Urteil
10 U 98/17
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0227.10U98.17.00
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Leitsätze
1. In einem Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A dürfen einzelne Kosten (hier: Bauleitung/Polier) in eine bestimmte vorgegebene Position nur dann einkalkuliert werden, wenn eine dahingehende Auslegung der Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) bei vernünftiger Betrachtungsweise aus der Sicht des Kreises der potentiellen Bieter vertretbar gewesen wäre.(Rn.42)
2. Im Zweifel ist einem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen der Vorzug zu geben, das dazu führt, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig ausgefüllt und alle angeforderten Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden können. Nur eine solche Auslegung ist in einem solchen Fall vertretbar.(Rn.48)
3. Werden mit der Ausschreibung Kalkulationsblätter vorgegeben, die bestimmte Kosten (hier: Bauleitung/Polier) als Teil einer Umlage der Baustellengemeinkosten auf die Einzelkosten vorsehen, dürfen diese Kosten im Angebot nicht in eine einzelne Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) hineingerechnet werden. Eine Abweichung davon weist nicht die geforderten Preise (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (2012)) aus und kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c VOB/A (2012) zum berechtigten Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen.(Rn.38)
(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2017, Az. 2 O 138/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A dürfen einzelne Kosten (hier: Bauleitung/Polier) in eine bestimmte vorgegebene Position nur dann einkalkuliert werden, wenn eine dahingehende Auslegung der Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) bei vernünftiger Betrachtungsweise aus der Sicht des Kreises der potentiellen Bieter vertretbar gewesen wäre.(Rn.42) 2. Im Zweifel ist einem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen der Vorzug zu geben, das dazu führt, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig ausgefüllt und alle angeforderten Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden können. Nur eine solche Auslegung ist in einem solchen Fall vertretbar.(Rn.48) 3. Werden mit der Ausschreibung Kalkulationsblätter vorgegeben, die bestimmte Kosten (hier: Bauleitung/Polier) als Teil einer Umlage der Baustellengemeinkosten auf die Einzelkosten vorsehen, dürfen diese Kosten im Angebot nicht in eine einzelne Position (hier: Vorhalten der Baustelleneinrichtung) hineingerechnet werden. Eine Abweichung davon weist nicht die geforderten Preise (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (2012)) aus und kann nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c VOB/A (2012) zum berechtigten Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren führen.(Rn.38) (Rn.45) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2017, Az. 2 O 138/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Ausschlusses eines Angebotes im Vergabeverfahren für Kanal- und Verkehrswegebauarbeiten in ..., ... Straße, geltend. Zudem möchte sie im Wege der Zwischenfeststellungsklage festgestellt wissen, dass der Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtswidrig war. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Wegen der erstinstanzlichen Antragstellung wird auf Seite 2 der Klagschrift (GA I 2) und auf Seite 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19. September 2016 (GA I 22) verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Klagabweisung. Sie hält an ihren Klaganträgen vollumfänglich fest. Soweit das Landgericht davon ausgehe, dass das Angebot nicht so bepreist gewesen sei wie dies vom Auftraggeber angeblich gefordert gewesen sei, habe es sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin hierzu auseinandergesetzt, dass dies eben gerade nicht gefordert worden sei und sich dies auch aus anderen Umständen, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem anderen Bauvorhaben, ergebe. Für das, was angeblich vom Auftraggeber gefordert sei, gäben die Ausschreibungsunterlagen keine Vorgaben. Eine klare und eindeutige Regelung sei bereits dem Wortlaut nach nicht gegeben, erst recht nicht durch Auslegung, insbesondere dann, wenn man die bisherigen Vergabeverfahren und die Historie berücksichtige. Wenn es laut Landgericht keine gesetzliche Definition der „Baustelleneinrichtung“ gebe, könne man auch aus einem angeblich klaren Wortlaut nichts herleiten, da schon der Begriff der Baustelleneinrichtung nicht klar sei. Die Position 1.2.100 der Ausschreibungsunterlagen und der unter der Ordnungsziffer 0.2.1.2 des „Blauen Buches“ erteilte Hinweis würden unterstreichen, dass das Betreiben der Geräte, die nicht einer Position zuzuordnen seien, in der Position vorzuhalten und zu unterhalten seien. Somit sei auch die Kalkulation der Baustellengemeinkosten eben in dieser Position vorzusehen und auch möglich gewesen. Durch die an den betreffenden Stellen verwendeten Formulierungen sei gerade das zeitliche Moment zum Ausdruck gebracht worden. Damit ergebe sich dann auch die Verbindung zu den Baustellengemeinkosten, die ebenfalls über die Zeit kalkuliert würden. In der Position 1.2.100 sei der Betrieb der Baustelleneinrichtung über die Vorhaltung mit umfasst. Unter „Einrichtung“ fielen schon nach dem Wortsinn nicht nur technische Einrichtungen, sondern auch betriebliche und organisatorische Einrichtungen. Deshalb könne darunter zum Beispiel auch die Einrichtung einer Bauleitung verstanden werden. Der Begriff der „Einrichtung“ sei im deutschen Sprachgebrauch nicht nur (maschinen- bzw. anlagen-)technisch besetzt. Überdies habe die Beklagte in zurückliegenden Ausschreibungen, die der vorliegenden vergleichbar seien, in gleicher Weise ausgeschrieben wie vorliegend, das heißt ebenfalls ohne konkrete Vorgabe. Auch hier habe die Klägerin die Baustellengemeinkosten entsprechend dem vorliegenden Bauvorhaben kalkuliert. Dies sei der Beklagten gegenüber offen gelegt worden, da hier auch über entsprechende Nachträge gesprochen worden und die Kalkulation somit bekannt gewesen sei. Infolgedessen habe die Beklagte davon ausgehen können und müssen, dass vorliegend entsprechend kalkuliert sei. Erst nach der streitgegenständlichen Ausschreibung habe die Beklagte eine Konkretisierung der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Regelungen vorgenommen, und zwar dahingehend, dass sie wieder (wie schon in der Zeit bis 2013 nach der älteren Fassung des ... Leistungsbuchs - Blaues Buch 2004) Vorgaben für die Art, wie und wo Baustellengemeinkosten kalkuliert werden sollen, gemacht habe. Bereits hieraus folge, dass es zuvor keine solchen Vorgaben gegeben habe. Dass die streitgegenständliche Ausschreibung nicht klar gewesen sei, zeige auch die Vorgabe des Regierungspräsidiums an die Beklagte, die entsprechende Position klarzustellen, und die daraufhin seitens der Beklagten vorgenommene Klarstellung. Es habe vorliegend der kalkulatorischen Freiheit der Klägerin oblegen, in welcher Position sie die Baustellengemeinkosten einrechne bzw. kalkuliere. Es habe insofern gerade keine Vorgaben des Auftraggebers gegeben. Es sei für den Bieter nicht erkennbar gewesen, dass an dieser Stelle die Baustellengemeinkosten nicht hätten einkalkuliert werden dürfen. Dies habe sich auch nicht aus den Formblättern 221 und 222 ergeben. Diese seien nicht als eindeutiger und restriktiver Hinweis zur Kalkulation der Baustellengemeinkosten anzusehen. Vielmehr hätten diese Formblätter zur Festlegung der Zuschläge von AGK und BGK - wenn über Umlage kalkuliert werde - und WuGs, wenn über alle Positionen gleichmäßig verteilt werde, gedient. Entgegen dem Landgericht verhalte sich die Position Oz. 0.2.1.2 - Vorhaltung - des „Blauen Buchs“ der Beklagten nicht nur auf die Baustelleneinrichtung, sondern beziehe sich auf alle Geräte und Einrichtungen, die nicht einem Gewerk zugeordnet seien, und auf die gesamte Bauzeit. Dies zeige sich auch daran, dass die Baustelleneinrichtung unter Oz. 0.2.1.1 erfasst sei. Unter dem Überbegriff der Oz. 0.2.1 seien die allgemeinen Leistungen erfasst. Hierzu heiße es: „OZ. 0.2.1.1 bis 0.2.3 beziehen sich auf die gesamte Baumaßnahme und alle Gewerke.“ Die Klägerin beantragt daher: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 2 O 138/16, vom 24.07.2017 wird abgeändert: 1. Auf die Berufung hin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 93.418,38 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird im Wege der Zwischenfeststellungsklage festgestellt, dass der Ausschluss der Klägerin beim Vergabeverfahren hinsichtlich der Kanal- und Verkehrswegebauarbeiten in ..., ... Straße, gemäß Ausschreibung mit der Vergabenummer T150088_0110_291015 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie führt aus, die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf ihre kalkulatorische Freiheit. Sie könne sich nicht nach Belieben eine Position aussuchen, in der sie die Baustellengemeinkosten kalkuliere. Ein solches Vorgehen widerspräche dem Grundsatz der Vergleichbarkeit der Preise im Vergaberecht. Selbst wenn keine verbindliche Vorgabe der Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen vorliege, wo Bauüberwachungsleistungen zu kalkulieren seien, könne sich der Bieter gerade nicht eine Einzelposition heraussuchen, um dort „nach Belieben“ ohne jeden Bezug zum Positionstext seine allgemeinen Baustellengemeinkosten zu kalkulieren. Wenn eine verbindliche Vorgabe der Vergabestelle fehle, wo Baustellengemeinkosten zu kalkulieren seien, ergebe sich aus allgemeinen Kalkulationsgrundsätzen, dass die Baustellengemeinkosten als Umlage auf die Einzelpreise zu kalkulieren seien. Die Baustelleneinrichtungsposition