Urteil
9 U 11/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0306.9U11.23.00
5mal zitiert
11Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Normen der EuGVVO sind auch nach dem 31.12.2020 für Klagen von in der Europäischen Union ansässigen Verbrauchern gegen Vertragspartner, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben, anwendbar.(Rn.38)
2. Auch nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist für die stille Beteiligung deutsches Recht maßgeblich. Denn durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle.(Rn.56)
3. Eine stille Beteiligung wird nicht notwendigerweise aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beendet.(Rn.57)
4. Das atypisch stille Beteiligungsverhältnis kann allerdings durch eine vom atypischen stillen Gesellschafter erklärte ordentliche Kündigung beendet worden sein.(Rn.60)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31.01.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.600 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Normen der EuGVVO sind auch nach dem 31.12.2020 für Klagen von in der Europäischen Union ansässigen Verbrauchern gegen Vertragspartner, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben, anwendbar.(Rn.38) 2. Auch nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist für die stille Beteiligung deutsches Recht maßgeblich. Denn durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle.(Rn.56) 3. Eine stille Beteiligung wird nicht notwendigerweise aufgrund einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beendet.(Rn.57) 4. Das atypisch stille Beteiligungsverhältnis kann allerdings durch eine vom atypischen stillen Gesellschafter erklärte ordentliche Kündigung beendet worden sein.(Rn.60) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31.01.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.600 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Geldsumme, die er im Wege einer atypisch stillen Gesellschaft in die deutsche Rechtsvorgängerin der Beklagten investiert hatte. Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom 20.12.2004 als atypischer stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 9.600 € zuzüglich 5 % Verwaltungsgebühr an der Fonds GmbH. Die Einlage sollte in 192 Monatsraten zu je 50 € aufgebracht werden, wobei wegen der Einzelheiten des Vertrags auf Anlage K2 der erstinstanzlichen Akte und den Prospekt Anlage K3 ebenfalls aus der erstinstanzlichen Akte verwiesen wird. Der Kläger zahlte die Einlage vollständig ein und kündigte im Jahre 2011 die stille Einlage. Mit Schreiben vom 15.09.2011 teilte die Fonds GmbH mit, dass der Vertrag erst zum 31.12.2020 ordentlich kündbar sei und ein Sonderkündigungsrecht erst nach 15 Jahren zum 31.12.2019 bestehe. Die Kündigung wurde zum 31.12.2019 vorgemerkt (Anlage K4 der erstinstanzlichen Akte). Die Fonds GmbH gehörte zur TLG. Das Kapital wurde im Wesentlichen in Aktien der TLG, investiert. Ausweislich der Jahresabschlüsse der GmbH für die Jahre 2017 und 2018 (Anlage B4 der erstinstanzlichen Akte) hatte die GmbH 16.995.131 Stück Aktien vom Typ C dieser Ltd. erworben. Diese wurden in der Bilanz mit 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten bewertet. Dementsprechend bestand das Anlagevermögen der Fonds GmbH fast ausschließlich aus Finanzanlagen, die aus diesen Aktien bestanden und deren Bewertung 2017 und 2018 konstant blieb (Anlage B4 der erstinstanzlichen Akte). Die Summe der Einlagekonten stiller Gesellschafter von etwa 38 Mio. € war durch zugewiesene Verluste weitestgehend aufgebraucht und entsprechende Buchverluste waren den atypisch stillen Gesellschaftern zugewiesen worden. Die Verluste aus der atypisch stillen Gesellschaft waren steuerlich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die zugewiesenen steuerlichen Verluste sollten nach dem Prospekt mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden können. Die Fonds GmbH wurde 2018 als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsplan vom 10.10.2018 und Zustimmungsbeschlüssen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag und vom 08.11.2019 auf die britische CT, die Beklagte, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde wirksam mit Ablauf des 31.12.2018. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.600 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. hilfsweise a) die Beklagte zu verurteilen, die atypisch stille Beteiligung des Klägers auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2019, abzurechnen; b) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an den Kläger zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht Itzehoe hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und die Beklagte zur Zahlung von 6.876,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2022 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zu den Gründen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Parteien wechselseitig Berufung eingelegt. Der Kläger trägt zur Begründung im Berufungsverfahren im Wesentlichen Folgendes vor: 1. Das Landgericht Itzehoe habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsgutachtens nur in Höhe des von der Beklagten mit Schreiben vom Februar 2019 angegebenen rechnerischen Wertes bejaht. Dabei habe das Gericht verkannt, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte für Verluste darlegungs- und beweisbelastet sei, die den unstrittig eingezahlten Einlagebetrag reduziert haben sollen. Verluste habe die Beklagte schon mit Blick auf ihre Rechenschaftspflicht nach § 230 HGB darzulegen und zu beweisen. Es fehle an nachvollziehbarem Vortrag der Beklagten, durch welche konkreten Verlustzuweisungen das Abfindungsguthaben des Klägers gemindert worden sein solle. 2. Selbst wenn der Vortrag als ausreichend erachtet werden sollte, so sei die Beklagte zu weiteren Ausführungen verpflichtet gewesen. Jedenfalls dann, wenn ein begründeter Verdacht einer Vertragspflichtverletzung bestehe und ein daraus resultierender Schaden des Anspruchstellers wahrscheinlich sei oder ein rechtsmissbräuchliches oder gezielt den Interessen des Anspruchstellers zuwiderlaufendes Verhalten in Frage komme, könne auch die Darlegung zu Einzelpositionen der Bilanz erwartet werden. 3. Der Anspruch auf Auszahlung der atypisch stillen Beteiligung sei nicht aufgrund der Verschmelzung untergegangen. 4. Das angerufene Landgericht Itzehoe sei international und örtlich zuständig gewesen. Der Brexit habe nur zur Folge, dass die EuGVVO keine Anwendung auf Verfahren finde, die vor einem britischen Gericht anhängig seien. Gerichte der Mitgliedstaaten würden ihre Zuständigkeit weiterhin nach der EuGVVO beurteilen. 5. Ferner habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten, indem sie die erforderliche Zustimmung der stillen Gesellschafter zur Verschmelzung nicht eingeholt habe, ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt, da auch grenzüberschreitende Verschmelzungen einer solchen Zustimmung bedurft hätten. Der Kläger habe seine Beteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 31.12.2019 wirksam gekündigt. Als Rechtsnachfolgerin sei die Beklagte kraft zuzurechnenden Wissens verpflichtet gewesen, den Kläger zum 31.12.2018 aus der Gesellschaft zu entlassen. Der Kläger habe so früh wie möglich aus der Gesellschaft ausscheiden wollen, zumal die Kündigung bereits aus dem Jahr 2011 gestammt habe und der Kläger lediglich wegen der mit Fonds GmbH geschlossenen Vereinbarung durch diese sich auf das Jahr 2019 habe vertrösten lassen müssen. Die Verpflichtung zur Entlassung aus der Gesellschaft zum 31.12.2018 habe als Nebenpflicht aus dem Gesellschaftsvertrag bestanden. 4. Jedenfalls stehe dem Kläger wegen der nicht eingeholten Zustimmung aber ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Abfindungsanspruch nicht in voller Höhe greife.Der stille Gesellschafter habe aufgrund der zwischen ihm und der Hauptgesellschaft bestehenden Treuepflicht einen Anspruch darauf, dass der Gewerbebetrieb, an dem er sich beteiligt habe, fortgeführt werde und gegen seinen Willen keine Änderung an seinen wesentlichen Grundlagen erfahre. Insbesondere seien in diesem Zusammenhang die B-shares kein wirtschaftlich gleichwertiger Ersatz, was auch in der Tatsache begründet liege, dass sie nur Anteile an einem Unternehmen in Großbritannien und nicht in Deutschland gewährten. Der Schaden betrage daher 9.600,00 €. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 31.01.2023 die Beklagte zu verurteilen, über den Betrag von 6.876,02 € hinaus, einen weiteren Betrag in Höhe von 2.723,98 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen und 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, 1. das am 31.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Itzehoe abzuändern und die Klage abzuweisen und 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie 3. die Revision zuzulassen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen Folgendes vor: 1. Das Landgericht Itzehoe sei schon nicht international zuständig, insbesondere seien die angewandten Normen der EuGVVO in Bezug auf Großbritannien nach Ablauf der Übergangszeit gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 126 des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar. Die sogenannte Drittstaatenregelung in der EuGVVO sei im Lichte dieser Vereinbarung zu sehen. 