Urteil
5 U 28/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0207.5U28.23.00
26Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine auf Grundlage des schlüssigen Klägervorbringens im Einzelfall zulässige Stufenklage gegen den privaten Krankenversicherer auf Auskunft über frühere Beitragsanpassungen und sich daraus ergebende Rückzahlungsansprüche hat die Verjährung nur hinsichtlich derjenigen Beitragsanpassungen gehemmt, die Gegenstand dieser Klageerhebung waren.(Rn.62)
Tenor
I. Die (Erst-)Berufung der Klägerin gegen das am 17. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 311/21 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die (Zweit-)Berufung des Beklagten wird das am 17. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 311/21 – teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffern 1-3 des dortigen Tenors klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 64,90 Euro in der zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer XXX bis zum 31. Dezember 2021 unwirksam gewesen ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für die erste Instanz – in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung in Ziff. 6 des angefochtenen Urteils – auf bis zu 19.000,- Euro und für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf Grundlage des schlüssigen Klägervorbringens im Einzelfall zulässige Stufenklage gegen den privaten Krankenversicherer auf Auskunft über frühere Beitragsanpassungen und sich daraus ergebende Rückzahlungsansprüche hat die Verjährung nur hinsichtlich derjenigen Beitragsanpassungen gehemmt, die Gegenstand dieser Klageerhebung waren.(Rn.62) I. Die (Erst-)Berufung der Klägerin gegen das am 17. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 311/21 – wird zurückgewiesen. II. Auf die (Zweit-)Berufung des Beklagten wird das am 17. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 311/21 – teilweise abgeändert und hinsichtlich der Ziffern 1-3 des dortigen Tenors klarstellend wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 64,90 Euro in der zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer XXX bis zum 31. Dezember 2021 unwirksam gewesen ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert wird für die erste Instanz – in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung in Ziff. 6 des angefochtenen Urteils – auf bis zu 19.000,- Euro und für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 27. November 2021 zugestellten Klage gegen die Erhöhung von Beiträgen aus einer von ihr bei dem Beklagten seit 1. Oktober 1990 unterhaltenen privaten Krankheitskostenversicherung (Versicherungsschein-Nr. XXX); daneben besteht eine – nicht streitgegenständliche – Private Pflege-Pflichtversicherung (Versicherungsschein-Nr. XXX) im Tarif PVN. Die monatlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge wurden in der Vergangenheit wiederholt einseitig durch den Beklagten angepasst. Den Beitragsanpassungen hatte ein unabhängiger Treuhänder jeweils zugestimmt. Ihnen lagen jeweils geänderte Leistungsausgaben als maßgebliche Rechnungsgrundlage zugrunde, wobei die Veränderungen auch jeweils nicht lediglich vorübergehender Natur waren; eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgte nicht (Bl. 131 GA). Über die Beitragsanpassungen wurde die Klägerin jeweils durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins und eines standardisierten Infoschreibens informiert. Die Klägerin zahlte monatlich die Versicherungsbeiträge in der von dem Beklagten festgesetzten Höhe. Außer den von ihr als unwirksam beanstandeten fanden weitere, mit der Klage nicht angegriffene Beitragserhöhungen statt, nämlich im Tarif..1 zum 1. Januar 2022 und im Tarif..7 zum 1. Januar 2019; außerdem erfolgten Beitragssenkungen im Tarif..0 zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2017 sowie im Tarif..7 zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2020. Der Beklagte wurde vorgerichtlich zur Auskunftserteilung über alle Beitragsanpassungen unter Vorlage von Unterlagen aufgefordert, die nicht vollständig vorgelegt wurden. Mit Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. Oktober 2021 wurde er außerdem vergeblich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge zzgl. gezogener Nutzungen und zur Herabsetzung der Prämien aufgefordert. Der Beklagte hat in Ansehung der geltend gemachten Ansprüche die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 94, 162 GA). Die Klägerin hatte erstinstanzlich zunächst eine Stufenklage erhoben, mit der sie auf Erteilung von Auskunft über die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012 bis 2017, 2019 und 2020 unter Vorlage der ihr zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen sowie der jeweiligen Höhe der auslösenden Faktoren und, daran anschließend, auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner noch näher zu bezeichnender Beitragsanpassungen und Rückzahlung noch zu beziffernder rechtsgrundlos gezahlter Beiträge nebst Nutzungen angetragen hatte (Bl. 1 ff. GA). Später hat sie unter Aufrechterhaltung der Stufenklage im Übrigen und unter Berufung auf eine vermeintliche Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2012 in den Tarifen..1, ..7 und..0, zum 1. Januar 2018 und zum 1. Januar 2019 im Tarif..1 sowie zum 1. Januar 2021 im Tarif..0 eine Teilbezifferung vorgenommen, dies betreffende Feststellungs- und Rückzahlungsanträge gestellt und die Freistellung von vorvertraglichen Anwaltskosten begehrt (Bl. 116 f., 158 f. GA). Sie hat die Stufenklage für zulässig und die Beitragserhöhungen aus den Jahren 2012 bis 2020, um deren Existenz sie zwar wisse, deren konkrete Bezifferung ihr jedoch ohne weitere Angaben zunächst nicht möglich gewesen sei, für formal unwirksam erachtet, da ihr die hierfür maßgeblichen Gründe jeweils entgegen § 203 Abs. 5 VVG nicht ausreichend mitgeteilt worden seien: Es fehle an ausreichenden Angaben zur maßgeblichen Rechnungsgrundlage, die die Anpassung ausgelöst habe, auch werde das Ergebnis einer etwaigen Prüfung nicht tarifbezogen mitgeteilt; unzureichend sei auch, dass in den Nachträgen der Jahre 2012, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 nur der Differenzbetrag der jeweiligen Prämie im Vergleich zum Vorjahr und der monatlich zu zahlenden Gesamtbetrag ausgewiesen werde, und dass aus den Mitteilungsschreiben der Jahre 2019 und 2020 nicht ersichtlich sei, dass sich das Anpassungsverfahren aus dem Gesetz ergebe und nicht nur einseitig in den AVB geregelt sei. Da die in § 8b MB/KK enthaltene Beitragsanpassungsklausel unwirksam sei; seien mangels Rechtsgrundlage alle Prämienanpassungen auch materiell unwirksam, bei denen der Schwellenwert nicht den gesetzlich festgelegten Wert von 10 Prozent erreiche. Unwirksam seien auch diejenigen Beitragsanpassungen, bei denen eine Beitragserhöhung trotz gesunkener Leistungsausgaben vorgenommen worden sei, mithin eine Abweichung der Rechnungsgrundlage „nach unten“ vorgelegen habe; jedenfalls habe der Beklagte es versäumt, hierauf in den Begründungen hinzuweisen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt (LGU S. 5 = Bl. 166 GA): 1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und dem Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2012 in Höhe von 11,16 Euro; b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif..7 zum 1. Januar 2012 in Höhe von 6,11 Euro; c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif..0 zum 1. Januar 2012 in Höhe von 13,17 Euro, d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 64,90 Euro, e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2019 in Höhe von 36,52 Euro, f) die Erhöhung des Beitrags im Tarif..0 zum 1. Januar 2021 in Höhe von 46,93 Euro, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 159,51 Euro zu reduzieren ist. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 7.333,98 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, a) der Klägerseite die Nutzungen in Höhe von 694,03 Euro herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragsanpassungen gezahlt hat, b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat. 6. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Stufenklage mangels ausreichenden Zusammenhanges zwischen Auskunft- und Leistungsbegehren für unzulässig und sämtliche Beitragsanpassungen für wirksam gehalten und dazu behauptet, zum 1. Januar 2012 hätten in den Tarifen..1, ..0 und..7 überhaupt keine Beitragsanpassungen stattgefunden, sondern es sei lediglich jeweils ein temporärer Abschlag weggefallen. Mit Blick auf nicht angegriffene spätere Erhöhungen im Tarif..1 zum 1. Januar 2022 und im Tarif..7 zum 1. Januar 2019 sei auch das Feststellungsinteresse hinsichtlich früherer Beitragserhöhungen entfallen. Die in § 8b MB/KK vereinbarte Rechtsgrundlage sei wirksam; eine etwaige AGB-rechtliche Unwirksamkeit des Absatzes 2 lasse die Wirksamkeit des Absatzes 1 unberührt. Der Klägerin erteilte Mitteilungsschreiben hätten jeweils den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung genügt. Ohnehin seien etwaige Ansprüche bis zum Jahr 2018 verjährt, Nutzungen nicht schlüssig dargelegt und die Anwaltskosten nach Grund und Höhe unberechtigt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 162 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 64,90 Euro in der zwischen der Klägerseite und dem Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam ist, den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.115,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. November 2021 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es – zusammenfassend – ausgeführt: Allein die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 im Tarif..1 sei – und zwar angesichts einer weiteren, nicht angegriffenen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2021 – unwirksam gewesen, weil das entsprechende Mitteilungsschreiben keinen ausreichenden Hinweis auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ und die Existenz eines Schwellenwertes enthalten und damit den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügt habe. Ansprüche aus der Zeit vor 2017 seien verjährt, außerdem habe die Klägerin den Nachweis weiterer Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2012 in den Tarifen..1, ..7 und..0 nicht geführt. Die weiteren, in nicht verjährter Zeit erfolgten Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2021 in den Tarifen..1 und..0 seien ungeachtet gleichlautender Mitteilungsschreiben jeweils angesichts ausreichender Erläuterungen in den ihnen beigefügten Informationsblättern formal wirksam gewesen. Dass diese trotz gesunkener Leistungsausgaben erfolgt seien, habe die Klägerin schon nicht konkret dargelegt, sei aber auch unbeachtlich, solange – wie hier unstreitig – der gesetzliche oder wirksam vertraglich vereinbarte Schwellenwert überschritten worden sei. Beziffert geltend gemachte Nutzungen und Zinsen seien nicht hinreichend substantiiert dargelegt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten auf Grundlage des Klagevortrages nicht entstanden. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien jeweils selbständig Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt darin ihr früheres Klageziel, bezogen auf einzelne weitere Beitragserhöhungen mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen weiter. Sie hält die angegriffenen Beitragsanpassungen weiterhin mangels ordnungsgemäßer Mitteilung der maßgeblichen Gründe für unwirksam. Neben dem Anspruch auf Prämienrückzahlung bestehe ein nunmehr im Wege der Feststellungsklage geltend zu machender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen. Angesichts seiner Pflichtverletzung schulde der Beklagte auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die keine Rechnungslegung durch die klägerischen Prozessbevollmächtigten erfordere. Die Klägerin beantragt (Bl 352 ff. GA): Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Februar 2023, Az. 14 O 311/21, wird abgeändert und der Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Es wird festgestellt, dass über die in dem erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam waren: a) im Tarif..1 zum 1. Januar 2012 in Höhe von 11,16 Euro, b) im Tarif..1 zum 1. Januar 2019 in Höhe von 36,52 Euro, c) im Tarif..0 zum 1. Januar 2021 in Höhe von 46,93 Euro, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite über den erstinstanzlich zum Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2.507,42 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Der Beklagte beantragt (Bl. 375 GA), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und im Wege der selbständigen Berufung (Bl. 274 GA): Das Urteil des Landgerichts vom 17. Februar 2023, Az. 14 O 311/21, wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin beantragt (Bl. 342 GA), die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht. Er hält die Feststellungsklage angesichts einer wirksamen Folgeanpassung zum 1. Januar 2019 schon für unzulässig und die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018, über die mit einem aus seiner Sicht ausreichenden Mitteilungsschreiben informiert worden sei, für wirksam; im Übrigen bestünden insoweit aber auch keine unverjährten Zahlungsansprüche, weil die seines Erachtens unzulässig gewesene Stufenklage noch keine Verjährungshemmung bewirkt und bezifferte Ansprüche erstmals im Jahre 2022 gerichtlich geltend gemacht worden seien. Im Übrigen verteidigen beide Parteien das angefochtene Urteil, soweit darin zu ihren Gunsten erkannt worden ist. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27. Januar 2023 (Bl. 158 f. GA) sowie des Senats vom 24. Januar 2024 (BI. 467 ff. GA) verwiesen. II. Beide Rechtsmittel sind gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. In der Sache hat die (Erst-)Berufung der Klägerin keinen Erfolg, wohingegen das Rechtsmittel des Beklagten teilweise begründet ist und angefochtene Urteil auf seine (Zweit-)Berufung hin dahin abzuändern war, dass allein die Unwirksamkeit der Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 in Höhe von 64,90 Euro bis zum 31. Dezember 2021 festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen wird. 1. Soweit die Klägerin weiterhin die Unwirksamkeit einzelner (vermeintlicher) Beitragsanpassungen, nunmehr zu Recht beschränkt auf den Krankenversicherungsvertrag unter Ausschluss der ebenfalls bei dem Beklagten unterhaltenen Pflege-Pflichtversicherung, festgestellt wissen möchte, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit Recht – nur – hinsichtlich