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Beschluss

2 W 54/13

OLG SCHLESWIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Reiseausweis für Staatenlose nach Art. 28 der einschlägigen Abkommen kann im Personenstandsverfahren als anerkanntes Passersatzpapier Identifikationsfunktion erfüllen. • Die Echtheit einer ausländischen Geburtsurkunde kann durch Urkundenüberprüfung der Botschaft im Wege der Amtshilfe nachgewiesen werden, wenn Apostille/Legalisation nicht möglich sind. • Ein erläuternder Zusatz nach § 35 PStV ist zu streichen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Angaben zur Person gesichert nachgewiesen sind. • Bei der Berichtigung eines Personenstandseintrags ist strenger voller Beweis erforderlich; der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts kann aber zulässig ergänzend wirken.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Geburtseintrags: Reiseausweis für Staatenlose und Urkundenüberprüfung genügen als Identitätsnachweis • Ein Reiseausweis für Staatenlose nach Art. 28 der einschlägigen Abkommen kann im Personenstandsverfahren als anerkanntes Passersatzpapier Identifikationsfunktion erfüllen. • Die Echtheit einer ausländischen Geburtsurkunde kann durch Urkundenüberprüfung der Botschaft im Wege der Amtshilfe nachgewiesen werden, wenn Apostille/Legalisation nicht möglich sind. • Ein erläuternder Zusatz nach § 35 PStV ist zu streichen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Angaben zur Person gesichert nachgewiesen sind. • Bei der Berichtigung eines Personenstandseintrags ist strenger voller Beweis erforderlich; der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts kann aber zulässig ergänzend wirken. Die Beteiligten zu 1–3 begehrten die Berichtigung des Geburtseintrags ihrer Tochter (Reg.-Nr. 1184/2011) in F. und die Ausstellung einer Geburtsurkunde ohne den Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“. Die Mutter des Kindes (Beteiligte zu 2.) stammte aus Aserbaidschan und legte eine sowjetische Geburtsurkunde ohne Apostille/Legalisation sowie einen deutschen Reiseausweis für Staatenlose (ausgestellt 2.7.2012) vor. Das Standesamt hatte bei der Beurkundung 2011 einen erläuternden Zusatz nach § 35 PStV gesetzt, weil formale Nachweise nach Ansicht der Behörde fehlten. Verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse über die Echtheit der Familienurkunden sowie eine Urkundenüberprüfung durch die deutsche Botschaft lagen vor; im Verwaltungsrechtsstreit der Mutter war deren Identität und Staatenlosigkeit festgestellt worden. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück; die Beschwerde führte das Oberlandesgericht zum Erfolg. • Zuständigkeit und Beschwerdezulässigkeit nach §§ 51 Abs.1 PStG, 58 ff. FamFG, Beschwerdeberechtigung der Eltern und des Kindes (§ 59 FamFG). • Berichtigungsbefugnis des Gerichts nach §§ 48,49 PStG, Voraussetzung: Eintragung war von Anfang an unrichtig und Unrichtigkeit steht fest (voller Beweis erforderlich). • Rechtliche Einordnung von § 33 PStV als Soll-Vorschrift: Identitätsnachweis kann auch durch andere geeignete Dokumente geführt werden; das Gericht hat Amtsermittlungspflichten (§§ 51 Abs.1 PStG, 26 FamFG). • Echtheitsnachweis ausländischer Urkunden: Apostille/Legalisation sind nicht in jedem Fall möglich; Urkundenüberprüfung durch die Botschaft im Wege der Amtshilfe kann genügen. Vorliegend ergab die Botschaftsüberprüfung, dass die sowjetische Geburtsurkunde echt war; sichtbare Radierungen betrafen nicht die Kernangaben. • Identitätsnachweis durch Reiseausweis für Staatenlose: Ein Reiseausweis nach Art.28 der Abkommen über Staatenlose/Flüchtlinge hat Identifikationsfunktion und kann als ‚anderes anerkanntes Passersatzpapier‘ i.S.v. § 33 S.1 Nr.3 PStV gelten, sofern er keinen einschränkenden Vermerk enthält. • Im vorliegenden Fall fehlt ein einschränkender Vermerk; die Ausstellung des Reiseausweises stützte sich auf umfassende Prüfung und das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Mutter, so dass zusammen mit den geprüften Geburtsurkunden die Identität der Kindesmutter gesichert ist. • Folgerung: Der erläuternde Zusatz nach § 35 S.1 PStV ist unrichtig auf Grundlage der nun vorliegenden Nachweise und daher zu streichen; auf dieser Basis ist eine neue Geburtsurkunde ohne den Zusatz zu erteilen. • Prozesskostenrechtlich war Verfahrenskostenhilfe zu gewähren; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Geschäftswert 3.000,00 €; Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1–3 war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts geändert und das Standesamt angewiesen, den Geburtseintrag der Betroffenen (Reg.-Nr. 1184/2011) dahingehend zu berichtigen, dass der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ bei den Angaben zur Kindesmutter zu streichen ist, und eine entsprechende Geburtsurkunde auszustellen. Entscheidungsgrund war, dass die vorgelegte sowjetische Geburtsurkunde mittels Botschaftsüberprüfung als echt festgestellt wurde und der deutsche Reiseausweis für Staatenlose als anerkanntes Passersatzpapier die Identität belegt, zumal kein einschränkender Vermerk im Ausweis vorhanden ist. Damit ist der volle Beweis der Unrichtigkeit des erläuternden Zusatzes erbracht; folglich ist die Berichtigung des Registers und die Ausstellung der Geburtsurkunde zu erfolgen. Ferner wurde den Antragstellern Verfahrenskostenhilfe für beide Instanzen bewilligt; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben.