltend gemacht. Aus ihm würden jedenfalls keine weitergehenden Zahlungsansprüche folgen, als sie der Klägerin durch das Landgericht zugesprochen worden sind. a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 862 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH, Urteile vom 30. Mai 2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102; vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 189 f.; vom 18. Dezember 2015 – V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588 Rn. 20 jew. mwN). Er kommt auch bei dem grenzüberschreitenden Eindringen von Baumwurzeln in ein Grundstück in Betracht (BGH, Urteil vom 28. November 2003 – V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 605 mwN). Ob auch im Streitfall auf ihn zurückgegriffen werden kann, hängt maßgeblich von dem – vorstehend unter 2. offen gelassenen – Bestand und der Durchsetzbarkeit eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ab. Stünde der Klägerin ein solcher Anspruch zu, wäre der Rückgriff auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich verwehrt, da dieser lediglich der Ausfüllung von Lücken in den bestehenden Abwehrrechten dient und deshalb subsidiär ist (BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 Rn. 23). Das kann aber letztlich auf sich beruhen. b) Ein nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB etwa geschuldeter Anspruch richtet sich nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGH, Urteile vom 30. Mai 2003 – V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 107; vom 25. Oktober 2013 – V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 24 mwN). Zwar kommt die durch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Entschädigung vielfach einem vollen Schadensersatz gleich (BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 – III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236). Das gilt insbesondere bei Substanzschäden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588 Rn. 24 mwN). Von einem Schadensersatzanspruch unterscheidet sich der Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aber dadurch, dass die Entschädigung die durch die zu duldende Einwirkung eingetretene Vermögenseinbuße beseitigen soll, während der Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 1 BGB der Wiederherstellung des Zustands dient, der ohne die schädigende Handlung bestünde (MünchKomm-BGB/Brückner, 7. Aufl., § 906 Rn. 188). Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen. Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 28/08, NJW 2009, 762 Rn. 33 [insoweit in BGHZ 178, 90 nicht abgedr.]). c) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht die der Klägerin zustehende Entschädigung mit 5.300 Euro bemessen. Das ist der Betrag, der nach den Feststellungen des Sachverständigen E. für (1.) den Rückbau des Eingangswegs, den Neuaufbau der Randbegrenzung und die Wiederherstellung des Wegs mit Betonplatten, (2.) die Erneuerung der gebrochenen Treppenstufe, (3.) die Neueinstellung der Hauseingangstür und (4.) die Erneuerung eines Teilstücks des Sockels anfällt. Durch diese Berechnung der Entschädigung wird die Klägerin keineswegs benachteiligt. Sie erhält vielmehr die Mittel, die zur Reparatur des beschädigten Eingangsbereichs und der Treppe durch ein Fachunternehmen erforderlich sind. Mehr könnte sie auch beim Bestehen eines primären Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 BGB nach erfolgter Selbstbeseitigung grundsätzlich nicht verlangen. Die beiden Angebote der Firma E. und der Firma S.-S. S. über insgesamt 20.351,44 Euro stellen schon deshalb keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Entschädigung dar, weil darin die Lieferung einer komplett neuen Treppe – und zwar in jedem der Angebote (!) – vorgesehen ist und sie außerdem Positionen enthalten, die (wie beispielsweise die Herstellung einer vertikalen Abdichtung) in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem eingedrungenen Wurzelwerk stehen. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend herausgearbeitet, ohne dass die Berufung dem mit konkreten Einwänden entgegen tritt. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, entgegen der Kalkulation des Sachverständigen E., in der lediglich der Austausch der beschädigten Platten vorgesehen ist, seien sämtliche Platten zu ersetzen, was Mehrkosten von 2.150 Euro verursachen würde. Die Klägerin kann – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Enteignungsentschädigung – keinen Kostenersatz für die Erneuerung des gesamten Eingangsweges beanspruchen. Zum einen hat der Sachverständige etwaige Oberflächen- und Farbunterschiede zwischen den beschädigungsbedingt zu ersetzenden und den unbeschädigten Betonplatten lediglich als möglich angesehen. Zum anderen ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die erneuerten Platten infolge ihrer Beanspruchung sowie witterungsbedingter Einflüsse im Laufe der Zeit eine Patina ansetzen werden und sich deshalb über kurz oder lang wieder ein im Wesentlichen einheitliches Erscheinungsbild des Belags ergeben wird, wie auch der Sachverständige hervorgehoben hat. Für eine Übergangszeit etwa wahrnehmbare Unterschiede wären im Rahmen des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Klägerin hinzunehmen. Nichts Anderes gilt für den Sockel, den die Klägerin – anders als in der Kalkulation des Sachverständigen vorgesehen – nicht nur in dem beschädigten Bereich sondern über die gesamte Länge des Hauses erneuert haben möchte, wodurch Mehrkosten von 1.053,65 Euro entstünden. Eine messbare Vermögenseinbuße, die im Rahmen einer Entschädigung auszugleichen wäre, wird insoweit von der Klägerin nicht konkret aufgezeigt. d) Die weiterhin beanspruchten Kosten in Höhe von 500 Euro für das Ausgraben der Wurzeln sind im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht ersatzfähig. Die Beseitigung der Störungsquelle kann die Klägerin nur im Rahmen eines Primäranspruchs nach § 1004 BGB verlangen, nicht aber über einen dazu nachrangigen Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Über diese Anspruchsgrundlage können demzufolge auch nicht die Kosten liquidiert werden, die bei einer Selbstbeseitigung anfallen würden. 4. Einen Anspruch wegen der nach Behauptung der Klägerin für die Reinigung ihrer Dachrinne entstehenden Kosten in Höhe von 251,09 Euro hat das Landgericht mit ausführlicher Begründung verneint und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass auf dem Grundstück der Klägerin ebenfalls zwei Großbäume (Fichten) stünden und sich ein messbarer Reinigungsmehraufwand durch von der Zeder abfallende Nadeln nicht feststellen lasse. Das ist – unabhängig davon, auf welche Grundlage man den Anspruch stützen wollte – nicht zu beanstanden. Der Berufungseinwand, es sei unrichtig, dass sich weitere Bäume auf ihrem Grundstück befänden, die zur Verunreinigung der Dachrinne führen könnten, lässt schon nicht erkennen, ob das – im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als unstreitig dargestellte – Vorhandensein der beiden anderen Bäume bestritten oder aber behauptet werden soll, dass eine Verunreinigung der Dachrinne durch die Bäume ausgeschlossen ist. Der Vortrag ist daher nicht geeignet, die erstinstanzlichen Feststellungen in diesem Punkt in entscheidungserheblicher Weise in Frage zu stellen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), zumal auf den durch den Sachverständigen S. gefertigten Fotos die beiden Bäume und deren Nähe zu dem Haus der Klägerin deutlich erkennbar sind. 5. Erfolglos wendet sich die Berufung auch gegen die Abweisung der Klage, soweit damit der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Gestalt einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG beansprucht wird. Der Anspruch kann weder auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden noch auf § 280 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 286 BGB, da die Verzugsvoraussetzungen nicht dargelegt sind. Zwar können außergerichtliche Anwaltskosten grundsätzlich zu den nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung gehören (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 – V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374, 1375; OLG Jena, Urteil vom 23. Juli 2013 – 5 U 639/12, juris). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Klägerin solche Kosten überhaupt entstanden sind. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht nur, wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag nicht von vornherein auf eine Prozessführung gerichtet war und der Rechtsanwalt nur in diesem Rahmen tätig geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. April 2014 – 2 U 198/13; vom 15. April 2015 – 2 U 8/14). Dies hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Das Berufungsvorbringen, es sei zunächst lediglich ein Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit erteilt worden und die Frage der Klageerhebung sei erst nach dem unterbliebenen Ausgleich der gegenüber dem Beklagten erhobenen Forderung mit der hinter der Klägerin stehenden Rechtsschutzversicherung erörtert worden, erschöpft sich letztlich in der pauschalen Behauptung der Entstehungsvoraussetzungen für die Geschäftsgebühr und vermag einen Erstattungsanspruch nicht schlüssig zu begründen. Eine nähere Konkretisierung des Vortrags, etwa durch die Vorlage eines Mandatierungsschreibens, aus dem der Umfang der Beauftragung hervorgeht, ist auch zweitinstanzlich nicht erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.