sei konkret und eng ausgeschrieben worden. Die Baustellengemeinkosten hätten damit nichts zu tun. Unstreitig sei, dass bei früheren Ausschreibungen der Beklagten unter der Ordnungsziffer 1.2 allgemeine Leistungen, also Baustellengemeinkosten, separat ausgewiesen gewesen seien. Durch die Herausnahme dieser Position und die enge konkrete Beschreibung der Baustelleneinrichtungsposition in vier gesonderten Positionen sei damit klargestellt, dass in diesen vier Positionen lediglich baustelleneinrichtungsbezogene Leistungen zu kalkulieren gewesen seien. Dass vom Empfängerhorizont eines Bieters (Tiefbauunternehmer) die Position richtig verstanden werde, habe auch das Vergabeverfahren eindeutig gezeigt. Alle anderen Bieter außer der Klägerin hätten die Position 1.2.100 richtig kalkuliert. Schließlich stehe der Beklagten der begehrte Schadensersatzanspruch ohnehin nicht zu, da ein klarer weiterer Ausschlussgrund in Gestalt unklarer Nachunternehmererklärungen vorliege. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... . Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2018 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Allerdings ist die Klage zulässig. Dies gilt auch für den zweiten Klagantrag, das heißt die Zwischenfeststellungsklage, die gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ist. a) Insoweit hat die Klägerin auf Seiten 15 f. ihrer Klagschrift auf die weiterhin bei der Beklagten bestehende Auffassung verwiesen, dass deren Vorgehen im streitgegenständlichen Vergabeverfahren rechtmäßig gewesen sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege in der Vorgreiflichkeit. Da unter Umständen weitere Schäden entstehen könnten, sei ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Eine Erhöhung der Schadensersatzforderung sei noch möglich. b) Diese Ausführungen genügen zur Begründung der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage. Deren Voraussetzungen lauten (Foerste in Musielak/Voith, ZPO, 14. Aufl., § 256 Rn. 40 ff.): - Das Hauptklageverfahren muss in einer Tatsacheninstanz anhängig sein; - Es muss ein streitig gewordenes Rechtsverhältnis vorliegen, welches vorgreiflich, das heißt wenigstens teilweise maßgeblich für die Hauptentscheidung sein muss; - Es muss ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen. aa) Hier ist das Hauptklageverfahren, nämlich die Klage auf Zahlung von Schadensersatz, seit Erhebung der Zwischenfeststellungsklage anhängig. bb) Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Darunter sind auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte zu verstehen, nicht dagegen einzelne Vorfragen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, juris Rn. 16). Bei der Frage, ob der Ausschluss der Klägerin vom Vergabeverfahren rechtswidrig war, handelt es sich um ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 10). Dieses ist auch vorgreiflich für die Entscheidung der Hauptklage. cc) Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Ein Feststellungsinteresse ist dafür nicht erforderlich, vielmehr wird dieses im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO gegebene Erfordernis im Rahmen des § 256 Abs. 2 ZPO durch das Erfordernis der Vorgreiflichkeit ersetzt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897; vgl. auch Foerste in Musielak/Voith, ZPO, 14. Aufl., § 256 Rn. 42). Für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage ist es ausreichend, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitstand hinaus Bedeutung erlangen kann (BGH, Urteile vom 21. Februar 1992 - V ZR 273/90, NJW 1992, 1897 und vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 330/12, juris Rn. 34). Daher kann der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO eingreifenden Grundsatzes des Vorrangs der Leistungsklage entgegengehalten werden, sie habe nicht vorgetragen, aus welchen Gründen eine Bezifferung weiterer Schäden nicht möglich sei. Zwar ist für eine Zwischenfeststellungsklage grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19). Vorliegend hat die Klägerin jedoch in den Raum gestellt, dass eine Erhöhung der Schadensersatzforderung noch möglich sei. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ihr stünde der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihres positiven Interesses aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, §§ 280 ff. BGB, § 181 Satz 2 GWB nur dann zu, wenn das Vergabeverfahren an einem Vergabefehler gelitten hätte, der Zuschlag einem Dritten tatsächlich erteilt worden wäre und die Klägerin als Schadensersatz begehrende Bieterin den Zuschlag hätte erhalten müssen (BGH, Urteil vom 18. September 2007 - X ZR 89/04, NZBau 2008, 137 Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Ausschluss der Klägerin vom streitgegenständlichen Vergabeverfahren rechtmäßig war. Aus diesem Grund steht der Klägerin auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. a) Anwendbar