Beschluss
1 U 204/18
OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1029.1U204.18.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich (vgl. BGH, 3. Dezember 2007, II ZB 15/07).(Rn.36)
2. In den Anwendungsbereich der Schadenersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG) fallen alle Haftungstatbestände unabhängig davon, um welche Anspruchsgrundlage es sich handelt.(Rn.39)
3. Die Sperrwirkung gemäß § 7 KapMuG setzt unabhängig von dem jeweiligen Feststellungsziel stets voraus, dass dem zuerst eingeleiteten Musterverfahren einerseits und dem später erlassenen Vorlagebeschluss bzw. den dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Ausgangsverfahren andererseits der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt (Anschluss OLG Stuttgart, 27. März 2019, 20 Kap 2/17). Entsprechendes muss für die Aussetzung gemäß § 8 KapMuG gelten.(Rn.55)
4. Bei der Ausfüllung des Erfordernisses des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ist von dem kollektivrechtlichen Streitgegenstandsbegriff auszugehen. Lediglich solche Tatsachen bestimmen den für das Musterverfahren maßgeblichen Lebenssachverhalt, die für die Rechtsstreitigkeiten mehrerer Musterkläger von Relevanz sind und die infolge ihrer Kollektivierbarkeit Eingang in das Musterverfahren finden. Dabei ist das Erfordernis des gleichen Lebenssachverhalts im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG weit auszulegen. Ein gleicher Lebenssachverhalt kann auch dann zu bejahen sein, wenn im Musterverfahren einerseits und in den nach § 8 KapMuG auszusetzenden Verfahren andererseits verschiedene Kapitalmarktinformationen verfahrensgegenständlich sind. Auch ist eine (teilweise) Identität der Parteien, insbesondere des Musterbeklagten, nicht erforderlich. Die Abgrenzung hat nicht papier- bzw. emittentenbezogen zu erfolgen (Anschluss OLG Stuttgart, 27. März 2019, 20 Kap 2/17).(Rn.56)
(Rn.57)
Tenor
1. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt.
2. Die Höhe der betroffenen Ansprüche gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG wird mit 5.708.173,80 € angegeben.
3. Der Streitwert wird insgesamt auf 5.708.173,80 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
5. Die Klägerin wird unterrichtet, dass die anteiligen Kosten der Musterverfahren zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 8 Abs. 3 KapMuG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich (vgl. BGH, 3. Dezember 2007, II ZB 15/07).(Rn.36) 2. In den Anwendungsbereich der Schadenersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG) fallen alle Haftungstatbestände unabhängig davon, um welche Anspruchsgrundlage es sich handelt.(Rn.39) 3. Die Sperrwirkung gemäß § 7 KapMuG setzt unabhängig von dem jeweiligen Feststellungsziel stets voraus, dass dem zuerst eingeleiteten Musterverfahren einerseits und dem später erlassenen Vorlagebeschluss bzw. den dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Ausgangsverfahren andererseits der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt (Anschluss OLG Stuttgart, 27. März 2019, 20 Kap 2/17). Entsprechendes muss für die Aussetzung gemäß § 8 KapMuG gelten.(Rn.55) 4. Bei der Ausfüllung des Erfordernisses des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts ist von dem kollektivrechtlichen Streitgegenstandsbegriff auszugehen. Lediglich solche Tatsachen bestimmen den für das Musterverfahren maßgeblichen Lebenssachverhalt, die für die Rechtsstreitigkeiten mehrerer Musterkläger von Relevanz sind und die infolge ihrer Kollektivierbarkeit Eingang in das Musterverfahren finden. Dabei ist das Erfordernis des gleichen Lebenssachverhalts im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG weit auszulegen. Ein gleicher Lebenssachverhalt kann auch dann zu bejahen sein, wenn im Musterverfahren einerseits und in den nach § 8 KapMuG auszusetzenden Verfahren andererseits verschiedene Kapitalmarktinformationen verfahrensgegenständlich sind. Auch ist eine (teilweise) Identität der Parteien, insbesondere des Musterbeklagten, nicht erforderlich. Die Abgrenzung hat nicht papier- bzw. emittentenbezogen zu erfolgen (Anschluss OLG Stuttgart, 27. März 2019, 20 Kap 2/17).(Rn.56) (Rn.57) 1. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt. 2. Die Höhe der betroffenen Ansprüche gemäß § 8 Abs. 4 KapMuG wird mit 5.708.173,80 € angegeben. 3. Der Streitwert wird insgesamt auf 5.708.173,80 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 5. Die Klägerin wird unterrichtet, dass die anteiligen Kosten der Musterverfahren zu den Kosten des Rechtsstreits gehören; dies gilt nicht, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 8 Abs. 3 KapMuG). A. Die Klägerin verlangt als Käufer von Aktien der beklagten Holdinggesellschaft von dieser Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. V-Abgasskandal. I. Die Klägerin ist ein Kommunalverwaltungsträger, der als unselbständiges Sondervermögen einen Pensionsfonds unterhält. Die beklagte P SE ist als Holdinggesellschaft mit rund 52 % der Stimmrechte und mehr als 30 % des Grundkapitals an dem Automobilhersteller V AG (im Folgenden: V AG) beteiligt; die Beteiligung an der V AG stellt ihr einziges substanzielles Investment dar (ca. 90 % der Bilanzsumme). Die Klägerin erwarb in den Jahren 2010 bis 2013 sowie im Jahr 2015 Vorzugsaktien der Beklagten. Sie nimmt die Beklagte wegen des Einbaus einer sog. Abschalteinrichtung in Dieselfahrzeugen der V AG, bekannt als Diesel- oder Abgasskandal, auf Schadensersatz in Anspruch, insbesondere wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten. Sie macht insgesamt rund 5,7 Mio. € Schadensersatz geltend (19,95 € Schaden pro Vorzugsaktie bei 286.124 Vorzugsaktien). Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien vor dem Landgericht wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. II. Im Zusammenhang mit kapitalmarktrechtlichen und weiteren deliktischen Ansprüchen von Kapitalanlegern wegen des sog. V.-Abgasskandals sind gegen die Beklagte und/oder die V AG zwei materiell-rechtliche Musterverfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – KapMuG) anhängig: Am 5.8.2016 hat das Landgericht Braunschweig in der Sache 5 OH 62/16 einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 KapMuG erlassen. Wegen der dort formulierten Feststellungsziele, die ausschließlich materiell-rechtliche Fragen betreffen, wird auf den am 10.8.2016 im Klageregister des Bundesanzeigers bekanntgemachten Vorlageschluss verwiesen (darüber hinaus veröffentlicht u.a. in juris und in WM 2016, 2019). Das Musterverfahren wird beim Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 3 Kap 1/16 gegen die V AG und nach einer Erweiterung auch gegen die vorliegend beklagte P SE als Musterbeklagte geführt (deklaratorisch festgestellt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15.6.2018). Am 28.2.2017 hat das Landgericht Stuttgart in der Sache 22 AR 1/17 Kap einen Vorlagebeschluss gegen die Beklagte als Holdinggesellschaft der V AG erlassen, der sich auf verschiedene materiell-rechtliche Feststellungsziele zu Fragestellungen der „unmittelbaren Betroffenheit“ und „Wissenszurechnung“ im Hinblick auf Vorgänge bei der V AG bezieht. Im Einzelnen wird auf den am 6.3.2017 im Klageregister des Bundesanzeigers bekanntgemachten Vorlagebeschluss verwiesen (darüber hinaus veröffentlicht in juris und in WM 2017, 1451). Mit Beschluss vom 23.10.2018 hat das Oberlandesgericht Braunschweig in der Sache 3 Kap 1/16 eine Erweiterung des Musterverfahrens um Feststellungsziele betreffend die hiesige Beklagte abgelehnt. Das Oberlandesgericht Braunschweig geht zwar davon aus, dass der Kernpunkt der gegen die V AG gerichteten Verfahren, nämlich das Geschehen bei der V AG im Zusammenhang mit der „Dieselthematik“, insbesondere im Hinblick auf Insiderinformationen, zugleich der Kernpunkt der gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche sei. Jedoch sei hieraus nicht der Schluss zu ziehen, dass sämtliche weiteren rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Haftung der Beklagten, die ihren Ursprung in dem Kerngeschehen haben, den gleichen Lebenssachverhalt i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG betreffen. Im Übrigen wird auf den Beschluss vom 23.10.2018 verwiesen. Nach einem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 und einer mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.3.2019 festgestellt, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17, das auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 beruht, wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dabei berücksichtigt, dass das Oberlandesgericht Braunschweig – wie soeben dargestellt – eine Erweiterung des dortigen Musterverfahrens um die Beklagte betreffende Feststellungsziele abgelehnt hat. Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 27.3.2019 (20 Kap 2/17, juris) Bezug genommen. In dem Beschluss hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, die in der Folge auch eingelegt worden ist (Verfahren II ZB 10/19 des Bundesgerichtshofs). III. Das Landgericht hatte das vorliegende Verfahren zunächst mit Beschluss vom 3.5.2017 im Hinblick auf die streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte aus dem Jahr 2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart über die im Vorlagebeschluss des Landgericht Stuttgart vom 28.2.2017 genannten Feststellungsziele ausgesetzt. IV. Mit dem angegriffenen Urteil vom 24.10.2018 hat das Landgericht die Teilaussetzung aufgehoben und die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin rund 3,2 Mio. € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Der Rechtsstreit sei nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von Amts wegen auf die Feststellungsziele des Braunschweiger Vorlagebeschlusses und das vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eröffnete Musterverfahren auszusetzen. Im Streit stünden nicht nur verschiedene Wertpapiere verschiedener Emittenten, sondern auch inhaltlich verschiedene Kapitalmarktinformationen. Das Musterverfahren in Braunschweig einerseits und das Musterverfahren in Stuttgart sowie das vorliegende Verfahren andererseits beträfen unterschiedliche Lebenssachverhalte. Den Parteien sei es auch nicht weiter zumutbar abzuwarten, ob der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart an seinem „verunglückten“ Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 festhalte oder ggf. das Musterverfahren durchführe. Vielmehr habe sich der Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 durch die Behandlung seitens des Oberlandesgerichts Stuttgart de facto erledigt. Entscheidungsreife sei eingetreten. Der Klägerin stünden Schadensersatzansprüche gemäß § 37b WpHG a.F. in der zugesprochenen Höhe zu. Für die Beklagte als Holdinggesellschaft habe eine genuine Ad-hoc-Publizitätspflicht ungeachtet derjenigen der V AG als Beteiligungsunternehmen bestanden. Die Beklagte hafte wegen einer Insiderinformation, die im Mai 2014 in der Sphäre der V AG entstanden sei. Die Information habe W., der damals Vorstandsvorsitzender der V AG gewesen sei und zugleich dem Vorstand der Beklagten angehört habe, unstreitig zum 23.5.2014 erreicht. Die Beklagte sei als Holdinggesellschaft auch unmittelbar von den aus der Sphäre der V AG stammenden Insiderinformationen betroffen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. V. Berufung der Klägerin Die Klägerin macht geltend, hinsichtlich der Wertpapierkäufe zwischen dem 14.01.2010 und dem 19.03.2013 liege mangels Einholung des angebotenen Zeugenbeweises keine Entscheidungsreife vor. Fehlerhaft nehme das Landgericht an, die Klägerin sei für die Wertpapierkäufe vom 14.01.2010 und vom 11.04.2011 nicht aktivlegitimiert, da die Käufe vor Beginn der Desinformationsphase lägen. Letztere habe - wie eine Beweisaufnahme ergeben hätte - bereits vor dem 14.01.2010 begonnen. Soweit das Landgericht Schadensersatz zuerkannt habe, habe es fehlerhaft nur den Kursdifferenzschaden für ersatzfähig gehalten und diesen zudem unzutreffend ermittelt. Der ersatzfähige Schaden gehe über den Kursdifferenzschaden hinaus und der Kläger habe den Schaden nicht auf den Kursdifferenzschaden beschränkt. Dieser könne verlangen, finanziell so gestellt zu werden als habe er die Geschäfte nicht abgeschlossen. Zudem habe das Landgericht klägerischen Vortrag zu § 826 BGB übergangen. Die Klägerin beantragt hinsichtlich ihrer Berufung: 1. Die Beklagte wird in Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 24.10.2018, Az. 22 O 101/16 verurteilt, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens EUR 5.708.173,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Hilfsweise: Hinsichtlich der vor 2015 seitens der Klägerin getätigten Aktienkäufe ist der Rechtsstreit gemäß § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München II, Az. 64 Js 22901/17, gegen Herrn P. u.a. sowie im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig, Az. NZS 411 Js 23888/16, gegen Herrn W. auszusetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die im Berufungsverfahren als Streithelferin auf Beklagtenseite beigetretene V AG schließt sich dem Antrag der Beklagten an. Die Beklagte und die Streithelferin treten der Berufung der Klägerin entgegen. Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin im Einzelnen wird auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen. VI. Berufung der Beklagten Die Beklagte macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend: Das Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern. Dem Einzelrichter des Landgerichts falle ein willkürlicher Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Last, weil er von einer Vorlage der Sache an die Kammer abgesehen und sich über die erfolgte Teilaussetzung gemäß § 8 KapMuG im Hinblick auf den von ihm selbst erlassenen Stuttgarter Vorlagebeschluss sowie über den Aussetzungszwang im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren hinweggesetzt habe. Außerdem habe er in mehrfacher Hinsicht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. In der Sache habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch der Klägerin gemäß § 37b WpHG a.F. bejaht. Im Übrigen wären Ansprüche aus § 37b Abs. 1 WpHG a.F. jedenfalls ohne Weiteres gemäß § 37b Abs. 4 WpHG a.F. verjährt. Die Beklagte beantragt: 1. das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auf die Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Az. 20 Kap 2/17) und Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen; 2. hilfsweise unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 101/16 - die Klage insgesamt abzuweisen; 3. weiter hilfsweise das Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2018 - Az. 22 O 101/16 - insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Beklagten an. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten sowie die Anträge auf Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG zurückzuweisen. Die Klägerin tritt der Berufung der Beklagten entgegen. Wegen des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin im Einzelnen wird auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen. VII. Der Senat hat am 12.9.2019 mündlich verhandelt. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. B. Die Berufungen sind zulässig. Das Verfahren ist gemäß § 8 KapMuG im Hinblick auf die genannten Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Braunschweig und Stuttgart auszusetzen. I. Braunschweiger Musterverfahren Der vorliegende Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG im Hinblick auf das Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig auszusetzen. Gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG setzt das Prozessgericht nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt; das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Aussetzung nach der Vorschrift des § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und grundsätzlich auch im Berufungsverfahren möglich (vgl. BGH WM 2008, 124 Rn. 8, 10 zu § 7 KapMuG a.F.; Reuschle, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 8 KapMuG Rn. 1 ff.; Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 78). Zu Unrecht meint die Klägerin, eine Aussetzung durch den Senat komme schon deshalb nicht in Betracht, weil den Parteien sonst eine Instanz verloren gehe, weshalb allenfalls eine Zurückverweisung an das Landgericht möglich sei. Dass den Parteien eine Tatsacheninstanz (ganz oder in Teilen) verloren geht, nimmt das Zivilprozessrecht im Interesse der Prozessökonomie weitgehend - und so auch vorliegend - hin. So hat das Berufungsgericht gem. § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, während eine Aufhebung und Zurückverweisung nur unter den engen Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt und - mit einer Ausnahme für den Fall des unzulässigen Teilurteils - antragsabhängig ist. Danach ist der Umstand, dass den Parteien eine Instanz genommen wird, lediglich ein Gesichtspunkt im Rahmen der vom Berufungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung, ob (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen ist. 1. Anwendbarkeit Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kommt im vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG zur Anwendung. In den Anwendungsbereich der Schadenersatzansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen fallen alle Haftungstatbestände unabhängig davon, um welche Anspruchsgrundlage es sich handelt (vgl. Gängel/Huth/Gansel, KapMuG, 4. Aufl. 2013, § 1 Rn. 8; Großerichter, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 1 KapMuG Rn. 57 f.; siehe auch BGH NZG 2011, 1117 Rn. 8; BTDrs 15/5091, S. 20). Die geltend gemachten Anspruchsgrundlagen sind musterverfahrensfähig (vgl. dazu Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 11 ff.). 2. Abhängigkeit Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz effektiven Rechtsschutzes erfordert eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen- oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 28). Vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 34). Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen hängt die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. Der Rechtsstreit ist nicht bereits entscheidungsreif. aa) Die vorliegende Klage ist zulässig, also nicht unabhängig von den Braunschweiger Feststellungszielen als unzulässig abzuweisen. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. Die Vorschriften der (deutschen) Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte. Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es im Verhältnis zu den ausländischen Gerichten auch international zuständig (vgl. BGH NJW 2011, 2518 Rn. 7). Im sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO n.F. (VO [EU] Nr. 1215/2012) gehen deren Gerichtsstände vor (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32b Rn. 8). Die EuGVVO n.F. ist hier einschlägig. Die zeitliche Anwendbarkeit der EuGVVO n.F. folgt aus Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F., die sachliche aus Art. 1 EuGVVO n.F. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt auf dieser Grundlage aus Art. 26 Abs. 1 EuGVVO n.F. (rügelose Einlassung) und auch aus Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO n.F. (Sitz der Beklagten) sowie Art. 7 Nr. 2 EuGVVO n.F. (Handlungsort einer unerlaubten Handlung, vgl. OLG Frankfurt EuZW 2010, 918 f.). bb) Die Entscheidung, ob die vorliegende Schadensersatzklage begründet ist, hängt von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klage nicht unabhängig davon als unbegründet abgewiesen werden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 37b WpHG a.F. kann derzeit nicht verneint werden. (1) Das Landgericht ist zutreffend und von den Berufungen unbeanstandet davon ausgegangen, dass das anwendbare Recht für die eingeklagten Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach der deliktsrechtlichen Ausweichklausel in Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO (VO [EG] 864/2007) und damit abweichend von der Grundregel in Art. 4 Abs. 1 ROM II-VO zu bestimmen ist und hier deutsches Recht zur