Urteil
10 U 102/14
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0120.10U102.14.0A
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Leitsätze
1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.(Rn.26)
2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.(Rn.30)
3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19, juris Rz. 14 zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).(Rn.55)
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 2014 - 27 0 214/14 - abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2O14 - 27 0 214/14 - aufgehoben. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen.
Streitwert für beide Instanzen: 681.331,31 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.(Rn.26) 2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.(Rn.30) 3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010, VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19, juris Rz. 14 zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).(Rn.55) 1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 2014 - 27 0 214/14 - abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2O14 - 27 0 214/14 - aufgehoben. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen. Streitwert für beide Instanzen: 681.331,31 € I. Die Verfügungsklägerin, ein in Slowenien ansässiges Bauunternehmen, begehrt Schutz gegen die Inanspruchnahme einer Garantie auf erstes Anfordern durch die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsklägerin wurde von der Verfügungsbeklagten im Juni 2012 mit den Gewerken Raumlufttechnik, Kälteanlagen und Heizung betreffend dem Bauvorhaben „Neubau Hochtaunuskliniken Bad H. und U.“ zu einem Pauschalpreis von 24.597.355,00 € beauftragt. Die Verfügungsklägerin stellte der Verfügungsbeklagten als Sicherheit eine Vorauszahlungsgarantie der U-Bank AG auf erstes Anfordern vom 25. Juli 2012 über 4.919.417,00 € (vgl. Anlage Ast. 6) und die streitgegenständliche Garantie der U-Bank AG auf erstes Anfordern vom 27. Juli 2012 in Höhe von 2.459.000,00 € zur Absicherung von Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchen (vgl. Anlage Ast. 7), wobei beide Garantien jeweils bis zum 1. Juli 2014 befristet waren. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 (Anlage Ast 13) forderte die Verfügungsbeklagte die U-Bank AG hinsichtlich eines Betrages von 1.815.006,08 € unter Verweis auf die Vorauszahlungsgarantie vom 25. Juli 2012 und hilfsweise unter Verweis auf die streitgegenständliche Vertragserfüllungsgarantie vom 27. Juli 2012 zur Zahlung auf. Da die Vorauszahlungsgarantie zu diesem Zeitpunkt bereits auf einen Höchstbetrag von 1.400.000,00 € reduziert worden war, leistete die U-Bank AG aus dieser 1.400.000,00 € und aus der streitgegenständlichen Garantie 415.006,08 €, so dass sich letztere rechnerisch auf einen Betrag von 2.043.993,92 € reduzierte. Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 forderte die Verfügungsbeklagte unter Berufung auf die streitgegenständliche Garantie die U-Bank AG zur Zahlung des Restbetrages von 2.043.993,92 € auf mit der Begründung, ihr stünden aus dem Vertrag gesicherte Ansprüche in Höhe von insgesamt 6.357.464,03 € zu. Die U-Bank AG zahlte hierauf an die Verfügungsbeklagte den geforderten Garantiebetrag von 2.043.993,92 €. Der Betrag wurde am 1. Juli 2014 dem Konto der Verfügungsbeklagten gutgeschrieben. Die Verfügungsklägerin hat am 30. Juni 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die U-Bank AG aus der streitgegenständlichen Garantie auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hierauf im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, Leistungen der U-Bank AG aus der streitgegenständlichen Garantie in anderer Form als durch Hinterlegung beim Amtsgericht Stuttgart entgegen zu nehmen und dass hierauf geleistete Zahlungen, soweit diese seit dem 27. Juni 2014 bereits eingegangen sind oder noch eingehen werden, zu hinterlegen sind. Der Beschluss ist der Verfügungsbeklagten am 2. Juli 2014 zugestellt worden. Die Verfügungsbeklagte hatte hierauf unter Verweis auf die vom Landgericht Stuttgart am 1. Juli 2014 erlassene einstweilige Verfügung beim Amtsgericht Stuttgart am 4. Juli 2014 den erhaltenen Betrag von 2.043.993,92 € hinterlegt (HL 388/14). Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 20. August 2014 die einstweilige Verfügung insoweit aufrecht erhalten, dass ein Teilbetrag von 989.307,95 € hinterlegt bleibt und der Restbetrag von 1.054.685,97 € an die Verfügungsbeklagte auszuzahlen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 2014 - 27 O 214/14 - Bezug genommen. Das Landgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung vom 20. August 2014 aus, dass aufgrund der von der Verfügungsbeklagten im einzelnen dargelegten Forderungen von mehr als 6.000.000,00 € zumindest nicht liquide beweisbar sei, dass eine von der streitgegenständlichen Garantie erfasste Forderung in Höhe von 2.043.993,92 € nicht bestehe. Auch könne nicht zugrunde gelegt werden, dass die Vereinbarung über die Stellung der streitgegenständlichen Garantie unwirksam sei. Gleichwohl sei eine Inanspruchnahme der Garantie aber offensichtlich rechtsmissbräuchlich, soweit die Inanspruchnahme einen Betrag von 1.054.685,97 € übersteige. Denn die ebenfalls gestellte Vorauszahlungsgarantie sei von der Verfügungsbeklagten am 27. Januar 2014 zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Die damalige Inanspruchnahme sei auf Vertragsstrafen und Ansprüche auf Mängelbeseitigung gestützt worden. Dies sei rechtsmissbräuchlich gewesen, so dass ein Rückzahlungsanspruch der Verfügungsklägerin bestehe. Diesen Anspruch könne die Verfügungsklägerin im Wege der dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB der berechtigten Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Garantie entgegen halten mit der Folge, dass der Zustand herzustellen sei, der bestünde, wenn die Bürgschaften entsprechend dem gesetzlich zulässigen Zweck bestellt und in Anspruch genommen worden wären. In diesem Fall hätte die Verfügungsbeklagte die Vorauszahlungsbürgschaft berechtigterweise in Höhe von 410.692,05 € für behauptete Überzahlungen in Anspruch nehmen können, während die streitgegenständliche Garantie aufgrund der am 27. Januar 2014 erfolgten Inanspruchnahme in Höhe von 1.815.005,08 € bis auf einen noch offenen Restbetrag von 643.993,92 € (= 2.459.000,00 € - 1.815.005,08 €) erloschen wäre. Hinsichtlich dieses Restbetrages von 643.993,92 € und der möglichen Inanspruchnahme der Vorauszahlungsbürgschaft von 410.692,05 €, insgesamt somit in Höhe von 1.054.685,97 €, wäre die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Garantie rechtmäßig und nicht mit der dolo-agit-Einrede behaftet, so dass dieser Betrag freizugeben sei und im Übrigen aufgrund der bestehenden dolo-agit-Einrede die Hinterlegung aufrecht zu erhalten sei. Die Verfügungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Freigabe. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht in Ziffer 2.11 des Verhandlungsprotokolls vom 6. Juni 2012 den Rechtsgrund für die Stellung der Sicherheit gesehen. Denn die Verpflichtung zur Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit sei bereits in Ziffer 17.1 der einbezogenen ZVB der Verfügungsbeklagten vorgegeben gewesen. In Ziffer 2.11 des Verhandlungsprotokolls sei dies nicht mehr zur Disposition gestellt worden, sondern lediglich zusätzlich vereinbart worden, dass diese Sicherheit auch Gewährleistungsansprüche umfasse. Da aber die zugrunde liegenden Ziffer 17.1. in Verbindung mit Ziffer 17.5. ZVB nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, weil durch die Vorauszahlungsbürgschaft auch Schadensersatzansprüche abgesichert werden sollten und damit eine AGB-widrige Übersicherung vorliege, sei auch die hierauf aufbauende Vereinbarung in Ziffer 2.11 des Protokolls vom 6. Juni 2012 unwirksam. Soweit das Landgericht mit Blick auf die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Vorauszahlungsgarantie im Januar 2014 den hieraus folgenden Gegenanspruch in Höhe von 410.692,05 € kürzt mit der Begründung, die Verfügungsbeklagte hätte wegen dieses Anspruchs die Vorauszahlungsgarantie in Anspruch nehmen können, treffe dies nicht zu, weil die Vorauszahlungsgarantie aufgrund einer AGB-widrigen Verpflichtung gestellt worden und damit kondizierbar sei. Die Verfügungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung für Recht zu erkennen: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.08.2014 (Az.: 27 0 214/14) wird aufgehoben und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 01.07.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufungsbeklagte sechs Siebtel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Die Verfügungsbeklagte beantragt Die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen. Verfügungsbeklagte beantragt mit ihrer Berufung für Recht zu erkennen: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. August 2014 und der einsteilige Verfügungsbeschluss vom 1. Juli 2014 werden aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin beantragt Zurückweisung der Berufung der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Die Vereinbarung in Ziffer 2.11 des Protokolls vom 6. Juni 2012 sei wie die vorangegangenen Protokolle vom 27. April und 1. Juni 2012 nicht von der Verfügungsbeklagten zur mehrfachen Verwendung vorformuliert worden, sondern würden die zwischen den Parteien bei den Verhandlungen jeweils erzielten Verhandlungsergebnisse wiedergeben, so dass es sich bereits deshalb nicht um AGB handeln könne. Zudem sei Grundlage der Garantiegestellung auch die erst nachträglich getroffene Vereinbarung vom 5. Juli 2012 geworden. Dass die Verfügungsklägerin sich verpflichtete, zusätzlich eine harte Patronatserklärung abzugeben, sei von den Parteien gemeinsam vereinbart worden vor dem Hintergrund, dass ursprünglich die solventere kroatische Muttergesellschaft Vertragspartnerin der Verfügungsbeklagten hätte werden sollen. Vor dem Hintergrund der Patronatserklärung sei die Verfügungsbeklagte damit einverstanden gewesen, dass statt der Muttergesellschaft die neu gegründete Tochtergesellschaft Vertragspartnerin wird. Soweit es dann auch nach Vertragsschluss zur Vereinbarung der Stellung von Garantien gekommen war, sei dies von der Verfügungsklägerin ausgegangen. Zudem habe die Verfügungsklägerin gewünscht, dass es sich um befristete Garantien handele und diese auch auf erstes Anfordern lauten sollten. Wenngleich letzteres wohl auf einen Vorschlag der Bank der Verfügungsklägerin zurückzuführen sei, sei dies zumindest nicht von der Verfügungsbeklagten vorgegeben worden. Die Inanspruchnahme der Vorauszahlungsgarantie im Januar 2014 sei nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, so dass der Verfügungsklägerin hieraus auch kein Gegenanspruch zustehe, den sie der Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Garantie entgegen halten könne. Denn welche Ansprüche von einer Vorauszahlungsgarantie umfasst seien, sei bereits nach der Rechtsprechung unklar, so dass ein Rechtsmissbrauch durch die Verfügungsbeklagte deshalb nicht vorliegen könne, geschweige denn liquide bewiesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2014 Bezug (vgl. Bl. 208 - 210 d. A.) genommen. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, doch hat nur die Berufung der Verfügungsbeklagten Erfolg. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet. Die vom Landgericht in modifizierter Form erlassene einstweilige Verfügung in Gestalt des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2014 und des Urteils vom 20. August 2014 waren aufzuheben. Denn es fehlt an einem Verfügungsanspruch. 1. Der Rechtstreit ist materiell nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Parteien haben im Vertrag (Protokoll vom 6. Juni 2012) konkludent deutsches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Rom I VO vereinbart, indem sie die zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) der Verfügungsbeklagten und die VOB/B in den Vertrag einbezogen hatten. Zudem tragen beide Parteien im Prozess nach deutschem Recht vor, setzen sich insbesondere mit § 307 Abs. 1 BGB auseinander, was auch für eine nachträgliche Vereinbarung deutschen Rechtes ausreicht (vgl. Thorn in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rom I 3 Rn. 8). 2. Der Verfügungsklägerin steht kein Verfügungsanspruch für die von ihr beantragte einstweilige Verfügung zur Seite. Die Verfügungsbeklagte war Gläubigerin der zu ihren Gunsten wirksam bestellten streitgegenständlichen Vertragserfüllungsgarantie (a.). Ein auf Unterlassung der Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Erfüllungsgarantie gerichteter Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin ist bereits aufgrund der vor Erlass der einstweiligen Verfügung vom 1. Juli 2014 erfolgten Auszahlung durch die Garantiebank erloschen. Als zu sichernder Verfügungsanspruch würde daher allein ein Anspruch auf Rückzahlung der Garantiesumme verbleiben (b.). Einen solchen hat die Verfügungsklägerin aber nicht liquide bewiesen (c.). Denn es kann weder als liquide bewiesen angesehen werden, dass die Vertragserfüllungsgarantie rechtsgrundlos bestellt worden ist (d.), noch, dass die Verfügungsbeklagte die Erfüllungsgarantie zu Unrecht in Anspruch genommen hatte (e.), noch kann als liquide bewiesen angesehen werden, dass der Verfügungsklägerin aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Inanspruchnahme der Vorauszahlungsgarantie im Januar 2014 die dolo agit Einrede aus § 242 BGB gegen die streitgegenständliche Inanspruchnahme zusteht bzw. zugestanden hatte (f.). Für einen Rückforderungsanspruch aus § 826 BGB müsste die Verfügungsklägerin zudem einen Schaden darlegen. Ob ihr Vortrag insoweit als ausreichend substantiiert anzusehen ist, kann aber offen bleiben, da die Verfügungsklägerin bereits eine unberechtigte Inanspruchnahme der Garantie nicht liquide bewiesen hat. a. Ausweislich der Anlage Ast 7 hat die U-Bank AG München mit schriftlicher Erklärung vom 27. Juli 2012 wirksam zugunsten der Verfügungsbeklagten eine bis zum 1. Juli 2014 befristete Garantie in Höhe von 2.459.000,00 € abgegeben zur Absicherung von Ansprüchen der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin auf Vertragserfüllung und Mängelansprüchen betreffend der Erbringung von Bau- und Planungsleistungen u. a. für die Gewerke Raumlufttechnik, Kälteanlagen und Heizung für die Bauvorhaben in Bad H. und U.. b. Ein Anspruch auf Unterlassung, auf den sowohl die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch das Landgericht die von ihm in modifizierter Form erlassene einstweilige Verfügung gestützt hatten, hatte zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung am 1. Juli 2014 und erst recht nicht mehr zum Zeitpunkt ihrer Zustellung am 2. Juli 2014 bestanden (aa. - cc.). Soweit die Inanspruchnahme zu Unrecht erfolgt wäre, stünde der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte nur ein Rückzahlungsanspruch zu. aa. Unabhängig davon, ob der Unterlassungsanspruch sich dagegen richtet, dass der Garantiebegünstigte die Garantiesumme einfordert (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.10.2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286 - 297, juris Rz. 35; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.10.1997 - 13 W 55/97, MDR 1998, 435, 436) oder nur darauf, dass der Garantiebegünstigte es unterlasse, die Garantiesumme einzuziehen, so dass die Anforderung selbst zulässig bliebe und insbesondere den Verfall der Garantie wegen Fristablaufs verhindere (so Welter in Münchner Kommentar, HGB, 2. Aufl. 2009, ZahlungsV J Rn. 99 m. w. N.; Nielsen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, 3. Aufl. 2007, § 121 Rn. 260), war ein möglicher Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin am 1. Juli 2014 nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen. bb. Denn sowohl die am 26. Juni 2014 erfolgte Inanspruchnahme der U-Bank AG durch die Verfügungsbeklagte als auch die Auszahlung des Garantiebetrages, der am 1. Juli 2014 auf dem Konto der Verfügungsbeklagten eingegangen war, sind vor der erst am 2. Juli 2014 erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2014 erfolgt. cc. Der Anspruch auf Unterlassung wird mit der Zuwiderhandlung unmöglich, sofern die Unterlassung nicht rückgängig gemacht oder das Unterlassen nachgeholt werden kann (vgl. Unberath in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 275 Rn. 38). Dies ist hier der Fall. Denn durch die Auszahlung des Garantiebetrages hat die garantierende Bank mit befreiender Wirkung ihre Verpflichtung aus der Garantie gegenüber der Verfügungsbeklagten erfüllt, so dass diese aus der Garantie keine Ansprüche mehr gegen die garantierende Bank erheben kann und damit ein Unterlassen auch nicht mehr nachgeholt werden kann. c. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, mit dem sich die Verfügungsklägerin gegen eine ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Inanspruchnahme einer Garantie durch die Verfügungsbeklagte als Garantiebegünstigte wehren will, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen, dass der von der Verfügungsbeklagten geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Garantiesumme offensichtlich nicht besteht bzw. bestanden hatte. Denn bei Eintritt des formellen Garantiefalles ist die garantierende Bank anders als bei einer Bürgschaft zur Zahlung der Garantiesumme verpflichtet, ohne Einwendungen aus dem Valutaverhältnis erheben zu können. Lediglich wenn offensichtlich ist, dass die Garantie in rechtsmissbräuchlicher Weise in Anspruch genommen wird, kann die Bank die Zahlung verweigern. Die Verfügungsklägerin kann daher auch allein mit dieser Begründung nach § 242 BGB von der Verfügungsbeklagten verlangen, es zu unterlassen die Bank aus der Garantie in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2000 - XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286 - 297, juris Rz. 21). Die Voraussetzungen des § 242 BGB hat die Verfügungsklägerin liquide nachzuweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne von § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus (vgl. Freitag in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009, § 62 Rn. 91). Liquide nachzuweisen bedeutet, dass die missbräuchliche Inanspruchnahme der Garantiebank auch für das Gericht auf der Hand liegt. Wenn hingegen erst eine keineswegs zwingende Vertragsauslegung des Valutaverhältnisses dazu führt, dass der materielle Garantiefall nicht vorliegt, ist der Rechtsmissbrauch noch nicht offensichtlich (vgl. Schmitz/Wassermann/Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, 3. Aufl. 2007, § 92 Rn. 9). Auch Streitfragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergeben, sind nicht liquide nachgewiesen und daher unbeachtlich. Sie sind erst im späteren Rückforderungsprozess zu klären (vgl. BGH a. a. O. juris Rz. 23). d. Nach diesen Maßstäben hat die Verfügungsklägerin nicht liquide nachgewiesen, dass die Verfügungsbeklagte die streitgegenständliche Garantie offensichtlich ohne Rechtsgrund erlangt hatte, so dass diese kondizierbar wäre. Die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-Kontrolle (aa.) und ist auch nicht nach § 138 BGB unwirksam (bb.). aa. Der Rechtsgrund für die Stellung der Garantie liegt in einer nach Vertragsschluss erfolgten Verständigung der Parteien darauf, dass die Verfügungsklägerin statt der von ihr nach Ziffer 2.11 des Verhandlungsprotokolls vom 6. Juni 2012 zu stellenden Bürgschaften Garantien auf erstes Anfordern stellte (vgl. Vereinbarung vom 5. Juli 2012, Anlage AGeg 11). Vorliegend kann der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, dass es sich bei dieser Vereinbarung vom 5. Juli 2012 um AGB handelt (1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien diese Vereinbarung nach Vertragsschluss auf Grundlage von Ziffer 2.11 des Protokolls vom 6. Juni 2012 getroffen haben (2). (1) Die nach Vertragsschluss erfolgte Vereinbarung der Parteien vom 5. Juli 2012 (vgl. Anlage AGeg 11), nach der sich die Verfügungsklägerin dazu verpflichtete, statt der Bürgschaften Garantien auf erstes Anfordern zu stellen, lässt nicht erkennen, dass es sich hierbei um AGB handelt. Vielmehr spricht im Gegenteil viel dafür, diese als eine individualvertragliche Vereinbarung anzusehen. (a) Die Verfügungsklägerin trägt insoweit selbst vor, dass sie nach Vertragsschluss nicht - wie dort vorgesehen - in der Lage war, eine Bürgschaft durch eine deutsche Bank zu stellen (vgl. Bl. 159 d. A.), sondern nur eine Garantie. Die Verfügungsbeklagte war bereit, anstelle der Bürgschaft eine Garantie auf erstes Anfordern durch ein deutsches Finanzinstitut zu akzeptieren. Hierauf stellte die Verfügungsklägerin über ihre Hausbank unter Einschaltung der U-Bank AG der Verfügungsbeklagten eine sogenannte indirekte Garantie (weil mit der U-Bank AG ein weiteres Kreditinstitut zusätzlich zur Hausbank eingeschaltet wurde, vgl. Freitag in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009, § 62 Rn. 70) vom 25. Juli 2012 (vgl. Anlage Ast 6). Diesen Sachverhalt macht die Verfügungsklägerin auch glaubhaft durch die eidesstattliche Versicherung ihres kaufmännischen Leiters Br. vom 22. Juli 2014 (vgl. Anlage Ast 18, Bl. 64 d. A.). (b) Dass sich die Verfügungsklägerin hierbei möglicherweise in einer schlechteren Verhandlungsposition befunden hatte als die Verfügungsbeklagte, weil sie sich durch den Vertrag vom 6. Juni 2012 (Protokoll) bereits verbindlich zur Stellung von Bürgschaften verpflichtet hatte, die sie nun nicht bringen konnte, ändert als solches nichts daran, die Vereinbarung vom 5. Juli 2012 gleichwohl als eine individualvertragliche Vereinbarung anzusehen. (2) Der Umstand, dass eine nach Vertragsschluss erfolgte Individualvereinbarung, die auf Grundlage einer allgemeinen Geschäftsbedingung erfolgt ist, dann nicht als Individualvereinbarung zu behandeln ist, wenn der Verwender bei Abschluss der Individualvereinbarung dem Vertragspartner keinen Gestaltungsspielraum eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der AGB-Klausel bei Abschluss der nachträglichen Individualvereinbarung nicht zur Disposition gestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2013 - VII ZR 162/12, BauR 2013, 946 - 952, juris Rn. 30; BGH, Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 - 2118, juris Rz. 19), trifft auf die Vereinbarung vom 5. Juli 2012 nicht zu. Wenngleich die Vereinbarung vom 5. Juli 2012 aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 2.11. des Protokolls vom 6. Juni 2012 erfolgt ist, gibt es insoweit zum einen Abweichungen (a) und zum anderen kann zumindest nicht als liquide bewiesen angesehen werden, dass es sich bei der Vereinbarung in Ziffer 2.11 des Protokolls vom 6. Juni 2012 selbst um AGB handelt (b). (a) Der Umstand, dass nach der Vereinbarung die Verfügungsklägerin mit der Garantie auf erstes Anfordern eine für die Verfügungsbeklagte günstigere Sicherheit gestellt hatte, deutet zwar darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte bei dieser nach Vertragsschluss erfolgten Verhandlung mit der Verfügungsklägerin über eine alternative Stellung von Sicherheiten zu keinen Zugeständnissen bereit gewesen war. Allerdings verständigten sich die Parteien über eine andere Art der Sicherheitenstellung. Es wurde eine befristete Garantie vereinbart, während in Ziffer 2.11 des Protokolls eine unbefristete Bürgschaft vorgesehen war. Dass die Garantie auf erstes Anfordern gestellt worden ist, hat im deutschen Recht keine rechtserhebliche Bedeutung, so dass es auf den von der Verfügungsbeklagten behaupteten Umstand, dass dies von der Bank der Verfügungsklägerin vorgegeben worden sei (vgl. Bl. 189 d. A.), nicht ankommt. Denn eine Garantie ist nach deutschem Recht immer selbständig und nicht wie eine Bürgschaft akzessorisch zur gesicherten Hauptforderung. Der Zusatz „auf erstes Anfordern“ hat allein im internationalen Geschäftsverkehr konstitutive Bedeutung (vgl. Freitag in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009, § 62 Rn. 74). (b) Dies würde zudem nur dann zu einer AGB-Kontrolle der nach Vertragsschluss erfolgten Vereinbarung führen, wenn die dieser zugrunde liegende Vereinbarung in Ziffer 2.11 des Verhandlungsprotokolls vom 6. Juni 2012 selbst als eine von der Verfügungsbeklagten gestellte AGB anzusehen ist. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden. Bereits der Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer 2.11 des Verhandlungsprotokolls vom 6. Juni 2012 spricht gegen die Annahme von AGB und für eine individualvertragliche Vereinbarung. Die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten in der dortigen Form wird damit begründet, dass die Verfügungsklägerin zum ersten Mal für die Verfügungsbeklagte tätig sei und ihren Sitz in Slowenien habe und deshalb die Parteien diese Sicherheitenbestellung miteinander festgelegt hätten. Dass die Vereinbarung in Ziffer 2.11 des Verhandlungsprotokolls sogar über den Umfang der Ziffer 17.1. ZVB der Verfügungsbeklagten zu Lasten der Verfügungsklägerin hinausgeht, ändert an ihrem individualvertraglichen Charakter nichts. Denn in Ziffer 2.11 des Protokolls wird als Grund für die ausgedehnte Sicherung zugunsten der Verfügungsbeklagten ausgeführt, dass die Verfügungsklägerin ihren Sitz nicht in Deutschland hatte. Damit wird zumindest ein nachvollziehbarer Umstand genannt wird, der ein gesteigertes Sicherungsbedürfnis der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen zumindest als nachvollziehbar erscheinen lässt. Abgesehen davon, dass Wortlaut und Entstehung der Vereinbarung in Ziffer 2.11 des Protokolls für eine Individualvereinbarung sprechen, gehen bereits Zweifel darüber, dass es sich nicht um eine AGB-Klausel handelt, zu Lasten der Verfügungsklägerin (siehe oben c.). bb. Eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist nicht ersichtlich. Die Wirksamkeitsschranke des § 138 BGB liegt erheblich höher als die des § 307 Abs. 1 BGB. Die Sittenwidrigkeit erfordert eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke und in der Regel eine subjektive Vorwerfbarkeit, wohingegen § 307 Abs. 1 BGB nur eine objektive, gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung voraussetzt. Hierzu tragen die Parteien nichts weiter vor. Auch der Umstand, dass die Muttergesellschaft der Verfügungsklägerin eine harte Patronatserklärung abgegeben hatte, lässt eine sittenwidrige Übersicherung nicht erkennen, zumal diese vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass ursprünglich nicht die Verfügungsklägerin, sondern deren Muttergesellschaft Vertragspartner hätte werden sollen. e. Die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Garantie erweist sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht als rechtsmissbräuchlich. Dass der Verfügungsbeklagten durch die streitgegenständliche Garantie gesicherte Ansprüche offensichtlich nicht zustehen und damit die Garantie in rechtsmissbräuchlicher Weise eingefordert worden ist, hat bereits das Landgericht nicht feststellen können. Das Landgericht verweist insoweit zu Recht darauf, dass die Verfügungsbeklagte Ansprüche in Höhe von über 6.000.000,00 € darstellt, so dass zumindest nicht liquide davon ausgegangen werden kann, dass die Inanspruchnahme in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt ist. Hiergegen wird auch von den Parteien in der Berufung nichts vorgetragen. f. Anders als vom Landgericht angenommen begründet auch die im Januar 2014 erfolgte weitgehend rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Vorauszahlungsgarantie keinen Gegenanspruch, den die Verfügungsklägerin gem. § 242 BGB im Wege der dolo-agit-Einrede der Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Garantie entgegen halten kann. aa. Ob das Bestehen eines Gegenanspruchs überhaupt zu berücksichtigen ist, ist umstritten. Denn die Berücksichtigung von Gegenansprüchen steht dem Wesen der Garantie entgegenstehen, die den raschen Zugriff des Begünstigten auf Liquidität sichern soll (vgl. Horn in Staudinger, BGB, 2013, Vorbem. zu §§ 765 - 778 Rn. 348). Es ist daher umstritten, ob andere Ansprüche, insbesondere im Wege der Aufrechnung, der Garantieinanspruchnahme entgegen gehalten werden können (verneinend beispielsweise Welter in Münchner Kommentar-HGB, ZahlungsV J Rn. 70). Der Bundesgerichtshof lässt dies hingegen zu, wenn die Garantie nur eine Sicherungsfunktion hatte und nicht den Zweck, dass dem Begünstigten liquide Mittel zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.1985 - II ZR 180/84, BGHZ 94, 167 - 173, juris Rz. 24). Danach wären vorliegend Gegenansprüche zu berücksichtigen, wenn sie liquide bewiesen sind (vgl. BGH a. a. O.). bb. Die Vorauszahlungsgarantie ist im Januar 2014 aber nicht deshalb offensichtlich zu Unrecht in Anspruch genommen worden, weil diese Vorauszahlungsgarantie rechtsgrundlos gestellt worden ist und damit kondizierbar wäre. Vielmehr stellen die Individualvereinbarung vom 5. Juli 2012 und die Vereinbarung im Protokoll vom 1. Juni 2012 (Anlage AG 3) einen individualvertraglich vereinbarten Rechtsgrund für die Stellung der Vorauszahlungsgarantie dar. Denn in diesem Protokoll ist festgehalten, dass die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, Vorauszahlungen in Höhe von 20% der Nettoauftragssumme zu leisten, wenn die Verfügungsklägerin eine Vorauszahlungsbürgschaft in dieser Höhe stellt. In der folgenden Vereinbarung vom 5. Juli 2012 hatten sich die Parteien darauf verständigt, dass statt der Vorauszahlungsbürgschaft von der Verfügungsklägerin eine Vorauszahlungsgarantie zu stellen ist. Ziffer 17.5 ZVB steht dem individualvertraglichen Charakter dieser Vereinbarung nicht entgegen. Denn in Ziffer 17.5 ZVB ist keine Verpflichtung zur Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft enthalten. Diese AGB-Klausel beschreibt lediglich für den Fall, dass eine Vorauszahlungsbürgschaft zu stellen ist, deren Sicherungsumfang. Dass Absatz 4 von Ziffer 17.5 ZVB nach § 307 Abs. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung darstellt und daher unwirksam ist (1), führt nicht dazu, dass damit die Verpflichtung zur Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft wegfällt. In Wegfall kommt allein die in den ZVB enthaltenen Konkretisierung der Sicherungszweckabrede, so dass der gewollte Sicherungszweck ohne Berücksichtigung der ZVB durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen ist (2). Hieran ändern auch die Ausführungen der Verfügungsklägerin zum Summierungseffekt nichts (3). (1) Nach Absatz 4 von Ziffer 17.5 der ZVB soll eine Vorauszahlungsbürgschaft die vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der übertragenen Leistungen, Schadensersatz, die Zahlung einer Vertragsstrafe und die Erstattung von Überzahlungen sichern. Damit entspricht eine Vorauszahlungsbürgschaft im Sicherungsumfang einer Vertragserfüllungsbürgschaft. Neben der ohnehin vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme und einer so verstandenen Vorauszahlungsbürgschaft über weitere 20 % wäre die Vertragserfüllung in einem Umfang von insgesamt 30 % gesichert. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar. Durch die Absicherung in Höhe von 20% (aus der Vorauszahlungsbürgschaft) wird die mit 10 % für eine Vertragserfüllungsbürgschaft als noch angemessen angesehene Sicherungshöhe (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2014 - VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 - 337, juris Rz. 15) bei weitem überschritten. (2) Der Wegfall der AGB-Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB hat vorliegend nicht zur Folge, dass hierdurch die Verpflichtung zur Stellung einer Vorauszahlungsbürgschaft bzw. einer Vorauszahlungsgarantie entfällt. Denn die AGB-widrige Klausel in Ziffer 17.5 ZVB begründet nicht die Verpflichtung zur Stellung der Sicherheit, sondern konkretisiert nur deren Sicherungsumfang. Ihr Wegfall hat auch keine Unbestimmbarkeit des Sicherungsumfanges zur Folge. Vielmehr lässt sich durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aus den individualvertraglichen Vereinbarungen der Parteien, insbesondere dem Protokoll vom 1. Juni 2012 ein hinreichend bestimmbarer Sicherungszweck entnehmen. Die Parteien hatten sich in diesem Protokoll darauf verständigt, dass die Verfügungsbeklagte eine Vorauszahlung auf den Werklohn in Höhe von 20% der Nettoauftragssumme zu leisten hat, wenn die Verfügungsklägerin zuvor eine Vorauszahlungsbürgschaft in dieser Höhe gestellt hat. Somit hatten sich die Parteien individualvertraglich bereits auf einen bestimmbaren Sicherungszweck verständigt (siehe dazu nachfolgend unter cc.). (3) Die Ausführungen der Verfügungsklägerin zum Summierungseffekt (vgl. insbesondere deren Schriftsatz vom 18. Dezember 2014, Bl. 211 ff d. A.) stehen dem nicht entgegen. Denn die Erwägungen der Verfügungsklägerin beziehen sich auf die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB. Vorliegend begründet aber eine individualvertragliche Vereinbarung der Parteien den Rechtsgrund für die Stellung der Vorauszahlungsgarantie (siehe vorstehend f. bb. (2)). Auch die Vertragserfüllungsgarantie hat ihren Rechtsgrund in einer indivi-dualvertraglichen Regelung (siehe oben unter d. aa.). Im Übrigen wird ein Summierungseffekt als erheblich angesehen, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln oder eine Klausel zusammen mit einer individualvertraglichen Abrede in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen (vgl. BGH, Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 163/05 - NJW 2006, 2116 juris Rz. 16; BGH, Urt. v. 05.05.2011 - VII ZR 179/10, BauR 2011, 1324, juris Rz. 29). Vorliegend würde sich ohne eine individualvertragliche Abrede die unangemessene Benachteiligung jedoch nicht erst aus der Gesamtwirkung zweier, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Klauseln ergeben, sondern schon allein aus der Reichweite der Klausel in Ziffer 17.5 der ZVB, die die Vorauszahlungsgarantie in Höhe von 20 % auch zur Absicherung der Vertragserfüllung heranzieht, so dass ein Summierungseffekt rechtlich nicht maßgeblich ist. cc. Die im Januar 2014 noch mit 1.400.000,00 € valutierte Vorauszahlungsgarantie, abgesehen von einen Teilbetrag in Höhe von 198.167,00 €, wurde zu Unrecht in Anspruch genommen, so dass ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.201.833,00 € entstanden ist. Hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten für die Luftkanalreinigung (120.500,00 €) und für die Einregulierung der Lüftung (77.667,00 €), insgesamt somit in Höhe von 198.167,00 €, ist hingegen zumindest nicht liquide bewiesen davon auszugehen, dass die Vorauszahlungsgarantie im Januar 2014 zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist. (1) Welche Ansprüche durch die Vorauszahlungsgarantie gesichert sind, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Da die Parteien den Begriff der Vorauszahlungsbürgschaft - unter Außerachtlassung von Ziffer 17.5 ZVB - nicht näher definiert haben, ist hier im Wege der Auslegung die vom Bundesgerichtshof zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Makler- und Bauträger-Verordnung (MaBV) zur Ermittlung des Sicherungsumfanges der Vorauszahlungsbürgschaft vorgenommene Definition heranzuziehen. Denn sowohl die Begrifflichkeit als auch die Interessenslage der Parteien ist insoweit vergleichbar. (2) Der BGH hat zu § 7 MaBV ausgeführt, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Einbeziehung von Mängelansprüchen in den Haftungsumfang einer Bürgschaft nach § 7 MaBV das berechtigte Interesse des Erwerbers sei, von den Risiken freigestellt zu werden, die sich aus seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung ergeben, unter Abweichung von § 3 Abs. 2 MaBV Zahlungen an den Bauträger leisten zu müssen, ohne dass diesen Zahlungen ein entsprechender, in der vertragsgerecht erbrachten Bauleistung repräsentierter Gegenwert gegenüber stehe. Solche Vorleistungen dürften ihm gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV nur abverlangt werden, wenn der Bauträger eine Sicherheit stellt, die geeignet sei, das dem Erwerber aufgebürdete Vorleistungsrisiko angemessen auszugleichen. Gegenstand des so verstandenen Sicherungsinteresses des Erwerbers seien insbesondere seine auf Geldleistungen gerichteten Mängelansprüche, mit denen er andernfalls im Falle einer Insolvenz des Bauträgers ausfallen würde (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19, juris Rz. 19). Denn Mängel vor Abnahme verringern den Wert der Unternehmerleistung, deren Minderwert sich regelmäßig in dem Geldbetrag ausdrückt, der zur Mängelbeseitigung aufgewendet werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.2002 - XI ZR 359/01, BGHZ 151, 147 - 155, juris Rn. 24). Darüber hinaus wird dem Besteller durch Vorauszahlungen die Möglichkeit genommen, einem Werklohnanspruch des Unternehmers bei Mängeln des Werks sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB entgegenzuhalten oder mit Ansprüchen auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten aufzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 ff, juris Rz. 14). Etwas anderes gelte nur, wenn die Werkleistung als mangelfrei abgenommen worden sei, denn dann wäre die Bestellerin zur Zahlung des gesamten Werklohnes verpflichtet und der Sicherungszweck für die Vorauszahlungssicherheit wäre weggefallen (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19, juris Rz. 20; BGH, Urt. v. 08.12.2009 - XI ZR 183/08, GWR 2010, 98, juris Rz. 9 und 19). Danach sicherte die streitgegenständlichen Vorauszahlungsgarantie von ihrem Sinn und Zweck her ohne eine abweichende Sicherungsabrede auch Überzahlungen ab, die sich aus der Mangelhaftigkeit des Werks vor Abnahme ergeben können. Sie umfasst daher Rückerstattungsansprüche, die sich aus einer Minderung des Werts des Werks aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben. (3) Übertragen auf den vorliegenden Fall, in dem bislang - unstreitig - keine Abnahme erfolgt ist (vgl. Seite 2 des Protokolls vom 15. Dezember 2014), bedeutet dies, dass zumindest hinsichtlich des Mangelbeseitigungsaufwandes von 198.167,00 € nicht liquide bewiesen von einer unberechtigten Inanspruchnahme im Januar 2014 ausgegangen werden kann. (4) In Höhe von 1.201.833,00 € ist die Vorauszahlungsgarantie im Januar 2014 hingegen liquide zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Unabhängig von der Frage, ob die Bank dies hätte erkennen müssen, muss der Verfügungsbeklagten zumindest bewusst gewesen sein, dass die übrigen dort aufgeführten Ansprüche (ohne Luftkanalreinigung und Einregulierung Lüftung) allein durch die streitgegenständliche Garantie gesichert sein können, nicht aber durch die damals primär in Anspruch genommene Vorauszahlungsgarantie. Diese rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Vorauszahlungsgarantie führt dazu, dass der Verfügungsklägerin aus § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.201.833,00 € zusteht. dd. Im Rahmen der dolo-agit-Einrede nach § 242 BGB darf die Verfügungsklägerin aber nicht besser gestellt werden, als sie stünde, wenn die Verfügungsbeklagte im Januar 2014 die Vorauszahlungsgarantie nur im berechtigten Umfang in Anspruch genommen hätte. In diesem Fall wäre die Vorauszahlungsgarantie noch mit 1.201.833,00 € valutiert und an deren Stelle wäre im Übrigen die streitgegenständliche Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch genommen worden, so dass sich diese auf einen noch valutierten Betrag von 842.160,92 € reduziert hätte. ee. Ausweislich des Anspruchsschreibens der Verfügungsbeklagten vom 26. Juni 2014 (vgl. hinsichtlich der Anspruchspositionen die Darstellung auf Bl. 70 d. A.) werden in diesem nicht nur die dort ausdrücklich als Überzahlung für die Teilprojekte U. und Bad H. gekennzeichneten Beträge von zusammen 410.692,05 € von der Vorauszahlungsgarantie erfasst, sondern auch die dort im Einzelnen als Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung dargestellten Ansprüche. Allein durch den unter Ziffer 2.5 aufgeführten Vorschussbetrag für das Teilprojekt Bad H. von 2.662.970,00 € wird bereits das gesamte noch valutierte Volumen beider Garantien abgedeckt, so dass die Verfügungsbeklagte auch in diesem Fall beide Garantien im Ergebnis in voller Höhe zu Recht in Anspruch genommen hätte. Die dolo-agit-Einrede geht daher ins Leere und begründet keine unberechtigte Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Garantie. Ob und in welchem Umfang die Mängelansprüche tatsächlich bestehen, ist hier nicht zu prüfen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Verfügungsklägerin liquide bewiesen hätte, dass die dort geltend gemachten Mängelansprüche nicht bestehen. 3. Ob ein Verfügungsgrund besteht, kann dahingestellt bleiben, da es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Zulassung der Revision sind wegen § 542 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst. IV. Der Streitwert von 681.331,31 € folgt gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO aus einem Bruchteil von 1/3 der in Höhe von 2.043.993,92 € in Anspruch genommenen Garantie.