ist vorliegend die Fassung 2012 der VOB/A (nachfolgend: VOB/A). Die am 18. April 2016 in Kraft getretene neue Fassung 2016 ist angesichts des bereits für 29. Oktober 2015 vorgesehenen Eröffnungstermins (vgl. Anlage K 1, Blatt 3) noch nicht anwendbar gewesen. Der Schwellenwert des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A-EG i.V.m. § 2 Abs. 1 VgV aF i.V.m. Art. 7 Buchst. c Richtlinie 2004/18/EG von 6,242 Mio. € für eine Anwendbarkeit der VOB/A-EG ist vorliegend angesichts der Gebote (vgl. nur das Gebot der Klägerin, welches netto unter 1 Mio. € liegt) bei Weitem nicht erreicht (vgl. zu dem überholten Verweis in § 1 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A: Müller-Wrede in Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 19, Aufl., § 1 EG VOB/A Rn. 132). b) Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin ist § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c VOB/A sind Angebote auszuschließen, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprechen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A müssen die Angebote die geforderten Preise enthalten. c) Das Angebot der Klägerin hat den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprochen. Denn die Klägerin hat die Preise für Bauleitung und Polier nicht an der Stelle angegeben, die dafür vorgesehen war. aa) Die Klägerin hätte die Preise für Bauleitung und Polier lediglich an der dafür vorgesehenen Stelle angeben dürfen. Dieses Kriterium besteht deswegen, weil nur so ein transparentes, auf der Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOB/A gewährleisten soll, erreicht werden kann. Nur dann liegen in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne Weiteres vergleichbare Angebote vor (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04, juris Rn. 24). Nichts anderes ergibt sich aus Ziffer 3.6 der streitgegenständlichen Bewerbungsbedingungen (Anlage K 8), die wie folgt lautet: „Ein Bieter, der in seinem Angebot die von ihm tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in „Mischkalkulationen“ auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1, Nr. 1 c) VOB/A). bb) Die Klägerin hätte die Preise für Bauleitung und Polier auf die Einzelkosten der Teilleistungen umlegen müssen und hätte sie nicht der Position 1.2.100 zuschlagen dürfen. Dabei trifft es zwar zu, dass sie diese Preise der Position 1.2.100 bereits dann hätte zuschlagen dürfen, wenn eine dahingehende Auslegung der Position bei vernünftiger Betrachtungsweise vertretbar gewesen wäre. Dies hat das Landgericht (LGU 6/7) überzeugend ausgeführt (vgl. auch VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 VK 29/13, BeckRS 2013, 19586; VK Südbayern, Beschluss vom 3. Juni 2014 - Z3-3-3194-1-14-03/14, juris Rn. 61). cc) Indes war die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Position 1.2.100 bei vernünftiger Betrachtungsweise eines Bieters, also eines Bauunternehmers, nicht vertretbar. Dies steht nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ..., an dessen Sachkunde der Senat keine Zweifel hat, fest. Auslegung ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Nachdem aber bei der Auslegung einer Ausschreibung das Verständnis eines vernünftigen Bieters maßgeblich ist, musste der Senat vorliegend dazu eine sachverständige Stellungnahme einholen, wie ein vernünftiges Bauunternehmen die Ausschreibung der Beklagten verstehen musste. (1) Der Sachverständige hat auf Ziffer 3.2 des Formblatts 212 (Anlage K 1, dort erstes Blatt) verwiesen, wonach für das Angebot die von der Vergabestelle vorgegebenen Vordrucke zu verwenden seien. Daraus hat er ohne Weiteres plausibel den Schluss gezogen, dass sich der Bieter zwangsweise mit den Formblättern auseinandersetzen und sie ausfüllen musste. (2) Vorliegend sei von der Beklagten das Umlagekalkulationsverfahren vorgegeben worden. Bei diesem Verfahren würden die Gemeinkosten auf Löhne, Geräte usw. umgelegt, nämlich durch einen Umlagesatz auf die Einzelkosten. Dazu gebe es die Formblätter 221 und 222. Das Formblatt 221 habe detaillierte Angaben zur Zuschlagskalkulation gemacht. Basis für die Bezuschlagung seien die Einzelkosten der Teilleistung. Zusammenfassend könne man dazu feststellen, dass die Baustellengemeinkosten über einen frei wählbaren Zuschlag auf die Einzelkosten der Teilleistung zu verteilen seien. Im Gegensatz zum Formblatt 221 seien im Formblatt 222 die Gemeinkosten detailliert aufzuschlüsseln. Die Position 3.1 des Formblatts 222 sehe eine detaillierte Aufstellung vor, sofern keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorhanden seien. Zur Unterposition 3.1.2 hat der Sachverständige ausgeführt, dass in dieser die Kosten für Abrechnung, Vermessung und Bauleitung zu kalkulieren gewesen wären. Diese Ausführungen sind ohne Weiteres überzeugend angesichts dessen, dass diese Unterposition wie folgt lautet: „Gehaltskosten für Bauleitung, Abrechnung, Vermessung usw.“. Daraus geht im Licht des bei Position 3.1 hinzugefügten Klammerzusatzes („soweit hierfür keine besonderen Ansätze im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind“) deutlich hervor, dass die Kosten der Bauleitung als Teil detailliert darzustellender Baustellengemeinkosten und diese wiederum als Teil einer Umlage auf die Einzelkosten (siehe vorletzte Zeile von Seite 2 des Formblatts 222) zu kalkulieren gewesen wären und gerade nicht in die Position 1.2.100 des Leistungsverzeichnisses hätten eingestellt werden dürfen. (3) Da die Klägerin angesichts Ziffer 3.2 des Formblatts 212 wenigstens eines der beiden Formblätter 221 und 222 verwenden musste und beide Formblätter im Ergebnis eine Berücksichtigung der Kosten für Bauleitung/Polier als Teil einer Umlage der Baustellengemeinkosten auf die Einzelkosten vorgesehen haben, ist das Ergebnis des Sachverständigen überzeugend, wonach die Beschreibung der Position 1.2.100 des Leistungsverzeichnisses vom Kreis der potentiellen Bieter - (Tief-)Bauunternehmen - bei vernünftiger Betrachtungsweise dahin verstanden werden muss, dass die Baustellengemeinkosten in diese Position nicht hineinzurechnen gewesen seien. Indem die Klägerin dies gleichwohl getan hat, hat die Klägerin gegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A verstoßen. (4) Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin das Formblatt 221 bzw. das Formblatt 222 bereits mit Abgabe ihres Angebots eingereicht hat oder ob dies - wie der Sachverständige angenommen hat und wie dies die Anlage K 5 (nachträgliches Einreichen des Formblatts 221 mit E-Mail vom 24. November 2015 auf eine Aufforderung der Beklagten hin) nahelegt - nicht der Fall war. Im Nachgang zur Öffnung der Angebote hat die Klägerin per E-Mail vom 24.11.2015 Angaben zu ihrer Kalkulation an die Beklagte übersandt (Anl. K5). Dabei hat sie auch das teilweise ausgefüllte Formular 221 übergeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses Formblatt ihrem Verständnis der Ausschreibung und der Kalkulation der Preise zugrunde gelegt hat. Die Zeile 2.1 „Baustellengemeinkosten“ im Abschnitt über die Zuschläge auf die Einzelkosten der Teilleistungen hat die Klägerin nicht ausgefüllt, sondern die Baustellengemeinkosten allein in die Position 1.2.100 „Baustelleneinrichtung vorhalten ges. Bauzeit“ einkalkuliert. In dieser Position sind Baustellengemeinkosten, also hier die Kosten für Bauleitung und Polier, jedenfalls nicht ausdrücklich angesprochen. Ein weites Verständnis der Baustelleneinrichtung, wie es die Klägerin nach eigenem Bekunden gehabt hat, ist jedoch bei vernünftiger Betrachtungsweise dann keine vertretbare Auslegung der Position 1.2.100, wenn bei diesem Verständnis an anderer Stelle eine vom Bieter abverlangte Kalkulationsposition offenbleiben muss und eine vorgegebene Rubrik vom Bieter nicht ausgefüllt werden kann. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde (BGH, Urteil v. 18.05.1998, Az. II ZR 19/97 juris Rn. 11; Urteil v. 07.03.2005, Az. II ZR 194/03 juris Rn. 21; Urteil v. 18.09.2014, Az. I ZR 76/13, juris Rn. 59). Im Zweifel ist daher einem Verständnis der Ausschreibungsunterlagen der Vorzug zu geben, das dazu führt, dass die Ausschreibungsunterlagen vollständig ausgefüllt und alle angeforderten Angaben an den dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden können. Nur eine solche Auslegung ist in einem solchen Fall vertretbar. d) Im Übrigen lässt die Formulierung der Position 1.2.100 eine Berücksichtigung der Kosten für Bauleitung/Polier - jedenfalls soweit diese nicht unmittelbar für die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung erforderlich sind - von vornherein nicht zu. Auch deswegen wäre - ohne dass das noch entscheidungserheblich wäre - festzustellen, dass die Klägerin den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A nicht entsprochen hat. aa) Der in Position 1.2.100 des Leistungsverzeichnisses verwendete Begriff der Baustelleneinrichtung ist gesetzlich nicht definiert. Demnach kommt es maßgeblich darauf an, wie dieser Begriff üblicherweise verstanden wird und darauf, welche Formulierungen das Leistungsverzeichnis enthält (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Z3-3-3194-1-10-03/14, juris Rn. 158). Aus diesen beiden Gesichtspunkten kann die Klägerin nichts Günstiges für sich herleiten. (1) Das von der Klägerin eingeforderte Verständnis des Begriffs der Baustelleneinrichtung deckt sich nicht mit dem üblichen Verständnis. (a) Üblicherweise wird unter Baustelleneinrichtung die Bereitstellung, Aufstellung, Instandhaltung und der Abbau aller Gerüste, Geräte und Maschinen sowie Einrichtungen, die für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung erforderlich sind, verstanden (OLG München, Beschluss vom 10. November 2010 - Verg 19/10, juris Rn. 48 mwN). Damit ist die Leistung Baustelleneinrichtung nicht punktuell lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen, sondern während eines zeitlichen Kontinuums. Insoweit ist eine - von der Klägerin immer wieder hervorgehobene - Parallele zur Aufgabenstellung Bauleitung / Polier zu sehen, die ebenfalls über ein Kontinuum hinweg zu erbringen ist. (b) Allerdings ist der Begriff Baustelleneinrichtung, wie sich dies auch in der soeben wiedergegebenen Definition des OLG München wiederfindet, gegenstandsbezogen dergestalt, dass er sich maßgeblich auf die eine Baustelle prägenden Gegenstände wie Gerüste, Geräte, Maschinen und sonstige - gegenständliche - Einrichtungen bezieht. Daran ändert nichts, dass im untechnischen Sinne der Begriff Einrichtung auch auf einer nicht gegenständlichen Ebene verwendet wird und zum Beispiel davon gesprochen wird, dass „ein Pendelverkehr eingerichtet“ oder „ein Beratungsangebot eingerichtet“ wird, und dementsprechend in der Praxis auch Formulierungen anzutreffen sein werden, wonach „eine Bauleitung eingerichtet“ worden ist bzw. werden soll. Dieser Umstand führt nach den Gesetzen der Logik nicht zu dem zwingenden Schluss, dass dann, wenn das Wort Einrichtung verwendet wird, dies stets in einem nicht gegenständlichen Zusammenhang erfolgt. Insbesondere führt der genannte Umstand nicht zu dem Schluss, dass dann, wenn das Wort Einrichtung einem Begriff (vorliegend dem Begriff Baustelle) hinzugefügt wird, stets die gegenständliche Ebene verlassen wird. Deswegen argumentiert die Berufung erfolglos, unter „Einrichtung“ fielen nicht nur technische, sondern auch betriebliche und organisatorische Einrichtungen. Vielmehr kommt vorliegend nur ein gegenstandsbezogenes Verständnis des Begriffs Baustelleneinrichtung in Betracht. Dies bestätigt im Übrigen - wie das Landgericht (Seite 8 oben des angefochtenen Urteils) zutreffend angenommen hat - die Zusammenschau mit den sich ebenfalls auf die Baustelleneinrichtung als Gegenstand beziehenden Positionen 1.2.70, 1.2.80 und 1.2.90 des Leistungsverzeichnisses. (c) Ebenfalls kann nicht mit Erfolg damit argumentiert werden, dass auch die Bauleitung sich regelmäßig auf eine Baustelle erstreckt. Denn insoweit geht es nicht um die Einrichtung einer Baustelle, sondern um das Betreiben einer Baustelle. Deswegen ist der Vergabekammer Baden-Württemberg zu folgen, die die Ansicht vertreten hat, dass zur Einrichtung einer Baustelle schon vom Begriff her nicht die Bauleitung während der Bauzeit gehöre (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 VK 1/07, juris Rn. 40). Eine Einschränkung mag dieser Grundsatz nur insoweit erfahren, als es um die speziell auf die Einrichtung der Baustelle bezogenen Tätigkeitsfelder der Bauleitung geht. (d) Soweit die Klägerin argumentiert hat, laut Vergabehandbuch Bund, Leitfaden 510 (Anlage K 29 = GA 123) kämen Baustellengemeinkosten bei Kosten der Baustelleneinrichtung in Betracht, ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass jede Art von Baustellengemeinkosten sich als Kosten der Baustelleneinrichtung darstellen. (2) Auch aus den Formulierungen im Leistungsverzeichnis (Anlage K 1) kann die Klägerin nichts für sich herleiten. (a) Vielmehr ist in den Überschriften der Positionen 1.2.70, 1.2.80, 1.2.90 und 1.2.100 jeweils das Wort Baustelleneinrichtung enthalten und damit - freilich vorbehaltlich der weiteren Formulierungen des Leistungsverzeichnisses - das soeben aufgezeigte Verständnis maßgebend. Die genannten Positionen enthalten unterhalb der jeweiligen Überschrift jeweils weiteren Text wie „Vorarbeiten und Allgemeine Arbeiten“ und „Allgemeine Leistungen und Arbeiten“. Aus diesen Formulierungen kann keine besondere Bezugnahme auf die Aufgabenstellung Bauleitung / Polier entnommen werden. Den Formulierungen kann lediglich entnommen werden, dass eine umfassende Arbeitserledigung beauftragt werde, soweit die in den jeweiligen Überschriften beschriebenen Aufgabenstellungen dies erfordern. (b) Die Überschriften der genannten Positionen lauten „Baustelleneinrichtung aufstellen allgemein“, „Baustelleneinrichtung räumen allgemein“, „Baustelleneinrichtung umsetzen allgemein“, „Baustelleneinrichtung vorhalten ges Bauzeit“. Der gemeinsame Nenner dieser Formulierungen ist ausgehend vom oben skizzierten üblichen Verständnis des Begriffs Baustelleneinrichtung, dass es um die Art und Weise des Zur-Verfügung-Stellens der eine Baustelle prägenden Gegenstände im zeitlichen Kontinuum geht, nämlich um deren Aufstellen zu Beginn des zeitlichen Kontinuums (Position 1.2.70), deren Räumen am Ende des zeitlichen Kontinuums (Position 1.2.80), deren Umsetzen zu bestimmten Zeitpunkten des zeitlichen Kontinuums (Position 1.2.90) und deren Bereithaltung im Sinne einer Vorhaltung über das ganze zeitliche Kontinuum hinweg, das heißt von dessen Beginn bis zu dessen Ende (Position 1.2.100). Einen Bezug zum Betrieb dieser Gegenstände und damit zu ganz wesentlichen Teilen der Aufgabenstellung Bauleitung/Polier haben diese Formulierungen nicht. Allenfalls ist die genannte Aufgabenstellung durch die Formulierungen am Rande betroffen, weil sich die Aufgabenstellung auch auf die Positionen 1.2.70 bis ...100 erstreckt, ohne sich allerdings darin auch nur ansatzweise zu erschöpfen. (c) Deswegen ist es vorliegend ohne Belang, dass das Leistungsverzeichnis in den Positionen 1.2.70 bis ...100 keine Negativabgrenzungen dahingehend enthält, dass die Aufgabenstellung Bauleitung/Polier darin nicht enthalten sein soll (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. März 2007 - 17 Verg 4/07, juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 10. November 2010 - Verg 19/10, juris Rn. 49). Entscheidend ist stattdessen, dass das Leistungsverzeichnis keine positive Formulierung dahingehend enthält, dass die die Baustelleneinrichtung betreffenden Positionen 1.2.70 bis ...100 auch Kosten für das Betreiben der Baustelle umfassen sollen (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. November 2010 - Verg 19/10, juris Rn. 49; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 24. Mai 2006 - Verg 10/06, juris Rn. 4 und 61; BKartA Bonn, 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 3. Mai 2007 - VK 2 - 27/07, juris Rn. 63). (d) In der vorliegend streitgegenständlichen Position 1.2.100 ist aber nur vom Vorhalten bzw. - unter Einbeziehung des Leistungsbuchs, Position 0.2.1.2. - von der Vorhaltung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung die Rede. Außer wenn es in der Ausschreibung ausdrücklich anders vermerkt ist, dürfen allgemeine Kosten wie insbesondere vorliegend die Kosten der Bauleitung nicht in eine auf die Kosten der Baustelleneinrichtung bezogene Position hineingerechnet werden. Ein Angebot ist zwingend auszuschließen, wenn es diesen Grundsatz missachtet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. März 2007 - 17 Verg 4/07, juris Rn. 9). Soweit dagegen Kapellmann/Schiffers (Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, 6. Aufl., Bd. 1: Einheitspreisvertrag, Rn. 15) vertreten, dass dann, wenn das Leistungsverzeichnis eine oder mehrere Positionen für Baustelleneinrichtung, -vorhaltung und -räumung enthält, die sonstigen Baustellengemeinkosten (zum Beispiel für Bauleitung) diesen Positionen zugerechnet werden können, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. (e) Soweit in der Position 1.2.100 von „Baustellenrichtung vorhalten ...“ die Rede ist, ist davon gerade noch nicht das Betreiben der Baustelle erfasst. Die Teilleistung der Vorhaltung ist vielmehr bereits erbracht, wenn die zur Baustelleneinrichtung gehörenden Gegenstände vorhanden und betriebsbereit sind. Das tatsächliche Betreiben der Baustelle kann damit zeitlich zusammenfallen, ist aber doch ein von der Vorhaltung der Baustelleneinrichtung verschiedener Prozess. (f) Unergiebig ist deswegen der Verweis der Berufung auf das „Blaue Buch“ der Beklagten (Anlage K 18, vgl. dort Seite 18, Position 0.2.1), wonach sich die Baustelleneinrichtung und die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung auf die gesamte Baumaßnahme bezieht. Ebenfalls unergiebig ist der Hinweis der Berufung auf die Position 2.1.2. Anders als die Berufung meint (Berufungsbegründung, Seiten 11 f. = GA II 189 f.), kann nicht angenommen werden, dass die Position 2.1.2 - Vorhaltung - sich nicht nur auf die Baustelleneinrichtung erstreckt. Vielmehr heißt es dort „Einrichtung nach OZ 0.2.1.1.0.00 vor- und unterhalten“. Bei der Einrichtung nach Ordnungsziffer 0.2.1.1.0.00 handelt es sich aber gerade um die Baustelleneinrichtung. Soweit nach Position 0.2.1.2. Geräte und Anlagen, die nur für ein Gewerk eingesetzt werden, dem Gewerk zuzuordnen sind, besagt dies gerade nicht, dass die Kosten für Bauleitung/Polier der Position für die Vorhaltung der Baustelleneinrichtung zuzuordnen sind, sondern dass die Baustelleneinrichtung hier rein gegenständlich zu verstehen ist. (g) Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Position 1.2.100 im Leistungsverzeichnis mit der Angabe „TLK-Nr.: 0.2.1.2.1.10“ versehen ist. Die Nummer 0.2.1.2.1.10 ist dabei Teil der Nummer 0.2.1.2 „Vorhaltung“, die sich - wie aus 01) der einleitenden Bemerkungen dieser Nummer hervorgeht - auf die Einrichtung nach Oz. 0.2.1.1.0.00, also auf die Baustelleneinrichtung bezieht. Folglich kann die Klägerin aus der genannten TLK-Nr. nichts für sich herleiten. bb) Mangels vertretbarer Auslegung dahingehend, dass die Kosten für Bauleitung/Polier der Position 1.2.100 zugeschlagen werden können, hätte die Klägerin die Kosten für Bauleitung / Polier den Positionen für die einzelnen Teilleistungen also selbst dann anteilig zuschlagen müssen, wenn dies nicht ohnehin durch die Formblätter 212, 221 und 222 vorgegeben gewesen wäre. Die Vorgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, wonach die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können, ist vorliegend von der Beklagten also eingehalten worden. e) Die Berufung kann sich nicht darauf stützen, dass in einer früheren Version des „Blauen Buchs“ (Anlage BB 1), welche bis 2013 gegolten hat, neben einer Position „0.21.1000 Baustelleneinrichtung“ eine Position „0.21.3000 Gemeinkosten der Baustelle“ bestanden hat. Aus dem Wegfall der letztgenannten Position kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gemeinkosten der Baustelle dann in eine beliebige andere Position eingerechnet werden können. f) Entgegen ihrer Ansicht kann sich die Klägerin zudem nicht auf ihre Kalkulationsfreiheit berufen. Diese Freiheit geht jedenfalls nicht so weit, dass Kosten für eine Leistung solchen Positionen zugeschlagen werden, die mit der betreffenden Leistung ersichtlich nicht in Zusammenhang stehen, während es eine Vorgabe gibt, die Kosten anderen Positionen, hier in Form einer Umlage, zuzuordnen. Andernfalls würde das im Bieterverfahren geltende Transparenzgebot ausgehöhlt. g) Aus denselben Gründen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass es in den Bedingungen der Beklagten nun ausdrücklich wie folgt heißt (Anlage K 13): „Kalkulationshinweis Sind LV-Positionen für Baustelleneinrichtung aufstellen, vorhalten und räumen ausgeschrieben, sind in diesen Positionen Baustellengemeinkosten (BGK) nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar diesen Teilleistungen zuzuordnen sind. Die restlichen BGK sind entsprechend Formblatt 221 oder 222 auf die Einzelkosten der Teilleistungen umzulegen.“ h) Weiter argumentiert die Klägerin vergeblich, dass die Beklagte in zurückliegenden Ausschreibungen, die der vorliegenden Ausschreibung vergleichbar seien, in gleicher Weise wie vorliegend ausgeschrieben habe und die Klägerin die Baustellengemeinkosten entsprechend dem vorliegenden Bauvorhaben kalkuliert habe. Denn es wäre unvereinbar mit dem auf die Gleichbehandlung aller Bieter ausgerichteten Vergabeverfahren, wenn in der Vergangenheit unbeanstandet gebliebene Fehler wiederholt werden dürften, ohne dass dies zu einem Ausschluss führte. Unerheblich sind deswegen auch die Ausführungen des Landgerichts (angefochtenes Urteil, Seite 8 Abs. 2) dahingehend, dass die Beklagte bei früheren Ausschreibungen andere Unterlagen verwendet habe. i) Danach war die Klägerin vom Vergabeverfahren auszuschließen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ein Aufklärungsverlangen im Sinne des § 15 Abs. 1 VOB/A an die Klägerin zu richten, bevor sie diese vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Auf die Durchführung von Aufklärungsgesprächen hat der Bieter bereits keinen Anspruch, jedenfalls dann nicht, wenn der Aufklärungsbedarf - wie vorliegend - vom Bieter selbst verursacht worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 6. September 2011 - 6 U 2/11, juris Rn. 49; von Wietersheim/Kratzenberg in Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 19. Aufl., § 15 VOB/A Rn. 2). Selbst wenn sie ein Aufklärungsverlangen im Sinne des § 15 Abs. 1 VOB/A gestellt hätte, wäre dadurch nur der Kalkulationsirrtum der Klägerin offenbar geworden. Die Beklagte hätte aber einer Berichtigung des falsch kalkulierten Preises nicht zustimmen dürfen, weil dies gegen § 15 Abs. 3 VOB/A verstoßen hätte (BGH, Urteil vom 6.2.2002, X ZR 185/99, juris Rn. 19 f.). j) Nach allem kann dahingestellt bleiben, ob es weitere Gründe gegeben hat, die Klägerin vom streitgegenständlichen Vergabeverfahren auszuschließen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch der Wunsch der Klägerin nach einer Klärung der Begrifflichkeiten „Baustelleneinrichtung“ und „Baustellengemeinkosten“ sowie des Verhältnisses dieser beiden Begriffe zueinander rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht, weil diese Begrifflichkeiten vorliegend nicht entscheidungserheblich sind. Die Auslegung von Erklärungen ist im Übrigen zuvörderst Aufgabe der Tatsacheninstanzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08, juris Rn. 15). Es ist nicht ersichtlich, dass andere Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen die Kosten für Bauleitung / Polier als von einer auf „Baustellenrichtung vorhalten“ lautenden Position eines Leistungsverzeichnisses erfasst angesehen hätten. Insbesondere ist der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des OLG München vom 24. Mai 2006 (Verg 10/06, juris) nicht stichhaltig. Das OLG München hat es in dem genannten Beschluss zurecht als selbstverständlich bezeichnet, dass eine gegen den klaren Wortlaut des Leistungsverzeichnisses verstoßende Berücksichtigung von Kosten bei der Baustelleneinrichtung vergaberechtlich nicht mit Stellungnahmen in der Literatur zur zweckmäßigen Kalkulation gerechtfertigt werden kann (OLG München, aaO, Rn. 65). VI. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.