Beschluss
16 W 8/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2023:0206.16W8.23.00
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Leitsätze
1. Die enge Zusammenarbeit von Richterinnen und Richtern in einem Kollegialgericht führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die ihre Unbefangenheit in Frage stellt, wenn eine oder einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist. Das gilt auch dann, wenn das Mitglied des Spruchkörpers nicht persönlich, sondern als Organ einer Gesellschaft am Rechtsstreit beteiligt ist.(Rn.8)
2. Die Besorgnis der Befangenheit ist unabhängig davon zu bejahen, ob einzelne der abgelehnten Handelsrichterinnen und Handelsrichter in der Vergangenheit noch nicht mit dem als Partei an dem Rechtsstreit beteiligten Kammermitglied eine gemeinsame Spruchgruppe gebildet haben. Entscheidend ist die nicht auszuräumende berechtigte Besorgnis der gegnerischen Partei, auch diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter könnten ihr gegenüber nicht unbefangen sein.(Rn.8)
Tenor
Die Selbstablehnung beider Vorsitzenden Richter der Kammern für Handelssachen I und II des Landgerichts Flensburg sowie das gegen sämtliche Handelsrichterinnen und Handelsrichter dieser Kammern gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22. Dezember 2022 werden mit Ausnahme des gegen die Handelsrichterin X gerichteten Gesuchs für begründet erklärt.
Der Rechtsstreit wird zur Zuständigkeitsbestimmung dem 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die enge Zusammenarbeit von Richterinnen und Richtern in einem Kollegialgericht führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die ihre Unbefangenheit in Frage stellt, wenn eine oder einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist. Das gilt auch dann, wenn das Mitglied des Spruchkörpers nicht persönlich, sondern als Organ einer Gesellschaft am Rechtsstreit beteiligt ist.(Rn.8) 2. Die Besorgnis der Befangenheit ist unabhängig davon zu bejahen, ob einzelne der abgelehnten Handelsrichterinnen und Handelsrichter in der Vergangenheit noch nicht mit dem als Partei an dem Rechtsstreit beteiligten Kammermitglied eine gemeinsame Spruchgruppe gebildet haben. Entscheidend ist die nicht auszuräumende berechtigte Besorgnis der gegnerischen Partei, auch diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter könnten ihr gegenüber nicht unbefangen sein.(Rn.8) Die Selbstablehnung beider Vorsitzenden Richter der Kammern für Handelssachen I und II des Landgerichts Flensburg sowie das gegen sämtliche Handelsrichterinnen und Handelsrichter dieser Kammern gerichtete Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 22. Dezember 2022 werden mit Ausnahme des gegen die Handelsrichterin X gerichteten Gesuchs für begründet erklärt. Der Rechtsstreit wird zur Zuständigkeitsbestimmung dem 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vorgelegt. I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28. November 2022 Klage vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg auf Zahlung eines Kaufpreises aus mehreren mit der Beklagten abgeschlossenen Werklieferungsverträgen in Höhe von 189.088,48 € nebst Zinsen sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten erhoben. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen I, der die Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zugewiesen ist, hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin, X, Handelsrichterin in dieser Kammer sei. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Flensburg, der nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts die Kammer für Handelssachen I in erster Linie als Vertreter zur Entscheidung über die Selbstablehnung ergänzt hätte, hat ebenfalls nach § 48 ZPO angezeigt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin auch in seiner Kammer als Handelsrichterin eingesetzt sei. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts als weiterer Vertreter der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen berufene Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg hat die Parteien sodann darauf hingewiesen, dass nach der herrschenden Meinung die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen I und II sowie sämtlicher Handelsrichterinnen und Handelsrichter wegen der Zugehörigkeit der Geschäftsführerin der Klägerin als Handelsrichterin in beiden Kammern bestehen dürfte (Verfügung vom 5. Dezember 2022, GA 158). Daraufhin hat die Beklagte die Handelsrichterinnen und Handelsrichter beider Kammern für Handelssachen des Landgerichts Flensburg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ist der weiteren Tätigkeit der Kammervorsitzenden wegen der engen Zusammenarbeit der Richterinnen und Richter in einem Kollegialgericht und der sich daraus ergebenden persönlichen Beziehung der Mitglieder einer Kammer entgegengetreten (Schriftsatz vom 22. Dezember 2022, GA 166). Darüber hinaus beantragt sie eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. II. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Handelsrichterinnen und Handelsrichter der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Flensburg sowie die Selbstablehnungen der beiden Kammervorsitzenden sind zulässig und begründet. 