der von dem Beklagten vorgenommenen Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 auf deren (formale) Unwirksamkeit – und zwar rechtskräftig befristet bis zum 31. Dezember 2021 – erkannt. Erst- und Zweitberufung bleiben dementsprechend erfolglos. a) Das Rechtsmittel der Klägerin, die darüber hinausgehend auch die Unwirksamkeit (angeblicher) Beitragserhöhungen im Tarif..1 zum 1. Januar 2012 in Höhe von 11,16 Euro, im Tarif..1 zum 1. Januar 2019 in Höhe von 36,52 Euro und im Tarif..0 zum 1. Januar 2021 in Höhe von 46,93 Euro festgestellt wissen möchte, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Berufung nichts Erhebliches entgegensetzt, unbegründet. aa) Der Senat lässt offen, ob für diese Anträge ein Feststellungsinteresse besteht, das in Fällen wie dem vorliegenden auch mit weitergehenden möglichen Ansprüchen der Klägerin begründet werden kann, die im Rahmen des Urteils über die Hauptklage nicht erschöpfend geregelt werden (§ 256 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, VersR 2018, 283). Denn eine Feststellungsklage kann auch dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; insoweit hindert das Fehlen des Feststellungsinteresses nicht die Abweisung der Klage (BGH, Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 43 f.; Senat, Urteil vom 30. September 2022 – 5 U 107/21, VersR 2023, 37), wenn diese – wie hier – sachlich unbegründet ist. bb) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung weiterhin auch die formelle Unwirksamkeit einer vermeintlichen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2012 im Tarif..1 geltend macht, ist das Landgericht auf der Grundlage des unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) gebliebenen Vorbringens des Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass es sich insoweit nicht um eine Prämienanpassung im Sinne des § 203 VVG gehandelt habe, sondern um den Wegfall eines temporär gewährten „Tariftreuebonus“. Hierzu hat es auf den von dem Beklagten vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 22. November 2011 (Anlage B13) verwiesen, aus dem sich das – wörtlich – ergibt, und dem auch zu entnehmen ist, dass der „zeitlich befristete Tariftreuebonus“ – nur – bis zum 30. Dezember 2011 gewährt werde. Dem ist die Klägerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts (Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2023, Bl. 159 GA) weder in erster Instanz noch mit ihrer Berufung entgegengetreten, weshalb es insoweit bei der Klagabweisung verbleibt. cc) Auch die Gründe, mit denen die Berufung die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen im Tarif..1 zum 1. Januar 2019 und im Tarif..0 zum 1. Januar 2021 weiterverfolgt, verfangen nicht. Das Landgericht hat diese Erhöhungen zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen für formal und materiell wirksam gehalten und dabei auch richtigerweise stillschweigend zugrunde gelegt, dass der Beklagte mit § 8b MB/KK über eine wirksame vertragliche Rechtsgrundlage verfügte, die es ihm gestattete, Beitragsanpassungen auch für den Fall des Unterschreitens des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwertes von 10 Prozent vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 – IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078; Urteil vom 25. Oktober 2023 – IV ZR 233/22, juris). Mit der Berufung ausschließlich weiterverfolgte formale Beanstandungen an den beiden Mitteilungsschreiben greifen nicht durch. (1) Die zu einer wirksamen Beitragsanpassung notwendige Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämien nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert in formaler Hinsicht die Angabe der Berechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 = VersR 2021, 240; Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, VersR 2021, 1083; Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, VersR 2022, 97). Denn § 203 Abs. 2 VVG zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht ausübt oder die Prämienänderung zum Anlass nimmt, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VVG Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 = VersR 2019, 283). Daneben soll die Mitteilung der maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer zeigen, was der Anlass für die konkrete Prämienanpassung war. Sie soll dem Versicherungsnehmer verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat; das wird durch die Angabe der Berechnungsgrundlage, die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht (BGH Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56). Dazu muss aus der Mitteilung ersichtlich werden, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert ergeben und dies die Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Berechnungsgrundlage verändert hat oder welches die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwertes ist, und er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben, denn dies ist für den vorgenannten Zweck nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56; Urteil vom 23. Juni 2021 – IV ZR 250/20, VersR 2021, 1083). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, a.a.O.; Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 322/20, VersR 2023, 712; Senat, Urteil vom 15. November 2023 – 5 U 19/23 u. öfter). (2) Das Landgericht hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und, darauf gestützt, zutreffend angenommen, dass die Begründungen des Beklagten zu den Beitragsanpassungen im Tarif..1 zum 1. Januar 2019 und im Tarif..0 zum 1. Januar 2021 diesen Anforderungen gerecht werden. Dabei hat es unter Auseinandersetzung mit der konkreten Gestaltung der Mitteilungsschreiben von November 2018 und November 2020 (Anlagenband Beklagter) und der diesen beigefügten Unterlagen insbesondere im Einzelnen aufgezeigt, dass diese in ihrer Gesamtschau mit hinreichender Deutlichkeit sowohl den erforderlichen Tarifbezug aufwiesen, als auch die Information über den konkret auslösenden Faktor – nämlich die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung – enthielten und auf das Erfordernis der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes hinwiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; dem ist die Klägerin in ihrer Berufung nicht mit Substanz entgegengetreten. Insbesondere wurde der Klägerin in den Mitteilungen und den beigefügten Informationsblättern verdeutlicht, dass weder ihr individuelles Verhalten, noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhungen waren. Dem wurde vorliegend zum einen durch die Erklärung Rechnung getragen, dass die Berechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem Schwellenwert Auslöser der Beitragsanpassung gewesen ist; zum anderen wurde entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass das näher geschilderte Verfahren der Beitragsanpassung nicht im freien Belieben des Beklagten steht, sondern konkreten, bereits vorab festgelegten Regelungen folgt. Weitere Erläuterungen, insbesondere durch Nennung konkreter vertraglicher oder gesetzlicher Grundlagen, waren hierzu nicht erforderlich. Anders als die Klägerin meint, steht der formellen Wirksamkeit auch nicht entgegen, dass die ihr übersandten Nachträge lediglich den Erhöhungsbetrag des betroffenen Tarifs und den daraus folgenden neuen monatlichen Gesamtbeitrag für die Krankenversicherung, nicht aber gesondert auch den Gesamtbetrag des erhöhten Tarifs ausweisen. Diese Information ist schon nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 5 („Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen“) nicht geboten; auch Sinn und Zweck der Vorschrift fordern sie nicht, insbesondere geht entgegen der Ansicht der Klägerin in deren Ermangelung nicht der konkrete Bezug zur Prämienanpassung verloren. Dessen ungeachtet, konnte die Klägerin, der die ursprüngliche Höhe des jeweiligen Tarifs unzweifelhaft im Versicherungsschein bekannt gegeben worden war, daraus auch ohne weiteres den Gesamtbetrag des erhöhten Tarifs ersehen. b) Soweit der Beklagte sich mit seiner Zweitberufung gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der von ihm vorgenommenen Erhöhung des Beitrags im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 wendet, bleiben die Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil ebenfalls erfolglos. Der diesbezügliche Feststellungsantrag ist zulässig und nach Maßgabe des angefochtenen Urteils begründet; die von dem Beklagten dagegen erhobenen Einwände verfangen nicht. aa) Vergeblich beanstandet der Beklagte eine vermeintliche Unzulässigkeit der Feststellungsklage mit dem Hinweis, das Feststellungsinteresse sei dadurch entfallen, dass das Erstgericht die nachfolgende Beitragsanpassung im Tarif..1 zum 1. Januar 2019 für wirksam gehalten habe. Denn die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit dieser Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht mit Blick auf weitere, zumindest mögliche Ansprüche, die aus dieser Unwirksamkeit – auch für unverjährte Zeiträume – abgeleitet werden könnten, zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel der Klägerin hinaus; sie ist deshalb auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 20; Senat, Urteil vom 1. Dezember 2012 – 5 U 93/20, VersR 2022, 308). bb) In der Sache hat das Landgericht die Beitragsanpassung im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 mit zutreffenden, vom Senat geteilten Erwägungen für formal unwirksam erachtet; dem vermag der Beklagte mit seiner Berufung nichts Erhebliches entgegenzusetzen. Denn das Mitteilungsschreiben von November 2017 nebst Anlagen (Anlagenband Beklagter) betreffend die Beitragsanpassung im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 