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Urteil

4 U 7/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde eines Marktteilnehmers bei einem Plattformbetreiber ist nicht per se unlauter; es kommt auf Tatsachen, Motive und die rechtliche Bewertung der gerügten Angebote an. • Eine Anzeige gegenüber einem Plattformbetreiber stellt nur dann eine aggressive geschäftliche Handlung, Anschwärzung oder gezielte Behinderung i.S.v. §§ 4, 4a UWG dar, wenn besondere konkrete Anhaltspunkte für Belästigung, falsche Tatsachenbehauptung oder missbräuchliches Vorgehen vorliegen. • Hält ein Produktangebot die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 (Anhang VIII) nicht ein, ist die Beanstandung gegenüber dem Plattformbetreiber zulässig und rechtlich begründet. • Für negative Feststellungsklagen besteht Feststellungsinteresse, wenn der Abmahnende in seiner Abmahnung bereits Ansprüche geltend gemacht hat; ein unbezifferter materieller Kostenerstattungsanspruch gegen Gesellschafter ist jedoch als Feststellungsantrag unzulässig, wenn der Vorrang der Leistungsklage berücksichtigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Beschwerde bei Plattformbetreiber nicht ohne Weiteres unlauter; Beachtung der EU-Etikettierungspflichten • Die Beschwerde eines Marktteilnehmers bei einem Plattformbetreiber ist nicht per se unlauter; es kommt auf Tatsachen, Motive und die rechtliche Bewertung der gerügten Angebote an. • Eine Anzeige gegenüber einem Plattformbetreiber stellt nur dann eine aggressive geschäftliche Handlung, Anschwärzung oder gezielte Behinderung i.S.v. §§ 4, 4a UWG dar, wenn besondere konkrete Anhaltspunkte für Belästigung, falsche Tatsachenbehauptung oder missbräuchliches Vorgehen vorliegen. • Hält ein Produktangebot die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 (Anhang VIII) nicht ein, ist die Beanstandung gegenüber dem Plattformbetreiber zulässig und rechtlich begründet. • Für negative Feststellungsklagen besteht Feststellungsinteresse, wenn der Abmahnende in seiner Abmahnung bereits Ansprüche geltend gemacht hat; ein unbezifferter materieller Kostenerstattungsanspruch gegen Gesellschafter ist jedoch als Feststellungsantrag unzulässig, wenn der Vorrang der Leistungsklage berücksichtigt werden kann. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Händler von Lampen und Leuchten; die Beklagten zu 2) und 3) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Klägerin meldete am 03.06.2019 zwei Produktangebote der Beklagten zu 1) bei der Internetplattform B, weil diese ihrer Ansicht nach die Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 zur Energieeffizienzkennzeichnung (Anhang VIII) nicht erfüllten. Der Plattformbetreiber entfernte daraufhin die beanstandeten und weitere Angebote und informierte die Beklagte zu 1). Mit Schreiben vom 04.07.2019 mahnte die Beklagte zu 1. die Klägerin ab und machte Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Ersatzansprüche geltend; die Klägerin mahnte ihrerseits die Beklagte ab. Die Klägerin beantragte negative Feststellung betreffend das Bestehen der von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche; das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagten legten Berufung ein, mit dem das Berufungsgericht die Klage teilweise bestätigte und lediglich die Kostenfestlegung gegenüber den Gesellschaftern änderte. • Zulässigkeit: Die negativen Feststellungsklagen sind hinreichend bestimmt durch Bezugnahme auf die Abmahnung vom 04.07.2019; anderweitige Rechtshängigkeit durch Eilverfahren beim Landgericht Frankfurt greift nicht durch, weil dort primär die lauterkeitsrechtliche Anspruchsfrage im Hauptsacheverfahren behandelt wird. • Unterlassungsanspruch (§§ 3, 8 UWG): Die Beschwerde der Klägerin vom 03.06.2019 gegenüber dem Plattformbetreiber stellt keine unlautere geschäftliche Handlung dar; sie begründet weder eine aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG) noch eine Anschwärzung (§ 4 Nr. 2 UWG) noch eine Herabsetzung (§ 4 Nr. 1 UWG). • Begründung: Es fehlen Anhaltspunkte, dass die Klägerin belästigt, genötigt oder unzulässig beeinflusst hat; es fehlen konkrete Hinweise auf falsche Tatsachenbehauptungen oder auf ein missbräuchliches Mehrfachmeldeverhalten. Die von der Klägerin gerügten Produktangebote verletzten die Vorgaben des Anhangs VIII der VO (EU) Nr. 874/2012, insbesondere fehlte das Etikett in Nähe des Preises bzw. ein korrekt gestalteter Link für eine geschachtelte Anzeige. • Gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG): Für eine gezielte Behinderung müssten besondere Umstände vorliegen, z.B. Kenntnis der Klägerin, dass keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche bestünden; solche Anhaltspunkte fehlen. Soweit eine gezielte Behinderung nur angenommen werden könnte, wenn die Klägerin wusste, dass ihr kein Anspruch zusteht, ist dies nicht dargetan. • Schadensersatz-, Auskunfts- und Kostenerstattungsansprüche: Da keine unlautere Handlung der Klägerin vorliegt, stehen der Beklagten zu 1) keine Schadensersatz- oder Auskunftsansprüche gegen die Klägerin zu; daraus folgt auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. • Prozessrechtliche Kostenfolge: Die Berufung war in einem Punkt begründet (Kostenverteilung gegenüber Gesellschaftern); insoweit wurde die erstinstanzliche Verurteilung der Gesellschafter aufgehoben, ansonsten wurde das landgerichtliche Urteil bestätigt. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde endgültig auf 291.000,00 € festgesetzt, da die negativen Feststellungsklagen entsprechend der umgekehrten Leistungsklage zu bewerten waren. • Unzulässigkeit des Antrags gegen Gesellschafter: Der Feststellungsantrag gegen die Beklagten zu 2) und 3) hinsichtlich materieller Kostenerstattung ist unzulässig mangels Feststellungsinteresse, da die Klägerin nach Prozessende ihre Kosten beziffern und Leistungsklage erheben kann. Der Senat hat die Berufung der Beklagten insoweit stattgegeben, als die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) (Gesellschafterhaftung) zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde das landgerichtliche Urteil bestätigt. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 1) gegen die Klägerin keine Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- oder Anwaltsgebührenersatzansprüche wegen der Beschwerde der Klägerin gegenüber dem Plattformbetreiber hat. Die Klage gegen die Beklagten wurde im Übrigen abgewiesen. Begründend ist festgestellt, dass die Beanstandung der Produktangebote durch die Klägerin gerechtfertigt war, weil die Angebote die Anforderungen der VO (EU) Nr. 874/2012 (Anhang VIII) nicht erfüllten, und dass kein missbräuchliches oder unlauteres Beschwerdeverhalten vorlag. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt; das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.