2. Schlüssiger Vortrag des Klägers zur Höhe seines vermeintlichen Abfindungsguthabens liege nicht vor. Ferner ergebe sich das Abfindungsguthaben nicht aus einem Gesamtbeteiligungsbuchwert, wie er im Schreiben vom Februar 2019 benannt sei. Hierzu habe es schon keinen ausreichenden Vortrag gegeben und es habe sich nicht um eine Angabe des Wertes der atypischen stillen Beteiligung gehandelt. Es sei außerdem anerkannt, dass stille Gesellschafter, sofern sie am Verlust beteiligt seien, keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Einlage hätten, sodass die Beklagte hinsichtlich der Verluste auch nicht darlegungs- oder beweisbelastet sei. Verluste habe der Kläger nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen, er hätte sich vielmehr zu eigenen Steuervorteilen durch Verlustzuweisungen erklären können. Darüber hinaus sei von den §§ 230 Abs. 1, 235 Abs. 1 HGB auch durch den atypisch stillen Beteiligungsvertrag nicht abgewichen worden. 3. Zum Ablauf des 31.12.2018 habe keine stille Beteiligung bestanden und der Kläger sei Anteilseigner der Beklagten geworden. 4. Letztlich sei dem Kläger auch kein Schaden in der gerichtlich zugesprochenen Höhe entstanden, insbesondere deshalb nicht, weil dem Kläger im Zuge der Verschmelzung gleichwertige Rechte zugestanden worden seien. Die atypisch stille Beteiligung des Klägers sei zum Zeitpunkt der Verschmelzung wertlos gewesen. Weder sei zur Verschmelzung die Zustimmung des Klägers erforderlich gewesen, noch führe ein dennoch durchgeführter grenzüberschreitender Verschmelzungsvorgang zu einem Kündigungsrecht. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 2019, 2780 Rn. 14), nach Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 EuGVVO als gegeben angesehen. Insbesondere war das Landgericht Itzehoe selbst gemäß Art. 6, Art. 17 Abs. 1 lit. c) und Art. 18 Abs. 1 EuGVVO international und örtlich zuständig. a) Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Normen der EuGVVO auch nach dem 31.12.2020 für Klagen von in der Europäischen Union ansässigen Verbrauchern gegen Vertragspartner, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben, anwendbar. aa) Nach Art. 67 Abs. 1 lit. a) i.V. mit Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.01.2020 (ABl. 2020 L 29, 7) gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO nur für vor dem 31.12.2020 eingeleitete gerichtliche Verfahren, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass mitgliedstaatliche Gerichte bei Sachverhalten mit Bezug zum Vereinigten Königreich auch zukünftig auf die EuGVVO zurückzugreifen haben, soweit diese Drittstaatenkonstellationen mitregelt (vgl. Art. 6 EuGVVO). Auch bei Beklagten, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, gilt daher unter anderem der Schutzgerichtsstand zugunsten von Verbrauchern (Art. 18 Abs. 1 EuGVVO) weiterhin (vgl. Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, Art. 6 EuGVVO Rn. 1 aE; Steinbrück/Lieberknecht EuZW 2021, 517, 518; Hess IPRax 2016, 409, 411). Danach ergibt sich die internationale (und örtliche) Zuständigkeit im hiesigen Verfahren aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, obwohl der Kläger seine Klage erst nach Ablauf der Übergangsfrist beim Landgericht Itzehoe eingereicht hat. bb) Daran vermag auch der vom Beklagten angeführte Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei dem Vereinigten Königreich um einen Staat handelt, der zuvor einmal der Europäischen Union angehört hat. Im Besonderen folgt aus der ehemaligen EU-Zugehörigkeit nicht, dass das Vereinigte Königreich die für die Anwendbarkeit der Normen der EuGVVO obligatorische Qualifikation als Drittstaat verliert. Nach dem Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich nach einhelliger Auffassung und regelwerkübergreifend als Drittstaat angesehen (vgl. etwa EuGH EuZW 2021, 801 (802); BeckOGK/Paulus, Stand 01.12.2023, Art. 1 Rom I-VO Rn. 52, 56; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 1 FreizügG/EU Rn. 21; Saenger/Dörner, ZPO, 10. Auf. 2023, Vorbem. zur EuEheVO Rn. 9.1). Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Verordnungen des Internationalen Verfahrensrechts (Saenger/Dörner, ZPO, 10. Auf. 2023, Vorbem. zur EuGVVO, Rn. 7.1; Saenger/Dörner, ZPO, 10. Auf. 2023, Vorbem. zur EuEheVO, Rn. 9.1; Hess, IPRax 2016, 409, 410; Rühl, JZ 2017, 72, 73 f.; Steinbrück/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 518; Ungerer, NJW 2021, 1270, 1271) sowie speziell auch für die Vorschriften des drittstaatlichen Verbraucherschutzes im Rahmen der EuGVVO (Saenger/Dörner, ZPO, 10. Auf. 2023, Vorbem. zur EuGVVO Rn. 7.1; Hess, IPRax 2016, 409, 410). Im Allgemeinen unterscheidet die EuGVVO lediglich zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten; ein dritte Kategorie von Staaten, die zunächst einmal Mitgliedstaat waren und später ausgetreten sind, kennt die Verordnung nicht. Auch in der Sache erscheint es nicht angezeigt, das Vereinigte Königreich gegenüber „gewöhnlichen“ Drittstaaten durch die Nichtanwendung der EuGVVO zu privilegieren. Auch wenn man das Vereinigte Königreich terminologisch nicht als „gewöhnlichen“ Drittstaat ansehen wollte, unterliegt es in der Konsequenz gleichwohl den für Drittstaaten geltenden Vorschriften (vgl. Kohler, ZEuP 2021, 781, 788 zum Verhältnis Drittstaat und LugÜ). Durch die eindeutige Unterteilung in Mitglieds- und Drittstaat kann ein Land mithin nur entweder zur EU gehören oder wird mit seinem Ausscheiden zum Drittland – eine dritte Kategorie gibt es nicht. Etwas anderes könnte sich allenfalls aus einer konkreten staatsvertraglichen Regelung ergeben, die der EuGVVO vorgehen könnte. Allerdings kann dem Austrittsabkommen keine Vereinbarung des Inhalts entnommen werden, dass Verbraucher mit Wohnsitz in der EU im Hinblick auf den Schutzgerichtsstand in Verbrauchersachen schlechter gestellt werden sollten als in anderen Drittstaaten, in Bezug auf welche der Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers unterschiedslos gewährleistet ist. Eine solche Vereinbarung liefe ersichtlich einem Kernanliegen des Unionsrecht für einen effektiven Verbraucherschutz zuwider. cc) Der Schutzgerichtsstand zugunsten von Verbrauchern gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, wonach die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden kann, ist eröffnet. Denn es liegt eine Verbrauchersache i.S. des Art. 17 Abs. 1 lit.c) EuGVVO vor. Entscheidend für die Einordnung ist das mit dem Vertragspartner eingegangene Vertragsverhältnis, auf das der streitgegenständliche Anspruch gestützt wird, hier also der Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft. Der Kläger ist vorliegend Verbraucher i.S. des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Ein Verbraucher ist nach dem autonom aus Sicht des EU-Rechts zugrunde zu legenden Rechtsverständnis eine natürliche Person, die bei den betreffenden Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, Art. 2 Nr. 1 Verbraucherrechte-RL). Nach der Rechtsprechung sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH IBRRS 2005, 0206 Rn. 28 ff.; BGH MMR 2018, 95 Rn. 13; OLG Köln BeckRS 2021, 62367 Rn. 29). Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-464/01, IBRRS 2005, 0206 Rn. 36). Hierbei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Kläger handelte bei Abgabe der Erklärung des Beitritts zur atypisch stillen Gesellschaft als Verbraucher. Er war ausweislich der Beitrittserklärung beruflich als Informatiker (Anlage K2 der erstinstanzlichen Akte) und gerade nicht als beruflicher oder gewerblicher Investor tätig. Dass er sich in Gestalt einer stillen Beteiligung an der Fonds GmbH beteiligte, um damit sein Vermögen zu verwalten und zu vermehren, macht ihn noch nicht zum Unternehmer; insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung als Verbraucher nicht entgegen (BGH MMR 2018, 95 Rn. 18; OLG Köln BeckRS 2021, 62367 Rn. 29). Die Kapitalanlage zur Verwaltung privaten Vermögens ist ein Verbrauchergeschäft (OLG Stuttgart BeckRS 2021, 17797 Rn. 35). Für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts spricht überdies die Ausgestaltung des vom Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfts der atypisch stillen Beteiligung. Eine Einzahlung in Raten über einen langen Zeitraum und eine langfristige Bindung mit einer langen Kündigungsfrist sind nur für die Anlage im Rahmen privater Vermögensverwaltung und nicht im Kontext unternehmerischer Betätigung geeignet (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2021, 17797 Rn. 36). (2) Die zweite Voraussetzung von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO – ein zwischen dem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossener Vertrag – ist ebenfalls erfüllt. Dass die Vertragsverhältnisse auf Seiten des jeweiligen Vertragspartners nach Vertragsschluss auf einen Dritten, hier auf die Beklagte, übergegangen sind, ist nicht von Bedeutung. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unmaßgeblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben. Anders kann der mit Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO bezweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstands entziehen (BGH MMR 2018, 95 Rn. 53). (3) Die Fonds GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten richtete ihre gewerbliche Tätigkeit i.S. von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO auf Deutschland aus. Maßgeblich dafür ist, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (vgl. EuGH NJW 2011, 505 Rn. 76 ff.; BGH MMR 2018, 95 Rn. 23 ff.; OLG Köln BeckRS 2021, 62367 Rn. 31). Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind. Insoweit ergibt sich bereits aus der Präambel des in deutscher Sprache verfassten Verkaufsprospekts der Fonds GmbH vom 03.08.2005, dass dieser „für in Deutschland ansässige Investoren erstellt“ wurde (im Anlagenband der erstinstanzlichen Akte enthalten). Auch das für eine Beitrittserklärung vorgedruckte, in deutscher Sprache verfasste und mit einer Widerrufsbelehrung versehene Formular zeigt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Geschäfte mit Verbrauchern in Deutschland tätigen wollte. (4) Der Kläger hatte sowohl im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des erkennenden Gerichts. b) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die auf Ansprüche wegen der stillen Beteiligung gerichtete Klage nicht deswegen unstatthaft, weil es insoweit der Durchführung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG bedurft hätte. Der Kläger begehrt keine aus gesetzlichen Bestimmungen des UmwG herrührende, im Verfahren des Spruchverfahrensgesetzes zu bestimmende Zuzahlung oder Barabfindung (vgl. §1 Nr. 4 SpruchG), sondern die in § 15 des Vertrags über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft vertraglich geregelte Zahlung. Nach dieser Bestimmung steht dem Kläger anlässlich der Beendigung der stillen Gesellschaft ein Abfindungsguthaben zu, dessen Ermittlung nach Maßgabe der genannten Bestimmung zu erfolgen hat (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 04.05.2022, 9 U 102/21 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 10; OLG Celle, Urteil vom 29.06.2022, 9 U 4/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 6 ). B. Die Klage ist nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens nach § 235 Abs. 1 HGB i.V.m. § 15 des Vertrags über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft in Höhe von 9.600,00 € zu. 1. Auf den Streitfall sowie das Rechtsverhältnis der stillen Beteiligung ist trotz der grenzüberschreitenden Verschmelzung und des Untergangs der Fonds GmbH deutsches Recht anwendbar. a) Für die stille Beteiligung des Klägers ist Internationales Vertragsrecht und nicht Internationales Gesellschaftsrecht maßgeblich, weil die stille Gesellschaft als bloß interne Beteiligung an einem Unternehmen aus kollisionsrechtlicher Perspektive nicht gesellschaftsrechtlicher, sondern schuldrechtlicher Natur ist (vgl. BGH NJW 2004, 3706, 3708; OLG Köln BeckRS 2021, 62367 Rn. 30; Blaurock in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 6.31). Danach wurde die stille Beteiligung gemäß Art. 28 f. EGBGB a.F. in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung im Jahr 2005 zwischen dem in Deutschland wohnhaften Kläger und der in Deutschland ansässigen Fonds GmbH nach deutschem Recht begründet. b) Auch nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist für die stille Beteiligung deutsches Recht maßgeblich. Denn durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle. Damit ist das Recht, das vor der Verschmelzung für diese Verträge galt, auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden (EuGH EuZW 2016, 339 Rn. 58; OLG Dresden BeckRS 2022, 49248 Rn. 40). 2. Die stille Beteiligung ist nicht bereits aufgrund der grenzüberschreitenden Verschmelzung beendet worden. a) Mit der grenzüberschreitenden Verschmelzung gehen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG grundsätzlich alle Vermögenspositionen des übertragenden Rechtsträgers und folglich auch die stille Beteiligung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das gilt für eine stille Beteiligung jedenfalls, soweit im Gesellschaftsvertrag mit dem Stillen nichts anderes bestimmt ist (Grunewald in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 20 Rn. 20; Marsch-Barner/Oppenhoff in Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 20 UmwG Rn. 7; Leonard/Simon in Semler/Stengel/Leonard, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 20 Rn. 23; ebenso zur Spaltung Lieder in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 131 Rn. 107). Eine abweichende Bestimmung ist dem Beteiligungsvertrag nicht zu entnehmen. b) An dem Übergang der stillen Beteiligung auf den ausländischen Rechtsträger vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das englische Recht eine stille Beteiligung nicht kennt (Lamprecht in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 17.64). Denn diese unterliegt – wie bereits ausgeführt – deutschem Recht. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist also eine deutsche atypisch stille Beteiligung auf eine Auslandsgesellschaft übergegangen. Da aus kollisionsrechtlicher Perspektive eine (atypisch) stille Beteiligung auch mit einer Auslandsgesellschaft vereinbart werden kann, muss auch die Gesamtrechtsnachfolge einer Auslandsgesellschaft in ein bestehendes stilles Beteiligungsverhältnis erfolgen können (vgl. Blaurock in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 6.31 ff.). Vor diesem Hintergrund ist folglich ohne Belang, ob das ausländische Recht selbst die Möglichkeit einer stillen Beteiligung eröffnet. Stattdessen wäre es mit der sekundärrechtlich verankerten Gesamtrechtsnachfolge unvereinbar, wenn das Recht der übernehmenden Gesellschaft eine mittelbare Beteiligung hiervon selbstständig ausnehmen könnte (Lamprecht in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 17.64). 3. Das atypisch stille Beteiligungsverhältnis ist allerdings durch die vom Kläger bereits am 29.08.2011 erklärte ordentliche Kündigung zum 31.12.2019 beendet worden. Infolge des identitätswahrenden Charakters der nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordneten Universalsukzession bleiben Inhalt und Umfang, Natur und Charakteristika der übergeleiteten Vermögenspositionen unverändert (dazu und zum Folgenden Lieder, Die rechtsgeschäftliche Sukzession, 2015, S. 755). Der Gesamtnachfolger erwirbt sämtliche Rechtspositionen so, wie sie in der Hand des übertragenden Rechtsträgers bestanden. Der übernehmende Rechtsträger erlangt aus der Universalsukzession keine andere, insbesondere keine bessere Rechtsposition, als sie der übertragende Rechtsträger innehatte. Ist ein Rechtsverhältnis etwa anfechtbar, gekündigt oder unwirksam, ist es dies gleichermaßen nach Übergang auf den übernehmenden Rechtsträger. Namentlich bleiben vor dem Rechtsübergang begründete Einwendungen analog §§ 404, 417 BGB erhalten. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auch die atypisch stille Beteiligung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch die grenzüberschreitende Verschmelzung unberührt bleibt. In der Folge erwarb die Beklagte die Rechtsstellung als Hauptgesellschafterin der atypisch stillen Beteiligung gerade so, wie sie zuvor in der Person der übertragenden Gesellschaft bestand. Es ging also ein bereits am 29.08.2011 gekündigtes atypisch stilles Beteiligungsverhältnis auf die Beklagte über. Sie muss die gegenüber der übertragenden Gesellschaft erklärte Kündigung auch nach der erfolgten grenzüberschreitenden Verschmelzung gegen sich gelten lassen. Das führt zu einer Auflösung der atypisch stillen Beteiligung zum 31.12.2019. 4. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Beklagte einwendet, nach § 23 UmwG seien dem Kläger im Zuge der Verschmelzung durch die Zuteilung von B-Anteilen gleichwertige Rechte eingeräumt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Maßgabe des § 23 UmwG sind den Inhabern von Rechten an einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genussrechten, gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren. Korrespondierend regelt § 122c UmwG aF (heute: § 307 Abs. 2 Nr. 7 UmwG) für die grenzüberschreitende Verschmelzung, dass der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf Angaben zu den Rechten enthalten muss, die die übernehmende oder neue Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder zu den für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen. Ob eine stille Beteiligung unter § 23 UmwG fällt, ist im Schrifttum umstritten (dafür etwa Grunewald in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, § 23 Rn. 19; dagegen etwa Vossius in Widmann/Mayer, UmwG, Stand: April 2018, § 23 Rn. 11). Auf die Entscheidung der Streitfrage kommt es allerdings im Ergebnis nicht an, weil § 23 UmwG lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte gewährt, nicht aber die allgemeine Rechtsfolge des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auszuschließen geeignet ist. Dementsprechend würde die Gewährung eines schuldrechtlichen Anspruchs nach § 23 UmwG nichts an dem Umstand ändern, dass die stille Beteiligung jedenfalls im Wege der Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, bedeutete die Zuteilung von B-Anteilen gerade keine Gewährung gleichwertiger Rechte, sondern die Einräumung eines Aliud. Das gilt umso mehr, als im Zeitpunkt der Verschmelzung bereits absehbar war, dass sich der Sitz des übernehmenden Rechtsträgers nach Vollendung des Brexits außerhalb des EU befinden würde. Im Vergleich zu einem inländischen Rechtsträger oder einem solchen mit Sitz in der EU ist eine Rechtsbeziehung mit einem außerhalb der EU belegenen Unternehmen mit erhöhten Rechtsunsicherheiten und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, so dass jedenfalls nicht von einer Gleichwertigkeit i.S.d. § 23 UmwG ausgegangen werden kann (ebenso OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2022 – 13 U 473/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 8). 5. Folglich hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsguthabens. Der Anspruch beläuft sich auf 9.600,00 € und richtet sich gegen die Beklagte als übernehmende Rechtsträgerin (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2022 – 13 U 473/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 9; siehe ferner OLG Köln, Urteil vom 02.11.2021, 4 U 107/20, BeckRS 2021, 62367 Rn. 45; Sedlmayer DNotZ 2003, 611, 620). a) Der vom Landgericht Itzehoe zugesprochene Betrag i.H.v. 6.876,02 € wurde durch die Beklagte selbst in ihrem Schreiben aus Februar 2019 als rechnerischer Wert der stillen Beteiligung zum 31.12.2018 ausgewiesen. Die in dem Schreiben enthaltene Erklärung, dass die Darstellungen zum rechnerischen Wert der stillen Beteiligung zum 31.12.2018 und die anderen mitgeteilten Werte kein Anerkenntnis darstellen und keine Zahlungspflichten oder Forderungsrechte begründen sollten, hat nicht zur Folge, dass die Wertangabe als unverbindlich zu betrachten wäre. Der weitere Inhalt des Schreibens macht jedenfalls deutlich, dass es sich um eine ernsthafte und tatsachenbasierte Erklärung zum wirklichen Wert der Anlage handelte (so auch OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2022 – 13 U 473/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 9; OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – 8 U 2149/20, BeckRS 2021, 18109 Rn. 45). Denn die von der Beklagten mitgeteilten Daten sollten „den aktuellen Stand" des Investments des Klägers darstellen. Zur „Berechnung des rechnerischen Wertes" wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass dieser „die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018" zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund hat es der Beklagten im Prozess oblegen, konkret darzustellen, weshalb die Information über den Wert der Anlage aus Februar 2019 unrichtig gewesen sein sollte. Das hat die Beklagte unterlassen. Sie behauptet lediglich, die atypisch stille Beteiligung sei zum Zeitpunkt der Verschmelzung wertlos gewesen, wobei sie hierzu allein auf die – schon nach ihren Stichtagen unmaßgeblichen – Jahresabschlüsse der Fonds GmbH zum 31.12.2017 und 31.03.2018 verweist, nach denen das stille Beteiligungskapital vollständig durch Verluste aufgezehrt gewesen sei. Damit hat sie ihrer in Anbetracht des Schreibens aus Februar 2019 als gesteigert zu betrachtenden Vortragslast nicht ansatzweise genügt. Im Gegenteil hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihre eigene Mitteilung eines rechnerischen Wertes per 31.12.2018 in der genannten Höhe unzutreffend sein sollte (im Ergebnis ebenso OLG Celle, 17.5.2022, 9 U 6/22 – unveröffentlicht; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2023 – 6 U 3757/21 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 6). Das Landgericht Itzehoe durfte deshalb unter Beachtung des nach § 287 ZPO für die Schadenshöhe geltenden Beweismaßes davon überzeugt sein, dass der vor dem Streit der Parteien von der Beklagten behauptete Wert der Beteiligung zum 31.12.2018 der Wahrheit entspricht (OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2022 – 13 U 473/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 9). b) In Bezug auf die Restforderung des Klägers i.H.v. weiteren 2.723,98 € hat das Landgericht Itzehoe allerdings rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers aufgrund der Annahme einer Darlegungs- und Beweislast des Klägers abgelehnt. Zur Ermittlung der Höhe des Abfindungsanspruchs ist der Kläger als stiller Gesellschafter nicht in der Lage, weshalb die Beklagte das Abfindungsguthaben zu errechnen, mitzuteilen und zu belegen hat (so auch OLG Celle, Urteil vom 29.06.2022 – 9 U 4/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 7). Eine den Erfordernissen des stillen Gesellschaftsvertrags genügende Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruchs des Klägers hat die Beklagte nicht vorgenommen. Unzureichend ist namentlich der Verweis der Beklagten auf die Jahresabschlüsse ihrer Rechtsvorgängerin zum 31.12.2017 und 31.03.2018, aus denen sich ergeben soll, dass das stille Beteiligungskapital nahezu vollständig durch Verluste aufgezehrt gewesen sei (vgl. OLG Celle, Urteil vom 04.05.2022 – 9 U 61/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 6). Zum Stichtag der Auflösung der stillen Beteiligung am 31.12.2019 liegen damit keine Informationen oder Berechnungen vor, aus denen sich der Wert der Beteiligung des Klägers an der Beklagten ergeben könnte. Weder das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Februar 2019 noch die beklagtenseits vorgelegten Jahresabschlüsse der Rechtsvorgängerin zum 31.12.2017 und 31.03.2018 stellen eine Ermittlung des individuellen Auseinandersetzungsguthabens dar (so auch LG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2023 – 5 S 558/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 6). Wie bereits oben dargelegt, sind die Ausführungen der Beklagten dahingehend, dass der Auseinandersetzungswert aufgrund einer vollständigen Realisierung der Verlustbeteiligung 0,00 Euro betrage, weder nachvollziehbar noch substantiiert. Insbesondere ist diese Darstellung der Beklagten nicht widerspruchsfrei mit jenem, dem Kläger noch mit Schreiben vom Februar 2019 mitgeteilten rechnerischen Wert seiner Beteiligung in Einklang zu bringen (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2023 – 5 S 558/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 6). Es fehlt folglich an einem belastbaren Vortrag dazu, was eine von dem eingezahlten Anlagebetrag abweichende Bewertung der Beteiligung begründen könnte (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2023 – 5 S 558/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 6). Da die Beklagte eine vertragsgemäße Ermittlung des Abfindungsguthabens des Klägers auch mehrere Jahre nach der Beendigung der Beteiligung verweigert, ist der im Streitfall einzig bekannte Rechenwert heranzuziehen, nämlich der vom Kläger eingezahlte stille Einlagebetrag, der gemäß § 15 Nr. 3 des stillen Gesellschaftsvertrags auch den Ausgangswert für die Berechnung des Abfindungsguthabens bildet (so auch OLG Celle, Urteil vom 04.05.2022 – 9 U 61/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 6). Weder hat die Beklagte die geschuldete, den Bestimmungen von § 15 des Beteiligungsvertrags genügende Ermittlung des Abfindungsguthabens vorgenommen, noch zu insoweit zu berücksichtigenden weiteren Rechenparametern, wie etwa dem Stand des Kapitalkontos, Gewinn- und Verlustbeteiligungen oder Entnahmen substantiiert vorgetragen. Aufgrund dieses unzureichenden Vortrags der Beklagten bezüglich der Ermittlung des Abfindungsanspruchs ist nun entgegen der Annahme des Landgerichts Itzehoe auf die Höhe der vom Kläger auf die stille Beteiligung erbrachten Einzahlungen abzustellen (OLG Celle, Urteil vom 04.05.2022 – 9 U 61/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 6; LG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2023 - 558/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 7). c) Zurückzuweisen ist der Einwand des Beklagten, dass bei Zugrundelegung dieser Rechtsaufassung eine Stufenklage mit integriertem Auskunftsverlangen auf erster Stufe nicht mehr relevant sei. aa) Die Stufenklage gem. § 254 ZPO normiert einen besonderen Fall der objektiven Klagehäufung und stellt in erster Linie eine Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO dar (BGH NJW BGH NJW 2000, 1645, 1646; 2003, 2748). Die Stufenklage trägt der Situation Rechnung, dass der Gläubiger eines Anspruchs auf Zahlung oder Herausgabe bestimmter Gegenstände den Schuldner zunächst auf Auskunft oder Rechnungslegung in Anspruch nehmen muss, damit er – wie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Leistungsklage erforderlich – seinen Anspruch beziffern oder in sonstiger Weise näher konkretisieren kann. Eine solche Unsicherheit in der Anspruchsbezifferung lag im konkreten Fall aber gerade nicht vor. Vielmehr konnte sich der Kläger auf Unterlagen berufen, die den eingeklagten Wert der stillen Beteiligung ausweisen; ergänzend konnte er zudem auf die damals getätigte Einzahlung rekurrieren. Eine Unsicherheit der Anspruchsbezifferung, wie sie im Rahmen der Stufenklage erforderlich ist, lag damit gerade nicht vor. Vielmehr hat der Kläger substantiiert und nachvollziehbar dargestellt, in welcher Weise er zur konkreten Anspruchsbezifferung gelangt war. Auf diesen Vortrag hin oblag es sodann der Beklagten, die Ausführungen des Klägers durch substantiiertes Bestreiten zu entkräften. Dem ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. d) Dass sich der Kläger nicht zu seinen steuerlich begünstigenden Verlustzuweisungen erklärt hat, ist im Streitfall schon deswegen ohne Belang, weil Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ein Abfindungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch ist (so auch OLG Celle, Urteil vom 04.05.2022 – 9 U 61/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 7). C. Der Zinsanspruch ist als Prozesszins gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Die Klage ist der Beklagten am 19.07.2022 zugestellt worden, so dass Rechtshängigkeitszinsen seit dem 20.07.2022 zu zahlen sind. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere bedarf es angesichts der eindeutigen Bestimmungen der EuGVVO und der zweifellosen Qualifizierung des Vereinigten Königreichs als Drittstaat keiner höchstrichterlichen Klärung der Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Brexit (so auch OLG Celle, Urteil vom 04.05.2022 – 9 U 61/22 – unveröffentlicht, Originalumdruck, S. 8).