1. Über das Ablehnungsgesuch ist nach § 45 Abs. 3 ZPO durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu entscheiden, da das Landgericht Flensburg nach der Ablehnung sämtlicher Handelsrichterinnen und Handelsrichter beider Kammern für Handelssachen nicht mehr in der Lage ist, in ordnungsgemäßer Besetzung, also durch den mit geschäftsplanmäßigen Vertretern ergänzten Spruchkörper (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 45, Rn. 3), zu entscheiden, ohne dass es darauf ankommt, dass der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ein Nachrücken der Handelsrichterinnen und Handelsrichter aus der Kammer für Handelssachen II in die Kammer für Handelssachen I nicht vorsieht. Da sämtliche Handelsrichterinnen und Handelsrichter des Landgerichts von der Ablehnung betroffen sind, kann ein vertretungsweises Nachrücken nur in der Person des Vorsitzenden der Kammer (nämlich durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Vorsitzenden der 7. Zivilkammer), nicht aber in Person der Handelsrichterinnen und Handelsrichter erfolgen. Auch ein ersatzweises Tätigwerden der Kammer für Handelssachen II ist ausgeschlossen. 2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Handelsrichterinnen und die Handelsrichter ist ebenso begründet wie die Selbstablehnungen beider Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen. Gemäß § 42 ZPO kann eine Richterin oder ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre oder seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist ein Sachverhalt, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei besonnener und vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Richterin und/oder des Richters gibt, also in der Lage der Beklagten geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterinnen und Richter zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, dass die Richterinnen und Richter tatsächlich befangen sind. Solche Gründe können insbesondere aus einem persönlichen oder geschäftlichem Verhältnis der abgelehnten Richterinnen und Richter zu einer der Parteien und aus einem besonderen Kollegialitätsverhältnis erwachsen (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn. 12f). Nach diesen Grundsätzen ist eine fehlende Unparteilichkeit der Handelsrichterinnen und Handelsrichter des Landgerichts Flensburg sowie der Vorsitzenden beider Kammern für Handelssachen bei ruhiger und besonnener Betrachtung zu besorgen. Denn der Umstand, dass es sich bei der Geschäftsführerin der Klägerin um eine beiden Kammern zugehörige Handelsrichterin handelt, die selbst nach § 41 Nr. 1, 4 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, führt dazu, dass eine besondere persönliche Beziehung zu den Vorsitzenden beider Kammern für Handelssachen des Landgerichts Flensburg sowie sämtlichen übrigen Handelsrichterinnen und Handelsrichter besteht, die aus der Sicht einer besonnenen und vernünftigen Prozesspartei einen berechtigten Anlass zu Zweifeln an deren Unvoreingenommenheit gibt. Die enge Zusammenarbeit von Richterinnen und Richtern in einem Kollegialgericht führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die ihre Unbefangenheit in Frage stellt, wenn eine oder einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 - BeckRS 1957, 31386450; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2009, 9 W 20/09, juris Rn. 4). Das gilt auch dann, wenn das Mitglied des Spruchkörpers nicht persönlich, sondern als Organ einer Gesellschaft am Rechtsstreit beteiligt ist (OLG Celle a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977, 1 W 43/77, juris). Dieses kollegiale Näheverhältnis besteht auch zwischen den Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen und den Handelsrichterinnen und Handelsrichtern sowie zwischen den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei ist unerheblich, ob Berufs- und Handelsrichterinnen und -richter mehr oder weniger häufig zusammengearbeitet haben und ob zwischen ihnen ein mehr oder weniger enger Kontakt besteht. Entscheidend ist die Zugehörigkeit zu demselben Spruchkörper und die daraus erwachsene beiderseitige Aufgabe der offenen und vertrauensvollen Zusammenarbeit, in der Vergangenheit und auch für die Zukunft (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juni 1977 - 1 W 43/77, juris Rn. 5). Dies steht im Einklang mit der nahezu einhelligen Auffassung in der veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. außer der vorstehend zitierten Entscheidung des OLG Hamm: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. März 2020 - 1 AR 57/19, juris Rn. 12; OLG Celle a. a. O., Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 14 W 3/06, MDR 2006, 1185, sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Dezember 1966 - 5 W 77/66, NJW 1967, 1864). Soweit der 1. Zivilsenat des OLG Schleswig dies in einem Beschluss vom 1. Dezember 1987 (1 W 63 und 88/87, MDR 1988, 236, nach der Anmerkung der Schriftleitung: von der sonst allgemein vertretenen Ansicht abweichend) anders beurteilt hat, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr ist die Besorgnis einer Partei, dass das Verhältnis der Geschäftsführerin der Klägerin zu den übrigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie zu den Vorsitzenden der beiden Kammern für Handelssachen möglicherweise zu einer unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung ihrer Sache führt, anzuerkennen. Dabei ist unerheblich, ob einzelne der abgelehnten Handelsrichterinnen und Handelsrichter in der Vergangenheit noch nicht mit der Geschäftsführerin der Klägerin eine gemeinsame Spruchgruppe gebildet haben könnten. Entscheidend ist die nicht auszuräumende berechtigte Besorgnis der gegnerischen Partei, auch diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter könnten ihr gegenüber nicht unbefangen sein. 3. Nach Ziffer 1.2.2.1. GVP 2023 des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist der 2. Zivilsenat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, nachdem im Landgericht Flensburg keine der Kammern für Handelssachen über die Klage entscheiden kann, § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Ihm ist die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen.