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Beschluss

4 W 30/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:0704.4W30.24.00
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Leitsätze
Zur Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits analog § 148 ZPO, in dem die Erstattung von beim Online-Glücksspiel erlittenen Verlusten begehrt wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.04.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.04.2024 (4 O 313/23) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits analog § 148 ZPO, in dem die Erstattung von beim Online-Glücksspiel erlittenen Verlusten begehrt wird, im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023 Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22.04.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.04.2024 (4 O 313/23) wird als unbegründet zurückgewiesen. I. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Rückzahlung von Geldeinsätzen, die er bei einem von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspiel verloren hat. Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Version ihrer Webseite „h.com“ Online-Glückspiele, die Spielautomaten nachempfunden sind, an. Der Kläger verlor im Zeitraum von Juli 2018 bis Januar 2023 beim Spielen auf dem von der Beklagten betriebenen Internetauftritt bei Einzahlungen in Höhe von 19.765,00 € und Auszahlungen in Höhe von 3.800 € einen Gesamtbetrag in Höhe von 15.965,00 €. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Aufsichtsbehörde, hingegen nicht über eine inländische Erlaubnis. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob § 4 Abs. 1 und 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der am 01.07.2012 in Kraft getretenen und bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung (GlüStV 2012) mit Unionsrecht vereinbar ist und ob die Regelung gegen das Recht auf Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV verstößt. Der Kläger stützt seinen Rückforderungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB mit der Begründung, die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des GlüStV 2012 nichtig. Er behauptet, im Zeitpunkt seines Glückspiels auf der Seite der Beklagten sei er davon ausgegangen, dass dies legal sei. Mit Beschluss vom 22.02.2024 (Bl. 464 ff. d. eA. LG) hat das Landgericht in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren Az: C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11. Juli 2023 ausgesetzt. Zur Begründung hat angeführt, es sei streitentscheidend, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 gem. § 134 BGB nichtig sei und das darin angeordnete Totalverbot von online-Glücksspielen nicht gegen Art. 56 AEUV verstoße. Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens C-440/23, in dem abschließend darüber entschieden werde. Die mit der Aussetzung des Verfahrens sei auch im Interesse der Parteien und trotz der damit verbundenen Verfahrensverlängerung angemessen. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.04.2024 (Bl. 473 ff. d. eA LG) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, es liege kein Aussetzungsgrund vor. Es fehle an dem Vorlageerfordernis und damit auch an der Vorgreiflichkeit. Zudem seien maßgeblichen Gesichtspunkte des Unionsrechts hinlänglich durch den EuGH konkretisiert worden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.05.2024 (Bl. 532 f. d. eA LG) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. 1. Es kann offenbleiben, ob die sofortige Beschwerde wegen fehlender Statthaftigkeit bereits unzulässig ist. a. Grundsätzlich können zwar Aussetzungsentscheidungen gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden. Allerdings ist § 252 ZPO nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dahingehend auszulegen, dass die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, wenn die Aussetzung mit einer Vorlageentscheidung nach Art. 267 AEUV verbunden ist (OLG Köln, Beschluss vom 13. Mai 1977 – 6 W 80/76 –, juris; OLG Stuttgart Beschl. v. 10.8.2022 – 23 W 42/21, NJOZ 2023, 125, beck-online; Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024, ZPO § 252 Rn. 10; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 17; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 252 Rn. 1, beck-online; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 252 ZPO, Rn. 2). Dies wird aus dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz hergeleitet, dass Instanzgerichte ihre Sachentscheidung ohne Steuerung und Einflussnahme von außen treffen dürfen und müssen; würde man eine Anfechtbarkeit für statthaft erachten, liefe dies auf eine dem Gesetz fremde Überprüfung der Vorlageentscheidung und -kompetenz des Gerichts hinaus, weil sie mit der damit einhergehenden Aussetzung untrennbar verknüpft ist (OLG Stuttgart Beschl. v. 10.8.2022 – 23 W 42/21, NJOZ 2023, 125; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 252 Rn. 4). Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob diese Ausnahme auch für Aussetzungsentscheidungen nach § 148 ZPO analog gilt, in denen das Gericht wegen der Vorlage in einem anderen Verfahren - wie vorliegend - aussetzt (befürwortend: OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 9 W 78/08 –, Rn. 3; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 W 33/14 –, juris, Rn. 18, OLG Köln, Beschluss vom 17. Mai 2023 – I-15 W 19/23 –, juris, Rn. 19; ablehnend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 17 W 23/23 –, juris, Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 28.06.2022, 4 W 13/23, juris, vom 14. Februar 2022 – 4 W 16/21 –, juris; in der Literatur ablehnend: Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024, ZPO § 252 Rn. 10; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 252 Rn. 4; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 252 Rn. 1, beck-online; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 252 ZPO, Rn. 2). Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung in einem solchen Fall wird angeführt, es bestehe ein berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis der Parteien, überprüfen zu lassen, ob überhaupt eine entscheidungserhebliche Vorlagefrage in der „Parallelsache“ vorliege und deshalb eine Aussetzung gerechtfertigt sei (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 4 W 16/21 –, Rn. 40, juris; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 252 Rn. 4). Die Gegenauffassung verneint die Anfechtbarkeit isolierter Aussetzungsbeschlüsse demgegenüber mit der Begründung, für den Verfahrensablauf mache es auch aus der Sicht der Parteien keinen Unterschied, ob das Ausgangsgericht wegen derselben Frage, über die vom EuGH bereits aufgrund der Vorlage eines anderen Gerichts vorab zu entscheiden sei, eine unanfechtbare (weitere) Vorlageentscheidung treffe, die den EuGH unökonomisch und überflüssig zusätzlich belaste oder ob es lediglich die Vorabentscheidung abwarte und deshalb den Weg einer „vorlagespezifischen“ Aussetzung wähle (OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 9 W 78/08 –, juris, Rn.3). Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Klägers kann jedoch dahinstehen, da sie jedenfalls nicht begründet ist. b. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 – IX ZB 171/04 –, juris, Rn. 4; BGH, Urteil vom 07.11.2022 - VIa ZR 737/21, FD-RVG 2022, 454568, beck-online; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 572 ZPO, Rn. 13). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, da es sich nur um ein Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens handelt. 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht eine Vorgreiflichkeit der im Vorlageverfahren gegenständlichen Fragen für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis bejaht (a.) und eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens ist nicht feststellbar (b.). Grundsätzlich besteht in Fällen, in denen eine Frage schon in einem anderen Verfahren vorgelegt wurde, die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohne weitere Vorlage (BGH Beschl. v. 11.2.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 48, BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – VIII ZR 305/21 –, juris, Rn. 2; beck-online; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 148 ZPO, Rn. 3c). Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Eine Aussetzung scheidet aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – II ZB 30/04, juris, Rn. 6). Gemessen an diesen Anforderungen ist Entscheidung des Landgerichts zur Aussetzung nicht zu beanstanden. a. Zutreffend hat das Landgericht eine Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen bejaht. Es hat die Vorlage damit begründet, die Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei entscheidungserheblich. Nach der Beurteilung des Landgerichts hängt der Ausgang des Rechtsstreits damit maßgeblich davon ab, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 gegen Unionsrecht verstößt. Da ein Teil der streitgegenständlichen Spieleinsätze bis zum 30.06.2021 erfolgt ist, findet § 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 (GlüStV 2012) Anwendung. Der Einwand der Beschwerde, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts seien bereits geklärt, greift bereits im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 im Verfahren Az: I ZR 53/23 nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren Az. I ZR 53/23, in dem es um die Rückforderung von verlorenen Spieleinsätzen eines im Inland verbotenen Online-Pokerspiels gegen eine in Malta ansässige Gesellschaft geht, mit Beschluss vom 10.01.24 bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt (siehe Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 9/2024 vom 17.01.2024). Dies spricht dafür, dass der Bundesgerichtshof – anders als die vom Kläger angeführte obergerichtliche Rechtsprechung - nicht von einem acte claire ausgeht. b. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist ebenfalls nicht feststellbar. Das Landgericht hat berücksichtigt, dass es durch die Aussetzung zu einer Verzögerung des Verfahrens kommen wird, die Aussetzung aber trotzdem im Hinblick auf die Vorgreiflichkeit der Frage für angezeigt erachtet. Damit hat es sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums gehalten. Soweit der Kläger geltend macht, eine Aussetzung sei im erstinstanzlichen Verfahren im Hinblick auf die gebotene Verfahrensbeschleunigung nicht angezeigt, steht der erfolgten Aussetzung nicht entgegen. Denn die Aussetzung bei gleichzeitiger Vorlage an den EuGH bzw. die Aussetzung wegen der Vorlage in einem anderen Verfahren ist Folge der Vorlageberechtigung nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht letztinstanzlicher Gerichte. Die Vorlage unterliegt nicht der Parteiherrschaft, sondern steht in der alleinigen Verantwortung des Prozessgerichts; dieses kann auch darüber entscheiden, in welchem Stadium des Verfahrens es vorlegt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, juris, Rn. 54 ff). 3. Anlass zur Übertragung des Verfahrens auf den Senat in voller Besetzung nach § 568 S. 2 ZPO - wie vom Kläger beantragt - bestand nicht. Denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Übertragung zur Fortbildung des Rechts oder Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 568 S. 2 Nr. 2 ZPO). Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2024 im Verfahren Az: I ZR 53/23 ist die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen im Verfahren Az.: C-244/23 auch für den vorliegenden Fall geklärt. Denn der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist vergleichbar mit dem dem Bundesgerichtshof im Verfahren Az: I ZR 53/23 vorliegenden Streitfall. Da die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde dahinstehen kann, liegen auch im Hinblick auf die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilte Frage der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO vor. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl.: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 252 ZPO, Rn. 5).