Beschluss
3 W 7/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:1001.3W7.24.00
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Leitsätze
Ist ein Vorschaden während der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten und verfügt dieser über entsprechende Werkstattrechnungen, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach § 119 Abs. 3 VVG dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung des Sachschadens nicht nur zur Auskunft bezüglich des Vorschadens, sondern auch zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen verpflichtet. Kommt der Geschädigte dem nicht nach, fehlt es an einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO.(Rn.17)
Tenor
I. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde gegen die nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken im Urteil vom 31.05.2024 – 10 O 43/24 – wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Vorschaden während der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten und verfügt dieser über entsprechende Werkstattrechnungen, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach § 119 Abs. 3 VVG dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung des Sachschadens nicht nur zur Auskunft bezüglich des Vorschadens, sondern auch zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen verpflichtet. Kommt der Geschädigte dem nicht nach, fehlt es an einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO.(Rn.17) I. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen. II. Die sofortige Beschwerde gegen die nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken im Urteil vom 31.05.2024 – 10 O 43/24 – wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,- € festgesetzt. V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger hat erstinstanzlich den Zweitbeklagten als Fahrer sowie die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Bei dem Unfall, der sich am 25.10.2022 in ... ereignete, wurde der Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Der Kläger holte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten ein. Die Zusammenfassung des Gutachtens enthält unter „Vorschäden“ den Eintrag „Heckschaden“. Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: „Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht.“ Unter der Überschrift „Unreparierte Vorschäden“ findet sich der Eintrag: „Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt.“ (Gutachten vom 27.10.2022, S. 3 und 5, Bl. 13 und 15 GA). Mit Schreiben vom 02.11.2022 übermittelten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Erstbeklagten das Gutachten und forderten diese zur Schadensregulierung auf. Die Erstbeklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 09.11.2022 und verwies darauf, dass die eingereichten Unterlagen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens nicht ermöglichten, da eine Überlagerung mehrerer Schadenereignisse nicht auszuschließen sei und eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht dargelegt werde. Die Erstbeklagte bat um Verständnis, dass sie aus diesem Grund eine Erstattung von Reparaturkosten sowie entsprechender Folgekosten zurückstelle (Bl. 90 GA). Mit weiterem Schreiben vom 08.12.2022 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich instandgesetzt worden sei und forderten die Erstbeklagte zum Ausgleich der Reparaturkosten (4.878,11 €), von Mietwagenkosten (228,48 €), von Gutachterkosten (716,38 €), von Schadensersatz für eine unfallbeschädigte Brille (690,- €) sowie zum Ersatz einer Unkostenpauschale (30,- €) auf. Die Erstbeklagte zahlte hierauf einen Betrag von 996,38 € (davon 716,38 € für Sachverständigenkosten, 30,- € für die Unkostenpauschale, 250,- € für die beschädigte Brille). Im zugrundeliegenden Abrechnungsschreiben verwies sie bezüglich des Fahrzeugschadens auf ihr Schreiben vom 09.11.2022 (Bl. 9 GA). Mit seiner Klage hat der Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung Schadensersatz in Höhe von 5.546,59 € geltend gemacht. In ihrer Klageerwiderung wies die Erstbeklagte erneut auf die aus ihrer Sicht fehlende Darlegung der vom Kläger behaupteten sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens hin. In seiner Replik ließ der Kläger daraufhin vortragen, sein Fahrzeug habe Ende 2016 einen Heckschaden erlitten, der durch eine Fachwerkstatt sach- und fachgerecht repariert worden sei. Er legte hierzu eine auf ihn ausgestellte Rechnung eines autorisierten Mercedes-Benz Servicebetriebs vom 08.02.2017 vor. Die Erstbeklagte regulierte unmittelbar darauf den Schaden des Klägers bis auf einen Teil der für die Beschädigung der Brille geltend gemachten Kosten. Die Parteien erklärten in der Folge den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Betrages (5.106,59 €) übereinstimmend für erledigt. Durch Urteil vom 31.05.2024 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 80,40 € nebst Zinsen als Schadensersatz für die beschädigte Brille verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 98% auferlegt. Zur Begründung ihrer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat die Erstrichterin ausgeführt, in Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 93 ZPO seien diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil der Kläger notwendige Angaben zur Darlegung des Schadens erst im Laufe des Rechtsstreits gemacht und die Beklagte die entsprechenden Schäden umgehend ausgeglichen habe. Mit seiner sofortigen Beschwerde richtet sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts, soweit dieses nach § 91a ZPO entschieden hat. Er macht geltend, durch das Gutachten seines Sachverständigen sei bereits festgestellt gewesen, dass sich an dem Fahrzeug keine unreparierten Vorschäden befunden hätten. Eine Kausalität zwischen einem Vorschaden und dem Unfallschaden sei danach ausgeschlossen gewesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.07.2024 (Bl. 274 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Kostenentscheidung. II. Die Übertragung der Sache durch den Einzelrichter auf den Senat erfolgt nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO. III. Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet (zur Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung des auf § 91a ZPO beruhenden Teils bei einer gemischten Kostenentscheidung vgl. BGHZ 40, 265; Beschlüsse vom 29. Juli 2003 – VIII ZB 55/03, juris, Rn. 5 und vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06, juris, Rn. 7 ff., jeweils m.w.N.). 1. Zu Recht hat die Erstrichterin dem Kläger nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. a) Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu treffen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist demnach vornehmlich darauf abzustellen, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Trotz ursprünglicher Zulässigkeit und Begründetheit der Klage treffen den Kläger nach dem – auf der Billigkeitsebene zu berücksichtigenden – Rechtsgedanken des § 93 ZPO gleichwohl die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs gegeben und denselben sofort nach Zustellung der Klage beziehungsweise sofort nach Fälligkeit erfüllt oder den Kläger sonst klaglos gestellt hat (BGH, st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 27. April 2021 – VIII ZB 44/20, Rn. 12, juris m.w.N.). b) Das ist hier der Fall. Denn die Beklagten haben hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung keinen Anlass zur Klage gegeben und diesen Teil der Klageforderung auch sofort im Sinne des § 93 ZPO erfüllt. aa) Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 27. April 2021 – VIII ZB 44/20, Rn. 14, juris, und vom 16. Januar 2020 – V ZB 93/18, Rn. 8, juris, jeweils m.w.N.). Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (BGH aaO). Ein Anlass zur Klageerhebung fehlt hingegen in der Regel, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht. Denn dann kann der Kläger auch ohne zusätzliche besondere Erklärungen des Schuldners vernünftigerweise damit rechnen, dass dieser lediglich die Erfüllung des Anspruchs erreichen will, auf dessen Grundlage er die Erbringung der verlangten Leistung (zunächst) verweigert, und leisten wird, wenn der Anspruch erfüllt wird (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 93/13, Rn. 20, juris). Nach diesen Grundsätzen fehlt es regelmäßig an einem Anlass zur Klageerhebung, wenn es der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, vom Versicherer berechtigterweise angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege zur Verfügung zu stellen und der Versicherer seine Leistung aus diesem Grund verweigert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 1 W 61/11, Rn. 8, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 7 W 15/16, Rn. 3, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 22 W 4/20 –, Rn. 16 ff., juris; OLG München, Urteil vom 8. Juli 2020 – 10 U 3947/19 –, Rn. 66, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 12 U 17/23 –, Rn. 41 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2024 – 2 U 26/23, Rn. 37, juris; Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 119 Rn. 19; Schneider, in: MüKo-VVG, 3. Aufl., § 119 Rn. 26; Freymann/Rüßmann, in: jurisPK-StrVerkR, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 302). Auf die Frage, ob § 119 Abs. 3 VVG ein echtes Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB begründet (so etwa Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Mai 2012 – 4 U 661/11, Rn. 71, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 12 U 17/23, Rn. 28, juris) oder lediglich eine Obliegenheit, deren Verletzung durch den Geschädigten bei wertender Betrachtung im Rahmen des § 93 ZPO sanktioniert wird (so OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2024 – 2 U 26/23, Rn. 37, juris), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. bb) Der Kläger war hier gemäß § 119 Abs. 3 VVG zur Auskunft und Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet, damit die Erstbeklagte als regulierungsbefugter Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Reparaturkosten prüfen konnte, um danach eine Entscheidung über den Grund und die Höhe ihrer Einstandspflicht treffen zu können (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 12 U 17/23, Rn. 29, juris; Schneider aaO Rn. 15). Der Geschädigte muss nach allgemeinen Regeln das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG darlegen und beweisen. Dabei bleibt es auch, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer den Umfang oder die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreitet mit der Behauptung, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 – VI ZR 377/18, Rn. 8, juris). Der Geschädigte muss dann darlegen und beweisen, welcher Schaden (abgrenzbar) auf das spätere Schadensereignis zurückzuführen ist. Das schließt je nach Lage des Falles die Notwendigkeit von Darlegungen dazu ein, dass und auf welche Weise ein Vorschaden beseitigt wurde. Sowohl die Darlegung als auch die Beweisführung werden dem Geschädigten im Prozess durch § 287 ZPO erleichtert (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – VI ZR 197/21, Rn. 13, juris). Danach genügt es für die Ersatzfähigkeit eines mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schadens, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass dieser Schaden bereits durch das Vorschadensereignis entstanden ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2024 – 3 U 13/23, Rn. 10, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2021 – 1 U 72/20, Rn. 41, juris). Mit Blick darauf, dass in dem vom Kläger eingeholten und an die Erstbeklagte übermittelten Schadensgutachten ausdrücklich auf einen Vorschaden im selben Schadensbereich („Heckbereich“) verwiesen und zugleich dessen sach- und fachgerechte Beseitigung behauptet wurde, ohne dies zu erläutern oder durch Unterlagen zu stützen, war die Erstbeklagte berechtigt, vom Kläger zunächst weitere Informationen und die Vorlage von Belegen hinsichtlich der Art des Vorschadens und seiner Behebung anzufordern. Dies hat die Erstbeklagte in hinreichender Weise getan, indem sie den Kläger bereits bei ihrem ersten Antwortschreiben und auch danach wiederholt auf die Notwendigkeit näherer Darlegung des Vorschadens und seiner (etwaigen) Behebung hingewiesen und zugleich betont hat, dass die Schadensregulierung insoweit zurückgestellt werde. Der Kläger wäre deshalb unter den Umständen des Streitfalls verpflichtet gewesen, weitere Auskünfte zum Vorschaden zu erteilen und die ihm zur Verfügung stehende Werkstattrechnung über die Behebung des Vorschadens vorzulegen, anstatt sich – wie erfolgt – auf die Übersendung des Schadensgutachtens zu beschränken. Dabei bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie weit allgemein die vorprozessuale Darlegungslast eines Geschädigten hinsichtlich der Abgrenzbarkeit von Vorschäden und deren (etwaiger) Behebung reicht. Denn jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem der Vorschaden während der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten ist und der Geschädigte über entsprechende Werkstattrechnungen verfügt, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist der Geschädigte bezüglich eines solchen Vorschadens dem Versicherer des Unfallschädigers nach § 119 Abs. 3 VVG nicht nur zur Auskunft, sondern auch zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen verpflichtet. cc) Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Kostenprivilegierung der Beklagten liegen vor. Denn die Erstbeklagte hat unstreitig den Anspruch des Klägers sofort nach Zustellung des Schriftsatzes erfüllt, in dem der Klägervertreter den Vorschaden erläutert und die entsprechende Werkstattrechnung vorgelegt hatte. Eines prozessualen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO bedurfte es insoweit nicht. Denn der Rechtsgedanke des § 93 ZPO findet auch dann Anwendung, wenn der Beklagte die Klageforderung im Prozess sofort nach Behebung des Leistungshindernisses (hier: § 119 Abs. 3 VVG) erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – VIII ZB 44/20, Rn. 12, juris) und so eine rechtzeitige abschließende Entscheidung über die Klageforderung trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 – IX ZB 160/04 –, Rn. 13, juris; vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 9. Dezember 2016 – 13 S 132/16, Rn. 7 f., juris). IV. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich, dem klägerischen Interesse an einer vollständigen Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entsprechend, nach den Gesamtkosten des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 47 Abs. 1 GKG).