Beschluss
4 W 24/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0514.4W24.24.00
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Leitsätze
Zur Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits analog § 148 ZPO, in dem die Erstattung von beim Online-Glücksspiel erlittenen Verlusten begehrt wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023.(Rn.10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.03.2024 (4 O 202/23) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits analog § 148 ZPO, in dem die Erstattung von beim Online-Glücksspiel erlittenen Verlusten begehrt wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023.(Rn.10) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19.03.2024 (4 O 202/23) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits, in dem er die Erstattung von Verlusten verlangt, die er beim Online-Glücksspiel erlitten hat. Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet solche Glückspiele an über eine deutschsprachige Version ihrer Webseite „P.“, auf der der Kläger beim Spielen von Online-Automatenspielen Einsätze verloren hat. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze verfügte die Beklagte über eine Lizenz in Malta, nicht aber über eine Erlaubnis in Deutschland. Nachdem der Kläger die Beklagte ursprünglich im Wege der Stufenklage auf Auskunft und anschließend Erstattung der sich hieraus ergebenden, noch unbezifferten Verluste in Anspruch genommen hatte (Bl. e-Akte LG), haben die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 347 e-Akte LG) und der Kläger hat seine Verluste im Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2022 auf insgesamt 9.458,61 € beziffert (Bl. 347, 373 e-Akte LG). Das Landgericht hat das Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs (Bl. 437 e-Akte LG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.03.2024 (Bl. 445 ff. e-Akte LG) in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 03.04.2024 (Bl. 459 ff. e-Akte LG) sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO lägen nicht vor. Die Vorlage durch das maltesische Gericht diene allein der Blockade der in Deutschland anhängigen Verfahren gegen die maltesische Glücksspielindustrie. Die erst in geraumer Zeit zu erwartende Entscheidung des EuGH sei nicht vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit, wie eine Reihe von Oberlandesgerichten bereits entschieden habe. Weder entfalte der Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH materielle Rechtskraft noch Interventions- oder Gestaltungswirkung. Darüber hinaus seien die dem EuGH durch das maltesische Gericht vorgelegten Fragen offenkundig zu beantworten, denn der EuGH habe die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich die Unionsrechtmäßigkeit von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 richte, bereits hinlänglich konkretisiert. Schließlich komme unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes der Frage der – geringen - Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und der mit der Aussetzung eintretenden Verfahrensverzögerung entscheidendes Gewicht zu. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit ergänzend begründetem Beschluss vom 11.04.2024 (Bl. 514 f. e-Akte LG) nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts hat keinen Erfolg. 1. Es kann offenbleiben, ob die sofortige Beschwerde wegen fehlender Statthaftigkeit bereits unzulässig ist, weil sie sich gegen einen Aussetzungsbeschluss wendet, der in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV erfolgt ist. Während Aussetzungsentscheidungen grundsätzlich gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden können, gilt dies nach herrschender Auffassung nicht, wenn die Aussetzung mit einer eigenen Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV verbunden ist. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn – wie vorliegend – wegen der Vorlage in einem anderen Verfahren ausgesetzt wird, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (die Statthaftigkeit der Beschwerde bejahend z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2024 – 19 W 18/24 –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2023 – 17 W 23/23 –, juris Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.02.2022 – 4 W 16/21 –, juris Rn. 29 ff.; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 252 Rn. 6; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 252 ZPO Rn. 2; verneinend z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2023 – 15 W 19/23 –, juris Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2020 – 6 W 53/20 –, juris Rn. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.10.2014 – 4 W 33/14 –, juris Rn. 15; siehe hierzu bereits Senat, Beschluss vom 15.03.2024 – 4 W 6/24, n.v.). Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZB 171/04 –, juris Rn. 4; Urteil vom 07.11.2022 - VIa ZR 737/21, juris Rn. 15; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 572 Rn. 13). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, da es sich nur um ein Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens handelt, bei dem zwischen der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und ihrer Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Vorgreiflichkeit der im Vorlageverfahren relevanten Fragen für das streitgegen-ständliche Rechtsverhältnis bejaht; hierbei sind ihm auch keine Ermessensfehler unterlaufen. a. Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne weitere (eigene) Vorlage in Fällen, in denen eine Frage schon in einem anderen Verfahren vorgelegt wurde (grundsätzlich hierzu BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris Rn. 48 m.w.N.), kommt nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12.12.2005 – II ZB 30/04, juris, Rn. 6). b. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. (1) Mit Recht hat das Landgericht eine Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen bejaht. Es hat die Vorlage damit begründet, dass die Frage der Rückerstattung verlorener Online-Glücksspieleinsätze aus dem Zeitraum von September 2018 bis Dezember 2022 nach dem GlüStV 2012 und nach dem GlüStV 2021 zu beurteilen sei und der Ausgang des Rechtsstreits damit maßgeblich davon abhänge, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gegen Unionsrecht verstoße (Bl. 449 e-Akte LG). Dies trifft zu. Die Klage beruht auf der Annahme, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gem. § 134 BGB nichtig und das darin angeordnete Totalverbot von Online-Glücksspielen verstoße nicht gegen Art. 56 AEUV. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt damit maßgeblich davon ab, ob diese Annahme richtig ist. Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23, in dem abschließend darüber entschieden werden wird. Die auch den GlüStV 2021 betreffende Vorlagefrage 7, ob Art. 56 AEUV und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Rechtssache Niels Kratzer [ C-423/15 (5)]) dahin auszulegen sind, dass sie einer auf die Erstattung verlorener Einsätze gerichteten Forderung entgegenstehen, die auf das Fehlen einer deutschen Lizenz und auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt wird, wenn der Veranstalter von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat lizenziert ist und überwacht wird und die Mittel des Spielers sowie seine Zahlungsansprüche durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Veranstalter niedergelassen ist, gesichert werden (EuGH, Gerichtsinformationen vom 14.07.2023, C-440/23, Celex-Nr. 62023CN0440), hat das Landgericht ebenfalls zu Recht als relevant für den Ausgang des Rechtsstreits angesehen (Bl. 449 e-Akte LG). Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht einer Aussetzung nicht entgegen, dass die entscheidungserheblichen Fragen wegen der bereits vom EuGH aufgestellten Grundsätze und der auf dieser Grundlage ergangenen einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 offenkundig zu beantworten seien. Eines Vorabentscheidungsverfahrens und damit einer Aussetzung bedarf es dann nicht, wenn die aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte claire") (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 –, juris, Rn. 48). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren Az. I ZR 53/23, in dem es um die Rückforderung von verlorenen Spieleinsätzen eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels gegen eine in Malta ansässige Gesellschaft geht, mit Beschluss vom 10.01.24 bis zu einer Entscheidung des EuGH in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2024 vom 17.01.2024). Dies zeigt, dass der Bundesgerichtshof – anders als die obergerichtliche Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, und die weit überwiegend vor dem Aussetzungsbeschluss des Bundesgerichtshofs ergangen ist – nicht von einem acte claire ausgeht. Dem hat der Senat sich in vergleichbaren Fällen bereits angeschlossen (Senat, Beschlüsse vom 22.02.2024 – 4 U 24/23 und 4 U 30/23, n.v.). Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2023 in dem Verfahren I ZR 148/22. In jenem (wettbewerbsrechtlichen) Verfahren hatte der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Neuregelung im Glücksspielstaatsvertrag zum Verbot von Online-Zweitlotterien unionrechtswidrig ist, als nicht entscheidungserheblich angesehen. Allerdings waren die dort zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen mit den sich vorliegend stellenden nicht vergleichbar. Denn auch bei einem unionsrechtswidrigen Verbot von Online-Zweitlotterien wäre das Verhalten der dortigen Beklagten jedenfalls unlauter im Sinne des § 3a UWG gewesen, weil sie die Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 angeboten und beworben hätten. (2) Dem Landgericht sind auch keine Ermessensfehler unterlaufen. Es hat die Aussetzung sowohl im Aussetzungsbeschluss als auch im Nichtabhilfebeschluss ausführlich begründet und sich dabei insbesondere mit der von der Beschwerde hervorgehobenen Verfahrensverzögerung befasst. Es hat diese aufgrund der sich vordringlich stellenden ungeklärten unionsrechtlichen Fragen für hinnehmbar erachtet und im Übrigen das beiderseitige Kosteninteresse der Parteien bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sowohl die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als auch das Beschwerdeverfahren Bestandteile des Hauptverfahrens darstellen. Eventuell entstandene Kosten sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 09.03.2021 – II ZB 16/20 –, juris Rn. 23; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 252 ZPO, Rn. 5). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO) sind nicht gegeben.