Urteil
4 U 67/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2021:0715.4U67.18.00
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Leitsätze
1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim Anfechtungsgegner geführtes Konto können gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein.(Rn.81)
2. Eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann zu bejahen sein, wenn die Aktiva des einen positiven Saldo aufweisenden Kontos, von dem das Geld überwiesen wird, vermindert wird, während das Konto, auf das überwiesen wird, im Soll ist.(Rn.85)
3. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20), der der Senat folgt, nicht schon allein dann zu bejahen, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 InsO kannte. Es müssen zusätzliche Indizien dafür vorliegen, dass der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist insoweit insbesondere das Ausmaß der zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestehenden Deckungslücke. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, ob der Schuldner einem seiner Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt. Auf Grund dieser Indizien wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz indiziert.(Rn.110)
(Rn.111)
(Rn.115)
4. Zahlungsunfähigkeit kann gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO insbesondere bei einer Zahlungseinstellung angenommen werden. Diese ist im Einzelfall von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen.(Rn.122)
(Rn.126)
5. Das Wissen des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerleglich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei der Vornahme der Rechtshandlung kannte. Dies gilt erst Recht, wenn der Anfechtungsgegner die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.(Rn.186)
6. Diese Voraussetzung kann bei einer Bank, bei der der Schuldner seine wesentlichen Konten führt und auf die der Schuldner Mittel von Konten bei anderen Banken überweist, dann zu bejahen sein, wenn die Empfängerbank die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und nicht darlegt und beweist, dass sie gleichwohl auf Grund einer veränderten Tatsachengrundlage sicher davon ausgehen durfte, dass der Schuldner seine Zahlungen wieder aufgenommen hat.(Rn.188)
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 296/16) wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Dieses Urteil und das am 31.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 296/16) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überweisungen des Schuldners von Konten bei anderen Banken auf ein beim Anfechtungsgegner geführtes Konto können gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein.(Rn.81) 2. Eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann zu bejahen sein, wenn die Aktiva des einen positiven Saldo aufweisenden Kontos, von dem das Geld überwiesen wird, vermindert wird, während das Konto, auf das überwiesen wird, im Soll ist.(Rn.85) 3. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20), der der Senat folgt, nicht schon allein dann zu bejahen, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 1 InsO kannte. Es müssen zusätzliche Indizien dafür vorliegen, dass der Schuldner wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist insoweit insbesondere das Ausmaß der zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestehenden Deckungslücke. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, ob der Schuldner einem seiner Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt. Auf Grund dieser Indizien wird der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz indiziert.(Rn.110) (Rn.111) (Rn.115) 4. Zahlungsunfähigkeit kann gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO insbesondere bei einer Zahlungseinstellung angenommen werden. Diese ist im Einzelfall von einer bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen.(Rn.122) (Rn.126) 5. Das Wissen des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerleglich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei der Vornahme der Rechtshandlung kannte. Dies gilt erst Recht, wenn der Anfechtungsgegner die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte.(Rn.186) 6. Diese Voraussetzung kann bei einer Bank, bei der der Schuldner seine wesentlichen Konten führt und auf die der Schuldner Mittel von Konten bei anderen Banken überweist, dann zu bejahen sein, wenn die Empfängerbank die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und nicht darlegt und beweist, dass sie gleichwohl auf Grund einer veränderten Tatsachengrundlage sicher davon ausgehen durfte, dass der Schuldner seine Zahlungen wieder aufgenommen hat.(Rn.188) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 296/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das am 31.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 296/16) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Parteien streiten um eine Insolvenzanfechtung. I. Die Klägerin, die mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19.02.2015 (Anlage K1 - Bl. 103 d. A.) zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der M. GmbH & Co. KG mit Sitz in W. (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden war, macht gegen die Beklagte Insolvenzanfechtungsansprüche aufgrund vier einzelner Überweisungen auf ein von der Schuldnerin bei der Beklagten gehaltenes Konto im Zeitraum März/April 2012 geltend. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestand eine umfangreiche Geschäftsbeziehung, im Rahmen deren die Beklagte der Schuldnerin diverse Kredite gegeben hatte. Neben anderen Darlehenskonten wurden zu Gunsten der Schuldnerin insbesondere das nicht zweckgebundene Kontokorrentkonto mit der Nummer ~4 (Anlage B7 - Bl. 59 d. A.) sowie das zweckgebundene Kontokorrentkonto mit der Nummer ~2 (Bl. 261 d. A.) geführt. Das letztgenannte Konto diente der Abwicklung eines Auftrags der Firma W. W. GmbH. Es galten, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Kündigung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B22 - Bl. 286 d. A.). Zur Sicherung der Ansprüche hatten die Eheleute M. der Beklagten eine Vielzahl von Sicherheiten bestellt. Unter anderem bestand eine Globalabtretung hinsichtlich der Außenstände der Schuldnerin (Anlage B25 - Bl. 351 d. A.). Daneben unterhielt die Schuldnerin bei der Bank X (zumindest auch) das Geschäftsgirokonto mit der Nummer ~8, das zum 28.05.2015 mit einem Soll von 176,02 € geführt wurde (Schreiben der Bank X vom 28.05.2015, Anlage K5 - Bl. 233 d. A.). Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten von diesem Konto bei der Bank X auf das o. g. zweckgebundene Kontokorrentkonto Nr. ~2 bei der Beklagten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, durch die Klägerin angefochtene Überweisungen: Datum Betrag 30.03.2012 10.000,00 € 02.04.2012 5.000,00 € 02.04.2012 20.000,00 € 23.04.2012 42.000,00 € Summe: 77.000,00 € Ausgangspunkt waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Schuldnerin im Jahr 2011, nachdem drei der wesentlichen Auftraggeber der Schuldnerin (K. GmbH, S. und der F.-Zulieferer T.) weggefallen waren, was der Beklagten bekannt war. Mit E-Mail vom 23.09.2011 (Anlage B4 - Bl. 54 d. A.) teilte die S. Steuerberatungsgesellschaft mbH der Beklagten mit, dass für das Jahr 2011 bis zum 30.06.2011 ein Verlust von 64.000,-- € realisiert werde. Allerdings seien inzwischen zahlreiche Neukunden gewonnen worden. Zur Unterstützung seien die dargestellten Finanzierungsmaßnahmen erforderlich. Unter dem 26.09.2011 übermittelte die Schuldnerin eine Liste mit angeblichen Neukunden (Anlage B5 - Bl. 56 d. A.) an die Beklagte. Im Oktober/November 2011 kam es sodann zu Gesprächen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, wobei die Klägerin behauptet, es habe eine Umschuldung stattgefunden, die die Beklagte als „Optimierung der Finanzstruktur“ bezeichnet. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung vom 31.12.2012 für das Jahr 2011 (Anlage K5 - Bl. 80 d. A.) endeten das Jahr 2011 letztlich mit einem Fehlbetrag von 114.460,86 € und das Jahr 2012 mit einem Fehlbetrag von 121.036,36 €. Die Gespräche der Beteiligten im Oktober/November 2011 führten unter dem 14.11.2011 zu verschiedenen neuen bzw. geänderten Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten. Zunächst wurde der Schuldnerin zur Umstrukturierung bestehender Verbindlichkeiten ein Darlehen über 272.000,00 € gewährt (Konto-Nr.: ~93 - Anlage B6). Darüber hinaus wurden ihr ein – zweckgebundener – Kontokorrentkredit über 90.000,-- € zur Vorfinanzierung eines Auftrags der Firma W. W. GmbH eingeräumt (Konto-Nr. ~2) und im Zuge dessen der bestehende, nicht zweckgebundene Kontokorrentkredit von 55.000,-- € auf 10.000,-- € reduziert (Konto-Nr. ~4). Bei der Durchführung des Auftrags der W. W. GmbH kam es Anfang des Jahres 2012 zu Verzögerungen, da der Auftraggeber neue Anforderungen, u. a. beim Explosionsschutz, stellte. Aus diesem Grund wurde der ursprünglich auf den 31.01.2012 befristete Kredit mit Vereinbarung vom 27.02.2012/05.03.2012 (Anlage B19 - Bl. 261 d. A.) bis zum 31.03.2012 verlängert. Eine Rückführung des Kredits erfolgte bis zum 31.03.2012 nicht, auch nicht teilweise. Eine weitere (förmliche) Verlängerung wurde nicht vereinbart, wobei die Beklagte das Darlehen zunächst auch nicht einforderte oder das Konto der Schuldnerin mit Verzugszinsen belastete. Über die Entwicklung des Auftrags W. W. GmbH und die eingetretenen Verzögerungen war die Beklagte von der Schuldnerin stets informiert worden. Darüber hinaus legte der Geschäftsführer der Schuldnerin auf Aufforderung der Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2012 (Bl. 65 d. A.) eine Aufstellung des aktuellen Auftragsbestandes vor, aus dem sich ein Gesamt-Auftragsvolumen von 429.000,-- € ergab, von dem dem Auftrag der W. W.GmbH ein Betrag in Höhe von 210.000,-- € zugeordnet wurde. Diese Aufstellung war nicht näher belegt. Der Auftrag W. konnte in dieser Höhe auch gar nicht mehr zu Ende geführt werden. Über das zur Vorfinanzierung des Auftrags W. W. GmbH eingerichtete Kontokorrentkonto wurden auch Lohnzahlungen der Schuldnerin abgewickelt. Die Löhne für den Monat März 2012 wurden von der Beklagten zunächst nicht ausgezahlt. In der Folge kam es zu den hier streitgegenständlichen Zahlungen, von denen die ersten Zahlungen vom 30.03.2012/02.04.2012 in Höhe von insgesamt 35.000 € auf das nicht zweckgebundene Kontokorrentkonto Nr. ~4 erfolgten und die weitere Zahlung vom 23.04.2012 in Höhe von 42.000,-- € als Teilablöse des zweckgebundenen Vorfinanzierungskredits auf das Konto Nr. ~2. Mit „Fax-Info“ vom 02.04.2012 (ein Montag) teilte der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten die Überweisungen mit. In diesem Schreiben (Bl. 68 d. A.) heißt es weiter: „Von Fa. W. wurden am Freitag 50.000 € angezahlt. Jetzt haben wir noch einige überfällige Rechnungen zu erledigen aber einige größere Aufträge stehen kurz vor der Auslieferung, die kurzfristig auch gezahlt werden. Ich hoffe sie können jetzt auch die Löhne freigeben.