Beschluss
5 W 11/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2017:0412.5W11.17.0A
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Leitsätze
Unter der Geltung des § 111f Abs. 5 StPO bleibt es für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens bei der Zuständigkeit des strafprozessualen Rechtswegs.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2016 - 4 O 354/15 - teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den Herausgabeantrag der Rechtsweg zu den Zivilgerichten unzulässig ist. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Amtsgericht Saarbrücken, Ermittlungsrichter, verwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter der Geltung des § 111f Abs. 5 StPO bleibt es für einen Antrag auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens bei der Zuständigkeit des strafprozessualen Rechtswegs.(Rn.12) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2016 - 4 O 354/15 - teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass in Bezug auf den Herausgabeantrag der Rechtsweg zu den Zivilgerichten unzulässig ist. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Amtsgericht Saarbrücken, Ermittlungsrichter, verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt das beklagte Land nach rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens als Eigentümer auf Herausgabe im Ermittlungsverfahren beschlagnahmter Gegenstände und auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Das beklagte Land hält die beim Landgericht Saarbrücken erhobene Klage für unzulässig. Gemäß § 111f Abs. 5 StPO obliege die Entscheidung über das Herausgabeverlangen auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens dem Ermittlungs- bzw. Strafrichter. Während des vorliegenden Klageverfahrens hat der Kläger - zunächst am 03.06.2016 und erneut am 17.06.2016 - zugleich beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Saarbrücken die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände beantragt. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 (Bl. 214 d.A.) hat er das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände verfügt habe, und hat beantragt, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das beklagte Land hat der Erledigung widersprochen. In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 (Bl. 234 d.A.) hat der Kläger klargestellt, dass die Erledigungserklärung lediglich die Herausgabeklage betreffe, nicht jedoch den ebenfalls gestellten Antrag auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Durch Beschluss vom 22.12.2016 (Bl. 237 d.A.) hat das Landgericht Saarbrücken den ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten für zulässig erklärt. Zwar könne der Gesetzesbegründung zu § 111f StPO entnommen werden, dass eine umfassende Kompetenzverschiebung auf die Strafgerichte gewollt war. Allerdings habe ein solcher Wille des Gesetzgebers keinen Niederschlag in dem Wortlaut der Bestimmung gefunden. Dieser beziehe sich auf Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden. Allerdings endeten Beschlagnahme und Arrest mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, sodass nach diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen denkbar seien, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrests getroffen werden könnten. Dagegen hat das beklagte Land mit am 05.01.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 03.01.2017 (Bl. 250 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 03.02.2017 (Bl. 254 d.A.) nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und zulässig innerhalb der Frist des § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt. Sie ist auch begründet, soweit sie den Antrag auf Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände betrifft. Im Übrigen - hinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - hat die Beschwerde keinen Erfolg. Insoweit hat der Kläger in zulässiger Weise Klage vor dem Zivilgericht erhoben. 1. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Bestimmung des § 17a GVG auf Rechtswegstreitigkeiten zwischen Strafverfahren und streitiger Zivilgerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 23.03.2005 - 2 ARs 16/05, 2 ARs 18/05 - zitiert nach juris m.w.N.). Da der Antrag bei dem Ermittlungsrichter erst nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage gestellt worden ist, stand der Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 GVG über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweg nicht bereits das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen, das über den jeweiligen Rechtsweg hinauswirkt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 17a GVG Rdn. 1a; § 17 GVG Rdn. 3). 2. Das Landgericht hat jedoch für das Herausgabeverlangen des Klägers zu Unrecht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt. a) Bis zur Einführung des § 111f Abs. 5 StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2350) hat der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit der Zivilgerichte bejaht. Es gehe um einen vermögensrechtlichen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung, der gemäß § 40 Abs. 2 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen sei. Da die Beschlagnahme durch den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ohne weiteres erloschen sei, gehe es in der Sache nicht um die Aufhebung der Beschlagnahme, sondern ausschließlich um die Modalitäten der Rückgabe. Diese Frage könne von den Zivilgerichten nach allgemeinen materiell- und verfahrensrechtlichen Grundsätzen entschieden werden, ohne