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Urteil

1 U 121/19

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Automobilkonzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den VW-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erhebliche Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge führen zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung des Automobilkonzerns im Sinne des § 826 BGB.(Rn.28) 2. Der Schaden des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (hier: im Jahre 2013) an. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt. Das später von dem Fahrzeughersteller entwickelte und in der Folge auf das hier betroffene Fahrzeug (hier: VW Tiguan 4Motion 2.0 TDI) aufgespielte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen.(Rn.31) 3. Der Fahrzeugkäufer muss sich wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist von einer Gesamtlaufzeit von 250.000 km auszugehen.(Rn.52) 4. Dem Fahrzeugkäufer steht kein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB zu (entgegen OLG Karlsruhe, 19. November 2019, 17 U 146/19, MDR 2020, 287).(Rn.54) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 723/20) ist zurückgenommen worden.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.3.2019, Az.: Tr 6 O 195/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.646,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.11.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan 4Motion 2.0 TDI, ... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter 1. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. IV. Das vorliegende Urteil und das unter Ziff. II. genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn (jenes nach Maßgabe von Ziffer II.) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die eine Seite kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 42.793,23 € festgesetzt. VI. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Automobilkonzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den VW-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erhebliche Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge führen zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung des Automobilkonzerns im Sinne des § 826 BGB.(Rn.28) 2. Der Schaden des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (hier: im Jahre 2013) an. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt. Das später von dem Fahrzeughersteller entwickelte und in der Folge auf das hier betroffene Fahrzeug (hier: VW Tiguan 4Motion 2.0 TDI) aufgespielte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen.(Rn.31) 3. Der Fahrzeugkäufer muss sich wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung ist von einer Gesamtlaufzeit von 250.000 km auszugehen.(Rn.52) 4. Dem Fahrzeugkäufer steht kein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB zu (entgegen OLG Karlsruhe, 19. November 2019, 17 U 146/19, MDR 2020, 287).(Rn.54) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 723/20) ist zurückgenommen worden. I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8.3.2019, Az.: Tr 6 O 195/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.646,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.11.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan 4Motion 2.0 TDI, ... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter 1. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %. IV. Das vorliegende Urteil und das unter Ziff. II. genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn (jenes nach Maßgabe von Ziffer II.) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die eine Seite kann die Vollstreckung der anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 42.793,23 € festgesetzt. VI. Die Revision wird zugelassen. A. Der klagende Neuwagenkäufer macht gegen die beklagte Automobilherstellerin und Verkäuferin - die ... AG - Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal geltend. I. Der Kläger kaufte am 13.9.2013 für 42.793,23 € brutto von der Beklagten einen Neuwagen VW Tiguan 4Motion 2.0 TDI, in dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut ist. In dessen Motorsteuerung wurde seitens der Beklagten eine Software zur Abgassteuerung installiert. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. Der „Modus 1“ ist im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimiert. Er wird auf dem Prüfstand für die Bestimmung der Fahrzeugemissionen nach dem maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert und bewirkt eine höhere Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb ist der „Modus 0“ aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und zu einem höheren Stickoxidausstoß führt. An dem Fahrzeug wurde das von der Beklagten angebotene Softwareupdate aufgespielt. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts einen Kilometerstand von 81.718, zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung von 94.332. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien in erster Instanz auf das angegriffene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). II. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 30.304,03 € nebst Zinsen seit 21.11.2017 und von 4 % Zinsen aus 42.793,23 € vom 26.9.2013 bis 19.11.2017 verurteilt, den Annahmeverzug der Beklagten mit der Rücknahme des PKW festgestellt und die Beklagte zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 1.706,94 € verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu. Die Beklagte habe, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus erkenne und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetze, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei habe die Beklagte eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus Gewinnstreben, in sittlicher anstößiger Weise zumindest billigend in Kauf genommen. Als Rechtsfolge ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Der Kläger müsse sich aber die gezogenen Nutzungen in Höhe von 12.489,20 € anrechnen lassen (geschätzte Gesamtlaufleistung: 280.000 km). Dem Kläger stehe zudem ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % gemäß §§ 849, 246 BGB beginnend mit dem Ablauf des Tages der Kaufpreiszahlung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu. Der Annahmeverzug sei feststellen; das im Klageantrag liegende wörtliche Angebot des Klägers gegenüber der Beklagten genüge dafür. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr zu. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen. III. Beide Seiten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe die Nutzungsentschädigung zu hoch bemessen. Es habe eine zu niedrige Gesamtlaufleistung angenommen. Tatsächlich seien mit Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art regelmäßig Laufleistungen von 500.000 km zu erreichen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Antrag betreffend die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilweise abgewiesen. Der ersatzfähige Schaden, von dem der Kläger freizustellen sei, beinhalte nicht lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr, sondern eine 2,0 Geschäftsgebühr. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung: Das Urteil des LG Heilbronn vom 8.3.2019, Az. Tr 6 O 195/18 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an des LG Heilbronn zurückverwiesen. Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 42.793,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2017 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan 4Motion 2.0 TDI, ... und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des VW Tiguan 4Motion 2.0 TDI, .... 2. [...] 3. [...] 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragten der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte tritt in ihrer Berufungserwiderung der Berufung des Klägers sowohl hinsichtlich der Gesamtlaufleistung als auch der Höhe der Geschäftsgebühr entgegen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Klageabweisungsantrag weiter. Das Landgericht stelle fehlerhaft einen Vermögensschaden des Klägers fest. Dem Kläger sei durch den Abschluss des Kaufvertrags kein Schaden entstanden. Der Beklagten sei im Verhältnis zum Kläger keine Schädigungshandlung vorzuwerfen. Das Landgericht werte das Handeln der Beklagten zu Unrecht als sittenwidrig. Hinsichtlich einer Kausalität zwischen vermeintlicher Schädigungshandlung und Kaufentscheidung sei der Kläger beweisfällig geblieben. Das Landgericht habe den Schädigungsvorsatz verfahrensfehlerhaft festgestellt und die Grundsätze der sekundären Darlegungslast verkannt. Diese Grundsätze seien nicht anwendbar. Rechtlich fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zinsen nach § 849 BGB zu. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, das am 8. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az. Tr 6 O 195/18 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger führt aus, das angegriffene Urteil sei zulasten der Beklagten in Begründung und Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Seiten im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze samt Anlagen und ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6.2.2020 verwiesen. B. Die Berufungen beider Seiten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung des Klägers ist aber vollständig, die Berufung der Beklagten überwiegend unbegründet. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zusteht, der Kläger sich jedoch für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Das angegriffene Urteil ist nur insoweit abzuändern, als die vom Zahlungsanspruch abzuziehende Nutzungsentschädigung an den Kilometerstand von 94.332 zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung anzupassen und die Gesamtlaufleistung mit 250.000 km anzusetzen ist, die Nutzungsentschädigung also etwas höher ausfällt. Der Senat folgt im Wesentlichen den Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 – und vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2019 – 13 U 142/18 – und – bis auf die Frage der Deliktszinsen nach § 849 BGB – dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 – (alle veröffentlicht bei juris). Auf die Ausführungen in jenen Entscheidungen und im angegriffenen Urteil wird zunächst verwiesen. I. Dem Kläger steht gegen die beklagte Automobilherstellerin und Verkäuferin gemäß §§ 826, 31 analog BGB ein Anspruch auf Zahlung von 26.646,15 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan zu. Ob daneben noch vertragliche, vertragsähnliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen kann offenbleiben, weil diese jedenfalls nicht weitergreifen als der deliktische Anspruch. 1. Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke VW Typ Tiguan eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 30 m.w.N.; siehe zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 –, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 517 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt). a) Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 31 m.w.N.). b) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist in der Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. hierzu sogleich) ausgestattete Motor EA 189 in das o.g. Fahrzeug eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, eine sittenwidrige Handlung zu sehen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es ausgeschlossen, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre; andere Gründe für das Vorgehen der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen. Das hier in Streit stehende Fahrzeug verfügte gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren (siehe näher BGH NJW 2019, 1133 Rn. 5 ff.). Die von der Beklagten geltend gemachte Unterscheidung zwischen innermotorischen Maßnahmen und solchen im Emissionskontrollsystem (vgl. Bl. 460 f.) lässt sich der VO (EG) 715/2007 nicht entnehmen (siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.9.2019 – 17 U 45/19 –, juris Rn. 6; KG, Urteil vom 26.9.2019 – 4 U 77/18 –, juris Rn. 62). Den Käufern eines Fahrzeugs, dessen Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthält, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs (siehe auch BGH NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesamtumstände – Kostensenkung und Gewinnmaximierung als Beweggrund für die Entscheidung des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors; Erschleichen der EG-Typengenehmigung; drohende erhebliche Schäden für die Käufer eines solchen Fahrzeugs – ist die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motorsteuerung auch in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eingebaut wird, als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu würdigen. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führen die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den ...-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N.). 2. Dem Kläger ist dadurch, dass er das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor EA 189 eingebaut war, ein Schaden entstanden. a) § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 41 m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 42 m.w.N.). c) Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten entwickelte und in der Folge auf das hier betroffene Fahrzeug aufgespielte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Im Übrigen ist der mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden entgegen der Ansicht der Berufung nicht wegen des Softwareupdates zu verneinen. Der Kläger war öffentlich-rechtlich zur Durchführung des Softwareupdates gezwungen. In der Durchführung kann also kein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gesehen werden. Der Kläger muss sich auch nicht auf das Softwareupdate als Schadensbehebung verweisen lassen, mag dieses auch vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt sein. Die Beklagte kann aufgrund ihres sittenwidrigen vorsätzlichen Handelns insoweit kein Vertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen (siehe ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 47 f.; zu Folgen einer beschädigten Vertrauensgrundlage auch BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, § 281 Rn. 31). 3. Die Entscheidung der Beklagten zum Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps war kausal für den Schaden des Klägers. a) Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in die Fahrzeuge des Typs VW Tiguan eingebaut und die Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, wäre das streitgegenständliche Fahrzeug mangels EG-Typengenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt und hätte der Kläger es nicht erwerben können. Im Übrigen hätte er ein Fahrzeug mit erschlichener EG-Typengenehmigung auch nicht erworben. Denn bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wenn ihnen bekannt wäre, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist nämlich grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 44 f. m.w.N.). b) Die Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden Fahrzeugtyp eingebaut werden, war ferner nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den Schaden herbeizuführen. Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn weder die zuständigen öffentlichen Stellen noch Händler noch Kunden informiert werden würden. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. Dies gilt sowohl für den – hier vorliegenden – Ersterwerb eines derartigen Neufahrzeugs, als auch für den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 46 m.w.N.). c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist dieses Ergebnis auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Zwar gilt für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Allerdings war vorliegend bereits die Entscheidung der Beklagten, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden vorgesehenen Fahrzeugtyp zu verbauen, sittenwidrig. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt dabei gerade in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 46 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 57 f.). 4. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB liegen vor. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. a) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Vielmehr genügt für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Eventualvorsatz. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat. Im Einzelfall kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 49 ff. m.w.N.). b) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt außerdem voraus, dass ein Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Unter (anderen) „verfassungsmäßig berufenen Vertretern“ werden nach ganz herrschender Meinung neben den besonderen Vertretern i.S.v. § 30 BGB die sogenannten Repräsentanten verstanden. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, die also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall anhand der konkreten Stellung und Funktion der jeweiligen Person zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass ihre Tätigkeit weder in der Satzung vorgesehen noch die betreffende Person mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet sein muss. Auch ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit, also um eine Angelegenheit des Managements, handelt (vgl. näher BeckOGK/Offenloch, 15.12.2019, § 31 BGB Rn. 43 f. m.w.N.). Ob Abteilungsleiter Repräsentanten sind, hängt in ganz besonderem Maße von der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit ab. Bezogen auf den VW-Abgasskandal wird vertreten, neben dem für die Entwicklung zuständigen Vorstandsmitglied kämen als „verfassungsmäßig berufene Vertreter“ i.S.d. § 31 auch der nachgeordnete Motoren-Chefentwickler und die Leiter der (Diesel-)Motorenentwicklungsabteilung sowie der Funktions- und Softwareentwicklung in Betracht (vgl. BeckOGK/Offenloch, 15.12.2019, § 31 BGB Rn. 73 m.w.N.). Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 65 m.w.N.; siehe zum Begriff des leitenden Angestellten Vogelsang, in: Schaub, ArbR-HdB, 18. Aufl. 2019, § 13 Rn. 1 ff. unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 BetrVG). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich ein sittenwidriges Verhalten nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 53 m.w.N.). c) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die subjektiven Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte zu bejahen sind. Der Kläger hat vorgetragen, hochrangige Führungspersönlichkeiten der Beklagten hätten von der Manipulation gewusst und diese angewiesen und gebilligt, sogar der damalige Vorstand sei daran beteiligt gewesen; sie hätten auch gewusst, dass Millionen von Autokäufern durch diesen Betrug einen Schaden erleiden würden (vgl. Klageschrift S. 8); die Entscheidung zum Einsatz der Manipulationssoftware sei vorsätzlich und systematisch von dutzenden von Verantwortlichen aus allen Bereichen der Unternehmensführung der Beklagten erfolgt, und die verfassungsmäßig berufenen Organe der Beklagten hätten billigend in Kauf genommen, dass an den manipulierten Fahrzeugen Schäden entstehen, insbesondere dass diese einem Minderwert unterliegen und damit der Kläger geschädigt wird (siehe näher insbesondere Replik vom 21.8.2018, S. 104 ff., Bl. 320 ff.). Auf dieser Grundlage ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangenen, dass die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB seitens der Beklagten erfüllt sind. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 56 m.w.N.). Nach diesen allgemeinen Maßstäben reicht der vorgenannte Klägervortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des Anspruchs nach § 826 BGB für die Schlüssigkeit aus. bb) Die Beklagte wandte in der Klageerwiderung ein, der Kläger habe zur Kenntnis der Beklagten von der vermeintlichen „Softwaremanipulation“ keinen konkreten Sachvortrag geliefert. Obwohl rund drei Jahre seit der Aufdeckung des sogenannten Abgasskandals im September 2015 vergangen waren, führte die Beklagte in der Klageerwiderung vom 8.8.2018 weiter aus, die genaue Entstehung der in den EA189-Motoren zum Einsatz gekommenen Software, welche die NOx-Werte auf dem Prüfstand optimiere, werde derzeit aufgeklärt, die Untersuchungen dauerten noch an. Nach derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder der Beklagten an der Entwicklung der streitgegenständlichen Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten; die Beklagte bestreite daher, dass ihr Vorstandsvorsitzender oder andere Vorstandsmitglieder seinerzeit von der Entwicklung gewusst hätte. Im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hätte der Vorstand der Beklagten weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt (siehe u.a. Klageerwiderung S. 25 f., 47 f., 79, 82, 94 ff., Bl. 134 f., 156 f., 188, 191, 203 ff.). Auch in ihrer Berufungsbegründung vom 14.6.2019 hält die Beklagte keinen substantiierten, darüber hinaus gehenden Vortrag. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass die intensiven Ermittlungen, auch durch externe Kanzleien, immer noch andauerten und keine Erkenntnisse dazu ergeben hätten, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten am 13.9.2013 von der Software gewusst hätten oder deren Entwicklung und Inverkehrbringen veranlasst hätten (siehe Berufungsbegründung S. 12 ff., 40, Bl. 461 ff., 475). Wegen des Hinweises auf den derzeitigen Ermittlungsstand handelt es sich der Sache nach um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 – juris Rn. 76; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 70 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 75 f.). cc) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen indes nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre (derzeitigen) Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 60 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben gilt der klägerische Sachvortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO durch die Beklagte als zugestanden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 61 f. m.w.N.). Im Übrigen hat die Beklagte eine Kenntnis und Billigung durch sonstige Repräsentanten im Sinne verfassungsmäßig berufener Vertreter unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne nicht bestritten (vgl. zuletzt Berufungsbegründung S. 12 ff., Bl. 461 ff.). d) Im Übrigen sind die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der Klägervortrag ausreicht, um eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen und der Beklagtenvortrag den daraus folgenden Anforderungen nicht genügt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 66). aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind. Der insoweit sekundär Darlegungspflichtige kann dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und Mitteilung der Ergebnisse verpflichtet sein (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 67 m.w.N.). bb) Danach bestand hier entgegen der Auffassung der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast ihrerseits. Mitarbeiter der Beklagten haben die streitgegenständliche Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit in vielen Millionen Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Da die fragliche Software durch einen Zulieferer programmiert und geliefert wurde und es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde. Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt und damit ein entsprechendes Geschäftsmodell begründet, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand im aktienrechtlichen Sinne handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 68). cc) Die Beklagte hätte sich daher als Folge der sie treffenden Darlegungslast nicht einfach auf das Bestreiten der Kenntnis von Vorständen im aktienrechtlichen Sinne beschränken dürfen. Die Beklagte hat damit – wie bereits erwähnt – eine Kenntnis und Billigung durch sonstige Repräsentanten im Sinne verfassungsmäßig berufener Vertreter unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne nicht bestritten. Darüber hinaus konnte die Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung des Klägers erschüttern müssen, dass auch ein Repräsentant Kenntnis von der Verwendung der offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Prüfstandmodus hatte. Dazu hätte sie mindestens zu den von ihr behaupteten Untersuchungen bzw. Ermittlungen im Einzelnen vortragen und darlegen müssen, welche Personen die Entwicklung der Softwarefunktion beauftragt bzw. bei dem Zulieferer bestellt haben und was die üblichen Abläufe bei einem solchen Auftrag bzw. einer Entscheidung von solcher Tragweite sind. Da die Beklagte das Vorbringen des Klägers weder ausreichend bestritten hat noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag des Klägers, dass ein Organ bzw. Repräsentant i.S.v. § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware mit den entsprechenden Folgen kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 insgesamt erfüllt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 69 ff.). 5. Die Beklagte hat dem Kläger daher alle aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. Der Kläger kann folglich den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreis von der Beklagten ersetzt verlangen, muss sich aber die Gebrauchsvorteile durch die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen. a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren. Solange Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Dies gilt auch im Fall des deliktisch Geschädigten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, juris Rn. 113; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 98 ff., jeweils m.w.N.). Für die Berechnung des Vorteils ist grundsätzlich der objektive Wert der gezogenen Nutzungen maßgeblich. Bei der Eigennutzung beweglicher Sachen wird der Wert von Gebrauchsvorteilen grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Pkw ist die für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto) Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer geteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 108 m.w.N.). b) Der Kläger muss sich daher wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile auf Grundlage der Laufleistung von 94.332 km zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung von anrechnen lassen. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung geht der erkennende Senat dabei im Grundsatz von einer geringeren Gesamtlaufleistung als das Landgericht (280.000 km), nämlich von 250.000 km aus (§ 287 ZPO); die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur gewöhnlichen Laufleistung eines Fahrzeugs des vorliegenden Typs ist grundsätzlich nicht veranlasst (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 98 ff.; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, juris Rn. 116 m.w.N.). Gründe, die es geboten erscheinen, im Streitfall von diesen Grundsätzen abzuweichen, bringen die Parteien nicht vor. Der Hinweis in der Berufungsbegründung des Klägers auf die dort vorgelegte Verfügung des Landgerichts Tübingen (Bl. 478, 481) reicht dafür ebensowenig aus wie das Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, dass eine Gesamtlaufleistung von 200.000 bis 250.000 km zugrunde zu legen und die Gesamtlaufleistung mit nicht mehr als 250.000 km anzusetzen sei (Bl. 501). c) Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 26.646,15 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan verlangen. Der Kläger hat das Fahrzeug am 13.9.2013 für 42.793,23 € als Neuwagen gekauft. Zum Zeitpunkt der Senatsverhandlung betrug der Kilometerstand unstreitig 94.332. Bezogen auf eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km muss der Kläger sich daher eine Nutzungsentschädigung von 16.147,08 € anrechnen lassen, so dass er (nur) noch die Zahlung restlicher 26.646,15 € verlangen kann. Insoweit ist das angegriffene Urteil des Landgerichts, dem noch ein geringerer Kilometerstand und außerdem eine höhere Gesamtlaufleistung zugrunde lagen, abzuändern. Die zugesprochenen Verzugszinsen sind nicht zu beanstanden. II. Dem Kläger steht entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB gegen die Beklagte zu. Insoweit ist die Klage auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. 1. Nach § 849 BGB kann zwar in den Fällen, in denen wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, eine Verzinsung des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangt werden, der der Bestimmung des Werts zugrunde gelegt wird. Die Norm greift auch nicht nur bei einer Sachentziehung oder -beschädigung ein, sondern auch in Fällen, in denen dem Geschädigten Geld entzogen wurde. § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut ferner nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt zudem nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Regelung des § 849 BGB kann dennoch ein allgemeiner Rechtssatz, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden. Der Normzweck geht vielmehr dahin, den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache auszugleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 135 f. m.w.N.). 2. Dieser Normzweck ist im hier vorliegenden Fall nicht betroffen, da zwar dem Kläger ein Geldbetrag in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug entzogen wurde, die Entziehung aber nicht ersatzlos erfolgte, sondern dadurch kompensiert wurde, dass er im Gegenzug für die Zahlung des Kaufpreises Eigentum und Besitz des Fahrzeugs mit der abstrakten Möglichkeit, dieses jederzeit nutzen zu können, erhalten hat; entsprechendes wäre geschehen, wenn er ein vergleichbares anderes Fahrzeug erworben hätte.Die dem Kläger für die Weggabe des Geldes als Gegenleistung eingeräumte Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges ist auch nicht etwa deshalb unerheblich, weil er diese Nutzung bei einer Ablehnung der Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs zweimal dadurch bezahlte, dass ihm zusätzlich Nutzungsersatz vom Kaufpreis abgezogen werde. Denn diese Argumentation berücksichtigt nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen, während die der Klagepartei darüber hinaus eingeräumte weitere allgemeine Nutzungsmöglichkeit unbeachtet bleibt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 137 ff. m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 86; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 110 ff.). III. Dem Antrag des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs hat das Landgericht mit Recht stattgegeben. Aus den vorgenannten Gründen macht die Beklagte zu Unrecht geltend, dass dem Kläger schon kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, ein wirksames Angebot setze voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger die Leistung so anbiete wie sie geschuldet sei, und sei vorliegend nicht erfolgt. 1. Der Schuldner hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs, wenn er dadurch in den Stand gesetzt wird, das Urteil hinsichtlich der vom Gläubiger zu leistenden Zahlung zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen (§§ 256, 756 ZPO). Hierzu ist ein Angebot notwendig, das Annahmeverzug nach §§ 293, 294 BGB zu begründen vermag. Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, dass die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, der Gläubiger also nur noch zuzugreifen braucht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 –, Rn. 127 f. m.w.N.). Hat der Zug um Zug leistungspflichtige Gläubiger (§ 298 BGB) erklärt, er werde die Gegenleistung nicht erbringen, genügt ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß anbietet und die ihm gebührende Gegenleistung verlangt. Eine Zuvielforderung des Schuldners führt grundsätzlich nicht zur Begründung von Annahmeverzug des Gläubigers. Anderes gilt aber dann, wenn nicht die Zuvielforderung Anlass war, den geltend gemachten Anspruch abzulehnen, sondern wenn dieser bereits dem Grunde nach verneint wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 130 ff. m.w.N.). 2. Von letzterem ist vorliegend auszugehen. Mit der Klageschrift (Antrag Nr. 1) hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, den Abzug einer „von der Beklagten noch darzulegenden“ Nutzungsentschädigung zu akzeptieren. Die Beklagte hat jedoch während des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, der Schadensersatzforderung des Klägers schon dem Grunde nach nicht entsprechen zu wollen (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 –, juris Rn. 129 ff. m.w.N.). IV. Der Freistellungsantrag bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 826, 31 analog BGB (nur) im zugesprochenen Umfang begründet. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind dem Grundsatz nach gemäß § 249 BGB erstattungsfähig (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 96; OLG Celle, Urteil vom 22.1.2020 – 7 U 445/18 –, juris Rn. 78). Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt hat. Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 180 f.). Dies war der Fall, zumal die Rechtsprechung sich immer noch in der Entwicklung befindet und vor allem höchstrichterliche Rechtsprechung nach wie vor fehlt und die Beklagte im Übrigen trotz ihrer Rechtsansicht, nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, durchaus Vergleiche mit Käufern von Fahrzeugen mit EA 189-Dieselmotoren geschlossen hat (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, juris Rn. 36, 142). 2. Der Kläger hat aber nur Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € und nicht – wie vom Kläger mit seiner Berufung geltend gemacht – in Höhe einer 2,0 Geschäftsgebühr und damit 2.613,24 €. a) Die Höhe der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG bemisst sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Mit Blick auf die Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG besteht das aus § 14 Abs. 1 RVG folgende Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts indes nicht unbeschränkt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG vielmehr nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellengebühr). Dies ist von dem Rechtsanwalt darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Erst dann besteht das Bestimmungsrecht unter Ausschöpfung des ganzen Gebührenrahmens, dessen Ausübung einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Ist die Gebühr dagegen von einem Dritten zu ersetzen, trägt der ersatzpflichtige Dritte die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 124 m.w.N.). b) Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. seine Berufungsbegründung und auch die Replik S. 169 ff., Bl. 385 ff.) keine Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr von 1,3 zu erkennen. Die Sache ist auch unter Würdigung der umfangreichen Schriftsätze im vorliegenden Prozess und der darin angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen noch besonders umfangreich. Denn es handelt sich um ein Massenverfahren. So haben die Klägervertreter mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 17.10.2017 (Anl. K 2a zur Klageschrift) ausgeführt, sie verträten die Interessen zahlreicher geschädigter PKW-Käufer des VW-Abgasskandals und überließen eine Liste der von ihnen vertretenen Geschädigten. Zwar ist die besondere Schwierigkeit im Rahmen sog. Massenverfahren anhand des konkreten Mandats zu bestimmen. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung aber maßgeblich berücksichtigt werden. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich (siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 126 m.w.N.). c) Auf Grundlage eines Geschäftswerts von bis 45.000 EUR errechnen sich die einschlägigen Anwaltskosten daher wie folgt in der vom Landgericht im angegriffenen Urteil zugesprochenen Höhe: 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.414,40 € Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 272,54 € Summe: 1.706,94 € V. Aus den zusätzlichen Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sich stützt, kann er keine weitergehenden Forderungen ableiten. Das angegriffene Urteil ist daher auf die Berufung der Beklagten in dem oben ausgeführten Umfang teilweise abzuändern. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten sind zurückzuweisen. Eine Zurückverweisung der vorliegenden Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten für das Berufungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich gemäß seiner Antragstellung i.V.m. der Berufungsbegründung immerhin eine Nutzungsentschädigung auf Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km anrechnen lässt; dies ist in die Bemessung der Unterliegensquote des Klägers einzubeziehen. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen. Hierzu sind zum Teil divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen.