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Urteil

9 U 86/20

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:1208.9U86.20.00
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Leitsätze
1. Die in einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel bestimmten Erben des dem Erblasser gehörenden Kommanditanteils, werden durch die erbvertragliche Regelung nicht Gesellschafter in ungeteilter Erbengemeinschaft, sondern im Wege der Sonderrechtsfolge erlangt jeder für sich die Kommanditistenstellung. Denn die einem verstorbenen Mitglied einer Personengesellschaft kraft erbrechtlicher Verfügung in seine Gesellschafterstellung folgenden Erben bilden insoweit keine ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern sind Einzelnachfolger des Erblassers.(Rn.72) 2. Die Vererblichkeit eines Gesellschaftsanteils muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Ist dies der Fall, regelt sich die Nachfolge in die Mitgliedschaft eines Gesellschafters nach erbrechtlichen Gesichtspunkten.(Rn.73) 3. Der Kommanditanteil wird im Wege der Erbfolge nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben i.S.v. §§ 2032 ff. BGB und unterliegt trotz § 1922 Abs. 1 BGB nicht der Gesamtnachfolge (Universalsukzession). Denn eine Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein. Das gilt für eine Beteiligung als Kommanditist ebenso wie für eine solche als persönlich haftender Gesellschafter. Vielmehr werden die Nachfolger mit dem Tod des bisherigen Gesellschafters automatisch an dessen Stelle Gesellschafter, und zwar auf Grund ihres Erbrechts, nachdem der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Erbfolge durch eine dahingehende Bestimmung eröffnet hat.(Rn.76) 4. Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft vererbt sich in der Weise, dass er getrennt vom übrigen - bei mehreren Erben gesamthänderisch gebundenen - Nachlassvermögen unmittelbar und endgültig in das Privatvermögen der Erben des Gesellschaftsanteils fällt. Die einmal vollzogene Trennung zwischen erbrechtlich gebundenem Sondervermögen und übrigem Nachlass wird auch nicht nachträglich in bestimmten erbrechtlich bedeutsamen Fällen wieder aufgehoben.(Rn.76) 5. Ob mit der Übertragung von Gesellschafteranteilen auch alle Gesellschafterkonten des Erblassers auf die Erben übergehen oder diese bei dem übertragenden Gesellschafter verbleiben sollen, ist durch eine Auslegung der zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ermitteln.(Rn.82) 6. Grundsätzlich gehen bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung die Forderungen des übertragenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft mit auf die Erwerber über, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Rechenwerk der Gesellschaft erkennbar sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gehen im Zweifel alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, auf den neuen Gesellschafter über. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - der Übertragungsvertrag abweichende Bestimmungen enthalten oder sich aus den Umständen bestimmte Ausnahmen ergeben. Die Partei, die sich auf diese Ausnahmen beruft, trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.84) 7. Ein Nießbrauch an dem Anteil einer Personengesellschaft, insbesondere einem Kommanditanteil, ist rechtlich möglich. Inhalt des Nießbrauchs sind vor allem die Gewinnanteile als Früchte des Geschäftsanteils gemäß §§ 99, 100, 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB. Nach § 99 Abs. 2 BGB gebühren dem Nießbraucher die Erträge des Kommanditanteils, die das Recht "seiner Bestimmung nach" gewährt. Das sind die Gewinnanteile, die der Gesellschafter im Rahmen von Gesetz, Gesellschaftsvertrag und festgestelltem Jahresabschluss zu entnehmen berechtigt ist; insofern kann der Nießbraucher kein weitergehendes Nutzungsrecht als der Gesellschafter - vorliegend also die Kommanditisten - selbst haben (Anschluss BGH, Urteil vom 20. April 1972 – II ZR 143/69, BGHZ 58, 316). Einen Verlust trägt der Nießbraucher nicht. Ein Verlustrisiko trifft den Nießbraucher nur insoweit, als nur ausschüttungsfähige Gewinne dem Nießbraucher zufallen und Ausschüttungszahlungen aufgrund eines Verlustvortrags ausgeschlossen sein können.(Rn.103) 8. Zu hohe Gewinnentnahmen von Kapitalkonten wären haftungsrechtlich gegenüber der Gesellschaft den Kommanditisten zuzurechnen, nicht dem Nießbraucher.(Rn.111) 9. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (II ZR 16/22) ist zurückgenommen worden.
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2020, Az. 9 O 2/12, aufgehoben und wie folgt entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 38% und der Beklagte zu 62%. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 30% und der Beklagte 70%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 62% und im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 36% und im Übrigen der Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel bestimmten Erben des dem Erblasser gehörenden Kommanditanteils, werden durch die erbvertragliche Regelung nicht Gesellschafter in ungeteilter Erbengemeinschaft, sondern im Wege der Sonderrechtsfolge erlangt jeder für sich die Kommanditistenstellung. Denn die einem verstorbenen Mitglied einer Personengesellschaft kraft erbrechtlicher Verfügung in seine Gesellschafterstellung folgenden Erben bilden insoweit keine ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern sind Einzelnachfolger des Erblassers.(Rn.72) 2. Die Vererblichkeit eines Gesellschaftsanteils muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Ist dies der Fall, regelt sich die Nachfolge in die Mitgliedschaft eines Gesellschafters nach erbrechtlichen Gesichtspunkten.(Rn.73) 3. Der Kommanditanteil wird im Wege der Erbfolge nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben i.S.v. §§ 2032 ff. BGB und unterliegt trotz § 1922 Abs. 1 BGB nicht der Gesamtnachfolge (Universalsukzession). Denn eine Erbengemeinschaft kann nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein. Das gilt für eine Beteiligung als Kommanditist ebenso wie für eine solche als persönlich haftender Gesellschafter. Vielmehr werden die Nachfolger mit dem Tod des bisherigen Gesellschafters automatisch an dessen Stelle Gesellschafter, und zwar auf Grund ihres Erbrechts, nachdem der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Erbfolge durch eine dahingehende Bestimmung eröffnet hat.(Rn.76) 4. Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft vererbt sich in der Weise, dass er getrennt vom übrigen - bei mehreren Erben gesamthänderisch gebundenen - Nachlassvermögen unmittelbar und endgültig in das Privatvermögen der Erben des Gesellschaftsanteils fällt. Die einmal vollzogene Trennung zwischen erbrechtlich gebundenem Sondervermögen und übrigem Nachlass wird auch nicht nachträglich in bestimmten erbrechtlich bedeutsamen Fällen wieder aufgehoben.(Rn.76) 5. Ob mit der Übertragung von Gesellschafteranteilen auch alle Gesellschafterkonten des Erblassers auf die Erben übergehen oder diese bei dem übertragenden Gesellschafter verbleiben sollen, ist durch eine Auslegung der zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ermitteln.(Rn.82) 6. Grundsätzlich gehen bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung die Forderungen des übertragenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft mit auf die Erwerber über, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Rechenwerk der Gesellschaft erkennbar sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gehen im Zweifel alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, auf den neuen Gesellschafter über. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - der Übertragungsvertrag abweichende Bestimmungen enthalten oder sich aus den Umständen bestimmte Ausnahmen ergeben. Die Partei, die sich auf diese Ausnahmen beruft, trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.(Rn.84) 7. Ein Nießbrauch an dem Anteil einer Personengesellschaft, insbesondere einem Kommanditanteil, ist rechtlich möglich. Inhalt des Nießbrauchs sind vor allem die Gewinnanteile als Früchte des Geschäftsanteils gemäß §§ 99, 100, 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB. Nach § 99 Abs. 2 BGB gebühren dem Nießbraucher die Erträge des Kommanditanteils, die das Recht "seiner Bestimmung nach" gewährt. Das sind die Gewinnanteile, die der Gesellschafter im Rahmen von Gesetz, Gesellschaftsvertrag und festgestelltem Jahresabschluss zu entnehmen berechtigt ist; insofern kann der Nießbraucher kein weitergehendes Nutzungsrecht als der Gesellschafter - vorliegend also die Kommanditisten - selbst haben (Anschluss BGH, Urteil vom 20. April 1972 – II ZR 143/69, BGHZ 58, 316). Einen Verlust trägt der Nießbraucher nicht. Ein Verlustrisiko trifft den Nießbraucher nur insoweit, als nur ausschüttungsfähige Gewinne dem Nießbraucher zufallen und Ausschüttungszahlungen aufgrund eines Verlustvortrags ausgeschlossen sein können.(Rn.103) 8. Zu hohe Gewinnentnahmen von Kapitalkonten wären haftungsrechtlich gegenüber der Gesellschaft den Kommanditisten zuzurechnen, nicht dem Nießbraucher.(Rn.111) 9. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (II ZR 16/22) ist zurückgenommen worden. I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2020, Az. 9 O 2/12, aufgehoben und wie folgt entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 38% und der Beklagte zu 62%. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 30% und der Beklagte 70%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 62% und im Übrigen die Klägerin selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 36% und im Übrigen der Beklagte selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Miterben der ungeteilten Erbengemeinschaft nach I. K. in Anspruch auf Zahlung, hilfsweise auf Zustimmung zur Auszahlung von Kontoguthaben, wegen behaupteter Überentnahmen der Erblasserin in den Jahren 1999 bis 2003 in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin am Kommanditanteil bei der Klägerin. Widerklagend nimmt der Beklagte in seiner Eigenschaft als Miterbe der ungeteilten Erbengemeinschaft nach C. K. die Klägerin in Anspruch auf Auskunft über den Stand und die Entwicklung des Kapitalkontos „C. K. Erben“ bzw. dessen Darlehenskontos sowie Auszahlung eines behaupteten Guthabens zum 31. Dezember 2018 zuzüglich Zinsen an die Erbengemeinschaft. Der Beklagte ist der Halbbruder von M1 und M2 K., ihrerseits Söhne des Gründers der Klägerin, C. K., welcher am 9. April 1991 starb, und seiner Ehefrau I. K., welche am 2. Januar 2004 starb. Der Beklagte entstammt der ersten Ehe der Erblasserin I. K.. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin betrifft im Wesentlichen den Erwerb, die Bebauung und Verpachtung von Grundstücken an Tochterunternehmen, die sich im Wesentlichen mit dem Handel und der Verwertung von Kraftfahrzeugen und -teilen befassen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom 23. Dezember 1988 war C. K. gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der einzige Kommanditist der Klägerin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 DM. Nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erbrachte er seine Kommanditeinlage durch die Einbringung des verpachteten Betriebes „Autoverschrottung K.“, insbesondere durch die Übertragung des diesem Betrieb dienenden Grundbesitzes. Für diese Einlage sollte nach § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ein festes Kapitalkonto geführt werden, welches von den auf den Gesellschafter entfallenden Gewinn- und Verlustanteilen sowie von Entnahmen und weiteren Einlagen unberührt blieb. § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages lautet: „Soweit die Gegenleistung für das in Erfüllung der Kommanditeinlage auf die Gesellschaft übertragene Vermögen die Kommanditeinlage übersteigt, wird der Mehrbetrag einem Darlehenskonto des Kommanditisten gutgeschrieben und von der Gesellschaft als Verbindlichkeit geschuldet.“ § 4 des Gesellschaftsvertrages regelte, dass die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin obliegt und die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sollte ein Gewinnanteil von 1% auf die persönlich haftende Gesellschafterin und im Übrigen, mithin 99%, nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten entfallen. § 9 des Gesellschaftsvertrages enthält Bestimmungen zu der Gewinnverteilung auf den Gesellschafterkonten und deren Entnahme. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages lautet: „(2) Soweit der auf einen Gesellschafter entfallende Gewinn nicht gemäß Abs. (1) zum Ausgleich von Verlustsonderkonten dient, ist er dem laufenden Darlehenskonto des Gesellschafters gutzubringen. Die Gutschrift erfolgt zu dem Kalendermonats-Ende, das der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung folgt oder mit ihr zusammenfällt.“ § 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages lautet: „Andererseits ist eine zu Lasten eines ausscheidenden Gesellschafters auf dem laufenden Darlehenskonto ausgewiesene Verbindlichkeit spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber der Gesellschaft auszugleichen.“ § 12 des Gesellschaftsvertrages enthält Bestimmungen zu der Übertragung des Anteils eines Gesellschafters von Todes wegen. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet: „(1) Der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen kann von Todes wegen nur auf Personen übertragen werden, die a) mit dem Gesellschafter C. K. in gerader Linie verwandt oder b) Ehegatte des Gesellschafters C. K. oder einer Person nach Buchst. a) sind. Mit ihnen wird die Gesellschaft fortgesetzt. Andere Erben oder Vermächtnisnehmer können nicht in die Gesellschaft eintreten.“ Auf die weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 23. Dezember 1988 wird verwiesen (Anlage K 2). Durch notariellen Erbvertrag vom 24. Januar 1991 bestimmte C. K. den Beklagten sowie M1 und M2 K., zu gleichen Teilen zu seinen Erben, belastet mit verschiedenen Vermächtnissen. Nach Ziff. I. 2 b) des Erbvertrages vermachte er seinen leiblichen Söhnen M1 und M2 K. zu gleichen Teilen den mit dem Nießbrauch seiner Ehefrau I. K. belasteten Kommanditanteil an der Klägerin. Die Erblasserin I. K. setzte ihrerseits unter Ziff. II. des Erbvertrages im Fall des Vorversterbens ihres Ehemannes ebenfalls die drei Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein, belastet mit verschiedenen Vermächtnissen, insbesondere der Übertragung des Grundeigentums im Von H1 Weg … in N. an den Beklagten. Auf die Einzelheiten des Erbvertrages vom 24. Januar 1991 wird verwiesen (Anlage K 1). Mit Antrag vom 25. April 1991 zur UR.Nr. … wurde der Übergang des Kommanditanteils von C. K. auf die Erben M1 und M2 K. im Wege der Sonderrechtsnachfolge bei dem Amtsgericht Norderstedt angemeldet. Durch notariellen Vertrag vom gleichen Tag des Notars H., N., zu dessen UR.Nr. … wurden der Erblasserin I. K. die aus dem Erbvertrag resultierenden Nießbrauchrechte eingeräumt (Anlage B 8, Bl. 60 ff. d.A.). Auf die Einzelheiten des Vertrages vom 25. April 1991 wird verwiesen. Mit schriftlicher „Vereinbarung“ vom 12. Dezember 1998 einigte sich die Klägerin, vertreten durch M1 und M2 K., mit der Komplementärin der Klägerin, der G. GmbH, vertreten durch I. K., über die sukzessive Übernahme der Geschäftsführung durch M1 und M2 K., für welche diesen jeweils ein Vorweggewinn in Höhe von 60.000,- DM des Jahresüberschusses zustehen sollte, bei entsprechendem Verzicht von I. K. auf das ihr zustehende Nießbrauchrecht. Auf die Einzelheiten der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 wird verwiesen (Anlage K 3).Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ist streitig zwischen den Parteien. Vier Tage vor ihrem Tod setzte I. K. ein handschriftliches Testament vom 29. Dezember 2003 auf, in welchem sie zum Teil von dem Erbvertrag abweichende Verfügungen tätigte. Wegen der Einzelheiten ihrer Verfügungen wird auf die Anlage B 10 verwiesen. Hinsichtlich der behaupteten Gewinnentnahmen durch die Erblasserin in den Jahren 1999 bis 2003 wird auf die entsprechenden Jahresabschlüsse der Klägerin (Anlage K 4) und die Buchungskonten (Anlage K 5) verwiesen. Die Klägerin hat Klage auf Zahlung - hilfsweise Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung von den Konten der Erbengemeinschaft - an die Klägerin erhoben und die Ansicht vertreten, der Beklagte hafte als Gesamtschuldner neben seinen Halbbrüdern, M1 und M2 K., in ungeteilter Erbengemeinschaft für durch die Erblasserin in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin getätigte Überentnahmen von Gewinnen der Klägerin. Zeitlich nach der schriftlichen Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 hätten der Erblasserin in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin gegenüber der Klägerin 99 % der Jahresüberschüsse abzüglich des Vorweggewinn in Höhe von 2 × 60.000 DM zugestanden. Die Buchhaltung der Klägerin sei auch nach 1998 von der Erblasserin geführt und die Jahresabschlüsse von ihr unterschrieben, ihre Überentnahmen mithin anerkannt worden. Kraft ihrer Kontovollmacht habe sie hieran gemessen die mit der Klage zurück geforderten Überentnahmen getätigt. Das Kapitalkonto der Erblasserin bei der Klägerin weise einen negativen Saldo in Höhe von insgesamt 369.221,49 € auf. Hierfür hafte die Erbengemeinschaft, mithin auch der Beklagte als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Widerklage hat die Klägerin ihre Passivlegitimation bestritten, weil sie nicht Mitglied der Erbengemeinschaft sei. Die Erbengemeinschaft nach C. K. sei zudem endgültig auseinandergesetzt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig zu dem Az. 3 U 109/95. Der Beklagte habe das Erbe auch wirksam ausgeschlagen. Ein Darlehenskonto für C. K. habe die Klägerin nicht eingerichtet. Etwaige Forderungen von C. K. gegen die Klägerin seien spätestens mit dem Erbvertrag aufgelöst. Die seitens des Erblassers eingebrachten Grundstücke seien belastet gewesen, ein überschießender Wert habe ohnehin nicht bestanden. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 369.221,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung von bis zu 369.221,49 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von den Konten der Erbengemeinschaft, insbesondere dem Hinterlegungskonto beim Amtsgericht Pinneberg (Az. 11 HL 24/06) an die Klägerin zuzustimmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 9. April 1991 verstorbenen C. K., bestehend aus a.) dem Beklagten und Widerkläger, b.) M1 K., …, c.) M2 K., … Auskunft zu erteilen über den Kontostand der Bilanzposition „C. K. Erben“ in ihrem Jahresabschluss 2010, hilfsweise, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 9. April 1991 verstorbenen C. K., bestehend aus a.) dem Beklagten und Widerkläger, b.) M1 K., …, c.) M2 K., … Auskunft zu erteilen über den Stand des Darlehenskontos bezüglich des der Klägerin durch C. K. im Wege der Grundstücksübertragung gemäß dem notariellen Überlassungsvertrag vom 23. Dezember 1988 gewährten Darlehens zum 31. Dezember 2018 und dieses durch Vorlage der Bilanzen nebst Kontennachweisen seit 2004 bis 2018 zu belegen, 2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, den genannten Betrag zuzüglich zuzurechnender 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2011 an die Erbengemeinschaft nach C. K., bestehend aus, a.) dem Beklagten und Widerkläger, b.) M1, K., …, c.) M2 K., … durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Pinneberg zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage bereits unzulässig sei, da das Oberlandesgericht Schleswig zu dem Aktenzeichen 3 U 15/06 bereits rechtskräftig über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin entschieden habe. Die Klage sei auch nicht begründet, weil die vorgelegten Jahresabschlüsse unrichtig gewesen seien und den Anspruch nicht belegen könnten. Entnahmen durch die Erblasserin seien nicht in der behaupteten Höhe getätigt worden. Eine ausreichende Liquidität der Gesellschaft, über welche diese Entnahmen hätten abgedeckt werden können, habe nicht bestanden. Ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Erblasserin sei nicht begründet worden. Die schuldrechtliche Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 zwischen der Erblasserin, M1 und M2 K. sei wegen Fälschung unwirksam. Ein Verzicht auf ihr Nießbrauchrecht sei der Erblasserin rechtlich nicht möglich gewesen. Die Geschäftsführung der Klägerin habe nicht durch eine vertragliche Abrede von den Kommanditisten übernommen werden können. Die Erblasserin habe diese Vereinbarung zudem widerrufen. Der Erbengemeinschaft stünden weitere Ansprüche gegen die Klägerin zu. Angebliche Differenzen zwischen den getätigten Entnahmen und dem tatsächlichen Gewinnanteil seien bereits über das Darlehenskonto des Erblassers C. K. berücksichtigt worden. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich der Widerklage hat der Beklagte behauptet, die durch den Erblasser eingebrachte Gesellschaft habe den Wert seiner zu erbringenden Kommanditeinlage überstiegen, so dass ein Darlehenskonto zugunsten des Erblassers in Folge geführt worden sei. Die im Haben stehende Darlehensforderung des Erblassers sei nach dem Tod von C. K. auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Nur die Kommanditeinlage, nicht aber der den Wert der Einlage übersteigende Überschuss, sei durch den Erbvertrag auf die Miterben M1 und M2 K. übergegangen. Die Erbengemeinschaft habe einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu der Höhe und Entwicklung des Darlehenskontos nach C. K., welcher gegebenenfalls auch einem Anspruch aus der Klage im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegenstünde. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils der Klage mit dem Hilfsantrag und der Stufenwiderklage auf der Auskunftsstufe entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die auf Rückzahlung von Überentnahmen der Erblasserin gerichtete Klage der Klägerin sei zulässig. Über denselben Streitgegenstand sei nicht bereits durch das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2007 zum Az. 3 U 15/06 (Landgericht Itzehoe, Az. 2 O 130/05) rechtskräftig entschieden worden. Denn es sei nur über das Streitverhältnis zwischen dem hiesigen Beklagten und seinem Bruder M1 K. entschieden worden. Die Klage sei mit ihrem Hilfsantrag überwiegend begründet. Denn der Beklagte hafte als Gesamtschuldner neben den weiteren Mitgliedern der Erbengemeinschaft, seinen Halbbrüdern M1 und M2 K., für die zur Überzeugung des Gerichts bewiesenen Überentnahmen der Erblasserin I. K.. Die Klägerin könne von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung der getätigten Überentnahmen von den Konten der Erbengemeinschaft verlangen, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben aber nicht die Zahlung der gesamten Summe durch den Beklagten persönlich. Der Anspruch der Klägerin ergäbe sich aus einem zwischen der Erblasserin und der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag. Zum Zeitpunkt der Fälligstellung des Darlehens durch die Klägerin habe die Erblasserin, und dadurch in Rechtsnachfolge die Erbengemeinschaft, den auf dem bei der Klägerin geführten Darlehenskonto ersichtlichen Minussaldo der Erblasserin zur Rückzahlung geschuldet. Diese habe zwischen 1999 und 2003 Entnahmen aus dem Gewinn der Klägerin vorgenommen, zu denen sie in dieser Höhe nicht berechtigt gewesen sei. Denn sie habe sich mit ihren Söhnen M1 und M2 am 12. Dezember 1998 wirksam dahingehend geeinigt, dass diesen für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin ein Vorweggewinn in Höhe von pauschal jeweils 60.000 DM zustehen sollte und sie selbst in dieser Höhe auf ihr Nießbrauchrecht am Gewinn der Klägerin verzichte. Aufgrund des graphologischen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen N. sei das Gericht von der Echtheit der Unterschriften auf dieser Vereinbarung zu dem dokumentierten Datum überzeugt. Die Übertragung der Geschäftsführung auf ihre Söhne M1 und M2 sei auch wirksam. Denn es habe sich insoweit um eine zulässige Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gehandelt. Ein Widerruf dieser Vereinbarung durch die Erblasserin sei nicht zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieser Vereinbarung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. L. ergäben sich für die Jahre 1999-2003 Überentnahmen der Erblasserin in Höhe von 362.747,84 €. Aufgrund der Beweisaufnahme sei das Landgericht von der Echtheit der zugrundeliegenden Jahresabschlüsse überzeugt. Eine Verjährung der Forderung der Klägerin sei nicht eingetreten, nachdem die Forderung bis zum Tod der Erblasserin im Jahr 2004 nicht fällig gestellt worden sei. Mit Rücksicht auf Treu und Glauben sei die Klägerin jedoch darauf beschränkt, von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung des entsprechenden Betrages von den Konten der Erbengemeinschaft an sich zu verlangen und nicht die Zahlung des vollen Betrages durch den Beklagten persönlich. Denn der Beklagte müsste dann gegenüber der Klägerin allein für eine Schuld aufkommen, für welche die Gesellschafter der Klägerin selbst in gleicher Weise als Mitglieder der Erbengemeinschaft hafteten. Dem Beklagten stünde ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin zu in Gestalt der auch mit der Stufenwiderklage geltend gemachten Auskunftsansprüche, so dass er lediglich Zug um Zug gegen Erteilung der beantragten Auskunft gegenüber der Erbengemeinschaft nach C. K. zu verurteilen gewesen sei. Der Gegenanspruch des Beklagten rühre aus einem einheitlichen Lebensverhältnis zu dem Gegenstand der Klage. Der Beklagte habe als Mitglied der Erbengemeinschaft einen Anspruch aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 1922, 2042 BGB auf Auskunft hinsichtlich des Standes des Kapitalkontos „C. K. Erben“ zum Stichtag 31. Dezember 2018. Denn der Nachlass sei ungeteilt, eine verbindliche Regelung zu der Auseinandersetzung sei nicht rechtskräftig durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil zu dem Az. 3 U 109/95 (Landgericht Kiel, Az. 4 O 437/94) getroffen worden. Der Beklagte habe sein Erbe auch nicht rechtsverbindlich ausgeschlagen. Denn die Anfechtungserklärung sei nicht innerhalb der Frist gemäß § 1954 Abs. 1 BGB abgegeben worden. Auch der weitere Rechtsstreit des Beklagten vor dem Landgericht Kiel (Az. 8 O 198/11) stünde einer Geltendmachung der mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin sei nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen, ein Darlehenskonto anzulegen für den Mehrbetrag, um welchen der Wert des für die Einlage des Erblassers eingebrachten Betriebes („Autoverschrottung K.“) mit Grundbesitz den Wert der Einlage des Erblassers in Höhe von 100.000 DM bei Gründung der Gesellschaft überstiegen habe. Nach der Kündigung dieses Darlehens, dessen Höhe dem Beklagten nicht bekannt sei, bestünde ein Anspruch auf Auskehrung des auf diesem Konto befindlichen Guthabens an die Erbengemeinschaft. Der Grundbesitz der „Autoverschrottung K.“ sei auf die Klägerin übertragen worden mit Grundstücksüberlassungsvertrag vom 23. Dezember 1999 zu der UR.Nr. … des Notars H.. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass der den Kommanditanteil des Erblassers übersteigende Überschuss sich auf dem nunmehr als „C. K. Erben“ bezeichneten Kapitalkonto befinde. Näheres zu dem darüber hinaus zugunsten des Erblassers einzurichtenden Darlehenskonto sei dem Beklagten nicht bekannt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie mit dem die Einlage übersteigenden Betrag des Erblassers verfahren worden sei. Die Klägerin habe für den Erblasser unter der Nummer 0920 ein Fremdkapitalkonto angelegt, welches nunmehr unter der Bezeichnung „C. K. Erben“ geführt werde. Bereits die Bezeichnung des Kontos spreche dafür, dass die Erben nach C. K. hinsichtlich dieses Kontos berechtigt gewesen sein sollten. Die Forderung des Beklagten sei nicht verjährt, nachdem der Beklagte das Darlehen für die Erbengemeinschaft am 30. März 2010 gekündigt und Widerklage im Jahr 2011 erhoben habe. Gegen das Teilurteil des Landgerichts wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter. Ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Erblasserin sei nicht geschlossen worden. Die an die Erblasserin erfolgten Auszahlungen seien von ihrem Nießbrauchrecht gedeckt gewesen, wovon auch der Sachverständige Prof. L. ausgegangen sei in seinem Gutachten vom 8. Januar 2018. Sinn und Zweck der erbvertraglichen Einräumung des Nießbrauchrechts an die Erblasserin sei ihre lebenslange finanzielle Absicherung gewesen. Die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und ihren Söhnen M1 und M2 vom 12. Dezember 1998 sei unwirksam. Dies habe das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bereits rechtskräftig festgestellt (Urteil vom 5. Juni 2007, Seite 15, Aktenzeichen 3 U 15/06). Die Vereinbarung verstoße gegen Sinn und Zweck des Erbvertrages und sei unwirksam gemäß § 2290 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine vertragliche Einschränkung des Nießbrauchrechts der Erblasserin und damit eine mögliche Tilgungsgefährdung der Verbindlichkeiten führe zu einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter im Hinblick auf die Belastung des an der Vereinbarung nicht beteiligten Beklagten. Die Erblasserin habe sich auch nicht aus der Geschäftsführung zurückgezogen und hätte dies auch nicht gekonnt, weil nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin nur die Komplementärin zur Geschäftsführung der Klägerin befugt gewesen sei. Die G. GmbH sei jedoch bis zum 15. Juli 2005 Komplementärin der Klägerin gewesen und als solche in den Bilanzen geführt worden. Eine Tätigkeit in der Geschäftsführung hätte seitens der Komplementärin vergütet werden müssen, nicht durch die Klägerin. M1 und M2 K. seien jedoch bis zum Tod der Erblasserin nicht Gesellschafter der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin geworden. Die Vereinbarung sei auch zu keinem Zeitpunkt gelebt worden. Die Erblasserin sei nicht davon ausgegangen, Schulden zu hinterlassen. Entsprechend sei sie auch nicht davon ausgegangen, auf einen Teil des ihr zustehenden Nießbrauchrechts verzichtet zu haben. Die Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 habe auch gegen den Gesellschaftsvertrag verstoßen. Die durch die Klägerin vorgelegten Jahresabschlüsse seien fehlerhaft und nicht geeignet, eine Forderung gegen den Beklagten zu begründen. Das eingeholte Sachverständigengutachten durch Prof. L. sei nicht ergiebig und mangelhaft. Der Sachverständige habe die originalen Unterlagen nicht angefordert, um die Authentizität des ihm übersandten Zahlenwerkes überprüfen zu können. Die durch den Sachverständigen überprüften Jahresabschlüsse und Bilanzen hätten nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprochen. Mit den Auszahlungen an die Nießbraucherin und den Entnahmen durch die Kommanditisten sei mehr verteilt worden als der bilanzierte Jahresüberschuss der Klägerin ergeben habe. Das Nießbrauchrecht der Erblasserin habe auch keine Verlustbeteiligung ihrerseits begründet. Ihre Unterschrift unter den Jahresabschlüssen habe auch kein Anerkenntnis bewirkt. Ihre Unterschrift betreffe nur die Erklärung, dass die Unterlagen und Posten nicht geprüft worden seien. Die Geltendmachung einer Klage gegen den Beklagten sei treuwidrig und lediglich mit der Absicht seiner Schädigung erfolgt. Der Beklagte hält die Einrede der Verjährung aufrecht. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 hat der Beklagte im Wege der isolierten Drittwiderklage von M1 und M2 K. die Freistellung von jeglichen von der Klägerin gegen ihn als Miterben der Erbengemeinschaft nach I. K. geltend gemachten Ansprüchen in Höhe von jeweils 1/3 beantragt. Nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 27. Oktober 2021 hat der Beklagte die isolierte Drittwiderklage mit Schriftsatz vom 2. November 2021 zurückgenommen. Der Beklagte beantragt zuletzt, unter Abänderung des am 3. Juli 2020 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Kiel die Klage der Klägerin abzuweisen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des am 3.07.2020 verkündeten und bei der Klägerin am 15.07.2020 zugestellten Teil-Urteils des LG Kiel zum Az.: 9 O 2/12 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 362.747,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, (hilfsweise bzw.) ergänzend 2. den Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung von bis zu 362.747,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit von den Konten der Erbengemeinschaft nach der am 2.1.2004 verstorbenen I. K. und nach ihrem am 9.04.1991 verstorbenen Ehemann C. K., bestehend aus dem Beklagten, und den Herren M1 K., …, und M2 K., …, insbesondere den Hinterlegungskonten beim Amtsgericht Pinneberg (Az.: 11 HL 24/06, 11 HL 159-261/14), beim Amtsgericht Norderstedt (Az.: 34 HL 130/18), noch vorhandene Bankkonten der Erblasserin I. K. Bank … in Spanien Kto. …, Kto. …, …bank Kto. … sowie den Konten der Firma G. GmbH Amtsgericht Norderstedt HRB ... zuzustimmen. 3. Die Widerklage abzuweisen. 4. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin wendet sich gegen das Teilurteil im Wesentlichen damit, dass der Klage nicht mit dem Hilfsantrag, sondern mit dem Hauptantrag hätte entsprochen werden müssen. Der Beklagte hafte wegen des Wahlrechts der Erbengemeinschaft aus §§ 2058, 2059 BGB als Gesamtschuldner persönlich mit seinem Privatvermögen für den Zahlungsanspruch der Klägerin in voller Höhe. Das Landgericht habe nicht mit dem Rechtsgedanken aus § 242 BGB die Klägerin auf den ungeteilten Nachlass verweisen dürfen. Vielmehr habe der Beklagte es versäumt, seine Halbbrüder gemäß § 426 BGB in Anspruch zu nehmen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klägerin auf die Widerklage hin zur Auskunft über den Kontostand der Bilanzposition „C. K. Erben“, einem Kapitalkonto der Kommanditisten M2 und M1 K., verurteilt. Es sei etwas zugesprochen worden, was nicht beantragt gewesen sei. Ein Schriftsatz vom 10. März 2010 liege nicht vor. Eine Stufenklage sei nicht angekündigt worden. Ausweislich des Jahresabschlusses 1990 sei kein Darlehen zugunsten des Erblassers C. K. gebildet worden. Die Erfüllung des zugesprochenen Auskunftsanspruches sei der Klägerin objektiv unmöglich. Die Jahresabschlüsse habe der Erblasser erstellt. Die Klägerin könne nicht klären, warum in den Jahresabschlüssen 1989 und 1990 der Erblasser kein Darlehen für sich gebildet habe. Das Kapitalkonto „C. K. Erben“ bilde kein Darlehen ab. Ob Schulden mit der Einbringung des verpachteten Betriebes „Autoverschrottung K.“ auf die Klägerin übergegangen seien, ergäbe sich weder aus den Jahresabschlüssen der Klägerin 1989 und 1990 noch aus anderen Umständen in der Sphäre der Klägerin. Hier seien die Erben auskunftsbelastet, also auch der Beklagte. Der Beklagte werde aufgefordert, dem Gericht und der Klägerin die Jahresabschlüsse der K. Autoverwertung GmbH für die Wirtschaftsjahre 1988-1995 vorzulegen und Auskunft zu erteilen über den Stand der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens gegenüber Dritten, insbesondere Kreditinstituten. Insoweit bestünde eine Vorleistungspflicht des Beklagten. Das Kapitalkonto „C. K. Erben“ hätte zumindest mit einem Negativbetrag gemäß § 2 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ausgewiesen werden müssen. Ein Auskunftsanspruch des Beklagten bestünde auch deswegen nicht, weil ein Zahlungsanspruch jedenfalls durch Aufrechnung erloschen sei. Zum 31. Dezember 1997 habe die Klägerin gegen den Beklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft einen Anspruch wegen der klageweise geltend gemachten Überentnahmen der I. K. in Höhe von 111.748,59 DM gehabt, mit welchem die Aufrechnung erklärt werde. II. Die jeweils zulässigen Berufungen haben teilweise Erfolg. Das Teilurteil des Landgerichts war dahingehend abzuändern, dass Klage und Widerklage insgesamt abzuweisen waren. A. Die Widerklage des Beklagten ist zulässig, aber insgesamt unbegründet. 1. Die Widerklage ist zulässig erhoben worden. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung rügt, dass in dem Protokoll des Landgerichts Kiel zu der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 Bezug genommen worden ist auf die Widerklageanträge aus dem Schriftsatz 10. März 2010 (Bl. 431 d.A.), dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser Schriftsatz aber nicht vorliege, hat er sich jedenfalls rügelos auf die Widerklage eingelassen, § 295 Abs. 1 ZPO, zuletzt mit dem Antrag auf Abweisung der Widerklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Kiel am 3. Juni 2020 (Bl. 1014 d.A.). Der Widerklageantrag ist auch im Übrigen zulässig gestellt. Indem der Beklagte Auskunft und Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt, macht er ein Recht auf Leistung an die Erbengemeinschaft gemäß § 2039 BGB geltend. Der Beklagte ist für die Geltendmachung dieses Anspruchs aus § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte Erbe nach C. K. wurde, weil er das Erbe nicht wirksam ausgeschlagen habe, da er die Frist aus § 1954 Abs. 1 BGB nicht eingehalten habe, wendet sich die Berufung hiergegen nicht. § 2039 Satz 1 BGB ermächtigt jeden Miterben, einen zur Erbengemeinschaft gehörigen Anspruch mit dem Antrag auf Leistung an alle im eigenen Namen geltend zu machen. 2. Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch - insbesondere nicht aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 1922, 2042 BGB - auf Auskunft über den Kontostand der Bilanzposition „C. K. Erben“ bzw. des Darlehenskontos von C. K. bei der Klägerin zum 31. Dezember 2018 nach dessen Leistung der Kommanditeinlage mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1988 durch Grundstücksübertragung und Beleg durch Vorlage der Bilanzen nebst Kontennachweisen von 2004 bis 2018. Der Senat kann trotz des erstinstanzlichen Teilurteils über die Widerklage insgesamt entscheiden. Ist auf eine Stufenklage hin der vorbereitende Auskunftsanspruch in der Rechtsmittelinstanz anhängig, hat das Rechtsmittelgericht die Befugnis zur Abweisung der gesamten Klage (BGH, Urteil vom 30. April 2019 – II ZR 317/17, juris Rn. 11). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kann erfolgen, wenn die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, juris Rn. 20). So liegt der Fall hier. Ein Anspruch weder auf der Auskunfts- noch auf der Zahlungsstufe steht dem Beklagten zu, weil er nicht Erbe des Kommanditanteils von C. K. wurde und die Konten des C. K. insgesamt auf dessen Erben M1 und M2 K. übergingen. Deshalb hat der Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlungen an die Erbengemeinschaft nach C. K. von Kapitalkonten des Erblassers bei der Klägerin in seiner damaligen Eigenschaft als Kommanditist der Klägerin. Ohne denkbaren Zahlungsanspruch steht dem Beklagten auch kein korrespondierender Auskunftsanspruch zu. Die Stufenwiderklage war insgesamt abzuweisen. a.) Der Beklagte wurde nicht Miterbe des Kommanditanteils von C. K. an der Klägerin. Der dem Erblasser C. K. gehörende Kommanditanteil gelangte nicht gemäß § 2032 BGB mit dem Erbfall in das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamthandsvermögen) seiner Erben, M1 K., M2 K. und des Beklagten, sondern ging gesondert - je zur Hälfte - auf M1 und M2 K. über, ohne dass es dafür noch einer darauf gerichteten Auseinandersetzung bedurft hätte. Die Brüder M1 K. und M2 K. sind durch die erbvertragliche Regelung nicht Gesellschafter der Klägerin in ungeteilter Erbengemeinschaft geworden, sondern im Wege der Sonderrechtsfolge hat jeder für sich die Kommanditistenstellung erlangt. Denn die einem verstorbenen Mitglied einer Personengesellschaft kraft erbrechtlicher Verfügung in seine Gesellschafterstellung folgenden Erben bilden insoweit keine ungeteilte Erbengemeinschaft, sondern sind Einzelnachfolger des Erblassers.Der Beklagte konnte keinen Anteil an der Klägerin im Wege der Erbfolge erwerben. aa.) C. K. war als Gesellschafter der Klägerin ihr einziger Kommanditist gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 23. Dezember 1988. Die Vererblichkeit eines solchen Gesellschaftsanteils muss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Ist dies der Fall, regelt sich die Nachfolge in die Mitgliedschaft eines Gesellschafters nach erbrechtlichen Gesichtspunkten (BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 120/75 –, BGHZ 68, 225-241, juris Rn. 17; Urteil vom 22. November 1956 – II ZR 222/55 –, BGHZ 22, 186-197, juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Die in § 177 HGB gesetzlich vorgesehene Fortführung der Gesellschaft mit den Erben des Kommanditisten wurde vorliegend durch § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages bestätigt, wonach die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird. § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages schränkt diese Nachfolgeklausel dahingehend ein, dass der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen von Todes wegen unter anderem nur auf Personen übertragen werden kann, die mit dem Gesellschafter C. K. in gerader Linie verwandt sind. Leibliche Abkömmlinge des Erblassers sind nur M1 und M2 K.. Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages konnten andere Erben oder Vermächtnisnehmer nicht in die Gesellschaft eintreten, mithin auch nicht der Beklagte. bb.) Der Kommanditanteil wird im Wege der Erbfolge nicht gemeinschaftliches Vermögen der Erben im Sinne von §§ 2032 ff. BGB und unterliegt daher trotz § 1922 Abs. 1 BGB nicht der Gesamtnachfolge (Universalsukzession). Denn eine Erbengemeinschaft kann nach übereinstimmender Rechtsprechung des für das Gesellschaftsrecht zuständigen 2. Zivilsenats und des für das Erbrecht zuständigen 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes nicht Mitglied einer Personengesellschaft sein. Das gilt für eine Beteiligung als Kommanditist ebenso wie für eine solche als persönlich haftender Gesellschafter. Vielmehr werden die Nachfolger mit dem Tod des bisherigen Gesellschafters automatisch an dessen Stelle Gesellschafter, und zwar auf Grund ihres Erbrechts, nachdem der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Erbfolge durch eine dahingehende Bestimmung eröffnet hat (BGH, Urteil vom 22. November 1956 – II ZR 222/55 –, BGHZ 22, 186-197, juris Rn. 15; Urteil vom 20. April 1972 – II ZR 143/69 –, BGHZ 58, 316-322, juris Rn. 7; Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 120/75 –, BGHZ 68, 225-241, juris Rn. 17; Urteil vom 04. Mai 1983 – IVa ZR 229/81 – WM 1983, 672 ff., juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 10. Januar 1996 – IV ZB 21/94 – juris Rn. 31; Urteil vom 09. November 1998 – II ZR 213/97, NJW 1999, 571 ff., juris Rn. 5). Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft vererbt sich daher in der Weise, dass er getrennt vom übrigen - bei mehreren Erben gesamthänderisch gebundenen - Nachlassvermögen unmittelbar und endgültig in das Privatvermögen der Erben des Gesellschaftsanteils fällt. Die einmal vollzogene Trennung zwischen erbrechtlich gebundenem Sondervermögen und übrigem Nachlass wird auch nicht nachträglich in bestimmten erbrechtlich bedeutsamen Fällen wieder aufgehoben (BGH, Urteil vom 30. April 1984 – II ZR 293/83 –, BGHZ 91, 132-138, juris Rn. 11; Urteil vom 14. Mai 1986 – IVa ZR 155/84 –, BGHZ 98, 48-59, juris Rn. 16). Die Wirksamkeit der mit § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages vorliegenden, auf bestimmte Erben beschränkten erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1977 – II ZR 120/75 –, BGHZ 68, 225-241, Rn. 20) kann dahinstehen, nachdem sie durch die Regelungen in dem Erbvertrag vom 24. Januar 1991 ergänzt wurden und an dem Abschluss dieses Erbvertrages alle betroffenen Personen, sowohl die beiden Erblasser als auch die drei Erben, mitgewirkt haben. Bedenken an der Wirksamkeit des Erbvertrages im Übrigen werden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Form des § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB gewahrt. cc.) Soweit die Erblasserin mit handschriftlichem Testament vom 29. Dezember 2003 zum Teil abweichende Anordnungen traf, waren diese entsprechend den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im Urteil vom 8. Mai 2007 gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. In dem vorliegenden Rechtsstreit behauptet auch keine Partei mehr die Wirksamkeit der Verfügungen in dem handschriftlichen Testament. Sie dürften auch gegen § 2290 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen haben, wonach nach dem Tod einer an dem Erbvertrag beteiligten Partei – vorliegend C. K. – eine Aufhebung des Erbvertrages nicht mehr erfolgen kann. Nach dem Tod des C. K. sind dessen Söhne M1 K. und M2 K. gemäß Ziff. I 2 b des Erbvertrages zu gleichen Teilen in den Kommanditanteil des Erblassers eingerückt als seine Erben. Der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben M1 und M2 K. wurde zur UR.NR. … des Amtsgerichts Norderstedt in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte ist damit nach Ziff. I des Erbvertrages zwar Erbe des Erblassers geworden, aber nicht Gesellschafter der Klägerin nach dem Erblasser C. K.. Denn der Kommanditanteil sollte nach den Bestimmungen des Gesellschafts- und des Erbvertrages auf den Beklagten nicht übergehen; dessen berühmt sich der Beklagte auch nicht. Der Kommanditanteil ging gesondert nur auf die Erben M1 und M2 K. zu je ½ über. b.) Der Kommanditanteil ging insgesamt mit allen Konten auf die Erben M1 und M2 K. über. Ob mit der Übertragung von Gesellschafteranteilen auch alle Gesellschafterkonten des Erblassers auf die Erben übergehen oder diese bei dem übertragenden Gesellschafter verbleiben sollen, ist durch eine Auslegung der zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ermitteln (OLG Köln, Urteil vom 11. Januar 2000 – 22 U 139/99, ZIP 2000, 1726 ff., juris Rn. 51; OLG Koblenz, Urteil vom 25. Mai 2010 – 12 U 957/04 – juris Rn. 42). Bei der Auslegung einer erbvertragsmäßigen Verfügung im Sinne von § 2278 BGB ist gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, was die Vertragsteile im maßgebenden Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages erklärt haben und wie das Erklärte aus der Sicht des anderen Teils zu verstehen war. Was ein Erblasser - einseitig - gewollt (und nicht auch geäußert) hat, fällt dagegen, solange es dem anderen Teil verborgen bleibt, bei der Auslegung nicht ins Gewicht (BGH, Urteil vom 08. Februar 1989 – IVa ZR 98/87 –, BGHZ 106, 359-370, juris Rn. 5). aa.) Grundsätzlich gehen bei fehlender ausdrücklicher Bestimmung die Forderungen des übertragenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft mit auf die Erwerber über, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus dem Rechenwerk der Gesellschaft erkennbar sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gehen im Zweifel alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, auf den neuen Gesellschafter über. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - der Übertragungsvertrag abweichende Bestimmungen enthalten oder sich aus den Umständen bestimmte Ausnahmen ergeben. Die Partei, die sich auf diese Ausnahmen beruft, trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 25. April 1966 – II ZR 120/64 –, BGHZ 45, 221-223, juris Rn. 11; Urteil vom 05. Mai 1986 – II ZR 163/85 – juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 02. November 1987 – II ZR 50/87 – juris Rn. 19). Der Beklagte hat vorliegend nicht darlegen und beweisen können, dass die im Gesellschaftsvertrag angelegte und mit dem Erbvertrag gewollte Übertragung des Kommanditanteils von C. K. auf seine Erben M1 und M2 K. ohne sein Darlehenskonto bei der Klägerin erfolgte. Der Senat legt die vorliegenden vertraglichen Regelungen vielmehr dahingehend aus, dass der Kommanditanteil des Erblassers C. K. insgesamt, das heißt mit allen Gesellschafterkonten, auf die Erben M1 und M2 K. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers C. K. übergegangen ist. Eine ausdrückliche Anordnung bezüglich des Übergangs der Kapitalkonten des Erblassers findet sich insoweit weder im Gesellschaftsvertrag noch im Erbvertrag noch in den sonstigen vorliegenden Vereinbarungen. bb.) Bereits dem Gesellschaftsvertrag entnimmt der Senat jedoch, dass die Verbuchung von Guthaben auf dem Darlehenskonto des Kommanditisten neben dem festen Kapitalkonto hinsichtlich der Einlage von Beginn der Gesellschaft an gesellschaftsvertraglich vorgesehen und durchgeführt wurde und daher im Zweifel Bestandteil der Kommanditistenstellung war. Nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war C. K. der einzige Kommanditist der Klägerin, für dessen Einlage nach § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ein festes Kapitalkonto geführt wurde. Daneben wurde gemäß § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ein die Kommanditeinlage übersteigendes Darlehenskonto des Kommanditisten geführt, dessen Mehrbeträge ihm von der Gesellschaft als Verbindlichkeit geschuldet wurden. Hierzu ergänzend war gesellschaftsvertraglich eine Fortführung des Unternehmens nach dem Tod von C. K. in § 12 des Gesellschaftsvertrages vorgesehen. Die Fortführung des Unternehmens wurde gesellschaftsvertraglich sogar präzisiert, insoweit eine Übertragung des Gesellschafteranteils nur auf eine bestimmte Personengruppe, insbesondere seine leiblichen Abkömmlinge, erfolgen durfte (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages). Als leibliche Abkömmlinge kamen nur M1 und M2 K. in Betracht. cc.) Die Erfüllung dieser gesellschaftsvertraglichen Vorgabe wurde durch die Regelungen in dem Erbvertrag abgesichert. Für eine Übertragung des gesamten Kommanditanteils mit allen Konten spricht hier zunächst der Wortlaut des Ziff. I 2) b des Erbvertrages, wonach der Kommanditanteil uneingeschränkt auf seine Erben übergehen sollte. Zudem erfolgte die Anordnung des Vermächtnisses in Ziff. I 1 c) in Form eines lebenslangen Nießbrauchrechts zugunsten seiner Ehefrau mit der Auflage, aus dem Gewinn bestimmte Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Die erbrechtliche Bestimmung des Erblassers, dass aus den Gewinnen der Klägerin zunächst seine Verbindlichkeiten zu tilgen seien und sodann der Nießbrauch zu bedienen sei, setzt voraus, dass die ihm zukommenden Gewinne mit dem Erbfall auf seine Erben des Kommanditanteils übergehen und aus ihnen sowohl die Verbindlichkeiten als auch der Nießbrauch seiner Ehefrau würde befriedigt werden können. Ohne die Guthaben auf seinem Darlehenskonto wäre diese erbrechtliche Anordnung jedoch nicht erfüllbar. Von daher setzte sie voraus, dass auch das Darlehenskonto zugunsten von C. K. mit auf seine Erben M1 und M2 K. übergeht. Letztlich entsprach auch eine Nachfolge in seinen Kommanditanteil insgesamt alleine dem erkennbaren Willen des Erblassers. Wenn Guthaben des Erblassers auf dessen Kapitalkonten nicht mit übergegangen wären, hätte neben einer fehlenden Rechtsklarheit immer das immanente Risiko bestanden, dass durch die notwendige Abführung der Guthaben des Erblassers an eine Erbengemeinschaft die Liquidität und die Möglichkeit einer Fortführung der Klägerin insgesamt in Frage gestanden hätten. Der Erblasser hat die Nachfolge in sein Unternehmen aber ausweislich der vorliegenden Regelungen gründlich geplant und durch notarielle Verträge abgesichert. Das Risiko, dass es zu einer Zerschlagung seines Unternehmens nach seinem Tod kommen würde, wollte er angesichts der vorliegenden vertraglichen Regelungen gerade nicht eingehen, sondern die Klägerin erhalten. Entsprechend heißt es in § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, dass mit den Erben eines Gesellschafters die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Wunsch einer Fortführung der Gesellschaft geht aus dieser Formulierung eindeutig hervor und wurde durch die erbvertraglichen Regelungen abgesichert und ergänzt. Für einen Übergang des Kommanditanteils mit allen Gesellschafterkonten auf die Kommanditisten M1 und M2 K. spricht auch der Ausgleich, welcher dem Beklagten mit Ziff. II 1) des Erbvertrages im Wege des Vermächtnisses zukommen sollte, nämlich die Grundstücke von H1 Weg … in N. und das unbebaute Grundstück H2 Weg … in N.. Mit dieser Vermächtnisanordnung sollte nach dem erkennbaren Willen der Erblasser ein gerechter Ausgleich zwischen den drei Erben erreicht werden, indem der Beklagte einerseits letztlich die Grundstücke in N. erhalten sollte, während die Halbbrüder M1 und M2 K. andererseits die Kommanditbeteiligung nach dem Vater C. K. erhalten sollten. dd.) Der Senat legt die Bestimmungen des Erb- und des Gesellschaftsvertrags in ihrer Gesamtschau dahingehend aus, dass es den Erblassern um eine gleichmäßige Verteilung ihres Vermögens ging, jedoch das Unternehmen der Klägerin erhalten und deshalb den leiblichen Abkömmlingen des Erblassers C. K. insgesamt zukommen sollte, während der Beklagte wertmäßig einen Ausgleich in Form von Grundvermögen erhalten sollte. Die möglicherweise über die „Bilanzposition C. K. Erben“ bzw. Darlehenskonten des Erblassers ausgewiesenen Guthaben stehen mithin den Kommanditisten M1 und M2 K. zu. Dem Beklagten steht insoweit für die Erbengemeinschaft nach C. K. kein Zahlungsanspruch zu. c.) Ein Auskunftsanspruch steht dem Beklagten nicht zu, da er keine Leistung von der Klägerin beanspruchen kann. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Unklaren ist, er sich die zur Vorbereitung oder Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag (siehe nur BGH, Urteile vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380, 382 Rn. 6 und vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7). Vorliegend steht dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung zu, zu dessen Durchsetzung er Auskünfte der Klägerin benötigen würde. B. Die Klage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht die Rechtskraft des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2007 zum Az. 3 U 15/06 einer Zulässigkeit der Klage nicht gemäß §§ 322, 325 ZPO entgegen. Zwar hat sich das Oberlandesgericht in dieser Entscheidung im Rahmen der erklärten Aufrechnung und entsprechend der Widerklage hinsichtlich der behaupteten Gegenforderung des dortigen Beklagten, M1 K., mit dem auch im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlichen Anspruch befasst, ob die Erblasserin Überentnahmen auf ihren Nießbrauch getätigt habe, der Klägerin gegenüber deshalb zur Rückzahlung verpflichtet gewesen wäre und ob diese Verbindlichkeit in den Nachlass gefallen ist gemäß § 1967 Abs. 1 BGB. In materieller Rechtskraft erwächst gemäß § 322 Abs. 1 ZPO jedoch nur der Streitgegenstand, das heißt diejenige Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Antrags und des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts am Schluss der mündlichen Verhandlung den Gegenstand der Entscheidung bildet. Nicht von der Rechtskraft erfasst werden dagegen einzelne Urteilselemente und Feststellungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2020 – VIII ZR 261/18, BGHZ 227, S. 198 Rn. 32; vom 10. April 2019 – VIII ZR 12/18, NJW 2019, S. 2308, Rn. 30; vom 5. November 2009 – IX ZR 239/07, NJW 2010, S. 2210 Rn. 9). Die streitgegenständliche Verbindlichkeit der Erblasserin wurde im Vorverfahren nicht für sich rechtshängig gemacht. Ein Zahlungsantrag hinsichtlich dieser Forderung wurde nicht gestellt und sie wurde auch nicht als Vorfrage zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage erhoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 1973 – VI ZR 145/71 – juris Rn. 67). Vielmehr bildete sie einen unselbständigen Rechnungsposten im Rahmen der Behauptung des M1 K., der Nachlass nach I. K. sei überschuldet. Daher kann die Frage, ob es vorliegend in subjektiver Hinsicht zu einer Rechtskrafterstreckung der Entscheidung auf die Klägerin gekommen sein kann, weil M1 K. Kommanditist der Klägerin und nach der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 Geschäftsführer sei, dahingestellt bleiben. Hiervon geht der Senat gleichwohl nicht aus: Grundsätzlich wirkt ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 325 ZPO nur für und gegen die Parteien desjenigen Rechtsstreits, in dem das Urteil ergangen ist. Gesetzliche Ausnahmen hiervon sind vorliegend nicht gegeben. Soweit gemäß § 129 Abs. 1 HGB ein Gesellschafter ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen muss (BGHZ 54, 255; BGH, Urt. v. 1. Juli 1976 - VII ZR 85/74, WM 1976, 1085, 1086), liegt ein Urteil gegen die Gesellschaft nicht vor. Auch ein vollstreckungsrechtlicher Ausnahmefall nach § 736 ZPO ist nicht gegeben. Soweit in der Literatur vertreten wurde, über diese gesetzlich geregelten Ausnahmefälle hinaus müsse ein Dritter, wenn ihm dies zumutbar sei, die rechtskräftige Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis gegen sich gelten lassen (Blomeyer, Zivilprozessrecht - Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. §§ 91 II, 93; weitergehend Schwab, ZZP 1977, 124 ff.), ist die höchstrichterliche Rechtsprechung dem bislang nicht gefolgt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94, NJW 1996, 395 f.; Urteil vom 08. November 2004 – II ZR 362/02 – juris Rn. 8). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten - weder auf Zahlung noch auf Zustimmung zur Auszahlung von Nachlasskonten - in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft nach I. K. wegen ihrerseits möglicherweise getätigter überhöhter Gewinnentnahmen von den Kapitalkonten bei der Klägerin. a.) Die Erblasserin I. K. hat an dem im Wege der Sonderrechtserbfolge auf ihre Söhne M1 und M2 K. übergegangenen Kommanditanteil ein Nießbrauchrecht erworben. Sie wurde jedoch nicht Gesellschafterin der Klägerin. aa.) Ein Nießbrauch an dem Anteil einer Personengesellschaft, insbesondere einem Kommanditanteil, ist rechtlich möglich (BGH, Urteil vom 09. November 1998 – II ZR 213/97 – NJW 1999, 571 ff., juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 20. April 1972 – II ZR 143/69 –, BGHZ 58, 316-322, juris Rn. 11). Mit dem Erbvertrag vom 24. Januar 1991 wurden die Erben des Kommanditanteils, M1 und M2 K., gemäß Ziff. I 1 c, 2 b) verpflichtet, ihrer Mutter, I. K., ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem Kommanditanteil zu bestellen. Für die Bestellung des Nießbrauchs gilt § 1069 Abs. 1 BGB. Die Bestellung bedarf hiernach der für die Übertragung des Anteils geltenden Form, wobei alle Mitgesellschafter zustimmen müssen (MüKoHGB-Schmidt, 4. Aufl. 2019, vor § 230 Rn. 16, Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl. 2015, § 105 Rn. 119). Dieser Verpflichtung kamen die Gesellschafter M1 und M2 K. nach mit der Nießbrauchbestellung durch notariellen Vertrag vor dem Notar H., N., zu dessen UR.Nr. … vom 25. April 1991. Dies ist auch unstreitig zwischen den Parteien. bb.) Mit dem Nießbrauch erwirbt der Nießbraucher die Nutzung des mit dem Nießbrauch belasteten Rechts gemäß §§ 1030, 1068, 1069 Abs. 1 BGB ohne Vollübertragung des Gesellschaftsanteils auf den Nießbraucher. Der Nießbraucher erhält ein dingliches Nutzungsrecht an dem Gesellschaftsanteil, wird aber durch die Nießbrauchbestellung nicht Gesellschafter (BGH, Urteil vom 09. November 1998, a.a.O., juris Rn. 12; MüKoHGB-Schmidt, 4. Aufl. 2019, vor § 230 Rn. 21). Daran ändert nichts, dass für die Erblasserin ein Konto wie für eine Gesellschafterin in den Jahresabschlüssen geführt worden ist. Dies mag für die Besteuerung des Nießbrauchs der Erblasserin zutreffend gewesen sein, gibt jedoch für die rechtliche Einordnung der gesellschaftsrechtlichen Position der Nießbraucherin bei der Klägerin keinen Aufschluss. Welche rechtliche Bedeutung die Bezeichnung eingerichteter Kapitalkonten einer Gesellschaft hat und wie darauf im Soll und im Haben verbuchte Beträge rechtlich zu würdigen sind, richtet sich nicht nach der jeweiligen Bezeichnung in den Jahresabschlüssen, sondern nach dem Gesellschaftsvertrag und den sonstigen Vereinbarungen der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, IX ZR 122/19, NJW-RR 2021, 119 ff., Rn. 17; Urteil vom 20. April 1972 – II ZR 143/69 –, BGHZ 58, 316 ff., juris Rn. 17; Urteil vom 12. Dezember 1974 – II ZR 166/72 – juris Rn. 17; Casper in: Staub, HGB, 5. Auflage 2015, § 167 Rn. 25 ff.). Entsprechend hat auch der gerichtliche Sachverständige Prof. L. in seiner Anhörung vor dem Landgericht am 16. Januar 2019 erklärt, dass das Kapitalkonto für die Erblasserin zunächst im Plus geführt worden sei, nach erheblichen Entnahmen aber ins Minus gegangen sei und dann als Forderung der Gesellschaft gegen I. K. verbucht gewesen sei, für den Sachverständigen insoweit aber nur die gebuchten Entnahmen Gegenstand seiner Bewertung gewesen seien, ohne zu wissen „was jeweils dahinter steckte“ (Bl. 868 d.A.). cc.) Nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem Erbvertrag wurde die Erblasserin auch im Übrigen nicht Gesellschafterin der Klägerin. Der Gesellschaftsvertrag bestimmte in § 12 Abs. 1 a) in Verbindung mit dem Erbvertrag gemäß Ziff. I 2 b), dass die Söhne des Erblassers M1 und M2 K. den mit dem Nießbrauch zugunsten der Ehefrau I. K. belasteten Kommanditanteil erhalten. Zweck der Einräumung eines Nießbrauchs zugunsten der Ehefrau durch den Erblasser C. K. war nach seinem Erblasserwillen gemäß § 133 BGB ihre wirtschaftliche Absicherung bis zu ihrem Lebensende. Der Nießbrauch wurde I. K. nach Ziff. I 1 c) des Erbvertrages auf Lebenszeit eingeräumt und ergänzt um Miteigentumsanteile an Grundvermögen des Erblassers. Hiernach ging es dem Erblasser bei der Anordnung von Nießbrauchsvermächtnissen erkennbar darum, der Erblasserin die Erträge seines Kommanditanteils zukommen zu lassen, nicht aber um die Einräumung von Befugnissen einer Gesellschafterin. Auch durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschaft (G. GmbH) wurde die Erblasserin nicht Gesellschafterin der Klägerin. Sie war hierdurch nur zur Geschäftsführung der Klägerin nach § 4 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages befugt, weil sie die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vertreten hat. b.) Ob die Möglichkeit der Fruchtziehung in Form von Gewinnentnahmen für die Nießbraucherin mit der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen ihren Söhnen M1 und M2 K. und ihr selbst vom 12. Dezember 1998 wirksam dahingehend beschränkt werden konnte, dass M1 und M2 K. jeweils ein Vorabgewinn in Höhe von jährlich 60.000 DM zustehen sollte und die Erblasserin im Gegenzug auf einen entsprechenden Anteil ihres Nießbrauchrechts verzichtete, kann dahinstehen. Ebenso dahinstehen kann die Wirksamkeit dieser schuldrechtlichen Vereinbarung hinsichtlich der Übernahme der Geschäftsführung durch die Kommanditisten M1 und M2 K. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages, welcher inhaltlich § 164 Satz 1, 1. Halbsatz HGB entspricht. Dahinstehen kann auch die Echtheit der Unterschriften unter dieser Privaturkunde. Zu hohe Gewinnentnahmen von Kapitalkonten bei der Klägerin wären haftungsrechtlich gegenüber der Gesellschaft jedenfalls den Kommanditisten M1 und M2 K. zuzurechnen, nicht der Nießbraucherin. aa.) Der Begriff der Überentnahme ist kein haftungsrechtlicher, sondern ein steuerrechtlicher Begriff. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG) (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 2011 – IV R 33/08 –, BFHE 235, 278, BStBl II 2012, 10, juris Rn. 14). Die steuerrechtliche Behandlung ist für die haftungsrechtliche Einordnung jedoch grundsätzlich nicht ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1974 – II ZR 166/72 – juris Rn. 17). Gesellschaftsvertraglich wären – unterstellte – hohe Entnahmen der Erblasserin von den Kapitalkonten der Gesellschafter, mit der Folge negativer Kapitalkonten vorliegend den Kommanditisten M1 und M2 K. zuzurechnen. Der Nießbraucherin kam nur ein von den Kommanditisten abgeleitetes Recht auf Fruchtziehung aus dem Kommanditanteil zu. bb.) Inhalt des Nießbrauchs sind vor allem die Gewinnanteile als Früchte des Geschäftsanteils gemäß §§ 99, 100, 101 Nr. 2, 2. Halbsatz BGB. Nach § 99 Abs. 2 BGB gebühren dem Nießbraucher die Erträge des Kommanditanteils, die das Recht "seiner Bestimmung nach" gewährt. Das sind die Gewinnanteile, die der Gesellschafter im Rahmen von Gesetz, Gesellschaftsvertrag und festgestelltem Jahresabschluss zu entnehmen berechtigt ist; insofern kann der Nießbraucher kein weitergehendes Nutzungsrecht als der Gesellschafter - vorliegend also die Kommanditisten - selbst haben (BGH, Urteil vom 20. April 1972 – II ZR 143/69 –, BGHZ 58, 316-322, juris Rn. 12 ff.; MüKoHGB-Schmidt, 4. Aufl. 2019, vor § 230, Rn. 14). Einen Verlust trägt der Nießbraucher nicht. Ein Verlustrisiko trifft den Nießbraucher nur insoweit, als nur ausschüttungsfähige Gewinne dem Nießbraucher zufallen und Ausschüttungszahlungen aufgrund eines Verlustvortrags ausgeschlossen sein können (MüKoHGB-Schmidt, a.a.O., vor § 230 Rn. 23). cc.) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Erblasserin I. K. Überentnahmen getätigt habe, weil sie die Jahresabschlüsse selbst erstellt und unterschrieben habe, verfügte sie nicht über die Kompetenz, diese verbindlich festzustellen. Mit der Feststellung wird der aufgestellte Jahresabschluss verbindlich. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung, da es sich nicht mehr um eine reine Geschäftsführungsmaßnahme wie bei der Aufstellung handelt. Vielmehr ist anerkannt, dass es sich kompetenzrechtlich um ein Grundlagengeschäft handelt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2007 – II ZR 245/05 –, BGHZ 170, 283-299; Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 167, Rn. 6). Entsprechend wird dem Gesellschafter durch die Belastung seines Geschäftsanteils mit einem Nießbrauch nicht die Kompetenz genommen, über Organisations- und Grundlagengeschäfte der Gesellschaft selbst zu bestimmen, zu denen entsprechend der Regelungen in dem Gesellschaftsvertrag in der Regel auch die Feststellung der Jahresabschlüsse gehört. Die Feststellung des Jahresabschlusses muss gemäß §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB einstimmig erfolgen, bedarf mithin der Zustimmung sämtlicher Kommanditisten. Dass nur die Komplementärin den Jahresabschluss nach § 245 Satz 2 HGB unterschreiben muss, ist unerheblich, da die Feststellung einen gesellschaftsrechtlichen Akt der Billigung darstellt, während es sich bei § 245 HGB um eine bilanzielle Vorschrift handelt (Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 167, Rn. 7; BGH, Urteil vom 09. November 1998, a.a.O., juris Rn. 14). So liegt der Fall auch hier. Zwar hatte nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die persönlich haftende Gesellschafterin – deren Geschäftsführerin die Nießbraucherin war – den Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages war jedoch eine Genehmigung des Jahresabschlusses hinsichtlich der Gewinnverteilung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich, bei der gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages die Mehrheit der Stimmen entschied. Stimmberechtigt waren jedoch nur die Kommanditisten, nicht die persönlich haftende Gesellschafterin oder deren Geschäftsführerin – also die Erblasserin. Denn gemäß § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages gewährten je 100,00 DM des Festkapitals eines Kommanditisten eine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages vielmehr zu beachten. Die Ergebnisverteilung nach § 8 des Gesellschaftsvertrages sieht eine Verteilung des Gewinns allein zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin mit 1% und den Kommanditisten mit insgesamt 99% des Gewinns vor. Die möglicherweise in den Bilanzen der Klägerin ausgewiesenen Überentnahmen der Nießbraucherin waren durch das Erfordernis einer Genehmigung der Jahresabschlüsse auf den jeweiligen Gesellschafterversammlungen durch die Kommanditisten tatsächlich Entnahmen der Gesellschafter M1 und M2 K. auf ihren Kommanditanteil. Denn nur die Gesellschafter M1 und M2 K. konnten über die Feststellung des Jahresabschlusses abstimmen. Inwieweit die zugrundeliegenden Jahresabschlüsse entsprechend § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellt wurden – was der Beklagte bestreitet – und inwieweit die Nießbraucherin im Verhältnis zu den Kommanditisten schuldrechtlich mit der Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 auf die Entnahme von Gewinnen in Höhe von 60.000,00 DM jährlich wirksam verzichtet haben könnte, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. c.) Gesellschaftsvertraglich haften der Klägerin nur die Erben M1 und M2 K. für eventuelle Beträge, welche den entnahmefähigen Gewinn überstiegen und sich in negativen Kapitalkonten der Gesellschafter ausdrücken. Eine Haftung der Nießbraucherin gegenüber der Klägerin ist gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehen und auch im Übrigen nicht gegeben. Eine (Außen-)Haftung des Nießbrauchers tritt auf Grund des Nießbrauchs selbst nicht ein (MüKoHGB-Schmidt, 4. Aufl. 2019, vor § 230 Rn. 24). Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat ein Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Ausschüttungen an die Kommanditisten können aber auch zulässig sein, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 73/11 – WM 2013, 1167 ff., juris Rn. 10; Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 – II ZR 252/03 – juris Rn. 9). Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses oder einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. März 2013, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 20. Juni 2005, a.a.O., Rn. 9). Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung berührt nicht das Innenverhältnis zur Gesellschaft. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – II ZR 348/14 – NJW-RR 2016, 550 ff., juris Rn. 11; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, a.a.O., Rn.11). In Zusammenschau mit dem Gesellschaftsvertrag kann ein Darlehenskonto eines Gesellschafters, das infolge von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ wird, eine Forderung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern ausweisen (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 – IV R 98/06 –, BFHE 223, 149, BStBl II 2009, 272, Rn. 58). Vorliegend haften (nur) die Kommanditisten nach § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin auf Rückführung der Entnahmen – die sich als Verbindlichkeit auf den laufenden Darlehenskonten darstellen – binnen sechs Monaten nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft. d.) Die Nießbraucherin tätigte keine Überentnahmen auf den Gewinnanteil der Komplementärin. Dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom 12. November 2021 ist bereits nicht schlüssig. Ein Recht zur Fruchtziehung stand der Nießbraucherin an dem Gewinnanteil der Komplementärin nicht zu, sondern nur an dem Kommanditanteil der Klägerin. Der Vortrag ist auch unplausibel angesichts der Höhe der getätigten Entnahmen. Nach dem Gesellschaftsvertrag entfiel auf die Komplementärin nur 1% des Jahresgewinns, auf die Kommanditisten hingegen 99%. Auch der Sachverständige Prof. L. geht in seinem Sachverständigengutachten vom 8. Januar 2018 davon aus, dass die Nießbraucherin Gewinne auf den Kommanditanteil der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Nießbraucherin entnahm, nicht auf den Gewinnanteil der Komplementärin. Denn bei der Gewinnverteilung berücksichtigte er stets den Anteil der Verwaltung G. GmbH am jeweiligen Jahresergebnis gesondert von den Entnahmen der Erblasserin I. K. (vgl. Seiten 35, 40, 48 des schriftlichen Sachverständigengutachtens). e.) Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Mitglied der Erbengemeinschaft nach I. K. auch kein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1967 Abs. 1 BGB zu. Die Klägerin hat bereits den Abschluss eines Darlehensvertrages nicht substantiiert dargetan. Der Senat sieht bereits keinerlei Indizien für einen Rechtsbindungswillen der Nießbraucherin dahingehend, Teile der entnommenen Gewinne später an die Klägerin oder an die Kommanditisten wieder zurückzuführen. Die kraft ihres Nießbrauchs entnommenen Beträge dienten der Versorgung und dem Lebensunterhalt der Erblasserin. Dafür, dass der Erblasserin die Geldbeträge im Sinne von § 488 Abs. 1 BGB nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden sollten und diese die Beträge zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder zurückzahlen wollte, fehlen jegliche Indizien. Soweit eine Unterdeckung auf den Kapitalkonten als Gewährung eines Darlehens auszulegen wäre, mag die Klägerin ihren Kommanditisten M1 und M2 K. insoweit ein Darlehen gewährt haben. Denn diesen waren eventuell zu hohe Entnahmen von den Darlehenskonten der Gesellschafter über ihre Pflicht zur Genehmigung der Jahresabschlüsse zuzurechnen. Entnimmt der Kommanditist dem Darlehenskonto einen größeren Betrag als sein Guthaben es zulässt, wird der Saldo negativ. Die Kommanditgesellschaft gewährt dem Kommanditisten dann ein Darlehen, welches in der Regel durch spätere Gewinngutschriften zurückgezahlt wird (Casper in Staub, HGB, 5. Auflage 2015, § 167 Rn. 25). Für die Gewährung eines Darlehens der Klägerin an ihre Kommanditisten spricht vorliegend § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages, der dem „laufenden Darlehenskonto des Gesellschafters“ gutzubringende Gewinne adressiert. Nach § 9 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird ein im Soll geführtes Darlehenskonto mit 6% jährlich verzinst, woraus der Rückschluss gezogen werden kann, dass gesellschaftsvertraglich eine übermäßige Entnahme von Gewinnen durch die Gesellschafter als Darlehen an diese berücksichtigt und geregelt wurde. Der Ausgleich der insoweit entstehenden Verbindlichkeit durch den Kommanditisten zum Zeitpunkt dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft ist korrespondierend in § 9 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Aufgrund der Sonderrechtsfolge von M1 und M2 K. in den Kommanditanteil nach C. K. haftet jedoch der Beklagte nicht für entsprechende Entnahmen. Ein Darlehensvertrag wurde allenfalls zwischen der Klägerin und ihren Gesellschaftern M1 und M2 K. geschlossen. Auch im Übrigen ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte in sonstiger Weise schuldrechtlich an den Gewinnentnahmen der Erblasserin beteiligt gewesen wäre und nach ihrem Tod für diese gesellschafts-(vertraglich) einzustehen hätte. f.) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht auch nicht aus § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB, § 114 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 1967 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch aus § 43 GmbHG käme allenfalls der persönlich haftenden Gesellschafterin gegen die Erblasserin als deren vormalige Geschäftsführerin zu. Auch ist eine Pflichtverletzung der Erblasserin als Geschäftsführerin nicht ersichtlich. Zwar war die Erblasserin unstreitig Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschaft der Klägerin. Ein Verstoß gegen die Geschäftsführerpflichten durch die Erblasserin I. K. durch eine – unterstellte – übermäßige Entnahme von Gewinnen kann jedoch nicht festgestellt werden, weil die Kommanditisten M1 und M2 K. die Jahresabschlüsse im Rahmen der korrespondierenden Gesellschafterversammlungen genehmigen mussten. Zudem behauptet die Klägerin durch Vorlage der Vereinbarung vom 12. Dezember 1998 die sukzessive Übernahme der tatsächlichen Geschäftsführung durch M1 und M2 K.. Mit der (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Genehmigung von Entnahmen durch die Nießbraucherin, welche die Liquidität der Klägerin möglicherweise überstieg, verstießen die Kommanditisten ihrerseits gegen die Entnahmebeschränkungen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages, nicht die Nießbraucherin, die nicht Gesellschafterin der Klägerin war. g.) Eine Wertersatzpflicht des Beklagten wegen einer übermäßigen Fruchtziehung der Nießbraucherin besteht gegenüber der Klägerin ebenfalls nicht aus §§ 1039 Abs. 1 Satz 2, 1976 Abs. 1 BGB. Nach § 1039 Abs. 1 BGB erwirbt ein Nießbraucher das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen. Auch wenn die Erblasserin als Nießbraucherin übermäßige Gewinnanteile auf die Kommanditanteile ihrer Söhne ausbezahlt erhalten haben mag, wären aktivlegitimiert für diesen Anspruch allenfalls die Kommanditisten als Besteller des Nießbrauchrechts der Erblasserin, nicht die Klägerin. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.