genügte den weiter oben im Einzelnen dargelegten Anforderungen jedenfalls insoweit nicht, als daraus nicht hervorgeht, das ein gesetzlich festgelegter „Schwellenwert“ existiert, dessen Überschreitung die in der Mitteilung näher beschriebene Überprüfung der Tarife und die Beitragsanpassung auslöst. Auch die Berufung vermag gegen diese zutreffenden Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nichts Erhebliches vorzubringen. Daran ändert auch der Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte, die dies im Rahmen des ihnen zukommenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraumes anders gesehen haben, nichts. cc) Soweit das Landgericht – offenbar veranlasst durch den Hinweis des Beklagten auf eine „nicht angegriffene“ weitere Beitragserhöhung im gleichen Tarif zum 1. Januar 2022 – die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt hat, ist dies zwar rechtsfehlerhaft gewesen. Denn ebenso wie die schon zuvor erfolgte rechtmäßige Beitragserhöhung zum 1. Januar 2019 hätte auch diese weitere – unterstellt: wirksame – Erhöhung für sich genommen keine Heilung einer früheren unwirksamen Beitragserhöhung zur Folge gehabt; vielmehr wäre dazu eine Nachholung der fehlenden Angaben durch den Beklagten erforderlich, wie es hier erstmals – möglicherweise – mit Schriftsatz vom 19. April 2022 – mit Wirkung ex nunc – geschehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 41 f.). Auf die Entscheidung in der Sache wirkt sich dies jedoch nicht aus, weil die Klägerin gegen das sie in diesem Punkt benachteiligende Urteil insoweit kein Rechtsmittel eingelegt, nämlich keine weitergehende Abänderung auch in Bezug auf diese Beitragsanpassung beantragt hat (§ 528 ZPO). 2. Von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Versicherungsbeiträge bestehen auf Grundlage des im Berufungsrechtszug maßgeblichen Sach- und Streitstandes nicht. Rückforderungsansprüche aus der – unwirksamen – Erhöhung im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 sind nur für das Jahr 2018 entstanden und waren mangels früherer gerichtlicher Geltendmachung bei ihrer erstmaligen Einführung in den Rechtsstreit im Jahre 2022 verjährt; insoweit haben die von dem Beklagten erhobene Einrede (§ 214 Abs. 1 BGB) und sein darauf gestütztes Rechtsmittel Erfolg. Für spätere – unverjährte – Zeiträume hat die Klägerin keine Beiträge ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlt, weil alle anderen, zuletzt noch streitgegenständlichen Beitragserhöhungen wirksam gewesen sind. a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass – nur – infolge der unwirksamen Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 von der Klägerin geleistete Erhöhungsbeiträge im Tarif..1 ohne Rechtsgrund erfolgten und der Klägerin infolgedessen ein gesetzlicher Anspruch auf Herausgabe dieser Erhöhungsbeiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustand (LGU S. 16 = Bl. 177 GA). Auch hat es richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine nachfolgende – formal und materiell wirksame – Beitragsanpassung im selben Tarif ab deren Inkrafttreten die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 – IV ZR 148/20, VersR 2022, 155 = juris Rn. 42), mithin ab diesem Zeitpunkt gezahlte Beiträge nicht mehr ohne Rechtsgrund geleistet werden. Insoweit hat es allerdings übersehen, dass – seinen eigenen Feststellungen entsprechend – auch schon zum 1. Januar 2019 eine wirksame weitere Beitragserhöhung im selben Tarif erfolgt war, die fortan den Rechtsgrund der Beitragsforderung des Beklagten darstellte mit der Folge, dass schon ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese Anpassung festgesetzten Gesamthöhe bestand. b) Der danach hier – nur – für das Jahr 2018 in Betracht kommende Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der unwirksamen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 war jedoch zum Zeitpunkt seiner erstmaligen klagweisen Geltendmachung im vorliegenden Rechtsstreit – hier: im Rahmen der mit Klageerweiterung vom 23. Februar 2022 vorgenommenen teilweisen Bezifferung – verjährt. aa) Wie das Landgericht unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats richtig ausführt, unterliegt der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den privaten Krankenversicherer der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB). Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2018 ohne Rechtsgrund gezahlten Beiträge begann insoweit mit dem Schluss dieses Jahres, weil der jeweilige Anspruch mit der einzelnen monatlichen Prämienzahlung entstanden ist und die Klägerin seit Erhalt des Anpassungsschreibens zu dieser Erhöhung im November 2017 die erforderliche Kenntnis von den Umständen hatte, die ihren vermeintlichen Bereicherungsanspruch begründeten (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20, VersR 2022, 97; Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 U 93/20, VersR 2022, 308). Sie war folglich, vorbehaltlich einer etwaigen Hemmung, für die hier allein in Betracht kommenden, im Jahre 2018 entstandenen Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2021 vollendet. bb) Die Verjährung ist auch nicht rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2021 – insbesondere durch Klageerhebung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB – gehemmt worden. Die von der Klägerin im Oktober 2021 eingereichte Stufenklage (§ 254 ZPO), deren Zustellung an den Beklagten am 27. November 2021 bewirkt wurde, war dazu – ungeachtet mit der Berufung erhobener Einwände gegen ihre Zulässigkeit – von vornherein ungeeignet, weil ihr Streitgegenstand die Ansprüche aus der unwirksamen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 nicht erfasste. Die erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 klageerweiternd vorgenommene Teilbezifferung (Bl. 115 ff. GA), die nunmehr auch Ansprüche aus der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 umfasste, erfolgte erst nach Eintritt der Verjährung. (1) Unzulässig – und damit möglicherweise auch ohne verjährungshemmende Wirkung, vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 – ist eine Stufenklage, bei der der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch „in keiner Weise“ (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 143/15, NJW 2017, 156 Rn. 15) bzw. „überhaupt nicht“ (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011 − VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8) der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient. Weil im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen, steht die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungs- und vorbereitendem Auskunftsanspruch nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 29. März 2011 – IV ZR 117/10, BGHZ 189, 79; Urteil vom 17. Oktober 2012 – XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722; Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn sich im Einzelfall aus dem – für die Zulässigkeit der Klage maßgeblichen – schlüssigen Klägervorbringen ergibt, dass der Versicherer, wie hier, in der Vergangenheit unwirksame Beitragserhöhungen vorgenommen hat, aus denen dem Kläger Rückzahlungsansprüche erwachsen sein sollen (vgl. Senat, Urteile vom 29. November 2023 – 5 U 6/23 und vom 10. Januar 2024 – 5 U 26/23, juris). Auch die vorliegende Stufenklage dürfte danach mit der von der Klägerin gegebenen Begründung zulässig gewesen sein; jedoch kommt es darauf nicht an. (2) Denn auch eine wirksame Klage vermag die Verjährung stets nur in Bezug auf ihren Streitgegenstand zu hemmen (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 204 RN. 13 m.w.N.). Bei Erhebung einer Stufenklage (§ 254 ZPO) erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe; dadurch wird sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180). Allerdings hemmt die Erhebung der Leistungsklage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch; dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat. Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180; Urteil vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560). Vorliegend betraf die am 27. November 2021 zugestellte Stufenklage ausweislich der Klageschrift jedoch nicht die – hier maßgebliche – Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018. Gegenstand der Stufenklage waren vielmehr nur Beitragserhöhungen für die Jahre 2012 bis 2017 sowie 2019 und 2020, zu denen vorrangig Auskunft begehrt und für den Fall ihrer Erteilung entsprechende, ausschließlich auf diese Neufestsetzungen bezogene Feststellungs- und Leistungsansprüche angekündigt wurden. Sie war folglich nicht geeignet, die Verjährung hinsichtlich von Ansprüchen aufgrund einer weiteren, darin nicht genannten und damit nicht zu ihrem Streitgegenstand zählenden Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 zu hemmen, die erstmals nach Ablauf der Verjährung, mit Klageerweiterung vom 23. Februar 2022, in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. 3. Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin, soweit damit nunmehr (§ 264 Nr. 2 ZPO) im Rahmen eines – zulässigen – Feststellungsantrages die Herausgabepflicht hinsichtlich der aus dem Prämienanteil gezogenen Nutzungen und die Verpflichtung zu deren Verzinsung während der Dauer der Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Eine Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen folgt für den Beklagten zwar aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB, soweit er – nach dem oben Gesagten – rechtsgrundlos Beiträge aus der unwirksamen Prämienerhöhung im Tarif..1 zum 1. Januar 2018 gezogen hat. Diese ist hier aber, weil die nachfolgende wirksame Prämienanpassung zum 1. Januar 2019 fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildete, auf die Nutzungen aus den bis zum 31. Dezember 2018 gezahlten Erhöhungsbeiträgen zu beschränken. Diese Ansprüche sind jedoch verjährt, wie aus § 217 BGB folgt: Danach verjährt mit dem Hauptanspruch zugleich der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist. Das trifft insbesondere auch auf die hier geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB ohne weiteres zu (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 5 U 93/20, VersR 2022, 308; Grothe, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 217 Rn. 1). Aus denselben Erwägungen scheidet auch die von der Klägerin für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Anspruchs geltend gemachte Verzinsung dieser Forderungen nach § 291 BGB aus. 4. Unbegründet ist das Rechtsmittel der Klägerin schließlich auch, soweit sie damit einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten weiterverfolgt. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs hier nicht schlüssig dargelegt worden; eines gesonderten Hinweises bedurfte es insoweit nicht (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ungeachtet der Tatsache, dass unzulässige Beitragserhöhungen eine nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzbewehrte Pflichtverletzung des Beklagten darstellen können (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 291/20, VersR 2022, 503; Urteil vom 15. März 2023 – IV ZR 322/20, VersR 2023, 712), hat die Klägerin – auch im zweiten Rechtszug – nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass ihr dadurch ein konkreter Schaden, hier: in Gestalt einer Belastung mit einer vorgerichtlichen Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten, entstanden ist, von der sie der Beklagte im Wege des Schadensersatzes freistellen müsste. Dass dazu keine Rechnungsstellung durch die Prozessbevollmächtigten erforderlich ist, mag sein, ändert jedoch nichts daran, dass weiterhin nicht erkennbar bleibt, dass vorprozessual mit einer Geschäftsgebühr zu vergütende Aufträge erteilt und bearbeitet wurden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; sie war mit Blick auf die unterschiedlichen Streitwerte für jede Instanz gesondert zu treffen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die – zugleich in Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils für die erste Instanz neu vorzunehmende – Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 44, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der erstinstanzliche Streitwert beträgt bis zu 19.000,- Euro. Soweit die Klägerin zunächst eine Stufenklage erhoben hatte, war für deren Bewertung auf den höchsten Anspruch – d.h., hier, den auf der letzten Stufe geltend gemachten Leistungs-/Feststellungsanspruch in seiner Gesamtheit – abzustellen; insoweit sind die – ggf. auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfenden – Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464, m.w.N.). Der Senat geht mit Blick auf die Angaben des Klägers in der Klageschrift von einem Betrag in Höhe von 10.750,- Euro aus. Die spätere Bezifferung eines Teils der ursprünglichen Gesamtforderung erhöhte den Streitwert, soweit nunmehr auch Ansprüche aus der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2018 in den Rechtsstreit eingeführt wurden; insoweit ist für den (negativen) Feststellungsantrag Ziff. 1 d) der dreieinhalbfache Jahresbetrag aus monatlich 64,90 Euro (= 2.725,80 Euro) und für den Zahlungsantrag Ziff. 2 der darauf entfallende Teilbetrag an Rückständen (3.245,- Euro, Bl. 117 GA) anzusetzen. Die – grundsätzlich werterhöhenden, vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2023 – 5 W 43/23, VersR 2023, 1464 – Nutzungen in Höhe – hier – allenfalls eines kleinen Bruchteils des von der Klägerin zwischenzeitlich auf 694,03 Euro bezifferten Betrages (Bl. 119 GA) haben keinen Gebührensprung zur Folge. Für die zweite Instanz ist nur noch von den Ansprüchen auszugehen, die den Gegenstand von Erst- und Zweitberufung bilden; das ergibt in der Summe einen Gegenstandswert von bis zu 13.000,- Euro. Für die Erstberufung der Klägerin sind das die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2012 (11,16 Euro), zum 1. Januar 2019 (36,52 Euro) und zum 1. Januar 2021 (46,93 Euro), der dreieinhalbfache Jahresbetrag beläuft sich hierfür auf 3.973,62 Euro, hinzu kommen die geltend gemachten weiteren Rückstände in Höhe von 2.507,42 Euro und pauschale Nutzungen, die der Senat, auch unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Zweitberufung, nunmehr auf insgesamt 500,- Euro schätzt. Für die Zweitberufung im Übrigen verbleibt es bei dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag aus monatlich 64,90 Euro (= 2.725,80 Euro) und den geltend gemachten Rückständen (3.245,- Euro).