Beschluss
15 WF 410/13
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2014:0212.15WF410.13.0A
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Leitsätze
1. Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, so entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine Soll-Vorschrift ist und die in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterung sowie die in § 160 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung keine mündliche Verhandlung sind.(Rn.7)
2. Erfährt das Familiengericht auf verschiedenen Wegen von einem Sachverhalt, der eine Prüfung nach § 1666 BGB erforderlich macht, und werden versehentlich zwei Aktenzeichen vergeben und die Verfahren anschließend verbunden, so entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 3.000,00 Euro gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG und nicht zwei Verfahrensgebühren nach einem Wert von 3.000,00 Euro oder eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 6.000,00 Euro. Dies gilt auch dann, wenn vor der Verbindung zu beiden Aktenzeichen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, der Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet und ein Verfahrenswert von 3.000,00 Euro festgesetzt worden ist.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 14. November 2013, durch den die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 27. August 2013 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, so entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine Soll-Vorschrift ist und die in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterung sowie die in § 160 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung keine mündliche Verhandlung sind.(Rn.7) 2. Erfährt das Familiengericht auf verschiedenen Wegen von einem Sachverhalt, der eine Prüfung nach § 1666 BGB erforderlich macht, und werden versehentlich zwei Aktenzeichen vergeben und die Verfahren anschließend verbunden, so entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 3.000,00 Euro gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG und nicht zwei Verfahrensgebühren nach einem Wert von 3.000,00 Euro oder eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 6.000,00 Euro. Dies gilt auch dann, wenn vor der Verbindung zu beiden Aktenzeichen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, der Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet und ein Verfahrenswert von 3.000,00 Euro festgesetzt worden ist.(Rn.14) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 14. November 2013, durch den die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 27. August 2013 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen. I. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 hat die Betreuerin der Kindesmutter gegenüber dem Amtsgericht Maßnahmen des Gerichtes nach § 1666 BGB angeregt, hilfsweise angeregt, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen und einen Vormund für das Kind zu bestimmen. Mit Beschluss vom 03. Juli 2013 ist der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden und der Verfahrenswert vorläufig auf 3.000,00 € festgesetzt worden. Das Verfahren hat das Aktenzeichen 45 F 193/13 erhalten. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 hat das Jugendamt beim Amtsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft gestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Betreuerin der Mutter mit der ihr von der Kindesmutter erteilten Sorgerechtsvollmacht die Aufgaben eines Sorgerechtsbevollmächtigten nicht ausreichend wahrnehme. Eine Maßnahme sei erforderlich, weil dringende Rechtsgeschäfte für das Kind zu erledigen seien, die keinen Aufschub zuließen, da das Kind fremd- und eigengefährdendes Verhalten zeige. Der Antrag hat das Aktenzeichen 45 F 202/13 erhalten. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Verfahren zu verbinden, da es sich in beiden Verfahren um den gleichen Verfahrensgegenstand handele. Auf ausdrücklichen Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter hat das Amtsgericht im Verfahren 45 F 202/13 mit Beschluss vom 22. Juli 2013 über den Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsantrag antragsgemäß entschieden. Mit Beschluss vom selben Tag sind die Verfahren verbunden worden und ist der Verfahrenswert für das Verfahren 45 F 202/13 auf 3.000,00 € festgesetzt worden. Nachdem die Kindesmutter im Hinblick auf eine Anhörung in einem Parallelverfahren zur Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Kindes auf die persönliche Anhörung in diesem Verfahren verzichtet hatte und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand sich mit einer umgehenden Entscheidung ohne weitere Anhörung der Beteiligten einverstanden erklärt hatten, hat das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 22. Juli 2013 der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und das Jugendamt als Vormund eingesetzt. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren und im Beschwerdeverfahren macht der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter geltend, dass ihm eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG zustehe. Ferner meint er, dass ihm entweder zwei Mal eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 3.000,00 € in den Verfahren 45 F 193/13 und 45 F 202/13 oder jedenfalls einmal eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 6.000,00 € zustehe. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig, aber unbegründet. 1. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VVRVG. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VVRVG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung entstand die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig nicht vor. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Eine mündliche Verhandlung im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG ist im Verfahren nach § 1666 BGB nicht vorgeschrieben. Eine mündliche Verhandlung wird nicht durch § 157 FamFG vorgeschrieben. Gemäß § 157 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Schon aus der Formulierung als Soll-Vorschrift folgt, dass eine mündliche Verhandlung nicht im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG vorgeschrieben ist. Aus der Formulierung „soll“ folgt, dass eine Erörterung grundsätzlich stattfindet, von ihr aber ausnahmsweise abgesehen werden kann (Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 157 Rn 2). § 157 FamFG entspricht der Regelung in § 221 FamFG für den Versorgungsausgleich, nach der das Gericht die Angelegenheiten mit den Ehegatten in einem Termin erörtern soll. Für diese Vorschrift hat der Senat bereits entschieden, dass angesichts der Soll-Vorschrift eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (OLG Schleswig SchlHA 2013, 255; OLG Schleswig AGS 2013, 168). Eine mündliche Verhandlung wird auch nicht durch § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschrieben, wonach das Gericht in Verfahren nach § 155 Abs. 1 FamFG die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtert. § 155 Abs. 2 FamFG schreibt zwar eine Erörterung vor (OLG Celle FamRZ 2012, 245; KG FamRZ 2013, 730; OLG Rostock FamRZ 2012, 1581). Eine Erörterung ist aber keine mündliche Verhandlung im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG (OLG Schleswig a. a. O., Rn. 11 bzw. Rn 3 bei juris). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VVRVG einerseits und der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG andererseits. Da in der Vorbemerkung zwischen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin unterschieden wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff der mündlichen Verhandlung in der Ausnahmeregelung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG nach dem Willen des Gesetzgebers als übergeordneter Begriff im gebührenrechtlichen Sinn für jegliche Gerichtstermine verstanden werden sollte (OLG Celle FamRZ 2012, 245; OLG München FamRZ 2012, 1582; a. A. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 591). Diese Auslegung wird noch bestärkt durch die Neufassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 mit Wirkung zum 01. August 2013. Nunmehr ist dort formuliert, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entsteht, wenn nichts anderes bestimmt ist. Wenn Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf mündliche Verhandlungen im eigentlichen Wortsinne hätte beschränkt sein sollen, hätte es sich angeboten, den Begriff der mündlichen Verhandlung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG durch den Begriff des gerichtlichen Termins zu ersetzen. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG ist aber unverändert geblieben. Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die in § 160 Abs. 1 für Verfahren nach § 1666 BGB vorgeschriebene Anhörung der Eltern keine mündliche Verhandlung im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Senat hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr in Sorgerechtsverfahren nach altem Verfahrensrecht (§§ 50 a, 50 b FGG) die ohne Anhörungstermin entschieden worden sind, eine im Ergebnis andere Auffassung mit einer analogen Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG in FGG-Verfahren begründet hat (OLGR Schleswig 2007, 475 = AGS 2007, 502). An dieser Entscheidung hält der Senat nicht mehr fest (so schon ausdrücklich OLG Schleswig SchlHA 2013, 255). Da jedenfalls in § 155 Abs. 2 FamFG eine Erörterung der Sache mit den Beteiligten und in § 160 Abs. 1 FamFG eine Anhörung der Eltern vorgeschrieben ist, war es angezeigt, dass das Amtsgericht - wie hier geschehen - in seine Entscheidung, ob es von einer Erörterung/einer Anhörung absieht, die Kindesmutter, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand einbezogen hat. Dass das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juli 2013 im Zusammenhang mit dem Verzicht auf einen Gerichtstermin den Begriff der mündlichen Verhandlung verwendet hat, führt angesichts des Wortlauts der §§ 155 Abs. 2, 157 Abs. 1 und 160 Abs. 1 FamFG nicht dazu, dass im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VVRVG auf eine eigentlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung verzichtet worden ist. 2. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat keinen Anspruch auf zwei Verfahrensgebühren nach einem Wert von 3.000,00 € bzw. eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 6.000,00 €. Ihm steht lediglich eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VVRVG nach einem Wert von 3.000,00 € gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG zu. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Die Verfahren 45 F 193/13 und 45 F 202/13 betrafen dieselbe Angelegenheit, nämlich Maßnahmen des Familiengerichts bei Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 BGB. Das Gericht entscheidet über erforderliche Maßnahmen von Amts wegen, wenn es von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich machen könnte. Aus dieser einen Angelegenheit nach § 1666 BGB werden nicht dadurch mehrere, dass das Familiengericht auf verschiedenen Wegen - hier durch die Betreuerin der Kindesmutter und durch das Jugendamt - von einem Sachverhalt erfährt, der eine Prüfung nach § 1666 BGB erforderlich macht. Hier waren sowohl das Schreiben der Betreuerin der Kindesmutter als auch das Schreiben des Jugendamts nach ihrem klaren Wortlaut auf Maßnahmen nach § 1666 BGB gerichtet, auch wenn diese Vorschrift im Antrag des Jugendamtes nicht genannt war. Die dort in den Vordergrund gestellt Einrichtung einer Vormundschaft setzte nach dem Inhalt des Antrages eine Maßnahme nach § 1666 BGB voraus. Wäre dies bei Eingang des Antrages des Jugendamtes erkannt worden, wäre der Schriftsatz des Jugendamtes unmittelbar zur Akte 45 F 193/13 genommen worden. Ebenso war vom Verfahrensbevollmächtigten der Mutter zu erwarten, dass er nach Kenntniserlangung von dem zweiten Aktenzeichen das Familiengericht darauf hinweisen würde, dass versehentlich für denselben Sachverhalt ein zweites Aktenzeichen vergeben worden war. Waren nun einmal zwei Aktenzeichen vergeben worden, so musste das Amtsgericht einen Weg finden, die Akten zusammenzuführen und ein künftig führendes Aktenzeichen zu bestimmen. Hierfür war der Weg der Verbindung mit der Bestimmung eines anschließend führenden Aktenzeichens ein geeigneter Weg. Aus der Wahl dieses Weges lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, es seien vorher zwei Verfahren im gebührenrechtlichen Sinn gewesen. Ein entsprechender Rückschluss ist auch nicht deshalb berechtigt, weil das Amtsgericht vor der Verbindung zu beiden Aktenzeichen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beigeordnet und einen Wert festgesetzt hat. Grundsätzlich muss das Gericht bei seiner richterlichen Entscheidung nicht im Auge haben, wie die Beteiligten Rechtsanwälte später nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen werden. Wird unter Außerachtlassung der Abrechnungsvorschriften eine „überflüssige“ Entscheidung getroffen, so kann dies einen Gebührentatbestand, der eigentlich nicht gegeben ist, nicht begründen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).