dass ein Kompetenzkonflikt mit der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht entstehe (Urt. v. 03.02.2005 - III ZR 271/04 - NJW 2005, 988). b) Unter der Geltung des § 111f Abs. 5 StPO bleibt es indessen auch nach Rechtskraft bei der Zuständigkeit des strafprozessualen Rechtswegs (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 – zitiert nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 Ws 236/10 - zitiert nach juris; Beschl. v. 10.01.2012 - 1 Ws 7/12 - BeckRS 2012, 02087; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 Ws 92/14 -; OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2011 - 2 Ws 184/10 - BeckRS 2011, 03217; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, Rdn. 7; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 111f Rdn. 13; Gercke in Gercke/Julius/Temming u.a., StPO, 5. Aufl. 2012, § 111f Rdn. 11). aa) Das legt bereits der Wortlaut des § 111f Abs. 5 StPO nahe, wonach der Betroffene gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, "jederzeit" die Entscheidung des Gerichts beantragen kann (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 Ws 236/10 - zitiert nach juris). Hiervon ist die Zeit ab Rechtskraft nicht deshalb ausgenommen, weil sie ohne weiteres das Erlöschen der Beschlagnahme nach sich zieht (vgl. hierzu OLG Stuttgart, NStZ 2005, 401; OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 301), und deshalb keine Maßnahmen mehr denkbar wären, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden könnten (so aber OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 379). Für den Arrest wird in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten hingewiesen, der über die Urteilsrechtskraft hinauswirkt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 - zitiert nach juris). Aber auch für die Beschlagnahme trifft diese Annahme nicht zu: Wenn das Verlangen auf Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht erfüllt wird, ist auch das eine Maßnahme "in Vollziehung einer Beschlagnahme" im Sinne des § 111f Abs. 5 StPO, gegen welche die Entscheidung des Gerichts beantragt werden kann. Nur ein solches (weites) Verständnis des Wortlauts entspricht auch dem sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Ziel einer Konzentration der Zuständigkeit auf die Strafgerichte. bb) Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers soll für sämtliche Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes der strafprozessuale Rechtsweg eröffnet sein. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 940/05, S. 22/33; BT-Drucks. 16/700, S. 13), in der es wie folgt heißt: "Absatz 5 stellt klar, dass es hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, beim strafprozessualen Rechtsweg verbleibt. Für die Entscheidung ist also der Ermittlungsrichter oder, nach Erhebung der öffentlichen Klage, das mit der Hauptsache befasste Gericht sowie nach Rechtskraft das Gericht des ersten Rechtszuges. Die Zuständigkeit der Strafgerichte gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe handelt (z.B. § 766, 771 bis 776 ZPO) oder der Gerichtsvollzieher tätig gewesen ist. Damit wird die Frage, ob insoweit eine Zuständigkeit der Zivilgerichte … oder der Strafgerichte … besteht, im letzteren Sinne geklärt. Auch soweit der Rechtspfleger nach §§ 22, 31 Abs. 1 RPflG tätig geworden ist, besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, die Entscheidung des für die Anordnung der Beschlagnahme bzw. des Arrestes zuständigen Gerichts herbeizuführen. Zugunsten einer einheitlichen Befassung ist ferner der strafprozessuale Rechtsweg auch gegen die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Herausgabe von Gegenständen an den Verletzten nach § 111k StPO-E vorgesehen. Für eine generelle Zuständigkeit der Strafgerichte spricht, dass der Ermittlungsrichter aufgrund seiner Vorbefassung über die umfassenderen Kenntnisse von den Gesamtumständen des Falles verfügt und infolgedessen einem möglichen Missbrauch, etwa durch vorgeschobene Rechte von Personen aus dem Täterumfeld, wirksamer begegnen kann. Außerdem würde das Ziel der Vereinheitlichung und Konzentration bei verschiedenen Zuständigkeiten verfehlt. Die Aufsplitterung des Verfahrens bedeutete für die Verletzten von Straftaten in vielen Fällen - aufgrund der nötigen Einarbeitung des Zivilgerichts - weiteren Zeitverlust und würd die Durchsetzung ihrer Ansprüche komplizierter machen. Aber auch für den Beschuldigten könnte sich die Vorgabe des Zivilrechtswegs nachteilig auswirken, weil sich im Zivilverfahren Spannungen zu seinem strafprozessualen Schweigerecht ergeben können.“ Die vereinzelt geäußerte Annahme, § 111f Abs. 5 StPO sei nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens anwendbar (so OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 379; OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG München, Kunst und Recht 2013 77), lässt sich mit dieser Grundentscheidung für eine umfassende Geltung des strafprozessualen Rechtswegs nicht vereinbaren. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof auch im Rahmen des Entschädigungsanspruchs für Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG einen weiten Begriff der Beschlagnahme vertreten hat, der nicht nur deren Anordnung und Durchführung, sondern auch ihre Aufhebung und deren Vollzug umfassen soll (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1978 - III ZR 116/77 - NJW 1979, 425). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe der betroffenen Gegenstände zwar - für sich betrachtet - nicht der Strafverfolgung dienten, sondern dazu bestimmt seien, den ursprünglichen oder rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, in den durch die Beschlagnahme eingegriffen wurde. Diese "Rückabwicklung" der Beschlagnahme entspreche jedoch einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane, deren Grundlage im Schrifttum zum Teil in Art. 14 GG erblickt werde. Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände stelle sich, wenn die Beschlagnahme aufgehoben wird, als eine notwendige Folge dieser Aufhebung und damit letztlich als eine Auswirkung des Vollzuges der Beschlagnahme, also einer Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des § 2 StrEG dar. Daher stehe die Freigabe und Aushändigung der Beschlagnahmeobjekte an den durch die Straftat vermeintlich Verletzten in untrennbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Beschlagnahme und sei dieser zuzurechnen. Damit entfalle auch das Bedenken, dass die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände in der abschließenden Aufzählung der entschädigungsfähigen Maßnahmen nicht aufgeführt ist. Dieselben Erwägungen sprechen für die vorbeschriebene Auslegung des Begriffs einer Maßnahme "in Vollziehung einer Beschlagnahme" im Sinne des § 111f Abs. 5 StPO (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschl. v. 10.01.2012 - 1 Ws 7/12 - BeckRS 2012, 02087). c) Innerhalb der Strafgerichtsbarkeit geht die Zuständigkeit nach Rechtskraft des Strafurteils gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts über (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.09.2013 - III-2 Ws 434/13 - zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.08.2014 - 1 Ws 92/14 -). Insoweit ist der ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers - "Gericht des ersten Rechtszuges" - durch die Neufassung des § 162 StPO überholt, auf welchen § 98 Abs. 2 StPO Bezug nimmt (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2011 - 2 Ws 184/10 - BeckRS 2011, 03217; Spillecke in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 111f Rdn. 7; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 111f Rdn. 13; a.A. wohl OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 Ws 236/10 - zitiert nach juris). Die Verweisung an den zuständigen Ermittlungsrichter des Amtsgerichts hat von Amts wegen zu erfolgen, § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2011 - IX ZB 247/09 - zitiert nach juris). Einer Verweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger zwischenzeitlich das Herausgabeverlangen in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Lediglich im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen wird angenommen, dass die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht mehr zu prüfen seien, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr anhängig ist. Ein Verweisung an das zuständige Gericht nur wegen der dann noch zu treffenden Kostenentscheidung soll nicht im Betracht kommen (vgl. BAG, Beschl. v. 16.08.2016 - 9 AS 4/16 - NJW 2016, 3469; BGH, Beschl. v. 18.03.2010 - I ZB 37/09 - MDR 2010, 888). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, weil das beklagte Land der Erledigungserklärung widersprochen hat. 3. Hinsichtlich des - nicht näher konkretisierten - Klageantrags auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten war hingegen der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Insoweit hat die Beschwerde des beklagten Landes keinen Erfolg. a) Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher Anspruch sich aus dem StrEG ergeben könnte. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen Verletzung eines durch die Beschlagnahme begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses, für welche die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2005 - III ZR 271/04 - NJW 2005, 988), blieben jedenfalls neben etwaigen Entschädigungsansprüchen nach dem StrEG bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1978 - III ZR 116/77 - NJW 1979, 425; Meyer, StrEG, 8. Aufl. 2011, § 2 Rdn. 56). Die Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs und die Verweisung an das zuständige Gericht waren mithin nur für das Herausgabeverlangen auszusprechen (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 17a GVG Rdn. 11 zur zulässigen Teilverweisung bei Klagehäufung). b) Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtswegzuständigkeit war eine Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO erforderlich (vgl. Lückemann, a.a.O.), die der Senat im Rahmen des Verfahrens der sofortigen Beschwerde vorgenommen hat. Die Entscheidung des Senats hat die Wirkung, dass beim Landgericht Saarbrücken das Verfahren betreffend den Freistellungsanspruch anhängig ist, während beim Amtsgericht Saarbrücken das Verfahren betreffend den Herausgabeanspruch anhängig ist. Insoweit werden die nunmehr getrennten Verfahren vom Landgericht Saarbrücken und vom Amtsgericht Saarbrücken weiterzuführen sein (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.06.2006 - 15 W 20/06 - NJOZ 2008, 419). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2011 - IX ZB 247/09 - zitiert nach juris; Senat, Beschl. v. 11.04.2011 - 5 W 71/11-29 -; BAG, Beschl. v. 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 - NJW 1998, 260). Der Kläger hat den Wert der beschlagnahmten Gegenstände mit 20.000 € angegeben. Für den nicht näher konkretisierten und bezifferten Freistellungsanspruch wird ein Betrag von 1.000 € in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 7.000 €. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.