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Urteil

4 U 138/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2022:0804.4U138.21.00
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Leitsätze
Im Fall eines Immobiliardarlehensvertrags, den die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie und die darauf bezogene Rechtsprechung des EuGH nicht betreffen, ist die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB weiterhin anwendbar.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 88/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je ½. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall eines Immobiliardarlehensvertrags, den die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie und die darauf bezogene Rechtsprechung des EuGH nicht betreffen, ist die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB weiterhin anwendbar.(Rn.31) 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 29.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 88/21) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je ½. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger machen Ansprüche nach dem Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages geltend. Die Parteien schlossen am 10.10.2014 einen Darlehensvertrag Nr. ... über einen Nennbetrag von 165.000 € und einem Sollzinssatz von 2,85 % p.a. (Anlage DB 1, Blatt 26-30). Das mit einer Grundschuld besicherte Darlehen war zum Ende der vereinbarten Laufzeit am 30.09.2027 zurückzuzahlen, wobei monatlich Zinsen in Höhe von 391,88 € zu zahlen waren und die Tilgung aus dem zugeteilten Bausparvertrag Nr. ... über 165.000 € bei der ... Bausparkasse erfolgen sollte. Die monatliche Ansparleistung betrug 420 €. Auf Seite 4 und 5 des Darlehensvertrages (Blatt 29 f.) wurden die Kläger über ihr Widerrufsrecht informiert. Darin wurde für den Fristbeginn auf den Erhalt der „Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)“ abgestellt. Mit Schreiben vom 23.11.2020 (Anlage DB 2, Blatt 31 f.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer Vertragserklärungen. Mit Schreiben vom 24.11.2020 (Anlage DB 3, Blatt 34 ff.) trat die Beklagte dem entgegen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2021 (Anlage DB 4, Blatt 40 ff.) wiederholten die Kläger vorsorglich ihren Widerruf und beriefen sich auf verschiedene Mängel der Widerrufsinformation. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 09.02.2021 (Anlage DB 5, Blatt 48 ff.) zurück. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf sei fristgemäß erfolgt, weil die Beklagte sie insbesondere wegen des europarechtswidrigen Kaskadenverweises nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Beklagte könne sich wegen optischer und inhaltlicher Abweichungen nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Pflichtangaben seien nicht oder nicht ordnungsgemäß erteilt worden (im Einzelnen Blatt 8-23). Die Kläger haben beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer ... über nominal 165.000 € hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.637,99 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Widerruf für verfristet erachtet. Die Widerrufsinformation genüge der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Der von den Klägern für nicht ordnungsgemäß erachtete Kaskadenverweis sei in dem vorliegenden Fall eines Immobiliardarlehens nicht zu beanstanden. Im Übrigen seien alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden. Mit dem am 29.10.2021 verkündeten Urteil (Blatt 86 ff.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Kläger haben Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts sei die Widerrufsinformation fehlerhaft und das Darlehen deshalb wirksam widerrufen worden. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei weder verwirkt noch ansonsten treuwidrig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.03.2020 – Rechtssache C-66/19) seien Art. 10 Abs. 2 Buchst. a, c und e der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag in klarer prägnanter Form angegeben werden müsse, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne des Art. 3 Buchst. n der Richtlinie handele und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden sei. Es fehle auch eine korrekte Angabe des Verzugszinssatzes sowie eine Erläuterung des außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahrens gemäß den Vorgaben des EuGH. Die Widerrufsinformation sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19) auch wegen des europarechtswidrigen Kaskadenverweises fehlerhaft. Die nationalen Gerichte seien an die genannte Entscheidung des EuGH gebunden; dies folge auch aus der Treuepflicht der Mitgliedstaaten (effet utile) und den Grundsätzen der unionsrechtlichen Staatshaftung. Höchst vorsorglich beantragen die Kläger die „nochmalige Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH nach Art. 267 AEUV“. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 29.10.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 88/21, 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer ... über nominal 165.000 € hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.637,99 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung seien teilweise schon ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt. Im Übrigen werde verkannt, dass der BGH seine Rechtsprechung zum Kaskadenverweis in Bezug auf Immobiliardarlehensverträge, wie vorliegend, nicht geändert habe. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 08.10.2021 (Blatt 71 ff.), auf das Urteil des Landgerichts vom 29.10.2021 (Blatt 86 ff.) und die Sitzungsniederschrift des Senats vom 14.07.2021 (Blatt 168 ff.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die Berufungsbegründung genügt noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. a. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus seiner Sicht den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Für die Zulässigkeit der Berufung ist auch ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führte. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 10.05.2022 – VI ZB 4/20 –, juris Rn. 6). Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - VI ZB 81/19, juris Rn. 7 mwN). Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 520 Rn. 74). b. Die Berufungskläger rügen unter Ziffer II ihrer Berufungsbegründung, das Landgericht habe „die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückabwicklung des Vertrags wegen erfolgreichen Widerrufs zu Unrecht abgewiesen“; entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe „im vorliegenden Fall eine Rückabwicklungsanspruch aus den §§ 812, 818 BGB bzw. den §§ 357, 346 ff. BGB, da der Widerruf wirksam erklärt“ worden sei (Blatt 142). Anschließend wird unter dem nächsten Gliederungspunkt a) – materiell-rechtliche Fehler – ausgeführt, die Ausübung des Widerrufsrechts sei auch weder verwirkt noch ansonsten treuwidrig (Blatt 142 f.). Das Landgericht hat jedoch in dem angefochtenen Urteil die Klage deshalb abgewiesen, weil die Widerrufsinformation sowohl der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 246 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. genüge (Ziffer 1.a der Entscheidungsgründe) als auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden sei (Ziffer 1.b der Entscheidungsgründe) und die Kläger alle Pflichtangaben erhalten hätten. Mit dem Einwand der Verwirkung hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil überhaupt nicht befasst. Auch die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren den Einwand der Verwirkung nicht erhoben. Insoweit fehlt dem in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argument ein Bezug zu dem konkreten Streitfall. In den nächsten Unterpunkten 1) bis 5) befasst sich die Berufungsbegründung mit dem – hier nicht einschlägigen – Urteil des EuGH vom 09.09.2021. Der Rest der Berufungsbegründung (Unterpunkte a) bis g)) befasst sich mit der Europarechtswidrigkeit des Kaskadenverweises und den Auswirkungen auf die nationale Rechtsprechung (Blatt 144-151). Abschließend wird auf den in erster Instanz gehaltenen Vortrag Bezug genommen (Blatt 151). c. Die Berufungsbegründung erschöpft sich damit – wie bereits die Beklagte in der Berufungserwiderung bemängelt hat – in einer allgemeinen Darstellung von Rechtsauffassungen, die zwar Grundlage dafür sein könnten, eine Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsinformation zu bejahen, bei strenger Betrachtung aber nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sind bzw. sogar Ausführungen enthalten, die zu dem angefochtenen Urteil nicht passen (Verwirkung). Im Ergebnis könnte die vorliegende Berufungsbegründung damit für eine Vielzahl von Berufungen Verwendung finden, in denen das erstinstanzliche Gericht die Widerrufsinformation im Ergebnis für ordnungsgemäß erachtet hat. d. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass vorliegend – wie regelmäßig in den Fällen, in denen über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen eines Darlehenswiderrufs gestritten wird – ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird und auch die Widerrufsinformationen in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend sind, so dass der Inhalt der vorliegenden Berufungsbegründung zwangsläufig auch auf eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und erstinstanzlichen Entscheidungen zutrifft. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führte, für die Zulässigkeit der Berufung ausreichend. Nach diesem Maßstab wird die vorliegende Berufungsbegründung letztlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (noch) gerecht. 2. Das Rechtsmittel der Kläger hat indes in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, dass den Klägern zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung kein Widerrufsrecht mehr zustand, weil die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 BGB bereits abgelaufen war. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2014 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen des BGB beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung. a. Das Landgericht hat angenommen, dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen könne, weil die Widerrufsinformation hervorgehoben und deutlich gestaltet sei und dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden amtlichen Muster entspreche. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB bezüglich der Frage des Kaskadenverweises auch nach der im Hinblick auf die EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch seine Entscheidung vom 27.10.2020 (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19) weiterhin anwendbar ist (Urteil vom 28.01.2021 – 4 U 7/20 –, juris Rn. 133). Damit ist auch in dem vorliegenden Fall eines Immobiliardarlehensvertrags, den die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie und die darauf bezogene Rechtsprechung des EuGH nicht betreffen, die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB weiterhin anwendbar. Das Landgericht hat es in diesem Zusammenhang insbesondere zutreffend als unschädlich erachtet, dass die Widerrufsinformation den Bausparvertrag, der einen zusammenhängenden Vertrag im Sinne des § 360 Abs. 2 BGB und zugleich keinen verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 BGB darstellt, nicht erwähnt. Die Kombination von Darlehensvertrag und Bausparvertrag dergestalt, dass die darlehensfinanzierte Ansparleistung zur späteren Tilgung des Darlehens bestimmt ist und mit der die Parteien im wirtschaftlichen Ergebnis zwei Darlehensverträge hintereinanderschalten, wird von Sinn und Zweck des § 358 Abs. 3 BGB nicht erfasst (BGH, Urteil vom 27.02.2018 – XI ZR 160/17 –, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2020 – 6 U 126/18 –, juris Rn. 29). Damit kann, aber muss ein entsprechender Hinweis auf den Bausparvertrag gemäß dem Gestaltungshinweis 2c der Anlage 8 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nicht zwingend erfolgen. Die Kläger stellen dies in ihrer Berufungsbegründung auch nicht in Frage. b. Das Landgericht hat ferner festgestellt, die Widerrufsinformation sei inhaltlich nicht zu beanstanden, insbesondere sei der sog. Kaskadenverweis klar und verständlich, da der Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie bei grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehen – wie vorliegend – nicht eröffnet sei und das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19) insoweit nicht entgegenstehe. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28.01.2021 – 4 U 7/20 –, juris). Mit den dahingehenden Ausführungen des Landgerichts (Ziffer 1 b der Entscheidungsgründe) setzt sich die Berufungsbegründung nicht substantiell auseinander. Die Berufungskläger nehmen lediglich Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, in dem dieser jedoch ausdrücklich nur im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht mehr festhält, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich sei (juris Rn. 15). Der Senat verkennt nicht, dass damit die Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit inhaltlich identischer Widerrufsinformationen im Ergebnis davon abhängt, ob es sich in der Sache um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen handelt oder nicht. Dies ist jedoch die Konsequenz der Bindung der nationalen Gerichte an unionsrechtliche Vorgaben der Verbraucherkreditlinie nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Da diese Bindung sich jedoch auf den Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt, sind die nationalen Gerichte zugleich nicht gehindert, außerhalb dessen an ihrer bisher geltenden und für richtig gehaltenen Rechtsprechung festzuhalten. c. Ohne Erfolg berufen sich die Berufungskläger auch auf die Vorgaben des EuGH im Urteil vom 09.09.2021 (Rechtssachen C-33/20 u.a.) zur Erläuterung des Verzugszinssatzes, wonach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe l der Verbraucherkreditrichtlinie erfordere, dass der konkrete Prozentsatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzugeben sei. Sie verkennen wiederum, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist, weil es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Immobiliardarlehen handelt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach Art. 247 § 9 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3-8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nummer 1 bis 7,10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend waren, nicht jedoch die Angaben zum Verzugszins gemäß Nr. 11. d. Gleiches gilt für den Berufungsangriff, dass nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe t der Verbraucherkreditrichtlinie das außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren ausführlich erläutert werden müsse. Auch hierüber musste in der vorliegenden Vertragsgestaltung nicht informiert werden. e. Auch der Hinweis der Berufungskläger, Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie sei dahin auszulegen, dass der Kreditgeber den Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern dürfe, falls noch nicht alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Angaben in den Kreditvertrag aufgenommen seien, bleibt damit ohne Erfolg. f. Soweit die Berufungsbegründung darauf verweist, das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch ansonsten treuwidrig ausgeübt worden, kommt es darauf nicht mehr streitentscheidend an, weil das Landgericht zutreffend das Widerrufsrecht schon als verfristet angesehen hat. g. Für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH, wie von den Berufungsklägern „höchst vorsorglich“ beantragt, besteht nach alldem keine Veranlassung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.