Anwendung kommt, weil an das Emittentenstatut und nicht an den Marktort anzuknüpfen ist (siehe Urteil Rn. 127 ff.; vgl. Hellgardt, in: Assmann/Schneider/Mülbert, WpHR, 7. Aufl. 2019, §§ 97, 98 WpHG Rn. 175 ff. m.w.N.;zur Einordnung als deliktische Haftung Hellgardt, a.a.O. Rn. 45 ff.; zur zeitlichen Anwendbarkeit Art. 31 f. ROM II-VO). Im Übrigen geht der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt, davon aus, dass auch eine stillschweigende Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ROM II-VO anzunehmen ist, weil beide Seiten sich dezidiert auf die materiell-rechtlichen Regelungen des § 37b WpHG a.F. berufen (Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 4 f.). Dem sind die Parteien in der Verhandlung nicht entgegengetreten. Unter den vorliegenden Umständen ist somit davon auszugehen, dass die Parteien das Bewusstsein und den Willen hatten, durch die Berufung auf deutsche Rechtsvorschriften das deutsche Recht als Deliktsstatut zu wählen (vgl. BGH NJW 2009, 1205 Rn. 19; NJW 2011, 2809 Rn. 47; MüKoBGB/Junker, 7. Aufl. 2018, Art. 14 ROM II-VO Rn. 32 f., auch zu Erwägungsgrund Nr. 31 der ROM II-VO). (2) Die Beklagte greift ohne Erfolg die Aktivlegitimation der Klägerin an. Die frühere, hier noch anwendbare Schadensersatzvorschrift des § 37b Abs. 1 WpHG a.F. lautete: Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte 1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder 2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert. Nach dem Klägervortrag, der durch eine Bankauskunft belegt ist, hielt die Klägerin am 31.12.2015 von den zwischen dem 14.1.2010 und dem 14.5.2015 erworbenen 295.074 Vorzugsaktien der Beklagten noch 286.124 (vgl. dazu Klage Bl. 28 sowie die Bankauskünfte in Klägeranlage K1). Inwieweit die in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Verkäufe von insgesamt 8.950 Vorzugsaktien zu berücksichtigen sind, ist eine Frage der Schadensberechnung. Die Aktivlegitimation steht bereits wegen der geringen Anzahl verkaufter Aktien nicht in Frage. Der Anteil der verkauften Vorzugsaktien beträgt 3 Prozent der Gesamtanzahl (siehe ergänzend LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5.8.2016 – 5 OH 62/16 –, juris, dort die klägerseitigen Feststellungsziele unter Nr. XXIV, XXVI). (3) Die Passivlegitimation der Beklagten steht als solche nicht im Streit. Die Beklagte ist Emittent der von der Klägerin in der Zeit vom 14.1.2010 bis zum 14.5.2015 gekauften Vorzugsaktien, und es handelt sich bei diesen Vorzugsaktien um Finanzinstrumente, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind und waren (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 4 Nr. 1, § 2 Abs. 13 Nr. 1, § 2 Abs. 22 WpHG; siehe auch Hellgardt, a.a.O., §§ 97, 98 Rn. 61 ff.). (4) Darüber hinaus hängt das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 37b WpHG a.F. in wesentlichen Teilen von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. Das dortige Musterverfahren bezieht sich insbesondere auf tatsächliche und rechtliche Fragen des Vorliegens von nicht unverzüglich veröffentlichten Insiderinformationen (vgl. § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 WpHG a.F.), der Befreiung der V AG von der Pflicht zur Veröffentlichung (vgl. § 15 Abs. 3 WpHG a.F.), des rechtmäßigen Alternativverhaltens der V AG, des Vorsatzes seitens der V AG, der Schadensberechnung und der Verjährung gemäß § 37b Abs. 4 WpHG in der bis 9.7.2015 geltenden Fassung (vgl. LG Braunschweig, Vorlagebeschluss vom 5.8.2016 - 5 OH 62/16 -, juris). Die entsprechenden, zunächst die V AG betreffenden Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren sind auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte rechtlich und tatsächlich vorgreiflich (siehe Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 83 ff., 97 ff., 117 ff., 126 ff., 132 ff.). cc) Die Klage ist nicht bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, weil die unmittelbare Betroffenheit der Beklagten gemäß § 37b Abs. 1 WpHG a.F. oder die ggf. erforderliche Zurechnung von Wissen der V AG zu verneinen oder ein rechtmäßiges Alternativverhalten der Beklagten zu bejahen wäre. Diese Fragen betreffen zwar ausschließlich die Beklagte und sind nicht Gegenstand der Feststellungsziele des Braunschweiger Musterverfahrens; das Oberlandesgericht Braunschweig hat vielmehr mit Beschluss vom 23.10.2018 eine entsprechende Erweiterung des Musterverfahrens abgelehnt. Sie können aber nicht unabhängig von den dortigen Feststellungszielen beurteilt werden. Die Fragen knüpfen insbesondere an das Vorliegen von Insiderinformationen an, das im Braunschweiger Verfahren zu klären ist, und müssen daher zunächst offenbleiben. Denn vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele offenbleiben, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 34). dd) Eine Entscheidungsreife ergibt sich auch nicht daraus, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB bereits zugesprochen werden könnte. Vielmehr besteht hier ebenfalls eine Abhängigkeit von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens. Dies gilt u.a. hinsichtlich der ggf. durch eine Beweisaufnahme zu klärenden tatsächlichen Geschehensabläufe des sog. Abgasskandals bei der V AG, der Frage des Vorsatzes seitens der V AG und insoweit, als einige Feststellungsziele im Braunschweiger Musterverfahren Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen die V AG aus § 826 BGB betreffen und zugleich für entsprechende Ansprüche gegen die hiesige Beklagte relevant sein können. 3. Gleicher Lebenssachverhalt Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig. a) Für eine Aussetzung gemäß § 8 KapMuG ist erforderlich, dass dem auszusetzenden Verfahren und dem Musterverfahren der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 (juris Rn. 143-160). Danach setzt die Sperrwirkung gemäß § 7 KapMuG unabhängig von dem jeweiligen Feststellungsziel stets voraus, dass dem zuerst eingeleiteten Musterverfahren einerseits und dem später erlassenen Vorlagebeschluss bzw. den dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Ausgangsverfahren andererseits der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt (a.a.O. Rn. 156). Entsprechendes muss für die Aussetzung gemäß § 8 KapMuG gelten, zumal § 7 Satz 1 KapMuG sich auf die gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auszusetzenden Verfahren bezieht. b) Auch bei der Ausfüllung des Erfordernisses des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts folgt der Senat dem Beschluss des 20. Zivilsenats vom 27.3.2019. Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen (20 Kap 2/17, juris Rn. 161-233 unter Berücksichtigung der Regelung des § 32b ZPO in Rn. 216 ff.). Demnach ist von dem kollektivrechtlichen Streitgegenstandsbegriff auszugehen. Lediglich solche Tatsachen bestimmen den für das Musterverfahren maßgeblichen Lebenssachverhalt, die für die Rechtsstreitigkeiten mehrerer Musterkläger von Relevanz sind und die infolge ihrer Kollektivierbarkeit Eingang in das Musterverfahren finden. Dabei ist das Erfordernis des gleichen Lebenssachverhalts im Sinne der §§ 7, 8 KapMuG weit auszulegen. Dem entsprechend kann ein gleicher Lebenssachverhalt auch dann zu bejahen sein, wenn im Musterverfahren einerseits und in den nach § 8 KapMuG auszusetzenden Verfahren andererseits verschiedene Kapitalmarktinformationen verfahrensgegenständlich sind. Auch ist eine (teilweise) Identität der Parteien, insbesondere des Musterbeklagten, nicht erforderlich. Die Abgrenzung hat nicht etwa papier- bzw. emittentenbezogen zu erfolgen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 161, 164; OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15. Juni 2018 - 3 Kap 1/16 -, S. 8 ff.; siehe aber auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 -, juris Rn. 92). c) Danach liegt dem hiesigen Rechtsstreit und dem Braunschweiger Musterverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, obwohl kapitalmarktrechtliche und deliktische Pflichtverletzungen unterschiedlicher Emittenten - einerseits der V AG und andererseits der hier beklagten P SE - geltend gemacht werden. Die Erwägungen, die der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 anstellt (juris Rn. 234-254), gelten auch im Streitfall. Darauf wird Bezug genommen. Die kapitalmarktrechtlichen und sonstigen deliktischen Ansprüche, welche die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend macht, gehen auf das tatsächliche Geschehen zurück, das im Braunschweiger Musterverfahren gemäß den dortigen Feststellungszielen näher aufgeklärt und rechtlich gewürdigt wird und in der Öffentlichkeit als Diesel- oder Abgasskandal bei der V AG bekannt ist: Die V AG stellte im Jahr 2007 Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab dem Jahr 2009 unter anderem in den USA vermarktete. Insgesamt wurden weltweit ca. 11 Millionen dieser Dieselmotoren ausgeliefert. Der Motorentyp EA 189 war mit Hilfe einer Abschalteinrichtung (sog. defeat device) manipuliert worden, um auf dem Prüfstand vorzutäuschen, er würde die jeweiligen emissionsrechtlichen Vorgaben und Normen einhalten (so der unstreitige Tatbestand des angegriffenen Urteils, Rn. 8). Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die beklagte Holdinggesellschaft müsse sich die Vorgänge bei der V AG kapitalmarktrechtlich und auch sonst deliktisch zurechnen lassen, weil sie - wie ausgeführt - in erheblichem Umfang an der V AG beteiligt ist, diese Beteiligung das einzige substanzielle Investment der Beklagten darstellt und darüber hinaus personelle Verflechtungen zwischen der V AG und der Beklagten in Form von Doppelmandaten auf Vorstandsebene bestanden (vgl. Urteil Rn. 4). Die geltend gemachten kapitalmarktrechtlichen und allgemein deliktischen Schadensersatzansprüche bauen also auf den Vorgängen bei der V AG. auf, die Gegenstand des Braunschweiger Musterverfahrens sind. Diese Vorgänge bilden den Ausgangspunkt der vorliegenden Klage. Die kapitalmarktrechtlichen und deliktischen Pflichtverletzungen, welche die Klägerin der Beklagten vorwirft, haben ihre Grundlage ebenfalls im Lebenssachverhalt des sog. V-Abgasskandals. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im Musterverfahren 3 Kap 1/16 zwar mit Beschluss vom 23.10.2018 einen Antrag auf Erweiterung des Verfahrens um Feststellungsziele, welche die hier beklagte Holdinggesellschaft betreffen und sich zu wesentlichen Teilen mit Feststellungszielen aus dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 decken, abgelehnt. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (siehe näher OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 244 ff.). Allerdings kann dadurch später ein zweites Musterverfahren erforderlich werden. Dies ist für die Klägerin jedoch nicht unzumutbar. Die ggf. sukzessive Durchführung von Musterverfahren - zunächst in Braunschweig, dann in Stuttgart - ist für sie auch mit Vorteilen verbunden (siehe OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 186 ff., 249 f.). II. Stuttgarter Musterverfahren Der Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG zugleich im Hinblick auf das Musterverfahren 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart auszusetzen, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. zum zeitlichen Rahmen der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22). 1. Abhängigkeit Der vorliegende Rechtsstreit hängt nicht nur von den Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens, sondern auch von denen des Stuttgarter Musterverfahrens ab. Die Feststellungsziele aus dem Vorlagebeschluss 22 AR 1/17 Kap des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 beziehen sich unter anderem auf die für das vorliegende Berufungsverfahren zentralen Kernfragen der unmittelbaren Betroffenheit der beklagten Holdinggesellschaft durch Vorgänge bei der V AG (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1, § 37b Abs. 1 WpHG a.F.) und der Wissenszurechnung, insbesondere der Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis der Beklagten von einer Insiderinformation als - so der Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 - objektiver Tatbestandsvoraussetzung des § 37b Abs. 1 WpHG a.F. und der Zurechnung von Kenntnissen der Mitglieder des Vorstands der ............, die zugleich Mitglieder des Vorstands der Beklagten sind oder waren. Die Begründetheit der vorliegenden Klage kann nicht unabhängig von diesen Fragen bejaht oder verneint werden. Denn im Übrigen hängen die eingeklagten Schadensersatzansprüche von den - derzeit noch offenen - Feststellungszielen des Braunschweiger Musterverfahrens ab. Selbst wenn der Bundesgerichtshof den Beschluss 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.3.2019, in dem festgestellt wird, dass das Stuttgarter Musterverfahren unzulässig ist, auf die eingelegte Rechtsbeschwerde abänderte, weil das Kriterium des gleichen Lebenssachverhalts emittentenbezogen auszulegen und ein anderer Lebenssachverhalt anzunehmen sei als im Braunschweiger Musterverfahren, wäre die Abhängigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen. In diesem Fall wäre das Braunschweiger Musterverfahren mit seinen Feststellungszielen zwar für den vorliegenden Fall nicht bindend, so dass sich die Frage stellte, ob die entsprechenden Tatsachen- und Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren zu klären sind. Jedoch läge in diesem Fall eine Erweiterung der Feststellungsziele in dem ggf. durchzuführenden Stuttgarter Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 228). So lagen dem Landgericht Stuttgart bei Erlass des Vorlagebeschlusses 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitergehende Musterverfahrensanträge vor, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt hat (juris Rn. 38 ff., 44 ff.; siehe auch den Musterverfahrensantrag vom 27.2.2017 im Rechtsstreit 1 U 205/18, dort Bl. 73 ff.; zur Aussetzungspflicht im Fall der Erweiterung um weitere Feststellungsziele Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 17; falls keine Erweiterung erfolgt, könnte eine Aufhebung der Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Verfahren in Betracht kommen, vgl. BGH WM 2012, 2146 f.). 2. Gleicher Lebenssachverhalt Das Vorliegen eines gleichen Lebenssachverhalts unterliegt in Bezug auf das Stuttgarter Musterverfahren keinen Zweifeln. Die Feststellungsziele betreffen unmittelbar die Frage einer Haftung der beklagten P SE wegen der Verletzung kapitalmarktrechtlicher oder deliktischer Pflichten im Zusammenhang mit dem sog. V-Abgasskandal. 3. Keine Erledigung des Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil zu Unrecht von einer de-facto-Erledigung seines Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 (22 AR 1 /17 Kap) ausgegangen, insbesondere wegen eines angeblichen Stillstands des Musterverfahrens 20 Kap 2/17 beim Oberlandesgericht Stuttgart. Das Landgericht hat sich damit ohne gesetzliche Grundlage über die Bindungswirkung hinweggesetzt, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG durch die Bekanntmachung des eigenen Vorlagebeschlusses im Klageregister eingetreten ist. Die Erledigung des Musterverfahrens kann nur durch das Oberlandesgericht nach eigener Sachprüfung festgestellt oder von allen Beteiligten erklärt werden (vgl. Vollkommer, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 76; siehe ferner § 13 Abs. 5 KapMuG, dazu Vollkommer, a.a.O., § 13 Rn. 46 ff.). Die Begründung, mit der das Landgericht das Musterverfahren des Oberlandesgerichts für erledigt erklärt und entgegen den §§ 8, 22 KapMuG selbst die Fragen aus den Feststellungszielen des Musterverfahrens entschieden hat, trägt nicht. Die Dauer des Stuttgarter Musterverfahrens bis zum Erlass des angegriffenen Urteils am 24.10.2018 rechtfertigte ein solches Vorgehen schon deshalb nicht, weil Verfahrensverzögerungen von den Parteien grundsätzlich im Wege des Verzögerungsrügeverfahrens gemäß § 198 ff. GVG geltend zu machen sind (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 198 Rn. 3, 16, 44; siehe im Übrigen zu den Maßstäben für die Angemessenheit der Verfahrensdauer BVerfG NJW 2015, 3361 Rn. 28 f.; NJW 2016, 2021 Rn. 26 f.; BGH NZG 2015, 717 Rn. 24 ff.). Das Landgericht beruft sich zu Unrecht auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Musterverfahren 20 Kap 2/17 am 5.7.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er ausgeführt hat, dass die Einleitung des Stuttgarter Musterverfahrens im Hinblick auf das bereits zuvor eingeleitete Braunschweiger Musterverfahren unzulässig sei. Das Landgericht hat diese - nach der Auffassung des erkennenden Senats zutreffende - rechtliche Würdigung für falsch gehalten und ist von einem „Unwillen, ein kollektives Verfahrensinstrument im Interesse der Parteien anzuwenden“, ausgegangen. Allein die abweichende Rechtsansicht des Landgerichts vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, dass sich das Landgericht über die Bindung durch den eigenen Vorlagebeschluss hinwegsetzt hat. Im Übrigen handelte es sich bei dem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 noch nicht über eine endgültige Entscheidung; gegen die spätere Entscheidung des 20. Zivilsenats vom 27.3.2019 ist derzeit noch die Rechtsbeschwerde anhängig. III. Das vorliegende Verfahren ist wegen des zwingenden Charakters der Aussetzung gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG sowohl im Hinblick das Braunschweiger als auch im Hinblick auf das Stuttgarter Musterverfahren auszusetzen (siehe auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 7.9.2018 - 6 W 56/18 und 6 W 59/18 -, vorgelegt als Anlagenkonvolut B83, Bl. 1262 ff.). Die Aussetzung im Hinblick auf beide Musterverfahren ist auch deshalb geboten, weil die Bindungswirkung gemäß § 22 KapMuG daran anknüpft (vgl. Kruis, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2018, § 22 Rn. 13). Schadensersatzansprüche kommen auch noch wegen der Aktienkäufe in den Jahren 2010 und 2011 in Betracht, die Gegenstand der Berufung der Klägerin sind. Daher ist das Verfahren umfassend auszusetzen (vgl. zum Umfang der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 47 ff.). IV. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ist der Rechtsstreit nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Zum einen hat die Beklagte den erforderlichen Antrag nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG im Hinblick auf die Musterverfahren ausgesetzt und die Klage auch nicht abgewiesen wird. Zum anderen kann die Frage, ob aufgrund etwaiger Verfahrensmängel eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, erst nach dem Abschluss der Musterverfahren beantwortet werden, weil erst nach Klärung der vorgreiflichen Tatsachen und der maßgeblichen Rechtsfragen in den beiden Musterverfahren der Umfang der noch durchzuführenden Beweisaufnahme feststeht.Für eine mit dem klägerischen Hilfsantrag begehrte Aussetzung des Rechtsstreits wegen zweier Strafverfahren, ist kein Raum. Selbst wenn das Verfahren (anders als der Senat annimmt) nicht nach § 8 KapMuG auszusetzen wäre, wäre eine Aussetzung gem. § 149 ZPO nicht geboten, weil nicht binnen Jahresfrist mit einem Abschluss der Strafverfahren zu rechnen ist (vgl. § 149 Abs. 2 ZPO). V. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zugelassen (vgl. zur Zulassung der Rechtsbeschwerde MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, § 252 Rn. 16; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 252 Rn. 1b, 2; siehe auch BGH WM 2019, 1553 Rn. 5 f.). Die Frage nach dem Umfang der Sperrwirkung gemäß § 7 KapMuG und damit verbunden auch der Aussetzungspflicht gemäß § 8 KapMuG ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Insbesondere die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, wie das Erfordernis des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu verstehen ist, kann sich im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 265). Davon hängt im vorliegenden Fall ab, ob der Rechtsstreit auch im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen ist, was wiederum für die Aussetzung im Hinblick auf das Stuttgarter Musterverfahren von Bedeutung ist.