“ Die ausstehenden Löhne wurden von der Beklagten sodann überwiesen. Im September 2012, nach den streitgegenständlichen Zahlungen, wurde ein Sanierungsplan erstellt, der nicht mehr umgesetzt werden konnte. Unter anderem erging im Oktober 2012 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Merzig über 5.402,43 €. Im Dezember 2012 kündigte die Beklagte gegenüber der Schuldnerin das Gesamtengagement. Die Beklagte meldete hinsichtlich des Kontokorrentkontos Nr. ~4 eine Forderung in Höhe von 108.718,23 € zur Tabelle an, wobei das zweckgebundene Kontokorrentkonto Nr. ~2 auf Bitten der Schuldnerin aufgelöst und auf das zweite Kontokorrentkonto umgelegt worden war. Jedenfalls dieser weitere Kontokorrentkredit war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2015 nicht vollständig zurückgeführt worden. Insgesamt hat die Beklagte Forderungen von Höhe von 1.101.650,69 € zur Tabelle angemeldet (Anlage B26 - Bl. 355 d. A.). Mit Schreiben vom 02.03.2015 erklärte die Klägerin die Insolvenzanfechtung, die von der Beklagten zurückgewiesen wurde. II. Die Klägerin hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits seit dem Jahr 2011 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Entscheidung über die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin sei bereits 2011 gefallen, was dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeuge L., mitgeteilt worden sei. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe begonnen, mit der M. GmbH ein weiteres Geschäftsfeld aufzubauen. Allein auf Druck der Beklagten sei der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin aufrechterhalten worden. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen seien bereits allen Mitarbeitern, mit Ausnahme der Ehefrau des Geschäftsführers, die Kündigungen ausgesprochen gewesen. Die Mitarbeiter seien zwischen dem 31.01.2012 und dem 31.12.2012 abgemeldet worden, was die Beklagte ebenfalls gewusst habe. Die – als solche unstreitige – Umschuldung im Oktober/November 2011 sei gerade wegen der Zahlungsunfähigkeit erfolgt. Danach habe nur noch ein Auftrag generiert werden können (W. W. GmbH), der nur habe durchgeführt werden können, weil die Beklagte die Vorfinanzierung übernommen habe. Der Auftrag habe nicht gewinnbringend durchgeführt werden können, was der Beklagten ebenfalls bewusst gewesen sei. Ende Februar 2012 hätten – neben den Forderungen der Beklagten – offene, fällige Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 66.000,-- € bestanden. Im Einzelnen seien dies folgende Verbindlichkeiten gewesen: Art der Verbindlichkeit Betrag Lieferantenverbindlichkeiten 3.700,00 € Gewerbesteuer (seit 2010) 26.000,00 € Ingenieurbüro C. (seit 2007) 28.000,00 € Steuerschulden (seit Anfang 2012) 3.400,00 € Steuerberaterhonorar 5.000,00 € Summe: 66.100,00 € Vermögenswerte, die die Verbindlichkeiten hätten decken können, seien mit Blick auf die Übertragung des Anlage- und Umlaufvermögens auf die Beklagte nicht vorhanden gewesen. Soweit die Beklagte auf ein Auftragsvolumen der Schuldnerin im Februar 2012 verweise, sage dies nichts über die erzielbaren Gewinne aus. Die Beklagte sei als alleinige aktive Bankverbindung der Schuldnerin über deren wirtschaftliche Situation jederzeit vollumfänglich informiert gewesen. Es sei zu bestreiten, dass die Rückzahlung des zweckgebundenen Kredits nach dessen Ablauf zum 31.03.2012 weiter – mündlich oder stillschweigend – gestundet worden sei. Da der Schuldnerin eine Rückzahlung nicht möglich gewesen sei, habe eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Der Kredit sei zudem auch nach Zusammenlegung der Konten im Oktober 2012 nicht zurückgeführt worden. Das Konto ~08 bei der Bank X, von dem die streitgegenständlichen Überweisungen – unstreitig – ausgegangen seien, sei nicht debitorisch geführt worden (Kontoschreibungen vom 30.12.2011 bis zum 24.05.2012, Anlage K6 - Bl. 381 d. A.), weshalb eine Gläubigerbenachteiligung vorliege. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte hat bestritten, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bereits (drohend) zahlungsunfähig gewesen sei. Auch könne nicht von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gegenüber ihren anderen Gläubigern, so welche vorhanden gewesen sein sollten, ausgegangen werden. Jedenfalls habe die Beklagte weder Kenntnis einer evtl. vorliegenden (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gehabt noch von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz. Im letzten Quartal 2011 habe eine „Optimierung der Finanzstruktur“ und eine Anpassung des Kapitaldienstes an eine vorgelegte Ertragsplanung stattgefunden, die auf einer plausiblen Planung für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 gefußt habe. Die Steuerberater der Schuldnerin hätten mit Schreiben vom 23.09.2011 dargelegt, es sei davon auszugehen, dass das alte Umsatzvolumen in naher Zukunft wieder erreicht werden könne. Dies habe die Beklagte auf Plausibilität geprüft; die Bilanzen und BWA hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Es habe im März/April 2012 keine Anhaltspunkte für eine negative wirtschaftliche Entwicklung oder wirtschaftliche Probleme der Schuldnerin gegeben. Der zweckgebundene Kontokorrentkredit Nr. ~2 sei – ohne förmliche Verlängerung – auch nach dem 31.03.2012 gestundet und die Kreditlinie offengehalten worden. Dieser sei durch die Umbuchung auf das weitere Kontokorrentkonto Nr. ~4 am 23.10.2012 vollständig zurückgeführt worden. Allein aus der fehlenden Rückführung des Kredits zum ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt am 31.01.2012 habe die Beklagte keinen Rückschluss auf eine vermeintliche (drohende) Zahlungsunfähigkeit ziehen können. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe dargelegt, dass sich der Auftrag auf Grund erforderlicher Nachverhandlungen mit dem Auftraggeber verzögert habe. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass dieser (gar) nicht mehr oder nicht mehr gewinnbringend hätte durchgeführt werden können. Eine – weitere – förmliche Verlängerung des Kredits sei lediglich unterblieben, weil der Zeitkorridor schwer abzuschätzen gewesen sei. Es sei jedoch abgesprochen worden, dass eine Rückführung im Zuge der Auftragsabwicklung erfolgen werde. Darüber hinaus seien Ende Februar 2012 noch Vermögenswerte bei der Schuldnerin vorhanden gewesen. Nach dem von der Schuldnerin vorgelegten Schreiben vom 03.02.2012 (Anlage B9 - Bl. 65 d. A.) habe das aktuelle Gesamtauftragsvolumen bei 429.060,-- € gelegen, wobei der Auftrag W. bei 210.000,-- € gelegen habe. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin gegenüber der Beklagten sei auch eine Vielzahl von Neukunden gewonnen worden. Das Auftragsvolumen habe die Schulden im Februar 2012 überschritten. Die vorgetragenen Schulden in Höhe von 66.000,-- € hätten nicht vorgelegen oder seien zumindest nicht fällig gewesen. Die Beklagte habe von diesen jedenfalls nichts gewusst. Es sei keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Bei den Zahlungen handele es sich lediglich um Umbuchungen von einem im Soll geführten Konto bei der Bank X auf das ebenfalls im Soll geführte Kontokorrentkonto Nr. ~2 Auch hätten die Zahlungseingänge auf dem Konto der Schuldnerin bei der Bank X in Folge der vereinbarten Sicherungsrechte, insbesondere der Globalabtretung, materiell bereits der Beklagten zugestanden. III. Mit dem am 31.07.2018 verkündeten Urteil (Bl. 405 d. A.) hat das Landgericht – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. (Bl. 174 d. A.) und L. (Bl. 203 und 395 d. A.) - die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge gemäß §§ 133, 143 InsO verurteilt. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. IV. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie bleibt bei ihrem Vortrag, sie habe weder Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt, noch seien ihr Umstände erkennbar gewesen, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung anderer Gläubiger durch die Zahlungen hingedeutet hätten. Eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit habe auch gar nicht vorgelegen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Der Geschäftsführer der Schuldnerin sei nach seinen Angaben im streitgegenständlichen Zeitraum davon überzeugt gewesen, sämtliche fälligen Verpflichtungen stets mit Fälligkeit erfüllen zu können. An eine Einstellung des Betriebes sei nicht gedacht gewesen. Die Löhne seien gezahlt worden. Soweit Forderungen bestanden hätten, habe er mit seinen Gläubigern eine Stundung abgeklärt (Bl. 449 und 457 d. A.). Auch bei der Beklagten hätten fällige Forderungen nicht vorgelegen. Der zunächst befristete, für den Auftrag W. zweckgebundene Kontokorrentkredit sei stillschweigend verlängert worden. Die Kreditinanspruchnahme durch die Schuldnerin auf dem Girokonto sei geduldet worden (Bl. 450 d. A.). Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass das Sanierungskonzept greife. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Schuldnerin im Schreiben vom 02.04.2012 hätten mehrere größere Aufträge kurz vor der Auslieferung gestanden, womit neue Mittel zur Verfügung gestanden hätten (Bl. 457 d. A.). Erst im Herbst 2012 sei deutlich geworden, dass ein Sanierungserfolg nicht mehr eintreten werde. Es hätten schon keine Zahlungen zu Gunsten der Beklagten vorgelegen. Die Schuldnerin habe lediglich im Rahmen ihres Liquiditätsmanagements Überweisungen von einem Konto bei der Bank X auf ein Konto bei der Beklagten veranlasst. Das Vermögen der Schuldnerin sei hierdurch nicht gemindert worden (Bl. 452 d. A.). Die Schuldnerin habe nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Der Geschäftsführer der Schuldnerin habe den Geschäftsbetrieb ordnungsgemäß fortgeführt und habe für das Jahr 2012 eine Stabilisierung der Lage erwartet. Die Schuldnerin habe mit Zahlungseingängen in Höhe von ca. 500.000,-- € gerechnet (Bl. 453 d. A.). Eine drohende Zahlungsunfähigkeit folge nicht aus der – als solcher unstreitig verzögerten – Abwicklung des Auftrags W. W. GmbH. Sowohl Schuldnerin als auch Beklagte seien davon ausgegangen, dass dieser Auftrag gewinnbringend durchgeführt werden würde. Die Beklagte habe den Kontokorrentkredit deshalb nicht als fällig behandelt, sondern die Kreditlinie offengehalten und insbesondere keine Überziehungszinsen berechnet (Bl. 453 d. A.). Anders als das Landgericht meine, sei nicht von einem Scheitern des Auftrags auszugehen gewesen. Eine förmliche Verlängerung des Kredits sei nicht wegen fehlender Plausibilität der Verzögerung unterlassen worden, sondern allein wegen der schwierigen zeitlichen Prognose. Für die Annahme einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit seien die weiteren (Darlehens-)Verbindlichkeiten der Schuldnerin irrelevant. Maßgeblich sei lediglich, ob eine hinreichende Liquidität zur Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten gegeben gewesen sei. Dies sei der Fall gewesen (Bl. 455 d. A.). Die Beklagte habe von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nichts gewusst. Sie habe keine Kenntnis von Tatsachen gehabt, die sie hätten veranlassen müssen, von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit im März/April 2012 auszugehen. Eine solche Kenntnis könne sich auf Grund der stillschweigenden Verlängerung und im Hinblick auf die Informationen des Geschäftsführers der Schuldnerin zur laufenden Geschäftstätigkeit und der weiter bestehenden Ansprüche insbesondere nicht daraus ergeben, dass die Schuldnerin den befristeten Kontokorrentkredit zum 31.03.2012 nicht zurückgezahlt habe (Bl. 459 d. A.). Die Beklagte beantragt (Bl. 447 d. A.), das am 31.07.2018 verkündete und der Beklagten und Berufungsklägerin am 03.08.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Geschäftsnummer 4 O 196/16) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (Bl. 479 d. A.), die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Nichtzahlung des befristeten Kontokorrentkredits zum 31.03.2012 stelle ein erhebliches Abweichen vom Sanierungskonzept dar. Die Beklagte verkenne zudem, dass die Aussagen des Steuerberaters zum vorgelegten Sanierungskonzept sich auf die Unternehmensgruppe „M.“ insgesamt bezogen hätten. Tatsächlich sei von vorneherein vorgesehen gewesen, den hochriskanten Betrieb des Sondermaschinenbaus der Schuldnerin einzustellen (Bl. 482 d. A.). Die streitgegenständlichen Zahlungen seien nur unter dem Druck der Beklagten erfolgt, anderenfalls die Löhne nicht freizugeben (Bl. 482 d. A.). V. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 17.11.2017 (Bl. 172 d. A.), vom 11.01.2018 (Bl. 202 d. A.), vom 23.03.2018 (Bl. 367 d. A.), vom 10.07.2018 (Bl. 394 d. A.) und des Senats vom 12.03.2020 (Bl. 521 d. A.) und vom 10.06.2021 (Bl. 715 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31.07.2018 (Bl. 405 d. A.) und die Beiakten 104 IN 48/14 des Amtsgerichts Saarbrücken – Außenstelle Sulzbach (Insolvenzbericht) - Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 77.000,-- € gemäß §§ 143, 133 InsO auf Grund der Anfechtung der streitgegenständlichen Rechtshandlungen der Schuldnerin vom 30.03.2012, 02.04.2012 und 23.04.2012. I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Insolvenzanfechtung im streitgegenständlichen Fall nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (im Folgenden § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO a. F.) richtet, da das Insolvenzverfahren am 19.02.2015, also vor dem 05.04.2017, eröffnet wurde. Dies folgt aus dem durch das Anfechtungsgesetz vom 29.03.2017 (BGBl. I 2017, 654) eingefügten Art. 103j Abs. 1 EGInsO. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO a. F. ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. § 133 Abs. 1 InsO verzichtet abgesehen von den allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen, nämlich einer die Gläubiger objektiv benachteiligenden Rechtshandlung gemäß § 129 Abs. 1 InsO innerhalb der zeitlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO (letzte 10 Jahre vor Stellung des Eröffnungsantrags), auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale und erfährt seine besondere Ausprägung durch seine subjektiven Tatbestandsmerkmale (vgl. Schmidt-Ganter/Weinland, Insolvenzordnung, 19. Auflage, § 133 InsO, Rdn. 15). II. Bei den angefochtenen vier Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte vom - 30.03.2012 in Höhe von 10.000,-- €, - 02.04.2012 in Höhe von 5.000,-- €, - 02.04.2012 in Höhe von 20.000,-- € und - 23.04.2012 in Höhe von 42.000,-- €, also in Höhe von insgesamt 77.000,00 €, handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin, die im Jahr 2012, mithin innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem am 10.10.2014 beim Insolvenzgericht erfolgten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (erwähnt im Beschluss vom 19.02.2015 – Bl. 103 d. A.), die schließlich mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 19.02.2015 (Anlage K 1 – Bl. 103 d. A.) erfolgt ist, vorgenommen wurden. Diese Überweisungen der Schuldnerin stellen der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO zugängliche Rechtshandlungen i. S. d. § 129 Abs. 1 InsO dar. 1. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Zahlungen dadurch erfolgt sind, dass die Schuldnerin Eigenüberweisungen auf bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonten vorgenommen hat. Die Zahlungen über 10.000,-- € am 30.03.2021, über 5.000,-- € am 02.04.2012 und über 20.000,-- € am 02.04.2012 wurden ausweislich der insoweit zur Akte gereichten Belege (Bl. 40, 41 und 42 d. A.) jeweils als „Umbuchung“ bezeichnet und erfolgten durch Überweisung vom Konto der Schuldnerin bei der Bank X auf das bei der Beklagten geführte Kontokorrentkreditkonto mit der Nummer ~4 (Anlage B7 - Bl. 59 d. A.), die Zahlung über 42.000,-- € am 23.04.2012 war als „Teilablösung Vorfinanzierungsdarlehen“ bezeichnet und floss ausweislich des diesbezüglichen Belegs (Bl. 43 d. A.) ebenfalls durch Überweisung vom Konto der Schuldnerin bei der Bank X auf das bei der Beklagten geführte Kontokorrentkreditkonto mit der Nummer ~2 (Bl. 261 d. A.). Die streitgegenständlichen Beträge sind also in Folge der Überweisungen vom Konto bei der Bank X als Forderungen in zwei von der Schuldnerin bei der Beklagten geführte Kontokorrentverhältnisse i. S. d. §§ 675, 676 BGB i. V. m. § 355 HGB eingestellt worden. Dies hat zur Folge, dass zunächst die sich im Laufe der Geschäftsverbindung ergebenden Ansprüche in Rechnung gestellt werden und, soweit sie sich betragsmäßig decken, im Laufe der festgelegten Rechnungsperioden mit den Forderungen der Bank durch Verrechnung ausgeglichen werden, wodurch sich zu Gunsten des einen oder des anderen Teils ein Überschuss ergibt, der dann als Saldo festgestellt wird (vgl. Heublein, ZIP 2000, 161 m. w. N. in FN 11). 2. Derartige Kontokorrentverrechnungen können nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass die objektive Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners, die spätestens mit der kontokorrentmäßigen Verstrickung der einzelnen Gutschriften eintritt, unmittelbar auf eine Rechtshandlung des Schuldners zurückgeht. Als Anknüpfungspunkt für eine Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung kommen auch Handlungen des Schuldners in Betracht, die unter Inkaufnahme einer mindestens mittelbaren Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger darauf gerichtet sind, für einen die Bank begünstigenden Zahlungseingang auf dem Girokonto zu sorgen (vgl. Heublein, ZIP 2000, 161 (165); siehe auch Kübler/Prütting/Bork-Bork, Insolvenzordnung, 68. Lieferung 05.2021, § 133 ZPO, Rdn. 6 und 21). Eine prinzipiell anfechtbare Rechtshandlung kann insbesondere darin liegen, dass der Schuldner, wie im Streitfall, eine Verrechnungslage dadurch herbeiführt, dass er von Konten bei anderen Banken Beträge auf ein beim Anfechtungsgegner geführtes Konto überweist (vgl. Heublein, ZIP 2000, 161 (165)). III. Darüber hinaus liegt gemäß § 129 Abs. 1 InsO eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, da das Aktivvermögen der Schuldnerin durch die Zahlungen vermindert wurde und nicht lediglich ein Schuldneraustausch stattgefunden hat. 1. § 133 Abs. 1 InsO setzt ebenso wie alle anderen Insolvenzanfechtungstatbestände gemäß §§ 130 – 146 InsO voraus, dass durch die anfechtbare Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit objektiv gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden. Hierzu muss festgestellt werden, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätte, weil durch die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wird (vgl. BGHZ 105, 168 (187); BGH, Urt. v. 17.06.1999 – IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969 (2970); BGH, Urt. v. 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 – 244, juris Rdn. 18). Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung ist isoliert im Hinblick auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet dagegen grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2005 – IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521 (1523); BGH, Urt. v. 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 – 244, juris Rdn. 18; BGH, Urt. v. 08.10.2009 – IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253 – 2255, juris Rdn. 17). Dabei genügt im Falle des § 133 Abs. 1 InsO eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, d. h. auch die Veräußerung eines Vermögensobjekts des Schuldners gegen ein angemessenes Entgelt kann anfechtbar sein, wenn dieses später dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen ist (vgl. BGH, NZW 2005, 682 (683); BGH, NJW-RR 2004, 1130 (1131); OLG Stuttgart, ZIP 2002, 2264 (2266); MünchKomm(InsO)-Kayser/Freudenberg, 4. Auflage, § 133 InsO, Rdn. 11 m. w. N.). 2. Durch die Überweisung auf die beiden Kontokorrentkonten bei der Beklagten wurden die in das bei der Bank X geführte Konto Nr. ~08 Konto eingestellten Aktiva vermindert. Dies reicht aus, um eine objektive Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlungen der Schuldnerin zu bejahen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass durch die streitgegenständlichen Überweisungen nicht lediglich ein „Schuldnertausch“ erfolgte. Die von der Klägerin vorgelegte Kontenschreibung des bei der Bank X geführten Kontos Nr. ~08 für den Zeitraum zwischen dem 30.12.2011 und dem 24.05.2012 (Anlage K 6 – Bl. 381 ff d. A.) zeigt, dass dieses Konto nicht debitorisch geführt wurde, sondern am 30.03.2012 einen positiven Tagesendsaldo von 70.410,16 €, am 02.04.2012 einen solchen von 37.209,16 und am 23.04.2012 einen solchen von 50.711,72 € auswies. Hinzu kommt, dass unstreitig auf den beiden Kontokorrentkonten bei der Beklagten ein Sollsaldo bestand. Das Kontokorrentkonto Nr. ~4, auf das die Überweisungen vom 30.03.2012 und 02.04.2012 erfolgten, war zu diesem Zeitpunkt erheblich überzogen. Ende Februar 2012 betrug der negative Endsaldo -40.606,28 € (Bl. 281 d. A.), Ende März belief er sich auf -59.872,20 € und Ende April auf -53.854,89 € (siehe Seite 19 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 423 d. A., i. V. m. Bl. 281, 283 und 285 d. A.). Das Kontokorrentkonto Nr. ~2 (Sonderkredit W. W. GmbH) wies nach Ablauf der Befristung Ende Januar 2012 einen Negativsaldo von -81.224,39 € auf (Bl. 268 d. A. unten) und der zu Grunde liegende Kredit wurde mit Vertragsurkunde ohne Datum (Anlage B 19 – Bl. 261 d. A.) bis zum 31.03.2012 prolongiert, jedoch nicht abgelöst. Zum Zeitpunkt der auf dieses Konto erfolgten Umbuchung vom 23.04.2012 verblieb dort ein Negativsaldo von -43.754,26 € (Bl. 257 d. A. i. V. m. Kontenschreibung Bl. 291 d. A.). Durch die Transferierung der Mittel auf die im Soll befindlichen Konten bei der Beklagten wurde also keine Aktivmasse generiert, auf die die Insolvenzgläubiger hätten zugreifen können. 3. Dem steht nicht entgegen, dass die Fa. W. W. GmbH Ende März / Anfang April 2012 nach der Behauptung der Beklagten 50.000,-- € an die Schuldnerin gezahlt haben und mit der Umbuchung auf das Konto bei der Beklagten die insoweit gewährte Sonderfinanzierung teilweise zurückgeführt worden sein soll (so der Beklagtenvortrag Bl. 256 d. A.). Wie oben dargelegt, findet eine Vorteilsausgleichung nicht statt, sondern es ist allein auf die Folgen der angefochtenen Rechtshandlungen für die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse abzustellen. 4. Einer Gläubigerbenachteiligung steht auch nicht entgegen, dass sich die Beklagte zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen Dritte hat abtreten lassen (Globalabtretung vom 12.07.2006 - Bl. 351 d. A.). Diese Abtretung führt nicht dazu, dass die Beklagte allein durch Zahlungen Dritter auf das bei der Bank X geführte Konto Berechtigte der hierdurch entstandenen Guthabenbeträge geworden wäre. Vielmehr hat sie die zunächst in das Positivguthaben bei der Bank X eingestellten streitgegenständlichen Beträge erst durch die streitgegenständlichen Überweisungen der Schuldnerin erlangt. Hat nämlich der spätere Insolvenzschuldner Forderungen sicherungshalber an einen Gläubiger abgetreten und erfüllen die Forderungsschuldner der abgetretenen Forderungen ihre Verbindlichkeiten vor Offenlegung der Abtretung durch Überweisung auf ein Bankkonto des Insolvenzschuldners, so dient der Anspruch des Schuldners gegen seine Bank nicht als Sicherheit für den Abtretungsempfänger, d. h. der Zessionar erwirbt weder ein Recht auf Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung noch einen Anspruch wegen rechtsgrundloser Bereicherung der Masse (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.1989 – IX ZR 222/88, NJW-RR 1989, 1010 – 1011, juris Rdn. 13 zur Rechtslage nach der Konkursordnung; MünchKomm(InsO)-Kayser, aaO., § 129 InsO, Rdn. 150a für die Rechtslage nach der Insolvenzordnung). In diesen Fällen ist daher eine objektive Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger durch eine Überweisung der so generierten Beträge an einen einzelnen Gläubiger zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.1989 – IX ZR 222/88, NJW-RR 1989, 1010 – 1011, juris Rdn. 9 ff). Im Streitfall war aber die Schuldnerin in Ziffer 9 des Vertrags über die Globalabtretung (Bl. 352 d. A.) als Zedentin berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange die Beklagte von ihren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch gemacht hatte, was nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hier nicht der Fall war. IV. Die Beklagte ist die richtige Anfechtungsgegnerin. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen Gelder an die Beklagte weitergeleitet wurden und sie daher gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO das Erlangte an die Insolvenzmasse zurückgewähren muss. Die Beklagte kann hiergegen nicht einwenden, sie habe die Zahlungen vom 30.03.2012 und vom 02.04.2012 vor dem Hintergrund erlangt, dass sie sodann die Löhne der Mitarbeiter der Schuldnerin für März 2012 ausgezahlt habe, also das Geld lediglich weitergeleitet habe, weshalb sie nicht der eigentliche Leistungsempfänger sei. Stellt der Schuldner einem Dritten Geld zur Verfügung, damit dieser einen entsprechenden Betrag an einen Gläubiger des Schuldners überweist oder auszahlt, handelt es sich also um die bloße Weiterleitung bestimmter Beträge an einen anderen Gläubiger, so kommt nur eine Anfechtung und Rückforderung gegenüber demjenigen Gläubiger in Betracht, dem gegenüber die Zuwendung mittelbar erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10, ZIP 2010, 2358 – 2359, juris Rdn. 5 ff; BGH, Urt. v. 24.10.2013 – IX ZR 104/13, ZIP 2013, 2262 – 2264, juris Rdn. 7 f; MünchKomm(InsO)-Kayser/Freudenberg, aaO., § 129 InsO, Rdn. 48 ff). Ein solcher Fall der mittelbaren Leistung an die Mitarbeiter der Schuldnerin ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, denn die streitgegenständlichen Überweisungen sind auf zwei mit Negativsaldo geführte Kontokorrentkonten der Beklagten erfolgt. Die Beklagte war daher Inhaberin des gegenüber der Schuldnerin bestehenden Rückzahlungsanspruchs. Im Verhältnis zwischen Beklagter und Schuldnerin wurden durch die Überweisungen die Negativsalden und damit die Rückzahlungsansprüche der Beklagten verringert. Dies begründet die Annahme einer der Beklagten gegenüber anfechtbaren Rechtshandlung der Schuldnerin. Dass die Beklagte später aus den so gewonnenen Mitteln Lohnforderungen der Arbeitnehmer der Schuldnerin beglich, ändert daran nichts. V. Die Schuldnerin handelte gemäß § 133 Abs. 1 InsO mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. 1. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz setzt voraus, dass der Schuldner im gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger erkannt hat und als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge, sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils, erkannt und gebilligt hat. Es bedarf weder der Absicht noch unlauterer Hintergedanken (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2005 – IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290 – 294, juris Rdn. 21; MünchKomm(Inso)-Kayser/Freudenberg, aaO., § 133 InsO, Rdn. 13 und 13b; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 31). Der Vorsatz verlangt auch kein kollusives Zusammenwirken mit dem begünstigten Gläubiger oder eine andere Art von Treu- oder Sittenwidrigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560 – 3562, juris Rdn. 15 ff). 2. Der Vorsatz des Schuldners setzt ein Wissenselement und ein Willenselement voraus. a) Das Wissenselement ist gegeben, wenn der Schuldner eine wenigstens allgemeine Vorstellung davon hat, dass seine Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt. Es fehlt, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 36). b) Das Willenselement ist gegeben, wenn der Schuldner die Gläubigerbenachteiligung als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils erkannt und in Kauf genommen hat. Bedingter Vorsatz genügt (vgl. BGHZ 155, 75 (84); BGHZ 162, 143 (153); Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 34 und 38 f m. w. N.). 3. Der Tatrichter hat sich gemäß § 286 ZPO seine Überzeugung bezüglich des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen (BGHZ 124, 76 (82); BGHZ 131, 189 (195 und 196); BGH, Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560 – 3562, juris Rdn. 10). Die Darlegungs- und Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2003 – IX ZR 272/02, NJW 2003, 3560 – 3562, juris Rdn. 10; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO, § 133 InsO, Rdn. 44). 4. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bisher anerkannt, dass ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz handelt, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Aus dieser Kenntnis konnte daher mit hinreichender Sicherheit auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.08.2009 – IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 – 770, juris Rdn. 8 m. w. N.; BGH; Urt. v. 07.05.2015 – IX ZR 95/14, ZIP 2015, 1234 – 1237, juris Rdn. 17). Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 06.05.2021 neu ausgerichtet (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20,– juris Rdn. 30). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Danach gilt nun: a) Ist der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig, kommt es zusätzlich darauf an, ob er wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die im Moment der angefochtenen Rechtshandlung bestehende Deckungslücke zwischen dem liquiden Vermögen des Schuldners und seinen Verbindlichkeiten. Hatte die Deckungslücke ein Ausmaß erreicht, das selbst bei optimistischer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in absehbarer Zeit keine vollständige Befriedigung der bereits vorhandenen und der absehbar hinzutretenden Gläubiger erwarten ließ, musste dem Schuldner klar sein, dass er nicht einzelne Gläubiger befriedigen konnte, ohne andere zu benachteiligen. Befriedigt er in dieser Lage einzelne Gläubiger, handelt er deshalb mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20, IX ZR 72/20 – juris Rdn. 46). b) Besteht – abhängig vom Ausmaß der bestehenden Deckungslücke und der aus objektiver Sicht erwartbaren und vom Schuldner erkannten Entwicklung – Aussicht auf nachhaltige Beseitigung der gegenwärtigen Zahlungsunfähigkeit, rückt der hierfür erforderliche Zeitraum in den Mittelpunkt der Betrachtung. Der Schuldner muss davon ausgehen dürfen, dass ihm dieser Zeitraum verbleibt. Das hängt vom Verhalten der (übrigen) Gläubiger ab. Sieht sich der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erheblichem Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck ausgesetzt, begrenzt dies den für eine Beseitigung der vorhandenen Deckungslücke zur Verfügung stehenden Zeitraum. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er einen Zeitraum in seine Überlegungen einbezieht, der ihm unter Berücksichtigung des Verhaltens seiner übrigen Gläubiger ersichtlich nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20, IX ZR 72/20 – juris Rdn. 47). c) Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die über die erkannte Zahlungsunfähigkeit hinaus für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erforderlich sind, ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt auch, soweit es sich – wie bei dem Umstand, dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Illiquidität bestand – um negative Tatsachen handelt. Dass keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke bestand, ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn die Ursache für die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt war oder absehbar beseitigt werden würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20 – juris Rdn. 48). 5. Der Wille zur Gläubigerbenachteiligung lässt sich regelmäßig allein aus verdächtigen Indizien schließen (vgl. Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 38 f.). Ein solches Indiz ergibt sich insbesondere daraus, dass der Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20 – juris Rdn. 32; BGH, Urt. v. 21.01.1999 – IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406 (407); BGH, Urt. v. 17.09.2020 – IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 – 2140, juris Rdn. 23). Wenn der Schuldner einem Insolvenzgläubiger gemäß § 131 InsO durch eine Rechtshandlung eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wird der Wille zur Gläubigerbenachteiligung von der Rechtsprechung im Allgemeinen bejaht. Die inkongruente Bevorzugung einzelner Gläubiger begründet ein Beweisanzeichen für die gewollte Zurücksetzung der anderen (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1999 – IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406 (407); BGH, Urt. v. 17.09.2020 – IX ZR 174/19, ZIP 2020, 2135 – 2140, juris Rdn. 23). Stand die angefochtene Rechtshandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Sanierungskonzept, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte Aussicht auf Erfolg begründete, kann die indizielle Bedeutung der Inkongruenz entfallen. War dem Sanierungsvorhaben zunächst, obwohl objektiv aussichtslos, eine positive Prognose gestellt worden und hat der Schuldner es bei Berücksichtigung des ihm für eine Beseitigung vorhandener Deckungslücken zur Verfügung stehenden Zeitraums (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20 – juris Rdn. 47) für erfolgversprechend gehalten und ernsthaft betrieben, hat er subjektiv redlich gehandelt. Er hat – wenngleich mit untauglichen Mitteln – den Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung gerade vermeiden wollen. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteiligungsvorsatz dann nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (vgl. Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 52). VI. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Schuldnerin bei den vier streitgegenständlichen Überweisungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. 1. Für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin spricht zunächst, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Rechtshandlungen im März/April 2012 bereits Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 1 InsO eingetreten war (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20 – juris Rdn. 39, 41). a) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen am 30.03.2012, 02.04.2012 und 23.04.2012 bereits zahlungsunfähig. aa) Zahlungsunfähig ist der Schuldner gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. bb) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20 – juris Rdn. 41). In diesen Fällen greift für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit eine Vermutung, die auch für das Insolvenzanfechtungsrecht gilt (vgl. BGHZ 180, 83, juris Rdn. 13; BGH, Beschl. v. 13.06.2006 – IX ZB 238/05, ZIP 2006, 157; Senat, Urt. v. 22.06.2017 – 4 U 96/16, ZInsO 2018, 2645 – 2653, juris Rdn. 22; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 44). Daher ist im Anfechtungsprozess betreffend die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zunächst die Zahlungseinstellung zu prüfen (vgl. BGH, NZI 2007, 36, juris Rdn. 12; BGH, NZI 2007, 517, juris Rdn. 27; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 44). Eine Zahlungseinstellung kann dabei aus einem einzelnen Anhaltspunkt von hinreichendem Aussagewert, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen (Indizien) gefolgert werden (vgl. BGH, Urt. v. 08.10.2009 – IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253 – 2255, juris Rdn. 11; BGH, NZI 2013, 932, juris Rdn. 10; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 44). cc) Als erhebliche Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung kommen z. B. die Nichtzahlung oder schleppende Zahlung von Steuerforderungen (vgl. BGH, NZI 2011, 589, juris Rdn. 16) oder das ständige Vorsichherschieben von anderen betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten wie Löhnen und Mieten oder eines Forderungsrückstandes in Betracht (vgl. BGH, ZIP 2015, 1549, juris Rdn. 9; BGH, NZI 2013, 932, juris Rdn. 13; BGH, Urt. v. 08.10.2009 – IX ZR 173/07, ZIP 2009, 2253 – 2255, juris Rdn. 11; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 44). dd) Falls sich eine Zahlungseinstellung nicht feststellen lässt, ist die Zahlungsunfähigkeit unabhängig hiervon zu prüfen (vgl. BGH, NZI 2007, 36, juris Rdn. 27; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 46). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sind im Rahmen einer Liquiditätsbilanz die im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu setzen zu den fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten. Unabhängig hiervon kann aber auch die Zahlungsunfähigkeit als solche an Hand von Indizien festgestellt werden. Sie sind im Wesentlichen identisch mit denen für die Zahlungseinstellung (vgl. Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 49 und § 17 InsO, Rdn. 46 und 47). ee) Die Zahlungsunfähigkeit muss jedenfalls von der bloßen Zahlungsstockung abgegrenzt werden. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 50 und § 17 InsO, Rdn. 24 ff). Dagegen stellt die schleppende Zahlung von Forderungen dann eine Zahlungseinstellung dar, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711, juris Rdn. 43; BGH, Urt. v. 30.06.2011 – IX ZR 134/10, NZI 2011, 589, juris Rnd. 12 und 13; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.06.2019 – 7 U 15/18, ZInsO 2020, 750 – 710, juris Rdn. 36). Zur Beseitigung einer einmal eingetretenen Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit bedarf es der Wiederaufnahme der Zahlungen, und zwar der Zahlungen im Allgemeinen, durch den Schuldner (vgl. Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 51 und § 17 InsO, Rdn. 45). ff) Im streitgegenständlichen Fall ist auf Grund der zu Grunde zu legenden Indizien darauf zu schließen, dass die Schuldnerin am 30.03.2012, 02.04.2012 und 23.04.2012 bereits ihre Zahlungen eingestellt hatte. aaa) Bei der Rückzahlung des Kontokorrentkredits Nr. ~2 gab es Abwicklungsschwierigkeiten auf Grund von Nachverhandlungen der Schuldnerin beim Auftrag W. W. GmbH, zu dessen Finanzierung die Beklagte der Schuldnerin den zweckgebundenen Kontokorrentkredit über 90.000,-- € gewährt hatte. Die Rückzahlung war am 31.01.2012 ausgelaufen und mit Vertrag vom 05.03.2012 bis zum 31.03.2012 verlängert worden. Danach erfolgte keine weitere förmliche Prolongation, sondern wurde die weitere Inanspruchnahme des Kredits durch die Schuldnerin seitens der Beklagten de facto geduldet, also „die Kreditlinie offengehalten“. bbb) Hinzu kommt, dass die wichtigsten Kunden der Schuldnerin im Jahr 2010 weggefallen waren (Bl. 20 d. A.). Aus diesem Grund war bereits in der „Investitionsplanung 2011/2012“ der Steuerberatungsgesellschaft der Schuldnerin S. vom 23.09.2011 (Bl. 54 d. A.) ausgeführt worden, dass es im ersten Halbjahr 2011 wegen des Wegfalls von drei Hauptkunden zu Umsatzeinbrüchen gekommen sei, wobei indes weitere, jedoch nicht näher benannte Kunden hätten gewonnen werden können. Aus jenem Bericht vom 23.09.2011 ergibt sich jedenfalls, dass sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bereits im Jahr 2011 ungünstig darstellte, ohne dass eine auf hinreichend gesicherte, konkrete Verdienstaussichten gestützte Besserung hätte prognostiziert werden können. Vor diesem Hintergrund war die unterbliebene Rückzahlung des zunächst ausdrücklich und dann stillschweigend prolongierten Kontokorrentkredits „W.“ (Nr. ~2) Anzeichen einer Zahlungseinstellung. ccc) Im Rahmen einer Umschuldung wurden der Beklagten darüber hinaus Sicherheiten (Bl. 258 f und 301 – 354 d. A.) gestellt bzw. seit 2006 bestehende Sicherheiten weiterverwendet, zu denen auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Schuldnerin gehörte (Bl. 19 d. A.). Im Hinblick auf diese Sicherheiten erteilte die Beklagte der Schuldnerin unter dem 14.11.2011 ein Darlehen über 272.000,-- €, einen Kontokorrentkredit in Höhe von 10.000,-- € (Nr. ~4) und einen weiteren Kontokorrentkredit (Nr. 2) bis zu einem Höchstbetrag von 90.000,-- € zunächst bis zum 31.01.2012 (Bl. 31 d. A.). Die den beiden streitgegenständlichen Kontokorrentkreditkonten vorangegangenen Kredite waren der Schuldnerin also von vornherein gerade wegen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewährt worden, wobei die Beteiligten diesbezüglich ein umfassendes Sicherungsbedürfnis annahmen. Auch hieraus ergibt sich, dass die Schuldnerin nicht mehr in der Lage war, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. ddd) Die gesicherten Kredite wurden in der Folgezeit bis zu den streitgegenständlichen Rechtshandlungen von der Schuldnerin nicht bzw. nur unregelmäßig von der Schuldnerin bedient. aaaa) Der Kontokorrentkredit Nr. ~2 wies mit Ablauf der Befristung Ende Januar 2012 einen Negativsaldo von -81.224,39 € auf (Bl. 268 d. A. unten) und wurde auch nach Prolongierung (bis zum 31.03.2012) nicht abgelöst. Der Negativsaldo betrug bereits am 31.12.2011 -73.248,08 €, am 29.02.2012 -81.368,56 €, am 12.04.2012 -85.801,30 € und selbst nach Zahlungseingang des vierten überwiesenen Betrages in Höhe von 42.000,-- € zum 30.04.2012 noch -30.801,78 € (Bl. 655 d. A.). Auch dies indiziert die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. bbbb) Auch das Kontokorrentkonto Nr. ~4 war im maßgeblichen Zeitraum erheblich überzogen. Am 31.12.2011 betrug der Endsaldo -31.333,46 €. am 28.02.2012 -40.606,28 € (Bl. 281 d. A.), Ende März 2012 –59.872,20 € und am 30.04.2012 -53.854,89 € (bzw. -49.512,64 € (Bl. 655 d. A.)). Dies hat das Landgericht auf Seite 19 des angefochtenen Urteils (Bl. 423 d. A.) zutreffend auf Grund der Kontenschreibung (Bl. 281, 283 und 285 d. A.) festgestellt. Die Klägerin hat diese Zahlen in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2021 mit lediglich einer geringen Abweichung betreffend den 30.04.2012 bestätigt (Bl. 655 d. A.). cccc) Die Beklagte hat diese Angaben der Klägerin in der Folge nicht bestritten. Nach alldem war, worauf der Senat im Hinweisbeschluss vom 12.03.2020 (Bl. 530 d. A.) bereits hingewiesen hat, mit einer Konsolidierung der wirtschaftlichen Gesamtlage nicht mehr zu rechnen. Denn selbst aus dem noch laufenden – allerdings an Nachverhandlungen zum Explosionsschutz gescheiterten – Auftrag W. hätten allenfalls noch weitere 84.000,-- € erzielt werden können (für November 2011 vorgesehene, jedoch nicht erbrachte Restzahlung, Anlage B 3 – Bl. 46 d. A.). Diese hätten nicht zur Erfüllung auch nur der Summe der beiden noch offenstehenden Verbindlichkeiten auf Grund der beiden Kontokorrentkredite ausgereicht. eee) Die dargestellte wirtschaftliche Situation wird durch den von der Beklagten vorgelegten „Beratungsbericht Unternehmensplanung 2013 incl. Break-even-Betrachtung“ (Anlage B 14 – Bl. 140 d. A.) bestätigt. Darin heißt es bezogen auf die Schuldnerin und ein weiteres Konzernunternehmen, die M. G. GmbH, dass sich durch den Ausfall der drei größten Auftraggeber des Unternehmens abgezeichnet habe, dass der erforderliche Umsatz nicht mehr zu erzielen gewesen sei und überdies auch keine entsprechenden Neukunden hätten gewonnen werden können, weshalb der von der Schuldnerin betriebene Sondermaschinenbau eingestellt werden solle (Bl. 146 d. A.). fff) Hinzu kommt, dass ausweislich der zur Akte gereichten Gewinn- und Verlustrechnung der Steuerberater der Schuldnerin bereits das Jahr 2011 mit einem Jahresfehlbetrag von 114.460,86 € endete (Bl. 85 d. A. i. V. m. Bl. 90 und 92 d. A.). Das Gesamtauftragsvolumen soll sich zwar nach einer von der Schuldnerin für den Zeugen L. gefertigten Aufstellung vom 03.02.2012 zu diesem Termin auf 429.060,-- € belaufen haben (Anlage B 15 – Bl. 159 d. A.). Das bloße In-den-Raum-Stellen dieser Zahl ohne jeden Beleg vermochte eine auch nur ansatzweise tragfähige Prognose, dass die Schuldnerin ihre umfangreichen Verbindlichkeiten würde begleichen können, nicht zu stützen. ggg) Hinzu kommt der massive Personalabbau der Schuldnerin im Jahr 2011/2012. Nach Angaben der Klägerin in Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Senats (Bl. 544 d. A.) wurden im Jahr 2011 noch Lohnsummen von insgesamt 204.989,-- € ausgezahlt, im Jahr 2012 jedoch nur noch in Höhe von 77.085,87 € zuzüglich 11.600,-- €. Dies sind lediglich 43 % der Lohnsumme des Vorjahres (siehe auch die Gewinn- und Verlustrechnung 2012, Bl. 548 d. A.) Mit dem Abbau von Personal wurden aber naturgemäß zugleich die Spielräume beschränkt, ggf. noch vorhandenen Aufträge ausführen und dadurch Erträge erzielen zu können, mittels deren fällige Verbindlichkeiten hätten erfüllt werden können. hhh) Hinzu kommt, dass die Löhne im Februar 2012 und im März 2012 nicht rechtzeitig ausgezahlt werden konnten. Nach einer Mitteilung der Schuldnerin gegenüber der Beklagten, wonach die Arbeitnehmer bei jeder Verspätung unverzüglich die Arbeit einstellen würden, gab die Beklagte die Auszahlung der Februar-Löhne erst am 02.04.2012 frei (dem Datum der ersten der streitgegenständlichen Überweisungen) und die März-Löhne erst am 23.04.2012 (dem Datum der vierten der streitgegenständlichen Überweisungen). Ab April 2012 wurden Lohnüberweisungen überhaupt nicht mehr ausgeführt (Bl. 545 d. A. i. V. m. Anlage 3 – Bl. 551 d. A.). Die Beklagte hat diese durch entsprechende Nachweise belegten Abläufe nur unzureichend mit vagen Erklärungen bestritten (Bl. 565 und 566 f d. A.). Die Abläufe werden durch die von der Beklagten selbst zur Akte gereichte Kontenschreibung für das Konto Nr. ~4 belegt (Anlage B 21 – Bl. 273 ff d. A.). Sie hat unter Bezugnahme auf die im Schreiben der Schuldnerin an die Beklagte vom 02.04.2012 verwendete Formulierung einer „Freigabe der Löhne“ der Sache nach auch eingeräumt, die von der Schuldnerin getätigten „Transferbuchungen“ hätten dazu geführt, „dass von der Schuldnerin gewünschte Zahlungen“ hätten vorgenommen werden können (Bl. 118 d. A.). Letztlich kann aus all dem nur gefolgert werden, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen nicht nur hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten im Rahmen der beiden Kontokorrentkredite bereits vor den streitgegenständlichen Rechtshandlungen eingestellt hatte, sondern auch die Zahlungen auf die ihren Arbeitnehmern zustehenden Lohn- und Gehaltsforderungen. iii) Schließlich ergibt sich aus dem – jeweils durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegten – Vortrag der Klägerin auf die Anfrage in der Ladungsverfügung zum Termin vom 10.06.2021 (Bl. 583 d. A.) im Schriftsatz vom 08.04.2021 (Bl. 653 d. A.), dass über die genannten Negativsalden der beiden bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten hinaus zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Rechtshandlungen im März und April 2012 noch weitere fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin bestanden: Gewerbesteuerschulden der Schuldnerin beliefen sich im Herbst 2011 auf 6.302,-- €, Ende 2011 bereits auf 9.353,-- € und im April 2012 sogar auf 37.932,60 € (Bl. 654 d. A. i. V. m. Gewerbesteuerbescheid, Anlage 5 – Bl. 674 d. A.). Ferner bestanden durchgehend sowohl im Herbst 2011 als auch Ende 2011 und im April 2012 gegenüber dem Ingenieurbüro C. Verbindlichkeiten in Höhe von gleichbleibend 38.928,86 € (Bl. 654 d. A. i. V. m. Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle Anlage 6 – Bl. 675 – 695 d. A.). Des Weiteren bestanden im April 2012 gegenüber der Fa. S2 GmbH Verbindlichkeiten in Höhe von 2.426,70 € (Bl. 654 d. A. i. V. m. Anlage 7 – Bl. 698 – 702 d. A.), gegenüber der R. E. GmbH Verbindlichkeiten in Höhe von 1.472,31 € (Bl. 654 d. A. i. V. m. Anlage 8 – Bl. 703 - 707) und gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft S. GmbH solche in Höhe von 5.171,68 € (Bl. 654 d. A. i. V. m. Anlage 9 – Bl. 708 – 714 d. A.). Auch diese, bereits vor der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen bestehenden Verbindlichkeiten beglich die Schuldnerin nicht, was sich bereits daraus ergibt, dass die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. b) Damit ist in subjektiver Hinsicht das Wissenselement des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes indiziert. Die Schuldnerin wusste, dass im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen, dass sie nicht alle ihre Gläubiger befriedigen konnte und nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass sie auch künftig nicht dazu in der Lage sein würde (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.2021 – IX ZR 72/20 – juris Rdn. 31. a. E.). Sie kannte alle sie betreffenden geschäftlichen Daten. Sie wusste insbesondere sowohl vom Auflaufen ganz erheblicher Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten und weiteren Gläubigern einschließlich der diesbezüglich eingetretenen Zahlungseinstellung, außerdem von der Verschlechterung ihrer Ertragslage auf Grund des schrittweisen Zurückfahrens ihrer Geschäftstätigkeit und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter als auch von den Problemen mit der Auftragsabwicklung gegenüber der Fa. W. GmbH und der Ungewissheit des Generierens nennenswerter sonstiger Einnahmen. Somit war die Ursache für die eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt und konnte auch in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden. Folglich bestand keine begründete Aussicht auf Beseitigung der Deckungslücke. c) Darüber hinaus ergeben sich aus den festgestellten Tatsachen hinreichende Indizien dafür, dass die Schuldnerin auch mit dem Willen gehandelt hat, die Gesamtheit ihrer Gläubiger zu benachteiligen bzw. dies mindestens billigend in Kauf genommen hat. aa) Die Teilablösung des Kontokorrentkredits Nr. ~2 durch eine Zahlung von 42.000 € am 23.04.2012 führte zu einer inkongruenten Befriedigung der Beklagten. Aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass sie den ihr überwiesenen Betrag jedenfalls „nicht zu der Zeit“ zu beanspruchen hatte (§ 131 Abs. 1 InsO). Die Beklagte selbst hat vorgetragen, auch nach Ablauf der Verlängerungsfrist für den Kredit am 31.03.2012 sei besprochen gewesen, dass eine Rückführung (erst) im Zuge der Auftragsabwicklung zu erfolgen habe. Die Linie sei offengehalten worden, da die Fertigstellung des Auftrags W. nicht fest zu terminieren gewesen sei (Bl. 254 d. A.). Der von der Beklagten benannte Zeuge L. hat dies bestätigt. Er hat ausgesagt, die Zahlung wäre durchaus noch mehrere Wochen nach dem 31.03.2012 möglich gewesen (Bl. 396 f d. A.). Auch in diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Fa. W. W. GmbH Ende März / Anfang April 2012 nach der Behauptung der Beklagten 50.000,-- € an die Schuldnerin gezahlt habe und mit der Umbuchung auf das Konto bei der Beklagten die insoweit gewährte Sonderfinanzierung teilweise zurückgeführt worden sei (Bl. 256 d. A.). Eine kongruente Leistung an die Beklagte war damit schon deshalb nicht verbunden, weil die Teilzahlung der Fa. W. nach der Aussage des Zeugen L. auf einem Konto bei der Bank X eingegangen sein soll und die Schuldnerin diesen Betrag erst danach auf das bei der Beklagten geführte Darlehenskonto überwiesen haben soll (Bl. 398 f d. A.). Diese gerade durch die Rechtshandlung der Schuldnerin bewirkte Befriedigung konnte die Beklagte „zu diesem Zeitpunkt“ nicht verlangen, denn sie hatte nach ihrem eigenen Vortrag die Kreditlinie des Kontokorrentkredits offengehalten, also der Schuldnerin in Folge einer bewussten eigenen Entscheidung das Kapital weiterhin bis zur Beendigung des Auftrags W. belassen. Bei dieser Sachlage hätte sie das Kapital (vorzeitig) nur zurückfordern können, wenn sie den Kredit gekündigt hätte. Abgesehen davon wird der Wille der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, durch ihre Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit indiziert. Indem sie einen Betrag in Höhe von 42.000,-- € ihrem einzigen im Plus befindlichen Konto bei der Bank X entzog und ihn auf das debitorisch geführte Kontokorrentkonto bei der Beklagten transferierte, war ihr klar, dass in dieser Höhe Verteilungsmasse ihren übrigen Gläubigern unabhängig davon entzogen wurde, ob der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt bereits ein Anspruch zustand oder nicht. bb) Auch bei den drei übrigen Überweisungen von insgesamt 35.000 € (Bl. 40 – 42 d. A.) auf das Konto Nr. ~4 handelt es sich um eine inkongruente Befriedigung der Beklagten. Der diesbezüglich maßgebliche Kreditrahmen beschränkte sich auf 10.000,-- € und war zum Zeitpunkt der Überweisungen weit überzogen (Ende Februar 2012 Endsaldo: 40.606,28 €, Ende März 2012: 59.872,20 €, Ende April 2012: 53.854,89 € bzw. 49.512,64 €, (Bl. 281 und 655 d. A.). Ein sofortiger Anspruch auf Rückführung bestand nicht, weil es an einer Kündigung des Kredits vor der Zahlung der Schuldnerin fehlte. d) Dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz steht nicht entgegen, dass die Zahlungen der Schuldnerin vom 30.03.2012 und 02.04.2012 erfolgten, um die Freigabe der Löhne durch die Beklagte zu erreichen. aa) Ein Schuldner handelt innerhalb eines vertraglichen Austauschverhältnisses ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug, zumindest aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang (vgl. BGH, NZI 2019, 74, juris Rdn. 4), gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nützt (vgl. BGH, NZI 2014, 863 (865), juris Rdn. 24; BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365 – 2367, juris Rdn. 12; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 67). Dem liegt zu Grunde, dass dem Schuldner in diesem Fall in Folge des gleichwertigen Leistungsaustauschs die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst gewesen sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365 – 2367, juris Rdn. 12). Auch in diesem Fall wird sich der Schuldner der eingetretenen mittelbaren Gläubigerbenachteiligung allerdings dann bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz der Fortführung seiner Geschäftstätigkeit weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365 – 2367, juris Rdn. 12). bb) Die Voraussetzungen eine den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließenden bargeschäftsähnlichen Lage im dargelegten Sinne sind von dem Anfechtungsgegner, vorliegend also von der Beklagten, darzulegend und zu beweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – IX ZR 25/19, ZInsO 2019, 2365 – 2367, juris Rdn. 13 m. w. N.). cc) Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt. Angefochten sind die nicht kongruenten Leistungen an die Beklagte, nicht die möglicherweise kongruente Auszahlung von Löhnen an Dritte (Arbeitnehmer). Selbst im Verhältnis zu den Arbeitnehmern würde es an der Kongruenz fehlen. Inkongruenz liegt nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. Für die Beurteilung, ob dies der Fall ist, kommt es allein darauf an, ob die konkrete Deckungshandlung objektiv vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen dem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner besteht. Das setzt die rechtlich genaue Bestimmung voraus, wer die geschuldete Leistung in welcher Weise zu erbringen hat (vgl. BAG, Urt. v. 22.10.2015 – 6 AZR 538/14, BAGE 153, 163 - 170. juris Rdn. 12 m. w. N.). Die Überweisung von Löhnen mehr als einen halben Monat nach deren Fälligkeit stellt jedoch eine mehr als geringfügige Abweichung dar und entspricht auch nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen. Das im Zusammenhang mit der bargeschäftsähnlichen Lage vorgebrachte Argument der Beklagten, die Zahlungen seien ihr nicht zu Gute gekommen, greift ebenfalls nicht. Der Tatbestand der Vorsatzanfechtung setzt abweichend von §§ 130, 131 InsO nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner als Insolvenzgläubiger zu betrachten ist. Vielmehr richtet sich die Vorsatzanfechtung gegen jeden Leistungsempfänger (BGHZ 174, 314 Rn. 14 und 17; BGH, NZI 2012, 137, juris Rdn. 11; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 30). Wie oben dargelegt, ist aber die Beklagte auf Grund der Einstellung der überwiesenen Beträge in das Kontokorrent mit nachfolgender Verrechnung als Leistungsempfängerin anzusehen, denn die Verstrickung und Verrechnung der Forderung haben zu einer Befriedigung der Beklagten hinsichtlich ihrer Forderung gegenüber der Schuldnerin geführt. In diesem Zusammenhang ist die Frage der späteren „Weiterleitung“ der Beträge zum Zweck der Befriedigung der Arbeitnehmer der Schuldnerin nicht von Relevanz. Diese ändert nichts daran, dass zunächst die Beklagte Begünstigte der Überweisungen der Schuldnerin geworden ist. Die Privilegierung durch § 142 Abs. 1 InsO greift indes, wie ausgeführt, deshalb nicht ein, weil sich der Vorgang außerhalb der Regeln des relevanten vertraglichen Austauschverhältnisses (Arbeitsvertrag der Schuldnerin mit ihren Arbeitnehmern) abspielte, indem rückständige Lohnzahlungen zu Lasten der Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger privilegiert wurden. VII. Die Beklagte hatte die gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO a. F. erforderliche Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin 1. Der Anfechtungsgegner muss gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 InsO gewusst haben, dass der Schuldner Gläubiger hat, dass die Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt und der Schuldner dies auch wollte. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO widerleglich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Kenntnis von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet ebenso die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wie die Kenntnis von der (nur) drohenden Zahlungsunfähigkeit. Sie ist bereits dann zu bejahen, wenn der Anfechtungsgegner um die Existenz weiterer Gläubiger weiß, denn dann ist ihm bekannt, dass in Folge der an ihn erbrachen Leistung die Befriedigungsmöglichkeit für andere Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (vgl. BGH; NZI 2008, 231, juris Rdn. 37; BGH, NZI 2014, 66, juris Rdn. 11; Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 133 InsO, Rdn. 81 m. w. N.). Bestehen Zahlungsrückstände gegenüber einem Anfechtungsgegner, so muss dieser bei einem gewerblich tätigen Schuldner damit rechnen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2012 – IX ZR 3/12, WM 2012, 225, juris Rdn. 30; Senat, Urt. v. 22.06.2017 – 4 U 96/16, ZInsO 2018, 2645 – 2653, juris Rdn. 45; OLG Brandenburg, Urt. v. 19.06.2019 – 7 U 15/18, ZInsO 2020, 750 – 710, juris Rdn. 41). Daran hat sich durch die Entscheidung des BGH vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20 – nichts geändert (siehe juris Rdn. 50 f). 2. Kennt der Gläubiger eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist deshalb zu vermuten, dass ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt ist, so obliegt es dem Gläubiger, darzulegen und zu beweisen, dass er gleichwohl auf Grund einer veränderten Tatsachengrundlage sicher davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 – IX ZR 239/09, WM 2012, 711, juris Rdn. 14; BGH, Urt. v. 21.01.2016 – IX ZR 84/13, WM 2016, 366, juris Rdn. 8; BGH, Urt. v. 12.05.2016 – IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 – 263, juris Rdn. 23; MünchKomm(InsO)-Kayser/Freudenberg, aaO., § 133 Rn. 26a m. w. N.). Insoweit genügt die bloße Vermutung, der Schuldner werde möglicherweise wieder zahlungsfähig sein, nicht (vgl. Schmidt-Ganter/Weinland, aaO., § 1333 InsO, Rdn. 89). 3. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen der Umfang der bei ihr selbst bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin (zwei durchgehend im Minus befindliche Kontokorrentkonten) positiv bekannt war. Auch wusste die Beklagte sowohl von den Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Auftrags W., die sich auf die Rückzahlung des zweckgebundenen Kontokorrents auswirkten, als auch von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin. Die Kenntnis der Beklagten bezüglich der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin entsprach damit deren eigener Kenntnis. Für die Beklagte lag es nach allen ihr bekannten objektiven Umständen auf der Hand, dass die Schuldnerin ihre übrigen Gläubiger auch künftig nicht würde befriedigen können. a) Die Beklagte kannte naturgemäß die bei ihr selbst bestehenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin und sie wusste auch vom Stand der Tilgung und den diesbezüglich bestehenden Schwierigkeiten der Schuldnerin. Aus dem Umstand, dass die Beklagte wusste, dass es erforderlich war, den Kontokorrentkredit Nr. ~2 über den 31.01.2012 hinaus zu prolongieren und danach auch noch stillschweigend weiter zu verlängern, sowie aus dem Umstand, dass sich der Sollstand dieses Kredits Anfang April 2012 auf 85.801,30 € belief, folgt, dass die Beklagte die (nach dem oben Gesagten bereits eingetretene) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte. Das Argument der Beklagten, der Kredit habe ausschließlich der Vorfinanzierung bzw. Fertigstellung des Auftrags W. W. GmbH gedient, weshalb die Rückführung erst nach Auftragsabwicklung und Fertigstellung der Arbeiten habe erfolgen sollen, verfängt nicht, denn zum einen war mit einer vollständigen Auftragsabwicklung angesichts der Probleme beim Explosionsschutz nicht mehr zu rechnen und zum anderen hätten mit den allenfalls noch ausstehenden 84.000,-- € die Verbindlichkeiten der Schuldnerin nicht beglichen werden können. b) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten musste im letzten Quartal 2011 die Finanzstruktur der Schuldnerin auf Grund einer von der Steuerberatungsgesellschaft derselben ausgearbeiteten Ertrags- und Prognoseplanung – im Sinne der oben dargestellten umfänglichen Finanzierungs- und Sicherungsmaßnahmen – „optimiert“ werden (Bl. 27 d. A.). Demnach hat der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Beklagte u.a. auf Grund der ihr bekannten, bereits im Jahr 2011 begonnenen Sanierungsbemühungen und angesichts der Unfähigkeit der Schuldnerin, für die rechtzeitige Bezahlung der Löhne für die sogar reduzierte Anzahl von Arbeitnehmern zu sorgen, wusste. c) Für das Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO reicht es aus, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Gläubiger über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden, und dem Gläubiger den Umständen nach bewusst war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab (vgl. Kübler/Prütting/Bork-Bork, aaO., § 133 InsO, Rdn. 62). Dass Letzteres der Fall war, ist unstreitig, jedenfalls hat die Klägerin den entsprechenden Nachweis erbracht. Gelingt dem Verwalter dieser ihm obliegende Beweis, so begründet das gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Vermutung für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz, die vom Anfechtungsgegner zu widerlegen ist (vgl. Kübler/Prütting/Bork-Bork, aaO., § 133 InsO, Rn. 64). d) Die Beklagte hat die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht entkräftet. Im Gegenteil kann sie schlechterdings nicht in Abrede stellen, dass sie die für den Benachteiligungsvorsatz sprechende Zahlungseinstellung ihr gegenüber kannte, Auch kann die Beklagte nicht mit Erfolg dahingehend argumentieren, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sämtliche Lohnzahlungen über das bei ihr geführte Konto bezahlt worden und welche Löhne die Schuldnerin zu zahlen gehabt habe (Bl. 265 d. A.). Bereits aus der von der Beklagten selbst zur Akte gereichten „Planung der Personalkosten“ für die Zeit Oktober 2011 bis Ende September 2012 und der Gewinnplanung ergibt sich, dass die Schuldnerin monatliche Personalkosten von 24.700,-- €, insgesamt also 296.400,-- € jährlich zu zahlen hatte (Bl. 47 und 53 d. A.). Auch wenn man davon ausgeht, dass es die Beklagte für möglich hielt, dass die Schuldnerin diese Beträge oder doch einen gewissen Teil derselben nicht über die bei der Beklagten geführten Konten ausgleichen würde, wusste sie doch gleichwohl oder nahm im Hinblick auf die ihr bekannte angespannte wirtschaftliche Situation der Schuldnerin und die Zahlungseinstellung ihr gegenüber doch billigend in Kauf, dass die Schuldnerin auch zur Begleichung ihrer übrigen Verbindlichkeiten einschließlich der Ansprüche der Arbeitnehmer gegenwärtig und auch künftig nicht in der Lage sein würde. 4. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 13.07.2021 geboten. Der Senat hat die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung berücksichtigt. Das Ergebnis seiner Vorberatungen, das mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, wurde durch die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 06.05.2021 (IX ZR 72/20) angesichts der konkreten Umstände des Streitfalls nicht die Grundlage entzogen. VIII. Schließlich hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich auf Grund der Anfechtung als Rechtsfolge gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO ein Anspruch der Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin auf Auszahlung der unstreitig seitens der Schuldnerin gezahlten insgesamt 77.000,-- € sowie auf Zinsen seit dem 19.02.2015 gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB ergibt. Die Beklagte ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB der verschärften Haftung unterworfen, so dass sie einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichsteht. Dies führt zur Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen i. S. d. § 291 Satz 1 und 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, beginnend mit der Fälligkeit der Geldschuld. Der Rückgewähranspruch auf Grund der Insolvenzanfechtung wurde mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, weil das Anfechtungsrecht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss 19.02.2015 eröffnet (Bl. 103 d. A.). Zeitgleich mit diesem Eröffnungsbeschluss beginnt die Verzinsungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 - 45, juris Rdn. 14 ff), vorliegend also mit dem 19.02.2015 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).